BT-Drucksache 18/5259

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/4649, 18/5011, 18/5244 - Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Vom 17. Juni 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5259
18. Wahlperiode 17.06.2015

Änderungsantrag
der Abgeordneten Lisa Paus, Kerstin Andreae, Dr. Thomas Gambke,
Britta Haßelmann, Dr. Gerhard Schick, Corinna Rüffer, Dr. Wolfgang
Strengmann-Kuhn, Dr. Franziska Brantner, Katja Dörner, Tabea Rößner,
Elisabeth Scharfenberg, Beate Walter-Rosenheimer und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/4649, 18/5011, 18/5244 –

Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des
Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Vor der Angabe zu Artikel 1 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Artikel 01 Änderung des Einkommensteuergesetzes“.

b) Die Angabe zu Artikel 1 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 1 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes“.

c) Vor der Angabe zu Artikel 5 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Artikel 05 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes“.

d) Die Angabe zu Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 5 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes“.
2. Dem Artikel 1 wird der folgende Artikel 01 vorangestellt:

‚Artikel 01

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7

Drucksache 18/5259 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 184 Euro“ durch die Angabe

„2 220 Euro“ ersetzt.
2. Nach § 52 Absatz 32 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

㤠32 Absatz 6 Satz 1 in der am 1. August 2014 geltenden Fassung ist in
allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht be-
standskräftig festgesetzt ist; Steuerfestsetzungen für den Veranlagungszeit-
raum 2014 sind zu ändern, soweit § 32 Absatz 6 Satz 1 in der bis zum
31. Juli 2014 anzuwendenden Fassung angewendet wurde und ein Fall des
§ 31 Satz 4 vorliegt; § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kleinbetragsver-
ordnung vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790, 1805) ist insoweit nicht
anzuwenden.“

3. § 66 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder je-

weils 186 Euro, für dritte Kinder 192 Euro und für das vierte und jedes
weitere Kind jeweils 217 Euro.“ ‘
3. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Wort „Weitere“ vorangestellt.

b) Der Wortlaut vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 01 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“.

c) In Nummer 1 wird die Angabe „2 184 Euro“ durch die Angabe „2 220 Euro“
ersetzt.

4. Artikel 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 13a wird eingefügt:

„(13a) Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für den Veranla-
gungszeitraum 2014 sind zu ändern, soweit bei der Bemessungsgrund-
lage nach § 3 Absatz 2 ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fas-
sung berücksichtigt wurde“.

b) Folgender Absatz 14 wird angefügt:
„(14) [wie Gesetzentwurf]“.‘

5. Dem Artikel 5 wird folgender Artikel 05 vorangestellt:

,Artikel 05

Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5259

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder je-

weils 186 Euro, für dritte Kinder 192 Euro und für das vierte und jedes
weitere Kind jeweils 217 Euro.“

2. In Absatz 2 wird die Angabe „184 Euro“ durch die Angabe „186 Euro“
ersetzt.‘
6. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Wort „Weitere“ vorangestellt.

b) Der Wortlaut vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
㤠6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 05
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“.
7. Nach Artikel 10 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Artikel 01 Nr. 1 und 2, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a und Artikel 5
treten mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft. Artikel 01 Nr. 3 und Artikel 05
treten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.“

Berlin, den 16. Juni 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Begründung

Der Kinderfreibetrag liegt schon seit Beginn des Jahres 2014 unter dem Existenzminimum und war damit im
gesamten Jahr 2014 verfassungswidrig.
Laut Beschluss des Bundestages (Drs. 13/1588) ist bei einer Anhebung des Kinderfreibetrags auch das Kinder-
geld entsprechend zu erhöhen.

Zur Inhaltsübersicht
Redaktionelle Anpassungen an die Einfügung der neuen Artikel 01 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
und 05 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes).

Zu Artikel 01 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1 – neu – (§ 32 Absatz 6 Satz 1)
Der Kinderfreibetrag beträgt nach geltendem Recht für jeden Elternteil 2 184 Euro (insgesamt 4 368 Euro). Er
wird um jeweils 36 Euro (insgesamt 72 Euro) auf 2 220 Euro (insgesamt 4 440 Euro) erhöht.
Zu Nummer 2 – neu – (§ 52 Absatz 32 Satz 3 – neu)
Für 2014 bestimmt Satz 3, dass die Erhöhung des Kinderfreibetrags rückwirkend anzuwenden ist. Liegt für
diesen Veranlagungszeitraum bereits eine Festsetzung der Einkommensteuer vor, bei der ein Kinderfreibetrag
berücksichtigt wurde, ist diese zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern. Die Anwendung der Kleinbetragsver-
ordnung, die bestimmt, dass ein Einkommensteuerbescheid nur geändert wird, wenn die Abweichung von der
bisherigen Festsetzung mindestens 10 Euro beträgt, wird insoweit ausgeschlossen.

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

Drucksache 18/5259 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nummer 3 – neu – (Änderung § 66 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes)
Zur Förderung der Familien wird das Kindergeld für jedes zu berücksichtigende Kind für das Jahr 2014 rück-
wirkend um 2 Euro pro Monat erhöht.

Zu Artikel 1 (Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Infolge der Änderung des Kinderfreibetrags für das Jahr 2014 erforderlich werdende redaktionelle Folgeanpas-
sungen beim Kinderfreibetrag für das Jahr 2015.
Infolge der Änderung des Kindergeldes für das Jahr 2014 erforderlich werdende redaktionelle Folgeanpassun-
gen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995)
Zu Nummer 2 Buchstabe a (§ 6 Absatz 13a – neu)
Der neue Absatz 13a bestimmt für bereits erfolgte Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für 2014, dass diese
von Amts wegen zu ändern sind, soweit sich durch die Anhebung des Kinderfreibetrags eine Steuerminderung
ergibt.

Zu Artikel 05 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)
Zu Nummer 1 – neu – (§ 6 Absatz 1)
Die Änderung beim sozialrechtlichen Kindergeld zieht die Änderung des § 66 Absatz 1 Satz 1 EStG nach.
Zu Nummer 2 – neu – (§ 6 Absatz 2)
Die Änderung passt die Höhe des Kindergeldanspruchs für Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthalt ihrer
Eltern nicht kennen, an die in Absatz 1 geregelte Höhe des Kindergeldes für erste Kinder an.

Zu Artikel 5 (Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)
Infolge der Änderung des Kindergeldes für das Jahr 2014 erforderlich werdende redaktionelle Folgeanpassun-
gen.

Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1a – neu -
Absatz 1a bestimmt, dass die Anhebung des Kinderfreibetrags für 2014 mit Wirkung vom 1. August 2014 in
Kraft tritt, so dass die erforderliche Anwendungsregelung in den mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen
Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften mit Inkraft-
treten am 31. Juli 2014 neu gefassten § 52 EStG aufgenommen werden kann.
Die Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (§ 6 Absatz 13a – neu) tritt ebenfalls am 1. August 2014
in Kraft.
Absatz 1a bestimmt ebenfalls, dass die Erhöhung des Kindergeldes für 2014 mit Wirkung vom 1. Januar 2014
in Kraft tritt.
Finanzielle Auswirkungen
Steuermindereinnahmen von insgesamt ca. 430 Mio. Euro (Kinderfreibetrag 110 Mio. Euro, Kindergeld
320 Mio. Euro).

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