BT-Drucksache 18/5258

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/4649, 18/5011, 18/5244 - Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Vom 17. Juni 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5258
18. Wahlperiode 17.06.2015
Änderungsantrag
der Abgeordneten Richard Pitterle, Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Jutta
Krellmann, Thomas Lutze, Thomas Nord, Michael Schlecht, Dr. Axel Troost,
Dr. Sahra Wagenknecht und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/4649, 18/5011, 18/5244 –

Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des
Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird § 32a Absatz 1 wie folgt gefasst:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen ab
2016 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbe-
haltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteu-
ernde Einkommen
1. bis 8 652 Euro (Grundfreibetrag):

0;
2. von 8 653 Euro bis 13 669 Euro:

(993,62 · y + 1 400) · y;
3. von 13 670 Euro bis 53 665 Euro:

(225,40 · z + 2 397) · z + 952,48;
4. von 53 666 Euro bis 250 000 Euro:

0,42 · x – 8 394,14;
5. von 250 001 Euro an:

0,55 · x – 40 894,14.
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkom-
mens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 13 669 Euro übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkom-
mens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu ver-
steuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten
vollen Euro-Betrag abzurunden.“
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

Drucksache 18/5258 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird der Teilsatz nach dem Semikolon wie folgt
gefasst:
„die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des Jahresbe-
trags, für den 10 070 Euro übersteigenden Teil des Jahresbetrags höchs-
tens 42 Prozent und für den 26 832 Euro übersteigenden Teil des zu ver-
steuernden Jahresbetrags jeweils 42 Prozent sowie für den 200 000 Euro
übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags jeweils 55 Pro-
zent.“ ‘

Berlin, den 16. Juni 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Begründung

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und
des Kinderzuschlags wurde von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD ein Änderungsantrag zum Abbau der
sogenannten kalten Progression eingebracht. Dieser setzt auf die im Entwurf bereits enthaltene Anhebung des
Grundfreibetrags auf. Durch die Änderung werden zusätzlich die übrigen Tarifeckwerte um 1,48 Prozent ab
dem Jahr 2016 nach rechts verschoben. Die Verschiebung wird auch für den obersten Eckwert (sogenannte
Reichensteuer) vorgenommen. Folge ist, dass wieder einmal die höchsten Einkommen absolut am meisten ent-
lastet werden. Angesichts der massiven Steuersenkungen für hohe Einkommen in den letzten 15 Jahren ist eine
weitere Steuersenkung für diese Einkommensgruppe nicht zu rechtfertigen. Angesichts der Steuersenkungen
aus der Vergangenheit greift hier nicht mal die Begründung mit einem Ausgleich der kalten Progression.
Die Begründung einer Steuerentlastung mit einem Ausgleich der kalten Progression birgt zudem eine hohe
Gefahr für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen. Sie stellt regelmäßig einen Anreiz für Forderungen nach
weiteren Steuerentlastungen dar. Diese gehen bis zur Forderung nach Einführung eines automatisch wirkenden
Ausgleichsmechanismus im Einkommensteuertarif (sogenannter Tarif auf Rädern). Jährlich sich anhäufende
milliardenschwere Steuerausfälle für Bund, Länder und Kommunen wären die Folgen. Die Handlungsfähigkeit
der öffentlichen Hand wäre massiv beschränkt. Das ist auch genau das Ziel, das die vehementesten Befürwor-
terinnen und Befürworter eines (automatischen) Ausgleichs der kalten Progression erreichen wollen. Sie sehen
dies als Ergänzung zu Schuldenbremse und Fiskalpakt.
Die Rechtsverschiebung der übrigen Tarifeckwerte bewirkt nach Schätzung des Bundesministeriums der Finan-
zen steuerliche Mindereinnahmen von über 1,4 Milliarden Euro. Mit den bereits im Gesetzentwurf vorgesehe-
nen Anhebungen des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags sowie des Kindergeldes entstehen somit steuerli-
che Mindereinnahmen von insgesamt über 5 Milliarden Euro. Angesichts der hohen öffentlichen Finanzbedarfe,
insbesondere im Bereich der öffentlichen Investitionen, ist ein solcher Steuerausfall nicht zu vertreten.
Mit dem vorliegenden Änderungsantrag wird die im Gesetzentwurf sowie im Änderungsantrag der Koalitions-
fraktion vorgesehene Steuersenkung für niedrige und mittlere Einkommen beibehalten. Die Steuerentlastung
für diese Einkommensgruppen begründet sich aus der wachsenden Ungleichverteilung bei Einkommen und
Vermögen in Deutschland. Die Steuersenkung wird durch eine Anhebung des Spitzensteuersatzes (Höchststeu-
ersatz am Ende der ersten Proportionalzone des Einkommensteuertarifs; sog. Reichensteuersatz) um 10 Pro-
zentpunkte von derzeit 45 Prozent auf künftig 55 Prozent gegenfinanziert. Damit wird gezielt die Steuerentlas-
tung für niedrige und mittlere Einkommen durch eine höhere Besteuerung der Spitzenverdienerinnen bzw.
-verdiener finanziert.
Zugleich wird aus Vereinfachungsgründen der oberste Tarifeckwert auf 250 000 Euro glattgestellt. Diese Glatt-
stellung war bereits einmal in der 17. Wahlperiode von der damaligen Bundesregierung (vgl. Bundestagsdruck-
sache 17/8683) vorgeschlagen worden.

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