BT-Drucksache 18/4462

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/3923, 18/4454 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Vom 25. März 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4462
18. Wahlperiode 25.03.2015
Änderungsantrag
der Abgeordneten Thomas Lutze, Sabine Leidig, Herbert Behrens, Caren Lay,
Dr. Dietmar Bartsch, Karin Binder, Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter,
Roland Claus, Annette Groth, Kerstin Kassner, Ralph Lenkert, Michael
Leutert, Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Kirsten Tackmann, Hubertus Zdebel
und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/3923, 18/4454 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung
des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird Absatz 1 Satz 2 wie folgt gefasst:

„Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
1. die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder ein-

gesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5
Tonnen beträgt oder

2. die als Kraftomnibusse im Linienfernverkehr eingesetzt werden.“
b) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:

„b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Kraftomnibusse, soweit sie nicht im Linienfernverkehr verkeh-

ren,“
c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

2. In Nummer 3 Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und wird folgender Buchstabe e angefügt:
„e) für Kraftomnibusse 0,102 Euro.“

Berlin, den 24. März 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

Drucksache 18/4462 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung

Voraussetzung für einen fairen Wettbewerb zwischen Bus und Schiene ist, die intermodalen Wettbewerbsbedin-
gungen für Straßen- und Schienenverkehre insoweit zu harmonisieren, dass Kraftomnibusse im Linienverkehr in
die Bundesfernstraßenmaut einbezogen und an den Kosten für das nachgeordnete Straßennetz verursacherge-
recht beteiligt werden. Ebenso hat die Entwicklung seit der Liberalisierung des Fernbuslinienverkehrs gezeigt,
dass praktisch jede Verbindung, welche die Busunternehmen neu anfährt, bereits von der Bahn bedient wird. Die
Deutsche Bahn AG spricht davon, dass sie im Jahre 2014 wegen der neuen Fernbuskonkurrenz bereits Umsatz-
einbußen in Höhe von 120 Mio. Euro zu verkraften habe und geht mittelfristig von 240 Mio. Euro Umsatzverlust
pro Jahr an die Straßenkonkurrenz aus. Eine direkte Konkurrenz zwischen Schienenpersonenverkehr und Fern-
busverkehr ist also gegeben, sodass die bestehende Ausnahme von der Mautpflicht für Kraftomnibusse im Li-
nienfernverkehr aufgehoben werden sollte.
Angesichts der enormen öffentlichen Mittel für den Ausbau und die Instandhaltung des deutschen Schienennet-
zes und der vielerorts massiven Überlastungen des Bundesautobahnnetzes sind derartige Verkehrsverlagerungen
weder verkehrspolitisch noch wirtschaftlich vertretbar. Vor dem Hintergrund des erheblichen Finanzbedarfs für
den Erhalt und Ausbau der Verkehrsinfrastruktur, ist die künftige Einbeziehung von Kraftomnibussen in die
Mautpflicht sachgerecht und notwendig. Schwere Kraftfahrzeuge verursachen in besonderem Maße Kosten für
den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb von Bundesstraßen, die durch die Maut verursachergerecht angelastet
werden. Dies trifft auf Nutzfahrzeuge im Güterkraftverkehr und im Personenverkehr durch Kraftomnibusse in
gleicher Weise zu. Daher ist die bestehende Ausnahmeregelung nicht gerechtfertigt und sollte deshalb lediglich
auf Linienverkehre im öffentlichen Personennahverkehr und Kraftomnibusse im Tourismusbetrieb beschränkt
werden. Verkehre mit Kraftomnibussen, die ausschließlich im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt wer-
den, sind von der Maut zu befreien, da diese Verkehre zur Kostendeckung in der Regel von der öffentlichen
Hand bezuschusst werden müssen und daher eine weitere Belastung im Sinne des Gemeinwohls kontraproduktiv
wäre. Verkehre mit Kraftomnibussen, die im Tourismusbetrieb eingesetzt werden, sind ebenfalls auszunehmen,
da diese im Gegensatz zu den Fernbussen nicht in direkter Konkurrenz zur Schiene stehen, sondern in der Regel
vielmehr eine Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellen.
Die Mauthöhe für Kraftomnibusse orientiert sich an der im Wegekostengutachten für die Jahre 2013-2017 er-
rechneten gemittelten Mauthöhe für Busse der Jahre 2015-2017.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.