BT-Drucksache 18/426

Mischbetriebe in der Leiharbeit mit nicht ausschließlich oder überwiegend auf Arbeitnehmerüberlassung ausgerichtetem Betriebszweck

Vom 31. Januar 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/426
18. Wahlperiode 31.01.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Markus Kurth, Brigitte Pothmer,
Corinna Rüffer, Dieter Janecek, Sven-Christian Kindler, Dr. Tobias Lindner
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Mischbetriebe in der Leiharbeit mit nicht ausschließlich oder überwiegend auf
Arbeitnehmerüberlassung ausgerichtetem Betriebszweck

Es gibt reine Leiharbeitsbetriebe und Betriebe mit unterschiedlichen Betriebs-
zwecken, die auch Arbeitnehmerüberlassung betreiben – die so genannten
Mischbetriebe. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) unterscheidet in ihrer Statis-
tik zur Arbeitnehmerüberlassung zwischen den Gesamtzahlen und den Betrie-
ben mit dem Betriebszweck „ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmer-
überlassung“.
In der öffentlichen Diskussion spielen die so genannten Mischbetriebe und hier
insbesondere die Betriebe, die nicht überwiegend Arbeitnehmerüberlassung be-
treiben, aber nur eine sehr untergeordnete Rolle. Über sie sind wenige Infor-
mationen bekannt. Das ist insofern erstaunlich, da beispielsweise im „Elften
Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des Arbeit-
nehmerüberlassungsgesetzes“ nachzulesen ist, dass Mängel bei der Anwendung
tarifrechtlicher Regelungen vermehrt bei Verleihbetrieben, die nicht überwie-
gend Arbeitnehmerüberlassung betreiben, und bei Mischbetrieben festgestellt
wurden.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie definiert bzw. nach welchen Kriterien grenzt die BA die Betriebe ab, die

„ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmerüberlassung“ betreiben, und
a) wie müssen die Betriebe nachweisen, dass der Betriebszweck „nicht über-

wiegend“ aus Arbeitnehmerüberlassung besteht, und wie wird dies kon-
trolliert,

b) gibt es Unterschiede bei Erteilung, Löschung und Widerruf der befristeten
oder unbefristeten Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis für Mischbetriebe
bzw. für Betriebe, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung be-
treiben, gegenüber reinen Verleihunternehmen,

c) gibt es Unterschiede bei den Meldepflichten für Mischbetriebe bzw. für
Betriebe, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben,
gegenüber reinen Verleihunternehmen?

2. Aus welchen Gründen betreiben Mischbetriebe zusätzlich zu einem anderen
Betriebszweck „überwiegend“ bzw. „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüber-
lassung (bitte konkrete häufige Beispiele nennen)?

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3. Sind auch Personaldienstleister, die beispielsweise Leiharbeit, Personalver-
mittlung und Inhouse-Service per Werkvertrag anbieten, oder konzerninterne
Verleihbetriebe als Mischbetriebe, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmer-
überlassung betreiben, bei der BA gemeldet?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?

4. In welchen zehn Branchen sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell
die meisten Mischbetriebe tätig, die eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlas-
sung besitzen und „überwiegend“ bzw. „nicht überwiegend“ Arbeitnehmer-
überlassung betreiben (bitte mit Angabe von absoluten Zahlen)?

5. Welche Betriebe sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die größten
zehn Mischbetriebe, die eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis haben,
aber „überwiegend“ bzw. „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung be-
treiben?

6. Wie viel Prozent der Mischbetriebe entlohnen nach Kenntnis der Bundes-
regierung aktuell ihre Leiharbeitskräfte nach Leiharbeitstarif, und
a) unter welchen Bedingungen kann ein Leiharbeitstarifvertrag angewendet

werden,
b) unter welchen Bedingungen ist eine Bezugnahme auf einen Leiharbeits-

tarifvertrag möglich,
c) müssen die Mischbetriebe eine eigenständige Leiharbeitsabteilung nach-

weisen, und wenn ja, in welcher Form,
d) können nach Leiharbeitstarif entlohnte Leiharbeitskräfte in anderen

Abteilungen bzw. eigenen Konzern- oder Betriebsstrukturen eingesetzt
werden?

7. Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die tarifrechtlichen Rege-
lungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Mischbetrieben
kontrolliert, und
a) wie wird insbesondere geprüft, dass Leiharbeitstarifverträge nur dann an-

gewandt werden, wenn das Überwiegensprinzip greift, also wenn im Be-
trieb arbeitszeitlich überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betrieben
wird,

b) bei wie viel Prozent der Mischbetriebe wurden seit dem Jahr 2009 Mängel
bei der Anwendung tarifrechtlicher Regelungen festgestellt (bitte nach
Jahren und Mischbetrieben, die „überwiegend“ bzw. „nicht überwiegend“
Arbeitnehmerüberlassung betreiben aufschlüsseln),

c) bei wie viel Prozent der reinen Verleihunternehmen wurden seit dem Jahr
2009 Mängel bei der Anwendung tarifrechtlicher Regelungen festgestellt
(bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

8. Wie viele Betriebe haben nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell eine
Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, und
a) wie viel Prozent davon sind Mischbetriebe,
b) wie viel Prozent der Mischbetriebe betreiben „nicht überwiegend“ Arbeit-

nehmerüberlassung,
c) wie haben sich diese Zahlen jeweils seit dem Jahr 2009 pro Jahr ent-

wickelt?

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9. Welche Betriebsgrößen (aufgeschlüsselt nach Beschäftigtenzahl) haben die
Betriebe mit Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach Kenntnis der Bun-
desregierung aktuell, und
a) wie viel Prozent davon sind jeweils Mischbetriebe,
b) wie viel Prozent davon betreiben jeweils „nicht überwiegend“ Arbeit-

nehmerüberlassung,
c) wie haben sich diese Zahlen jeweils seit dem Jahr 2009 jährlich ent-

wickelt?
10. Wie viele Beschäftigte arbeiten aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung

in der Leiharbeitsbranche, und
a) wie viel Prozent davon in Mischbetrieben,
b) wie viel Prozent davon in Mischbetrieben, die „nicht überwiegend“ Ar-

beitnehmerüberlassung betreiben,
c) wie haben sich diese Zahlen jeweils seit dem Jahr 2009 jährlich ent-

wickelt?
11. Welche Angaben zur Dauer der Beschäftigungsverhältnisse in reinen Leih-

arbeitsunternehmen liegen aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung vor,
und
a) welche für Mischbetriebe, die „überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung

betreiben, bzw.
b) welche für Mischbetriebe, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüber-

lassung betreiben?
12. Welche Angaben zur Verweildauer von Beschäftigten von reinen Leih-

arbeitsbetrieben in Entleihbetrieben liegen nach Kenntnis der Bundesregie-
rung aktuell vor, und
a) welche für Beschäftigte von Mischbetrieben, die „überwiegend“ Arbeit-

nehmerüberlassung betreiben, bzw.
b) welche für Beschäftigte von Mischbetrieben, die „nicht überwiegend“

Arbeitnehmerüberlassung betreiben?
13. Wie viel Prozent der Leiharbeitskräfte haben nach Kenntnis der Bundes-

regierung infolge ihrer Tätigkeit im Jahr 2013 bzw. 2012 einen Arbeitsplatz
in einer anderen Branche erhalten (Klebeeffekt),
a) wie viel Prozent davon waren zuvor in Mischbetrieben tätig,
b) wie viel Prozent davon waren zuvor in Mischbetrieben tätig, die „nicht

überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben?
14. Wie viele offene Stellen waren im Jahresschnitt 2013 bzw. 2012 nach

Kenntnis der Bundesregierung bei der BA gemeldet,
a) wie viel Prozent davon in der Leiharbeitsbranche,
b) wie viel Prozent davon in Mischbetrieben, und
c) wie viel Prozent davon in Mischbetrieben, die „nicht überwiegend“ Ar-

beitnehmerüberlassung betreiben?
15. Wie viele Arbeitslose wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den

Jahren 2013 bzw. 2012 von der BA vermittelt,
a) wie viel Prozent davon in die Leiharbeitsbranche,
b) wie viel Prozent davon in Mischbetriebe, und
c) wie viel Prozent davon in Mischbetriebe, die „nicht überwiegend“ Ar-

beitnehmerüberlassung betreiben?

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16. Gilt die EU-Leiharbeitsrichtlinie und die entsprechende nationale Umset-
zung ausnahmslos auch für Mischbetriebe, die „nicht überwiegend“ Arbeit-
nehmerüberlassung betreiben?
Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 31. Januar 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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