BT-Drucksache 18/4107

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Anrechnung von Zeiten des Mutterschutzes

Vom 25. Februar 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4107
18. Wahlperiode 25.02. 2015
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Sabine Zimmermann (Zwickau),
Klaus Ernst, Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie Hein, Sigrid Hupach, Katja
Kipping, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Azize Tank, Kathrin Vogler,
Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Jörn Wunderlich, Pia Zimmermann und
der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch – Anrechnung von Zeiten des Mutterschutzes

A. Problem
Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (BGBl. I 2007 S. 554) trat zum
1.1.2012 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Kraft (§ 38
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI). Versicherte, die die Wartezeit von
45 Jahren erfüllen, werden durch diese Regelung von der stufenweisen Anhe-
bung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre ausgenommen. Ziel des Gesetzgebers
war es, denjenigen Versicherten einen früheren abschlagsfreien Rentenbeginn
zu ermöglichen, die aufgrund jahrzehntelanger Beschäftigung, selbständiger
Tätigkeit und Pflegearbeit sowie Kindererziehung ihren Beitrag zur Stabilisie-
rung der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Zur Erfüllung der
Mindestversicherungszeit von 45 Jahren (§ 50 Absatz 5 Sechstes Buch Sozial-
gesetzbuch – SGB VI) waren bisher insbesondere Pflichtbeiträge aus Beschäf-
tigung und selbständiger Tätigkeit, Kinderberücksichtigungszeiten sowie Zei-
ten der Pflege (§ 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB VI) vorausgesetzt.
Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz (BGBl. I S. 787) wurde § 51
SGB VI mit Wirkung zum 1.7.2014 um die Zeiten der Entgeltersatzleistungen
bei Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld, soweit
diese Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind, erweitert (§ 51 Absatz
3a Satz 1 Nummer 3 SGB VI). Besondere Härten aufgrund einer kurzzeitigen
Unterbrechung der Erwerbsbiografie sollten somit vermieden werden (Bundes-
tagsdrucksache 18/909).
Beschäftigungsverbote während der Mutterschutzfristen nach dem Mutter-
schutzgesetz (MuSchG) können nach der geltenden Rechtslage zu solchen be-
sonderen Härtefällen führen, da diese Zeiten nicht auf die Wartezeit von 45 Jah-
ren angerechnet werden. Werdende Mütter können die Rente für besonders
langjährig Versicherte somit erst deutlich später, unter Umständen gar nicht in
Anspruch nehmen. Dabei haben Frauen mit der Geburt eines oder mehrerer Kin-
der der Intention des Gesetzgebers voll und ganz Genüge getan, nämlich einen
unverzichtbaren Beitrag zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung
geleistet (Bundestagsdrucksache 18/909). Genau aus diesem Grund werden
Kinderberücksichtigungszeiten auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet,

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selbst wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit nicht nur kurzfristig, sondern für
zehn (unter Umständen auch mehr) Jahre unterbricht. Vor diesem Hintergrund
ist es unangemessen, dass eine kurzzeitige Erwerbsunterbrechung für die Zeiten
des Beschäftigungsverbots nicht gelten soll.
Auch die Bundesregierung hat anscheinend Zweifel, ob die jetzige Regelung
Bestand haben kann und sieht wohl ebenfalls Änderungsbedarf: Nach einer
schriftlichen Frage des Abgeordneten Matthias W. Birkwald stellt sie in der
Antwort eine Prüfung in Aussicht, ob „wegen des engen Zusammenhangs von
Mutterschutz und Kindererziehung (…) eine Änderung des geltenden Rechts
angezeigt ist“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/2930, Frage Nr. 30).

B. Lösung
Die Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz sind bei
der Anrechnung auf die Wartezeit von 45 Jahren zu berücksichtigen. So wird
sichergestellt, dass auch Müttern aufgrund einer kurzzeitigen Unterbrechung ih-
rer Erwerbstätigkeit in Folge der gesetzlich vorgeschriebenen Schutzfrist des
Mutterschutzes (§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz – MuSchG)
kein Nachtteil bei der Inanspruchnahme der abschlagsfreien Altersrente für be-
sonders langjährig Versicherte (§§ 38 und 236b Sechstes Buch Sozialgesetz-
buch – SGB VI) entsteht. Zugleich wird so einer Diskriminierung gegenüber
Frauen aufgrund ihres Geschlechtes vorgebeugt. Denn nur Frauen können von
einem Beschäftigungsverbot aufgrund des Mutterschutzgesetzes betroffen sein.

C. Alternativen
Keine.

D. Kosten
Diese wurden bisher nicht erörtert.
Insgesamt dürfte es sich um nur wenige betroffene Frauen handeln: Im Renten-
zugang 2012 wurde von rund 650.000 erstmalig bewilligten Altersrenten 12.306
Versicherten eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte gewährt.
Hiervon entfielen lediglich 1.751 Altersrenten dieser Rentenart auf Frauen. Im
Rentenzugang 2013 waren von ebenfalls rund 650.000 Altersrenten lediglich
16.197 Renten für besonders langjährig Versicherte. 2.441 Frauen erhielten
diese Altersrente. Dies entsprach 0,4 Prozent bzw. 0,6 Prozent der Versicherten.
Frauen müssten zudem Kinder geboren haben und lediglich aufgrund der bisher
mangelnden Anrechnung der Mutterschutzzeiten auf die 45-jährige Wartezeit
den Anspruch auf die Rente für besonders langjährig Versicherte verfehlt ha-
ben. Dies dürfte den Kreis der Berechtigten noch einmal deutlich einschränken.
Insoweit sind die Kosten als gering einzuschätzen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4107

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch – Anrechnung von Zeiten des Mutterschutzes

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

In § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversiche-
rung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Berücksichtigungszeiten“ die Wörter
„sowie Zeiten der Schwangerschaft oder der Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzge-
setz“ eingefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft.

Berlin, den 24. Februar 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Drucksache 18/4107 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Begründung

A. Allgemeiner Teil

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S.554) wurde mit Wirkung zum
1.1.2012 die neue Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch –
SGB VI) eingeführt. Die Wartezeit beträgt hierfür 45 Jahre (§ 51 Absatz 3a SGB VI). Diese Regelung wurde im
Zuge des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes mit Wirkung zum 1.7.2014 ausgeweitet: Zählten zur Erfüllung der
Wartezeit von 45 Jahren zuvor lediglich Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege, werden seither auch Zeiten des Bezugs von
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld angerechnet, soweit
sie Pflichtbeitragszeiten oder (beitragsfreie) Anrechnungszeiten sind.
Diese neu zu berücksichtigenden Zeiten wurden in der Vergangenheit rentenrechtlich unterschiedlich bewertet.
Damit diese unterschiedliche Berücksichtigung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu Lasten
der Versicherten geht, werden diese Zeiten einer kurzzeitigen Erwerbsunterbrechung bei der Wartezeit von 45
Jahren jetzt ebenfalls berücksichtigt und zwar unabhängig davon, ob sie in der Vergangenheit als Anrechnungs-
zeiten oder als Pflichtbeitragszeiten gewertet wurden (vgl. Bundestagsdrucksache 18/909).
Während die mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz eingeführte „Rente ab 63“ nach § 236 SGB VI lediglich
übergangsweise gilt, gelten die Änderungen des § 51 Absatz 3a Satz 1 SGB VI auch für die Grundvorschrift der
in § 38 SGB VI geregelten Altersrente für besonders langjährig Versicherte dauerhaft.
Die volle rentenrechtliche Berücksichtigung der beitragsfreien Anrechnungszeiten (§ 58 Absatz 1 Nummer 2
SGB VI) der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) unterblieb im Gesetzgebungsverfahren zum
RV-Leistungsverbesserungsgesetz. Dabei besteht eine inhaltliche Nähe sowohl zu Arbeitsunfähigkeit (Beschäfti-
gungsverbot) aufgrund Krankheit (Krankengeldbezug) beziehungsweise der Erziehung von Kindern (Berücksich-
tigungszeit). Beide letztgenannten Zeiten werden uneingeschränkt auf die 45 Jahre angerechnet (auch wenn diese
beitragsfreie Zeiten sind). Selbst die Bundesregierung stellt auf die schriftliche Frage des Abgeordneten Matthias
W. Birkwald in ihrer Antwort eine Prüfung in Aussicht, ob „wegen des engen Zusammenhangs von Mutterschutz
und Kindererziehung (…) eine Änderung des geltenden Rechts angezeigt ist“ (vgl. Bundestagsdrucksache
18/2930, Frage Nr. 30).
Im Normalfall besteht ein Beschäftigungsverbot von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung.
Die Zeit der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist (§ 6 Absatz 1 MuSchG) wird vom Tag der Geburt des Kindes
durch die 10-Jährige Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (§ 57 SGB VI) bereits auf die 45-jährige
Wartezeit angerechnet. Dabei ist es rentenrechtlich unerheblich, wann bzw. an welchem Tag das Kind geboren
wurde. Maßgeblich ist allein, dass der Kalendermonat an wenigstens einem Tag mit einem rentenrechtlichen
Sachverhalt belegt ist (vgl. § 122 Absatz 1 SGB VI). Dagegen bleibt die beitragsfreie Anrechnungszeit für die
Zeit des sechswöchigen Beschäftigungsverbots vor der Geburt (§ 3 Absatz 2 MuSchG) zum Teil nicht berück-
sichtigungsfähig. Frauen wird somit ein Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte deut-
lich erschwert, wenn im Monat vor der Geburt des Kindes ausschließlich die Anrechnungszeit aufgrund des ge-
setzlichen vorgeschriebenen Mutterschutzes vorliegt.
Zwar hat die Bundesregierung die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzänderungen geprüft und
ist zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Regelungen zur „Rente ab 63“ gleichstellungspolitisch ausgewogen
seien (Bundestagsdrucksache 18/909). Dennoch ist die Berücksichtigung des Mutterschutzes bei der Erfüllung
der Wartezeit von 45 Jahren verfassungsrechtlich geboten: Der Schutz von Frauen vor geschlechtsbezogener Dis-
kriminierung wird vom besonderen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz erfasst. Nur Frauen
sind von der Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aufgrund der Schwanger- und Mutterschaft von der Regelungs-
lücke betroffen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2011 bei einer zu § 51 Absatz 3a SGB VI vergleich-
baren Regelung über die Außerachtlassung der Mutterschutzfristen für die Wartezeit in der früheren Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gleich in zweifacher Hinsicht eine Ungleichbehandlung
von Müttern beanstandet und diese für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, 1 BvR 1409/10). Danach führe der
Ausschluss der Berücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes bei der Wartezeiterfüllung zu einer Ungleichbe-
handlung von Frauen mit Mutterschutzzeiten gegenüber männlichen Arbeitnehmern, deren Erwerbsbiografie
nicht durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Mutterschutzzeiten unterbrochen wurden und auch nicht

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4107
werden können. Zum anderen liege auch eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen männlichen und weib-
lichen Versicherten vor, deren Krankheitszeiten für die Rente aus der VBL anzurechnen wären.
Nicht zu Letzt gelten die Zeiten des Beschäftigungsverbots nach § 3 Absatz 1 und § 4 MuSchG, anders als § 3
Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG, als Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und unterliegen somit der Versiche-
rungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch hier besteht ein Beschäftigungsverbot
aufgrund der Schwangerschaft der Mutter. Und auch hier liegt eine unverschuldete kurzzeitige Unterbrechung der
Erwerbsbiografie vor. Eine pflichtversicherte Beschäftigte, die aufgrund von Krankheit ihre Tätigkeit unterbre-
chen muss, ist somit rentenrechtlich (u.U. bezüglich des Lohnes) besser gestellt, als eine pflichtversicherte Be-
schäftigte, während des Beschäftigungsverbots aufgrund der Schwangerschaft sechs Wochen vor der Geburt.
Dabei drängt die Zeit: Die „Rente ab 63“ kann seit dem 1. Juli 2014 in Anspruch genommen werden. Für jeden
Monat, den Frauen aufgrund der Nichtberücksichtigung der Mutterschutzfristen die Rente für besonders langjäh-
rig Versicherte nicht in Anspruch nehmen können, erhöhen sich bei vorzeitigem Rentenbeginn die Abschläge.
Oder die Frauen sind gezwungen, länger für die „Rente ab 63“ zu arbeiten als Männer. Dies war aber wohl kaum
Intention des Gesetzgebers. Aufgrund dieses offensichtlichen Problems ist dringender Handlungsbedarf gegeben.
Allein schon, da ein zu erkennender Verstoß gegen das Grundgesetz umgehend vom Gesetzgeber beseitigt werden
sollte.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 2 (§ 51 SGB VI)
§ 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 sieht schon bislang vor, dass auch Berücksichtigungszeiten für Zeiten der Kin-
dererziehung und wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden. Auch
bei den Mutterschutzfristen handelt es sich, wie bei den Berücksichtigungszeiten, rentenrechtlich um beitragsfreie
Zeiten. Aufgrund des engen Zusammenhangs von Mutterschutz und Kindererziehung wird mit der Aufnahme von
Zeiten der Schwangerschaft oder der Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz in §
51 Absatz 3a Satz 1 in Nummer 2 sichergestellt, dass sich insbesondere die Zeit des Beschäftigungsverbots vor
der Geburt nicht zu Lasten von Frauen bei der Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren bei der Rente für langjährig
Versicherte auswirkt. Dies ist sowohl aus Gerechtigkeits- als auch Gleichbehandlungsgründen notwendig, da nur
Frauen aufgrund der Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit während der Schwangerschaft von dieser Regelungs-
lücke betroffen sein können.
Eine zu befürchtende präjudizierende Wirkung kann ausgeschlossen werden. Es handelt sich um eine sehr spezi-
fische Konstellation, von der nur werdende Mütter betroffen sein können.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Aufgrund des offensichtlichen Regelungsfehlers sowie der
anzunehmenden Grundgesetzwidrigkeit der bisherigen Regelung ist es geboten und angemessen, rückwirkend
zum 1. Juli 2014 (Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23. Juni 2014; BGBl. I S. 787) Zei-
ten des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschaftsgesetz auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen. Be-
reits abgelehnte Anträge von Frauen auf die Rente für besonders langjährig Versicherte werden von der Renten-
versicherung von Amts wegen erneut geprüft und ggf. neu beschieden.
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