BT-Drucksache 18/3413

Verbindliches Mitwirkungsrecht für Kommunen bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen und Verordnungen sowie im Gesetzgebungsverfahren

Vom 3. Dezember 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3413
18. Wahlperiode 03.12.2014
Antrag
der Abgeordneten Kerstin Kassner, Susanna Karawanskij, Caren Lay, Dr. Dietmar
Bartsch, Herbert Behrens, Karin Binder, Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter,
Roland Claus, Katrin Kunert, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert,
Dr. Gesine Lötzsch, Thomas Lutze, Dr. Kirsten Tackmann, Hubertus Zdebel und
der Fraktion DIE LINKE.

Verbindliches Mitwirkungsrecht für Kommunen bei der Erarbeitung von
Gesetzentwürfen und Verordnungen sowie im Gesetzgebungsverfahren

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Belange der Kommunen finden bei der Erarbeitung von Gesetzen und Verord-
nungen sowie im Gesetzgebungsverfahren nach wie vor nicht ausreichend Beach-
tung. Es ist daher erforderlich, den Kommunen ein verbindliches Mitwirkungsrecht
einzuräumen.
Die derzeitigen Regelungen und Instrumente sind nicht ausreichend.
Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde in Artikel 84 Absatz
1 Satz 7 des Grundgesetzes ein Aufgabenübertragungsverbot verankert, welches eine
direkte Übertragung von Aufgaben durch den Bund auf die Kommunen unterbinden
soll. Dieses Aufgabenübertragungsverbot bietet allerdings keinen ausreichenden
Schutz für die Kommunen. Gemäß Artikel 125a Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes
gilt es nicht für Gesetze, die vor der Föderalismusreform in Kraft getreten sind. Hier
kann es auch nach der Föderalismusreform noch zu Veränderungen kommunaler
Aufgaben durch gesetzgeberische Entscheidungen des Bundes kommen (durch sog.
Aufgabenbestimmungsnormen).
Nicht erfasst von der Schutzwirkung des Aufgabenübertragungsverbotes in Artikel
84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes sind außerdem Bundesgesetze aus dem Be-
reich Steuern und Finanzen, die ebenfalls direkte Auswirkungen auf die Kommunen
haben können.
Die in der 17. Wahlperiode vorgenommenen Änderungen des § 69 Absatz 5 und 70
§ Absatz 4 der Geschäftsordnung des Bundestages führen in der Praxis nicht dazu,
dass kommunale Belange bei der Gesetzgebung ausreichend Beachtung finden. Die
kommunalen Spitzenverbände erhalten lediglich die Gelegenheit zur Stellungnahme
im federführenden Ausschuss, wenn wesentliche Belange von Gemeinden und Ge-
meindeverbänden durch einen Gesetzentwurf berührt werden. Wesentliche Belange
werden demnach durch Gesetze berührt, die ganz oder teilweise von den Gemeinden
oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen unmittelbar
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Drucksache 18/3413 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken. Ob dies der Fall ist, ent-
scheidet dabei in letzter Konsequenz der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung des Bundestages.
Der in der 18. Wahlperiode nunmehr erneut eingerichtete Unterausschuss Kommu-
nales des Bundestages stellt mangels eines eigenen Selbstbefassungsrechts und we-
gen der Abhängigkeit vom Innenausschuss ebenfalls kein geeignetes Instrument dar,
den kommunalen Belangen im Gesetzgebungsverfahren ausreichend Geltung zu ver-
schaffen. Notwendig wäre zumindest ein ordentlicher Ausschuss für Kommunalpo-
litik, wie er von der ersten bis zur fünften Wahlperiode des Deutschen Bundestages
existiert hat.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

den Entwurf eines Kommunalmitwirkungsgesetzes in den Deutschen Bundestag ein-
zubringen, welches den kommunalen Spitzenverbänden bei der Erarbeitung von Ge-
setzentwürfen und Verordnungen ein verbindliches Mitwirkungsrecht einräumt,
wenn Regelungen getroffen werden, die die Kommunen unmittelbar berühren.

Berlin, den 2. Dezember 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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