BT-Drucksache 18/33

Zwangsverrentungen von Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

Vom 6. November 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 18/33
18. Wahlperiode 06.11.2013
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Sabine Zimmermann (Zwickau),
Klaus Ernst, Katja Kipping, Cornelia Möhring, Azize Tank, Kathrin Vogler,
Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Zwangsverrentungen von Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch

Seit dem Jahresbeginn 2008 droht älteren SGB-II-Leistungsberechtigten
(SGB II: Zweites Buch Sozialgesetzbuch) eine zwangsweise Frühverrentung.
Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente
erfüllen, können von den Jobcentern dazu aufgefordert werden, einen Rentenan-
trag zu stellen. Das SGB II ermöglicht den Jobcentern, auch ohne Zustimmung
der betroffenen Leistungsberechtigten direkt einen entsprechenden Antrag zu
stellen. Der Wille des betroffenen Menschen – ob er dem Arbeitsmarkt weiter
zur Verfügung stehen möchte oder nicht – spielt keine Rolle. Daher handelt es
sich um eine Zwangsverrentung.
Mit dem vorzeitigen Renteneintritt sind dauerhafte Abschläge bei der Rente in
Höhe von 0,3 Prozentpunkten pro Monat verbunden. Die Zwangsverrentung ist
damit nicht nur ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen,
sondern auch ein Rentenkürzungsprogramm für ältere Erwerbslose. Die Frak-
tion DIE LINKE. hatte daher Ende 2008 ein Gesetz in den Deutschen Bundestag
eingebracht, das nach nahezu einstimmiger Bewertung von Sachverständigen
Zwangsverrentungen ausgeschlossen hätte (Anhörung des Ausschusses Arbeit
und Soziales des Deutschen Bundestages am 21. Januar 2008, 74. Sitzung). Die-
ser Gesetzentwurf fand keine parlamentarische Mehrheit.
Bis zum 31. Dezember 2007 schützte die so genannte 58er-Regelung ältere Er-
werbslose vor einer vorzeitigen Verrentung gegen ihren Willen. Dieser Schutz
gilt seit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze nicht mehr. Übergangsregelungen, die einen Vertrauens-
schutz gewährleisteten, laufen zunehmend aus. Deshalb werden immer mehr
ältere SGB-II-Leistungsberechtigte mit einer Zwangsverrentung konfrontiert.
Zwangsverrentungen gibt es nunmehr seit über fünf Jahren. Nach den Angaben
der Bundesregierung werden die Aufforderungen durch die Jobcenter sowie An-
träge vom Träger im Leistungsverfahren A2LL dokumentiert (Bundestags-
drucksache 16/13346, Antwort zu Frage 1). Es ist Zeit für eine Bilanz. Das Aus-
maß der Zwangsverrentungspraxis und die Auswirkungen für die Leistungs-
berechtigten sind öffentlich zu machen.
Im Folgenden bitte bei der Angabe „Alter 65“ die im jeweiligen Jahr geltende
Regelaltersgrenze – soweit möglich – berücksichtigen und dies entsprechend in
der Antwort vermerken.

Drucksache 18/33 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:

Verfahren und Rechtslage nach SGB II
1. Welches Verfahren ist den Trägern des SGB II für den Verweis auf einen

vorzeitigen Rentenbezug vorgeschrieben?
2. In welchen Dokumenten sind die Verfahren niedergelegt, und welche Ver-

bindlichkeit haben diese für die durchführenden Jobcenter?
3. Welche konkreten Voraussetzungen, Bedingungen und Ausnahmekonstel-

lationen sind in diesen Dokumenten für eine Zwangsverrentung – a) Auffor-
derung, b) Antragstellung von Amts wegen – benannt?

4. Welche konkreten Sachverhalte müssen bei der Einzelfallprüfung regel-
mäßig vor Ort von den Jobcentern geprüft und dokumentiert werden, und
inwieweit gibt es hierzu ermessenslenkende Weisungen der Bundesagentur
für Arbeit, der Regionaldirektionen oder der örtlichen Jobcenter?

5. Welche Gründe rechtfertigen aus Sicht der Bundesregierung eine vorzeitige
Verrentung gegen den Willen der betroffenen Person?

6. Ist es zutreffend, dass rentenrechtlich die betroffene Person über einen An-
trag auf eine vorzeitige Rente entscheidet?

7. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Rechtsauffassung von Prof. Uwe Berlit (info also 5/2007), wonach
es nicht das Ziel des SGB II sei, „die Berechtigten ohne Rücksicht auf deren
Bedürftigkeit aus dem System zu ‚kippen‘ “, vielmehr die rentenversiche-
rungsrechtlichen Normen – also die autonome Entscheidung des Betroffe-
nen – auch im SGB-II-Bereich zu berücksichtigen seien, und es schließlich
unzumutbar sei, wenn durch Abschläge Sozialhilfebedürftigkeit entsteht,
weil dies eine nach § 90 Absatz 3 Satz 3 SGB XII unzulässige, grob fahr-
lässige Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit darstelle?

8. Inwieweit werden vor dem Verweis auf eine vorzeitige Rente die erreich-
bare Rentenhöhe und die Höhe der auf Dauer zu tragenden Abschläge bei
der Rente geprüft, und welche Rolle spielt das Ergebnis bei dem weiteren
Vorgehen?

9. Wie bewertet die Bundesregierung die Zulässigkeit einer Zwangsverren-
tung, wenn durch die damit einhergehenden Abschläge die Rente nicht aus-
reicht, um eine Fürsorgebedürftigkeit zu vermeiden?

10. Wie bewertet die bisherige Rechtsprechung nach Kenntnis der Bundesregie-
rung die Zulässigkeit einer Zwangsverrentung, wenn durch die damit ein-
hergehenden Abschläge die Rente nicht ausreicht, um eine Fürsorgebedürf-
tigkeit zu vermeiden?

11. Auf welches Sicherungssystem (SGB II, Drittes und Viertes Kapitel
SGB XII) wird eine Person, die vor der Regelaltersgrenze eine Altersrente
bezieht – ggf. in Abhängigkeit des Haushaltskontextes –, jeweils verwiesen,
wenn das Existenzminimum durch eigenes Einkommen nicht gewährleistet
ist?

12. Wie unterscheiden sich die Sicherungssysteme des SGB II, der Grundsiche-
rung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel
SGB XII sowie der Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel SGB XII in Bezug
auf
a) die Anrechnung von verfügbarem Vermögen,
b) die Anrechnung von Einkommen und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/33
c) den Rückgriff auf die Einkommen und Vermögen von Kindern und
Eltern?

d) Inwieweit ist insbesondere die Auflösung von im Rahmen des SGB II
geschütztem Altersvorsorgevermögen Voraussetzung für den Bezug von
Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII, Drittes Kapitel) und der Grund-
sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII, Viertes Ka-
pitel)?

13. Wie wird der Verweis auf einen vorzeitigen Rentenbezug und sein Ergebnis
administrativ dokumentiert und statistisch registriert?

14. Gibt es ein Standardformular/Musterschreiben zur Aufforderung, eine vor-
gezogene Rente zu beantragen (ggf. bitte dokumentieren)?

15. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von der Umsetzung des § 12a
SGB II und der Unbilligkeitsverordnung durch die sog. Optionskommunen?

Statistik SGB II
16. Wie viele SGB-II-Leistungsberechtigte (insgesamt und getrennt nach er-

werbsfähigen sowie nicht erwerbsfähigen aufschlüsseln) waren jeweils 58,
59, 60, 61, 62, 63, 64 und 65 Jahre alt (bitte Angaben jeweils pro Jahr seit
2005 und bitte bundesweit und nach Bundesländern aufschlüsseln)?

17. Wie viele Personen im SGB-II-Bezug beziehen eine Altersrente (bitte nach
Alter unter 63, 63, 64, 65 Jahren differenzieren und bitte bundesweit und
nach Bundesländern aufschlüsseln)?

18. Wie viele der über 58-jährigen SGB-II-Leistungsberechtigten gelten statis-
tisch als arbeitslos, und wie viele von diesen sind über 63 Jahre alt (bitte
bundesweit und nach Bundesländern aufschlüsseln)?

19. Wie viele der über 58-Jährigen gelten nicht als arbeitslos (bitte die Anzahl
der über 63-Jährigen extra ausweisen), weil sie a) noch unter die sog. 58er-
Regelung und b) unter die Regelung des § 53a Absatz 2 SGB II fallen (bitte
Angaben jeweils pro Jahr seit 2005 und bitte bundesweit und nach Bundes-
ländern aufschlüsseln)?

20. Wie viele der über 58-jährigen SGB-II-Leistungsberechtigten wurden in
welchem Alter in eine Erwerbstätigkeit vermittelt (bitte Angaben pro Jahr
seit 2005)?

21. Welche arbeitsmarktpolitischen Instrumente wurden in welchem Umfang
für diese Altersgruppe (insgesamt und im Alter von 58, 59, 60, 61, 62, 63
und 64 Jahren) eingesetzt (bitte Angaben pro Jahr seit 2005)?

22. Wie viele SGB-II-Leistungsberechtigte haben seit 2008 noch unter dem Ver-
trauensschutz der sog. 58er-Regelung gestanden (bitte Angaben pro Jahr)?

23. Wie oft ist die Aufforderung,
a) Rentenansprüche zu klären und
b) vorgezogene Rente zu beantragen,
in eine Eingliederungsvereinbarung aufgenommen worden (bitte Angaben
pro Jahr seit 2008)?

24. Wie oft wurden Leistungsberechtigte schriftlich und/oder mündlich aufge-
fordert,
a) Rentenansprüche zu klären und
b) vorgezogene Rente zu beantragen
(bitte Angaben pro Jahr seit 2008)?

Drucksache 18/33 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
25. In wie vielen Fällen hat der Grundsicherungsträger für die Leistungsberech-
tigten einen Antrag auf vorzeitige Rente gestellt (bitte Angaben pro Jahr seit
2008)?

26. In wie vielen Fällen sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter von
63 bis 65 Jahren insgesamt aus dem Leistungsbezug ausgeschieden (bitte
Angaben pro Jahr seit 2008)?
Aus welchen Gründen und wohin sind die genannten Personen aus dem
Leistungsbezug ausgeschieden (Erwerbstätigkeit, Maßnahme der aktiven
Arbeitsmarktpolitik, Altersrente, Erwerbsminderungsrente etc.)?

27. In wie vielen Fällen sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter von
63 bis 65 Jahren a) aufgrund dieser Aufforderung und b) nach Antragstel-
lung durch das Jobcenter aus dem SGB-II-Leistungsbezug ausgeschieden
(bitte Angaben pro Jahr seit 2008)?

28. In wie vielen Fällen gab es gegen die Aufforderung rechtliche Schritte der
betroffenen Leistungsberechtigten (bitte Summe und jeweils welche – Wi-
derspruch, Klage – seit 2008 pro Jahr)?
Welche Ergebnisse hatten diese Verfahren?

29. In wie vielen Fällen gab es gegen eine Antragstellung durch das Jobcenter
rechtliche Schritte der betroffenen Leistungsberechtigten (Widerspruch,
Klage – seit 2008 pro Jahr)?
Welche Ergebnisse hatten diese Verfahren?

30. Für den Fall, dass der Bundesregierung keine statistischen Informationen zu
den zuvor gestellten Fragen vorliegen, aus welchen Gründen hält die Bun-
desregierung diesbezügliche Informationen für verzichtbar, und wann wird
sie eine gesetzliche Verpflichtung zur Dokumentation und statistischen
Auswertung der Zwangsverrentung schaffen?

31. Unterstützt die Bundesregierung die Forderung (z. B. Deutscher Verein:
Eckpunkte des Deutschen Vereins zur Weiterentwicklung des Leistungs-
rechts im SGB II, September 2013), die Verpflichtung zur vorzeitigen Inan-
spruchnahme einer Rente im SGB II zu streichen (bitte begründen)?

Statistik der Rentenversicherung – Rentenzugänge, die zuvor im SGB-II-Leis-
tungsbezug waren (Fortschreibung der Angaben aus Bundestagsdrucksache 17/
7966)
32. Wie viele Personen der Jahrgänge 1945 bis 1952 (bitte zusammen und ein-

zeln ausweisen) bezogen in den Jahren 2010, 2011, 2012 und – soweit mög-
lich – 2013 erstmals eine Rente wegen Alters (bitte insgesamt und nach
Rentenart aufschlüsseln) im Alter von 60, 61, 62, 63, 64, 65 und über
65 Jahren (bitte getrennt für Mann/Frau aufschlüsseln, für Ost/West, nach
Bundesländern und Deutschland insgesamt)?

33. Wie viele der Personen (entsprechend Frage 32) hatten als Versicherungs-
status am 31. Dezember des Jahres vor dem Renteneintrittsjahr Bezug von
Leistungen des SGB II?

34. Wie viele der Personen (entsprechend Frage 32) hatten als Versicherungs-
status am 31. Dezember des Jahres vor dem Renteneintrittsjahr Anrech-
nungszeiten (insgesamt und wegen des Bezuges von ALG II – ALG: Ar-
beitslosengeld – entsprechend § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB VI)?

35. Wie viele der Personen (entsprechend Frage 32) hatten als Versicherungs-
status am 31. Dezember des Jahres vor dem Renteneintrittsjahr Bezug von
Leistungen des SGB II sowie versicherungspflichtige Beschäftigung?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/33
36. Wie viele der Personen (entsprechend Frage 32) hatten als Versicherungs-
status am 31. Dezember des Jahres vor dem Renteneintrittsjahr Anrech-
nungszeiten (insgesamt und wegen des Bezuges von ALG II entsprechend
§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB VI) und zusätzlich versicherungs-
pflichtige Beschäftigung?

37. Wie viele der Personen (entsprechend Frage 32) hatten als Versicherungs-
status am 31. Dezember des Jahres vor dem Renteneintrittsjahr versiche-
rungspflichtige Beschäftigung?

38. Wie viele der Personen (entsprechend Frage 32) hatten als Versicherungs-
status am 31. Dezember des Vorjahres des Renteneintrittsjahres Bezug von
Leistungen des SGB II und am 31. Dezember des Vorvorjahres des Renten-
eintrittsjahres Bezug von Leistungen des SGB II oder SGB III?

39. Wie viele der Personen (entsprechend Frage 32) hatten als Versicherungs-
status am 31. Dezember des Vorjahres des Renteneintrittsjahres Anrech-
nungszeiten (insgesamt und wegen des Bezuges von ALG II entsprechend
§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB VI) und am 31. Dezember des Vorvor-
jahres des Renteneintrittsjahres Bezug von Leistungen des SGB II oder
SGB III?

40. Wie viele der Personen (entsprechend Frage 32) hatten als Versicherungs-
status am 31. Dezember des Vorjahres des Renteneintrittsjahres Bezug von
Leistungen des SGB II und am 31. Dezember des Vorvor- und Vorvor-
vorjahres des Renteneintrittsjahres Bezug von Leistungen des SGB II oder
SGB III?

41. Wie viele der Personen (entsprechend Frage 32) hatten als Versicherungs-
status am 31. Dezember des Vor- und Vorvorjahres des Renteneintrittsjahres
Bezug von Leistungen des SGB II oder von Anrechnungszeiten (insgesamt
und wegen des Bezuges von ALG II entsprechend § 58 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 SGB VI) und am 31. Dezember des Vorvorvorjahres des Renten-
eintrittsjahres Bezug von Leistungen des SGB II oder SGB III?

42. Wie hoch war die durchschnittliche Rente (bitte arithmetisches Mittel sowie
Quintile angeben) der Personen (entsprechend Frage 32)?

43. Wie viele Entgeltpunkte und wie viele persönliche Entgeltpunkte lagen der
Rente bei den Personen entsprechend Frage 32 jeweils zugrunde (bitte arith-
metisches Mittel sowie Quintile angeben)?
Wie hoch waren die durchschnittlichen (bitte arithmetisches Mittel sowie
Quintile angeben) Entgeltpunkte und persönlichen Entgeltpunkte dieser
Personen jeweils bezogen auf
a) den belegungsfähigen Zeitraum (nach Grundbewertung und nach Ver-

gleichsbewertung),
b) die Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten,
c) die Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen sowie
d) die Beitragszeiten aus versicherungspflichtiger Beschäftigung, Kinder-

erziehung und Pflege von Angehörigen sowie Berücksichtigungszeiten
jeweils (bitte arithmetisches Mittel sowie Median angeben)?

44. Wie hoch waren die Abschläge (arithmetisches Mittel und Quintile) dieser
Personen (bitte differenziert nach Alter von 60 bis 65 Jahre; Angaben pro
Jahr)?

45. Wie viele dieser Personen bezogen eine Rente unterhalb des durchschnitt-
lichen Bedarfs der Grundsicherung in Alter (bitte Angaben pro Jahr)?

Drucksache 18/33 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
46. Wie viele dieser Personen bezogen nach Rentenbeginn Leistungen nach
dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII (bitte Angaben pro Jahr)?

47. Wie viele Personen, die Leistungen gemäß dem Dritten Kapitel SGB XII
beziehen, beziehen gleichzeitig eine Altersrente (bitte nach Geschlecht und
nach Alter unter 63, 63, 64, 65 Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Personen sind aus dem Bezug des SGB II in den Bezug des
Dritten Kapitels SGB XII übergewechselt?

Berlin, den 6. November 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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