BT-Drucksache 18/3269

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (Leistungsschutzrechtsaufhebungsgesetz - LSR-AufhG)

Vom 25. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3269
18. Wahlperiode 25.11.2014

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Dr. Petra Sitte, Jan Korte, Dr. André Hahn,
Ulla Jelpke, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Martina Renner, Kersten
Steinke, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
sowie der Abgeordneten Tabea Rößner, Dr. Konstantin von Notz, Renate
Künast, Volker Beck (Köln), Katja Dörner, Dieter Janecek, Ulle Schauws,
Dr. Franziska Brantner, Kai Gehring, Elisabeth Scharfenberg, Maria
Klein-Schmeink, Kordula Schulz-Asche, Dr. Harald Terpe, Doris Wagner,
Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Achten Gesetzes
zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
(Leistungsschutzrechtsaufhebungsgesetz – LSR-AufhG)

A. Problem
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes wurde ein neuer
Abschnitt 7 „Schutz des Presseverlegers“ in das Urheberrechtsgesetz eingefügt
(Leistungsschutzrecht für Presseverleger).
Nach dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger haben diese das ausschließli-
che Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öf-
fentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter
oder kleinste Textausschnitte (§ 87f UrhG). Das Recht erlischt ein Jahr nach Ver-
öffentlichung des Presseerzeugnisses. Die öffentliche Zugänglichmachung von
Presseerzeugnissen oder Teilen davon ist zulässig, „soweit sie nicht durch ge-
werbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten“
(§ 87g UrhG). Nach der Gesetzesbegründung soll die bloße Verlinkung nicht un-
ter das Leistungsschutzrecht fallen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11470, S. 8).
Schon bei seiner Einführung war das Leistungsschutzrecht für Presseverleger um-
stritten. Gegen das Leistungsschutzrecht für Presseverleger sprach sich beispiels-
weise das Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht aus
(vgl. www.ip.mpg.de).
Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. in der 17. Wahlperiode hat die
damalige Bundesregierung festgehalten, dass die Bewertung einzelner Anbieter
hinsichtlich einer Lizenzpflichtigkeit den Gerichten überlassen bleiben soll (Bun-
destagsdrucksache 17/11792, S. 6).
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages der Wahlperiode von 2009-
2013 führte in den ursprünglichen Gesetzentwurf die Formulierung „einzelne
Wörter oder kleinste Textausschnitte“ ein, um das Grundrecht auf Information
nicht völlig leerlaufen zu lassen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12534).

Drucksache 18/3269 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Nach der Verabschiedung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger haben zu-
nächst einige Presseverleger einer weiteren kostenlosen Leistung bei Google
News zugestimmt. Darunter befanden sich die Verlage Axel Springer, Burda und
FAZ. Unmittelbar nach Inkrafttreten des Leistungsschutzrechts für Presseverleger
hatte bereits der News-Aggregator Rivva.de 650 Lokalzeitungen, Magazine und
Blogs aus seinem Angebot ausgesperrt (http://t3n.de). Seit Anfang August 2014
zeigen Webportale wie GMX, Web.de und T-Online keine Suchresultate der von
der VG Media vertretenen Verlage mehr an.
Im Juni 2014 veröffentlichte die VG Media als Wahrnehmungsberechtigte der in
ihr zusammengeschlossenen Presseverleger ein Tarifangebot. In dem Tarifange-
bot forderte die VG Media 11 % der Bruttoumsätze einschließlich Auslandsum-
sätze, die der Nutzer unmittelbar oder mittelbar mit der Zugänglichmachung von
Ausschnitten aus Online-Erzeugnissen erzielt. Gegen den Suchmaschinenbetrei-
ber Google wurde eine zivilrechtliche Klage angestrengt.
In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. teilte die Bun-
desregierung mit, dass nach ihrem Kenntnisstand die VG Media gegen Google
Inc., 1 & 1 Mail & Media GmbH sowie Yahoo! Inc., Yahoo! EMEA Limited bzw.
Yahoo! Deutschland GmbH nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz Ver-
fahren vor der Schiedsstelle eingeleitet hat (vgl. Bundestagsdrucksache 18/2164,
S. 2). Im Zusammenhang mit dem Tarifangebot der VG Media stehende Fragen
hinsichtlich der Vereinbarkeit des gesetzlichen Angebotes mit der gesetzlichen
Regelung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger wurden von der Bundes-
regierung nicht beantwortet.
In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN teilte die Bundesregierung mit, eine Evaluierung des Leistungsschutzrechts
für Presseverleger werde frühestens nach einer Entscheidung der Schiedsstelle
über das Tarifangebot stattfinden (vgl. Bundestagsdrucksache 18/2172, S. 3).
Weiter heißt es in der Antwort: „Auf Grundlage der Ergebnisse der Evaluation ist
anschließend zu bewerten, ob sich das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers
in der Praxis bewährt hat und inwieweit die Regelung einer Überarbeitung bedarf,
um den angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Presseverleger auf
der einen Seite und kommerziellen Nutzern auf der anderen Seite sicherzustellen.“
(a. a. O.)
In der Zwischenzeit hatte Google angekündigt, von einigen Verlagen nur noch die
Überschriften der Beiträge anzuzeigen und Textanrisse und mögliche Vorschau-
bilder entfallen zu lassen (vgl. http://www.heise.de). Nachdem der Präsident des
Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, erklärt hatte, es lasse „sich nur schwer aus
dem Leistungsschutzgesetz ableiten, dass Google die Verlagsinhalte mehr zu nut-
zen hat und dafür Geld zahlen muss“ (http://www.spiegel.de), erlaubte ein Groß-
teil der von der VG Media vertretenen Verlage, dass Google kostenfrei Verlags-
inhalte anzeigen dürfe (www.spiegel.de).
Eine vielfältige Presse- und Medienlandschaft ist auch im digitalen Zeitalter ein
unverzichtbares Gut einer Demokratie. Sie muss deshalb finanziell auf solidem
Fundament stehen. Die Presseverlage kämpfen im digitalen Wettbewerb mit
Schwierigkeiten, Journalismus zu finanzieren. Unbestreitbar stellt sich die Frage,
wie Journalismus im Internet zukünftig finanziert werden kann. Abgesehen von
wenigen Ausnahmen ist es den Verlagen bislang nicht gelungen, funktionierende
Geschäftsmodelle für ihr journalistisches Angebot im Internet zu entwickeln. Die
ökonomischen Probleme der Presseverlage bzw. ihrer Finanzierung des Journa-
lismus sind jedoch nicht durch Suchmaschinen im Internet verursacht. Diese über-
nehmen die Produkte der Presseanbieter nicht, auch wenn sie grundsätzlich auf

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3269
Inhalte im Netz angewiesen sind. Suchmaschinen machen vielmehr die Onlinean-
gebote der Presseverlage auffindbar und bringen diesen sogar Besucher und
dadurch Werbeeinnahmen auf ihre Seiten.
Ziel des Leistungsschutzrechts war es, Informationsdienstleistern im Internet, al-
len voran Suchmaschinenbetreibern, nur noch gegen Genehmigung, aber insbe-
sondere gegen Bezahlung, zu erlauben, dass sie Verlagsinhalte, also Pressetexte,
im Internet auffindbar machen. Allerdings sind Onlineangebote der Verlage ohne
Suchmaschinen und andere Informationsdienstleister im Internet gar nicht syste-
matisch auffindbar. Ein erheblicher Anteil der Leserinnen und Leser gelangt über-
haupt erst durch eine Suchmaschine auf die Verlagsseiten und damit zu den Pro-
dukten der Verlage. Gerade Suchmaschinen sind es also, die den Verlagen die
Chance geben, zusätzliche Mehreinnahmen zu generieren.
Es hat sich gezeigt, dass das Gesetz zur Einführung des Leistungsschutzrechts für
Presseverleger mehr Verwirrung als Klarheit gestiftet hat. Es ist nach wie vor
nicht nachvollziehbar, was genau geschützt werden soll und weshalb. Es geht um
Pressetexte und diese sind durch das Urheberrecht klar vor unerlaubter Nutzung
geschützt. Der angebliche Schutz für verlagstypische Eigenleistungen erklärt
nicht, worin dieser besteht, wenn es ausschließlich um die Anzeige von Textaus-
schnitten durch Informationsdienstleister im Internet geht. Es ist nach wie vor un-
klar, ob und wie Urheberinnen und Urheber an den möglichen Einnahmen ange-
messen beteiligt werden sollen. Die Definition dessen, was unter den sog. Snip-
pets zu verstehen ist und wie lang diese sein dürfen, ist nach wie vor nicht vor-
handen. Zudem ist der Begriff „gewerblich“ weiterhin nicht geklärt.
Auf eine Evaluation kann und muss nicht gewartet werden. Das Leistungsschutz-
recht für Presseverleger war, ist und bleibt falsch. Das Leistungsschutzrecht für
Presseverleger ist unnötig und schädlich. Ein Gesetz mit Rechtsunsicherheiten
schadet dem Ansehen des Rechtsstaates. Um Rechtssicherheit zu schaffen, ist das
Gesetz aufzuheben.

B. Lösung
Das Achte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, mit dem das Leis-
tungsschutzrecht für Presseverleger eingeführt wurde, wird aufgehoben.

C. Alternativen
Beibehaltung des bisherigen Zustandes.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.

E. Erfüllungsaufwand
Keiner.

F. Weitere Kosten
Keine.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3269

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Achten Gesetzes
zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

(Leistungsschutzrechtsaufhebungsgesetz – LSR-AufhG)

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Urheberrechtgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 87e die folgenden Angaben gestrichen:

„Abschnitt 7
Schutz des Presseverlegers

§ 87f Presseverleger
§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers“.

2. Nach § 87e wird der Abschnitt 7 aufgehoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 24. November 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Drucksache 18/3269 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit dem Gesetzentwurf zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger (vgl. Bundestagsdrucksa-
che 17/11470) war beabsichtigt, Schutz vor systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung durch die
gewerblichen Anbieter von Suchmaschinen und gewerblichen Anbietern von solchen Diensten im Netz, die In-
halte entsprechend aufbereiten, zu gewähren (siehe Gesetzesbegründung S. 6).
Der Informationsfluss im Internet sollte nach der Gesetzesbegründung nicht beeinträchtigt werden (a. a. O., S. 6).
Als Problem wurde angesehen, dass der Presseverleger durch die „in der digitalen Welt leicht mögliche gewerb-
liche Onlinenutzung des Presseerzeugnisses durch Dritte geschädigt“ werde (a. a. O., S. 7). Die Zugänglichma-
chung zu gewerblichen Zwecken sollte dabei jede Zugänglichmachung erfassen, die „mittelbar oder unmittelbar
der Erzielung von Einnahmen dient, sowie jede Zugänglichmachung, die im Zusammenhang mit einer Erwerbs-
tätigkeit steht“ (a. a. O., S. 7).
In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. aus der 17. Wahlperiode bekräftigte die
damalige Bundesregierung noch einmal, dass das Leistungsschutzrecht für Presseverleger nur gegenüber Anbie-
tern von Suchmaschinen und Anbietern von solchen Diensten im Netz gelten soll, die Inhalte entsprechend auf-
bereiten. Presseverleger könnten von diesen Anbietern mit dem Leistungsschutzrecht eine Lizenzgebühr verlan-
gen oder eine Unterlassung der Nutzung erreichen. Schutzgegenstand sei aber nicht das einzelne Wort oder die
einzelne Meinung (Bundestagsdrucksache 17/11792).
Ziel des Leistungsschutzrechts war es, Informationsdienstleistern im Internet, allen voran Suchmaschinenbetrei-
bern, nur noch gegen Genehmigung, aber insbesondere gegen Bezahlung, zu erlauben, dass sie Verlagsinhalte,
also Pressetexte, im Internet auffindbar machen. Allerdings sind Onlineangebote der Verlage ohne Suchmaschi-
nen und andere Informationsdienstleister im Internet gar nicht systematisch auffindbar. Ein erheblicher Anteil der
Leserinnen und Leser gelangt überhaupt erst durch eine Suchmaschine auf die Verlagsseiten und damit zu den
Produkten der Verlage. Gerade Suchmaschinen sind es also, die den Verlagen über die Zuführung von Traffic die
Chance geben, Geld zu verdienen.
Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger hat ein Recht für Verlage geschaffen an etwas, woran Urheberinnen
und Urheber ihren Anteil haben. Es ist nach wie vor unklar, ob und wie Urheberinnen und Urheber an den mög-
lichen Einnahmen angemessen beteiligt werden sollen.
Es hat sich zudem gezeigt, dass das Gesetz zur Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger mehr
Verwirrung als Klarheit gestiftet hat. Es ist nach wie vor nicht nachvollziehbar, was genau geschützt werden soll
und weshalb. Es geht um Pressetexte und diese sind durch das Urheberrecht klar vor unerlaubter Nutzung ge-
schützt. Der angebliche Schutz für verlagstypische Eigenleistungen erklärt nicht, worin dieser besteht, wenn es
ausschließlich um die Anzeige von Texten durch Informationsdienstleister im Internet geht. Die Definition des-
sen, was unter den sog. Snippets zu verstehen ist und wie lang diese sein dürfen, ist nach wie vor nicht vorhanden.
Die rechtliche Unsicherheit schadet vor allem kleinen Anbietern von Suchmaschinen und Diensten, die Inhalte
entsprechend aufbereiten. Sie können es sich nicht leisten, das Leistungsschutzrecht zu bezahlen und sie können
es sich nicht leisten, mit Hilfe von Gerichten herauszufinden, was unter „kleinsten Textteilen“ zu verstehen ist.
Das Ergebnis ist, dass die kleinen Anbieter ihre Angebote entweder reduzieren oder gar ganz einstellen. Damit
wirkt das Leistungsschutzrecht zugleich innovationsfeindlich und erschwert den Wettbewerb im Bereich der
Suchmaschinen. Es ist auch deshalb unerklärlich, welche Inhalte genau geschützt werden sollen, weil die Verlage
bereits ohne ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger mit Hilfe des RobotsExclusionStandards (robots.txt) über
die technische Möglichkeit verfügen, auf eine Listung innerhalb von Suchmaschinentreffern zu verzichten. Eine
Auslistung ist aber nicht gewünscht. Das zeigt das Vorgehen der VG Media gegen Google. Nachdem Klagen und
Beschwerden vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundeskartellamt keinen Erfolg zeigten und
Google ankündigte, in Google News die Inhalte der von der VG Media vertretenen Verlage nur noch in Form von
Überschriften anzuzeigen, erteilte ein Großteil dieser Verlage Google die Erlaubnis, ihre Inhalte kostenfrei zu
nutzen (http://www.spiegel.de). Die von der VG Media vertretenen Verlage möchten also nicht auf die Leistung

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der Anbieter von Suchmaschinen verzichten, erwarten für diese Leistung aber die Zahlung einer Gebühr. Aller-
dings scheint dies dann nicht zu gelten, wenn der Suchmaschinenanbieter den Verlagen viele Nutzerinnen und
Nutzer auf ihre Seite bringt. Dann wird den Anbietern eine kostenfreie Nutzung gewährt. Auch hier zeigt sich,
dass das Leistungsschutzrecht vor allem den kleineren Anbietern von Suchmaschinen schadet.
Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger war, ist und bleibt falsch. Es gab und gibt überhaupt keinen stichhal-
tigen Grund für die Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger. Das Leistungsschutzrecht für Pres-
severleger ist unnötig und schädlich für die Informationssuche im Netz. Vor dem Hintergrund der aktuellen Ent-
wicklungen kann das Leistungsschutzrecht als gescheitert angesehen werden. Eine Aufhebung ist daher nur kon-
sequent.

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Aufhebung des Gesetzes ist notwendig, um Rechtssicherheit herzustellen und den freien Informationszugang
im Internet zu gewährleisten. Die Aufhebung des Gesetzes ist notwendig, um den Verlagen weiterhin Einnahme-
quellen dadurch zu sichern, dass Suchmaschinenanbieter und Anbieter ähnlicher Dienste Leserinnen und Leser
auf ihre Angebote verweisen und Verlage hierdurch Werbeeinnahmen generieren.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetz wird das Achte Gesetz zur Änderung des Urhebergesetzes, mit welchem das Leistungsschutzrecht
für Presseverleger eingeführt wurde, wieder aufgehoben.

III. Alternativen
Der bisherige Zustand wird beibehalten. Die damit verbundenen Probleme und Unsicherheiten bleiben bestehen.

IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG.

B. Besonderer Teil

Der Bedarf für ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger wurde bislang nicht nachgewiesen. Das Max-Planck-
Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht hat darauf hingewiesen, dass ein Schutzrecht nur dort erfor-
derlich ist, wo es ein Marktversagen gibt (vgl. http://www.ip.mpg.de, S. 3). Ein solches Marktversagen liegt aber
nicht vor. Das mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger geschaffene Verbotsrecht schadet im Gegenteil
den Presseverlegern. Diese sind auf die Linksetzung der Suchmaschinenbetreiber angewiesen, wenn und soweit
sie Leserinnen und Leser unkompliziert auf ihre Inhalte aufmerksam machen wollen. Ohne Suchmaschinenhin-
weise auf die Verlagsangebote sinkt der Traffic und damit die sich aus diesem errechneten Werbeeinnahmen.
Die mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger geschaffene Regelung benachteiligt darüber hinaus kleine
Anbieter von Suchmaschinen und suchmaschinenähnlichen Angeboten, die nicht in der Lage sind, Lizenzgebüh-
ren zu zahlen.
Die mit dem Leistungsschutzrecht geschaffene Unsicherheit hinsichtlich der Eingriffsvoraussetzungen desselben
sind nur durch die Aufhebung des Gesetzes behebbar.

Zu Artikel 1

Artikel 1 regelt die Aufhebung des Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes und hebt damit das
Leistungsschutzrecht für Presseverleger auf.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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