BT-Drucksache 18/3241

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/2586, 18/3008 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung

Vom 19. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3241
18. Wahlperiode 19.11.2014

Beschlussempfehlung und Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/2586, 18/3008 –

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern
und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen
Ausbau der Kindertagesbetreuung

A. Problem
Jede Ebene des föderalen Systems – Bund, Länder und Kommunen – soll ihren
Aufgaben mit einem hohen Maß an Eigenverantwortung nachkommen können.
Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hat der Bund die Länder und Kom-
munen umfassend entlastet. Das Gesetz dient der weiteren Entlastung der Länder
und Kommunen durch den Bund ab dem Jahr 2015.
Die Entlastung der Kommunen zählt auch weiterhin zu den prioritären Maßnah-
men des Bundes. Im Vorgriff auf die Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes
wird der Bund in den Jahren 2015 bis 2017 die Kommunen in Höhe von
1 Mrd. Euro pro Jahr entlasten.
Länder und Kommunen stehen vor großen Herausforderungen bei der Finanzie-
rung von Kinderkrippen, Kitas, Schulen und Hochschulen. Die Länder sollen da-
her in der laufenden Legislaturperiode in Höhe von 6 Mrd. Euro entlastet werden.

B. Lösung
Die vorgesehene Entlastung der Kommunen um jährlich 1 Mrd. Euro in den Jah-
ren 2015 bis 2017 erfolgt hälftig durch einen höheren Bundesanteil an den Kosten
der Unterkunft und Heizung – dazu werden die Erstattungsquoten nach § 46 Ab-
satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gleichmäßig erhöht – und hälftig
durch einen höheren Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer zulasten des Bundes-
anteils an der Umsatzsteuer mittels einer Änderung des § 1 Finanzausgleichsge-
setz.
Des Weiteren erfolgt mit diesem Gesetz ein Teil der vorgesehenen Entlastung von
6 Mrd. Euro im Zusammenhang mit den Herausforderungen bei der Finanzierung
von Kinderkrippen, Kitas, Schulen und Hochschulen. Der Bund stockt das beste-
hende Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ um 550 Millionen Euro auf.
Zudem wird zur weiteren Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten der Kin-
derbetreuung der Länderanteil an der Umsatzsteuer zulasten des Bundesanteils an
der Umsatzsteuer in den Jahren 2017 und 2018 um jeweils 100 Millionen Euro
erhöht.

Drucksache 18/3241 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Im Haushaltsausschuss ist darüber hinaus ein Antrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) ange-
nommen worden. Mit dem Antrag wird zum einen die Möglichkeit geschaffen,
durch eine Vereinbarung zwischen dem Bundesausgleichsamt und der zuständi-
gen Landesstelle Zuständigkeiten eines Landes auf das Bundesausgleichsamt zu
übertragen. Zum anderen soll eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes bei
Rückforderungen erreicht werden.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes erhält der Bund in den Jahren
2015 bis 2017 geringere Einnahmen aus der Umsatzsteuer in Höhe von 500 Mil-
lionen Euro jährlich, die Kommunen erhalten entsprechende Mehreinnahmen. Zu-
dem erhält der Bund in den Jahren 2017 und 2018 geringere Einnahmen aus der
Umsatzsteuer in Höhe von 100 Millionen Euro jährlich, die Länder erhalten ent-
sprechende Mehreinnahmen.
Die Erhöhung des Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach
§ 46 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch führt im Bundeshaushalt zu
Mehrausgaben in Höhe von jeweils 500 Millionen Euro in den Jahren 2015 bis
2017. Entsprechend ergeben sich Mehreinnahmen in den Haushalten der Länder.
Durch die Zuführung zum Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ wird der
Bundeshaushalt in den Jahren 2016 bis 2018 in Höhe von insgesamt 550 Millio-
nen Euro belastet.
Die auf den Bundeshaushalt entfallende Summe der Mindereinnahmen und Mehr-
ausgaben ist im Rahmen der Haushaltsansätze des Entwurfs des Bundeshaushalts
2015 und des Finanzplans bis 2018 berücksichtigt.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen,
entsteht durch dieses Gesetz kein Aufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3241

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Regelung unter Artikel 2 erfordert einmalige, geringfügige Anpassungen in
den IT-Systemen von Bund, Ländern und Kommunen zum Abruf der Bundesbe-
teiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung.
Beim Bund wird durch die Aufstockung des im Jahr 2007 eingerichteten Sonder-
vermögens „Kinderbetreuungsausbau“ mit Artikel 3 der bereits bestehende Ver-
waltungsaufwand nur geringfügig erhöht. Die Aufstockung des Sondervermögens
führt bei Ländern und Kommunen zu einer geringfügigen Ausweitung des Ver-
waltungsaufwands, da sie die Finanzhilfen zu bewilligen, zu verteilen und deren
Verwendung zu prüfen sowie die in Artikel 104b des Grundgesetzes vorgesehe-
nen Auskünfte zu erbringen haben. Dem stehen Einnahmen durch die vom Bund
in den Jahren 2016 bis 2018 gewährten Finanzhilfen in Höhe von 550 Millionen
Euro gegenüber. Im Übrigen verursachen die Artikel 1, 3 und 4 keinen zusätzli-
chen Erfüllungsaufwand, da die Länder aufgrund der Änderung des Achten Bu-
ches Sozialgesetzbuch durch Artikel 1 des Kinderförderungsgesetzes verpflichtet
sind, die zu fördernden Plätze zu schaffen.

F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisni-
veau, sind nicht zu erwarten.

Drucksache 18/3241 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/2586, 18/3008 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

„Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Entlastung von Län-
dern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und
qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur

Änderung des Lastenausgleichsgesetzes“.
2. Nach Artikel 4 wird der folgende Artikel 5 eingefügt:

‚Artikel 5

Änderung des Gesetzes über den Lastenausgleich

Das Gesetz über den Lastenausgleich in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845), das zuletzt durch Artikel 32 des
Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 313 wird wie folgt gefasst:

㤠313
Zuständigkeitsübertragung

(1) Die Zuständigkeit eines Landes für die Durchführung der in
§ 305 Absatz 1 genannten Vorschriften kann durch Vereinbarung der
nach § 306 für die Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesaus-
gleichsämtern zuständigen Stelle mit dem Bundesausgleichsamt auf das
Bundesausgleichsamt übertragen werden.

(2) Der Umfang der übertragenen Zuständigkeit sowie der Zeit-
punkt des Übergangs sind durch das Bundesausgleichsamt im Bundes-
anzeiger bekanntzumachen.

(3) Wurde die Zuständigkeit dem Bundesausgleichsamt übertra-
gen, sind insoweit die §§ 306, 308, 310 und 311 von dem jeweiligen
Land nicht mehr anzuwenden.“

2. In § 349 Absatz 5 Satz 4 werden nach den Wörtern „Die Rückforderung
ist“ die Wörter „ ,außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgeset-
zes,“ eingefügt.‘

3. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 6.

Berlin, den 12. November 2014

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch
Vorsitzende und Berichterstatterin

Norbert Barthle
Berichterstatter

Johannes Kahrs
Berichterstatter

Sven-Christian Kindler
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3241
Bericht der Abgeordneten Norbert Barthle, Johannes Kahrs, Dr. Gesine Lötzsch und
Sven-Christian Kindler

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/2586 und 18/3008 in seiner 55. Sitzung am
26. September 2014 dem Haushaltsausschuss zur Federführung und dem Innenausschuss, dem Finanzausschuss
und dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen. In seiner 64. Sitzung
am 7. November 2014 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf nachträglich auch an den Ausschuss für
Arbeit und Soziales zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung dient der weiteren Entlastung der Länder und Kommunen durch den
Bund ab dem Jahr 2015.
Im Vorgriff auf das Bundesteilhabegesetz wird der Bund die Kommunen in den Jahren 2015 bis 2017 in Höhe
von 1 Mrd. Euro pro Jahr entlasten. Hälftig wird die Entlastung durch die gleichmäßige Erhöhung der Erstat-
tungsquoten des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 5 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch erbracht (Artikel 2); der Bund verbindet dies mit der Erwartung, dass die Entlastung von den
Ländern an die Kommunen weitergeleitet wird. Die weitere hälftige Entlastung erfolgt durch einen höheren Ge-
meindeanteil an der Umsatzsteuer zulasten des Bundesanteils an der Umsatzsteuer mittels einer Änderung von
§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes (Artikel 1).
Damit die Länder und Gemeinden die Herausforderungen bei der Finanzierung von Kinderkrippen, Kitas, Schulen
und Hochschulen besser bewältigen können, sollen die Länder in der laufenden Legislaturperiode in Höhe von
6 Mrd. Euro entlastet werden. Ein Teil dieser Entlastung wird in dem vorliegenden Gesetz durch die Aufstockung
des Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ um 550 Millionen Euro geregelt. Mit den Änderungen des Kin-
derbetreuungsfinanzierungsgesetzes (Artikel 3) und des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der
Tagesbetreuung für Kinder (Artikel 4) wird eine von Bund und Ländern getroffene Finanzierungsvereinbarung
umgesetzt. Zudem wird zur weiteren Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der Betriebskosten für den
Ausbau weiterer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren u.a. mit dem Ziel der Sprachförderung mittels
einer Änderung des § 1 des Finanzausgleichsgesetzes der Länderanteil an der Umsatzsteuer zulasten des Bundes-
anteils an der Umsatzsteuer in den Jahren 2017 und 2018 um jeweils 100 Millionen Euro erhöht.
Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
sieht zum einen die Möglichkeit vor, durch eine Vereinbarung zwischen dem Bundesausgleichsamt und der zu-
ständigen Landesstelle Zuständigkeiten eines Landes auf das Bundesausgleichsamt zu übertragen, zum anderen
wird eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes bei Rückforderungen angestrebt.

III. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirates für nachhaltige Entwicklung

Der Parlamentarische Beitrat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 8. Sitzung am 24. September 2014
im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie mit dem Entwurf des Gesetzes auf Drucksache 18/2586
befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs gegeben ist. Der Bezug zur natio-
nalen Nachhaltigkeitsstrategie ergibt sich hinsichtlich der Managementregel 7 (Generationengerechtigkeit der öf-
fentlichen Haushalte), der Managementregel 9 (Sozialer Zusammenhalt), des Indikators 6 (Staatsverschuldung)
und des Indikators 18 (Gleichstellung). Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung sieht eine posi-
tive Nachhaltigkeitswirkung des Vorhabens. Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.

Drucksache 18/3241 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat die Vorlage 18/2586 in seiner 29. Sitzung am 12. November 2014 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/2586 anzunehmen.
Der Finanzausschuss hat die Vorlage 18/2586 in seiner 24. Sitzung am 12. November 2014 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/2586 anzunehmen.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlage 18/2586 in seiner 21. Sitzung am
12. November 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung auf Drucksache 18/2586 in geänderter Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage 18/2586 in seiner 26. Sitzung am 12. November 2014
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Frakti-
onen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
18/2586 in geänderter Fassung anzunehmen.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

In seiner 29. Sitzung am 12. November 2014 hat der Haushaltsausschuss den Gesetzentwurf auf den Drucksachen
18/2586 und 18/3008 abschließend beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD verwiesen darauf, dass die Koalition mit dem Gesetzentwurf zwei
prioritäre Maßnahmen des Koalitionsvertrages einlöse. Die Vereinbarung, dass der Bund die Kommunen im Vor-
griff auf künftige Maßnahmen in den Jahren 2015 bis 2017 jeweils um 1 Milliarde Euro entlaste, setze man um,
indem man erstens den Anteil der Gemeinden an der Umsatzsteuer und zweitens die Beteiligung des Bundes an
den Kosten der Unterkunft und Heizung in diesen Jahren um jeweils 500 Millionen Euro erhöhe. Diese Aufteilung
sorge dafür, dass die Entlastung tatsächlich bei den Kommunen ankomme. Von der höheren Bundesbeteiligung
an den Kosten der Unterkunft profitierten besonders die Kommunen mit hohen Sozialausgaben.
Ebenfalls im Koalitionsvertrag vereinbart worden sei eine zusätzliche Entlastung der Länder und Kommunen von
insgesamt 6 Milliarden Euro zugunsten der Finanzierung von Kinderkrippen, Kitas, Schulen und Hochschulen.
In diesem Zusammenhang hätten sich Bund und Länder darauf verständigt, das Sondervermögen „Kinderbetreu-
ungsausbau“ in den Jahren 2016 bis 2018 um weitere 550 Millionen Euro aufzustocken. Darüber hinaus erhöhe
der Bund noch einmal seine Beteiligung an den Betriebskosten der Kinderbetreuung – der jährliche Betriebskos-
tenzuschuss in Höhe von 845 Millionen Euro werde in den Jahren 2017 und 2018 noch einmal um jeweils 100
Millionen Euro gesteigert. Hierfür werde der Länderanteil an der Umsatzsteuer entsprechend angehoben. Insge-
samt könnten so weitere 30.000 Plätze geschaffen werden, um Kinder bedarfsgerecht und gut zu betreuen.
Die Koalition im Bund stehe somit zu ihrem Wort und sei ein verlässlicher Partner der Länder und Kommunen.
In beiden Bereichen seien nun die Ländern gefordert, die Entlastungmaßnahmen des Bundes ungemindert an die
Kommunen weiterzugeben.
Eine weitere, vorwiegend administrative Entlastung der Länder ergebe sich durch die im Ausschussverfahren
eingeführte Änderung des Gesetzes über den Lastenausgleich, die es den Ländern ermögliche, ihre Lastenaus-
gleichsverwaltungen aufzulösen, sobald deren Aufgaben erledigt seien, und verbleibende Restzuständigkeiten
durch eine Vereinbarung auf das Bundesausgleichsamt zu übertragen.
Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte zunächst den Umstand, dass die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung
bereits für das Jahr 2014 zugesagte Entlastung der Kommunen nun doch erst im Jahr 2015 kommen solle. Auch
kommunale Spitzenverbände u.v.a. seien davon ausgegangen, dass die Entlastung bereits für das Jahr 2014 gelten
würde.
Zudem sei die Höhe der Entlastung nach Ansicht der Fraktion DIE LINKE. nur ein Tropfen auf den heißen Stein.
Laut aktueller Steuerschätzung müssten die Prognosen für die Kommunen für die kommenden Jahre jeweils um
etwa 1 Mrd. Euro nach unten korrigiert werden. Es werde zwar noch einen leichten Anstieg bei den Steuerein-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3241
nahmen geben, der sei aber nicht gleichmäßig verteilt. Während einige Kommunen von steigenden Steuereinnah-
men profitierten, vergrößere sich bei anderen das Defizit. Dies sei auch eine wesentliche Ursache für das ständige
Ansteigen der Kassenkredite, die innerhalb von zehn Jahren von 20 Mrd. Euro auf 50 Mrd. Euro angestiegen
seien.
Positiv bewertete die Fraktion DIE LINKE., dass der Gesetzentwurf die Forderung der kommunalen Familie auf-
gegriffen habe, die Entlastung nicht nur durch einen höheren Anteil an der Umsatzsteuer, sondern hälftig auch
durch eine höhere Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung zu erreichen. Außerdem gehe
der Gesetzentwurf, auch wenn die Höhe der Entlastung nicht ausreichend sei, kommunalfinanzpolitisch in die
richtige Richtung.
Die Aufstockung des Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ solle dem Wortlaut nach Neubau-, Ausbau-,
Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstattungsinvestitionen fördern. Bezüglich dieser Maßnahmen wür-
den die Kommunen finanziell unterstützt. Aus Sicht der Fraktion DIE LINKE. enthält der Gesetzentwurf aber
keine ausreichenden Vorgaben zur Sicherung der Qualität der Kinderbetreuung, z.B. in Bezug auf den Betreu-
ungsschlüssel. Wenn auch die qualitativen Vorgaben der OECD bei der Kinderbetreuung eingehalten werden
sollten, würde der Finanzbedarf bei 9 Mrd. Euro liegen. Es bestehe die Gefahr, dass bezüglich der qualitativen
Standards in den einzelnen Kommunen weiterhin nach Kassenlage entschieden werde. Dies gehe dann zu Lasten
der Kinder in ärmeren Kommunen.
Auch nach Ansicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gehen die Maßnahmen in die richtige Richtung,
so z.B. die Entlastung der Kommunen und der Ausbau der Kinderbetreuung. Die Entlastung der Kommunen zu
50 Prozent über die Umsatzsteuer sei allerdings falsch, da dies nicht ausreichend die bedürftigen Kommunen
adressiere. Zudem sei die 1 Mrd. Euro angesichts des Investitionsstaus in den Kommunen deutlich zu wenig. Die
Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN forderte im Haushalt 2015 eine weitere zusätzliche Entlastungsmilliarde
für die Kommunen.
Die Maßnahmen zum Ausbau und zur Verbesserung der Kindertagesbetreuung sind nach Meinung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unzureichend. In 2015 würden keine zusätzlichen Mittel eingestellt. Bis 2018 seien
lediglich 550 Millionen Euro Investitionsmittel über das Sondervermögen Kinderbetreuung geplant. In 2017 und
2018 erhielten die Kommunen dann noch je 100 Millionen Euro über die Umsatzsteuer, die sie für die Angebots-
qualität (Personal) investieren könnten. Die Regierung spreche aber immer wieder von 1 Mrd. Euro für Kitas in
dieser Wahlperiode. Das könne sie nur, indem sie aus dem Sondervermögen „alte“ Mittel hinzurechne, die schon
lange vollständig bewilligt aber noch nicht ausgezahlt seien.
Es werde nach Ansicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Zeit, endlich Qualitätsverbesserungen im Kita-
bereich anzugehen. Mit – einmaligen – investiven Mitteln könne das nicht geleistet werden. Dreh- und Angel-
punkt seien bessere Personalschlüssel in den Einrichtungen, idealerweise bundesgesetzlich verankert im Achten
Buch Sozialgesetzbuch. Die 100 Millionen Euro über die Umsatzsteuer seien hierfür nur ein Tropfen auf den
heißen Stein und kämen auch viel zu spät. Eine Gegenfinanzierung sollte unter anderem über die Abschaffung
des Betreuungsgeldes erfolgen.
Der Haushaltsausschuss stimmte dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschuss-
drucksache 18(8)1493 einstimmig zu.
Sodann beschloss der Haushaltsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag zu emp-
fehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/2586, 18/3008 in geänderter Fassung anzunehmen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert
wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen.
Die vom Haushaltsausschuss empfohlene Neufassung wird wie folgt begründet:

Zu Nummer 1
Neufassung der Bezeichnung des Gesetzes infolge der Annahme des Änderungsantrages.
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

Drucksache 18/3241 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 2 (Artikel 5 – neu – Änderung des Lastenausgleichsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Neufassung von § 313 Lastenausgleichsgesetz)
Nach über 60 Jahren befindet sich der Lastenausgleich in seiner Schlussphase. Derzeit werden Lastenausgleichs-
verfahren durch das Bundesausgleichsamt und durch Länderbehörden durchgeführt. Die Länder beabsichtigen,
ihre Lastenausgleichsverwaltungen aufzulösen, sobald sie ihre Aufgaben erledigt haben. In einigen Ländern wird
dies demnächst der Fall sein. Das Bundesausgleichsamt wird die ihm übertragenen operativen Aufgaben demge-
genüber erst in einigen Jahren erledigt haben.
Einen Wunsch der Länder aufgreifend sieht die Änderung die Möglichkeit vor, durch eine Vereinbarung zwischen
dem Bundesausgleichsamt und der zuständigen Landesstelle Zuständigkeiten eines Landes auf das Bundesaus-
gleichsamt zu übertragen. Damit soll den Ländern die formale Auflösung ihrer Lastenausgleichsverwaltungen
ermöglicht werden, sobald sie jeweils ihre Aufgaben erledigt haben. Mit dem Instrument der Einzelvereinbarung
wird die Möglichkeit geschaffen, dem individuellen Erledigungsfortschritt in den Ländern Rechnung zu tragen.
Die Vereinbarung kann einzelne Bereiche, wie zum Beispiel nicht rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren,
von dem Zuständigkeitswechsel ausnehmen. Das Bundesausgleichsamt soll jedoch über die bisherigen Aufgaben
hinaus keine offenen Verfahren der Länder übernehmen, es sei denn, es bejaht im Einzelfall ein Interesse des
Bundes.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 349 Absatz 5 Satz 4 Lastenausgleichsgesetz)
Die vorgesehene Änderung von § 349 Absatz 5 Satz 4 LAG führt zu einer Verringerung des Verwaltungsauf-
wands. Die Vorschrift sieht in ihrer bisherigen Fassung vor, dass die Rückforderung zu viel gewährter Ausgleichs-
leistungen nach Ablauf von vier Jahren ausgeschlossen ist. Die Regelung dient dem Rechtsfrieden. Sie unterschei-
det jedoch nicht nach Rückforderungen, bei denen der Rückforderungsbetrag eingezogen wird, und solchen, bei
denen er nach § 8 des Entschädigungsgesetzes (EntschG) verrechnet wird.
Nach der Ratio des § 8 EntschG ist das Bundesausgleichsamt gehalten, zunächst Abschläge auszahlen. Bei der
Abschlagszahlung wird auf die anschließende „Spitzberechnung“ und insbesondere auf die Möglichkeit einer
Rückforderung ausdrücklich hingewiesen. Erst anschließend erlässt es die endgültigen Bescheide, was aber nicht
immer innerhalb der von § 349 Absatz 5 Satz 4 LAG vorgesehenen Frist von vier Jahren gelingt. Daher muss es
nach bisher geltendem Recht die Rückforderungsfrist in einer Reihe von Fällen gemäß § 349 Absatz 5 Satz 5
LAG vorsorglich unterbrechen. Dieser Verwaltungsaufwand entfällt nach der Neuregelung.
Die Neuregelung bezieht sich nur auf Rückforderungen, die noch nicht ausgeschlossen sind. Fristen, die bei In-
krafttreten des Gesetzes bereits abgelaufen sind, werden nicht berührt.

Zu Nummer 3
Folgeänderung.
Berlin, den 12. November 2014

Norbert Barthle
Berichterstatter

Johannes Kahrs
Berichterstatter

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Sven-Christian Kindler
Berichterstatter

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