BT-Drucksache 18/3199

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/2443 18/2658 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds"

Vom 12. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3199
18. Wahlperiode 12.11.2014

Beschlussempfehlung und Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/2443, 18/2658 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“

A. Problem
Der Energie- und Klimafonds wurde durch das Gesetz zur Errichtung eines Son-
dervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG) Anfang 2011 als Sonderver-
mögen des Bundes errichtet, um zusätzliche Ausgaben zu finanzieren, die dem
Bund aus dem Energiekonzept der Bundesregierung erwachsen. Seit dem Jahr
2012 finanziert sich der Energie- und Klimafonds wesentlich aus den Erlösen aus
der Versteigerung von Berechtigungen zum Ausstoß von Treibhausgasen (sog.
CO2-Zertifikate). Die Preise für CO2-Zertifikate sind seit 2012 deutlich gefallen.
Die geringeren Einnahmen des Energie- und Klimafonds reichen daher derzeit
nicht aus, den notwendigen Finanzierungsbedarf des Fonds zu decken, so dass
eine Stärkung der Einnahmenseite des Energie- und Klimafonds erforderlich ist.
Das derzeitige Preisniveau für CO2-Zertifikate lässt erwarten, dass auch im Fi-
nanzplanungszeitraum bis 2018 ein Bedarf zur Stärkung der Einnahmenseite des
Energie- und Klimafonds gegeben sein wird.

B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf wird die Ermächtigung geschaffen, dem Energie- und
Klimafonds jährlich einen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe des
jährlichen Haushaltsgesetzes zu gewähren, der der Sicherung der Finanzierung
von notwendigen Programmausgaben für die beschleunigte Energiewende dient.
Hierdurch kann der Bundeszuschuss zeitnah auf der Grundlage des aktuellen
Preisniveaus für CO2-Zertifikate bestimmt werden.
Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, der insbesondere in folgen-
den Punkten geändert wurde:
– Änderung der Bezeichnung des Gesetzentwurfs in „Entwurf eines Gesetzes

zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes“;
– Auflösung des Erblastentilgungsfonds und des Ausgleichsfonds Währungs-

umstellung. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten beider Fonds ein.

Drucksache 18/3199 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus der Stärkung der Einnahmenseite des Energie- und Klimafonds durch einen
Bundeszuschuss resultieren auf der Basis der derzeitigen Einschätzungen zum
künftigen Preisniveau für CO2-Zertifikate voraussichtlich folgende Mehrausga-
ben:

2015 2016 2017 2018

Mehrausgaben
(Millionen Euro)

781 848,5 826 836

Die Festlegung des Bundeszuschusses erfolgt im jährlichen Haushaltsgesetz. Die
genannten Werte verstehen sich als Maximalbeträge.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch das Gesetz entsteht der Verwaltung kein nennenswerter Erfüllungsauf-
wand; es ist jährlich lediglich eine Buchung haushaltstechnisch vorzunehmen.

F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisni-
veau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3199
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/2443, 18/2658 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Gesetzen über
Sondervermögen des Bundes“.

2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:

‚Artikel 2

Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes

§ 11 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch Artikel 3
Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

㤠11
Auflösung des Fonds

Der Fonds wird zum 31. Dezember 2015 aufgelöst. Der Bund tritt in
die Rechte und Pflichten des Fonds ein.“

Artikel 3

Änderung des Gesetzes über die Errichtung des
Ausgleichsfonds Währungsumstellung

§ 9 des Gesetzes über die Errichtung des Ausgleichsfonds Währungs-
umstellung vom 13. September 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 1487), das durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

㤠9
Auflösung des Fonds

Der Fonds wird zum 31. Dezember 2015 aufgelöst. Der Bund tritt in
die Rechte und Pflichten des Fonds ein.“ ‘

3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 4 und wie folgt gefasst:

„Artikel 4

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.“

Drucksache 18/3199 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Berlin, den 12. November 2014

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch
Vorsitzende und Berichterstatterin

Norbert Barthle
Berichterstatter

Johannes Kahrs
Berichterstatter

Sven-Christian Kindler
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3199
Bericht der Abgeordneten Norbert Barthle, Johannes Kahrs, Dr. Gesine Lötzsch und
Sven-Christian Kindler

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/2443, 18/2658 am 11. September 2014 in
seiner 51. Sitzung beraten und an den Haushaltsausschuss zur federführenden Beratung überwiesen. Eine Über-
weisung zur Mitberatung erfolgte an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Wirt-
schaft und Energie, den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft sowie an den Ausschuss für Umwelt, Na-
turschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/2443, 18/2658 wird der Bund ab dem 1. Januar 2015 nach Maßgabe
des jeweiligen Haushaltsgesetzes dazu ermächtigt, dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ jährlich ei-
nen Bundeszuschuss zu gewähren.
Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(8)1492 sieht zudem
eine Auflösung des Erblastentilgungsfonds und des Ausgleichsfonds Währungsumstellung jeweils zum 31. De-
zember 2015 vor, wobei der Bund als Rechtsnachfolger beider Fonds deren Forderungen und Verbindlichkeiten
übernimmt.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse und des Parlamentarischen Beirats
für nachhaltige Entwicklung

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/2443 in seiner
32. Sitzung am 12. November 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Vorlage in der Fas-
sung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(8)1492 anzunehmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/2443 in seiner 22. Sitzung
am 12. November 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Vorlage anzunehmen.
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/2443 in seiner
22. Sitzung am 12. November 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Vorlage in der Fas-
sung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(8)1492 anzunehmen.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
18/2443 in seiner 27. Sitzung am 12. November 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die
Vorlage in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(8)1492 anzunehmen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache
18/2443 in seiner 7. Sitzung am 11. September 2014 befasst und eine gutachtliche Stellungnahme beschlossen.
Gemäß der Stellungnahme weist der Gesetzentwurf einen Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie auf, eine
Prüfbitte ist nicht erforderlich.

Drucksache 18/3199 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/2443, 18/2658 zum ersten Mal in seiner
20. Sitzung am 24. September 2014 beraten und einvernehmlich beschlossen, zu dem von der Bundesregierung
vorgelegten Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens
"Energie- und Klimafonds" eine öffentliche Anhörung durchzuführen.
Bei der Anhörung in der 24. Sitzung des Haushaltsausschusses am 13. Oktober 2014 wurde der Gesetzentwurf
mit folgenden Sachverständigen erörtert:
– Maria Krautzberger, Umweltbundesamt
– Damian Ludewig, Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft (FÖS) e.V.
– Dr. Felix Christian Matthes, Öko-Institut e. V.
– Christian Noll, Deutsche Unternehmensinitiative für Energieeffizienz e. V. (DENEFF)
– Prof. Dr. Marc Ringel, Hochschule für Wirtschaft und Umwelt
– Dr. Christine Wörlen, arepo consult
Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind in der Ausschussdrucksache 18(8)1021 zusammen-
gestellt. Weitere Einzelheiten sind dem stenografischen Protokoll der Anhörung zu entnehmen (Protokoll-Num-
mer 18/21).
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 29. Sitzung am 12. November 2014 den Gesetzentwurf auf Drucksache
18/2443 abschließend beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten, dass mit dem Gesetz die Voraussetzungen dafür geschaffen
würden, dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ (EKF) einen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt ge-
währen zu können. Angesichts niedriger CO2-Zertifikatspreise bestehe damit die Möglichkeit, die Einnahmenseite
des Fonds jährlich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch einen Bundeszuschuss zu stärken und
den EKF insgesamt zu stabilisieren.
Mit den in dem Gesetzentwurf angeführten maximalen Zuschüssen zwischen 781 Millionen Euro und 848,5 Mil-
lionen Euro in den Jahren bis 2018 werde ein wichtiges Signal hinsichtlich der Verlässlichkeit der Finanzierung
von Maßnahmen, beispielsweise zur CO2-Gebäudesanierung, zur Steigerung der Energieeffizienz und insgesamt
zur Finanzierung der beschleunigten Energiewende gegeben.
Mit den Einnahmen aus Erlösen aus dem CO2-Emissionsrechtehandel und dem Bundeszuschuss könnten im Zeit-
raum 2014 bis 2018 über den EKF insgesamt Ausgaben von rund 9,6 Mrd. Euro für die Energiewende und den
Klimaschutz getätigt werden.
Bezüglich des von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Änderungsantrages mit der Auflösung des Erblas-
tentilgungsfonds und des Ausgleichsfonds Währungsumstellung zum 31. Dezember 2015 wiesen die Fraktionen
der CDU/CSU und SPD darauf hin, dass die Auflösung angesichts des deutlich zurückgegangenen Aufgabenum-
fangs und der nur noch untergeordneten finanziellen Relevanz angebracht sei. Darüber hinaus verwiesen sie auf
die Begründung des Änderungsantrages.
Die Fraktion DIE LINKE. wies darauf hin, dass der EKF durch das EKFG Anfang 2011 als Sondervermögen
des Bundes errichtet worden sei, um zusätzliche Ausgaben zu finanzieren, die dem Bund durch das Energiekon-
zept der Bundesregierung entstünden. Der EKF finanziere sich aus Erlösen aus der Versteigerung von Berechti-
gungen zum Ausstoß von Treibhausgasen. Die Preise für diese CO2-Zertifikate seien stark gefallen, so dass die
Einnahmen des EKF nicht ausreichten, um den notwendigen Finanzierungsbedarf des Fonds zu decken.
Die Anhörung zum Gesetzentwurf habe deutlich gemacht, dass die Einnahmen des EKF nicht von einer solch
unsicheren Basis wie dem Emissionshandel gesteuert werden sollten. Der Gesetzentwurf sehe vor, dass aus dem
Bundeshaushalt jene Differenzen zugeschossen werden, die sich voraussichtlich aus Mindereinnahmen im Emis-
sionshandel ergäben. Das geschehe auf Grundlage von Schätzungen über den CO2-Preis der nächsten Jahre. Al-
lerdings seien diese Summen gedeckelt, obwohl niemand genau wisse, wohin sich der CO2-Preis tatsächlich ent-
wickeln werde. Damit ergebe sich eine erneute Unsicherheit für den EKF.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3199
Nach Ansicht der Fraktion DIE LINKE. zeigt die Auslagerung von wichtigen Klimaschutzprogrammen aus dem
Bundeshaushalt in den EKF die fehlende Konsequenz der die jeweilige Bundesregierung tragenden Koalitions-
parteien bei der Verwirklichung der Energiewende. So wichtige Anliegen der Energiewende wie die energetische
Gebäudesanierung und das Marktanreizprogramm für die regenerative Wärme gehörten in den normalen Bundes-
haushalt, nicht in einen Schattenhaushalt. Die erklärte Absicht, mit zusätzlichen Einnahmen aus Klimaschutzin-
strumenten zusätzliche Maßnahmen für den Klimaschutz zu finanzieren, sei nicht erfüllt worden. Die Fraktion
DIE LINKE. habe vor Beschlussfassung die ungenügende Tragfähigkeit des EKF deutlich gemacht. Die Über-
ausstattung der Industrie mit Emissionsberechtigungen und eine Schwemme von Emissionsgutschriften aus – zum
Teil dubiosen – Klimaschutzprojekten im Ausland legten den dann eingetretenen Preisverfall der CO2-Zertifikate
nahe, die die Einnahmen des EKF finanzierten. Der Preis der CO2-Zertifikate schwanke derzeit zwischen 6 und 8
Euro je Tonne CO2 statt zwischen 25 und 35 Euro, wie ursprünglich von der Bundesregierung unterstellt. Um
genügend CO2-Zertifikate vom Markt zu nehmen, müssten sich die europäischen Regierungen ernsthaft mit der
Wirtschaft auseinandersetzen. Weil das aber unwahrscheinlich sei, bleibe der CO2-Preis voraussichtlich genauso
zu niedrig wie die Einnahmen des EKF.
Weiter wies die Fraktion DIE LINKE. darauf hin, dass aus dem Fonds auch Programme finanziert würden, die
gar nichts oder nur wenig mit Klimaschutz zu tun hätten, zum Beispiel die Ausschüttung an die energieintensive
Industrie als Kompensation für emissionshandelsbedingte Strompreiserhöhungen – und das zusätzlich zu den oh-
nehin überbordenden Privilegien der Branchen, beispielsweise beim Erneuerbare-Energien-Gesetz oder den Netz-
entgelten. Aus Sicht der Fraktion DIE LINKE. haben auch die Programme zur Elektromobilität wenig mit Kli-
maschutz zu tun. Sie würden eher dazu führen, dass der Atom- und Kohlestrom nun auch den Weg auf die Straße
finde.
Nach Ansicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN enthält der EKF Programme, die einen wichtigen
Beitrag zur Energiewende leisteten. Der Erfolg dieser Programme sei unerlässlich, damit die Energiewende in
Deutschland gelingen könne.
Aufgrund der Abhängigkeit der Einnahmen aus den CO2-Emissionserlösen unterliege der EKF einem erheblichen
Einnahmerisiko. Der im Haushalt 2014 erstmals ausgebrachte Zuschuss aus dem Bundeshaushalt, der durch das
Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“
verbindlich festgeschrieben werden solle, könne dieses Risiko, das auch der Bundesrechnungshof in seinem Be-
richt über die Einnahmen des Bundes aus dem Emissionshandel kritisiert habe, lediglich ad hoc abmildern, aber
nicht beseitigen. Zudem bestehe die Gefahr, dass trotz des Bundeszuschusses aufgrund der sinkenden und unsi-
cheren Einnahmen die Klimaschutzprogramme langfristig nicht bedarfsgerecht ausgestattet würden.
Die Errichtung eines Sondervermögens widerspreche den Grundsätzen der Haushaltsklarheit und -wahrheit. Viele
Programme des EKF würden nicht nur von verschiedenen Häusern bewirtschaftet, darüber hinaus würden Mittel
für den Klimaschutz auch in verschiedenen Einzelplänen (insbesondere Einzelpläne 09, 12, 16 und 30) bereitge-
stellt. Kürzungen und/oder Aufstockungen der einzelnen Programme in den Einzelplänen und im EKF erfolgten
zumeist nicht analog, so dass die Mittelausstattung der Programme zum einen beträchtlich schwanke und zum
anderen die Zusätzlichkeit, die im EKFG für die EKF-Programme festgeschrieben sei, undurchsichtig sei.
Außerdem enthalte der EKF mit dem Programm für Zuschüsse an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich
von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen im Haushaltsjahr 2015 nun bereits zum zweiten Mal ein
gänzlich sachfremdes Programm, das nichts zum Klimaschutz beitrage, sondern ihm im Gegenteil zuwiderlaufe.
Die Subvention in Höhe von 203 Millionen Euro widerspreche dem Zweck des Sondervermögens (§ 2 EKFG),
indem sie nicht zur Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung bei-
trage, sondern der Beibehaltung der konventionellen Stromerzeugung diene.
Der EKF müsse aufgelöst und die einzelnen Fördermittel und -programme ohne Kürzungen der Programmmittel
in die jeweiligen Einzelplänen verlagert werden. Darüber hinaus müssten besonders zentrale und aktuell unterfi-
nanzierte Programme, wie die energetische Stadtsanierung im Einzelplan 16 (auf 1,8 Mrd. Euro) und das CO2-
Gebäudesanierungsprogramm im Einzelplan 09 (auf 2 Mrd. Euro) erhöht und ein Energiesparfonds mit einem
Volumen von 3 Mrd. Euro eingeführt werden. Für den internationalen Klima- und Biodiversitätsschutz sollten
zusätzliche Mittel in Höhe von 500 Millionen Euro bereitgestellt werden.
Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(8)1492 hat der Haus-
haltsausschuss mit den Stimmen aller Fraktionen angenommen.
Drucksache 18/3199 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Haushaltsausschuss beschloss sodann mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag die An-
nahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/2443, 18/2658 in der Fassung des Änderungsantrags auf Aus-
schussdrucksache 18(8)1492 zu empfehlen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert
wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen.
Die vom Haushaltsausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden wie folgt begründet:
Aufgrund des deutlich zurückgegangenen Aufgabenumfangs und der nur noch untergeordneten finanziellen Re-
levanz werden der Erblastentilgungsfonds und der Ausgleichsfonds Währungsumstellung aufgelöst. Ab 1. Ja-
nuar 2016 werden die Zahlungsströme, die beide Fonds betreffen, direkt in den Bundeshaushalt eingeplant. Die
verbleibenden Restaufgaben werden vom Bund übernommen. Er wird Rechtsnachfolger dieser Fonds und über-
nimmt alle Forderungen und Verbindlichkeiten. Die Errichtungsgesetze für die beiden Fonds bleiben so lange in
Kraft, bis sämtliche Aufgaben abschließend erledigt sind (das dauert noch bis nach 2030).
Wegen der Übernahme der bisherigen Einnahmen und Ausgaben der beiden Fonds durch den Bundeshaushalt ist
dieses Gesetz in seiner finanziellen Auswirkung grundsätzlich neutral, führt sogar zu einer Einsparung bei den
Kosten der Geschäftsbesorgung durch die KfW.
Die Umsetzung der gesetzlichen Auflösung der beiden Fonds wird einen zeitlich eingrenzbaren Mehraufwand
beim Geschäftsbesorger (KfW) nach sich ziehen. Danach wird infolge des Wegfalls von Prüfungs- und Berichts-
pflichten bezüglich der aufgelösten Fonds der Aufwand reduziert sein. Bürger sind nicht betroffen, ebenso wenig
die Wirtschaft.

Berlin, den 12. November 2014

Norbert Barthle
Berichterstatter

Johannes Kahrs
Berichterstatter

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Sven-Christian Kindler
Berichterstatter

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