BT-Drucksache 18/2643

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/2138 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/478 - Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Vom 24. September 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2643
18. Wahlperiode 24.09.2014
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/2138 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003
gegen Korruption

b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/478 –

Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen gegen Korruption

A. Problem
Das von Deutschland am 9. Dezember 2003 unterzeichnete Übereinkommen der
Vereinten Nationen gegen Korruption ist am 14. Dezember 2005 in Kraft getreten.
Als wichtiges Instrument zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption sieht das
Übereinkommen die Strafbarkeit von Bestechung und Bestechlichkeit von Amtsträ-
gern vor. Deutschland hat durch das Achtundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetz
– Erweiterungen des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23. April
2014 (BGBl. I S. 410), das am 1. September 2014 in Kraft getreten ist, die zur Um-
setzung des Übereinkommens erforderlichen Anpassungen im materiellen Strafrecht
vorgenommen.
Sowohl der Gesetzentwurf der Bundesregierung als auch der Gesetzentwurf der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zielen auf die Ratifizierung des Übereinkom-
mens.
Drucksache 18/2643 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Einstimmige Annahme des unveränderten Gesetzentwurfs auf Drucksache
18/2138.
Zu Buchstabe b
Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
18/478.

C. Alternativen
Keine.

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2643
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/2138 unverändert anzunehmen;
b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/478 für erledigt zu erklären.

Berlin, den 24. September 2014

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende
Ansgar Heveling
Berichterstatter

Metin Hakverdi
Berichterstatter

Christina Jantz
Berichterstatterin

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter
Drucksache 18/2643 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Ansgar Heveling, Metin Hakverdi, Christina Jantz,
Halina Wawzyniak und Hans-Christian Ströbele

I. Überweisung

Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/2138 in seiner 51. Sitzung am 11. September
2014 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den
Innenausschuss zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/478 in seiner 15. Sitzung am 14. Februar 2014
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Beratung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a
Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/2138 in seiner 23. Sitzung am 24. September 2014
beraten und empfiehlt einstimmig die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 7. Sitzung am 2. Juli 2014 mit
der Vorlage auf Drucksache 18/2138 (Bundesratsdrucksache 231/14) befasst und festgestellt, dass eine Nach-
haltigkeitsrelevanz für die Indikatoren ‚Kriminalität‘ (15), ‚Entwicklungszusammenarbeit‘ (20) und ‚Märkte
öffnen‘ (21) gegeben ist. Er hat den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz um Erkundi-
gung bei der Bundesregierung gebeten, warum die genannten Bezüge zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
im Gesetzentwurf nicht hergestellt worden seien und welche konkreten Auswirkungen auf die nachhaltige Ent-
wicklung in diesen Bereichen zu erwarten seien.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/2138 in seiner 25. Sit-
zung am 24. September 2014 beraten und empfiehlt einstimmig die unveränderte Annahme des Gesetzent-
wurfs.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/478 in seiner 8. Sitzung
am 19. Februar 2014 sowie in seiner 25. Sitzung am 24. September 2014 beraten und empfiehlt einvernehmlich,
den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Beratungsverlauf zu den Buchstaben a und b

Die Vorsitzende richtete die vom Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung formulierten Fragen
an die Bundesregierung.
Die Bundesregierung hob hervor, dass der Gesetzentwurf die formellen Voraussetzungen gemäß Artikel 59
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Übereinkommens schaffe. Sie bestätigte die Prüfung
des Nachhaltigkeitsbezugs des Gesetzentwurfs und brachte ihr Bedauern hinsichtlich der fehlenden Erwähnung
in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck. Sie betonte, der Gesetzentwurf stehe im Einklang mit
den Zielen der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Staaten sei
dabei insbesondere in einem integrierten Ansatz die wirtschaftliche Entwicklung gerade auch von Staaten, die
sich nicht auf dem Stand der reichen Industrienationen befänden, zu fördern und gemeinsam zu einem verant-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2643
wortungsvollen Regierungshandeln beizutragen. Das Vertragsgesetz in Verbindung mit den Inhalten des Über-
einkommens werde dem Anliegen einer nachhaltigen Entwicklung in vollem Umfang gerecht. Hinsichtlich des
Indikators 15 (Kriminalität) erläuterte sie, durch das Vertragsgesetz würden keine neuen Straftatbestände ge-
schaffen oder bereits bestehende aufgehoben. Die für die Ratifizierung des Übereinkommens noch erforderli-
chen materiell-rechtlichen Änderungen seien bereits durch das Achtundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetz
– Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung (BGBl. I 2014, 410) erfolgt, das am 1. Sep-
tember 2014 in Kraft getreten ist. Im Hinblick auf den Indikator 20 (Entwicklungszusammenarbeit) führte sie
aus, das Kapitel VI (Artikel 60-62) des Übereinkommens beschäftige sich unter anderem mit technischer Hilfe,
welche die Vertragsstaaten sich auch untereinander zu leisten hätten. So sollten die Vertragsstaaten – und damit
auch Deutschland – etwa zumindest erwägen, einander bei ihren jeweiligen Plänen und Programmen zur Kor-
ruptionsbekämpfung im Rahmen ihrer Kapazitäten im größtmöglichen Umfang technische Hilfe zu leisten,
insbesondere zum Nutzen von Entwicklungsländern; hierzu gehöre auch materielle Unterstützung und Ausbil-
dung. Nach Artikel 62 Absatz 1 des Übereinkommens sollten in diesem Rahmen Maßnahmen ergriffen werden,
die geeignet seien, insbesondere im Hinblick auf die ‚nachhaltige Entwicklung‘ die bestmögliche Anwendung
des Übereinkommens durch internationale Zusammenarbeit zu gewährleisten. Die Erbringung solcher Hilfe-
leistungen im Rahmen der Korruptionsbekämpfung diene somit insbesondere den Nachhaltigkeitszielen der
Förderung einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung und von verantwortungsvollem Regierungshandeln.
Hinsichtlich des Indikators 21 (Märkte öffnen) schließlich betonte sie, das Vertragsgesetz habe zwar keinen
direkten Einfluss auf den Handel mit Entwicklungsländern. Das Übereinkommen, dessen Ratifizierung mit
dem Gesetzentwurf ermöglicht werden solle, enthalte auch keine diesbezüglichen Regelungen, die unmittelbar
im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Handelswaren stünden. Allerdings enthalte das Übereinkom-
men eine Vorschrift (Artikel 16), welche die Vertragsstaaten zur Bestrafung von Bestechung auch ausländi-
scher Amtsträger unter bestimmten Voraussetzungen verpflichte. Diese der wirtschaftlichen Entwicklung ins-
besondere auch von Entwicklungsländern dienende Vorgabe sei in Deutschland durch die Bestechungstatbe-
stände im Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) bereits vollständig umgesetzt. Durch
die Ratifizierung des Übereinkommens verpflichte sich Deutschland darüber hinaus völkerrechtlich, diese –
einer nachhaltigen Entwicklung dienlichen – Vorschriften beizubehalten.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Ratifizie-
rung des Übereinkommens gegen Korruption. Zwar sei die Umsetzung durch die deutschen Regelungen zur
Abgeordnetenbestechung aus ihrer Sicht noch unzureichend, gleichwohl stelle die Ratifizierung des Überein-
kommens nun einen wichtigen Schritt dar. Sie habe ihren Gesetzentwurf bereits im Februar 2014, parallel zur
materiellen Gesetzesänderung des Strafgesetzbuches eingebracht. Da der Gesetzentwurf der Bundesregierung
mit ihrem weitgehend deckungsgleich sei, könne ihr Gesetzentwurf nunmehr für erledigt erklärt werden.
Die Fraktion der SPD schloss sich der positiven Bewertung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung an.
Insbesondere nach der langen Vorlaufzeit sei die nun anstehende Ratifizierung ausdrücklich zu begrüßen. Zu-
gleich betonte sie die aus ihrer Sicht bestehende Zustimmungsbedürftigkeit des Vertragsgesetzes, da dieses
sowohl das Beamtenstatusgesetz als auch das Einkommenssteuergesetz berühre.

Berlin, den 24. September 2014

Ansgar Heveling
Berichterstatter

Metin Hakverdi
Berichterstatter

Christina Jantz
Berichterstatterin

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

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