BT-Drucksache 18/2640

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/2337 - Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes

Vom 24. September 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2640
18. Wahlperiode 24.09.2014
Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/2337 –

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes

A. Problem
Nach dem bisherigen Recht vollstrecken die Hauptzollämter als Vollstreckungsbe-
hörden der Bundesfinanzverwaltung zu weit über 90 Prozent Vollstreckungsanord-
nungen von ca. 800 Anordnungsbehörden, insbesondere der Deutschen Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See, der gesetzlichen Krankenkassen und der Bundes-
agentur für Arbeit. Können die Gebühren und Auslagen der Bundesfinanzverwal-
tung bei den Vollstreckungsschuldnern nicht beigetrieben werden, geht dies zu Las-
ten des Haushalts der Bundesfinanzverwaltung. Mit dem Gesetz soll eine Vollstre-
ckungspauschale geschaffen werden, die bei den betroffenen Anordnungsbehörden
zum Ausgleich der beim Vollstreckungsschuldner uneinbringlichen Gebühren und
Auslagen erhoben werden soll. Durch die Kostenbeteiligung der Anordnungsbehör-
den soll eine verursachergerechte Kostenverteilung erreicht und zudem ein Anreiz
für ein effizienteres Verwaltungshandeln gesetzt werden.
Ferner besteht Änderungsbedarf in Bezug auf die Euro-Umstellung und betragsmä-
ßige Anhebung des Zwangsgeldes und der Mahngebühr nach dem Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetz.

B. Lösung
Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen
Keine.

Drucksache 18/2640 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Erhebung der Vollstreckungspauschale werden sich für den Bund (Bun-
desfinanzverwaltung) Mehreinnahmen in Höhe von etwa 36 Mio. Euro jährlich er-
geben. Die tatsächliche Höhe der Mehreinnahmen ist abhängig von der Anzahl der
künftig durch die betroffenen Anordnungsbehörden übermittelten Vollstreckungs-
anordnungen und der Höhe der durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Pau-
schale.
Dem stehen bei den betroffenen Anordnungsbehörden der mittelbaren Bundesver-
waltung Mehrausgaben auf Grund der Einführung der Vollstreckungspauschale in
gleicher Höhe (ca. 36 Mio. Euro) jährlich gegenüber, welche zum Teil mittelbar zu
Mehrausgaben bei einzelnen Titeln des Bundeshaushaltes (z. B. Bundeszuschuss an
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) führen. Die tatsächliche
Höhe ist abhängig von der Anzahl der künftig durch die betroffenen Anordnungsbe-
hörden übermittelten Vollstreckungsanordnungen und der Höhe der durch Rechts-
verordnung zu bestimmenden Pauschale. Auf den Bund entfallende Mehrausgaben
bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Minijob-Zentrale (Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) können im Finanzplanzeitraum in den
Ansätzen im Einzelplan 11 für Verwaltungskosten für die Durchführung der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende bzw. für den Bundeszuschuss an die Deutsche Ren-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See aufgefangen werden.
Durch die Erhöhung des Zwangsgeldes und der Mahngebühr ist mit Effizienzsteige-
rungen bei der Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und mit positi-
ven Auswirkungen auf die Finanzen der Bundesverwaltung zu rechnen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es wird kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger begründet. Es werden
weder Vorgaben noch Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt,
geändert oder aufgehoben.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es wird kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft begründet. Es werden weder Vor-
gaben noch Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, geändert oder auf-
gehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bei der Bundesfinanzverwaltung entstehen für das Abrechnungsverfahren für die
Vollstreckungspauschale durch jährliche Rechnungslegung geschätzte zusätzliche
Personal- und Sachkosten in Höhe von 269 922 Euro pro Jahr. Dieser Betrag errech-
net sich auf Grundlage der Personalkosten- und Sachkostenpauschale für drei Ar-
beitskräfte mittlerer Dienst A 8. Dabei werden für jede Arbeitskraft Personalkosten
inklusive Personalgemeinkosten in Höhe von 63 714 Euro sowie Sachkosten pro
Arbeitsplatz in Höhe von 26 260 Euro zugrunde gelegt. Der Mehrbedarf an Sach-
und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 eingespart
werden.
Bei den betroffenen Anordnungsbehörden ist von nicht bezifferbaren Personal- und
Sachkosten für die Bearbeitung der jährlich in Rechnung gestellten Vollstreckungs-
pauschale auszugehen. Die im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende und
bei der Minijob-Zentrale entstehenden Mehraufwände können im Finanzplanungs-
zeitraum in den Ansätzen für Verwaltungskosten bzw. beim Bundeszuschuss an die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2640
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Einzelplan 11 aufgefangen
werden.
Durch die Erhöhung des Zwangsgeldes und der Mahngebühr wird kein Erfüllungs-
aufwand für die Verwaltung begründet. Entlastungen für Bundesbehörden können
sich daraus ergeben, dass künftig für die Mahngebühr glatte Euro-Beträge vorgese-
hen sind und damit die Festsetzung im Einzelfall erleichtert wird.

F. Weitere Kosten
Keine.

Drucksache 18/2640 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/2337 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 24. September 2014

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Oswin Veith
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Frank Tempel
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2640
Bericht der Abgeordneten Oswin Veith, Gabriele Fograscher, Frank Tempel und
Volker Beck (Köln)

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/2337 wurde in der 51. Sitzung des Deutschen Bundestages am 11. Sep-
tember 2014 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf gemäß § 96 GO-BT überwie-
sen. Ebenso beteiligte sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung gutachtlich.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 25. Sitzung am 24. September 2014 mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.
Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht gemäß § 96 GO-BT gesondert abgeben.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 23. Sitzung am 24. September 2014 abschließend beraten.
Die Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung lag auf Ausschussdrucksache
18(4)116 vor.
Der Innenausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
18/2337.

Berlin, den 24. September 2014

Oswin Veith
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Frank Tempel
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

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