BT-Drucksache 18/2370

Tragweite und Auswirkungen der regulatorischen Kooperation im Rahmen des geplanten Freihandelsabkommens zwischen den USA und der EU

Vom 15. August 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2370
18. Wahlperiode 15.08.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katharina Dröge, Peter Meiwald, Jürgen Trittin, Ulle Schauws,
Dr. Konstantin von Notz, Bärbel Höhn, Harald Ebner, Dr. Thomas Gambke, Dieter
Janecek, Britta Haßelmann, Renate Künast, Oliver Krischer, Nicole Maisch, Katja
Dörner, Uwe Kekeritz, Kai Gehring, Maria Klein-Schmeink, Tabea Rößner, Doris
Wagner, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Tragweite und Auswirkungen der regulatorischen Kooperation im Rahmen
des geplanten Transatlantischen Freihandelsabkommens zwischen den USA
und der EU

Die Verhandlungen zum Transatlantischen Freihandelsabkommen (TTIP) schrei-
ten voran. Mitte Juli 2014 fand in Brüssel die sechste Verhandlungsrunde statt.
Auf der Tagesordnung stand neben anderen Bereichen auch die Frage nach dem
Umgang mit nichttarifären Maßnahmen (NTMs) durch regulatorische Koopera-
tion. Neben Fragen der Zollabsenkung oder des Investitionsschutzes ist dieser
Teil ein zentrales Element des geplanten Abkommens. Dabei geht es vor allem
um die Frage, in welchem Ausmaß und auf welchem Weg die EU und die USA
bestehende, aber auch zukünftig zu erstellende Regulierungen aneinander an-
passen. Die Tragweite dieser Anpassung kann enorm sein und muss daher ge-
nauestens abgewogen werden. Es muss ausgeschlossen sein, dass bestehende
oder zukünftige nationale oder europäische Regulierungen, die dem Schutz von
Verbraucherinteressen, der Umwelt, der Gesundheit, der sozialen Sicherheit
oder anderer elementarer Gemeinwohlziele dienen, durch Vereinbarungen zur
regulatorischen Kooperation oder zum Investitionsschutz infrage gestellt wer-
den.
Leider haben sich bisher sowohl die Europäische Kommission als auch die US-
amerikanische Seite in Schweigen gehüllt und kaum erkennen lassen, wie sie
sich die regulatorische Kooperation im Rahmen des TTIP vorstellen. Dem
Deutschen Bundestag zugeleitete Dokumente lassen lediglich in groben Zügen
erahnen, wie sich die Kommission die regulatorische Kooperation im TTIP vor-
stellt. Diese bestehende Unklarheit führt zu großer Unsicherheit in der Öffent-
lichkeit und ist kein zufriedenstellender Zustand.
Offen ist zum Beispiel, welche konkreten Möglichkeiten der Einflussnahme für
externe Stakeholder durch die geplante regulatorische Kooperation im TTIP auf
Gesetzgebungsprozesse geschaffen werden sollen.
Eine zentrale Frage in der öffentlichen Diskussion um die regulatorische Koope-
ration im TTIP ist außerdem der Umgang mit dem in der EU angewandten Vor-
sorgeprinzip. Es ist derzeit völlig offen, wie und ob dieses elementare und be-
währte Prinzip des europäischen Verbraucher-, Umwelt- und Gesundheitsschut-
zes gesichert werden soll oder ob es einem Verfahren weichen muss, das einen
eindeutigen, wissenschaftlichen Beweis für die Schädlichkeit eines Produktes

Drucksache 18/2370 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
verlangt, bevor dieses vom Markt genommen werden kann. Vorsorgliche Regu-
lierung bei wissenschaftlicher Unsicherheit wäre damit nicht mehr möglich. Die
Beweislast für die Sicherheit von Produkten würde in diesem Falle von Unter-
nehmen auf die europäischen Regulierungsbehörden verlagert, wie es in den
USA bereits der Fall ist. Die Sorge, dass so das Vorsorgeprinzip zu einem reinen
Handelshemmnis umgedeutet und durch das TTIP infrage gestellt werden
könnte, konnte bisher nicht ausreichend entkräftet werden.
Eine weitere offene Frage ist, ob und wie mit der regulatorischen Kooperation
obligatorische Folgenabschätzungen von Gesetzes- und Regulierungsvorhaben
für den internationalen und transatlantischen Handel vorgeschrieben werden
sollen und wie diese Vorgaben konkret ausgestaltet sein sollen. Ohne entspre-
chende Effektabschätzungen für die Verbraucherwohlfahrt, den Umweltschutz
oder Arbeitnehmerrechte würde dies zu einer einseitigen Darstellung der Folgen
von Regulierungen für Konzerne führen. Die US-amerikanische Verbraucher-
schutzorganisation TACD berichtet, dass aufgrund vergleichbarer Regelungen
in den USA dort seit 35 Jahren keine bedeutenden Umwelt- und Verbraucher-
schutzregulierungen erlassen werden konnten.1

Es darf nicht Ziel europäischer Handelspolitik sein, auf dem Weg der regulato-
rischen Kooperation existierende Schutzstandards einzuschränken oder abzu-
senken. Entgegen immer wieder vorgetragener Beteuerungen kann bisher nicht
verlässlich ausgeschlossen werden, dass eben dieser Weg im Rahmen der regu-
latorischen Kooperation im TTIP beschritten wird. Die Verhandlungsführer sind
bisher eine Erklärung schuldig geblieben, wie die Harmonisierung und gegen-
seitige Anerkennung von Standards funktionieren soll, ohne dass es auf der
einen oder anderen Seite zu einer Absenkung kommt.
Abstimmung und Kooperation in Regulierungsfragen können jedoch insbeson-
dere bei technischen Fragen sinnvoll sein und finden zwischen verlässlichen
Handelspartnern wie der EU und den USA seit langem statt. Eine solche Koope-
ration ist deshalb problemlos auch ohne ein völkerrechtlich bindendes Freihan-
delsabkommen möglich. Gerade vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich,
weshalb diese Kooperation nun im TTIP verankert werden soll.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Position hat die Bundesregierung im Rahmen der TTIP-Mandatsaus-

arbeitung mit Blick auf die Frage, welche Bereiche von der regulatorischen
Kooperation erfasst werden sollen, bzw. ob einzelne Teilbereiche oder Sek-
toren explizit ausgenommen werden sollen, eingenommen?
Welche Position vertritt sie dazu heute?

2. Welche Position hat die Bundesregierung im Rahmen der TTIP-Mandatsaus-
arbeitung zum Aufbau eines möglicherweise geplanten Regulierungsrates, zu
den Kompetenzen eines solchen Regulierungsrates und zu den Transparen-
zanforderungen an einen solchen Regulierungsrat vertreten?
Welche Position vertritt sie heute?

3. Angesichts ihrer Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 18/2100 (zu Frage 12) hinsichtlich der künftigen
regulatorischen Kooperation nach Vertragsabschluss des TTIP „Die Bundes-
regierung unterstützt die Bestrebungen, durch den Dialog über geplante tech-
nische Regeln das Entstehen neuer Handelshemmnisse zu vermeiden, wo
dies ohne Abstriche beim Schutzniveau möglich ist.“ stellen sich die Fragen,
ob die Bundesregierung

1 Transatlantic Consumer Dialogue: http://test.tacd.org/wp-content/uploads/2013/09/TACD-TRADE-
2007-Horizontal-Regulatory-Initiatives-in-EU-US-Regulatory-Co-operation.pdf.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2370
a) den Dialog auch über geplante Regulierungen unterstützt, die nicht allein
auf technische Regelungen begrenzt sind,

b) die Position vertritt, dass nicht nur keine Abstriche beim bestehenden
Schutzniveau möglich sein dürfen, sondern dass ein Abbau von Handels-
hemmnissen künftig nur dann unterstützt werden kann, wenn ebenfalls
sichergestellt ist, dass die Gesetzgeber in den USA und der EU auch in
Zukunft uneingeschränkt die Möglichkeit haben, höhere Schutzniveaus
im Sinne des Gemeinwohls (insbesondere in den Bereichen Umwelt- und
Verbraucherschutz, Soziales, Menschenrechte) festzulegen?

4. Wie bewertet die Bundesregierung die mögliche Gefahr einer deutlichen
Verlängerung von Gesetzgebungsprozessen auf europäischer Ebene und
einer verlangsamten Reaktionsfähigkeit der Politik aufgrund der geplanten
umfassenden Beteiligung von und Abstimmung mit Akteuren der US-Poli-
tik im Rahmen der regulatorischen Kooperation?

5. Warum ist nach Auffassung der Bundesregierung ein institutionalisiertes
Verfahren zur regulatorischen Kooperation über einen völkerrechtlich bin-
denden Vertrag zwischen der EU und den USA notwendig, und worin liegen
nach Meinung der Bundesregierung die Vorteile und die Notwendigkeit
dieses Weges gegenüber existierenden Mechanismen zur Erreichung regu-
latorischer Kohärenz wie etwa so genannten Mutual Recognition Agree-
ments?

6. Wie bewertet die Bundesregierung die existierende Kooperation zwischen
der EU und den USA, zum Beispiel im Rahmen der „Transatlantic Econo-
mic Partnership“, und welche Erwartungen verbindet sie damit, die wirt-
schaftlichen Beziehungen mit den USA nicht im Rahmen dieser bislang be-
kannten Form der Zusammenarbeit fortzusetzen, sondern eine völkerrecht-
lich bindende, regulatorische Kooperation im TTIP einzugehen?

7. Wie bewertet die Bundesregierung die zwischen den USA und der EU be-
reits stattfindende regulatorische Kooperation im Rahmen des Transatlantic
Economic Council (TEC)?

8. Welchen Sinn und Zweck sieht die Bundesregierung darin, Interessenvertre-
tern völkerrechtlich frühestmöglich Sichtungs- und Kommentierungsrechte
einzuräumen, bevor Regulierungsvorhaben in das gewohnte parlamenta-
rische Verfahren eingebracht wurden?

9. Kann die Bundesregierung darlegen, wie die in ihrer Antwort zu Frage 13
auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
18/2100 beschriebenen Beteiligungsmöglichkeiten für Wirtschaftsverbände
im Rahmen von regulatorischer Kooperation im TTIP ihrer Meinung nach
konkret aussehen sollen?

10. Inwiefern hält die Bundesregierung das US-amerikanische Prinzip von
„notice and comment“ (www.foreffectivegov.org/node/2578) für eine sinn-
volle Beteiligungsmöglichkeit für Stakeholder im regulatorischen Prozess,
und wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass dieses Prinzip auch
in der regulatorischen Kooperation im TTIP Anwendung findet?

11. Gibt es Formen der regulatorischen Kooperation in bisherigen Freihandels-
abkommen weltweit, die die Bundesregierung als Vorbild für die Ausgestal-
tung der regulatorischen Kooperation im TTIP bezeichnen würde, oder soll
im TTIP nach Vorstellungen der Bundesregierung eine völlig neue Form der
regulatorischen Kooperation entwickelt werden?

12. Sollen nach Ansicht der Bundesregierung neben den in der von der Bundes-
regierung in ihrer Antwort zu Frage 3 der Großen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2100 genannten „unnötigen[n] dop-
pelte[n] Tests und Zertifizierungen“ noch weitere „nichttarifäre Handels-

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hemmnisse“ im Rahmen der TTIP-Verhandlungen abgebaut werden, und
wenn ja, welche konkret (bitte auflisten)?

13. Kann die Bundesregierung erklären, warum „unnötige doppelte Tests und
Zertifizierungen“ nicht bereits heute über die bestehenden Formen des regu-
latorischen Dialogs mit den USA abgebaut werden, wenn sie offensichtlich
unnötig sind (falls vorhanden, bitte einzelne Tests und Zertifizierungen kon-
kret auflisten)?

14. Welche konkreten Gründe sprechen mit Blick auf die in ihrer Antwort auf
die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
18/2100 (zu Frage 97) genannten „fundamental unterschiedlichen, nicht
vergleichbaren Chemikaliensicherheitsregime“ aus Sicht der Bundes-
regierung dafür, den Bereich der Chemikalienregulierung komplett aus den
Verhandlungen zur regulatorischen Kooperation im TTIP auszuklammern?

15. Kann die Bundesregierung bezüglich ihrer Antwort auf die Große Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2100 (zu Frage 97),
wonach sich der Umfang der regulatorischen Kooperation im Bereich der
Chemiekalienregulierung auf „schutzniveauneutrale Mechanismen der
gegenseitigen Information und des fachlichen Austauschs“ konzentriert,
darstellen, ob sie damit eine Mehrheitsposition in der Europäischen Union
vertritt und ob die Europäische Kommission diese Auffassung teilt?
Kann die Bundesregierung zudem darstellen, ob auch die amerikanischen
Verhandlungspartner diese Auffassung teilen?

16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Verhandlungsstand
zum Bereich der regulatorischen Kooperation hinsichtlich der möglichen
Einrichtung eines transatlantischen Wissenschaftlergremiums zur Beratung
von Entscheidungsprozessen bezüglich Regulierungen (Trans-Atlantic
Scientific Body to Guide Regulatory Decision Making), insbesondere hin-
sichtlich der genauen Kompetenzen des Gremiums, seiner Zusammenset-
zung und des Auswahlverfahrens für seine Mitglieder?

17. Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, dass nach Kenntnis der Fragestel-
ler das Committee for Risk Assesssment der European Chemicals Agency
(ECHA) neben Wissenschaftlern auch mit externen Stakeholdern besetzt
werden soll, auch wenn diese im jeweils thematisierten Bereich monetäre
Interessen verfolgen?

18. Kann die Bundesregierung darlegen, ob die in ihrer Antwort auf die Große
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2100 (zu
Frage 97) zitierten „schutzniveauneutrale[n] Mechanismen der gegenseiti-
gen Information und des fachlichen Austauschs“ nicht bereits heute existie-
ren?
Falls nein, kann die Bundesregierung begründen, weshalb dies nicht der Fall
ist?

19. Wird die Bundesregierung einem Abkommen zustimmen, das über wie auch
immer verfasste Mechanismen der regulatorischen Kooperation oder auf
anderem Wege das europäische Vorsorgeprinzip gefährden oder einschrän-
ken könnte?
Wenn nein, wie und wann hat die Bundesregierung diese Auffassung deut-
lich gemacht, und welche Vorschläge hat sie dazu gemacht, wie die unein-
geschränkte Geltung des Vorsorgeprinzips konkret im TTIP auch zukünftig
sichergestellt werden kann?

20. Angesichts der Tatsache, dass es nach Aussage der Bundesregierung im
TTIP im Bereich der Chemieindustrie nur um einen „fachlichen Austausch“
und eine „gegenseitige Information“ gehen wird (Bundestagsdrucksache

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2370
18/2100, Antwort zu Frage 97) und mit Blick auf die gewichtige Rolle, die
der Abbau so genannter nichttarifäre Handelshemmnisse in den von der
Bundesregierung mehrfach angeführten Prognosen zu vom TTIP verursach-
ten Wachstumseffekten spielt, welche wirtschaftlichen Effekte wird das
TTIP für die Chemieindustrie in Europa und die Chemieindustrie in den
USA haben?

21. Wie passen die Aussagen der Bundesregierung, dass es beim TTIP im Be-
reich der „Chemikalienregulation“ nur um „gegenseitige Information“ und
„fachlichen Austausch“ gehen wird, zur Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundes-
tagsdrucksache 18/1118, in der sie auf die Frage danach, welche Branchen
wirtschaftliche Vorteile durch ein Inkrafttreten des TTIP erlangen könnten,
neben dem Maschinen- und Anlagenbau sowie dem Fahrzeugbereich einzig
nur noch den Chemiebereich hervorhebt?

22. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den ihr bekannten
Vorschlägen der Europäischen Kommission zur regulatorischen Koopera-
tion im TTIP im Bereich der Finanzmarktregulierung?
Angesichts bestehender Unterschiede in den Vorschriften innerhalb der
Europäischen Union und den USA in Bezug auf die Finanzmarktregulie-
rung, welche positiven Effekte für die Verbraucherinnen und Verbraucher in
Europa verspricht sich die Bundesregierung von den ihr bislang bekannten
Plänen zur regulatorischen Kooperation im TTIP in diesem Bereich?
Welche positiven Effekte verspricht sich die Bundesregierung für die Ver-
braucherinnen und Verbraucher in den USA?

23. Ist es aus Sicht der Bundesregierung ausgeschlossen, dass es zu negativen
Auswirkungen (wie etwa weniger stringenten Zulassungsvorschriften für
neue Versicherungs- und Finanzprodukte) für die europäischen Verbrauche-
rinnen und Verbraucher durch die Verhandlungen zur regulatorischen Ko-
operation im TTIP im Bereich der Finanzmarktregulierung kommen wird?
Falls nein, welche Vorschläge hat die Bundesregierung gegenüber der Euro-
päischen Union unterbreitet, um dem entgegenzuwirken?

24. Ist es aus Sicht der Bundesregierung ausgeschlossen, dass es zu negativen
Auswirkungen für die amerikanischen Verbraucherinnen und Verbraucher
durch die Verhandlungen zur regulatorischen Kooperation im TTIP im Be-
reich der Finanzmarktregulierung kommen wird?
Falls nein, welche Vorschläge hat die Bundesregierung gegenüber der Euro-
päischen Union unterbreitet, um dem entgegenzuwirken?

25. Kann die Bundesregierung an Hand der ihr bekannten Positionen der Euro-
päischen Union zur regulatorischen Kooperation im Finanzmarktbereich
ausschließen, dass nach Kenntnis der Fragesteller die Europäische Kommis-
sion in den Verhandlungen eine Politik verfolgt, die dazu führen könnte,
dass europäische Banken bei Geschäftstätigkeiten in den USA nicht unter
möglicherweise strengere regulatorische, US-amerikanische Vorgaben (z. B.
Eigenkapitalvorschriften) fallen würden, sondern ggf. nach weniger stren-
gen europäischen Regularien operieren könnten, und wie würde die Bun-
desregierung ggf. diese Politik der Europäischen Kommission bewerten?

26. Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich des seitens der
US-Finanzaufsicht vorgebrachten Arguments, dass Finanzgruppen, die ih-
ren Sitz in den USA haben, auch extraterritoriale Anfragen stellen können
müssen, also beispielsweise über Geschäfte in der EU (Quelle:
www.pwc.com/us/en/financial-services/regulatory-services/publications/
supplementary-leverage-ratio.jhtml)?

Drucksache 18/2370 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
27. Falls die Bundesregierung die in Frage 25 skizzierte Ansicht der US-Finanz-
aufsicht teilt, wie plant die Bundesregierung, in Zukunft etwa Geschäfte der
Deutschen Bank AG in den USA zu überprüfen, wenn sie extraterritoriale
Berichtsbitten verbieten möchte?

28. Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass eine zukünftig einzu-
führende Finanztransaktionsteuer auch von Auslandstöchtern von EU-Ban-
ken abgeführt wird, wenn diese gegenüber EU-Behörden nicht auskunfts-
pflichtig sind?

29. Kann die Bundesregierung darlegen, ob nach ihrer Kenntnis die Europä-
ische Union in Verhandlungen zu Freihandelsabkommen mit Drittländern
eine globale Vereinheitlichung von Regulierungsvorschriften im Finanz-
marktbereich anstrebt, die dazu führt, dass verhindert wird, dass Staaten
weiterhin eigene Regulierungsvorschriften ergänzend zu internationalen
Vorschriften wie Basel I, II oder III erlassen können?

30. Wird die Bundesregierung einem Abkommen zustimmen, welches im Rah-
men von Impact Assessments einzelner Regulierungsvorhaben auf das in
den USA oft verwendete Verfahren der Cost-Benefit Analysis zurückgreift?

31. Wie wäre ein Rückgriff auf das Verfahren der Cost-Benefit Analysis aus
Sicht der Bundesregierung mit dem europäischen Vorsorgeprinzip verein-
bar?

32. Ist der Bundesregierung bekannt, ob im Rahmen der Folgenabschätzung
eines Gesetzentwurfs, in der die regulatorische Kooperation wie im TTIP
vorgesehen zum Tragen käme, allein die Implementierungskosten für Un-
ternehmen, nicht aber Auswirkungen auf andere Teilbereiche des Handels
wie etwa Umwelt- und Verbraucherschutz überprüft werden sollen?
Falls solch ein Vorgehen geplant ist, wie bewertet die Bundesregierung
dies?

33. Welchen Nutzen beziehungsweise welche Risiken sieht die Bundesregie-
rung in der gegenseitigen Anerkennung und Harmonisierung von Standards
im Bereich der Herstellung von Produkten der Chemie-, Auto-, Pharma-
und Medizinprodukte- und Maschinenbauindustrie?

34. Wird sich die regulatorische Kooperation in den Bereichen der Automobil-
industrie, des Maschinen- und Anlagenbaus, der Pharmazie, der Medizin-
produkte sowie der Regulierung „phytosanitärer Maßnahmen“ auch auf die
„gegenseitige Information und de[n] fachlichen Austausch“ (Bundestags-
drucksache 18/2100, Antwort zu Frage 97) beschränken, so wie es aus Sicht
der Bundesregierung für die Chemiebranche wünschenswert wäre (bitte
konkret danach differenzieren, für welche Branchen diese Position zutrifft
und für welche nicht)?

35. Wie soll nach Vorstellungen der Bundesregierung konkret eine regulatori-
sche Kooperation in den Branchen aussehen, in denen sich diese nicht auf
„gegenseitige Information und de[n] fachlichen Austausch“ beschränkt?

36. Liegen der Bundesregierung Studien vor, die die Kosten der vorgesehenen
Folgenabschätzung von Regulierungsvorhaben auf den internationalen und
transatlantischen Handel abschätzen?

Berlin, den 14. August 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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