BT-Drucksache 18/2009

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/1284 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens

Vom 2. Juli 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2009
18. Wahlperiode 02.07.2014
Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/1284 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung
des Meldewesens

A. Problem
Das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) vom 3. Mai 2013
ist zu ändern, damit aufgrund vorzeitig in Kraft tretender Ermächtigungsgrundla-
gen Bundesverordnungen, Landesregelungen und Verwaltungsvorschriften gleich-
zeitig mit dem MeldFortG in Kraft treten können.

Darüber hinaus muss im Bundesmeldegesetz (BMG; Artikel 1 des MeldFortG) die
erst nach Verkündung des MeldFortG erfolgte Gleichstellung von Ehen und Le-
benspartnerschaften in § 2 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch
das Gesetz zur Änderung des EStG vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) nachvoll-
zogen werden.

Zudem muss innerhalb des BMG eine Übereinstimmung zwischen dem Recht auf
Selbstauskunft der betroffenen Person und den Protokollierungspflichten der Mel-
debehörden bei automatisierten Melderegisterauskünften hergestellt werden.

Schließlich gilt es, rechtsförmliche Richtigstellungen bei den Folgeänderungen
zum BMG in anderen Gesetzen vorzunehmen.

B. Lösung
Änderung des MeldFortG.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden durch das Gesetz nicht mit zusätzlichen
Ausgaben belastet.

Drucksache 18/2009 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
E. Erfüllungsaufwand
Es entsteht gegenüber dem MeldFortG kein weiterer Erfüllungsaufwand.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.

F. Weitere Kosten
Keine.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2009
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/1284 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

a) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

‚aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Aufga-
ben“ ein Komma sowie die Wörter „nicht jedoch zu arbeits-
rechtlichen Zwecken“ eingefügt.

bbb) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Nebenwohnung,“
die Wörter „die letzte frühere Anschrift,“ eingefügt.

ccc) In Nummer 13 werden nach dem Wort „verheiratet“ die
Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft führend“, nach dem
Wort „Verheirateten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“
und nach dem Wort „Eheschließung“ die Wörter „oder der
Begründung der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.‘

b) Nach Doppelbuchstabe aa wird folgender Doppelbuchstabe bb eingefügt:

,bb) In Absatz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort „Anschriften“ die
Wörter „und letzte frühere Anschrift“ eingefügt.‘

c) Der bisherige Doppelbuchstabe bb wird Doppelbuchstabe cc.

d) Folgender Doppelbuchstabe dd wird angefügt:

‚dd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten
Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die
in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz
2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens
zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen
Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und da-
rauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. Dabei
sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln.
Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern
im Bundesanzeiger bekannt gegeben.“ ‘

2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November 2015
in Kraft. In Artikel 1 treten die §§ 55 bis 57 am … [einsetzen: Datum des
Tages des Inkrafttretens nach Artikel 2] in Kraft. Das Melderechtsrah-

Drucksache 18/2009 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

mengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002
(BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes
vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, tritt am 1. No-
vember 2015 außer Kraft.“ ‘

Berlin, den 2. Juli 2014

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Dr. André Berghegger
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Frank Tempel
Berichterstatter

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2009
Bericht der Abgeordneten Dr. André Berghegger, Gabriele Fograscher, Frank
Tempel und Dr. Konstantin von Notz

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/1284 wurde in der 33. Sitzung des Deutschen Bundestages am 8. Mai
2014 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur
Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 22. Sitzung am 2. Juli 2014 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Ände-
rungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache18(4)107 empfohlen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 13. Sitzung am 4. Juni 2014 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu der
Vorlage auf Drucksache 18/1284 durchzuführen. Die öffentliche Anhörung, an der sich vier Sachverständige
beteiligt haben, hat der Innenausschuss in seiner 17. Sitzung am 24. Juni 2014 durchgeführt. Auf das Proto-
koll Nr. 18/17 wird hingewiesen.

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 19. Sitzung am 2. Juli 2014 abschließend beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. den Gesetzentwurf in der Fassung des
Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(4)107 anzunehmen.

Zuvor wurde der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(4)107 mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. ange-
nommen.

Die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksachen 18(4)100,
18(4)100A und 18(4)100B wurden in Einzelabstimmung jeweils mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab-
gelehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(4)100 hat einschließlich Begründung folgenden Wortlaut:

Im Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d wird der folgende Doppelbuchstabe cc angefügt:

‚cc) Nach dem Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 angefügt:

„(6) Eine Übermittlung der Daten nach dem Absatz 1 Nummer 13 und dem Absatz 2 sowie der Melde-
registerauskünfte nach § 44 bis 50 an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind nur zulässig, wenn
der Datenempfänger erklärt, keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen aufgrund eines bestimmten Familien-
standes zu ziehen. Die Erklärung hierüber ist bei einer durch Landesrecht zu bestimmenden Behörde abzu-
geben.‘“

Begründung:

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens sollen
unter anderem „Daten und deren Übermittlung zur steuerlichen Gleichstellung von Ehen und Lebenspartner-
schaften angepasst werden“. Nach dem Gesetzentwurf soll § 42 MeldFortG dahin geändert werden (Art. 1
Buchstabe d des Änderungsgesetzes), dass auch der Familienstand „eine Lebenspartnerschaft führend“ so-

Drucksache 18/2009 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
wie Datum, Ort und Staat der Begründung der Lebenspartnerschaft an öffentlich-rechtliche Religionsge-
meinschaften übermittelt werden darf. Außerdem sollen Lebenspartner gem. Absatz 3 als Familienangehöri-
ge gelten.

Die Mitteilung des Familienstandes „zweite Eheschließung“ an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
ist schon jetzt im Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens vorgesehen (§ 42 Abs. 1 Nr. 13 MeldFortG).

Die Katholische Kirche und die ihr zugeordnete Einrichtungen wie z. B. Caritas können Beschäftigten kündi-
gen, die gegen die Sitten und Moralvorstellungen der jeweiligen Kirche verstoßen, und dies unabhängig da-
von, ob die Beschäftigung im Verkündigungsbereich liegt oder nicht (§ 9 AGG). Das Eingehen einer einge-
tragenen Lebenspartnerschaft wird nach dem Beschluss des ständigen Rates der Bischofskonferenz vom
24.06.2002 als schwerwiegenden Loyalitätsverstoß gegenüber der katholischen Auffassung von Ehe und
Familie gewertet. Auch wiederverheiratete Geschiedene verstoßen gegen diese Auffassung.

Durch die Mitteilung des Familienstandes „zweite Eheschließung“ und „Lebenspartnerschaft“ an die Katho-
lische Kirche werden die schutzwürdigen Belange der Beschäftigten in katholischen Einrichtungen unver-
hältnismäßig belastet, weil die Katholische Kirche Beschäftigte entlässt, die nach einer Scheidung eine zwei-
te Ehe eingehen oder die eine Lebenspartnerschaft begründen.

Der vorliegende Änderungsantrag soll deshalb Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder deren
Ehe geschieden worden ist, vor einer etwaigen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen schützen.
Das entspricht der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Fort-
entwicklung des Meldewesens vom 11. April 2014 (Drs. 102/14).

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(4)100A hat einschließlich Begründung folgenden Wort-
laut:

Der Artikel 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Buchstaben b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:

„c) § 19 wird aufgehoben.“

Die bisherigen Buchstaben c bis e werden zu Buchstaben d bis f.

Begründung:

Gem. § 19 MeldFortG soll die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der An- und Abmeldung wieder
eingeführt werden. Allerdings ist sie nur in den wenigsten Fällen geeignet, Scheinanmeldungen zu verhin-
dern, und wurde deshalb 2001 aus dem Melderechtsrahmengesetz gestrichen. Da keine neuen Erkenntnisse
vorliegen, aus denen man schließen könnte, dass diese Einschätzung falsch war, wird die Pflicht aufgehoben.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(4)100B hat einschließlich Begründung folgenden Wort-
laut:

Der Artikel 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

2. Nach dem Buchstaben b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:

„c) In § 29 werden die Absätze 2 und 3, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 aufgehoben.“

2. Die bisherigen Buchstaben c bis e werden zu Buchstaben d bis f.

Begründung:

Gem. § 29 Abs. 2, 3 und 5 MeldFortG soll eine Hotelmeldepflicht eingeführt werden. Damit würden alle
Hotelgäste pauschal als Gefahrenquellen oder potenzielle Straftäter angesehen. Da es sich bei dieser Rege-
lung um eine unverhältnismäßige, umfangreiche, verdachtslose Datenerhebung auf Vorrat handelt, wird sie
ersatzlos aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2009
IV. Begründung

Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 18/1284 hingewiesen. Die vom Innenausschuss auf Grund-
lage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(4)107 vorgenommenen
Änderungen begründen sich wie folgt:

Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 42 BMG)

Zu den Buchstaben a und b

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa
Die Regelung stellt klar, dass die Meldedaten, die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt
werden, nicht zu arbeitsrechtlichen Zwecken übermittelt werden, so dass sie gemäß § 41 Satz 1 BMG von
den Religionsgesellschaften auch nicht für solche Zwecke verwendet werden dürfen.

Die Änderung beruht auf einer Prüfbitte des Bundesrates.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb
und Buchstabe b
Die Regelungen des § 42 Absatz 1 Nummer 11 und Absatz 2 Nummer 5 entsprechen § 19 Absatz 1 Nummer
9 und Absatz 2 Satz 3 Melderechtsrahmengesetz in Verbindung mit den jeweils einschlägigen landesrechtli-
chen Regelungen. Danach ist derzeit vorgesehen, auch die letzte frühere Anschrift der Mitglieder und der
Familienangehörigen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an diese zu übermitteln. Die Melde-
behörden können durch eine Übermittlung der letzten früheren Anschrift entlastet werden, da die Anfragen
der Religionsgesellschaften bei den Meldebehörden der Wegzugsbehörden auf Grund des ihnen möglichen
Datenabgleichs rückläufig sein werden. Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc
Redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügungen von Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe
aaa und bbb.

Zu Buchstabe c
Redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung des Buchstabens b.

Zu Buchstabe d
Regelmäßige Datenübermittlungen auf elektronischen Weg an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
werden zukünftig unter Anwendung der im Meldewesen verwendeten Standards OSCI-XMeld und OSCI-
Transport erfolgen, sofern der Empfänger dies wünscht. Zur Inbetriebnahme ist es erforderlich, den Datenbe-
stand der Meldebehörden zu den jeweiligen Kirchenmitgliedern und ihren Familienangehörigen einmal zu
übermitteln, um diesen konsolidierten Datenbestand dann fortlaufend aktualisieren zu können. Folgedaten-
übermittlungen müssen auf einen validen Erstbestand treffen, um für die Datenempfänger nutzbar zu sein.

Nicht alle öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften werden von Beginn an den neuen Standard nutzen.
Für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere dem Standard beitreten, stellt die Regelung sicher,
dass an diese ebenfalls eine einmalige Bestandsdatenübermittlung vorgenommen werden darf und der Stich-
tag hierfür festzulegen ist.

Die Änderung entspricht in modifizierter Form einem Vorschlag des Bundesrates.

Zu Artikel 1 Nummer 2 (Inkrafttreten)

Für das Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens wird der 1. November 2015 be-
stimmt. Hierdurch wird den erforderlichen technisch-organisatorischen Umsetzungsmaßnahmen zu jenem
Gesetz, diesem Änderungsgesetz sowie zu den jeweiligen Folgeregelungen des Bundes und der Länder unter
Beachtung der Termine für reguläre Versionswechsel von technischen Standards und Fachverfah-
rensprogrammen in der Innenverwaltung (1. Mai und 1. November eines Jahres) Rechnung getragen.
Drucksache 18/2009 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zusätzlich erfolgt eine redaktionelle Änderung. Sie entspricht einem Vorschlag des Bundesrates.

Die CDU/CSU-Fraktion erklärt, wesentlicher Streitpunkt in der Debatte um die Fortentwicklung des Mel-
dewesens sei gewesen, wie bei Kirchen beschäftigte Personen, die eine Lebenspartnerschaft führten oder die
geschieden und wiederverheiratet seien, geschützt werden könnten. Es seien hierzu diverse Gespräche – auch
Berichterstattergespräche – geführt und eine Sachverständigenanhörung durchgeführt worden. Dabei sei
deutlich geworden, dass die Interessen des betroffenen Personenkreises deutlich geschützt werden müssten.
Daher sei in den Gesetzentwurf die klarstellende Formulierung aufgenommen worden, dass die übermittelten,
relevanten Daten nicht für arbeitsrechtliche Zwecke verwendet werden dürften. Diese Klarstellung werde
auch in den Amtsblättern der Bistümer nochmals bekannt gegeben. Damit sollte ein ausreichender Schutz der
Betroffenen gewährleistet sein. Insofern sei der Änderungsantrag zu dem Gesetz im Wesentlichen auf diesen
Punkt beschränkt.

Die SPD-Fraktion betont, dass die Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils, nach dem eingetragene
Lebenspartnerschaften auch als Familienstandsdaten an die Religionsgemeinschaften übermittelt werden
müssten, zu Diskussionen geführt habe. Deshalb sei in dem nun vorliegenden Gesetzentwurf nochmals klar-
gestellt worden, dass die Übermittlung von Meldedaten keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben könne.
Es werde sehr begrüßt, dass die katholische Kirche dies auch aus eigenem Antrieb in den Amtsblättern der
Bistümer klargestellt habe. Unter Bezugnahme auf die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN werde darauf hingewiesen, dass die Meldepflicht im Hotel- und Beherbergungsgewerbe und die
Mitwirkung der Wohnungsgeber ausführlich diskutiert worden sei und es gute Gründe gebe, eben dies bun-
desgesetzlich zu regeln.

Die Fraktion DIE LINKE. hebt hervor, dass die Frage der Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen im
Zusammenhang mit der Übermittlung von Personenstandsdaten an Religionsgemeinschaften der wesentliche
Diskussionspunkt gewesen sei. Während man den Gesetzentwurf ursprünglich habe ablehnen wollen, sei nun
nach dem Berichterstattergespräch und der Sachverständigenanhörung ein Änderungsantrag formuliert wor-
den, in dem zumindest teilweise, wenn auch nicht weitgehend genug, auf die Problematik eingegangen wer-
de. Vor diesem Hintergrund wolle die Fraktion DIE LINKE. sich nunmehr der Stimme enthalten. In Zukunft
werde sehr genau beobachtet werden, wie sich das Gesetz in der Praxis bewähre und ob ggf. Nachbesse-
rungsbedarf bestehe, zum Beispiel die Pflicht der Kirchen nachzuweisen, dass die Kenntnis der Personen-
standsdaten, die zum Kündigungsgrund erhoben werden, nicht aus den Meldedaten, sondern woanders her
stamme.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisiert die Hotelmeldepflicht als eine unnötige Vorratsdaten-
speicherung und die Mitwirkungspflicht der Vermieter bei den Meldepflichten als Bürokratismus. Durch den
vorgelegten Gesetzentwurf verändere sich für die Religionsgemeinschaften zwar die Rechtspraxis im Ar-
beitsrecht dadurch, dass diese zukünftig bei arbeitsrechtlichen Benachteiligung darlegen müssten, woher sie
die Information hätten und dass sie diese nicht direkt oder indirekt über die Meldedaten gewonnen hätten.
Insofern verändere sich die Beweislast für die Religionsgemeinschaften erheblich. Dabei gehe es ausdrück-
lich nicht nur um die katholische Kirche, sondern um allgemeine Grundsätze des Melderechts. Es werde eine
gesetzliche Regelung favorisiert, nach der Familienstanddaten nur an die Religionsgemeinschaften weiterge-
geben werden dürften, die erklärten, aufgrund dessen keine arbeitsrechtlichen Benachteiligungen auszuspre-
chen. Dies würde die Trennung von Staat und Kirche auch weiter unterstreichen.

Berlin, den 2. Juli 2014

Dr. André Berghegger
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Frank Tempel
Berichterstatter

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

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