BT-Drucksache 18/2006

gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/1529, 18/1776, 18/1995 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Vom 2. Juli 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2006
18. Wahlperiode 02.07.2014

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Drucksachen 18 1 29 18 1 6 18 199

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an
den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften

Bericht der Abgeordneten Norbert Barthle, Johannes Kahrs, Dr. Gesine Lötzsch und
Sven-Christian Kindler

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, das deutsche Steuerrecht vor allem wegen
des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union anzupassen.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der
vom federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentli-
chen Haushalte stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Steuermehr- (+)/-mindereinnahmen (–)

Gebiets-
körperschaft

Volle Jahreswir-
kung1)

in Mio. Euro)

2014 2015 2016 2017 2018
Insgesamt + 350 - + 255 + 375 + 415 + 450

Bund + 188 - + 138 + 202 +223 + 242

Länder + 158 - + 115 + 168 + 187 + 202

Gemeinden + 4 - + 2 +5 + 5 + 6
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.

Drucksache 18/2006 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand durch die Verände-
rung von zwei Vorgaben nur geringfügig.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand im Saldo um
120 000 Euro. Aus einer Vorgabe entsteht einmaliger Programmieraufwand von
ca. 1 Mio. Euro.
Durch die zwingende Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zum sog. Mini-
One-Stop-Shop entsteht der Wirtschaft ein nicht bezifferbarer Aufwand aus der
optionalen Möglichkeit, künftig für Umsätze im Sinne des § 3a Absatz 5 des Um-
satzsteuergesetzes vierteljährlich zentral eine Erklärung dieser Umsätze beim Bun-
deszentralamt für Steuern (BZSt) abzugeben. Ohne die Einführung des Mini-One-
Stop-Shops müssten die Unternehmen, die entsprechende Leistungen in anderen
Mitgliedstaaten erbringen, künftig durch die Änderung des Leistungsorts Erklärun-
gen in diesen Mitgliedstaaten abgeben. Mit dem Mini-One-Stop-Shop wird damit
die am wenigsten belastende Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben gewählt.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Entlastung und die Einmalkosten entfallen in vollem Umfang auf Bürokratie-
kosten aus Informationspflichten.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die zwingende Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zum sog. Mini-
One-Stop-Shop entsteht Personalmehrbedarf beim BZSt und ZIVIT in Höhe von
rd. 1,2 Mio. Euro sowie Anschaffungs- und Sachaufwand beim BZSt und ZIVIT
von rd. 6,6 Mio. Euro in 2014 und rd. 2,0 Mio. Euro in 2015.
Der mit dieser Regelung für die Finanzverwaltungen der Länder verbundene ten-
denzielle Mehraufwand lässt sich aufgrund der bestehenden Unsicherheiten insbe-
sondere bezüglich der Fallzahlen sowie der Qualität der in Deutschland eingehen-
den Erklärungen ausländischer Unternehmen nicht quantitativ abschätzen. Es ist
allerdings aufgrund der Tatsache, dass in den Fällen, in denen Deutschland Mit-
gliedstaat des Verbrauchs ist und das Besteuerungsverfahren für die in einem ande-
ren EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer, die an dem besonderen Verfahren
teilnehmen, bei den Finanzämtern durchgeführt wird, mit einer nicht unerheblich
erhöhten Überwachungs- und Prüfungstätigkeit seitens der Finanzämter zu rech-
nen.
Aus den weiteren Regelungen des Gesetzes sind per Saldo keine nennenswerten
Auswirkungen auf den laufenden Vollzugsaufwand der Steuerverwaltungen des
Bundes und der Länder zu erwarten.
Durch die Ergänzung der Rentenbezugsmitteilung für die Anbieter eines geförder-
ten Riester-Vertrages nach § 22a Absatz 1 Nummer 7 des Einkommen-
steuergesetzes um ein weiteres Datum entsteht bei der zentralen Stelle (§ 81 EStG)
ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von ca. 1,5 Mio. Euro.

Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2006

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage des
Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.

Berlin, den 2. Juli 2014

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch Norbert Barthle Johannes Kahrs
Vorsitzende und Berichterstatter Berichterstatter
Berichterstatterin

Sven-Christian Kindler
Berichterstatter

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