BT-Drucksache 18/1895

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/1304, 18/1573, 18/1891 - Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts

Vom 26. Juni 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1895 (neu)
18. Wahlperiode 26.06.2014

Änderungsantrag
der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, Dr. Dietmar Bartsch,
Herbert Behrens, Karin Binder, Heidrun Bluhm, Roland Claus, Kerstin
Kassner, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Dr. Gesine Lötzsch,
Thomas Lutze, Dr. Kirsten Tackmann, Hubertus Zdebel und der
Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/1304, 18/1573, 18/1891 –

Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung
weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 § 103 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage für den Stromanteil über 1
Gigawattstunde auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten Umlage“ die
Wörter „für das 1. Begrenzungsjahr nach der Antragstellung, auf 40 Prozent
für das 2. Begrenzungsjahr, auf 60 Prozent für das 3. Begrenzungsjahr und auf
80 Prozent für das 4. Begrenzungsjahr“ eingefügt.

2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ab dem 5. Begrenzungsjahr ist die volle Regelumlage zu zahlen.“

Berlin, den 24. Juni 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Drucksache 18/1895 (neu) – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung

Die sogenannte Härtefall-Regelung erlaubt Unternehmen, die in 2014 von der Besonderen Ausgleichregelung
(BesAr) profitierten, aber nach den neuen Regeln nicht mehr privilegiert würden, unabhängig von der Strom-
intensität oder Wettbewerbssituation der Branche in Zukunft für Verbrauch über 1 GWh eine auf 20 Prozent
reduzierte EEG-Umlage zu bezahlen. Da eine zeitliche Begrenzung dieser Regelung fehlt, stellt dies derzeit
einen unbefristeten Bestandsschutz, also eine Ewigkeitssubventionierung auf Kosten der übrigen Stromkun-
den dar, obwohl keine Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit nach den Kriterien der Europäischen Kommis-
sion und Bundesregierung vorliegt. Daher ist es notwendig, dass dieser Bestandsschutz zeitlich begrenzt wird
und – um Unternehmen die Anpassung zu ermöglichen – durch jährliche Anhebung der Zahlungen ausläuft.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.