BT-Drucksache 18/1893

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/1304, 18/1573, 18/1891 - Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts

Vom 27. Juni 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1893 (neu)
18. Wahlperiode 27.06.2014

Änderungsantrag
der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, Dr. Dietmar Bartsch,
Herbert Behrens, Karin Binder, Heidrun Bluhm, Roland Claus, Kerstin
Kassner, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Dr. Gesine
Lötzsch, Thomas Lutze, Dr. Kirsten Tackmann, Hubertus Zdebel und
der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/1304, 18/1573, 18/1891 –

Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung
weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts

Der Bundestag wolle beschließen:

In Artikel 1 wird § 61 wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

2. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

3. Absatz 4 wird gestrichen.

Berlin, den 24. Juni 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

§ 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung befreit den so genann-
ten Kraftwerkseigenverbrauch von der Zahlung der EEG-Umlage. Davon profitieren insbesondere emissions-
Drucksache 18/1893 (neu) – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

intensive und ineffiziente Braunkohlekraftwerke, die einen hohen Stromverbrauch zur Erzeugung von Strom
aus Rohbraunkohle haben. Gleichzeitig zählt die Braunkohleverstromung zu den profitabelsten Erzeugungsar-
ten beim gegenwärtigen Strommarktdesign. Sie muss darum über die EEG-Umlage ihren Beitrag zur Finan-
zierung der Energiewende leisten.
§ 61 Absatz 4 des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung schreibt Übergangsregeln fort,
die auf Sachverhalten des Jahres 2011 fußen. Davon hat kürzlich etwa Vattenfall Gebrauch gemacht, indem
die Tagebaue durch die Übernahme von Anteilen an den Vattenfall-Kraftwerken selbst zu Stromerzeugern
wurden. Ermöglicht wird dies durch die in § 58 Absatz 2 Punkt 1 fortgeführte Übergangsregelung für Be-
standsanlagen vor dem 1. September 2011, die die Rechtslage nach dem EEG 2009 fortsetzt, als die von der
EEG-Umlage befreite Eigenversorgung noch nicht daran gebunden war, dass keine Durchleitung über das
öffentliche Netz oder der Verbrauch in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang stattfand. Es ist jedoch
nicht akzeptabel, dass der besonders energieintensive Braunkohletagebau mit seinen erheblichen Folgekosten
für Menschen, Klima und Umwelt weiterhin komplett von der EEG-Umlage befreit sein soll.
Mit § 61 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung wiederum
werden Anlagen, die Eigenversorger vor dem 1. August 2014 betrieben und zur Eigenversorgung genutzt
haben, als Bestandsanlagen im Sinne des Gesetzes definiert und somit von der Zahlung der EEG-Umlage
befreit. Diese großzügige Übergangsregel erlaubt es Unternehmen noch bis zum 1. August dieses Jahres, Mo-
delle zu entwickeln, die es erlauben, gegenwärtigen Fremdstrombezug in Eigenversorgung zu verwandeln.
Eine solche Praxis gilt es zu verhindern.

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