BT-Drucksache 18/1762

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/1050, 18/1223 - Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014

Vom 17. Juni 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1762
18. Wahlperiode 17.06.2014

Beschlussempfehlung und Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/1050, 18/1223 –

Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014

A. Problem
Ziel der Bundesregierung ist eine nachhaltige Haushaltspolitik, die ab dem Jahr
2014 einen strukturell ausgeglichenen Haushalt und beginnend mit dem Jahr 2015
einen Haushalt ohne Nettoneuverschuldung ermöglichen soll. Zur Erreichung die-
ses Ziels kann die gesetzliche Krankenversicherung aufgrund ihrer derzeit günsti-
gen Finanzlage vorübergehend beitragen. In den letzten Jahren hat sich die finanzi-
elle Situation der gesetzlichen Krankenversicherung positiv entwickelt. Die Kran-
kenkassen und der Gesundheitsfonds konnten Finanzreserven aufbauen. Vor die-
sem Hintergrund konnte der Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds schon im
Jahr 2013 zur Konsolidierung des Bundeshaushalts von 14 auf 11,5 Mrd. Euro
gesenkt werden.

B. Lösung
Aufgrund der weiterhin positiven Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenver-
sicherung und der bis Ende 2013 aufgebauten Liquiditätsreserve kann der Bundes-
zuschuss an den Gesundheitsfonds auch für das Jahr 2014 auf 10,5 Mrd. Euro und
für das Jahr 2015 auf 11,5 Mrd. Euro vorübergehend abgesenkt werden. Die Min-
dereinnahmen aus dem Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds können in beiden
Jahren durch Entnahmen von 3,5 Mrd. Euro (für 2014) und von 2,5 Mrd. Euro (für
2015) aus der Liquiditätsreserve ausgeglichen werden. Dadurch wird in diesem
Bereich abermals ein erheblicher Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts
geleistet.

Trotz der derzeit guten Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung ist aber
davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit die voraussichtlichen jährlichen Ausga-
ben der Krankenkassen die voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesund-
heitsfonds übersteigen werden. Daher wird die Bundesregierung die Finanzie-
rungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung nachhaltig stärken und auf
eine dauerhaft solide Grundlage stellen. In diesem Zusammenhang ist es auch er-
forderlich, den Bundeszuschuss ab 2016 wieder auf seine ursprüngliche Höhe von
14 Mrd. Euro anzuheben und ihn ab 2017 auf jährlich 14,5 Mrd. Euro festzuschrei-
ben.

Drucksache 18/1762 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Ablehnung oder unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Infolge der vorübergehenden Verminderung des Bundeszuschusses an den
Gesundheitsfonds ergeben sich für den Bund im Haushaltsjahr 2014 Minderausga-
ben in Höhe von 3,5 Mrd. Euro und im Jahr 2015 in Höhe von 2,5 Mrd. Euro und
ab dem Jahr 2017 jährliche Mehrausgaben von jeweils 0,5 Mrd. Euro. Durch die
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte ver-
ringern sich die Minderausgaben des Bundes um 37 Mio. Euro im Jahr 2014 und
um 25 Mio. Euro im Jahr 2015.

Für Länder und Gemeinden ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen infolge der vorübergehenden
Verminderung des Bundeszuschusses beim Gesundheitsfonds im Jahr 2014 Min-
dereinnahmen in Höhe von 3,5 Mrd. Euro und im Jahr 2015 in Höhe von 2,5 Mrd.
Euro. Ab dem Jahr 2017 ergeben sich jährliche Mehreinnahmen von jeweils
0,5 Mrd. Euro.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch den Gesetzentwurf entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch den Gesetzentwurf entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch den Gesetzentwurf entsteht der Verwaltung kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1762

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/1050, 18/1223 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:

‚Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen
und Bundesbeamten

§ 33 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und
Bundesbeamten vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Ar-
tikel 16 Absatz 16 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwerti-
gen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundes-
tages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind,
sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes
von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen kei-
ne Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich
nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.“

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

c) In Satz 2 werden die Wörter „des Satzes 1 Nummer 1 und 2“ durch
die Wörter „des Satzes 1 Nummer 1“ ersetzt.‘

2. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.

Berlin, den 5. Juni 2014

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch
Vorsitzende und Berichterstatterin

Norbert Barthle
Berichterstatter

Johannes Kahrs
Berichterstatter

Sven-Christian Kindler
Berichterstatter

Drucksache 18/1762 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Norbert Barthle, Johannes Kahrs, Dr. Gesine Lötzsch
und Sven-Christian Kindler

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/1050 in seiner 28. Sitzung am 8. April 2014
beraten und an den Haushaltsausschuss zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz und an den Ausschuss für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen.

Die Unterrichtung durch die Bundesregierung über die Stellungnahme des Bundesrates auf Drucksache
18/1223 wurde nachträglich überwiesen gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf sieht vor, den jährlichen Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds der gesetzlichen
Krankenversicherung im Jahr 2014 um 3,5 Mrd. Euro und im Jahr 2015 um 2,5 Mrd. Euro abzusenken. Für
das Jahr 2016 ist geplant, den Bundeszuschuss wieder auf die ursprüngliche Höhe von 14 Mrd. Euro anzuhe-
ben. Ab dem Jahr 2017 soll der Bundeszuschuss langfristig auf jährlich 14,5 Mrd. Euro festgeschrieben wer-
den.

Die Mindereinnahmen aus dem Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds in den Jahren 2014 und 2015 sollen
durch Entnahmen aus der Liquiditätsreserve ausgeglichen werden.

Da die Absenkung des Bundeszuschusses bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse nicht durch eine Ent-
nahme aus der Liquiditätsreserve kompensiert werden kann, erhält diese zur Vermeidung von Beitragserhö-
hungen für die Jahre 2014 und 2015 zusätzliche Bundesmittel in Höhe von 37 bzw. 25 Mio. Euro.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/1050 in seiner
18. Sitzung am 4. Juni 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf anzu-
nehmen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/1050 in seiner 15. Sitzung am
4. Juni 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Entwurfs.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat in seiner 4. Sitzung am 21. Mai 2014 eine
gutachtliche Stellungnahme beschlossen und darin festgestellt, dass die Darstellung der Nachhaltigkeitsprü-
fung im Gesetzentwurf auf Drucksache 18/1050 formal ausreichend ist.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/1050 ein erstes Mal in seiner 7. Sitzung
am 2. April 2014 beraten und einvernehmlich beschlossen, zu dem von der Bundesregierung vorgelegten
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014 eine öffentliche Anhörung durchzuführen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1762

Bei der Anhörung in der 12. Sitzung des Haushaltsausschusses am 13. Mai 2014 wurde der Gesetzentwurf
mit folgenden Sachverständigen erörtert:

– Dr. Lukas Elles, Bundesrechnungshof,

– Prof. Dr. Stefan Greß, Hochschule Fulda,

– Prof. Dr. Klaus-Dirk Henke, Technische Universität Berlin,

– Prof. Dr. Klaus Stegmüller, Hochschule Fulda,

– Prof. Dr. Volker Ulrich, Universität Bayreuth.

Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind in der Ausschussdrucksache 18(8)236 zusam-
mengestellt. Weitere Einzelheiten sind dem stenografischen Protokoll der Anhörung zu entnehmen (Protokoll
Nummer 18/12).

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 17. Sitzung am 5. Juni 2014 den Gesetzentwurf auf Drucksache
18/1050 abschließend beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD hoben hervor, dass die Koalition über die Anforderungen der ver-
fassungsrechtlichen Schuldenbremse hinaus ab dem Jahr 2014 einen strukturell ausgeglichenen Haushalt und
ab dem Jahr 2015 einen Haushalt ohne neue Schulden aufstellen wolle. Der vorliegende Gesetzentwurf leiste
dazu einen Beitrag, indem durch ihn der Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds in diesem Jahr um 3,5
Mrd. Euro auf 10,5 Mrd. Euro und im Jahr 2015 um 2,5 Mrd. Euro auf 11,5 Mrd. Euro abgesenkt werde.

Die Koalitionsfraktionen erinnerten zunächst daran, dass während der Finanz- und Wirtschaftskrise die Zu-
schüsse des Bundes in den Gesundheitsfonds als Vorsorgemaßnahme für befürchtete Einnahmeausfälle deut-
lich erhöht worden seien. Durch die erfreuliche wirtschaftliche Entwicklung in den vergangenen Jahren habe
der Gesundheitsfonds hohe Überschüsse ansammeln können. Angesichts der Liquiditätsreserve des Gesund-
heitsfonds seien die zeitlich begrenzten und moderaten Absenkungen des Zuschusses möglich. Die Leis-
tungsfähigkeit des Fonds werde dadurch nicht beeinträchtigt. Die Absenkungen hätten auch keine unmittelba-
ren Auswirkungen auf den Beitragssatz. Volkswirtschaftlich mache es keinen Sinn, dass auf der einen Seite
im Gesundheitsfonds Überschüsse in Milliardenhöhe lägen und auf der anderen Seite der Bund neue Schul-
den aufnehmen und dafür Zinsen bezahlen müsse.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD sicherten abschließend zu, dass die Koalition die Finanzierungs-
grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft auf eine solide Grundlage stelle. So werde der
Bundeszuschuss ab dem Jahr 2016 wieder auf seine ursprüngliche Höhe von 14 Mrd. Euro angehoben und ab
dem Jahr 2017 auf jährlich 14,5 Mrd. Euro festgeschrieben.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, dass die Bundesregierung den Bundeszuschuss an den Gesundheits-
fonds 2014 auf 10,5 Mrd. Euro absenken wolle. Zu diesem Zweck habe sie den Entwurf eines Haushaltsbe-
gleitgesetzes 2014 vorgelegt. 2015 solle der Bundeszuschuss 11,5 Mrd. Euro betragen. Der Spitzenverband
der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) rechne damit, dass die meisten Krankenkassen einen Zusatz-
beitrag erheben werden. Bereits jetzt sei eine Abnahme der Reserven in der GKV und im Gesundheitsfonds
zu beobachten und es werde zu einer weiteren Abschmelzung kommen. Die Annahme des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung würde die paritätische Finanzierung im Gesundheitssystem weiter auflösen. Wenn künf-
tig die Ausgaben stärker stiegen als die Einnahmen, müssten das laut Gesetzentwurf allein die Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer tragen, während der Arbeitgeberanteil bei 7,3 Prozent festgeschrieben ist. Die Frak-
tion DIE LINKE. lehnt die Kürzung des Bundeszuschusses ab. Derzeit seien zwar Reserven vorhanden. Dass
die Ausgaben der GKV stärker steigen würden als die Einnahmen sei jedoch absehbar – Beitragserhöhungen
drohten. Bundesregierung und Koalition versuchten, über das vorgelegte Gesetz die Finanzierung versiche-
rungsfremder Leistungen auf die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler der GKV überzuwälzen. Privat Ver-
sicherte würden indirekt entlastet – eine weitere Form der Umverteilung von unten nach oben.

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2014 sehe in Artikel 1 vor,
den Bundeszuschuss zur GKV 2014 und 2015 um insgesamt 6 Mrd. Euro zu kürzen. Im Haushaltsausschuss
des Deutschen Bundestages habe die Fraktion DIE LINKE. beantragt, diesen Artikel durch einen Artikel
„Mehr Geschlechtergerechtigkeit bei Planung und Vollzug des Bundeshaushalts“ zu ersetzen (Ausschuss-
drucksache 18(8)659). Mit Beginn der Aufstellung des Bundeshaushalts 2015 solle die Bundesregierung

Drucksache 18/1762 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

verstärkt und systematisch Geschlechtergerechtigkeit in der Planung und im Vollzug des Bundeshaushalts
berücksichtigen. „Gender Budgeting“ sei die Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen im
Haushalt. Der Bundeshaushalt bilde Verteilungsverhältnisse ab und sei Ausdruck von politischen Prioritäten-
setzungen. Durch die Erhebung von geschlechtsspezifischen Daten und ihre Analyse würden die Auswirkun-
gen der Haushaltspolitik transparenter und sie könne entsprechend der Gleichstellungspolitik gezielt ange-
passt werden. Die Bundesregierung stelle in den Gesetzentwürfen zur Feststellung des Bundeshaushaltplans
seit Jahren wortgleich fest, der Haushalt beschreibe lediglich den finanziellen Rahmen der Fachpolitiken. Mit
ihm würden geschlechtsspezifische Rollen- und Aufgabenverteilungen daher nicht festgeschrieben oder ver-
ändert. Die weltweiten Erfahrungen mit Gender Budgeting von kommunaler bis internationaler Ebene zeigten
aber, dass die öffentlichen Einnahmen und Ausgaben geschlechtsspezifische Auswirkungen haben. Einen
geschlechtsneutralen Haushalt gebe es nicht. Für eine Verwirklichung des grundgesetzlich festgelegten Ziels
der Geschlechtergleichstellung komme es darauf an, die erhebliche Lenkungswirkung der Haushaltsplanung
bewusst hierfür einzusetzen.

Der von der Fraktion DIE LINKE. zur Abstimmung gebrachte Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
18(8)659 hat folgenden Inhalt:

Artikel 1 des Gesetzentwurfs wird ersetzt durch:

Artikel 1 – Mehr Geschlechtergerechtigkeit bei Planung und Vollzug des Bundeshaushalts

1. Mit Beginn der Aufstellung des Bundeshaushalts 2015 wird Geschlechtergerechtigkeit verstärkt und sys-
tematisch in der Planung und im Vollzug des Bundeshaushalts berücksichtigt: Ab Aufstellung des Bundes-
haushalts 2015 in den Einzelplänen 17 (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) und
23 (Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung), in den Folgejahren unter
Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen in weiteren Einzelplänen.

2. Die Umsetzung der verstärkten und systematischen Berücksichtigung von Geschlechtergerechtigkeit bei
Planung und Vollzug des Bundeshaushalts gliedert sich in vier Bereiche: analysieren, Ziele setzen, umsetzen,
evaluieren. Zunächst werden geschlechtsspezifische Fragestellungen analysiert und Ursachen aufgezeigt.
Leitfragen dabei sind: Welche im jeweiligen Einzelplan veranschlagten Ausgaben nehmen Frauen/Mädchen
und Männer/Jungen in welchem Ausmaß in Anspruch? Gibt es in diesem Zusammenhang geschlechtsspezi-
fisch unterschiedliche Bedürfnisse und Problemlagen? Welche? Womit und wodurch sollen in dem jeweiligen
Einzelplan geschlechtsspezifische Wirkungen erzielt werden? Wie und in welchem Ausmaß leistet die Mittel-
veranschlagung und Mittelverwendung einen Beitrag zum Abbau von geschlechtsspezifischen Ungleichhei-
ten? Anschließend werden bezogen auf den jeweiligen Einzelplan konkrete und überprüfbare Gleichstel-
lungsziele definiert, entsprechende Indikatoren entwickelt sowie Strategien und Maßnahmen geplant und
umgesetzt. Die Ergebnisse und Fortschritte werden hinsichtlich der gesetzten Gleichstellungsziele untersucht
und dokumentiert, die Zielerreichung anhand der vorab festgelegten Indikatoren überprüft – insbesondere, in
welchem Ausmaß geschlechtsspezifische Unterschiede ausgeglichen werden konnten.

3. Die Bundesregierung erstattet dem Haushaltsausschuss einmal jährlich schriftlich einen Fortschrittsbe-
richt zu 1. und 2.

Begründung:

Die Haushalts- und Finanzpolitik eines Staates bildet politische Schwerpunkte und Prioritäten ab. Die Haus-
halts- und Finanzpolitik ist ein wichtiger Ansatzpunkt, um mehr Geschlechtergerechtigkeit herzustellen. Ziel
des Antrags ist es, eine gerechtere Verteilung der finanziellen Mittel zwischen den Geschlechtern zu fördern.

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2014 sieht in Artikel 1 vor,
den Bundeszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 2014 und 2015 um insgesamt 6 Milliarden
Euro zu kürzen. Diese Kürzung lehnen wir ab. Derzeit sind zwar in der GKV Reserven vorhanden. Absehbar
ist jedoch, dass die Ausgaben der GKV stärker steigen werden als die Einnahmen – Beitragserhöhungen
drohen. Bundesregierung und Koalition versuchen, über das vorgelegte Gesetz die Finanzierung versiche-
rungsfremder Leistungen auf die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler der GKV zu überwälzen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnt das Haushaltsbegleitgesetz 2014 ab und bezeichnete es als
ungerecht, dass die Koalition zur Haushaltssanierung in die Sozialkassen greife.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1762

Die 6,5 Mrd. Euro Neuverschuldung in 2014 und die „Schwarze Null“, welche die Große Koalition für 2015
ankündige, seien kein Ergebnis zukunftsfähiger und mutiger Haushaltpolitik. Um die Neuverschuldung zu
drücken, griffen CDU/CSU und SPD völlig ungeniert in die Sozialkassen und die Taschen zukünftiger Bei-
tragszahler. Allein für die Änderungen bei der Rente werde die Rentenkasse bis zum Jahr 2030 mit zusätzlich
mindestens 160 Mrd. Euro belastet. Durch die Vorschläge der Koalition werde die Rücklage in der Renten-
kasse bis 2017 annähernd aufgebraucht sein, ohne dass die strukturellen Probleme der Rente, von denen vor
allem Niedrigverdienende und Frauen betroffen seien, gelöst würden. Die langfristige Ausfinanzierung der
Rentenänderungen kippe die Große Koalition der nächsten Regierung vor die Füße.

Im Jahr 2014 schröpfe Finanzminister Schäuble den Gesundheitsfonds um 3,5 Mrd. Euro und im Jahr 2015
dann nochmal um weitere 2,5 Mrd. Euro. Mit diesem Geld würden bislang die versicherungsfremden Leis-
tungen finanziert. Diesen Zweck konterkariere Wolfgang Schäuble, indem er das Geld der Beitragzahlenden
benutze, um seine Haushaltslöcher zu stopfen.

Den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 18(8)659 lehnte der Ausschuss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. und
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab.

Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(8)815 (neu ein-
zufügender Artikel 3; der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4) hat der Haushaltsausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN angenommen.

Der Haushaltsausschuss beschloss sodann mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/1050, 18/1223 in der Fassung des Änderungsantrags auf
Ausschussdrucksache 18(8)815 zu empfehlen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht
geändert wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen.

Die vom Haushaltsausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden wie folgt begründet:

Zu Nummer 1 (Änderung von § 33 BLV)
Mit der Neuregelung sollen Benachteiligungen in der beruflichen Entwicklung von Beamtinnen und Beam-
ten, die zur Ausübung gleichwertiger Tätigkeiten bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage
und des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, bei Auswahlentscheidungen für Beförderungen ausge-
schlossen werden. Die Neuregelung berücksichtigt besser als das geltende Recht die Rechtsauffassung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Dezember 2010 - 2 C 11.09), dass eine längerfristige Beurlau-
bung eine fiktive Fortschreibung der letzten Beurteilung vor der Beurlaubung nicht mehr zulässt, weil die
dieser Beurteilung zugrundeliegenden tatsächlichen Erkenntnisse keine tragfähige Grundlage mehr für die
Beurteilung der weiteren Leistungsentwicklung vermitteln. Deshalb sollen künftig die aufnehmenden Stellen
für den Zeitraum der dortigen Tätigkeit die bei ihnen tätigen Beamtinnen und Beamten in entsprechender
Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) beurteilen.

Durch die Vorschrift werden die von der aufnehmenden Stelle zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten in
den Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle zwingend einbezogen.

Die aufnehmenden Stellen erstellen dabei für die bei ihnen tätigen Beamtinnen und Beamten eine Beurtei-
lung, die sich an den Beurteilungsanforderungen und Beurteilungsvordrucken der jeweils entsendenden Stel-
len orientiert.

Die Richtwertvorgabe des § 50 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und
Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung – BLV) ist in diesen Fällen nicht anzuwenden, da in den Frakti-
onen ressortspezifische Vergleichsgruppen schon wegen der in der Regel geringen Anzahl der beurlaubten
Beamtinnen und Beamten und ihren zum Teil unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern nicht gebildet wer-
Drucksache 18/1762 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

den können. Es bleibt aber bei dem Gebot, dass fachliche Leistung, Eignung und Befähigung nach einem
einheitlichen Beurteilungsmaßstab nachvollziehbar dargestellt und eingeschätzt werden müssen.

Mit der Neuregelung wird zudem eine Annäherung an die Verfahrensweise bei Beurlaubungen zu einer öf-
fentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung oder zu einer Einrichtung
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erreicht. § 33 Absatz 3 Nummer 1 BLV ordnet in diesen Fällen
eine fiktive Fortschreibung der Beurteilung nur dann an, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht
gegeben ist. Existiert hingegen eine vergleichbare Beurteilung der internationalen Organisation oder einer
Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, ist diese vorrangig.

Die Tätigkeit bei einer Fraktion liegt wie die Tätigkeit in einer solchen Einrichtung oder Verwaltung bzw. bei
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im dienstlichen Interesse. Sie kommt dem gegenseitigen Ver-
ständnis von Fraktionstätigkeit und Bundesverwaltung zugute. Insbesondere für Aufgaben in der Ministerial-
verwaltung ist es wichtig, ein genaues Verständnis von den Strukturen, Abläufen und Arbeitsweisen der Par-
lamente zu haben.

Die Tätigkeit bei einer Fraktion ist der Tätigkeit eines Ministerialbeamten gleichwertig. Dies gilt über alle
Laufbahngruppen hinweg. So arbeiten beispielsweise Fraktionsreferenten in fachlicher und organisatorischer
Hinsicht maßgeblich und intensiv an Gesetzgebungsaufgaben mit, wie dies auch Ministerialbeamte tun.

Fraktionsreferenten üben in der Regel sogar Tätigkeiten aus, welche denjenigen von Referatsleitungen in
Ministerien entsprechen. Im Leitungsbereich der Fraktionen beschäftigte Fraktionsreferenten verrichten zu-
dem Tätigkeiten, die denjenigen in Leitungsbüros der Ministerien gleichen. Die Fraktionen sind aufbauorga-
nisatorisch behördenähnlich strukturiert und verfügen über eine eigene, den Ministerien vergleichbare Haus-
halts- und Personalverwaltung. Die Fraktionen des Deutschen Bundestages wenden das Dienstrecht und Be-
soldungsrecht für Beamte analog an.

Zu Nummer 2
Die Nummerierung wird entsprechend angepasst.

Berlin, den 5. Juni 2014

Norbert Barthle
Berichterstatter

Johannes Kahrs

Berichterstatter

Dr. Gesine Lötzsch

Berichterstatterin

Sven-Christian Kindler

Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.