BT-Drucksache 18/1618

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter KOM(2014) 212 endg.; Ratsdok. 8842/14 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) Umgehung der Unternehmensmitbestimmung bei Ein-Personen-GmbH verhindern

Vom 4. Juni 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1618
18. Wahlperiode 04.06.2014

Antrag
der Abgeordneten Richard Pitterle, Jan Korte, Klaus Ernst, Ulla Jelpke,
Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Thomas Lutze, Thomas Nord,
Petra Pau, Martina Renner, Michael Schlecht, Frank Tempel, Dr. Axel Troost,
Dr. Sahra Wagenknecht, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen
Gesellschafter
KOM(2014) 212 endg.; Ratsdok. 8842/14

hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 zum Vertrag von
Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit)

Umgehung der Unternehmensmitbestimmung bei Ein-Personen-GmbH
verhindern

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter, Rats-
dok. 8842/14, verletzt nach Auffassung des Deutschen Bundestages die Grundsätze
der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 6 des Protokolls Nr. 2
zum Vertrag von Lissabon.

Berlin, den 3. Juni 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Drucksache 18/1618 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung

Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter entspricht nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßig-
keit aus Artikel 5 des Vertrages über die Europäische Union. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind in Anbe-
tracht ihrer Auswirkungen auf die bisherigen Regelungen im deutschen Recht insbesondere nicht angemes-
sen. Arbeitnehmerrechte werden aufgeweicht und bewährte, hohe Anforderungen an die Gründung einer
GmbH nach deutschem Recht durchbrochen.

Nach dem Vorschlag bietet sich die Möglichkeit, Satzungs- und Verwaltungssitz einer Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (Societas Unius Personae – SUP) auf unterschiedliche
Mitgliedstaaten aufzuspalten. Indem der Satzungssitz in einen Mitgliedstaat mit entsprechend niedrigeren
Anforderungen verlegt wird, könnten auf diese Weise insbesondere die nach deutschem Recht geltenden
Regelungen zur Arbeitnehmermitbestimmung umgangen werden.

Darüber hinaus soll die SUP bereits mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden können, darf
allerdings keinen gesetzlichen Vorschriften über die Bildung einer Rücklage unterworfen werden. Dies dürfte
die Stellung der Gesellschaftsgläubiger erheblich beeinträchtigen.

Die Anforderungen an das Verfahren zur Gründung einer SUP werden durch den Vorschlag abgesenkt. Künf-
tig soll eine Eintragung der Gesellschaft auch online möglich sein. Damit wird die nach deutschem Recht
vorgeschriebene durch einen Notar vorzunehmende Identitätskontrolle umgangen. Es könnten folglich Identi-
täten bei der Eintragung gefälscht werden.

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