BT-Drucksache 18/1496

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/909, 18/1489 - Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

Vom 21. Mai 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1496
18. Wahlperiode 21.05.2014

Änderungsantrag
der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Sabine Zimmermann (Zwickau),
Klaus Ernst, Katja Kipping, Katrin Kunert, Jutta Krellmann, Azize Tank,
Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Pia Zimmermann und der
Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/909, 18/1489 –

Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in
der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „62“ durch die Angabe „63“ ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

‚5a. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-

gefügt:
„1a. bei Renten wegen verminderter Erwerbs-

fähigkeit 1,0,“.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „bei Renten

wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und“ ge-
strichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine Rente wegen ver-
minderter Erwerbsfähigkeit oder“ gestrichen.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit und bei“ gestrichen.‘

c) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
‚11a. In § 264d Satz 1 werden die Wörter „Beginnt eine Rente wegen

verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist“
durch das Wort „Ist“ ersetzt.‘

Drucksache 18/1496 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

‚2a. § 23 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Renten wegen Erwerbsminde-

rung und bei“ gestrichen.
c) In Satz 4 werden die Wörter „bei Eintritt der Erwerbsminde-

rung oder“ und die Wörter „bei Renten wegen Erwerbsmin-
derung und“ gestrichen.‘

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
‚4a § 93a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung
vor 2024 oder sind“ werden durch das Wort „Sind“ ersetzt.

b) Die Wörter „§ 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2“ werden durch
die Wörter „§ 23 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.‘

Berlin, den 20. Mai 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

Wer vorzeitig eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch nehmen muss, hat empfindliche Rentenkür-
zungen in Kauf zu nehmen, denn diese Erwerbsminderungsrenten sind mit Abschlägen von 0,3 Prozent pro
Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme – maximal 10,8 Prozent – belegt. Derzeit ist dies grundsätzlich bis
zum Alter von 63 Jahren und sieben Monaten der Fall. Schrittweise wird das Alter für eine abschlagsfreie
Erwerbsminderungsrente grundsätzlich auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben. Da Erwerbsgeminderte
im Schnitt bereits mit 50,7 Jahren in Rente gehen, sind schon heute fast alle Neuzugänge in diese Rentenart
von Abschlägen betroffen (96,4 Prozent). Im Schnitt wird ihre Rente monatlich um 77,50 Euro gemindert.
Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten sind sachfremd und ungerecht. Denn die Erwerbsminderung und
ihre Ursachen sind für die Betroffenen kaum abwendbar. Niemand wird freiwillig krank. Zudem steht vor der
Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente ein strenger Begutachtungsprozess. Es ist also keineswegs so,
dass Versicherte eine freie Wahl hätten, über die Erwerbsminderungsrente vorzeitig in den Ruhestand zu
gehen.
Erwerbsminderung ist ein zentrales Armutsrisiko. Im Rentenzugang 2012 lag der durchschnittliche Zahlbe-
trag einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit 646 Euro deutlich unter dem Bruttobedarf der Grundsi-
cherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Für viele Versicherte greift der Schutz des Sozialversiche-
rungssystems bei Erwerbsminderung damit nicht mehr und sie sind auf Fürsorgeleistungen angewiesen. Ver-
besserungen bei den Leistungen der Erwerbsminderungsrente sind daher dringend geboten. Die Abschaffung
der Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten ist hierzu ein erster wichtiger Schritt.

Zu Artikel 1 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 4
Mit der Änderung wird die Zurechnungszeit vom 62. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr ausgeweitet.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1496

Zu Nummer 5a (§ 77)
Durch die Neufassung des § 77 SGB VI wird der Zugangsfaktor bei Erwerbsminderungsrenten auf 1,0 ge-
setzt.
Dadurch werden die Abschläge abgeschafft.

Zu Nummer11a (§ 264d)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)

Zu Nummer 2a (§ 23)
Hiermit wird die Abschaffung der Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten auf die Alterssicherung der
Landwirte übertragen.

Zu Nummer 4a (§ 93a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Änderung des § 23 ALG.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.