BT-Drucksache 18/13529

Turbinenlieferung auf die von Russland völkerrechtswidrig annektierte Halbinsel Krim

Vom 5. September 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/13529
18. Wahlperiode 05.09.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Marieluise Beck (Bremen), Annalena Baerbock,
Dr. Franziska Brantner, Agnieszka Brugger, Uwe Kekeritz, Tom Koenigs,
Dr. Tobias Lindner, Omid Nouripour, Cem Özdemir, Claudia Roth (Augsburg),
Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Jürgen Trittin, Doris Wagner und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Turbinenlieferung auf die von Russland völkerrechtswidrig annektierte Halbinsel
Krim

Infolge der völkerrechtswidrigen Annexion der ukrainischen Halbinsel Krim
durch Russland und des militärischen Vorgehens Russlands in der Ostukraine
verhängte die Europäische Union (EU) mehrere Sanktionen. Diese verbieten
unter anderem Unternehmen mit Sitz in der EU ausnahmslos Geschäfte auf der
Krim (Süddeutsche Zeitung, 7. Juli 2017). Sie verbieten damit auch die Liefe-
rung von Energietechnologien auf die Krim und jede Handlung, die darauf ab-
zielt, diese Vorgabe zu umgehen. Verboten sind demnach seit dem 20. Dezem-
ber 2014 sowohl der Export zahlreicher Güter und Technologien an natürliche
oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim als
auch der Export dieser Güter und Technologien zur (späteren) Verwendung auf
der Krim. Unter den gelisteten Gütern und Technologien befinden sich auch
Turbinen zur Stromerzeugung. Analog verboten sind der Verkauf, die Lieferung
oder die Weitergabe der gelisteten Güter zur vorgenannten Verwendung sowie
damit im Zusammenhang stehende mittelbare oder unmittelbare technische Un-
terstützung, Vermittlungsdienste und Finanzierung. Verboten sind des Weiteren
technische Hilfe, Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieursdienstleistungen für die
Infrastruktur in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie und die
Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralreserven (Beschluss 2014/386/GASP und
Verordnung (EU) Nr. 692/2014, siehe http://eur-lex.europa.eu/legal-content/
DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02014D0386-20160619&rid=1 und http://eur-lex.
europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02014R0692-20141220&
rid=1).
Unmittelbar nach der Annexion im Frühjahr 2014 wurde von der russischen Re-
gierung der Bau von zwei Kraftwerken auf der Krim in Auftrag gegeben. Dies ist
Teil der Strategie der russischen Regierung, die Krim unter fortwährendem Bruch
des Völkerrechts infrastrukturell vollständig an Russland anzugliedern. Sie hatte
öffentlich versprochen, die Stromversorgung der Krim von Russland aus sicher-
zustellen (Reuters, 10. Juli 2017). Die beiden geplanten Kraftwerke waren hin-
sichtlich ihrer Kapazität genau auf solche Turbinen zugeschnitten, wie sie von
dem deutschen Unternehmen Siemens hergestellt werden. Auch ist unter Ener-
gieexperten bekannt, dass russische Firmen nicht in der Lage sind, Turbinen in
der auf der Krim vorgesehenen Kapazität und Qualität zu produzieren (Frankfur-

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ter Allgemeine Zeitung, 10. Juli 2017; siehe auch: http://euromaidanpress.com/
2017/08/10/eyes-wide-shut-siemens-crimea-sanction-break-a-case-of-criminal-
negligence-siemensgate/).
Mit dem Bau der beiden Kraftwerke in den Krim-Orten Simferopol und Se-
wastopol wurde das russische Staatsunternehmen „Technopromexport“ beauf-
tragt. Technopromexport ist eine hundertprozentige Tochter des russischen
Staatskonzerns Rostec, dem „führenden staatlich kontrollierten Rüstungs- und
Industriekonzerns Russlands“ (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2014).
Dessen Chef Sergej Tschemesow diente einst gemeinsam mit Russlands Präsi-
dent Wladimir Putin beim sowjetischen Geheimdienst KGB in Dresden (Durch-
führungsverordnung (EU) Nr. 961/2014). Am 12. September 2014 setzte die
EU Sergej Tschemesow auf die Liste der mit Visa- und Kontensperren sanktio-
nierten Einzelpersonen. Sie begründete dies mit seinem Vorsitz des Rostec-
Konglomerats und den Plänen Technopromexports, im Auftrag der russischen
Regierung Kraftwerke auf der Krim zu bauen (Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 961/2014).
Ein halbes Jahr später, am 15. März 2015, schloss das Unternehmen Siemens mit
demselben russischen Staatsunternehmen – Technopromexport – einen Vertrag
über die Lieferung von vier Gasturbinen für ein angeblich geplantes Kraftwerk
im südrussischen Taman (Frankfurter Allgemeine Zeitung, 7. Juli 2017, DER
SPIEGEL, 29. Juli 2017). Taman liegt nur 10 Seemeilen von der Krim entfernt.
Am 30. Juni 2015 machte die russische Zeitung „Vedemosti“ das Turbinenge-
schäft mit Siemens publik. Mit Verweis auf eine anonyme Quelle aus dem Um-
feld von Technopromexport/Rostec mutmaßte die Zeitung außerdem, Taman sei
nur offiziell als Standort für die Siemens-Turbinen gewählt worden, um die be-
stehenden Sanktionen zu umgehen. Die Turbinen seien eigentlich für die zwei
neuen Kraftwerke auf der Krim gedacht. Sie sollten später dorthin gebracht wer-
den (Vedemosti, Siemens поставит турбины для крымских электростанций,
30. Juni 2015). Eine Siemens-Sprecherin dementierte gegenüber der Zeitung
„The Moscow Times“ die Berichterstattung und betonte, dass Siemens die Sank-
tionsentscheidungen respektiere und selbstverständlich die geltenden Sanktions-
bestimmungen befolge (The Moscow Times, Russia to Buy Gas Turbines for Cri-
mea From Siemens Subsidiary, 30. Juni 2015).
Im Dezember 2015 wurde schließlich ausdrücklich auch Technopromexport we-
gen des Baus der Kraftwerke auf der Krim auf die Sanktionsliste der EU gesetzt
(Süddeutsche Zeitung, 7. Juli 2017).
Im Sommer 2016 wurden die Turbinen an den vorgeblichen Bestimmungsort ge-
liefert (Frankfurter Allgemeine Zeitung, 10. Juli 2017). Kurz darauf, im Septem-
ber 2016, zog sich Technopromexport plötzlich vom Bau des Kraftwerks in
Taman zurück und gab an, die Turbinen verkaufen zu wollen. (Süddeutsche Zei-
tung, 10. Juli 2017). Zuvor war die Ausschreibung für den Bau des Kraftwerks
gestoppt worden, weil es keine Bewerber gab und auch Technopromexport sich
nicht beworben hatte, obwohl es zuvor die Siemens-Turbinen angeblich für
Taman bestellt hatte (Süddeutsche Zeitung, 22. Juli 2017). Es vergingen mehr als
neun Monate, bis Anfang Juli 2017 Berichte auftauchten, wonach die Turbinen
durch Technopromexport von Taman auf die Krim geliefert worden seien (Reu-
ters, 5. Juli 2017). Kurz darauf bestätigte Siemens, dass zumindest zwei seiner
Turbinen auf die Krim geliefert worden seien. Nach Darstellung von Siemens sei
dies gegen den Willen des Unternehmens geschehen. Das Unternehmen kündigte
Strafanzeigen in Russland gegen verantwortliche Geschäftspartner an. Weiterhin
dränge das Unternehmen auf eine Rückabwicklung des Geschäfts (Frankfurter
Rundschau, 11. Juli 2017).
Später bestätigte auch Siemens, dass alle vier Turbinen illegal auf die Krim ge-
bracht worden seien. Das Unternehmen gab außerdem bekannt, dass es sich aus
dem Unternehmen „Interautomatika“ zurückziehen werde, das die Installation der

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Siemensturbinen auf der Krim vornehmen soll und an dem Siemens bislang
45,72 Prozent der Anteile hielt (Siemens AG, Siemens reagiert mit vier konkreten
Schritten, 21. Juli 2017). Interautomatika war ebenfalls an der Umrüstung der vier
Turbinen beteiligt, die Technopromexport zwischen Herbst 2016 und Sommer
2017 vornehmen ließ, bevor es die Turbinen auf die Krim verschiffte (Frankfurter
Allgemeine Zeitung, 10. Juli 2017).
Die Münchener Staatsanwaltschaft prüft derzeit, ob Siemens-Verantwortliche ge-
gen die Sanktionen der EU verstoßen haben (Die Welt, 11. Juli 2017). Fraglich
ist zudem die Rolle und das Wissen der Bundesregierung in diesem Fall. Medi-
enberichten zufolge hat der russische Präsident Wladimir Putin dem damaligen
Bundesminister für Wirtschaft und Energie und heutigen Bundesminister des
Auswärtigen Sigmar Gabriel bei einem Treffen in kleiner Runde im September
2016 versprochen, persönlich dafür zu sorgen, dass die Turbinen nicht auf die
Krim gelangen würden, woraufhin die Bundesregierung Siemens informiert ha-
ben soll (WirtschaftsWoche, 20. Juli 2017).

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Lieferung von europäischen Gas-

turbinen auf die von Russland annektierte Halbinsel Krim nach aktuellem
EU-Recht zulässig, und wenn nein, warum nicht?

2. Mit welchen Konsequenzen hat ein deutsches Unternehmen zu rechnen, das
wissentlich oder fahrlässig den von der EU beschlossenen Sanktionen zuwi-
der handelt, die in Reaktion auf die Annexion der Krim durch Russland ver-
hängt wurden?

3. Stellt die Lieferung von vier Gasturbinen des Herstellers Siemens nach
Taman und die anschließende Überführung auf die von Russland annektierte
ukrainische Halbinsel Krim nach Ansicht der Bundesregierung einen Bruch
der bestehenden Sanktionen der Europäischen Union dar, und falls ja, wel-
chen Passus der entsprechenden EU-Verordnungen sieht die Bunderegierung
hier betroffen?

4. Welches Unternehmen (Siemens, Technopromexport, Rostec, Interautoma-
tika, weitere/andere) ist nach Ansicht der Bundesregierung für die Lieferung
der Gasturbinen auf die Krim ursächlich verantwortlich?

5. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft gegen Siemens in dem vorliegenden Fall eines möglichen
Sanktionsbruchs durch die Lieferung von Gasturbinen auf die Krim?

6. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Europäischen Kommission, dass
es Sache der Mitgliedstaaten sei, die Sanktionsbeschlüsse der EU um- und
durchzusetzen (Reuters, Siemens’ Crimea predicament tests limits of EU
sanctions, 12. Juli 2017)?

7. Über welche Instrumente verfügt die Bundesregierung, um die Einhaltung
der Sanktionen durch deutsche Unternehmen
a) zu überwachen,
b) durchzusetzen und
c) Hinweisen auf mögliche Verstöße gegen Sanktionsbeschlüsse nachzuge-

hen?
8. Welche dieser Instrumente wendet die Bundesregierung im Fall Siemens an?
9. Welche Veränderungen des Kontrollsystems plant die Bundesregierung in

Reaktion auf den Fall Siemens?

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10. Wann und wie erfuhr die Bundesregierung erstmals von dem Verkauf der in

Frage stehenden Siemens-Turbinen an russische Unternehmen, und wann
und wie erstmals davon, dass diese Turbinen auf die Krim geliefert werden?

11. In welcher Weise hat die Bundesregierung den Geschäftsabschluss zur Lie-
ferung der Siemens-Turbinen an Technopromexport unterstützt, begleitet
oder gegen die Lieferung auf die Krim interveniert?

12. Wann hat die Bundesregierung Siemens daraufhin hingewiesen, dass eine
Verbringung der Gasturbinen auf die Krim möglich oder wahrscheinlich ist
und gegen geltendes EU-Recht verstoßen würde?
Falls sie dies nicht tat, warum nicht?

13. Kann die Bundesregierung einen Bericht bestätigen, wonach der russische
Präsident Wladimir Putin dem damaligen Bundeswirtschaftsminister Sigmar
Gabriel bei einem Treffen in kleiner Runde im September 2016 versprochen
habe, persönlich dafür zu sorgen, dass die Turbinen nicht auf die Krim ge-
langten und die Bundesregierung daraufhin Siemens informiert habe (Wirt-
schaftsWoche, 20. Juli 2017)?
a) Falls ja, welche Informationen lagen der Bundesregierung vor dem Ge-

spräch mit Präsident Wladimir Putin vor, die dazu Anlass gegeben hätten,
die mögliche Lieferung der Turbinen auf die Krim anzusprechen?

b) Falls ja, wie bewertet sie die Belastbarkeit solcher persönlicher Zusagen
und deren Eignung für die Gestaltung deutscher Außenpolitik und Außen-
wirtschaftspolitik?

14. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund dafür, dass der erste
Vertragsabschluss am 15. März 2015 zwischen Siemens und Technopromex-
port zur Produktion der vier Turbinen bis zum Bekanntwerden am 30. Juni
2015 (Vedemosti, The Moscow Times, beide 30. Juni 2015) geheim gehalten
wurde und offensichtlich unter Umgehung der üblicherweise notwendigen
Ausschreibungen für solche Geschäfte mit russischen Staatsunternehmen zu-
stande kam (http://euromaidanpress.com/2017/08/10/eyes-wide-shut-siemens-
crimea-sanction-break-a-case-of-criminal-negligence-siemensgate/)?
Welche Rolle spielte hierbei nach Kenntnis der Bundesregierung, dass Sergej
Tschemesow – Chef des Rostec-Konglomerats, dem staatlichen Mutterkon-
zern und hundertprozentigen Eigner von Technopromexport – zum Zeit-
punkt des Geschäftsabschlusses bereits wegen des geplanten Baus von Kraft-
werken auf der Krim auf der Liste der von der EU sanktionierten Personen
stand?

15. Welche Vorkehrungen hat Siemens nach Kenntnis der Bundesregierung ge-
troffen, um sicherzustellen, dass die an Technopromexport gelieferten Tur-
binen nicht auf der Krim installiert werden, und welche Sorgfaltspflichten
erwartet die Bundesregierung diesbezüglich von deutschen Unternehmen,
um die Sanktionsbeschlüsse der EU einzuhalten?

16. Inwieweit hat sich Siemens nach Kenntnis der Bundesregierung darum be-
müht, bei Geschäften in Russland geltendes EU-Recht einzuhalten, vor dem
Hintergrund, dass Siemens sich auf ein Geschäft mit dem russischen Staats-
unternehmen Technopromexport einließ, bei dem nach offizieller Darstel-
lung Turbinen nach Taman und somit in die unmittelbare Nähe zur Krim
gebracht werden sollten, und das obwohl die russische Regierung öffentlich
erklärt hat, eine von der Ukraine unabhängige Stromversorgung der Krim
sicherstellen zu wollen (Reuters, 10. Juli 2017)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13529

17. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass die Sie-

mens-Turbinen für den offiziellen Bestimmungsort, ein nur andeutungs-
weise geplantes Kraftwerk (DER SPIEGEL, 29. Juli 2017) im 10 Seemeilen
von der Krim entfernten Taman, und für die dort geplante Kapazität von erst
660 und dann 450 Megawatt zu groß waren, jedoch passgenau für die vom
selben Bauherren (Technopromexport) einige Kilometer entfernt auf der
Krim geplanten Kraftwerke mit viermal 235 Megawatt (insgesamt 940 Me-
gawatt) waren (http://euromaidanpress.com/2017/08/10/eyes-wide-shut-
siemens-crimea-sanction-break-a-case-of-criminal-negligence-siemensgate/
#arvlbdata)?

18. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass Siemens ausreichend Hinweise für
eine mögliche bis wahrscheinliche Verbringung der Turbinen auf die Krim
hätte haben müssen, angesichts der Tatsache, dass Siemens 45,72 Prozent
der Anteile und zwei Aufsichtsratsposten an der Firma Interautomatika hielt,
die sich bereits am 29. Januar 2016 an der Ausschreibung zur Lieferung eines
automatischen Kontrollsystems für zwei Kraftwerke auf der Krim beteiligte
und die später ausgewählt wurde, die Siemens-Turbinen auf der Krim zu in-
stallieren (http://euromaidanpress.com/2017/08/10/eyes-wide-shut-siemens-
crimea-sanction-break-a-case-of-criminal-negligence-siemensgate/#arvlbdata)?

19. Welchen Planungsstand hatte das Kraftwerk in Taman zum Zeitpunkt des
Geschäftsabschlusses durch Siemens, und gab es nach Kenntnissen der Bun-
desregierung zum damaligen Zeitpunkt Hinweise, die auch Siemens hätte
haben können, wonach der Bau des Kraftwerks unwahrscheinlich gewesen
wäre?

20. Was hat nach Kenntnis der Bundesregierung die am 5. April 2017 vom rus-
sischen Energieministerium für August 2017 angekündigte zweite Aus-
schreibung für den Bau des Kraftwerks in Taman ergeben (Строители
электростанций на Тамани получат повышенную доходность, 20. April
2017), nachdem in der ersten Ausschreibung am 24. Juni 2016 kein Investor
für das Kraftwerk gefunden werden konnte und an der sich auch Technopro-
mexport nicht beteiligte, obwohl es zuvor den Vertrag über die Lieferung der
Siemens-Turbinen für Taman geschlossen hatte (Vedemosti, Конкурс на
новую генерацию в Тамани не состоялся, 24. Juni 2016)?

21. Auf welchem Stand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung heute
die Planungen bzw. der Bau für das Kraftwerk in Taman, für das die Sie-
mens-Turbinen laut Vertrag vorgesehen gewesen waren?

22. Wie bewertet die Bundesregierung die Folgen der Lieferung der Gasturbinen
auf die Krim für das Ansehen deutscher Außenpolitik bei den internationalen
Partnern, insbesondere den Partnern in der Europäischen Union?

Berlin, den 5. September 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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