BT-Drucksache 18/13419

Zinszusatzreserven der Versicherungsbranche

Vom 21. August 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/13419
18. Wahlperiode 21.08.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke, Markus Kurth,
Dr. Tobias Lindner, Beate Müller-Gemmeke und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zinszusatzreserven der Versicherungsbranche

Die Lebensversicherungsbranche befindet sich seit Jahren in einer tiefen Krise,
die für einzelne Unternehmen – nach eigenen Aussagen der Branche – existenz-
bedrohende Ausmaße annehmen kann. Grundproblem der Lebensversicherer sind
ihre Zinsgarantien, für die Rückstellungen gebildet werden müssen. Bei der Be-
rechnung der Rückstellungen geht es um die Frage, wie viel Geld man bei kon-
servativer Verzinsung beiseitelegen müsste, um den einst garantierten Betrag aus-
zahlen zu können. Müssten Versicherer, so wie andere Unternehmen, ihre Rück-
stellungen mit den heutigen Marktzinsen berechnen, würden ihnen laut der Ra-
tingagentur ASSEKURATA Assekuranz-Rating-Agentur GmbH mehr als
200 Mrd. Euro fehlen. Eine enorme Summe, die sie angesichts ihres dünnen Ei-
genkapitalpuffers (16 Mrd. Euro, nur 1,5 Prozent ihrer Bilanzsumme) überfor-
dern würde. Auch die Bundesbank bestätigt, dass unter Berücksichtigung aller
stillen Lasten und Reserven 64 Prozent die Versicherer ihre regulatorischen Ei-
genkapitalanforderungen nicht erfüllen könnten. 30 Prozent der Unternehmen
könnten bei einem anhaltenden Niedrigzinsumfeld die Verpflichtungen gegenüber
ihren Kunden nicht mehr erfüllen (www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Down
loads/Veroeffentlichungen/Finanzstabilitaetsberichte/2015_finanzstabilitaetsbericht.
pdf?__blob=publicationFile).
Als zentraler Baustein der Rettungsmaßnahmen wurde im Jahr 2011 ohne Ein-
bindung des Deutschen Bundestages mittels einer einfachen Verordnung die so-
genannte Zinszusatzreserve eingeführt. Mit ihr wurden die Versicherer verpflich-
tet, ihre Garantieversprechen mit einem marktnäheren Zins zu berechnen. Hinter-
grund ist, dass Lebensversicherer hohe Schulden bei ihren Kunden eingehen.
Diese vertrauen ihnen Geld über Jahrzehnte an. Dafür versprechen die Unterneh-
men eine Mindestrendite. Es gibt also einen definierten Auszahlungsbetrag, des-
sen Fälligkeit viele Jahre nach dem Vertragsschluss liegt. Anders aber als ein
klassischer Kredit, der mit der vollen Summe bilanziert werden muss, darf man
bei Versicherungsverträgen den zukünftig zu zahlenden Betrag „abzinsen“. Das
heißt der Versicherer kann von dem Betrag den er als Schuld gegenüber dem Ver-
sicherten in der Bilanz deklarieren muss noch die erwarteten Zinsen und Zinses-
zinsen abziehen. Umso höher der Zinssatz, desto weniger Kapital muss man heute
fiktiv beiseitelegen. Dieses fiktive Kapital nennt man Rückstellung. Eine Rück-
stellung wird auf der Passivseite der Bilanz, also als Schuld bilanziert.
Die Zinszusatzreserve wurde nötig, da es im deutschen Recht die Vorschrift gibt,
dass Lebensversicherer ihre Verpflichtungen anhand des von ihnen selbst gewähl-
ten Garantiezinses abzinsen dürfen. Wenn der Garantiezins nun aber höher ist als
der mittelfristig vom Unternehmen erzielbare Zins, so sind die Rückstellungen

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der Unternehmen zu niedrig. Dies sollte über die Zinszusatzreserven ausgegli-
chen werden. Diese müssen die Unternehmen bilden, sobald ein Referenzzinssatz
(ein gleitender Durchschnitt der Marktzinsen in den letzten zehn Jahren) unter
den vom jeweiligen Versicherungsunternehmen durchschnittlich garantierten
Zins fällt. Obwohl sie diesen Referenzzins nicht für die volle Laufzeit ihrer Ver-
träge anzusetzen brauchen, geht es um etwa 200 Mrd. Euro zusätzliche Rückstel-
lungen. Den Versicherern wurde eine lange Übergangsperiode gewährt. Sechs
Jahre nach Einführung haben sie inzwischen 45 Mrd. Euro angespart.
Doch nun kommt es vermehrt zu Klagen der Versicherungsbranche über die Zins-
zusatzreserven (ZZR). Die Versicherungsbranche moniert, dass der Aufbau deut-
lich zu schnell stattfinde, die Unternehmen überfordere und diese zur Bedienung
der ZZR stille Reserven auflösen müssten (www.bundestag.de/blob/500052/
9002d0f216eab1c80931a757ef610fad/materialzusammenstellung-data.pdf). Der
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) schreibt
beispielsweise, dass durch den Aufbau der Zinszusatzreserven „die Leistungsfä-
higkeit von einzelnen Unternehmen beeinträchtigt wird“ (www.gdv.de/wp-
content/uploads/2015/05/GDV-Politische_Positionen_2015.pdf). Prognosen der
ASSEKURATA zeigten, „dass der handelsrechtliche Aufwand [der Zinszusatz-
reserven, Anm. des Verfassers] zukünftig einzelne Gesellschaften überfordern
könnte“. Und auch die Deutsche Aktuarvereinigung e. V. schreibt in ihrer Publi-
kation, dass „[d]iese Reservierungsanforderungen […] sowohl nach Analyse der
Ratingagentur als auch der DAV zunehmend Versicherungsunternehmen über-
fordern [würde]“ (https://aktuar.de/politik-und-presse/aktuar-aktuell/Documents/
Aktuar%20Aktuell%20Nr.34.pdf).
Dabei ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Bran-
che bereits entgegengekommen und hat ihr erlaubt, die Bildung der ZZR durch
Annahme von Storno und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten zu erleichtern. Denn
erfahrungsgemäß halten ohnehin höchstens 50 Prozent der Versicherten ihren
Vertrag bis zum Rentenbeginn durch und auch dann entscheiden sich viele nicht
für die Rente, sondern für die Kapitalauszahlung. Laut Aktuarvereinigung liegt
der Aufwand für die ZZR bei Ansatz von Storno- und Kapitalwahlwahrschein-
lichkeiten rund 5 bis 15 Prozent niedriger als ohne (Quelle: Interview mit Dr.
Joachim Lörper, veröffentlicht in einem Vortrag der DAV vom 1. März 2016).
Neue Zahlen der ASSEKURATA belegen im Schnitt eine Reduzierung des Auf-
wands um 30 Prozent, im Einzelfall kann der Effekt auch 35 Prozent ausmachen
(lt. ASSEKURATA, Marktstudie 2017 liegt die Spannbreite der Entlastung zwi-
schen 0,02 bis 2,39 Prozentpunkten der Deckungsrückstellung – durchschnittlich
2,33 Prozentpunkte – verglichen mit einem Aufwand ohne Entlastungsfaktoren
von 0,68 bis 4,30 Prozentpunkten – durchschnittlich 2,33 Prozentpunkte –,
S. 138).
Bei den Zinszusatzreserven stellen sich nicht nur wichtige Fragen der Solvenz,
sondern auch der Lastenteilung zwischen Eigentümern der Versicherungsgesell-
schaften und Versicherten: In Deutschland werden vor allem die Überschüsse der
Versicherten genutzt, um die Zinszusatzreserven zu bilden. Auch in anderen Län-
dern müssen die Versicherer eine Zinszusatzreserve bilden. Allerdings werden
diese Reserven z. B. in Österreich ausschließlich zu Lasten der Unternehmensge-
winne gebildet und nicht zu Lasten der Überschüsse.
Und auch zwischen verschiedenen Versicherten ist die Lastenteilung fraglich:
Theoretisch soll die Zuführung zur Zinszusatzreserve verursachungsgerecht von
jeder Tarifgeneration in dem Maße durch Überschussverzicht erbracht bzw. ge-
genfinanziert werden, wie die jeweilige Tarifgeneration Mittel benötigt, um die
jeweiligen Garantieverpflichtungen bei anhaltendem Niedrigzins erfüllen zu kön-
nen. Dieser aufsichtsrechtlich wünschenswerte Ansatz ist aber in der Praxis schon
lange nicht mehr zu halten, da die jährliche Deklaration (bei der Deklaration wer-
den dem einzelnen Vertrag Zinsen gutgeschrieben; diese sind dann unwiderruf-
lich einem Versicherungsnehmer zugeordnet, diese laufende Verzinsung setzt

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sich aus Garantiezins und Überschussbeteiligung zusammen) nicht unter den Ga-
rantiezins absinken kann. Vor diesem Hintergrund kann es zu Querverrechnungen
im Kollektiv zu Lasten anderer Tarifgenerationen mit geringerem Rechnungszins
kommen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Geplante Änderung bei den Zinszusatzreserven im Jahr 2018
1. Wie ist der Zeitplan für Beratungen und Beschlussfassung zur Anpassung

der Zinszusatzreserven, der für das Jahr 2018 in Aussicht gestellt wurde?
2. Ab wann sollen die neuen Regeln in Kraft treten?

Wird insbesondere weiter an einem Inkrafttreten im Jahr 2018 festgehalten?
3. Welche Änderungen an den Zinszusatzreserven sind konkret vorgesehen,

und wie werden diese die Versicherungsunternehmen entlasten (wenn noch
kein Konzept vorliegt, bitte auf die bisher diskutierten Varianten eingehen)?

4. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Regeländerungen nicht aus-
schließlich zu Gunsten der Versicherungsunternehmen erfolgen, sondern die
Interessen der Versicherten auch angemessen berücksichtigt werden?

5. Was sind die Gründe, die (wie von der BaFin angekündigt) eine Modifizie-
rung der Zinszusatzreserve rechtfertigen?

6. Was sind die konkreten Veränderungen der Situation, die seit der Beantwor-
tung der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. im März 2015 (Bundes-
tagsdrucksache 18/4197) zur Änderung der Einschätzung der Bundesregie-
rung führten, sodass sie die ZZR nun modifizieren will?

7. Widerspricht die Modifizierung der Regeln zur ZZR nicht dem Ziel der Bun-
desregierung, „dass die Unternehmen [...] ihre Risikotragfähigkeit entspre-
chend den tatsächlichen Gegebenheiten darstellen“ (Bundestagsdrucksache
18/4197)?
Wenn ja, wie sorgt die Bundesregierung dafür, dass die Unternehmen ihre
Risikotragfähigkeit weiterhin entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten
darstellen?

8. Wie will die Bundesregierung dafür sorgen, dass auch mit einer gelockerten
Zinszusatzreserve im Interesse der Versicherten Finanzierungsmittel erhal-
ten werden, damit langfristig die garantierte Verzinsung der Verträge sicher-
gestellt ist?

9. Sollte nur die Minderheit der Lebensversicherer durch die Zinszusatzreserve
existentiell überfordert sein, was spräche nach Ansicht der Bundesregierung
dann für ein Gesetz, das allen Versicherungsunternehmen erlauben würde,
dem Unternehmen Finanzierungsmittel zu entziehen?

Überforderung der Versicherungsunternehmen durch die ZZR
10. Teilt die Bundesregierung die Sorge der Branche, nach der die ZZR nach

heutigem Recht einzelne Unternehmen „überfordere“, und wie definiert sie
den Begriff der Überforderung (https://aktuar.de/politik-und-presse/aktuar-
aktuell/Documents/Aktuar%20Aktuell%20Nr.34.pdf und www.bundestag.de/
blob/500052/9002d0f216eab1c80931a757ef610fad/materialzusammenstellung-
data.pdf)?

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11. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung eine Überforderung der Unter-

nehmen durch die Zinszusatzreserven in dem Sinne, dass problematische
Einbußen der Solvabilität drohen?

12. Welche Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem
Sinne überfordert?

13. Wie viele Unternehmen (Anzahl und Marktanteil) wären nach Kenntnis der
Bundesregierung überfordert?

14. Welche Rechtsfolgen de lege lata und de lege ferenda hätte diese Überforde-
rung nach Auffassung der Bundesregierung?

15. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung „überforderte“ Unternehmen,
die in den letzten drei Jahren ihren Kunden höhere Zinsen als die vertraglich
garantierten Zinsen gutgeschrieben haben?
a) Wenn ja, um welche und wie viele Unternehmen handelt es sich?
b) Wenn ja, weshalb hat die Bundesregierung die Zinsgutschriften zugelas-

sen, obwohl dem Unternehmen damit langfristige Mittel entzogen wur-
den?

16. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung „überforderte“ Unternehmen,
die in den letzten drei Jahren Erträge an ihre Muttergesellschaft bzw. Aktio-
näre ausgeschüttet haben (entweder per Dividende oder per Gewinnabfüh-
rungsvertrag)?
a) Wenn ja, um welche und wie viele Unternehmen handelt es sich?
b) Wenn ja, weshalb hat die Bundesregierung die Ausschüttungen zugelas-

sen, obwohl dem Unternehmen damit langfristige Mittel entzogen wur-
den?

17. Wie viele und welche Unternehmen wären nach Kenntnis der Bundesregie-
rung im handelsrechtlichen Sinne überschuldet und müssten Insolvenz an-
melden?

18. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass manche Unternehmen
durch die Zinszusatzreserve Insolvenz anmelden müssten?

19. Wie plant die Bundesregierung im Falle einer Modifizierung der Zinszusatz-
reserve sicherzustellen, dass auch überforderte Unternehmen eine lange
Niedrigzinsphase überstehen?

20. Wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass Unternehmen ange-
sichts einer modifizierten Zinszusatzreserve nicht zu hohe Überschüsse aus-
weisen und so den Unternehmen langfristige Mittel entziehen?

Schädigung von fristenkongruent finanzierten Unternehmen
21. Kann die Bundesregierung die Aussage, dass es Unternehmen gibt, die ihre

vertraglichen Verpflichtungen annähernd fristenkongruent gegenfinanziert
haben und durch den Aufbau der Zinszusatzreserve geschädigt werden, be-
stätigen oder hält sie dies zumindest für wahrscheinlich?
a) Wenn ja, woraus genau ergeben sich diese Schäden?
b) Wenn ja, um wie viele Unternehmen handelt es sich nach Kenntnis der

Bundesregierung?
c) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der kumulative Scha-

den?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13419
d) Ist eine Vorgehensweise, bei der für diese Unternehmen eine Ausnahme
bei der Zinszusatzreserve geschaffen wird, anstatt die Zinszusatzreserve
für alle Unternehmen zu modifizieren, Teil der Überlegungen der Bun-
desregierung oder schließt die Bundesregierung eine solche Vorgehens-
weise aus?

e) Ist es nach Auffassung der Bundesregierung rechtlich möglich, für exis-
tentiell überforderte Unternehmen eine Sonderregelung zu schaffen?

Solvency II und HGB-Bilanzierung
22. Worin liegen nach Auffassung der Bundesregierung die Probleme beim Zu-

sammenspiel der HGB-Bilanzierung mit den neuen risikoadjustierten Be-
trachtungen nach Solvency II?

23. Wie lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung der Widerspruch erklä-
ren, nachdem ein Unternehmen nach Solvency II keinerlei Probleme erken-
nen lässt, nach den HGB-Regeln aber insolvent sein könnte (www.solvency-
ii-kompakt.de/content/assekurata-marktstudie-2017)?

24. Wie viele der von den derzeitigen HGB-Regeln nach Kenntnis der Bundes-
regierung „überforderten“ Gesellschaften sind gleichzeitig problemlos in der
Lage, die Kapitalanforderungen nach Solvency II zu erfüllen?
Um welche Versicherer handelt es sich, und wie ist es möglich, dass sie
– trotz aller Probleme mit der ZZR – unter Solvency II zufriedenstellend ab-
schneiden?

25. Zeigen die guten Vorabmeldungen der im Mai 2017 veröffentlichten Sol-
vency II Quoten nach Auffassung der Bundesregierung, dass die Branche
insgesamt krisenfest ist, so dass zumindest zur Sicherstellung der Garantie-
verpflichtungen gar kein weiterer Handlungsbedarf mehr besteht?

Berücksichtigung von Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten
26. Wie viele und welche Versicherer machen von der Erleichterung bei der Bil-

dung der ZZR durch Annahme von Storno und Kapitalwahlwahrscheinlich-
keiten mittlerweile Gebrauch?
a) Welche Stornoannahmen setzen die Versicherer an, wenn sie diese Mög-

lichkeit nutzen?
b) In welchem Umfang führen diese Erleichterungen nach Kenntnis der Bun-

desregierung zu einer Reduzierung des Aufwands für die ZZR (Angaben
bitte absolut und im Verhältnis zur jeweils zu bildenden ZZR)?

27. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Bundesbank aus dem Fi-
nanzmarktstabilitätsbericht 2015, dass die Bewertungsreserven nicht bei al-
len Unternehmen ausreichen, um den zukünftigen Aufwand zu bedecken?
Ist diese Aussage auch nach Berücksichtigung der Storno- und Kapitalwahl-
wahrscheinlichkeiten noch zu halten?

28. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von ASSEKURATA (Marktstudie
2017: Überschussbeteiligung und Garantien in der Lebensversicherung,
S. 142), dass der branchenweite Sicherungsbedarf bei einer bis zum Jahr
2025 anhaltenden Niedrigzinsphase auf rund 195 Mrd. Euro anwachsen
würde?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass unter Berücksichtigung

von Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten der realistische Siche-
rungsbedarf analog zu den von ASSEKURATA aufgezeigten Erleichte-
rungen um bis zu 30 Prozent auf ca. 136,5 Mrd. Euro schrumpfen würde?

Drucksache 18/13419 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass im Branchendurchschnitt
ausreichend Mittel zur Sicherung der Garantien vorhanden sind, wenn
man berücksichtigt, dass diesem Sicherungsbedarf derzeit laut Jahresbe-
richt 2016 der BaFin Bewertungsreserven in Höhe von 152,5 Mrd. Euro
gegenüberstehen?

29. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung dafür Sorge getragen werden, dass
ein weiterer Abbau der Bewertungsreserven unterbleibt?

30. Wurde nach Auffassung der Bundesregierung die ZZR bzw. die seit dem Jahr
2011 tolerierte Form der Finanzierung von vornherein fehlerfrei ausgestal-
tet?

Auflösung von Bewertungsreserven zur Finanzierung der ZZR
31. In welcher Höhe hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Branche Be-

wertungsreserven zur Finanzierung der ZZR aufgelöst (bitte für den Zeit-
raum von 2011 bis 2016 und für die jeweiligen Einzeljahre angeben)?

32. Wie viele Versicherer haben nach Kenntnis der Bundesregierung auf die
Auflösung von Bewertungsreserven als Finanzierungsquelle zurückgegriffen
(bitte jeweils für die Jahre 2011 bis 2016 angeben)?

33. Wie viele Versicherer mussten nach Kenntnis der Bundesregierung auf die
Auflösung von Bewertungsreserven als Finanzierungsquelle zurückgreifen,
weil sie den Aufwand für die ZZR anders nicht erbringen konnten (bitte je-
weils für die Jahre 2011 bis 2016 angeben)?

34. Inwieweit bzw. wie stark hat allein die ZZR den Trend rückläufiger Kapital-
erträge bei den Versicherern beschleunigt?

35. Welche fünf Unternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung zur
Bildung der ZZR relativ am stärksten auf die Auflösung von Bewertungsre-
serven zurückgreifen müssen?

Transparenz über überforderte Unternehmen
36. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung eine staatliche Fürsorge-

pflicht gegenüber Verbrauchern, deren private Altersvorsorge einem Unter-
nehmen anvertraut ist, das über keine ausreichenden Reserven zur Bildung
der Zinszusatzreserve verfügt?

37. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung für die Verbraucher und für die
Branche vorteilhaft, wenn die Verbraucher keine Transparenz über die finan-
zielle Situation konkreter Lebensversicherer erhalten?

Zinszusatzreserven in Österreich
38. Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zinszusatzreserve

in Österreich?
a) Ist es insbesondere korrekt, dass die Reserven dort ausschließlich zu Las-

ten der Unternehmensgewinne und nicht zu Lasten der Überschüsse ge-
bildet werden und heißt dies, dass in Deutschland die Kunden mindestens
90 Prozent der Kosten der Zinszusatzreserve tragen müssen, während in
Österreich die Kunden nicht für den Aufbau der Zinszusatzreserve zahlen
müssen?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13419
b) Wenn ja, ist eine solche Lösung auch in Deutschland umsetzbar, und be-
stehen diesbezüglich konkrete Pläne?

c) Wenn nein, wie wird die Zinszusatzreserve in Österreich gebildet und
müssen österreichische Versicherte genauso (sprich im Verhältnis 90/10
Kunden/Unternehmen) wie in Deutschland den Aufbau der Zinszusatzre-
serve durch niedrigere Erträge finanzieren?

Wirkung der ZZR auf die einzelnen Kunden/Tarifgenerationen
39. Trifft die Aussage der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine An-

frage der Fraktion DIE LINKE. vom 4. März 2015 (Bundestagsdrucksache
18/4197), wonach „im Zeitablauf […] die Versicherten im gleichen Umfang
an den Erträgen des Lebensversicherungsunternehmens beteiligt [sind], wie
dies ohne Zinszusatzreserve der Fall wäre“, auch auf jeden einzelnen Versi-
cherten zu?
a) Ist gewährleistet, dass auch Versicherte, die in weniger als 15 Jahren aus-

scheiden, nicht doch ohne Zinszusatzreserve höhere Erträge erhalten hät-
ten?

b) Trifft die Aussage auch auf Versicherte zu, die ihren Vertrag vorzeitig
kündigen?

40. Sind nach Auffassung der Bundesregierung die vom Bund der Versicherten
vorgelegten Zahlen in seiner Stellungnahme für den Finanzausschuss (Aus-
schussdrucksache 18(7)410), insbesondere die Verluste von bis zu 16,5 Pro-
zent für einzelne Tarifgenerationen, nachvollziehbar, und sind ihr diesbezüg-
lich Fälle bekannt?

41. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Unterschiede zwischen den Be-
rechnungen der BaFin und denen des Bundes der Versicherten in ihren Stel-
lungnahmen für den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages (Aus-
schussdrucksachen 18(7)410 und 18(7)421)?

42. Sollte nach Auffassung der Bundesregierung bei den Kunden eine verursa-
chungsorientierte Rückführung der Erträge aus den ZZR gewährleistet sein,
die mindestens je Tarifgeneration, besser noch einzelvertraglich geregelt
werden müsste, da auch der Aufwand für die ZZR einzelvertraglich zu be-
rechnen ist?
Wenn ja, wie kann dies nach Auffassung der Bundesregierung erreicht wer-
den?

Reporting nach Solvency II
43. Wie hoch waren die Solvenzkapitalquoten nach Solvency II bei den einzel-

nen Lebensversicherungsunternehmen nach dem im Mai 2017 veröffentlich-
ten Berichten jeweils mit und ohne Übergangsmaßnahmen?
Wie hoch waren jeweils die Kapitallücken, wenn keine Übergangsmaßnah-
men berücksichtigt wurden?

44. Wie hoch waren die Solvenzkapitalquoten nach Solvency II bei den einzel-
nen Lebensversicherungsunternehmen nach den der BaFin im Jahr 2016 vor-
zulegenden Berichten jeweils mit und ohne Übergangsmaßnahmen?
Wie hoch waren jeweils die Kapitallücken, wenn keine Übergangsmaßnah-
men berücksichtigt wurden?

Drucksache 18/13419 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Intensivierte Aufsicht
45. Wie viele der von der BaFin überwachten Lebensversicherungsunternehmen

waren jeweils in den Jahren 2010 bis 2017 in der sogenannten intensivierten
Aufsicht?

Um welche Unternehmen handelt es sich?

Auswirkungen eines Zinsanstiegs
46. Wie würde sich ein starker Zinsanstieg auf die Solvenz der Versicherungs-

unternehmen auswirken (bitte einzelne Aspekte gesondert ausführen)?

Berlin, den 18. August 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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