BT-Drucksache 18/13014

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/12329, 18/12378 - Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Sigrid Hupach, Dr. Petra Sitte, Halina Wawzyniak, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/5405 - Verleihbarkeit digitaler Medien entsprechend analoger Werke in Öffentlichen Bibliotheken sicherstellen

Vom 28. Juni 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/13014

18. Wahlperiode 28.06.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/12329, 18/12378 –

Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an
die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft
(Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Sigrid Hupach, Dr. Petra Sitte, Halina

Wawzyniak, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/5405 –

Verleihbarkeit digitaler Medien entsprechend analoger Werke in
Öffentlichen Bibliotheken sicherstellen

A. Problem

Zu Buchstabe a

Nach Auffassung der Bundesregierung regelt das Urheberrecht die urheberrecht-
lichen Verwertungsrechte und die gesetzlich erlaubten Nutzungen (Schranken) in
Unterricht und Wissenschaft vor dem Hintergrund der Digitalisierung und Ver-
netzung nicht mehr ausreichend. Dabei stellt sie als Defizit fest, dass das Urhe-
berrechtsgesetz (UrhG) in den §§ 44a ff. derzeit eine Vielzahl kleinteiliger, an
unterschiedlichen Stellen geregelter gesetzlicher Erlaubnistatbestände zugunsten
von Unterricht und Wissenschaft enthalte, die schwer aufzufinden und ausle-
gungsbedürftig seien. Zugleich hätten Digitalisierung und Vernetzung die Mög-
lichkeiten der Schaffung, Verbreitung und die Nutzung urheberrechtlich ge-
schützter Inhalte verändert. Diesen Veränderungen würden die bestehenden
Schrankenbestimmungen für Wissenschaft und Unterricht, die sich teilweise an
„analogen“ Nutzungen orientieren, nicht mehr vollständig gerecht.

Drucksache 18/13014 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Deshalb sollen die Vorschriften über die Schranken im UrhG dahingehend geän-
dert werden, dass ein neuer Unterabschnitt 4 „Gesetzlich erlaubte Nutzungen für
Unterricht, Wissenschaft und Institutionen“ im UrhG geschaffen wird. Die neuen
§§ 60a bis 60h UrhG in der Entwurfsfassung (UrhG-E) umfassen die Vorschriften
für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen wie etwa Bibliotheken, einschließ-
lich einer neuen Vorschrift für das „Text und Data Mining“, die softwaregestützte
Auswertung großer Datenmengen. Ferner soll der Umfang der erlaubten Nutzung
erweitert werden, wobei in der Regel eine angemessene Vergütung zu zahlen ist.
Hiervon profitierten zum einen die Nutzer, die rechtssicher zu einem fairen Ent-
gelt auf geschützte Inhalte für Zwecke von Bildung und Wissenschaft zugreifen
können. Es profitierten zum anderen die Rechteinhaber, also z. B. Autoren und
Fachverlage, da sie eine angemessene Vergütung für Nutzungen erhielten, die an-
sonsten oft unterblieben wären oder rechtswidrig stattgefunden hätten. Außerdem
sollen die reformierten gesetzlichen Nutzungsbefugnisse der vertraglichen Ge-
staltung entzogen sein, soweit sie gesetzlich erlaubte Nutzungen beschränken
oder untersagen. Dies stelle sicher, dass der gesetzlich bestimmte Interessenaus-
gleich tatsächlich auch durchsetzbar sei.

Zu Buchstabe b

Mit dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. soll die Bundesregierung aufgefordert
werden,

- einen Gesetzentwurf vorzulegen, um im Rahmen einer Änderung des Urhe-
berrechtes die §§ 17 und 27 UrhG auf nichtkörperliche Medienwerke auszu-
weiten;

- in Absprache mit den Ländern die von Bund und Ländern aufgebrachten Mit-
tel für die Vergütung als Entschädigung für durch Bibliotheksausleihen ent-
gangene Einnahmen an Verlage und Autoren, § 27 Absatz 2 UrhG, in ange-
messener Höhe aufzustocken;

- auf die Länder hinzuwirken, dass die Kommunen in die Lage versetzt werden,
die Finanzierung der Öffentlichen Bibliotheken in angemessener Höhe sicher-
zustellen und der Landes- und Hochschulbibliotheken zu gewährleisten.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/12329, 18/12378 in geänderter
Fassung. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Befristung der Schran-
ken für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen auf fünf Jahre und die Be-
reichsausnahmen für die Presse. Ferner wird klargestellt, dass Inhalte, die über
entgeltliche oder unentgeltliche Dienste dauerhaft erreichbar sind, nicht in das Zi-
tationsarchiv der Deutschen Nationalbibliothek aufgenommen werden dürfen.
Desweiteren wird entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf der sogenannte
Schulfunkparagraf beibehalten.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/12329, 18/12378 in geän-
derter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13014

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/5405 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 18/13014 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/12329, 18/12378 in der aus der nach-
stehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;

b) folgende Entschließung anzunehmen:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

In dem Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die
aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft ist eine Nutzung auf gesetz-
licher Grundlage nach den §§ 60a bis 60h UrhG-E erlaubt.

Nach § 60h UrhG-E ist hierfür eine angemessene Vergütung geschuldet. Seit
den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom November 2015 im
Verfahren „Reprobel“ sowie des Bundesgerichtshofs (BGH) vom April 2017
(„Verlegerbeteiligung“) ist die Beteiligung der Verlage an den Einnahmen
aus diesen Vergütungsansprüchen nicht mehr wie bislang möglich. In der
Folge hatte der Deutsche Bundestag mit Wirkung vom 24. Dezember 2016
mit § 27a des Verwertungsgesellschaftengesetzes eine Regelung beschlos-
sen, nach der die Verleger im Wege der nachträglichen Zustimmung nach
Veröffentlichung oder mit Anmeldung des Werks an der Vergütung beteiligt
werden können. Erfahrungen der Praxis mit dieser neuen Regelung liegen
bislang ebenso wenig vor wie belastbare Daten zu den wirtschaftlichen Aus-
wirkungen auf Seiten der Verlage. Der Deutsche Bundestag nimmt zur
Kenntnis, dass diese Situation die Verlage und insbesondere kleine und mitt-
lere Verlage vor erhebliche Schwierigkeiten stellt.

Der Deutsche Bundestag begrüßt vor diesem Hintergrund nach wie vor die
Initiative der Bundesregierung, die sich auf EU-Ebene bereits für die erfor-
derlichen Änderungen des europäischen Rechtsrahmens ausgesprochen hat.

Urheberrechtliche Inhalte werden grundsätzlich auf Lizenzbasis vertrieben,
und der weit überwiegende Teil der Nutzungen von Inhalten durch Bildung
und Wissenschaft findet auf Lizenzbasis statt. Verlage und Bildungseinrich-
tungen können auf vertraglicher Grundlage maßgeschneiderte Lösungen zu
angemessenen Bedingungen aushandeln. Dabei profitieren auch die Autoren
und sonstigen Urheber von Verlagseinnahmen, sofern sie z. B. durch pro-
zentuale Honorare an dem Umsatz beteiligt sind, der mit ihren Werken er-
zielt wird. Dieses Lizenzsystem wird durch die Bestimmungen über die ge-
setzlichen Nutzungsbefugnisse ergänzt, die das Reformgesetz nun neu ord-
net.

Eine Lizenzierungspraxis, die sowohl den Interessen der Rechteinhaber wie
auch Nutzer dient, setzt faire Preise und Nutzungsbedingungen ebenso vo-
raus wie die einfache Zugänglichkeit der Vertragsangebote der Verlage. Di-
gitalisierung und Vernetzung schaffen in diesem Zusammenhang neue Chan-
cen, die genutzt werden sollten. Denkbar wäre insbesondere eine Online-Li-
zenzierungsplattform, die Zugang zu Werken sowohl über Lizenzangebote
als auch über gesetzliche Nutzungsbefugnisse ermöglicht.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13014

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung vor diesem Hinter-
grund auf,

1. sich weiterhin intensiv auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass
Autoren bereits im Verlagsvertrag zugunsten ihrer Verleger über ge-
setzliche Vergütungsansprüche verfügen können, und nicht erst nach
Veröffentlichung oder mit Anmeldung des Werks,

2. einen Stakeholder-Dialog zwischen Rechteinhabern und Nutzern anzu-
regen und zu begleiten, mit dem Ziel möglichst rasch innerhalb von fünf
Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes eine zentrale Online-Lizenzie-
rungsplattform aufzubauen, die sowohl den Interessen der Autoren und
Verleger als auch der Nutzer gerecht wird, und

3. zu prüfen, ob der Bund übergangsweise Maßnahmen ergreifen kann,
um etwaige künftige Einnahmeausfälle der Verlage zu überbrücken, die
daraus resultieren könnten, dass die Verlage an den Einnahmen der Ver-
wertungsgesellschaften, die auf Grund einer Nutzung im Rahmen der
gesetzlich erlaubten Nutzung nach den §§ 60a bis 60h UrhG erfolgt,
nicht hinreichend beteiligt werden.“;

c) den Antrag auf Drucksache 18/5405 abzulehnen.

Berlin, den 28. Juni 2017

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende und Berichterstatterin

Dr. Stefan Heck
Berichterstatter

Christian Flisek
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Drucksache 18/13014 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen
Erfordernisse der Wissensgesellschaft
(Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG)
– Drucksachen 18/12329, 18/12378 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Anglei-
chung des Urheberrechts an

die aktuellen Erfordernisse der Wis-
sensgesellschaft

Entwurf eines Gesetzes zur Anglei-
chung des Urheberrechts an

die aktuellen Erfordernisse der Wis-
sensgesellschaft

(Urheberrechts-Wissensgesellschafts-
Gesetz – UrhWissG)1)

(Urheberrechts-Wissensgesellschafts-
Gesetz – UrhWissG)1)

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Urheberrechtsgesetzes Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3037) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3037) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 1 Abschnitt 6 wird wie
folgt gefasst:

a) Die Angabe zu Teil 1 Abschnitt 6 wird wie
folgt gefasst:

1) Die Artikel 1 bis 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März
1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20), der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informati-
onsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10, L 6 vom 10.1.2002, S. 71), der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich
des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28). Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom 27.10.2012,
S. 5).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13014

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

„Abschnitt 6 u n v e r ä n d e r t

Schranken des Urheberrechts durch gesetz-

lich erlaubte Nutzungen

u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 1 u n v e r ä n d e r t

Gesetzlich erlaubte Nutzungen u n v e r ä n d e r t

§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungs-
handlungen

§ 44a u n v e r ä n d e r t

§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicher-
heit

§ 45 u n v e r ä n d e r t

§ 45a Behinderte Menschen § 45a u n v e r ä n d e r t

§ 46 Sammlungen für den religiösen Ge-
brauch

§ 46 u n v e r ä n d e r t

§ 47 (weggefallen) § 47 Schulfunksendungen

§ 48 Öffentliche Reden § 48 u n v e r ä n d e r t

§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkom-
mentare

§ 49 u n v e r ä n d e r t

§ 50 Berichterstattung über Tagesereig-
nisse

§ 50 u n v e r ä n d e r t

§ 51 Zitate § 51 u n v e r ä n d e r t

§ 52 Öffentliche Wiedergabe § 52 u n v e r ä n d e r t

§§ 52a und 52b (weggefallen) §§ 52a und 52b u n v e r ä n d e r t

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und
sonstigen eigenen Gebrauch

§ 53 u n v e r ä n d e r t

§ 53a (weggefallen) § 53a u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 2 u n v e r ä n d e r t

Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f

erlaubten Vervielfältigungen

u n v e r ä n d e r t

§ 54 Vergütungspflicht

§ 54a Vergütungshöhe

§ 54b Vergütungspflicht des Händlers oder
Importeurs

Drucksache 18/13014 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 54c Vergütungspflicht des Betreibers von
Ablichtungsgeräten

§ 54d Hinweispflicht

§ 54e Meldepflicht

§ 54f Auskunftspflicht

§ 54g Kontrollbesuch

§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handha-
bung der Mitteilungen

Unterabschnitt 3 u n v e r ä n d e r t

Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen u n v e r ä n d e r t

§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunter-
nehmen

§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes

§ 56 Vervielfältigung und öffentliche
Wiedergabe in Geschäftsbetrieben

§ 57 Unwesentliches Beiwerk

§ 58 Werbung für die Ausstellung und den
öffentlichen Verkauf von Werken

§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen

§ 60 Bildnisse

Unterabschnitt 4 u n v e r ä n d e r t

Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unter-

richt, Wissenschaft und Institutionen

u n v e r ä n d e r t

§ 60a Unterricht und Lehre

§ 60b Unterrichts- und Lehrmedien

§ 60c Wissenschaftliche Forschung

§ 60d Text und Data Mining

§ 60e Bibliotheken

§ 60f Archive, Museen und Bildungsein-
richtungen

§ 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und ver-
tragliche Nutzungsbefugnis

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13014

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 60h Angemessene Vergütung der gesetz-
lich erlaubten Nutzungen

Unterabschnitt 5 u n v e r ä n d e r t

Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen

verwaister Werke

u n v e r ä n d e r t

§ 61 Verwaiste Werke

§ 61a Sorgfältige Suche und Dokumentati-
onspflichten

§ 61b Beendigung der Nutzung und Vergü-
tungspflicht der nutzenden Institution

§ 61c Nutzung verwaister Werke durch öf-
fentlich-rechtliche Rundfunkanstal-
ten

Unterabschnitt 6 u n v e r ä n d e r t

Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich er-

laubte Nutzungen

u n v e r ä n d e r t

§ 62 Änderungsverbot

§ 63 Quellenangabe

§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche“.

b) Nach der Angabe zu § 137n wird folgende
Angabe eingefügt:

b) u n v e r ä n d e r t

„§ 137o Übergangsregelung zum Urheber-
rechts-Wissensgesellschafts-Ge-
setz“.

c) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst: c) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:

„§ 142 Evaluierung“. „§ 142 Evaluierung, Befristung“.

2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt: 2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:

„Auf ausschließlich technisch bedingte Änderun-
gen eines Werkes nach § 60d Absatz 1 sowie
§ 60e Absatz 1 sind die Sätze 1 und 2 nicht anzu-
wenden.“

„Auf ausschließlich technisch bedingte Änderun-
gen eines Werkes nach § 60d Absatz 1, § 60e Ab-
satz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Sätze 1 und 2
nicht anzuwenden.“

Drucksache 18/13014 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

3. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt
gefasst:

3. u n v e r ä n d e r t

„Abschnitt 6

Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich er-
laubte Nutzungen

Unterabschnitt 1

Gesetzlich erlaubte Nutzungen“.

4. § 46 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift werden die Wörter „Kir-
chen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch“
durch die Wörter „den religiösen Gebrauch“
ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unter-
richtsgebrauch in Schulen, in nichtge-
werblichen Einrichtungen der Aus- und
Weiterbildung oder in Einrichtungen
der Berufsbildung oder für den Kir-
chengebrauch“ durch die Wörter „Ge-
brauch während religiöser Feierlichkei-
ten“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

d) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die
Wörter „den Absätzen 1 und 2“ durch die
Wörter „dieser Vorschrift“ ersetzt.

5. § 47 wird aufgehoben. 5. entfällt

6. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt: 5. u n v e r ä n d e r t

„Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1
und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung
oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Wer-
kes, auch wenn diese selbst durch ein Urheber-
recht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt
ist.“

7. In § 52 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort
„Wohlfahrtspflege“ das Komma durch das Wort
„sowie“ ersetzt und werden die Wörter „sowie für
Schulveranstaltungen“ gestrichen.

6. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13014

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

8. Die §§ 52a und 52b werden aufgehoben. 7. u n v e r ä n d e r t

9. § 53 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter „im Fall des Sat-
zes 1 Nr. 2“ werden gestrichen.

bbb) In Nummer 2 wird das Wort
„oder“ durch einen Punkt er-
setzt.

ccc) Nummer 3 wird aufgehoben.

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1,
Absatz“ durch die Wörter „Die Ab-
sätze 1 und“ ersetzt und werden die
Wörter „sowie Absatz 3 Nr. 2“ gestri-
chen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

10. § 53a wird aufgehoben. 9. u n v e r ä n d e r t

11. Dem § 54 wird folgende Überschrift vorange-
stellt:

10. u n v e r ä n d e r t

„Unterabschnitt 2

Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f er-
laubten Vervielfältigungen“.

12. In § 54 Absatz 1 werden die Wörter „Ist nach der
Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53
Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird“ durch die Wörter
„Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1
oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Verviel-
fältigung erwarten“ ersetzt.

11. u n v e r ä n d e r t

13. In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 53
Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 1
oder 2 oder den §§ 60a bis 60f“ ersetzt.

12. u n v e r ä n d e r t

14. In § 54c Absatz 1 wird die Angabe „(Bildungsein-
richtungen)“ gestrichen und werden nach dem
Wort „Bibliotheken“ die Wörter „, in nicht kom-

13. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/13014 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

merziellen Archiven oder Einrichtungen im Be-
reich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kom-
merziellen öffentlich zugänglichen Museen“ ein-
gefügt.

15. Dem § 55 wird folgende Überschrift vorange-
stellt:

14. u n v e r ä n d e r t

„Unterabschnitt 3

Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen“.

16. § 58 wird wie folgt geändert: 15. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

㤠58

Werbung für die Ausstellung und den öf-
fentlichen Verkauf von Werken“.

b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung
„(1)“ gestrichen, wird nach dem Wort „Zu-
lässig“ das Wort „ist“ durch das Wort „sind“
ersetzt und werden die Wörter „Werken der
bildenden Künste und Lichtbildwerken“
durch die Wörter „künstlerischen Wer-
ken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6“
ersetzt.

b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung
„(1)“ gestrichen, wird nach dem Wort „Zu-
lässig“ das Wort „ist“ durch das Wort „sind“
ersetzt und werden die Wörter „Werken der
bildenden Künste und Lichtbildwerken“
durch die Wörter „Werken gemäß § 2 Ab-
satz 1 Nummer 4 bis 6“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird aufgehoben. c) u n v e r ä n d e r t

17. Nach § 60 wird folgender Unterabschnitt 4 einge-
fügt:

16. Nach § 60 wird folgender Unterabschnitt 4 einge-
fügt:

„Unterabschnitt 4 „Unterabschnitt 4

Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht,
Wissenschaft und Institutionen

Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht,
Wissenschaft und Institutionen

§ 60a § 60a

Unterricht und Lehre Unterricht und Lehre

(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts
und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu
nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent
eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, ver-
breitet, öffentlich zugänglich gemacht und in
sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/13014

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen
Veranstaltung,

2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bil-
dungseinrichtung sowie

3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des
Unterrichts, von Unterrichts- oder Lerner-
gebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus
derselben Zeitung oder Zeitschrift, sonstige
Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke
dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig ge-
nutzt werden.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus
derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftli-
chen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Um-
fangs und vergriffene Werke dürfen abweichend
von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 er-
laubt sind folgende Nutzungen:

(3) u n v e r ä n d e r t

1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild-
oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe
eines Werkes, während es öffentlich vorge-
tragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,

2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentli-
che Wiedergabe eines Werkes, das aus-
schließlich für den Unterricht an Schulen ge-
eignet, bestimmt und entsprechend gekenn-
zeichnet ist, an Schulen sowie

3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeich-
nungen von Werken der Musik, soweit sie
nicht für die öffentliche Zugänglichmachung
nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindli-
che Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschu-
len sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder
der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 60b § 60b

Unterrichts- und Lehrmedien u n v e r ä n d e r t

(1) Hersteller von Unterrichts- und Lehr-
medien dürfen für solche Sammlungen bis zu
10 Prozent eines veröffentlichten Werkes verviel-
fältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich ma-
chen.

(2) § 60a Absatz 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden.

(3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne
dieses Gesetzes sind Sammlungen, die Werke ei-
ner größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und

Drucksache 18/13014 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

ausschließlich zur Veranschaulichung des Unter-
richts und der Lehre an Bildungseinrichtungen
(§ 60a) zu nicht kommerziellen Zwecken geeig-
net, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet
sind.

§ 60c § 60c

Wissenschaftliche Forschung Wissenschaftliche Forschung

(1) Zum Zweck der nicht kommerziellen
wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu
15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet
und öffentlich zugänglich gemacht werden

(1) u n v e r ä n d e r t

1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von
Personen für deren eigene wissenschaftliche
Forschung sowie

2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprü-
fung der Qualität wissenschaftlicher For-
schung dient.

(2) Für die eigene wissenschaftliche For-
schung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes
vervielfältigt werden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus
derselben Zeitung oder Zeitschrift, sonstige
Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke
dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2
vollständig genutzt werden.

(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus
derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftli-
chen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Um-
fangs und vergriffene Werke dürfen abweichend
von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt
werden.

(4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt
ist es, während öffentlicher Vorträge, Aufführun-
gen oder Vorführungen eines Werkes diese auf
Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öf-
fentlich zugänglich zu machen.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 60d § 60d

Text und Data Mining u n v e r ä n d e r t

(1) Um eine Vielzahl von Werken (Ur-
sprungsmaterial) für die wissenschaftliche For-
schung automatisiert auszuwerten, ist es zulässig,

1. das Ursprungsmaterial auch automatisiert
und systematisch zu vervielfältigen, um dar-
aus insbesondere durch Normalisierung,
Strukturierung und Kategorisierung ein aus-
zuwertendes Korpus zu erstellen, und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/13014

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2. das Korpus einem bestimmt abgegrenzten
Kreis von Personen für die gemeinsame wis-
senschaftliche Forschung sowie einzelnen
Dritten zur Überprüfung der Qualität wissen-
schaftlicher Forschung öffentlich zugänglich
zu machen.

Der Nutzer darf hierbei nur nicht kommerzielle
Zwecke verfolgen.

(2) Werden Datenbankwerke nach Maß-
gabe des Absatzes 1 genutzt, so gilt dies als übli-
che Benutzung nach § 55a Satz 1. Werden unwe-
sentliche Teile von Datenbanken nach Maßgabe
des Absatzes 1 genutzt, so gilt dies mit der norma-
len Auswertung der Datenbank sowie mit den be-
rechtigten Interessen des Datenbankherstellers im
Sinne von § 87b Absatz 1 Satz 2 und § 87e als
vereinbar.

(3) Das Korpus und die Vervielfältigungen
des Ursprungsmaterials sind nach Abschluss der
Forschungsarbeiten zu löschen; die öffentliche
Zugänglichmachung ist zu beenden. Zulässig ist
es jedoch, das Korpus und die Vervielfältigungen
des Ursprungsmaterials den in den §§ 60e und 60f
genannten Institutionen zur dauerhaften Aufbe-
wahrung zu übermitteln.

§ 60e § 60e

Bibliotheken Bibliotheken

(1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken,
die keine unmittelbaren oder mittelbaren kom-
merziellen Zwecke verfolgen (Bibliotheken), dür-
fen ein Werk aus ihrem Bestand oder ihrer Aus-
stellung für Zwecke der Zugänglichmachung, In-
dexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Res-
taurierung vervielfältigen, auch mehrfach und mit
technisch bedingten Änderungen.

(1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken,
die keine unmittelbaren oder mittelbaren kom-
merziellen Zwecke verfolgen (Bibliotheken), dür-
fen ein Werk aus ihrem Bestand oder ihrer Aus-
stellung für Zwecke der Zugänglichmachung, In-
dexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Res-
taurierung vervielfältigen oder vervielfältigen
lassen, auch mehrfach und mit technisch beding-
ten Änderungen.

(2) Verbreiten dürfen Bibliotheken Ver-
vielfältigungen eines Werkes aus ihrem Bestand
an andere Bibliotheken oder an in § 60f genannte
Institutionen für Zwecke der Restaurierung. Ver-
leihen dürfen sie restaurierte Werke sowie Ver-
vielfältigungsstücke von Zeitungen, vergriffenen
oder zerstörten Werken aus ihrem Bestand.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Ver-
vielfältigungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/13014 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

bis 7 genannten Werkes, sofern dies in Zusam-
menhang mit dessen öffentlicher Ausstellung oder
zur Dokumentation des Bestandes der Bibliothek
erfolgt.

(4) Zugänglich machen dürfen Bibliothe-
ken an Terminals in ihren Räumen ein Werk aus
ihrem Bestand ihren Nutzern für deren Forschung
oder private Studien. Sie dürfen den Nutzern je
Sitzung Vervielfältigungen an den Terminals von
bis zu 10 Prozent eines Werkes sowie von einzel-
nen Abbildungen, Beiträgen aus derselben Zei-
tung oder Zeitschrift, sonstigen Werken geringen
Umfangs und vergriffenen Werken zu nicht kom-
merziellen Zwecken ermöglichen.

(4) Zugänglich machen dürfen Bibliothe-
ken an Terminals in ihren Räumen ein Werk aus
ihrem Bestand ihren Nutzern für deren Forschung
oder private Studien. Sie dürfen den Nutzern je
Sitzung Vervielfältigungen an den Terminals von
bis zu 10 Prozent eines Werkes sowie von einzel-
nen Abbildungen, Beiträgen aus derselben Fach-
zeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,
sonstigen Werken geringen Umfangs und vergrif-
fenen Werken zu nicht kommerziellen Zwecken
ermöglichen.

(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht
kommerziellen Zwecken übermitteln dürfen Bib-
liotheken Vervielfältigungen von bis zu 10 Pro-
zent eines erschienenen Werkes sowie einzelne
Beiträge, die in Zeitungen und Zeitschriften er-
schienen sind.

(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht
kommerziellen Zwecken übermitteln dürfen Bib-
liotheken Vervielfältigungen von bis zu 10 Pro-
zent eines erschienenen Werkes sowie einzelne
Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissen-
schaftlichen Zeitschriften erschienen sind.

§ 60f § 60f

Archive, Museen und Bildungseinrichtungen Archive, Museen und Bildungseinrichtungen

(1) Für Archive, Einrichtungen im Bereich
des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugäng-
liche Museen und Bildungseinrichtungen (§ 60a
Absatz 4), die keine unmittelbaren oder mittelba-
ren kommerziellen Zwecke verfolgen, gilt § 60e
mit Ausnahme des Absatzes 5 entsprechend.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Archive, die auch im öffentlichen Inte-
resse tätig sind, dürfen ein Werk vervielfältigen,
um es als Archivgut in ihre Bestände aufzuneh-
men, wenn die abgebende Stelle unverzüglich die
bei ihr vorhandenen Vervielfältigungen löscht.

(2) Archive, die auch im öffentlichen Inte-
resse tätig sind, dürfen ein Werk vervielfältigen
oder vervielfältigen lassen, um es als Archivgut
in ihre Bestände aufzunehmen. Die abgebende
Stelle hat unverzüglich die bei ihr vorhandenen
Vervielfältigungen zu löschen.

§ 60g § 60g

Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche
Nutzungsbefugnis

u n v e r ä n d e r t

(1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nut-
zungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der
Nutzungsberechtigten beschränken oder untersa-
gen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/13014

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(2) Vereinbarungen, die ausschließlich die
Zugänglichmachung an Terminals nach § 60e Ab-
satz 4 und § 60f Absatz 1 oder den Versand von
Vervielfältigungen auf Einzelbestellung nach
§ 60e Absatz 5 zum Gegenstand haben, gehen ab-
weichend von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis
vor.

§ 60h § 60h

Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten
Nutzungen

u n v e r ä n d e r t

(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses
Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf
Zahlung einer angemessenen Vergütung. Verviel-
fältigungen sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergü-
ten.

(2) Folgende Nutzungen sind abweichend
von Absatz 1 vergütungsfrei:

1. die öffentliche Wiedergabe für Angehörige
von Bildungseinrichtungen und deren Fami-
lien nach § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3
sowie Absatz 2 mit Ausnahme der öffentli-
chen Zugänglichmachung,

2. Vervielfältigungen zum Zweck der Indexie-
rung, Katalogisierung, Erhaltung und Res-
taurierung nach § 60e Absatz 1 und § 60f
Absatz 1.

(3) Eine pauschale Vergütung oder eine re-
präsentative Stichprobe der Nutzung für die nut-
zungsabhängige Berechnung der angemessenen
Vergütung genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen
nach den §§ 60b und 60e Absatz 5.

(4) Der Anspruch auf angemessene Vergü-
tung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden.

(5) Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrich-
tung tätig, so ist nur sie die Vergütungsschuldne-
rin. Für Vervielfältigungen, die gemäß Absatz 1
Satz 2 nach den §§ 54 bis 54c abgegolten werden,
sind nur diese Regelungen anzuwenden.“

Drucksache 18/13014 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

18. Dem § 61 wird folgende Überschrift vorange-
stellt:

17. u n v e r ä n d e r t

„Unterabschnitt 5

Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen
verwaister Werke“.

19. In § 61a Absatz 3 werden die Wörter „ausgestellt
oder verliehen“ durch die Wörter „der Öffentlich-
keit zugänglich gemacht“ ersetzt.

18. u n v e r ä n d e r t

20. Dem § 62 wird folgende Überschrift vorange-
stellt:

19. u n v e r ä n d e r t

„Unterabschnitt 6

Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte
Nutzungen“.

21. § 62 Absatz 4 wird wie folgt geändert: 20. u n v e r ä n d e r t

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Sammlungen für den religiösen Ge-
brauch (§ 46), bei Nutzungen für Unterricht
und Lehre (§ 60a) und bei Unterrichts- und
Lehrmedien (§ 60b) sind auch solche Ände-
rungen von Sprachwerken zulässig, die für
den religiösen Gebrauch und für die Veran-
schaulichung des Unterrichts und der Lehre
erforderlich sind.“

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre
(§ 60a) sowie für Unterrichts- und Lehrme-
dien (§ 60b) bedarf es keiner Einwilligung,
wenn die Änderungen deutlich sichtbar
kenntlich gemacht werden.“

22. § 63 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „53 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der
§§“ gestrichen, vor der Angabe „, 61“
die Angabe „sowie der §§ 60a bis 60d“
und nach dem Wort „vervielfältigt“ die
Wörter „oder verbreitet“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/13014

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-
vielfältigung“ die Wörter „oder Ver-
breitung“ eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ver-
vielfältigung“ die Wörter „oder Ver-
breitung“ und nach dem Wort „ist“ die
Wörter „oder im Fall des § 60a oder des
§ 60b Prüfungszwecke einen Verzicht
auf die Quellenangabe erfordern“ ein-
gefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe
nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61
und 61c ist die Quelle einschließlich des Na-
mens des Urhebers stets anzugeben, es sei
denn, dass dies nicht möglich ist.“

23. In § 87 Absatz 4 werden die Wörter „des § 47
Abs. 2 Satz 2 und“ gestrichen.

23. entfällt

24. § 87c Absatz 1 wird wie folgt geändert: 22. u n v e r ä n d e r t

a) Satz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt ge-
fasst:

„2. zu Zwecken der wissenschaftlichen
Forschung gemäß den §§ 60c und 60d,

3. zu Zwecken der Veranschaulichung
des Unterrichts und der Lehre gemäß
den §§ 60a und 60b.“

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „anzuge-
ben“ die Wörter „und gilt § 60g Absatz 1
entsprechend“ eingefügt.

25. § 95b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 23. § 95b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 3 bis 5 werden aufgehoben. a) Die Nummern 3 und 5 werden aufgehoben.

b) Nummer 6 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) Buchstabe b wird aufgehoben.

bb) In Buchstabe c wird die Angabe „oder
3“ gestrichen.

cc) In Buchstabe d werden die Wörter „und
Satz 3“ gestrichen.

dd) Buchstabe e wird aufgehoben.

c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.

c) u n v e r ä n d e r t

d) Die folgenden Nummern 8 bis 13 werden an-
gefügt:

d) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/13014 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

„8. § 60a (Unterricht und Lehre),

9. § 60b (Unterrichts- und Lehrme-
dien),

10. § 60c (Wissenschaftliche For-
schung),

11. § 60d (Text und Data Mining),

12. § 60e (Bibliotheken)

a) Absatz 1,

b) Absatz 2,

c) Absatz 3,

d) Absatz 5,

13. § 60f (Archive, Museen und Bil-
dungseinrichtungen).“

26. In § 137g Absatz 1 wird das Wort „und“ durch die
Angabe „, 60d Absatz 2 Satz 1 und §“ ersetzt.

24. u n v e r ä n d e r t

27. Nach § 137n wird folgender § 137o eingefügt: 25. u n v e r ä n d e r t

㤠137o

Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissens-
gesellschafts-Gesetz

§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem
1. März 2018 geschlossen wurden.“

28. Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt: 26. Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt:

㤠142 㤠142

Evaluierung Evaluierung, Befristung

Die Bundesregierung erstattet vier Jahre
nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensge-
sellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag
Bericht über die Auswirkungen des Abschnitts 6
Unterabschnitt 4.“

(1) Die Bundesregierung erstattet vier
Jahre nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wis-
sensgesellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bun-
destag Bericht über die Auswirkungen des Teils 1
Abschnitt 6 Unterabschnitt 4.

(2) Teil 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4
ist ab dem 1. März 2023 nicht mehr anzuwen-
den.“

29. In der Anlage zu § 61a werden in Nummer 5 die
Wörter „unveröffentlichte Bestandsinhalte“ durch
die Wörter „Bestandsinhalte, die nicht erschienen
sind oder nicht gesendet wurden“ ersetzt.

29. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/13014

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Gesetzes über die Deutsche Natio-
nalbibliothek

Änderung des Gesetzes über die Deutsche Natio-
nalbibliothek

Das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek
vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das durch Arti-
kel 15 Absatz 62 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek
vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das durch Arti-
kel 15 Absatz 62 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: 1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

㤠16a 㤠16a

Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen

(1) Die Bibliothek darf Medienwerke in
unkörperlicher Form für eigene und fremde
Pflichtexemplarbestände vergütungsfrei verviel-
fältigen und übermitteln, auch automatisiert und
systematisch. Dies gilt nur, soweit die Medien-
werke entweder ohne Beschränkungen, insbeson-
dere für jedermann und unentgeltlich, öffentlich
zugänglich oder zur Abholung durch die Biblio-
thek bereitgestellt sind. Die nach den Sätzen 1
und 2 erstellten Vervielfältigungen dürfen an-
schließend wie andere Bestandswerke weiterge-
nutzt werden.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Bibliothek darf im Auftrag eines
Nutzers Werke oder andere nach dem Urheber-
rechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände für
die nicht kommerzielle wissenschaftliche For-
schung zur Erleichterung von Zitaten vergütungs-
frei vervielfältigen und unter einer dauerhaft
gleichbleibenden Internetadresse öffentlich zu-
gänglich machen. Dies gilt nur, wenn die Werke
und sonstigen Schutzgegenstände ohne Beschrän-
kungen, insbesondere für jedermann und unent-
geltlich, öffentlich zugänglich sind und ihre Zu-
gänglichkeit nicht dauerhaft gesichert ist.“

(2) Die Bibliothek darf im Auftrag eines
Nutzers Werke oder andere nach dem Urheber-
rechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände für
die nicht kommerzielle wissenschaftliche For-
schung zur Erleichterung von Zitaten vergütungs-
frei vervielfältigen und unter einer dauerhaft
gleichbleibenden Internetadresse öffentlich zu-
gänglich machen. Dies gilt nur, wenn die Werke
und sonstigen Schutzgegenstände ohne Beschrän-
kungen, insbesondere für jedermann und unent-
geltlich, öffentlich zugänglich sind und zudem
ihre dauerhafte Erreichbarkeit nicht durch die
Bibliothek selbst oder durch Dritte gesichert ist,
etwa dadurch, dass die Werke und sonstigen
Schutzgegenstände über andere, entgeltliche
oder unentgeltliche Dienste erreichbar sind.“

Drucksache 18/13014 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt: 2. u n v e r ä n d e r t

„Für die nach Landesrecht bestimmten Einrich-
tungen für die Ablieferung von Medienwerken
gilt § 16a entsprechend.“

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Patentgesetzes u n v e r ä n d e r t

Nach § 29 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl.
1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden
ist, wird folgender § 29a eingefügt:

㤠29a

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt darf
Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz ge-
schützte Schutzgegenstände für seine Beschäftigten
vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen, so-
weit dies dazu dient, den darin dokumentierten Stand
der Technik in Verfahren vor dem Patentamt berück-
sichtigen zu können.

(2) § 60g Absatz 1 und § 95b des Urheberrechts-
gesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) Für die Nutzung nach Absatz 1 ist eine ange-
messene Vergütung zu zahlen, soweit der jeweilige
Rechtsinhaber das Werk oder den sonstigen Schutzge-
genstand der Öffentlichkeit nur gegen Entgelt anbietet.
§ 60h Absatz 3 bis 5 des Urheberrechtsgesetzes ist ent-
sprechend anzuwenden.“

Artikel 4 Artikel 4

Inkrafttreten Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2018 in Kraft. Dieses Gesetz tritt am 1. März 2018 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/13014

Bericht der Abgeordneten Dr. Stefan Heck, Christian Flisek, Harald Petzold (Havel-
land) und Renate Künast

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/12329, 18/12378 in seiner 234. Sitzung am
18. Mai 2017 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie
an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschät-
zung, den Ausschuss für Kultur und Medien und den Ausschuss Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/5405 in seiner 124. Sitzung am 24. September 2015
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Aus-
schuss für Kultur und Medien und den Ausschuss Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/12329, 18/12378 in seiner
119. Sitzung am 28. Juni 2017 beraten und empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme mit Änderungen. Die Änderungen entsprechen einem Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD, der zuvor mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde. Hinsichtlich der Änderungsan-
träge der Fraktion DIE LINKE. empfiehlt er die Ablehnung.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat die Vorlagen auf Drucksachen
18/12329, 18/12378 in seiner 101. Sitzung am 28. Juni 2017 beraten. Hinsichtlich der Vorlage auf Drucksache
18/12329 empfiehlt er die Annahme mit Änderungen mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Die Änderungen entsprechen einem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, der zuvor mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde. Hinsichtlich der Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE. emp-
fiehlt er Ablehung. Bezüglich der Entschließung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD empfiehlt er mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme. In Bezug auf die Vorlage auf Drucksache 18/12378 empfiehlt der Aus-
schuss Kenntnisnahme.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/12329, 18/12378 in seiner 86. Sit-
zung am 28. Juni 2017 beraten und empfiehlt Zustimmung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in der Fas-
sung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN. Hinsichtlich des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD empfiehlt er
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme. Bezüglich der drei Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE.
empfiehlt er Ablehnung. Hinsichtlich der Entschließung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD empfiehlt er mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme.

Der Ausschuss Digitale Agenda hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/12329, 18/12378 in seiner 92. Sitzung am
28. Juni 2017 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen

Drucksache 18/13014 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Ge-
setzentwurfs auf Drucksache 18/12329 mit Änderungen. Hinsichtlich des Änderungsantrags der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme. Bezüglich der Änderungsanträge
der Fraktion DIE LINKE. empfiehlt er die Ablehnung. Hinsichtlich der Entschließung der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD empfiehlt er die Annahme mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen der DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Bezüglich der Vorlage auf
Drucksache 18/12378 empfiehlt der Ausschuss Kenntnisnahme.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Bundesrats-Drucksa-
che 312/17 (Bundestags-Drucksache 18/12329) am 27. April 2017 befasst und festgestellt, dass eine Nachaltig-
keitsrelevanz des Gesetzentwurfs gegeben sei. Die Nachhaltigkeitsprüfung sei ausführlich dargestellt und eine
Prüfbitte daher nicht erforderlich.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf Drucksache 18/5405 in seiner 86. Sitzung am
28. Juni 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung.

Der Ausschuss Digitale Agenda hat die Vorlage auf Drucksache 18/5405 in seiner 92. Sitzung am 28. Juni 2017
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Zu Buchstaben a und b

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/12329 in seiner 147. Sitzung
am 17. Mai 2017 anberaten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen, die er in seiner 150. Sit-
zung am 29. Mai 2017 durchgeführt hat. Die Vorlage auf Drucksache 18/5405 hat der Ausschuss in seiner
110. Sitzung am 21. September 2016 anberaten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen. In
seiner 138. Sitzung am 29. März 2017 hat er die Vorlage beraten und vertagt. In seiner 147. Sitzung am 17. Mai
2017 hat er die Vorlage beraten und beschlossen, die bereits dem Grunde nach beschlossene öffentliche Anhörung
in seiner 150. Sitzung am 29. Mai 2017 durchzuführen.

An der Anhörung zu beiden Vorlagen haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Prof. Dr. iur. Christian Berger, LL.M. Universität Leipzig
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilrecht und Urheberrecht

Christoph Bruch Repräsentant der Allianz der Wissenschaftsorganisationen
Helmholtz Association, Potsdam

Barbara Budrich Verlag Barbara Budrich, Leverkusen
Geschäftsführerin

Prof. Dr. Leonhard Dobusch Universität Innsbruck
Institut für Organisation und Lernen

Prof. Dr. Katharina de la Durantaye, Humboldt-Universität zu Berlin
LL.M. (Yale) Juniorprofessur für Bürgerliches Recht, insbesondere Internationales

Privatrecht und Rechtsvergleichung

Prof. em. Dr. Rainer Kuhlen Universität Konstanz
Informatik & Informationswissenschaft

Prof. Dr. Christian Sprang Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V.
Rechtsanwalt, Justiziar, Leitung der Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/13014

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Unterlagen der 150. Sitzung vom 29. Mai 2017 mit den
anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Zu den Buchstaben a und b

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/12329, 18/12378 und
18/5405 in seiner 159. Sitzung am 28. Juni 2017 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbrau-
cherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs
auf Drucksachen 18/12329, 18/12378 in geänderter Fassung. Die Änderungen entsprechen einem Änderungsan-
trag, der zuvor von den Fraktionen der CDU/CSU und und SPD in den Ausschuss eingebracht und mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde. Ferner haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD eine Entschlie-
ßung in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht, deren Annahme mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN empfohlen wurde.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, den Antrag auf Drucksache 18/5405 abzulehnen.

Die Fraktion DIE LINKE. hat drei Änderungsanträge in den Ausschuss eingebracht. Diese wurden mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Der erste Änderungsantrag hatte folgenden Wortlaut:

Der Bundestag wolle beschließen:

1. In Artikel 1 Nr. 27 werden die Worte „vor dem 1. März 2018“ ersetzt durch „vor dem 1. Oktober 2017“.

2. In Artikel 4 (Inkrafttreten) werden die Worte „März 2018“ ersetzt durch „Oktober 2017“.

Begründung

Der Regierungsentwurf sieht ein Inkrafttreten der neuen Schrankenregelungen im Urheberrecht zum 1. März
2018 vor. Diese Frist, die im ursprünglichen Referentenentwurf nicht in dieser Länge vorgesehen war, ist jedoch
für den Hochschulbereich nicht tragbar.

Nachdem 2016 die Rahmenvereinbarung zwischen der VG WORT und den Hochschulen bezüglich Nutzungen
nach § 52a UrhG nicht zu Stande gekommen war, konnte nur knapp eine Situation abgewendet werden, in der die
Nutzung digitaler Materialien nicht mehr möglich gewesen wäre.

Die im Dezember 2016 zwischen Kultusministerkonferenz, VG WORT und Hochschulrektorenkonferenz geschlos-
sene Grundsatzvereinbarung sieht eine vorläufige weitere Anwendung der bisherigen Vereinbarungen vor und
hat somit schlimmeres verhindert. Allerdings läuft die Grundsatzvereinbarung zum 30. September 2017 aus. Ab
dem 1. Oktober hätte laut der Vereinbarung eine neue einvernehmliche Lösung in Kraft treten sollen, deren End-
konzept eine Arbeitsgruppe bis Mitte März hätte erarbeiten sollen. Nach Kenntnis der Antragsteller ist dies aber
nicht erfolgt.

Wenn also am 1. Oktober 2017 keine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten ist, besteht die Gefahr, dass die
für den 1. Januar 2017 antizipierte katastrophale Situation an den Hochschulen diesmal tatsächlich eintritt. Be-
troffen wäre das gesamte Wintersemester 2017/18. Um dies abzuwenden, muss ein Inkrafttreten spätestens am
1. Oktober sichergestellt sein.

Der zweite Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. hatte folgenden Wortlaut:

Der Bundestag wolle beschließen:

1. In Artikel 1, Nr. 17 werden in § 60a Absatz 1 die Worte „15 Prozent“ in „25 Prozent“ geändert.

2. In Artikel 1, Nr. 17 werden in § 60c Absatz 1 die Worte „15 Prozent“ in „25 Prozent“ geändert.

Drucksache 18/13014 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung

Die Limitierung der Teile von Werken in § 60a Absatz 1 und § 60c Absatz 1 UrhWissG auf jeweils 15 Prozent
eines Werkes ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die in § 60c vorgesehene Reduktion auf 15 Prozent erlaubte Wer-
knutzung stellt einen deutlichen Rückschritt gegenüber dem derzeit ausgesetzten Rahmenvertrag zu § 52a UrhG
dar, in dem sich Rechteinhaber und Länder bereits auf 25 Prozent erlaubte Werknutzung geeinigt hatten. Das
Maß zulässiger Nutzung sollte auf die im Referenten-Entwurf vorgeschlagenen und ursprünglich vorgesehenen
Prozentsätze erhöht werden, um eine wissenschaftsfreundliche Nutzung möglich zu machen und die Online-Lehre
zu stärken. Hierdurch sind keine nachteiligen ökonomischen Effekte zu erwarten, da 25 Prozent die Anschaffung
eines Werkes nicht ersetzen und ein höherer Nutzungsumfang zu einer entsprechend höheren pauschalen Vergü-
tung führt.

Der dritte Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. hatte folgenden Wortlaut:

Der Ausschuss wolle beschließen:

1. In Artikel 1, Nr. 17 wird § 60e wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:

„(6) Öffentliche Bibliotheken haben das Recht, Lizenzen für E-Books für Zwecke des E-Lending zu erwerben. Für
die Anzahl der simultanen Ausleihen sowie die Dauer der Lesbarkeit eines ausgeliehenen E-Books gelten die
Bestimmungen in den erworbenen Lizenzen. Das System der Bibliothekstantiemen ist auf E-Books anzuwenden.
Die Ausleihe von E-Books durch Bibliotheken ist für die Ausleiher vergütungsfrei. Das Ver-leihrecht hat Vorrang
vor abgeschlossenen Lizenzbedingungen.“

2. In Artikel 1 wird folgender neuer Punkt 30 angefügt:

„In § 27 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz eingefügt: „Beim Verleihen von Medienwerken in un-
körperlicher Form gelten die Reglungen über das Verleihen nach § 17 Absatz 2 entsprechend.“ Im darauffolgen-
den Satz werden die Worte „von Satz 1“ ersetzt durch „der Sätze 1 und 2“.“

Begründung

Öffentliche Bibliotheken gehören zu den meist genutzten Bildungseinrichtungen in Deutschland. Sie haben als
steuerfinanzierte Einrichtungen den Auftrag, einen freien niedrigschwelligen und von Einkommen, Alter, Ge-
schlecht oder Behinderung unabhängigen Zugang zu Information, Kultur und Wissen für alle Bürgerinnen und
Bürger barrierefrei anzubieten. Damit Bibliotheken in diesem Verständnis auch weiterhin agieren und ihr Ange-
bot selbstbestimmt gestalten können, muss ein rechtssicherer Zustand für die Ausleihe digitaler Medien geschaffen
werden, die heute ganz selbstverständlich zum kulturellen Leben gehören und von denen die Benutzerinnen und
Benutzer zu Recht erwarten, dass sie auch in ihrer Bibliothek darauf zugreifen können.

Der vorgeschlagene Absatz 6 neu würde die bereits 2013 von der Enquete Kommission „Internet und digitale
Gesellschaft“ angemahnte Regelung zur nicht-kommerziellen Ausleihe von E-Books darstellen, deren Umsetz-
barkeit auch unter dem geltenden europäischen Recht 2016 vom Europäischen Gerichtshof bestätigt worden ist.

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 27 Absatz 2 wird zudem einer angemessenen Vergütung der Rechtein-
haber*innen durch Ausweitung der Bibliothekstantieme Rechnung getragen.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass sie sich einen anderen Schwerpunkt in diesem Gesetzgebungsprojekt
gewünscht habe. Ihr sei eine Befristung der Schrankenregelung auf fünf Jahre wichtig gewesen. In dieser Zeit
solle versucht werden, eine Onlinelizensierungsplattform aufzubauen. Auch die Beteiligung der Verlage an den
Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften werde seit längerer Zeit diskutiert. Deutschland habe im nationa-
len Recht bereits seinen Beitrag dazu geleistet. Die Bundesregierung solle ermutigt werden, auf europäischer
Ebene für Rechtssicherheit in dieser Frage zu sorgen.

Nach Auffassung der Fraktion DIE LINKE. habe der Gesetzentwurf einige nennswerte Änderungen gebracht,
die kritikwürdig seien. Es fehle eine Regelung zum E-Lending und eine Öffnungsklausel für zukünftige techni-
sche Entwicklungen. Die Reduzierung der Möglichkeit der Werknutzung in Unterricht und Lehre von 25 Prozent
auf 15 Prozent erschwere die Nutzung erheblich. Außerschulische Bildungseinrichtungen, Kultureinrichtungen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/13014

mit Bildungsauftrag und Bildungsangebote im Rahmen vom Straf- und Maßregelvollzug könnten durch die Be-
grenzung der Schranken auf Unterrichte Einschränkungen erfahren. Die Einschränkung der Nutzung betreffe auch
das Data Mining, den Vervielfältigungsumfang an Terminals in den Räumen vom Bibliotheken, den Leihverkehr,
die Nutzung des Kopienversands von Bibliotheken und die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich
geschützten Kulturgütern im Bestand von Museen. Durch das Inkrafttreten im März 2018 sei es möglich, dass es
aufgrund der laufenden Verhandlungen zwischen der Hochschulrektorenkonferenz, der Kultusministerkonferenz
und der VG WORT an den Universitäten zu einem Chaos kommen könne. Deshalb befürworte die Fraktion ein
Inkrafttreten zum 1. Okotober 2017. Die Befristung der Schrankenregelung auf März 2023 werde wohl dazu füh-
ren, dass die gleichen Debatten erneut geführt werden müssten. Durch die Einschränkung der Nutzung von wis-
senschaftlichen und Fachzeitschriften werde die Situation im Vergleich zum status quo sogar verschlechtert. Auch
der Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU sei für die Fraktion nicht annehmbar.

Die Fraktion der SPD erläuterte, dass mit dem Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz Rechtssicherheit für
die Bildungs- und Wissenschaftsträger geschaffen werde. Sie bedauerte, dass es durch die Gerichtsentscheidungen
in den Verfahren Vogel und Reprobel in den letzten Jahren zu einer Überlagerung der Sachfragen gekommen sei,
da die kleinen Verlage um die Erträge aus der Verlegerbeteiligung fürchten mussten. Durch den Entschließungs-
antrag würden Wege aufgezeigt, wie den Verlagen auf europäischer und nationaler Ebene geholfen werden
könnte. Ein Verzicht auf die Befristung sei leider gegen die Fratkion der CDU/CSU nicht durchsetzbar gewesen.
Allerdings handele es sich bei der Befristung auf fünf Jahre um einen vertretbaren Zeitraum. Bei digitalen Nutzern
und digitalen Geschäftsmodellen werde sich in dieser Zeit sehr viel entwickeln können. Daher sei auch die vor-
gesehene Evaluierung nach vier Jahren sinnvoll. Die Fraktion gehe davon aus, dass sich die Regelungen bewähren
werden. E-Lending werde wahrscheinlich eines der großen Urheberrechtsthemen der kommenden Wahlperiode
sein werde. Hier sei die Situation komplex, da auch hier die Belange der Rechteinhaber berücksichtigt werden
müssen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekräftigte die Notwendigkeit des Gesetzentwurfs zu der Thematik
einer Bildungs- und Wissenschaftsschranke. Sie habe diese immer befürwortet. Allerdings enthalte der vorgelegte
Entwurf keine allgemeine Schranke, sondern nur einige Erlaubnistatbestände zur Erweiterung. Jedoch komme es
nunmehr zu einer Schieflage zu Gunsten der Verlage. Dies gelte insbesondere im Vergleich zum Regierungsent-
wurf. Die Regelungen zur Deutschen Nationalbibliothek seien nicht ausgereift.

Die Bundesregierung stellte fest, dass mit dem Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz der Schlusspunkt
hinter ein ertragreiches Gesetzgebungsprogramms gesetzt werden könne. Dem Urheberrechts-Wissensgesell-
schafts-Gesetz sei das Verwertungsgesellschaftgesetz und die Reform des Urhebervertragsrechts vorausgegangen.
Es sei gelungen, die überkomplexen Vorschriften über die urheberrechtlichen Schranken neu zu ordnen. Die der-
zeitigen Regelungen seien viel zu kleinteilig und unbestimmt, um in der Praxis befolgt werden zu können. Zentrale
Frage sei gewesen, ob ein angemessenes Verlagsangebot der gesetzlichen Erlaubnis vorgehen solle. Die Koaliti-
onsfraktionen hätten sich nun für den Vorrang des Gesetzes entschieden. Die Praxis erhalte durch die Befristung
nun fünf Jahre Gelegenheit, dieses neue Modell zu erproben. Aufgrund der vorgsehenen Befristung sei die Debatte
allerdings nur vorläufig beendet.

Weiterhin lagen dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz mehrere Petitionen zu der Vorlage auf Druck-
sachen 18/12329, 18/12378 vor.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden nur die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen gegen-
über der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme
des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 18/12329 verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderungen des Urheberrechtsgesetzes – UrhG)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderungen sind notwendige Folgeänderungen zur Beibehaltung von § 47 UrhG (Schulfunksendungen) und
zur Änderung des § 142 UrhG-E (Evaluierung, Befristung).

Drucksache 18/13014 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 2 (§ 23)

Die ergänzende Bezugnahme in § 23 Satz 3 UrhG-E auch auf § 60f Absatz 2 UrhG-E stellt auf Anregung des
Bundesrates klar, dass technisch bedingte Änderungen (z. B. formatwandelnde Vervielfältigungen) auch bei Wer-
ken zulässig sind, die in öffentliche Archive übernommen werden.

Zu Nummer 5 (§ 47)

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung war bei Streichung des „Schulfunkparagrafen“ von der Annahme ausge-
gangen, dass diese Sendungsform in der bisherigen Form keine Relevanz mehr habe. Der Bundesrat sowie ARD
und ZDF haben jedoch darauf hingewiesen, dass Schulfunksendungen auch heute noch Bedeutung für die Ver-
sorgung der Schulen mit Medieninhalten hätten. Der Ausschuss hält es vor diesem Hintergrund für vorzugswür-
dig, die bestehende Regelung zunächst beizubehalten; ungeachtet eines etwaigen Anpassungsbedarfs im Hinblick
auf die Nutzung von On-Demand-Angeboten von Sendeunternehmen und Medienzentralen.

Zu Nummer 15 (§ 58)

Die Streichung des Wortes „künstlerisch“ stellt auf Anregung des Bundesrates klar, dass Werke etwa zum Zweck
der Werbung für Ausstellungen unabhängig davon genutzt werden dürfen, ob sie aus kunsthistorischer oder kunst-
wissenschaftlicher Sicht als „Kunst“ zu bewerten sind.

Zu Nummer 16

Zu § 60a UrhG-E

Die Änderung in § 60a Absatz 2 UrhG-E bestimmt, dass nach § 60a UrhG-E für Unterricht und Lehre lediglich
einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Zeitschriften vollständig genutzt werden dürfen,
nicht aber aus Zeitungen und aus Publikumszeitschriften. Damit reagiert der Ausschuss auf die besondere Situa-
tion der Tages- und Publikumspresse; sie spielt für den demokratischen Willensbildungsprozess und für die In-
formation der Bürgerinnen und Bürger nach wie vor eine zentrale Rolle. Anders als Wissenschafts- und Fachver-
lage, die überwiegend Inhalte veröffentlichen, die im Kontext des (überwiegend öffentlich finanzierten) Bildungs-
und Wissenschaftsbetriebs entstehen, muss die private Tages- und Publikumspresse die urheberrechtlich ge-
schützten Inhalte vollständig über ihr eigenes Geschäftsmodell finanzieren. Sie ist deshalb stärker als die Wissen-
schafts- und Fachverlage darauf angewiesen, dass eine vollständige Nutzbarkeit der Beiträge nur auf Lizenzbasis
möglich ist. Umgekehrt ist bei den Fach- und wissenschaftlichen Zeitschriften typischerweise das Interesse der
Lehre (Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes) an der Werknutzung, das der Regelung des § 60a UrhG-E insgesamt
zugrunde liegt, besonders stark ausgeprägt. Dies rechtfertigt es, die Regelung in § 60a Absatz 2 UrhG-E auf Fach-
und auf wissenschaftliche Zeitschriften zu begrenzen.

Unberührt bleibt darüber hinaus das Recht, 15 Prozent eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Beitrags er-
laubnisfrei zu nutzen (§ 60a Absatz 1 UrhG-E), und aus Veröffentlichungen der Presse zu zitieren (§ 51 UrhG).

Zu § 60c UrhG-E

Die Änderung in Absatz 3 behält die Nutzung von urheberrechtlich geschützten vollständigen Beiträgen der
Presse der Lizenzierung vor. Auf die Begründung zu § 60a wird verwiesen.

Zu § 60e UrhG-E

Die Ergänzung in § 60e Absatz 1 UrhG-E greift einen Vorschlag des Bundesrates auf und ermöglicht es Biblio-
theken, die ihnen gestatteten Vervielfältigungen auch durch Dritte vornehmen zu lassen. Dies ermöglicht ihnen
insbesondere auf technische Dienstleister mit Spezialkenntnissen und Spezialgeräten für die Digitalisierung zu-
rückzugreifen. Dies ist den Einrichtungen auch bislang schon durch § 53 Absatz 2 Satz 1 UrhG-E gestattet. Über
§ 60f Absatz 1 UrhG-E gilt diese Ergänzung auch für die in § 60f UrhG-E genannten Einrichtungen.

Die Änderungen in § 60e Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 UrhG-E behalten die Terminalnutzung in Bibliotheken
und den Kopienversand von urheberrechtlich geschützten vollständigen Beiträgen der Presse der Lizenzierung
vor. Auf die Begründung zu § 60a wird verwiesen. Die gesetzlichen Erlaubnisse für die Terminalnutzung und den
Kopienversand durch Bibliotheken umfasst also künftig insoweit die Nutzung vollständiger Beiträge aus Fach-
zeitschriften und wissenschaftlichen Zeitschriften.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/13014

Zu § 60f UrhG-E

Die Änderung in § 60f Absatz 2 UrhG-E greift einen Vorschlag des Bundesrates auf und ermöglicht Archiven,
die im öffentlichen Interesse tätig sind, die ihnen gestatteten Vervielfältigungen von Dritten vornehmen zu lassen,
insbesondere also technischen Dienstleistern. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Löschung beim abgeben-
den Archiv erst erfolgen muss, wenn das annehmende Archiv die aufzubewahrende Vervielfältigung hergestellt
hat. Die im Interesse der Rechtsinhaber bestehende Löschpflicht des abgebenden Archivs bleibt bestehen.

Zu Nummer 23 (§ 87)

Die Änderung ist eine notwendige Folgeänderung zur Beibehaltung von § 47 UrhG (Schulfunksendungen).

Zu Nummer 23 (§ 95b)

Die Änderung ist eine notwendige Folgeänderung zur Beibehaltung von § 47 UrhG (Schulfunksendungen).

Zu Nummer 26 (§ 142 UrhG-E)

Die Änderung in Absatz 1 ist rechtsförmlicher Natur (redaktionelle Ergänzung der Bezugnahme).

Absatz 2 bestimmt, dass die neuen zentralen Bestimmungen über gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht,
Wissenschaft und Institutionen fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Reform nicht mehr anzuwenden sind. Auf
Grundlage der nach Absatz 1 durchzuführenden Evaluierung kann der Gesetzgeber über das weitere Prozedere
entscheiden. Die Überschrift der Vorschrift wird entsprechend ergänzt.

Zu Artikel 2 (Änderungen des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek – DNBG)

Zu § 16a DNBG-E

Die Änderung in § 16a Absatz 2 Satz 2 DNBG-E stellt das bereits bislang Gewollte klar, wonach Inhalte, die über
entgeltliche oder unentgeltliche Dienste dauerhaft erreichbar sind, nicht in das Zitationsarchiv aufgenommen wer-
den dürfen. Damit wird insbesondere Bedenken der Presseverleger begegnet, die diese wegen ihrer Geschäftsmo-
delle mit digitalen, zum Teil kostenpflichtigen Artikelarchiven geäußert hatten.

Schon nach § 16a Absatz 2 DNBG-E in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sollte lediglich
ermöglicht werden, einzelne Inhalte auf Anforderung eines Nutzers in ein Zitationsarchiv aufzunehmen und unter
einem sogenannten Permalink öffentlich zugänglich zu machen, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme unsicher ist,
ob dieser Inhalt in der Zukunft noch unter seiner ursprünglichen Internetadresse erreichbar sein wird. Diese Re-
gelung wird nun klarer gefasst und anhand zweier Fallgruppen konkretisiert.

Die Bestimmung regelt zum einen, dass die Deutsche Nationalbibliothek (DNB) solche Werke oder sonstige
Schutzgegenstände nicht in das Zitationsarchiv aufnehmen darf, deren Zugänglichkeit durch die Bibliothek selbst
gesichert ist. Dies betrifft Inhalte, die als Pflichtexemplare in den Bestand der DNB gelangen, also auch elektro-
nische Ausgaben (E-Paper) von Presseerzeugnissen. Die Änderung regelt zum anderen, dass die DNB solche
Inhalte nicht in das Zitationsarchiv aufnehmen darf, die über Dienste von Dritten dauerhaft erreichbar sind. Dies
können entgeltliche oder unentgeltliche Dienste sein, insbesondere Online-Archive von Presseverlagen.

Berlin, den 28. Juni 2017

Dr. Stefan Heck
Berichterstatter

Christian Flisek
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Renate Künast
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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