BT-Drucksache 18/13013

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/12356 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/12727 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Renate Künast, Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/11856 - Transparenz und Recht im Netz - Maßnahmen gegen Hasskommentare, "Fake News" und Missbrauch von "Social Bots"

Vom 28. Juni 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/13013

18. Wahlperiode 28.06.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

– Drucksache 18/12356 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung
in sozialen Netzwerken
(Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/12727 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung
in sozialen Netzwerken
(Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Renate

Künast, Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11856 –

Transparenz und Recht im Netz – Maßnahmen gegen Hasskommentare,

„Fake News“ und Missbrauch von „Social Bots“

Drucksache 18/13013 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A. Problem

Zu den Buchstaben a und b

Die Initianten der gleichlautenden Gesetzentwürfe zu a) und b) konstatieren eine
massive Veränderung des gesellschaftlichen Diskurses im Netz und insbesondere
in den sozialen Netzwerken. Die Debattenkultur im Netz sei oft aggressiv, verlet-
zend und nicht selten hasserfüllt. Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte,
die nicht effektiv bekämpft und verfolgt werden könnten, bärgen eine große Ge-
fahr für das friedliche Zusammenleben einer freien, offenen und demokratischen
Gesellschaft. Nach den Erfahrungen im US-Wahlkampf habe überdies auch in der
Bundesrepublik Deutschland die Bekämpfung von strafbaren Falschnachrichten
(„Fake News“) in sozialen Netzwerken hohe Priorität gewonnen. Die Gesetzent-
würfe zielen auf eine Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwer-
ken, um objektiv strafbare Inhalte wie etwa Volksverhetzung, Beleidigung, Ver-
leumdung oder Störung des öffentlichen Friedens durch Vortäuschen von Strafta-
ten unverzüglich zu entfernen. Aus Sicht der Initianten haben die Anbieter der
sozialen Netzwerke eine Verantwortung, der sie gerecht werden müssten. Um sie
zu einer zügigeren und umfassenderen Bearbeitung von Beschwerden insbeson-
dere von Nutzerinnen und Nutzern über Hasskriminalität und andere strafbare In-
halte anzuhalten, sollen gesetzliche Compliance-Regeln für soziale Netzwerke
eingeführt werden. Vorgesehen werden eine gesetzliche Berichtspflicht für sozi-
ale Netzwerke über den Umgang mit Hasskriminalität und anderen strafbaren In-
halten, ein wirksames Beschwerdemanagement sowie die Benennung eines inlän-
dischen Zustellungsbevollmächtigten. Verstöße gegen diese Pflichten sollen mit
Bußgeldern gegen das Unternehmen und die Aufsichtspflichtigen geahndet wer-
den können. Außerdem soll es Opfern von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im
Netz ermöglicht werden, aufgrund gerichtlicher Anordnung die Bestandsdaten
der Verletzer von Diensteanbietern zu erhalten.

Zu Buchstabe c

Der Antrag zielt auf die Feststellung des Deutschen Bundestages, dass Hass und
Hetze, Beleidigung und Bedrohung, das Schüren von Vorurteilen und Feindbil-
dern seit geraumer Zeit auch im Internet zuzunehmen scheinen. Die Grenzen des
Zulässigen seien aber in der digitalen wie der analogen Welt im Grundsatz diesel-
ben: Grund- und Menschenrechte gälten für alle sich im Internet bewegenden
Menschen. Die bestehenden Straftatbestände seien ausreichend; das gelte grund-
sätzlich auch für Rechtsschutzmöglichkeiten bei Verletzungen der Persönlich-
keitsrechte. Verletzungen von Persönlichkeitsrechten müssten stets mit der durch
Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) geschützten Meinungs- und Informationsfrei-
heit abgewogen werden. Dies dürfe nicht den Diensteanbietern überlassen wer-
den, sondern sei im Streitfall Sache der Gerichte. Zudem fehle es an Informati-
onspflichten bei der Verwendung von Computerprogrammen, die menschliche
Identität und Kommunikation vortäuschen („Social Bots“) und zu Zwecken der
Manipulation oder Desinformation eingesetzt werden können. Schließlich sei im
digitalen Zeitalter der Erwerb von Medien- und Datenschutzkompetenz – mög-
lichst lebenslang – eine zentrale Herausforderung.

Die Bundesregierung soll daher insbesondere aufgefordert werden, einen Gesetz-
entwurf vorzulegen, mit dem das Melde- und Abhilfeverfahren („Notice and take
down“) bei rechtswidrigen Informationen für Diensteanbieter von Telemedien ab
einer festzulegenden Größenordnung verbindlich strukturiert wird. Außerdem
sollen mit dem Gesetz die Diensteanbieter ab einer festzulegenden Größenord-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13013

nung verpflichtet werden, auf ihre Kosten zur Gewährleistung effektiver Strafver-
folgung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche benutzerfreundliche und
altersgerechte Möglichkeiten bereitzuhalten, um rechtswidrige Inhalte zu melden.
Sie sollen auch verpflichtet werden, innerhalb von 24 Stunden den Meldenden
sowie den für den Inhalt der als rechtswidrig gemeldeten Information Verantwort-
lichen über den Verfahrensstand zu informieren und offensichtlich rechtswidrige
Inhalte spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Meldungszugang zu löschen.
Außerdem sollen sie auf Anfrage innerhalb von 24 Stunden den Strafverfolgungs-
behörden und Gerichten Auskunft über die Herkunft einer als rechtswidrig gemel-
deten Information erteilen. Weiter sollen sie verpflichtet werden, einen inländi-
schen empfangs- und zustellungsbevollmächtigten Verantwortlichen für Meldun-
gen, Beschwerden und Löschungsforderungen bei rechtswidrigen Inhalten zu be-
stellen und bekannt zu machen, Vorkehrungen zur Dokumentation rechtswidriger
oder streitiger Inhalte und zur fachgerechten Bearbeitung der Meldungen zu tref-
fen sowie im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs gegen die Löschung eine
zeitnahe Wiederzugänglichmachung zu gewährleisten. Weiter sollen verschie-
dene Maßnahmen zur Gewährleistung von Transparenz bei „Social Bots“ getrof-
fen werden. Außerdem soll das Gesetz effektive Sanktionen und die Pflicht zu
einer unabhängigen externen Evaluierung der Neuregelungen vorsehen.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/12356 in geänderter Fassung.
Der Ausschuss empfiehlt insbesondere Präzisierungen des Anwendungsbereichs,
eine Erweiterung des zeitlichen Spielraums für die Entfernung nicht offensicht-
lich rechtswidriger Inhalte, die Einführung eines Systems der Regulierten Selbst-
regulierung und Präzisierungen zum inländischen Zustellungsbevollmächtigten.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
18/12727.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/11856 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 18/13013 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12356 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12727 für erledigt zu erklären,

c) den Antrag auf Drucksache 18/11856 abzulehnen.

Berlin, den 28. Juni 2017

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende und Berichterstatterin

Dr. Stefan Heck
Berichterstatter

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13013

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung
in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)
– Drucksache 18/12356 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesse-
rung der Rechtsdurchsetzung in sozia-

len Netzwerken

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesse-
rung der Rechtsdurchsetzung in sozia-

len Netzwerken

(Netzwerkdurchsetzungsgesetz –
NetzDG)*)

(Netzwerkdurchsetzungsgesetz –
NetzDG)*)

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Gesetz zur Verbesserung der Rechts-
durchsetzung

in sozialen Netzwerken

Gesetz zur Verbesserung der Rechts-
durchsetzung

in sozialen Netzwerken

(Netzwerkdurchsetzungsgesetz –
NetzDG)

(Netzwerkdurchsetzungsgesetz –
NetzDG)

§ 1 § 1

Anwendungsbereich Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendienstean-
bieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen
im Internet betreiben, die es Nutzern ermöglichen, be-
liebige Inhalte mit anderen Nutzern auszutauschen, zu
teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen
(soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-re-
daktionell gestalteten Angeboten, die vom Dienstean-
bieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als sozi-
ale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes.

(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendienstean-
bieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen
im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass
Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen
oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale
Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktio-
nell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter
selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale
Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt
für Plattformen, die zur Individualkommunikation

*) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom
17.9.2015, S. 1).

Drucksache 18/13013 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt
sind.

(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist
von den Pflichten nach den §§ 2 und 3 befreit, wenn
das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Mil-
lionen Nutzer hat.

(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist
von den Pflichten nach den §§ 2 und 3 befreit, wenn
das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Mil-
lionen registrierte Nutzer hat.

(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne
des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a,
90, 90a, 90b, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130,
131, 140, 166, 184b, 184d, 185 bis 187, 241 oder 269
des Strafgesetzbuchs erfüllen.

(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne
des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a,
91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166,
184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241
oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht ge-
rechtfertigt sind.

§ 2 § 2

Berichtspflicht Berichtspflicht

(1) Anbieter sozialer Netzwerke sind verpflich-
tet, einen deutschsprachigen Bericht über den Umgang
mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren
Plattformen mit den Angaben nach Absatz 2 viertel-
jährlich zu erstellen und im Bundesanzeiger sowie auf
der eigenen Homepage spätestens einen Monat nach
Ende eines Quartals zu veröffentlichen. Der auf der ei-
genen Homepage veröffentlichte Bericht muss leicht
erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfüg-
bar sein.

(1) Anbieter sozialer Netzwerke, die im Kalen-
derjahr mehr als 100 Beschwerden über rechtswid-
rige Inhalte erhalten, sind verpflichtet, einen deutsch-
sprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden
über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen mit
den Angaben nach Absatz 2 halbjährlich zu erstellen
und im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Home-
page spätestens einen Monat nach Ende eines Halbjah-
res zu veröffentlichen. Der auf der eigenen Homepage
veröffentlichte Bericht muss leicht erkennbar, unmit-
telbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

(2) Der Bericht hat mindestens auf folgende As-
pekte einzugehen:

(2) Der Bericht hat mindestens auf folgende As-
pekte einzugehen:

1. Allgemeine Ausführungen, welche Anstrengun-
gen der Anbieter des sozialen Netzwerks unter-
nimmt, um strafbare Handlungen auf den Plattfor-
men zu unterbinden,

1. u n v e r ä n d e r t

2. Darstellung der Mechanismen zur Übermittlung
von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte und
der Entscheidungskriterien für Löschung und
Sperrung von rechtswidrigen Inhalten,

2. u n v e r ä n d e r t

3. Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen
Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, aufge-
schlüsselt nach Beschwerden von Beschwerde-
stellen und Beschwerden von Nutzern und nach
dem Beschwerdegrund,

3. u n v e r ä n d e r t

4. Organisation, personelle Ausstattung, fachliche
und sprachliche Kompetenz der für die Bearbei-
tung von Beschwerden zuständigen Arbeitsein-
heiten und Schulung und Betreuung der für die

4. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13013

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Per-
sonen,

5. Mitgliedschaft in Branchenverbänden mit Hin-
weis darauf, ob in diesen Branchenverbänden eine
Beschwerdestelle existiert

5. u n v e r ä n d e r t

6. Anzahl der Beschwerden, bei denen eine externe
Stelle konsultiert wurde, um die Entscheidung
vorzubereiten,

6. u n v e r ä n d e r t

7. Anzahl der Beschwerden, die im Berichtszeitraum
zur Löschung oder Sperrung des beanstandeten
Inhalts führten, aufgeschlüsselt nach Beschwer-
den von Beschwerdestellen und von Nutzern so-
wie nach dem Beschwerdegrund,

7. Anzahl der Beschwerden, die im Berichtszeitraum
zur Löschung oder Sperrung des beanstandeten
Inhalts führten, aufgeschlüsselt nach Beschwer-
den von Beschwerdestellen und von Nutzern,
nach dem Beschwerdegrund, ob ein Fall des § 3
Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a vorlag, ob in
diesem Fall eine Weiterleitung an den Nutzer
erfolgte sowie ob eine Übertragung an eine an-
erkannte Einrichtung der Regulierten Selbst-
regulierung nach § 3 Absatz 2 Nummer 3
Buchstabe b erfolgte,

8. Zeit zwischen Beschwerdeeingang beim sozialen
Netzwerk und Löschung oder Sperrung des
rechtswidrigen Inhalts, aufgeschlüsselt nach Be-
schwerden von Beschwerdestellen und von Nut-
zern, nach dem Beschwerdegrund sowie nach den
Zeiträumen “innerhalb von 24 Stunden“/“inner-
halb von 48 Stunden“/“innerhalb einer Wo-
che“/“zu einem späteren Zeitpunkt“,

8. u n v e r ä n d e r t

9. Maßnahmen zur Unterrichtung des Beschwerde-
führers sowie des Nutzers, für den der beanstan-
dete Inhalt gespeichert wurde, über die Entschei-
dung über die Beschwerde.

9. u n v e r ä n d e r t

§ 3 § 3

Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige In-
halte

Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige In-
halte

(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss
ein wirksames und transparentes Verfahren nach Ab-
satz 2 und 3 für den Umgang mit Beschwerden über
rechtswidrige Inhalte vorhalten. Der Anbieter muss
Nutzern ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichba-
res und ständig verfügbares Verfahren zur Übermitt-
lung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur
Verfügung stellen.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Verfahren muss gewährleisten, dass der
Anbieter des sozialen Netzwerks

(2) Das Verfahren muss gewährleisten, dass der
Anbieter des sozialen Netzwerks

Drucksache 18/13013 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

1. unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis
nimmt und prüft, ob der Inhalt rechtswidrig und
zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren
ist,

1. unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis
nimmt und prüft, ob der in der Beschwerde ge-
meldete Inhalt rechtswidrig und zu entfernen oder
der Zugang zu ihm zu sperren ist,

2. einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt inner-
halb von 24 Stunden nach Eingang der Be-
schwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt;
dies gilt nicht, wenn das soziale Netzwerk mit der
zuständigen Strafverfolgungsbehörde einen län-
geren Zeitraum für die Löschung oder Sperrung
des offensichtlich rechtswidrigen Inhalts verein-
bart hat,

2. u n v e r ä n d e r t

3. jeden rechtswidrigen Inhalt innerhalb von sieben
Tagen nach Eingang der Beschwerde entfernt
oder den Zugang zu ihm sperrt,

3. jeden rechtswidrigen Inhalt unverzüglich, in der
Regel innerhalb von sieben Tagen nach Eingang
der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm
sperrt; die Frist von sieben Tagen kann über-
schritten werden, wenn

a) die Entscheidung über die Rechtswidrig-
keit des Inhalts von der Unwahrheit einer
Tatsachenbehauptung oder erkennbar
von anderen tatsächlichen Umständen ab-
hängt; das soziale Netzwerk kann in die-
sen Fällen dem Nutzer vor der Entschei-
dung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
der Beschwerde geben,

b) das soziale Netzwerk die Entscheidung
über die Rechtswidrigkeit innerhalb von
sieben Tagen nach Eingang der Be-
schwerde einer nach den Absätzen 6 bis 8
anerkannten Einrichtung der Regulierten
Selbstregulierung überträgt und sich de-
ren Entscheidung unterwirft,

4. im Falle der Entfernung den Inhalt zu Beweiszwe-
cken sichert und zu diesem Zweck für die Dauer
von zehn Wochen im Inland speichert,

4. im Falle der Entfernung den Inhalt zu Beweiszwe-
cken sichert und zu diesem Zweck für die Dauer
von zehn Wochen innerhalb des Geltungsbe-
reichs der Richtlinien 2000/31/EG und
2010/13/EU speichert,

5. den Beschwerdeführer und den Nutzer über jede
Entscheidung unverzüglich informiert und seine
Entscheidung ihnen gegenüber begründet und

5. den Beschwerdeführer und den Nutzer über jede
Entscheidung unverzüglich informiert und seine
Entscheidung ihnen gegenüber begründet.

6. sämtliche auf den Plattformen befindlichen Ko-
pien des rechtswidrigen Inhalts ebenfalls unver-
züglich entfernt oder sperrt.

6. entfällt

(3) Das Verfahren muss vorsehen, dass jede Be-
schwerde und die zu ihrer Abhilfe getroffene Maß-
nahme im Inland dokumentiert wird.

(3) Das Verfahren muss vorsehen, dass jede Be-
schwerde und die zu ihrer Abhilfe getroffene Maß-
nahme innerhalb des Geltungsbereichs der Richtli-
nien 2000/31/EG und 2010/13/EU dokumentiert wird.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13013

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(4) Der Umgang mit Beschwerden muss von der
Leitung des sozialen Netzwerks durch monatliche
Kontrollen überwacht werden. Organisatorische Unzu-
länglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Be-
schwerden müssen unverzüglich beseitigt werden. Den
mit der Bearbeitung von Beschwerden beauftragten
Personen müssen von der Leitung des sozialen Netz-
werks regelmäßig, mindestens aber halbjährlich
deutschsprachige Schulungs- und Betreuungsangebote
gemacht werden.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Verfahren nach Absatz 1 können durch
eine von der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde be-
auftragten Stelle überwacht werden.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der
Regulierten Selbstregulierung im Sinne dieses Ge-
setzes anzuerkennen, wenn

1. die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer Prü-
fer gewährleistet ist,

2. eine sachgerechte Ausstattung und zügige Prü-
fung innerhalb von sieben Tagen sichergestellt
sind,

3. eine Verfahrensordnung besteht, die den Um-
fang und Ablauf der Prüfung sowie Vorlage-
pflichten der angeschlossenen sozialen Netz-
werke regelt und die Möglichkeit der Überprü-
fung von Entscheidungen vorsieht,

4. eine Beschwerdestelle eingerichtet ist und

5. die Einrichtung von mehreren Anbietern sozi-
aler Netzwerke oder Institutionen getragen
wird, die eine sachgerechte Ausstattung sicher-
stellen. Außerdem muss sie für den Beitritt
weiterer Anbieter insbesondere sozialer Netz-
werke offenstehen.

(7) Die Entscheidung über die Anerkennung
einer Einrichtung der Regulierten Selbstregulie-
rung trifft die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde.

(8) Die Anerkennung kann ganz oder teil-
weise widerrufen oder mit Nebenbestimmungen
versehen werden, wenn Voraussetzungen für die
Anerkennung nachträglich entfallen sind.

(9) Die Verwaltungsbehörde nach § 4 kann
auch bestimmen, dass für einen Anbieter von sozia-
len Netzwerken die Möglichkeit zur Übertragung
von Entscheidungen nach Absatz 2 Nummer 3
Buchstabe b für einen zeitlich befristeten Zeitraum
entfällt, wenn zu erwarten ist, dass bei diesem An-
bieter die Erfüllung der Pflichten des Absatzes 2

Drucksache 18/13013 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Nummer 3 durch einen Anschluss an die Regulierte
Selbstregulierung nicht gewährleistet wird.

§ 4 § 4

Bußgeldvorschriften Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig veröffentlicht,

1. u n v e r ä n d e r t

2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes
Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von
Beschwerdestellen oder Nutzern, die im Inland
wohnhaft sind oder ihren Sitz haben, nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig vorhält,

2. u n v e r ä n d e r t

3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes
Verfahren nicht oder nicht richtig zur Verfügung
stellt,

3. u n v e r ä n d e r t

4. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 den Umgang mit Be-
schwerden nicht oder nicht richtig überwacht,

4. u n v e r ä n d e r t

5. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 eine organisatori-
sche Unzulänglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig
beseitigt,

5. u n v e r ä n d e r t

6. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 3 eine Schulung oder
eine Betreuung nicht oder nicht rechtzeitig anbie-
tet oder

6. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 3 eine Schulung oder
eine Betreuung nicht oder nicht rechtzeitig anbie-
tet,

7. entgegen § 5 einen inländischen Zustellungsbe-
vollmächtigten oder einen inländischen Emp-
fangsberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig be-
nennt.

7. entgegen § 5 einen inländischen Zustellungsbe-
vollmächtigten oder einen inländischen Emp-
fangsberechtigten nicht benennt, oder

8. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 als Empfangsbe-
rechtigter auf Auskunftsersuchen nicht rea-
giert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 7 mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen des
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen
Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Geset-
zes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße
bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millio-
nen Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann ge-
ahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen
wird.

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13013

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist das Bundesamt für Justiz. Das Bundesminis-
terium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur allgemeine Verwaltungsgrundsätze über
die Ausübung des Ermessens der Bußgeldbehörde bei
der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und bei der Be-
messung der Geldbuße.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Will die Verwaltungsbehörde ihre Entschei-
dung darauf stützen, dass ein nicht entfernter oder nicht
gesperrter Inhalt rechtswidrig im Sinne des § 1 Ab-
satz 3 ist, so hat sie über die Rechtswidrigkeit vorab
eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Zu-
ständig ist das Gericht, das über den Einspruch gegen
den Bußgeldbescheid entscheidet. Der Antrag auf Vor-
abentscheidung ist dem Gericht zusammen mit der
Stellungnahme des sozialen Netzwerks zuzuleiten.
Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden. Die Entscheidung ist nicht an-
fechtbar und für die Verwaltungsbehörde bindend.

(5) Will die Verwaltungsbehörde ihre Entschei-
dung darauf stützen, dass nicht entfernte oder nicht ge-
sperrte Inhalte rechtswidrig im Sinne des § 1 Absatz 3
sind, so soll sie über die Rechtswidrigkeit vorab eine
gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Zuständig ist
das Gericht, das über den Einspruch gegen den Buß-
geldbescheid entscheidet. Der Antrag auf Vorabent-
scheidung ist dem Gericht zusammen mit der Stellung-
nahme des sozialen Netzwerks zuzuleiten. Über den
Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und für
die Verwaltungsbehörde bindend.

§ 5 § 5

Inländischer Zustellungsbevollmächtigter Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

Anbieter sozialer Netzwerke haben für Zustellun-
gen in Bußgeldverfahren nach diesem Gesetz gegen-
über der Verwaltungsbehörde, der Staatsanwaltschaft
und dem zuständigen Gericht, sowie in zivilgerichtli-
chen Verfahren gegenüber dem zuständigen Gericht ei-
nen inländischen Zustellungsbevollmächtigten unver-
züglich zu benennen. Für Auskunftsersuchen einer in-
ländischen Strafverfolgungsbehörde ist eine empfangs-
berechtigte Person im Inland zu benennen.

(1) Anbieter sozialer Netzwerke haben im In-
land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benen-
nen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer
und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn auf-
merksam zu machen. An diese Person können Zu-
stellungen in Verfahren nach § 4 oder in Gerichts-
verfahren vor deutschen Gerichten wegen der Ver-
breitung rechtswidriger Inhalte bewirkt werden.
Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken,
die solche Verfahren einleiten.

(2) Für Auskunftsersuchen einer inländi-
schen Strafverfolgungsbehörde ist eine empfangs-
berechtigte Person im Inland zu benennen. Die
empfangsberechtigte Person ist verpflichtet, auf
Auskunftsersuchen nach Satz 1 48 Stunden nach
Zugang zu antworten. Soweit das Auskunftsersu-
chen nicht mit einer das Ersuchen erschöpfenden
Auskunft beantwortet wird, ist dies in der Antwort
zu begründen.

Drucksache 18/13013 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 6 § 6

Übergangsvorschriften Übergangsvorschriften

(1) Der Bericht nach § 2 wird erstmals für das
zweite auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende
Vierteljahr fällig.

(1) Der Bericht nach § 2 wird erstmals für das
erste Halbjahr 2018 fällig.

(2) Die Verfahren nach § 3 müssen innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingeführt sein.

(2) Die Verfahren nach § 3 müssen innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingeführt sein. Erfüllt der Anbieter eines sozialen
Netzwerkes die Voraussetzungen des § 1 erst zu ei-
nem späteren Zeitpunkt, so müssen die Verfahren
nach § 3 drei Monate nach diesem Zeitpunkt einge-
führt sein.

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Telemediengesetzes Änderung des Telemediengesetzes

In § 14 Absatz 2 des Telemediengesetzes, das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016
(BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Eigentum“ die Wörter „oder anderer ab-
solut geschützter Rechte“ eingefügt.

Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007
(BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1766) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 14 werden die folgenden Absätze 3 bis 5
angefügt:

„(3) Der Diensteanbieter darf darüber hin-
aus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vor-
handene Bestandsdaten erteilen, soweit dies
zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche
wegen der Verletzung absolut geschützter
Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die
von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungs-
gesetzes erfasst werden, erforderlich ist.

(4) Für die Erteilung der Auskunft nach
Absatz 3 ist eine vorherige gerichtliche Anord-
nung über die Zulässigkeit der Auskunftsertei-
lung erforderlich, die vom Verletzten zu bean-
tragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist
das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streit-
wert zuständig. Örtlich zuständig ist das Ge-
richt, in dessen Bezirk der Verletzte seinen
Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung
hat. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/13013

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

chen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten
der richterlichen Anordnung trägt der Ver-
letzte. Gegen die Entscheidung des Landge-
richts ist die Beschwerde statthaft.

(5) Der Diensteanbieter ist als Beteiligter
zu dem Verfahren nach Absatz 4 hinzuzuzie-
hen. Er darf den Nutzer über die Einleitung
des Verfahrens unterrichten.“

2. In § 15 Absatz 5 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

㤠14 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende An-
wendung.“

Artikel 3 Artikel 3

Inkrafttreten Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

Drucksache 18/13013 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Stefan Heck, Dr. Johannes Fechner, Harald Petzold
(Havelland) und Renate Künast

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/12356 in seiner 235. Sitzung am 19. Mai 2017
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den In-
nenausschuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur, den Ausschuss für Men-
schenrechte und humanitäre Hilfe, den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, den
Ausschuss für Kultur und Medien und an den Ausschuss Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/12727 in seiner 240. Sitzung am 22. Juni 2017
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den In-
nenausschuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur, den Ausschuss für Men-
schenrechte und humanitäre Hilfe, den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, den
Ausschuss für Kultur und Medien und an den Ausschuss Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/11856 in seiner 235. Sitzung am 19. Mai 2017
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Aus-
schuss für Kultur und Medien und an den Ausschuss Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/12356 in seiner 123. Sitzung am 28. Juni 2017 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme.

Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/12356 in seiner 109. Sitzung am 28. Juni 2017 be-
raten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Zustimmung zu dem Gesetz-
entwurf in geänderter Fassung.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorlage auf Drucksache 18/12356 in seiner 119. Sitzung am
28. Juni 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme mit
Änderungen. Der Ausschuss beschließt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des
Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 18/12356 in seiner
97. Sitzung am 28. Juni 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme mit Änderungen. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD wurde mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/13013

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die Vorlage auf Drucksache 18/12356 in seiner
116. Sitzung am 28. Juni 2017 beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der durch den Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD geänderten Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD wurde mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat die Vorlage auf Drucksache 18/12356 in seiner
91. Sitzung am 28. Juni 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme mit Änderungen. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zu dem Gesetzent-
wurf wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat die Vorlage auf Drucksache
18/12356 in seiner 101. Sitzung am 28. Juni 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme mit Änderungen. Der Ausschuss empfiehlt außerdem mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Änderungsantrags.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf Drucksache 18/12356 in seiner 86. Sitzung am
28. Juni 2017 beraten und empfiehlt Zustimmung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Der Änderungsantrag der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Der Ausschuss Digitale Agenda hat die Vorlage auf Drucksache 18/12356 in seiner 92. Sitzung am 28. Juni 2017
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in geänderter
Fassung anzunehmen. Mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Frakti-
onen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfiehlt der Ausschuss die Annahme des Änderungsan-
trags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD.

Zu Buchstabe b

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/12727 in seiner 123. Sitzung am 28. Juni 2017 beraten
und empfiehlt einvernehmlich, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/12727 in seiner 109. Sitzung am 28. Juni 2017 be-
raten und empfiehlt einvernehmlich, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorlage auf Drucksache 18/12727 in seiner 119. Sitzung am
28. Juni 2017 beraten und empfiehlt einvernehmlich, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 18/12727 in seiner
97. Sitzung am 28. Juni 2017 beraten und empfiehlt einvernehmlich, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die Vorlage auf Drucksache 18/12727 in seiner
116. Sitzung am 28. Juni 2017 beraten und empfiehlt einvernehmlich, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat die Vorlage auf Drucksache 18/12727 in seiner
91. Sitzung am 28. Juni 2017 beraten und empfiehlt einvernehmlich, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat die Vorlage auf Drucksache
18/12727 in seiner 101. Sitzung am 28. Juni 2017 beraten und empfiehlt einvernehmlich, den Gesetzentwurf für
erledigt zu erklären.

Drucksache 18/13013 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf Drucksache 18/12727 in seiner 86. Sitzung am
28. Juni 2017 beraten und empfiehlt einvernehmlich, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss Digitale Agenda hat die Vorlage auf Drucksache 18/12727 in seiner 92. Sitzung am 28. Juni 2017
beraten und empfiehlt einvernehmlich, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Bundesratsdrucksache
315/17 (Bundestagsdrucksache 18/12727) in seiner 62. Sitzung am 17. Mai 2017 befasst und festgestellt, dass
eine Nachhaltigkeitsrelevant des Gesetzentwurfs gegeben sei. Diese ergebe sich hinsichtlich der Managementre-
gel (10) zum sozialen Zusammenhalt. Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung sei plausibel, eine Prüfbitte
daher nicht erforderlich.

Zu Buchstabe c

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf Drucksache 18/11856 in seiner 86. Sitzung am
28. Juni 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung.

Der Ausschuss Digitale Agenda hat die Vorlage auf Drucksache 18/11856 in seiner 92. Sitzung am 28. Juni 2017
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Zu den Buchstaben a und c

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/12356 und 18/11856 in
seiner 151. Sitzung am 31. Mai 2017 anberaten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen, die
er in seiner 153. Sitzung am 19. Juni 2017 durchgeführt hat. An dieser Anhörung haben folgende Sachverständige
teilgenommen:

Ulf Bornemann Deutscher Richterbund (DRB)
Staatsanwalt, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg

Dr. iur. Ulf Buermeyer, LL.M. (Columbia) Richter am Landgericht Berlin
Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofs
des Landes Berlin

Martin Drechsler Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter
(FSM e. V.), Berlin

Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M. Universität Münster
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medi-
enrecht

Christian Mihr Reporter ohne Grenzen e. V., Berlin

Prof. Dr. Wolfgang Schulz Universität Hamburg
Hans-Bredow-Institut für Medienforschung Lehrstuhl für
Medienrecht und Öffentliches Recht einschließlich ihrer the-
oretischen Grundlagen

Prof. Dr. Rolf Schwartmann Technische Hochschule Köln
Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht

Holger Herzog jugendschutz.net, Mainz
Leiter des Justiziariats

MinDir Diethelm Gerhold Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationssicherheit, Bonn
Leitender Beamter

Dr. Bernhard Rohleder Bitkom e. V., Berlin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/13013

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 153. Sitzung vom 19. Juni 2017 mit den
anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Zu den Buchstaben a, b und c

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/12356, 18/12727 und
18/11856 in seiner 159. Sitzung am 28. Juni 2017 abschließend beraten.

Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 18/12356 in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen entsprechen
einem von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss eingebrachten Änderungsantrag, der mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde.

Weiter empfiehlt der Ausschuss einvernehmlich, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12727 für erledigt zu
erklären.

Schließlich empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/11856.

Die Fraktion der SPD erläuterte zu dem Änderungsantrag, dass dadurch unter anderem der Anwendungsbereich
des Gesetzes dahingehend präzisiert werden solle, dass nur soziale Netzwerke erfasst seien, die dazu bestimmt
seien, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilten. Weiter werde präzisiert, dass Netzwerke mit
weniger als zwei Millionen registrierten Nutzern von den Pflichten nach den §§ 2 und 3 NetzDG-E befreit seien.
Zur Entlastung junger Start-up-Unternehmen gelte die Berichtspflicht des § 2 NetzDG-E erst ab dem Erhalt von
jährlich mehr als 100 Beschwerden. Die Berichte seien, anders als im Gesetzentwurf vorgesehen, nunmehr nur
halbjährlich zu erbringen. Die starre Frist im Gesetzentwurf von sieben Tagen für die Entfernung nicht offensicht-
lich rechtswidriger Inhalte werde flexibler gestaltet, um den Unternehmen entgegenzukommen. Weiter werde ein
System der Regulierten Selbstregulierung eingeführt. Für den Fall, dass der Empfangsberechtigte auf ein Aus-
kunftsersuchen nicht reagiere, solle ein Bußgeld verhängt werden können, damit die sozialen Netzwerke auf An-
fragen tatsächlich reagierten. Die aus ihrer Sicht wichtigste Regelung sei die Verpflichtung zur Benennung eines
inländischen Zustellungsbevollmächtigten; der Änderungsantrag ergänze hier die Verpflichtung, auf der Plattform
in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf den Zustellungsbevollmächtigten aufmerksam zu
machen, damit für jedermann offensichtlich sei, wer Ansprechpartner sei. Die Fraktion betonte, dass ihr der Ab-
schluss dieses Vorhabens noch in dieser Wahlperiode wichtig gewesen sei. Angesichts der Zunahme von Hass
und Hetze im Internet sei das Gesetz, bei dem es sich um das wohl weltweit erste Gesetz dieser Art handele,
wichtig und auch effektiv. Keineswegs führe es zu einer Privatisierung der Rechtsdurchsetzung, auch die Mei-
nungsfreiheit werde nicht beeinflusst; das befürchtete Overblocking sei angesichts der klaren Regelungen nicht
zu erwarten. Es sei richtig, die sozialen Netzwerke nicht aus der Verantwortung zu entlassen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teilte die Auffassung, dass gesetzgeberischer Handlungsbedarf be-
stehe und wies auf den eigenen Antrag hin. Sie rügte jedoch das gesetzgeberische Verfahren, das zu spät begonnen
worden sei und zu einem unvollständigen Gesetz geführt habe. Offen bleibe etwa, wie die Selbstregulierung im
Einzelnen aussehen und wie die Wiedereinstellung von Inhalten erfolgen solle. Die Kurzfristigkeit der Beratungen
sei auch deshalb unangemessen, weil es sich um eine zentrale Weichenstellung im digitalen Bereich handele, auf
die viele Länder blicken würden. Ein wichtiges Element sei allerdings die Benennung und Bekanntmachung des
inländischen Zustellungsbevollmächtigten. Der Begriff des innerhalb von 24 Stunden zu löschenden offensicht-
lich rechtswidrigen Inhalts sei hingegen nicht hinreichend klar definiert; auch die Aufweichung der Frist von
sieben Tagen für die Löschung nicht offensichtlich rechtswidriger Inhalte sei zu unbestimmt. Fraglich sei zudem,
ob die Regelung zur Einholung einer Vorabentscheidung durch das Bundesamt für Justiz bei einer großen Anzahl
von Beschwerden praktikabel sei. Weil eine allgemeine Beschwerdestelle bzw. Clearingstelle für eine Wieder-
einstellung rechtswidrig gelöschter Inhalte fehle, liege aus ihrer Sicht ein Eingriff in das Grundrecht auf Mei-
nungsfreiheit vor. Problematisch sei schließlich, dass der Auskunftsanspruch nicht nur Bestands-, sondern auch
Nutzungsdaten umfasse und keine Evaluierung der neuen Regelungen vorgesehen sei.

Drucksache 18/13013 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Fraktion der CDU/CSU hob die Einführung eines Systems der Regulierten Selbstregulierung durch den
Änderungsantrag hervor, wodurch dem Eindruck entgegengetreten werde, dass allein die sozialen Netzwerke ent-
schieden, was veröffentlicht werde oder nicht. Das Gesetz mache deutlich, dass ein Rechtsstaat auch einen Rechts-
durchsetzungsanspruch im digitalen Raum habe. Es handele sich um ein richtiges und wichtiges Signal. Auch
wenn das Themenfeld noch nicht abschließend bearbeitet sei, sei es richtig, damit wenigstens zu beginnen, statt
gar nichts zu tun. In der kommenden Wahlperiode müsse insbesondere noch die wichtige Frage, wann ein An-
spruch auf Wiederherstellung eines rechtswidrig gelöschten Inhalts bestehe, geklärt werden.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, es sei problematisch, dass zunächst durch die Plattformen – statt durch den
Staat – eine rechtliche Einordnung der Inhalte vorgenommen werden müsse. Dies werde dazu führen, dass die
Plattformen sich zur Vermeidung eines Bußgeldverfahrens im Zweifelsfall für das Löschen entscheiden würden.
Damit bestehe die Gefahr von Overblocking und unberechtigten Löschungen. Die Verpflichtung, auch bei zivil-
rechtlichen Ansprüchen Bestandsdaten herauszugegeben, eröffne ein Betätigungsfeld für die Abmahnindustrie
und könne trotz der Einführung eines Richtervorbehalts weiterhin zur Einschüchterung, etwa von Aktivisten ge-
gen Rechtsextremismus, missbraucht werden. Vor der Einführung ordnungspolitischer Maßnahmen gegenüber
Plattformbetreibern sei eine breite gesellschaftliche Debatte erforderlich. Sie kritisierte die zu knappen Fristen bei
der grundsätzlich begrüßenswerten Regulierten Selbstregulierung und sprach sich angesichts der dynamischen
Entwicklungen für eine Befristung der Geltungsdauer des Gesetzes aus.

Dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz lagen mehrere Petitionen vor.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 18/12356 verwiesen.

1. Allgemeines

Die Einführung wirksamer Managementsysteme zum Umgang mit Beschwerden bei Anbietern sozialer Netz-
werke kann durch die Nutzung von Audits und Zertifizierungen unterstützt werden. Das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz wird gebeten, bis Mitte 2018 einen mit den beteiligten Kreisen beratenen Vor-
schlag für die Auditierung und Zertifizierung des Beschwerdemanagements sozialer Netzwerke zu erarbeiten. Ein
erfolgreich abgeschlossenes Audit muss bei der Bewertung des Beschwerdemanagements durch das Bundesamt
für Justiz eine positive Vermutungswirkung entfalten. In den Prozess der Erarbeitung sollen die Anbieter sozialer
Netzwerke, die anerkannten Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung, Zertifizierungseinrichtungen, Ak-
kreditierungsstellen und weitere Beteiligte eingebunden werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz wird gebeten, unverzüglich mit den Arbeiten an dem Vorschlag zu beginnen.

2. Im Einzelnen

Zu Artikel 1 (NetzDG-E)

Zu § 1 Absatz 1 NetzDG-E

Durch das Abstellen auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch sowie die Klarstellung in Satz 3 wird im Gesetzes-
text deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Anbieter von Plattformen, die darauf angelegt sind, dass nur spezifi-
sche Inhalte verbreitet werden, nicht unter die Regelungen des NetzDG fallen. Daher fallen z. B. berufliche Netz-
werke, Fachportale, Online-Spiele, Verkaufsplattformen nicht in den Anwendungsbereich.

Durch das Streichen des Wortes „auszutauschen“ sowie die Klarstellung in Satz 3 wird im Gesetzestext deutlich
zum Ausdruck gebracht, dass Dienste der Individualkommunikation (z. B. E-Mail- oder Messengerdienste) nicht
unter das Gesetz fallen. Dies ergibt sich auch aus dem eingrenzenden Tatbestandsmerkmal des Betreibens von

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/13013

„Plattformen“. Denn der Begriff der Plattform verweist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf Kommunika-
tionsräume, wo sich Kommunikation typischerweise an eine Mehrzahl von Adressaten richtet bzw. zwischen die-
sen stattfindet.

Zu § 1 Absatz 2 NetzDG-E

Durch die Ergänzung in § 1 Absatz 2 wird für die relevante Nutzerzahl, welche Voraussetzung für die Anwend-
barkeit des NetzDG ist, auf „registrierte“ Nutzer abgestellt. Dies setzt voraus, dass die insofern relevanten Nutzer
einen gewissen Registrierungsprozess durchlaufen haben, wozu in der Regel die Zuordnung eines Nutzernamens
und Zustimmung zu gewissen Regeln des sozialen Netzwerkes in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen
gehört. Ausgenommen sind damit bloße Besucher einer Webseite. Diese auszunehmen entsprach schon bisher
dem Gesetzesanliegen. Ziel der Mindestnutzerzahl ist es, (nur) soziale Netzwerke mit großer Perpetuierungswir-
kung zu erfassen, wozu unregistrierte Besucher in der Regel nicht beitragen. Nicht mehr registriert sind Nutzer,
deren Nutzungsverhältnis mit dem sozialen Netzwerk beendet wurde.

Zu § 1 Absatz 3 NetzDG-E

Bei der Ergänzung des Wortlautes von § 1 Absatz 3 NetzDG-E um die Wörter „und nicht gerechtfertigt sind“
handelt es sich um eine Klarstellung des Gesetzesanliegens, wonach nur rechtswidrige Verbreitungen von Inhalten
erfasst sein sollen. Die Verbreitung von Inhalten, welche z. B. nach § 193 des Strafgesetzbuches (StGB) gerecht-
fertigt sind, soll nicht erfasst werden.

Der Straftatenkatalog in § 1 Absatz 3 NetzDG-E wird durch Streichung verschiedener Straftatbestände gestrafft.
Herausgenommen aus dem Anwendungsbereich werden strafbare Inhalte, soweit es um Straftatbestände vorran-
gig zum Schutz des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland und seiner Repräsentanten oder von Institutionen
geht. Gegenüber dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD entfallen § 90 StGB (Verunglimp-
fung des Bundespräsidenten), § 90a StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole) und § 90b StGB
(Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen).

Zudem wird durch das Einfügen der Wörter „in Verbindung mit“ zwischen § 184b (Verbreitung, Erwerb und
Besitz kinderpornographischer Schriften) und § 184 d StGB (Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels
Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien) klargestellt,
dass entsprechend dem bisherigen Anliegen des Entwurfs nur kinderpornographische Inhalte in den Anwendungs-
bereich des Gesetzes fallen.

Schließlich wird mit § 201a StGB ein in der Praxis wichtiger Straftatbestand zur Bekämpfung von Mobbing und
anderen Formen der Verächtlichmachung durch Einstellen von Bildaufnahmen unter Verletzung des höchstper-
sönlichen Lebensbereichs aufgenommen.

Zu § 2 Absatz 1 NetzDG-E

Aufgrund der Änderung in § 2 Absatz 1 NetzDG-E sind Transparenzberichte durch die erfassten sozialen Netz-
werke alle sechs Monate, anstatt wie ursprünglich vorgesehen alle drei Monate, zu erstellen. Hiermit wird einem
vertretbaren Anliegen vor allem der betroffenen Netzwerke und einem Vorschlag des Bundesrates entsprochen.

§ 2 Absatz 1 NetzDG-E wurde zudem um eine Regelung ergänzt, wonach die Berichtspflichten nur für Anbieter
sozialer Netzwerke gelten, die im Kalenderjahr mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte im Sinne
von § 1 Absatz 3 NetzDG-E erhalten. Damit entfällt die Berichtspflicht für Anbieter, bei denen rechtswidrige
Inhalte im Sinne von § 1 Absatz 3 NetzDG-E nur eine untergeordnete Rolle spielen. Die vorgenommene Ein-
schränkung dient der Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Berichtspflichten, die vor allem für kleinere Netz-
werke oder Start-ups belastend sein können. Unabhängig hiervon gilt die Berichtspflicht ohnehin nur für Anbieter,
die mehr als zwei Millionen registrierte Nutzer haben, § 1 Absatz 2 NetzDG-E.

Zu § 2 Absatz 2 Nummer 7 NetzDG-E

Die Berichtspflichten werden in § 2 Absatz 2 Nummer 7 NetzDG-E dahingehend ergänzt, dass die erfassten An-
bieter in ihren Berichten auch aufschlüsseln müssen, in wie vielen Fällen sie sich auf Ausnahmen zur Sieben-

Drucksache 18/13013 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Tages-Frist im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 3 NetzDG-E wegen notwendiger Klärung von Tatsachenbehaup-
tungen oder anderer tatsächlicher Umstände sowie möglicher Gelegenheit zur Stellungnahme für den betroffenen
Nutzer gestützt haben. Zudem ist anzugeben, in wie vielen Fällen eine Weiterleitung an anerkannte Einrichtungen
der Regulierten Selbstregulierung erfolgte.

Zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 NetzDG-E

Durch die Ergänzung in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 NetzDG-E wird klargestellt, dass eine Prüfungspflicht der
sozialen Netzwerke nur besteht, wenn die vom NetzDG erfassten Beschwerden einem konkreten Inhalt zugeord-
net werden können. Die Beschwerde muss als Grundlage für die Einschätzung der Rechtswidrigkeit des Inhalts
geeignet sein. Nicht auf konkrete Inhalte bezogene Beschwerden, welche den sozialen Netzwerken über die Be-
schwerdemechanismen nach § 3 Absatz 1 NetzDG-E zur Kenntnis gegeben werden, bleiben daher für die Erfül-
lung der Compliance-Vorgaben nach dem NetzDG-E irrelevant.

Zu § 3 Absatz 2 Nummer 3 NetzDG-E

Das Einfügen der Wörter „in der Regel“ in § 3 Absatz 2 Nummer 3 NetzDG-E dient dazu, den sozialen Netzwer-
ken in schwierigen Fallkonstellationen mehr Zeit zu geben für die Entscheidung, ob Inhalte strafrechtlich relevant
im Sinne von § 1 Absatz 3 NetzDG-E sind. So erscheinen Fälle denkbar, in welchen das soziale Netzwerk inner-
halb von sieben Tagen eine abschließende Entscheidung nicht mit der angemessenen Sorgfalt treffen kann.

Die Erweiterung des zeitlichen Spielraums in § 3 Absatz 2 Nummer 3 NetzDG-E trägt dazu bei, dass die sozialen
Netzwerke nicht aus Zeitnot gemeldete Inhalte, die eine genauere strafrechtliche Prüfung erfordern, im Zweifel
entfernen oder den Zugang zu ihnen sperren (sogenanntes Overblocking). Im Gesetzgebungsverfahren sind ent-
sprechende Befürchtungen geäußert worden. Durch die Flexibilisierung der (bisher) starren Frist in § 3 Absatz 2
Nummer 3 NetzDG-E wird die Gefahr eines solchen Fehlanreizes ausgeschlossen, weil den sozialen Netzwerken
ausreichend Zeit für eine notwendige rechtliche Prüfung des Inhalts zur Verfügung steht.

Die Compliance-Pflicht, rechtswidrige Inhalte umgehend zu entfernen oder zu sperren, wird mit der Erweiterung
des zeitlichen Spielraums in § 3 Absatz 2 Nummer 3 NetzDG-E nicht aufgehoben. Durch die Formulierung „in
der Regel“ wird klargestellt, dass eine abschließende Bewertung der Beschwerde zu einem Inhalt grundsätzlich
weiterhin innerhalb von sieben Tagen erfolgen soll. Zudem bleibt es dabei, dass die Entfernung oder Sperrung
immer noch unverzüglich erfolgen muss (d. h. ohne schuldhaftes Zögern), was durch Einfügen des Wortes „un-
verzüglich“ in § 3 Absatz 2 Nummer 3 NetzDG-E klargestellt ist. Unberührt bleibt ohnehin, dass die Privilegie-
rung des § 10 des Telemediengesetzes (TMG) nur dann erhalten bleiben kann, wenn das soziale Netzwerk unver-
züglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, tätig wird.

Eine entsprechende Ergänzung von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 NetzDG-E bei der Frist zur Entfernung oder
Sperrung offensichtlich rechtswidriger Inhalte binnen 24 Stunden ist nicht geboten. Durch die Begrenzung auf
offensichtlich rechtswidrige Inhalte enthält die Fristenvorgabe bereits auf tatbestandlicher Ebene eine Eingren-
zung. Denn erfasst werden nur Inhalte, die offensichtlich rechtswidrig sind. Für die Bestimmung der Offensicht-
lichkeit kann zum einen auf die Erfahrungen mit dem Begriff in ähnlichen Konstellationen zurückgegriffen wer-
den (z. B. in § 101 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes – UrhG). Zum anderen ergibt sich eine Präzisierung an-
hand der Frist von 24 Stunden. Offensichtlich rechtswidrig sind Inhalte daher nur, wenn die Rechtswidrigkeit
ohne vertiefte Prüfung, d. h. von geschultem Personal in der Regel sofort, mit zumutbarem Aufwand aber in jedem
Fall binnen 24 Stunden erkannt werden kann. Verbleiben danach Zweifel in tatsächlicher oder rechtlicher Hin-
sicht, wird keine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegen (vergleichbar schon Drucksache 16/5048, S. 39).

Zu § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a NetzDG-E

Zudem kann es geboten sein, den betroffenen Nutzern vor einer Entscheidung zur Entfernung oder Zugangssper-
rung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Entscheidung
über die Rechtswidrigkeit des Inhalts von der Wahrheit oder Unwahrheit einzelner Tatsachenbehauptungen in der
Beschwerde oder von anderen tatsächlichen Umständen, insbesondere dem Kontext einer Äußerung, abhängt. Für
diese in der Regel aufklärungsbedürftigen Fälle sieht § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a NetzDG-E nunmehr
vor, dass die Sieben-Tages-Frist regelmäßig überschritten werden kann.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/13013

Bleibt die Gelegenheit zur Stellungnahme durch den Nutzer ungenutzt, darf das soziale Netzwerk in der Regel
von der Glaubhaftigkeit des Beschwerdevorbringens ausgehen und den Inhalt entfernen. Verteidigt der Nutzer
dagegen seine Behauptungen, so muss das Netzwerk die Glaubhaftigkeit der entgegenstehenden Behauptungen
abwägen. Sollte sich die Entscheidung des sozialen Netzwerks im Nachhinein als Fehleinschätzung herausstellen,
darf hierauf kein Bußgeld gestützt werden, wie bereits im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
in der Begründung zu § 4 NetzDG-E ausgeführt wurde.

Zu § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b NetzDG-E

Durch § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b NetzDG-E wird das Beschwerdemanagement in Fällen des § 3 Ab-
satz 2 Nummer 3 NetzDG-E für die Einbindung von anerkannten Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung
geöffnet. Liegt kein Fall der offensichtlichen Rechtswidrigkeit vor, steht es den sozialen Netzwerken frei, die
Entscheidung über die Entfernung oder Sperrung einer anerkannten Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung
zu übertragen.

Wenn die anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung den Inhalt als rechtswidrig im Sinne des
NetzDG-E einordnet, muss das soziale Netzwerk diesen unverzüglich entfernen oder sperren. Kommt die aner-
kannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung zu der Einschätzung, dass der Inhalt nicht rechtswidrig ist,
so darf das soziale Netzwerk diesen nicht entfernen oder sperren. In diesen Fällen ist es der Bußgeldbehörde
verwehrt, ein Bußgeld darauf zu stützen, dass entsprechende Inhalte tatsächlich rechtswidrig waren und diese
gesperrt oder entfernt werden mussten. Denn in diesem Fall hat das soziale Netzwerk seine Pflicht zur Befolgung
der Compliance-Vorgaben erfüllt, indem es die Entscheidung über die Entfernung oder Sperrung zulässigerweise
an die anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung übertragen hat und bei entsprechender Entschei-
dung dieser Einrichtung unverzüglich entfernt oder gesperrt hat. Insofern begrenzt die Öffnungsklausel des § 3
Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b NetzDG-E den Einschätzungsspielraum der Bußgeldbehörde; zugleich eröffnet
es für die sozialen Netzwerke die Möglichkeit, die Einschätzung eines Inhalts auszulagern und auf eine unabhän-
gige anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung zu übertragen.

Eine Übertragung der Entscheidung nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b NetzDG-E ist nur auf anerkannte
Einrichtungen möglich.

Zu § 3 Absatz 6 bis 9 NetzDG-E

Die materiellen Voraussetzungen der Anerkennung einer Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung werden
in § 3 Absatz 6 NetzDG-E festgelegt und orientieren sich an § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. Vo-
raussetzung für eine Anerkennung sind danach vor allem Unabhängigkeit und Sachkunde der Prüfer sowie eine
sachgerechte Ausstattung, die eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des gemeldeten und übertragenen
Inhalts nach sieben Tagen ermöglicht. Es müssen Vorgaben für das Prüfverfahren, eine Verfahrensordnung sowie
eine Beschwerdestelle bestehen. Die Entscheidungsgremien sollen plural besetzt werden unter Einbeziehung der
nach § 59 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags der Länder zuständigen Aufsichtsbehörden (Landesmedienanstal-
ten).

Bei den Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung sind auch Beschwerdestellen einzurichten, damit Nutzer,
deren Inhalte zu Unrecht entfernt wurden, sich hiergegen beschweren können (§ 3 Absatz 6 Nummer 4 NetzDG-
E). Damit wird sichergestellt, dass es in Fällen der unberechtigten Sperrung tatsächlich zulässiger Inhalte schnell
und unkompliziert zur Wiederherstellung der Inhalte kommt.

Die Einrichtung muss gemäß § 3 Absatz 6 Nummer 5 NetzDG-E von mehreren Anbietern sozialer Netzwerke
oder Institutionen getragen werden, die eine sachgerechte Ausstattung sicherstellen. Außerdem muss sie für den
Beitritt weiterer Anbieter insbesondere sozialer Netzwerke offenstehen. Das Prüfverfahren der angerufenen Ein-
richtung der Regulierten Selbstregulierung wird im Einzelnen durch dessen Verfahrensordnung bestimmt. Die
Betroffenen (soziales Netzwerk, Beschwerdeführer, Nutzer) haben Gelegenheit, gegenüber der Einrichtung der
Regulierten Selbstregulierung Stellung zu nehmen. Das soziale Netzwerk kann eine Stellungnahme schon mit der
Übertragung der Entscheidung auf die Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung verbinden. Beschwerdefüh-
rer und Nutzer können sich, nachdem sie gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 5 NetzDG-E von der Übertragung auf die
Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung informiert wurden, gegenüber dieser äußern.

Drucksache 18/13013 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Das eröffnete System der Regulierten Selbstregulierung bleibt einer Aufsicht unterworfen. Die Einrichtung der
Regulierten Selbstregulierung muss durch das Bundesamt für Justiz anerkannt werden, § 3 Absatz 7 NetzDG-E.
Die Anerkennung kann widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, § 3 Absatz 8 NetzDG-E. Dies
wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sich herausstellt, dass die Unabhängigkeit und Sachkunde der
Prüfer nicht gewährleistet oder eine zügige Bearbeitung nicht sichergestellt ist. Dadurch ist gewährleistet, dass
die Compliance-Vorgaben des NetzDG nicht unterlaufen werden.

Durch § 3 Absatz 9 NetzDG-E wird geregelt, dass in Fällen, in denen zu erwarten ist, dass bei einem Anbieter die
Erfüllung der Pflichten des Absatzes 2 Nummer 3 durch einen Anschluss an die Selbstkontrolle nicht gewährleis-
tet ist, das Bundesamt für Justiz dessen Möglichkeit, an dem System der Regulierten Selbstregulierung teilzuneh-
men, für einen begrenzten Zeitraum suspendieren kann.

Weitergehender Kontrollmechanismen über das Funktionieren der Regulierten Selbstregulierung bedarf es nicht.
Ergeben sich bei der Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung Missstände, so wird deren Anerkennung zu
widerrufen sein. Wenn soziale Netzwerke Entscheidungen zum Entfernen oder Sperren an die Einrichtung abge-
ben, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, z. B. bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des In-
halts) oder den Entscheidungen der Einrichtung zum Entfernen oder Sperren nicht Folge leistet, so ist dieses
Verhalten mit der Compliance-Vorgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 nicht vereinbar und kann, wenn sich hier
ein systemischer Mangel des Netzwerks offenbart, Grundlage für ein Bußgeld nach § 4 Absatz 1 Nummer 2
NetzDG-E sein.

Zu § 3 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 3 NetzDG-E

Die Pflicht zur Speicherung entfernter Inhalte zu Beweiszwecken in § 3 Absatz 2 Nummer 4 NetzDG-E wird
dahingehend geändert, dass eine Pflicht zum Speichern im Inland entfällt und eine Speicherung im Anwendungs-
bereich der genannten EU-Richtlinien genügt. Entsprechendes gilt für die Dokumentation von Beschwerden und
von Abhilfemaßnahmen nach § 3 Absatz 3 NetzDG-E. Damit werden europarechtliche Bedenken im Hinblick auf
die Vereinbarkeit einer Inlandsspeicherpflicht mit dem digitalen Binnenmarkt in Europa ausgeräumt.

Zu § 3 Absatz 2 Nummer 6 NetzDG-E

Die Pflicht in § 3 Absatz 2 Nummer 6 NetzDG-E zur Löschung von Kopien rechtswidriger Inhalte entfällt. Damit
wird berücksichtigt, dass der Begriff der Kopien schwer bestimmbar ist, insbesondere in Fällen, wenn bestimmte
Posts bzw. Inhalte in einem anderen Kontext (z. B. als Zitat oder in Form einer Berichterstattung) wiedergegeben
werden. Jeweils den Kontext von Kopien zu berücksichtigen, würde die sozialen Netzwerke mit schwierigen
Prüfungen konfrontieren, zumal sich die Beschwerde in der Regel nicht auf die Verbreitung des rechtswidrigen
Inhalts in anderen Kontexten bezieht.

Zu § 4 Absatz 5 NetzDG-E

Das Vorabentscheidungsverfahren wird nach Auffassung des Ausschusses für die Fälle der eigenständigen Ent-
scheidungen der sozialen Netzwerke gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 3 NetzDG-E benötigt. Aller-
dings wird die strikte Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, ein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen,
durch die Umwandlung des § 4 Absatz 5 NetzDG-E in eine Soll-Vorschrift flexibilisiert. Das Vorabentschei-
dungsverfahren ist geboten, wenn die Verwaltungsbehörde den Vorwurf, kein richtiges Verfahren für den Um-
gang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorzuhalten, auf eine systemisch falsche Entscheidungspraxis
der sozialen Netzwerke stützt, die mit einer überschaubaren Zahl von falschen Einzelfallentscheidungen belegt
wird. Wird der Vorwurf dagegen in erster Linie auf eine fehlerhafte Anweisung der Mitarbeiter des Beschwerde-
teams gestützt, erscheint ein Vorabentscheidungsverfahren entbehrlich.

Zudem wird auch durch die Verwendung des Plurals in § 4 Absatz 5 NetzDG-E deutlicher zum Ausdruck ge-
bracht, dass Grundlage für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes in § 4 Absatz 1 Nummer 2 NetzDG-E
nicht schon die fehlerhafte Nichtlöschung eines einzelnen Inhaltes sein kann, sondern es auf ein systemisches
Versagen ankommt, welches sich erst durch beharrliche Verstöße gegen die Compliance-Vorgaben aus § 3 Ab-
satz 1 und 2 NetzDG-E ergeben kann.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/13013

Zu § 5 NetzDG-E in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 7, 8, Absatz 2 NetzDG-E

Die Regelung zum Zustellungsbevollmächtigten wird dahingehend ergänzt, dass die Angaben – ähnlich Impres-
sumspflichten – auf der Plattform der sozialen Netzwerke leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müs-
sen. Außerdem ist der Zustellungsbevollmächtigte nicht nur in konkreten Verfahren, sondern dauerhaft, d. h. auch
zum Zwecke der Einleitung von Verfahren mit Bezug zur Verbreitung rechtswidriger Inhalte im Sinne von § 1
Absatz 3 NetzDG-E, verfügbar zu halten.

Zudem wurde eine Pflicht zur Reaktion auf Auskunftsersuchen inländischer Strafverfolgungsbehörden binnen
48 Stunden eingefügt.

Die Regelungen in § 5 NetzDG-E sind bußgeldbewehrt. Neben dem schon bisher vorgesehenen § 4 Absatz 1
Nummer 7 NetzDG-E wird eine weitere Nummer 8 eingefügt, wonach es auch eine Ordnungswidrigkeit darstellt,
wenn der Empfangsberechtigte beharrlich nicht auf Anfragen der Strafverfolgungsbehörden reagiert.

Zu § 6 NetzDG-E

§ 6 Absatz 1 NetzDG-E ist an den geänderten Turnus der Berichtspflichten angepasst.

Für Anbieter sozialer Netzwerke, die die Bagatellgrenze des § 1 Absatz 2 NetzDG-E erst nach Inkrafttreten erfül-
len, erhält der angefügte Satz 2 eine Übergangsregelung, die auch diesen Netzwerken eine angemessene Über-
gangsfrist sichert. Nähere Bestimmungen zur Feststellung, ob ein Netzwerk die Voraussetzungen des § 1 erfüllt,
werden in den gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen über die Ausübung
des Ermessens der Bußgeldbehörde bei der Einleitung eines Bußgeldverfahrens geregelt.

Zu Artikel 2 (Änderung des TMG)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 14 Absatz 3 bis 5 TMG)

Ziel des Auskunftsanspruchs ist es, den Betroffenen einen wirksamen und durchsetzbaren Anspruch auf Feststel-
lung der Identität des Verletzers bei Rechtsverletzungen im Internet zu verschaffen. Mit § 14 Absatz 3 TMG-E
wird deshalb eine neue datenschutzrechtliche Ermächtigungsnorm in die Regelungen der §§ 11 ff. TMG einge-
fügt. Dies entspricht dem schon im Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD, dort mit § 14 Absatz 2
TMG-E verfolgten Anliegen. Damit wird geregelt, in welchen Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen dem
Diensteanbieter die Datenherausgabe erlaubt ist. In Fällen, in welchen bereits nach jetziger Rechtslage ein Aus-
kunftsanspruch gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dem Grunde nach besteht, wird dieser Aus-
kunftsanspruch nun durch die Regelung des § 14 Absatz 3 TMG für den Diensteanbieter auch erfüllbar. Für die
Zukunft sollte überlegt werden, ob der Anspruch nach dem Vorbild vergleichbarer Auskunftsansprüche wie bei-
spielsweise in § 101 UrhG kodifiziert werden könnte, um dem Verletzten eine Durchsetzung seiner Rechte nach
klaren Kriterien zu ermöglichen. Dabei wäre insbesondere sicherzustellen, dass der Verletzte von denjenigen, die
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht haben, Auskunft
über Tatsachen verlangen kann, die erforderlich sind, um die Identität des Täters festzustellen und die sich aus
der Rechtsverletzung ergebenden Ansprüche durchzusetzen.

Ob und wann ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB dem Grunde nach besteht, bleibt weiterhin der Ausge-
staltung der Gerichte vorbehalten. Eine Änderung nimmt Artikel 2 insofern nicht vor.

Der Anwendungsbereich von § 14 Absatz 3 TMG-E ist auf Fälle strafrechtlich relevanter Verletzungen absolut
geschützter Rechte beschränkt. Die Auskunft darf nur erteilt werden, wenn die Verletzungshandlung den Tatbe-
stand einer der in § 1 Absatz 3 NetzDG-E genannten Strafvorschriften erfüllt. Damit wird die Datenherausgabe
nur in Fällen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen eröffnet. Zudem gilt § 14 Absatz 3 TMG-E nur
für die Fälle der Verletzung absolut geschützter Rechte, die nicht bereits durch § 14 Absatz 2 TMG erfasst sind.
§ 14 Absatz 2 TMG bleibt unverändert, so dass mit der Neuregelung keine Änderungen hinsichtlich der zivil-
rechtlichen Durchsetzung von Immaterialgüterrechten verbunden sind.

Die datenschutzrechtliche Erlaubnis der Datenherausgabe steht unter dem Vorbehalt einer richterlichen Gestat-
tung (Richtervorbehalt). Dies war schon im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD angelegt (vgl.

Drucksache 18/13013 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

dort Begründung unter Abschnitt B.: „aufgrund gerichtlicher Anordnung“). Damit wird verfahrensrechtlich si-
chergestellt, dass es nicht vorschnell zur Herausgabe von Daten kommt, sondern dem immer eine richterliche
Prüfung und Anordnung vorausgeht. Eine entsprechende Absicherung erscheint in den erfassten Fällen deswegen
notwendig, weil die behaupteten Rechtsverletzungen sich oft im Kontext heftiger Debatten und Auseinanderset-
zungen abspielen können. Die Situation ist damit nicht vergleichbar mit der Auskunftserteilung über Bestandsda-
ten in anderen Bereichen wie etwa im Urheberrecht. Sie betrifft einen Kernbereich der Ausübung der durch Arti-
kel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Meinungsfreiheit. Der Richtervorbehalt wird Einschüchterungsef-
fekte auf die Ausübung der Meinungsfreiheit in diesem eng begrenzten Bereich besonders grundrechtssensibler
Kommunikation verhindern. Insbesondere sollen Teilnehmer von Debatten und Diskussionen nicht mit der Angst
leben müssen, dass Diensteanbieter vorschnell und ohne richterliche Prüfung, gegebenenfalls aufgrund falscher
Angaben eines Dritten, ihre Anonymität aufdecken.

Die Ausgestaltung des Richtervorbehalts erfolgt in § 14 Absatz 4 TMG-E, der sich an die Regelung in § 101
Absatz 9 UrhG anlehnt. Voraussetzung für eine Entscheidung des Gerichts ist ein entsprechender Antrag des
Verletzten.

Sachlich zuständig für das richterliche Gestattungsverfahren ist das Landgericht. Am Wohnsitz, Sitz oder Ort der
Niederlassung des Verletzten wird eine örtliche Zuständigkeit begründet. Die internationale Zuständigkeit richtet
sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-
dungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-Verordnung).

Im Übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Der Prüfungsumfang für das gerichtliche
Verfahren folgt aus § 14 Absatz 3 TMG-E. Das Gericht wird prüfen, ob eine Herausgabe von Bestandsdaten be-
antragt ist und dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte
aufgrund von rechtswidrigen Inhalten im Sinne von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erforderlich
ist.

Der Diensteanbieter ist zwingend am richterlichen Gestattungsverfahren zu beteiligen, § 14 Absatz 5 Satz 1
TMG-E. Dieser kann den Nutzer von dem Verfahren unterrichten, § 14 Absatz 5 Satz 2 TMG-E. In der Regel
wird er hierzu aus den vertraglichen Regelungen im Innenverhältnis zum Nutzer (Rücksichtnahmepflichten nach
§ 241 Absatz 2 BGB) verpflichtet sein.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 15 Absatz 5 TMG-E)

Die Änderung von § 15 Absatz 5 Satz 4 TMG-E ist redaktionell bedingt. Schon bisher war die gesamte Öffnungs-
klausel des § 14 Absatz 2 TMG für Nutzungsdaten über die Verweisung in § 15 Absatz 5 Satz 4 TMG entspre-
chend anwendbar (vgl. Drucksache 16/3078, S. 16: „§ 15 Abs. 5 ordnet die entsprechende Anwendung von § 14
Abs. 2 für den Bereich der Nutzungsdaten an."). Schon nach dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD würde sich die Ergänzung in § 14 Absatz 2 TMG-E auch auf Nutzungsdaten erstrecken, da sich der
bisherige § 15 Absatz 5 Satz 4 TMG dann auch darauf beziehen würde. Da die Änderungen der datenschutzrecht-
lichen Öffnungsklausel nunmehr nicht in § 14 Absatz 2 TMG-E, sondern in § 14 Absatz 3 bis 5 TMG-E erfolgen,
ist die Verweisungsnorm in § 15 Absatz 5 Satz 4 TMG-E entsprechend redaktionell anzupassen.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Mit dem späteren Inkrafttreten am 1. Oktober 2017 wird den sozialen Netzwerken und den anerkannten Einrich-
tungen der Regulierten Selbstregulierung mehr Zeit für die Anpassung an die neue Gesetzeslage gewährt. Dies
erscheint angemessen vor dem Hintergrund, dass insofern erhebliche Dispositionen zu treffen sind.

Berlin, den 27. Juni 2017

Dr. Stefan Heck
Berichterstatter

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Renate Künast
Berichterstatterin

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