BT-Drucksache 18/12846

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/12357 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21) b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/12358 - Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung c) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 18/12100 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung d) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 18/12101 - Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung

Vom 21. Juni 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12846

18. Wahlperiode 21.06.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

– Drucksache 18/12357 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21)

b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 18/12358 –

Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher

Parteien von der Parteienfinanzierung

c) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 18/12100 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des
Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung

d) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 18/12101 –

Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des

Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer
Parteien von der Parteienfinanzierung

Drucksache 18/12846 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A. Problem

Zu Buchstabe a

Mit Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 2 BvB 1/13, hat das Bundesverfassungsge-
richt den Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Nationaldemo-
kratischen Partei Deutschlands (NPD) zurückgewiesen und damit kein Parteiver-
bot nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes ausgesprochen.

In dem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht allerdings festgestellt, dass die
Ziele der NPD und das Verhalten ihrer Anhänger gegen die Menschenwürde und
den Kern des Demokratieprinzips verstoßen und dass sie Elemente der Wesens-
verwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus aufweisen. Zudem sei
die Programmatik der NPD auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung gerichtet (vgl. Rn. 634 des Urteils). Es fehlten lediglich die zur
Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Parteiverbots erforderli-
chen konkreten Anhaltspunkte von Gewicht, die einen Erfolg des gegen die frei-
heitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland gerichteten Handelns zumindest möglich erscheinen lassen. Im Er-
gebnis ist die Partei somit nur wegen ihres eigenen politischen Misserfolgs und
der derzeit geringen politischen Einflussmöglichkeiten nicht verboten worden.

In dem Urteil hat das Gericht zugleich darauf hingewiesen, dass es dem verfas-
sungsändernden Gesetzgeber freistehe, neben dem Parteiverbot weitere, abge-
stufte Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Parteien mit verfassungsfeindlicher
Zielsetzung zu schaffen (vgl. Rn. 527, 625 des Urteils).

In diesem Sinne soll eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Zielsetzung zukünf-
tig alleinige Tatbestandsvoraussetzung für einen Ausschluss politischer Parteien
von der staatlichen Parteienfinanzierung sein, ohne dass es auf die Wahrschein-
lichkeit eines Erfolgs ankommen würde. Parteien, die zielgerichtet die freiheitli-
che demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutsch-
land bekämpfen und damit der Beseitigung der Ordnung Vorschub leisten wollen,
von der sie profitieren, sollen nicht länger finanzielle Zuwendungen seitens des
Staates genießen dürfen. Im Falle des Ausschlusses sollen auch die steuerlichen
Privilegien für die Parteien und für Zuwendungen an diese Parteien entfallen.

Zu Buchstabe b

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom17. Januar 2017 (Az. 2 BvB
1/13, Rn. 625) war nach bisheriger Verfassungslage unterhalb der Ebene des Par-
teiverbots eine Streichung der staatlichen Parteienfinanzierung nicht möglich, so-
lange eine Partei nicht verboten ist. Das galt bislang selbst in Fällen, in denen eine
Partei nach den ausdrücklichen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts
nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beeinträchtigung oder
Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, dabei
planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokra-
tische Grundordnung gerichteten Ziele hinarbeitet, es jedoch an konkreten An-
haltspunkten von Gewicht fehlt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass
dieses Handeln zum Erfolg führt.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21) hat der verfas-
sungsändernde Gesetzgeber von der ihm vorbehaltenen Möglichkeit gesonderter
Sanktionierung unterhalb der Schwelle des Parteiverbots im Falle der Erfüllung
einzelner Tatbestandsmerkmale des Artikels 21 Absatz 2 des Grundgesetzes Ge-
brauch gemacht.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12846

Nach dem neuen Absatz 3 des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) sind nun Par-
teien von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen, die nach ihren Zielen oder
dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demo-
kratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand
der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Über den Ausschluss entscheidet
gemäß Artikel 21 Absatz 4 GG das Bundesverfassungsgericht. Zugleich entfällt
damit die steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an
diese Parteien (Artikel 21 Absatz 3 Satz 2 GG).

Dieser neuen Verfassungslage entspricht die geltende Gesetzeslage noch nicht.

Zu Buchstaben c und d

Mit Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 2 BvB 1/13, hat das Bundesverfassungsge-
richt den Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Nationaldemo-
kratischen Partei Deutschlands (NPD) abgelehnt und sich damit gegen ein Partei-
verbot nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes ausgesprochen.

Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Ziele der NPD
und das Verhalten ihrer Anhänger gegen die Menschenwürde und den Kern des
Demokratieprinzips verstoßen und dass sie Elemente der Wesensverwandtschaft
mit dem historischen Nationalsozialismus aufweisen. Zudem sei die Programma-
tik der NPD auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
gerichtet (vgl. Rn. 634 des Umdrucks). Im Ergebnis ist die Partei wegen ihres
eigenen politischen Misserfolgs und der derzeit geringen politischen Einfluss-
nahme nicht verboten worden.

Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die NPD mit seinem jüngsten Urteil
nicht als Partei verboten hat, gibt es andere Reaktionsmöglichkeiten, um aufzu-
zeigen, dass in Parteien kein Platz für Rassismus, Antisemitismus und Demokra-
tiefeindlichkeit ist.

Das kann wirkungsvoll mithilfe eines Ausschlusses extremistischer Parteien von
der Parteienfinanzierung erreicht werden. Eine wehrhafte Demokratie muss es
nämlich nicht hinnehmen, dass die Grundprinzipien der Verfassung mit ihren ei-
genen Mitteln untergraben werden. Die verfassungsrechtlich gebotene Toleranz
anderer Meinungen und Ziele endet dort, wo konkrete extremistische Bestrebun-
gen zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung genutzt
werden.

Solche konkreten Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundord-
nung sollen zukünftig Tatbestandsvoraussetzung für einen Ausschluss politischer
Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung sein. Die Parteienfinanzierung
soll für verfassungsfeindliche Parteien so weit wie möglich, insbesondere über
eine Änderung des Grundgesetzes, eingeschränkt werden.

Gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes sind Änderungen des Grundgeset-
zes nur zulässig, wenn nicht die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätz-
liche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und
20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze berührt werden. Einige wichtige
Grundprinzipien des Grundgesetzes sind somit einer Verfassungsänderung entzo-
gen. Die Chancengleichheit der Parteien, die durch einen Ausschluss extremisti-
scher Parteien von der Parteienfinanzierung beeinträchtigt wäre, ist indes weder
ein Grundsatz des Artikels 1 des Grundgesetzes noch des Artikels 20 des Grund-
gesetzes. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Konkretisierung des durch Ar-
tikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes absolut geschützten Demokratiegrundsatzes.
Die Chancengleichheit der Parteien ist insofern einer systemimmanenten Modifi-
zierung zugänglich, die durch besondere zwingende Gründe getragen sein muss.

Drucksache 18/12846 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Einen solchen zwingenden Grund stellt die verfassungsrechtliche Grundentschei-
dung für eine wehrhafte Demokratie dar, die in den Entscheidungsgründen des
jüngsten Urteils des Bundesverfassungsgerichts eindringlich belegt wird.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich unmittelbarer gesetz-
geberischer Handlungsbedarf.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Finanzierung
und von steuerlichen Begünstigungen bedarf einer Änderung des Grundgesetzes.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/12357 in unveränderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD und einem
Teil der Stimmen der Fraktion DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung von einem Teil der Frak-
tion DIE LINKE.

Zu Buchstabe b

Für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 21 Absatz 4
– neu – GG über den Ausschluss einer Partei von staatlicher Finanzierung wird
im Bundesverfassungsgerichtsgesetz ein Verfahren geschaffen (Artikel 1 des Ent-
wurfs).

In Umsetzung der Anordnung des neuen Artikels 21 Absatz 3 GG scheidet durch
Ergänzung des § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes (PartG) im Falle einer Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 21 Absatz 4 – neu – GG
eine Partei aus der staatlichen Teilfinanzierung aus (Artikel 2 des Entwurfs).

Wenn eine Partei nach § 18 Absatz 7 PartG aus der staatlichen Teilfinanzierung
ausgeschieden ist, entfallen nach den Änderungen im Einkommensteuergesetz
(Artikel 3 des Entwurfs) und in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
(Artikel 4 des Entwurfs) sowie den Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes
(Artikel 5 des Entwurfs), des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (Ar-
tikel 6 des Entwurfs) und des Umsatzsteuergesetzes (Artikel 7 des Entwurfs) auch
die steuerrechtlichen Begünstigungen dieser Partei und von Zuwendungen an
diese Partei, wie dies auf der Verfassungsebene der neue Artikel 21 Absatz 3 Satz
2 GG anordnet.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/12358 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD und einem
Teil der Stimmen der Fraktion DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung von einem Teil der Frak-
tion DIE LINKE.

Zu Buchstabe c

Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
18/12100.

Zu Buchstabe d

Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
18//12101.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12846

C. Alternativen

Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu Buchstabe a

Die Änderungen des Grundgesetzes haben grundsätzlich keine unmittelbaren
Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte.

Zu Buchstaben b, c und d

Der Gesetzentwurf hat auf die öffentlichen Haushalte keine näher bezifferbaren
Auswirkungen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Zu Buchstaben a bis d

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Buchstabe a

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen
durch dieses Gesetz keine Kosten. Durch das Gesetz werden keine Informations-
pflichten eingeführt oder abgeschafft.

Zu Buchstaben b und d

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht nicht.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zu Buchstabe a

Die Änderungen des Grundgesetzes haben keine unmittelbaren Auswirkungen für
den Erfüllungsaufwand der Verwaltungen von Bund, Ländern und Gemeinden.
Dieser ist von der einfachgesetzlichen Ausgestaltung und der Wahrnehmung der
eingeräumten Kompetenzen abhängig.

Zu Buchstabe b

Für den Präsidenten des Deutschen Bundestages als zuständige Festsetzungsbe-
hörde entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Feststellung etwaiger
Rückerstattungsansprüche durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages
fällt regelmäßig im Rahmen des Festsetzungsverfahrens an. Unabhängig davon
wäre der Erfüllungsaufwand angesichts der ungewissen Zahl der Fälle nicht genau
quantifizierbar.

Zu Buchstaben c und d

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht nicht.

Drucksache 18/12846 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

F. Weitere Kosten

Zu Buchstabe a

Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbrau-
cherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Zu Buchstabe b

Es sind zusätzliche, im Einzelnen nicht näher bezifferbare Kosten im Falle einer
Inanspruchnahme der neuen Verfahrensart beim Bundesverfassungsgericht zu er-
warten.

Zu Buchstaben c und d

Es sind keine Auswirkungen zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12846

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12357 unverändert anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12358 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

‚7. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:

㤠46a

(1) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Arti-
kel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das
Bundesverfassungsgericht fest, dass die Partei für sechs Jahre von
der staatlichen Finanzierung nach § 18 des Parteiengesetzes aus-
geschlossen ist. Die Feststellung ist auf Ersatzparteien zu erstre-
cken. Dass eine Partei die Bestrebungen einer nach Satz 1 von der
staatlichen Finanzierung ausgeschlossenen Partei als Ersatzpartei
an deren Stelle weiter verfolgt oder fortführt, stellt das Bundesver-
fassungsgericht entsprechend Satz 1 fest. Die Feststellung erfolgt
auf Antrag eines Berechtigten nach § 43 Absatz 1 Satz 1; § 45 ist
auf das Verfahren nicht anzuwenden.

(2) Beantragt einer der Antragsberechtigten spätestens
sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ihre Ver-
längerung, bleibt die Partei bis zur Entscheidung über diesen An-
trag von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. § 45 ist auf das
Verfahren nicht anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht kann
ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Für die Entscheidung
gilt Absatz 1 entsprechend. Erneute Verlängerungsanträge sind
statthaft.“‘

2. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 5

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

In § 5 Absatz 1 Nummer 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, werden in dem Satzteil vor
Satz 2 nach dem Wort „Gebietsverbände“ ein Komma und die Wörter
„sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteienge-
setzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist,“ einge-
fügt.‘;

c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12100 für erledigt zu erklären,

d) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12101 für erledigt zu erklären.

Drucksache 18/12846 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Berlin, den 21. Juni 2017

Der Innenausschuss

Ansgar Heveling
Vorsitzender

Helmut Brandt
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12846

Bericht der Abgeordneten Helmut Brandt, Gabriele Fograscher, Ulla Jelpke und Vol-
ker Beck (Köln)

I. Überweisung

Die Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 18/12357, 18/12358, 18/12100 und 18/12101 wurden in der 235. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 19. Mai 2017 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss
für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 155. Sitzung 21. Juni 2017 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei einer Stimmenthaltung aus der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 155. Sitzung am 21. Juni 2017 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(4)921 emp-
fohlen.

Zu Buchstaben c und d

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 155. Sitzung am 21. Juni 2017 empfohlen, die
Gesetzentwürfe auf Drucksachen 18/12100 und 18/12101 für erledigt zu erklären.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 117. Sitzung am 17. Mai 2017 einvernehmlich beschlossen, eine öffentliche
Anhörung zu den Vorlagen durchzuführen. Die öffentliche Anhörung, an der sich sechs Sachverständige beteiligt
haben, hat der Innenausschuss in seiner 119. Sitzung am 29. Mai 2017 durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses
der Anhörung wird auf das Protokoll der 119. Sitzung (Protokoll 18/119) verwiesen.

Der Innenausschuss hat die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 18/12357, 18/12358, 18/12100 und 18/12101 in
seiner 121. Sitzung am 21. Juni 2017 abschließend beraten.

Den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12357 empfiehlt der Innenausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD und einem Teil der Stimmen der Fraktion DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung eines Teils der Fraktion DIE LINKE. anzunehmen.

Der Innenausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/12358 in der aus der Be-
schlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD und eines
Teils der Stimmen der Fraktion DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung eines Teils der Fraktion DIE LINKE. Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(4)921, der zuvor mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen angenommen wurde.

Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 18(4)920 zu dem Gesetzentwurf auf
Drucksache 18/12358 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Drucksache 18/12846 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Der Antrag auf Ausschussdrucksache 18(4)920 hat einschließlich Begründung folgenden Wortlaut:

In Artikel 1 Nummer 7 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) Die Antragsberechtigten nach § 43 Absatz 1 können vor Ablauf einer Frist von vier Jahren seit der Entschei-
dung eine Verlängerung des Ausschlusses beantragen. Wird der Antrag nach Satz 1 nicht vor Ablauf dieser Frist
gestellt, endet der Ausschluss. Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertretungsberechtigten der Partei (§ 44)
im Verfahren nach Satz 1 Gelegenheit zur Äußerung. In der Äußerung ist auszuführen, welche der Umstände, auf
die das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung gestützt hatte, weggefallen sind oder sich geändert haben.
Für das Verfahren der Verlängerung gelten die §§ 38 und 44 sowie Absatz 1 entsprechend. Das Bundesverfas-
sungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Antrag auf Verlängerung kann jeweils wieder-
holt werden, bevor seit der jeweils letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vier Jahre verstrichen
sind. Satz 2 gilt entsprechend.“

Begründung:

Es sollte nicht der Partei die Möglichkeit eingeräumt werden, nach vier Jahren eine Überprüfung der Entschei-
dung zu beantragen. Vielmehr sollten die Antragsteller (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung) nach vier Jah-
ren die Möglichkeit erhalten, eine Verlängerung des Ausschlusses zu beantragen. Tun sie dies nicht, läuft der
Finanzierungsausschluss aus. Somit entscheidet nicht die betroffene Partei, sondern Bundestag, Bundesrat und
Bundesregierung behalten die Entscheidungshoheit darüber, ob sie ein weiteres Verfahren in Kauf nehmen möch-
ten.

Die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 18/12100 und 18/12101 empfiehlt der Innenausschuss einvernehmlich für
erledigt zu erklären.

IV. Begründung

1. Zur Begründung allgemein wird auf die Drucksachen 18/12357 und 18/12358 verwiesen. Die vom Innenaus-
schuss vorgenommenen Änderungen auf Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 18(4)921 zum Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12358 begründen sich wie folgt:

Zu Nummer 1 (§ 46a BVerfGG)

Der im Fraktionsentwurf vorgesehene Mechanismus zur Dauer des Ausschlusses von der staatlichen Finanzierung
soll umgekehrt werden: Während der Fraktionsentwurf bislang einen unbefristeten Ausschluss vorsah, der auf
Antrag der betroffenen Partei alle vier Jahre überprüft werden konnte, wird jetzt ein grundsätzlich auf sechs Jahre
befristeter, aber verlängerbarer Ausschluss vorgesehen. Weil die Verlängerung als besonderer Fall eines (erneu-
ten) Ausschlusses gerade keine das Überprüfungsverfahren des Fraktionsentwurfs kennzeichnende Umkehrung
der Verfahrensrollen bedingt, folgt das Verfahren grundsätzlich den gleichen Regeln wie das Verfahren über den
erstmaligen Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung. Insbesondere müssen weder Antragsberechti-
gung noch Beitrittsmöglichkeit oder die Vertretung der betroffenen Partei gesondert geregelt werden. Abwei-
chend von den allgemeinen Regeln wird aber für die Entscheidung über einen Verlängerungsantrag kein Vorver-
fahren nach § 45 vorgegeben. Auch soll das Bundesverfassungsgericht über den Verlängerungsantrag in geeigne-
ten Fällen ohne mündliche Verhandlung entscheiden können.

Die Feststellung ist auf Ersatzparteien zu erstrecken. Diese Regelung orientiert sich an dem für das Parteiverbots-
verfahren geltenden § 46 Absatz 3 Satz 1. Da kein Parteiverbot vorliegt, ist die Fortführung einer von der staatli-
chen Finanzierung ausgeschlossenen Partei nicht nach § 33 des Parteiengesetzes verboten und die Regelungen
des § 33 des Parteiengesetzes für Ersatzorganisationen von verbotenen Parteien nicht anwendbar. Das Bundes-
verfassungsgericht stellt fest, dass eine Partei die Bestrebungen einer nach § 46 Absatz 1 Satz 1 von der staatlichen
Finanzierung ausgeschlossenen Partei weiter verfolgt oder fortführt und somit Ersatzpartei im Sinne des § 46
Absatz 1 Satz 2 ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12846

Zu Nummer 2 – gestrichen – (§ 34a Absatz 3b – neu –)

Die Änderung ist rein redaktionell.

Mit dem am 27. April 2017 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken
im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (BR-Drs. 366/17) wurde die allgemeine Anwendungsregelung des
§ 34 KStG auf den Veranlagungszeitraum 2017 vorgestellt. Der in der bisherigen Fassung des vorliegenden Ge-
setzentwurfs enthaltenen gesonderten Anwendungsregelung, welche die Anwendung des geänderten § 5 Absatz 1
Nummer 7 KStG ab dem Veranlagungszeitraum 2017 vorsieht, bedarf es somit nicht mehr.

2. Die Koalitionsfraktionen erklären das Scheitern des zweiten NPD-Verbotsverfahrens zum Ausgangspunkt für
die Gesetzentwürfe. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Januar 2017 gleichzeitig auf
die unterhalb der Schwelle des Parteiverbots bestehende Möglichkeit des Ausschlusses verfassungsfeindliche Par-
teien von staatlicher Finanzierung hingewiesen. Die Entwürfe seien keine Lex-NPD, denn es sei grundsätzlich
nicht vermittelbar, dass offen verfassungsfeindliche Ziele verfolgende Parteien des rechts- oder linksextremen
Spektrums durch staatliche Mittel subventioniert und den Sponsoren Steuererleichterungen gewährt würden. An-
ders als weitergehende Maßnahmen wie etwa der Ausschluss dieser Parteien von der Nutzung von Sendezeiten,
die das Gebot der Chancengleichheit der Parteien verletzen könnten, sei das Gesetzesvorhaben ein durch das
Bundesverfassungsgericht für zulässig erklärtes Minus gegenüber dem Parteiverbot. Der Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen setze die Hinweise aus der Sachverständigenanhörung um. Der Finanzierungsausschluss sei
auf Ersatzorganisationen erstreckt und die zunächst nach Ablauf von vier Jahren vorgesehene Antragsbefugnis
der betroffenen Parteien auf erneute staatliche Finanzierung sei auf die ursprünglichen Antragsteller Bundestag,
Bundesrat oder Bundesregierung übertragen worden. Diese müssten nunmehr nach Ablauf von sechs Jahren über
die Wiederholung des Antrags entscheiden und könnten so auch Einfluss auf den für einen erneuten Antrag not-
wendigen Abzug eventueller V-Leute nehmen. Insgesamt stehe das Vorhaben für eine wirkliche Optimierung des
Art. 21 Grundgesetz, die angesichts des Scheiterns der letzten beiden Parteiverbotsverfahren aufgrund der Ent-
wicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) absolut notwendig
geworden sei.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärt, diese Argumentation der Koalition habe dazu geführt, dass Teile der Fraktion
DIE LINKE. den Gesetzentwürfen nicht zustimmen könnten. In der öffentlichen Anhörung sei sehr deutlich ge-
worden, dass das Grundgesetz keine Verfassungstreuepflicht der Parteien kenne. Einschränkungen von Parteien
seien auch weiterhin nur unter sehr hohen Hürden zulässig und das Bundesverfassungsgericht habe Demokratie-
feindlichkeit, Verfassungswidrigkeit und Umgang mit Menschenrechten als wichtige Kriterien formuliert. Es sei
nicht hinnehmbar, wenn die Koalitionsfraktionen nunmehr ihre Argumentation auch auf linke oder andere Par-
teien ausweiteten. Die Überwachung der Fraktion DIE LINKE. durch deutsche Geheimdienste habe das Bundes-
verfassungsgericht bereits für verfassungswidrig erklärt. Ein Verbotsverfahren gegen die NPD und gegen rechts-
extremistische, neofaschistische Organisationen sei jedoch wichtig. Neofaschismus sei keine Meinung, sondern
ein im demokratischen Dialog nicht schützenswertes Verbrechen. Das Grundgesetz verpflichte nicht dazu, Par-
teien mit solchen Grundüberzeugungen zu finanzieren. Die Koalitionsfraktionen hätten ihren Änderungsantrag
angesichts der kritischen Äußerungen der Sachverständigen vorgelegt. Anders als der ebenfalls auf Grundlage der
öffentlichen Anhörung eingebrachte Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. garantiere der Änderungsantrag
der Koalitionsfraktionen jedoch nicht, dass auch die Folgeverfahren dem hohen Schutzgut der Chancengleichheit
der Parteien angemessen in derselben Qualität und Sorgfalt geführt würden, wie das Ausgangsverfahren.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konstatiert, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
17. Januar 2017 noch einmal deutlich gemacht habe, dass allein die verfassungsfeindliche Gesinnung einer Partei
für deren Verbot nicht ausreiche, sondern zusätzlich eine tatsächliche Gefährdung für die freiheitliche demokra-
tische Grundordnung von ihr ausgehen müsse. Hiervor habe die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wie auch
jetzt immer gewarnt. Die Koalitionsfraktionen gingen ein hohes Risiko ein, mit den Entwürfen vor dem Bundes-
verfassungsgericht in Karlsruhe und insbesondere vor dem EGMR in Straßbourg zu scheitern. Nicht erst ein Ver-
bot, sondern bereits der Entzug der staatlichen Finanzierung verletze das verfassungsrechtliche Prinzip der Chan-
cengleichheit von grundsätzlich zur Wahl zugelassenen Parteien. Wenn die Koalitionsfraktionen annähmen, dass
dieser Entzug der Finanzierung einen gerechtfertigten Verstoß gegen die Chancengleichheit der Parteien darstelle,
seien die Entwürfe nicht konsistent. Dann sei nicht nachvollziehbar, wieso kostenlose Werbeauftritte dieser Par-
teien im Fernsehen erlaubt und die öffentlich-rechtlichen Medien verpflichtet blieben, verfassungswidrige Inhalte
zu verbreiten. Tatsächlich handele es sich um allein für die NPD betreffende Einzelfallgesetze, die schon auf

Drucksache 18/12846 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

einfachgesetzlicher Ebene problematisch, in Verfassungsrang erhoben jedoch unerträglich und darüber hinaus
nicht geeignet seien, viel gefährlicheren, im rechten Spektrum angesiedelten Feinden der Demokratie zu begeg-
nen. Parteien wie die NPD müssten auf anderer Ebene, in der politischen Debatte und im offenen Meinungsaus-
tausch, bekämpft werden. Der Entwurf sei umso mehr abzulehnen, als er die eigentlich schon in der Bedeutungs-
losigkeit verschwundene, kaum mehr handlungsfähige Partei wieder aufwerte.

Berlin, den 21. Juni 2017

Helmut Brandt
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

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