BT-Drucksache 18/12786

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/12038, 18/12379, 18/12641 Nr. 1.1 - Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Katja Keul, Volker Beck (Köln), Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/10117 - Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der nach 1945 in beiden deutschen Staaten gemäß den §§ 175, 175a Nummer 3 und 4 des Strafgesetzbuches und gemäß § 151 des Strafgesetzbuches der DDR ergangenen Unrechtsurteile c) zu dem Antrag der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Katja Keul, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/10118 - Individuelle und kollektive Entschädigung für die antihomosexuelle Strafverfolgung nach 1945 in beiden deutschen Staaten

Vom 20. Juni 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12786

18. Wahlperiode 20.06.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/12038, 18/12379, 18/12641 Nr. 1.1 –

Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem
8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten
Personen und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Katja Keul, Volker Beck (Köln),

Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/10117 –

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der nach 1945 in beiden deutschen
Staaten gemäß den §§ 175, 175a Nummer 3 und 4 des Strafgesetzbuches und
gemäß § 151 des Strafgesetzbuches der DDR ergangenen Unrechtsurteile

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Katja Keul, Renate

Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/10118 –

Individuelle und kollektive Entschädigung für die antihomosexuelle

Strafverfolgung nach 1945 in beiden deutschen Staaten

Drucksache 18/12786 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A. Problem

Zu Buchstabe a

Ziel des Gesetzgebungsvorhabens der Bundesregierung ist die strafrechtliche Re-
habilitierung der Menschen, die nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher
homosexueller Handlungen verurteilt wurden. Ihnen soll der Strafmakel genom-
men werden, mit dem sie bisher wegen einer Verurteilung allein aufgrund ihrer
sexuellen Orientierung leben mussten; das strafrechtliche Verbot einvernehmli-
cher homosexueller Handlungen sei nach heutigem Verständnis in besonderem
Maße grundrechtswidrig. Der Entwurf sieht die Aufhebung der strafgerichtlichen
Urteile wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen vor, die in der Bun-
desrepublik Deutschland, in der Deutschen Demokratischen Republik und zuvor
in der Nachkriegszeit in deren späteren Staatsgebieten ergangen sind. Die Urteile
sollen pauschal durch Gesetz aufgehoben werden. Die Aufhebung der Urteile sei
für den einzelnen Betroffenen mit einer Entschädigung wegen des durch die Ver-
urteilung oder die strafgerichtliche Unterbringungsanordnung erlittenen Strafma-
kels verbunden.

Zu Buchstabe b

Der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht ebenfalls eine
Rehabilitierung für die nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homose-
xueller Handlungen Verurteilten vor. Die strafgerichtlichen Entscheidungen, die
nach 1945 in beiden deutschen Staaten gemäß den §§ 175, 175a Nr. 3 und 4 des
Strafgesetzbuches (StGB) und gemäß § 151 des Strafgesetzbuches der DDR
(StGB-DDR) im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen
hätten, sollen aufgehoben werden.

Zu Buchstabe c

Durch den Antrag soll die Bundesregierung aufgefordert werden, sicherzustellen,
dass heute noch lebende Opfer antihomosexueller Strafverfolgung in Deutschland
als Anerkennung für das erlittene Unrecht in einem unbürokratischen Verfahren
eine individuelle Entschädigung in Form einer einmaligen Zahlung sowie einer
dauerhaften Rente erhalten können. Außerdem soll die Bundesregierung zusätz-
lich für die in ihren Auswirkungen bis heute spürbare Schädigung der homo- und
transsexuellen Bürgerinnen und Bürger einen kollektiven Entschädigungsaus-
gleich sicherstellen, der der historischen und gesellschaftlichen Aufarbeitung des
Unrechts dient, breit angelegte Maßnahmen gegen Homophobie und Transphobie
sowie für Respekt und Akzeptanz fördert und Seniorenarbeit für Lesben,
Schwule, bi- und transsexuelle Menschen unterstützt.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die Änderungen betreffen
Verurteilungen wegen sexueller Handlungen mit Personen unter 16 Jahren; diese
sollen generell von der Rehabilitierung ausgeschlossen werden. Außerdem erfolgt
eine Klarstellung in einer Zuständigkeitsfrage.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/12038,
18/12379 in geänderter Fassung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12786

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/10117 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/10118 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 18/12786 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/12038, 18/12379 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „14“ durch die Angabe „16“ ersetzt.

2. In § 3 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Staatsanwaltschaft beim
Landgericht [einsetzen: Berlin oder Bonn] zuständig“ durch die Wörter
„Staatsanwaltschaft Berlin zuständig“ ersetzt.;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10117 abzulehnen;

c) den Antrag auf Drucksache 18/10118 abzulehnen.

Berlin, den 20. Juni 2017

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Dr. Sabine Sütterlin-Waack
Berichterstatterin

Dr. Karl-Heinz Brunner
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12786

Bericht der Abgeordneten Dr. Sabine Sütterlin-Waack, Dr. Karl-Heinz Brunner,
Harald Petzold (Havelland) und Katja Keul

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/12038 in seiner 232. Sitzung am 28. April 2017
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Fi-
nanzausschuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und an den
Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur Mitberatung überwiesen.

Die Vorlage auf Drucksache 18/12379 hat der Deutsche Bundestag mit Drucksache 18/12641, Nr. 1.1 am 2. Juni
2017 an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Finanzaus-
schuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und an den Ausschuss
für Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur Mitberatung überwiesen.

Zu den Buchstaben b und c

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlagen auf den Drucksachen 18/10117 und 18/10118 in seiner 232. Sitzung
am 28. April 2017 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung
sowie an den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und an den Ausschuss
für Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Finanzausschuss hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/12038, 18/12379 in seiner 118. Sitzung am 20. Juni
2017 beraten und empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Haushaltsausschuss hat zu den Vorlagen auf Drucksachen 18/12038, 18/12379 kein Votum abgegeben.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/12038,
18/12379 in seiner 94. Sitzung am 20. Juni 2017 beraten und empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzent-
wurfs mit Änderungen. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD wurde mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/12038,
18/12379 in seiner 88. Sitzung am 20. Juni 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs mit Änderungen. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD wurde mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN angenommen. Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt; mit dem gleichen Stimmverhältnis wurde auch der Änderungsantrag der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Bundestagsdrucksache
18/12038 (Bundesratsdrucksache 262/17) am 27. April 2017 befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeits-
relevanz des Gesetzentwurfs gegeben sei. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergebe sich hinsicht-
lich der Managementregel 10. Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung sei plausibel, eine Prüfbitte daher nicht
erforderlich.

Drucksache 18/12786 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu den Buchstaben b und c

Der Haushaltsausschuss hat zu den Vorlagen auf den Drucksachen 18/10117 und 18/10118 kein Votum abge-
geben.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlagen auf den Drucksachen 18/10117
und 18/10118 in seiner 94. Sitzung am 20. Juni 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. jeweils die Ablehnung der Vorlagen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat die Vorlagen auf den Drucksachen 18/10117
und 18/10118 in seiner 88. Sitzung am 20. Juni 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN jeweils
die Ablehnung der Vorlagen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/12038, 18/12379 in
seiner 154. Sitzung am 20. Juni 2017 abschließend beraten und empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Ände-
rungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss eingebracht haben und der mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN angenommen worden ist. Im Laufe der Beratungen haben außerdem die Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN jeweils einen Änderungsantrag eingebracht. Der von der Fraktion DIE
LINKE. eingebrachte Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Dieser Änderungsantrag
hatte folgenden Wortlaut:

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz wolle beschließen, den Gesetzentwurf mit folgender Maßgabe,
im Übrigen unverändert, anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „in der am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel
3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ durch die Wörter „in der zur Tatzeit geltenden Fassung“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt neugefasst:

(5) Die rehabilitierte Person kann über die Ansprüche nach diesem Gesetz hinaus auch Ansprüche nach dem
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) geltend machen, sofern die dort gere-
gelten Voraussetzungen vorliegen. Die Anwendung des § 7 Absatz 3 StrEG ist ausgeschlossen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „3.000 Euro“ durch die Angabe „9.125 Euro“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:

(3a) Der rehabilitierten Person steht nach Aufhebung eines Urteils nach § 1 Absatz 1 und 2 sowie § 2 auf Antrag
eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer aus dem Bundeshaushalt zu, wenn sie eine mit wesentlichen
Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt
mindestens 30 Tagen erlitten hat. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 300 Euro.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12786

c) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Hatte jedoch die rehabilitierte Person selbst den Antrag gestellt, so kann eine Entschädigung nach diesem Ge-
setz nach ihrem Tode ihrem hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Verlobten oder der Person,
mit der die rehabilitierte Person ein Versprechen eingegangen war, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, so-
wie den Eltern, den Kindern und den Geschwistern der rehabilitierten Person ersatzweise ausgezahlt werden.“

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5 a Kollektiventschädigung

(1) Als kollektive Entschädigung wird aus dem Bundeshaushalt ein Betrag von 5 Mio. Euro als Zustiftung dem
Vermögensstock der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld geleistet. Darüber hinaus werden die aus dem Bundes-
haushalt für die Individualentschädigung nach diesem Gesetz bereitgestellten nicht abgerufenen Gelder ebenfalls
als Zustiftung dem Vermögensstock der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld zugeführt.

(2) Die Kollektiventschädigung ist für folgende Bereiche zu nutzen:

a. Forschung über die Folgewirkungen der strafrechtlichen Verurteilungen und der Ermittlungsverfahren;

b. Bildungsmaßnahmen, um einer Wiederholung ähnlicher Vorgänge vorzubeugen, z.B. Konzeption und Aufbau
einer Wanderausstellung für Schulen und andere Bildungseinrichtungen;

c. Entschädigungsfond für Härtefälle nach § 5a dieses Gesetzes, zu denen auch diejenigen zählen sollen, die nicht
verurteilt wurden, aber aufgrund der Ermittlungsverfahren erhebliche wirtschaftliche Schäden erlitten haben.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Entschädigung“ die Wörter „sowie die monatliche besondere Zuwendung
für Haftopfer“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Entschädigung“ die Worte „sowie die monatliche besondere Zuwendung
für Haftopfer“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1“ die Wörter „und mo-
natliche besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 5 Absatz 3 a“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3“ durch die Wörter „gemäß § 5
Absatz 3 und Absatz 3 a“ ersetzt.

5. In § 7 werden nach dem Wort „Entschädigung“ die Wörter „sowie die monatliche besondere Zuwendung für
Haftopfer“ eingefügt.

Begründung:

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird dem Anliegen einer umfassenden und gerechten Entschädigung in
vielen Punkten nicht gerecht. Das pauschalierte Entschädigungsmodell nach § 5 des vorliegenden Gesetzentwurfs
bleibt hinter einer analogen Regelung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
(StrEG) zurück. Diese Schlechterstellung der nach dem StrRehaHomG ist kritisch zu sehen, da sie sie im Einzelfall
den Schaden nicht annähernd abdecken.

Zur Änderung des Artikels 1 § 1 Absatz 1

Das StrRehaHomG stellt bei den von ihm aufgeführten Straftatbeständen nicht auf die Fassungen ab, die zur
jeweiligen Tatzeit gegolten haben, sondern auf die Fassungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
StrRehaHomG gelten werden. Dies ist jedoch problematisch, da die Strafvorschriften gegen die sexuelle Selbst-
bestimmung seit der Streichung des § 175 StGB am 10.06.1994 fortlaufend erweitert und durch neue Strafvor-
schriften ergänzt worden sind. Deshalb würden einige Verurteilte wegen Strafvorschriften verurteilt bleiben, die
es im Zeitpunkt ihrer Verurteilung nicht oder jedenfalls nicht so gab. Dies ist mit dem Grundsatz „Keine Strafe

Drucksache 18/12786 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

ohne Gesetz“ nicht zu vereinbaren, der Verfassungsrang hat, vgl. Art. 103 Abs. 2 GG. Aus diesem Grund ist Art.
1 § 1 Abs. 1 entsprechend zu ändern.

Zur Änderung des Artikels 1 § 1 Absatz 5

Die vorliegende Fassung des StrRehaHomG schließt weitere Rechtsfolgen der Urteilsaufhebungen, insbesondere
berufsrechtliche Rechtsfolgen aus der Verurteilung, ausdrücklich aus. Normalerweise kämen in solchen Fällen
grundsätzlich auch Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
in Betracht. Der Wunsch nach einer zügigen unbürokratischen Bearbeitung der Entschädigungsansprüche recht-
fertigt jedoch nicht, Betroffenen, die die strengen Beweisanforderungen des StrEG erbringen können, diese Mög-
lichkeit generell abzuschneiden. Deshalb wird vorliegend klargestellt, dass der Betroffene zusätzlich zu den Ent-
schädigungsleistungen nach diesem Gesetz auch die weiteren Ansprüche aus dem StrEG geltend machen kann,
soweit er den dort vorausgesetzten Beweisanforderungen Genüge tut.

Zur Änderung des Artikels 1 § 5 Absatz 2

Die nach dem StrRehaHomG vorgesehenen pauschalierten Entschädigungsbeträge sind angesichts der Dimen-
sion des erlittenen Unrechts deutlich zu gering. Deshalb wird hier anstelle der vorgesehenen Regelung ein pau-
schaler Entschädigungsbetrag von 9.125 Euro gefordert. Dieser Betrag entspricht dem Betrag, den eine nach
dem StrEG berechtigte Person nach § 7 StrEG bei einer Haftdauer von einem Jahr erhalten würde (25,00 Euro
pro Tag x 365 tage = 9.125,00 Euro pro Jahr).

Zur Änderung des Artikels 1 § 5 Absatz 3

Hier wird für die Berechtigten nach dem StrRehaHomG eine monatliche Opferrente von 300,00 Euro gefordert,
sofern deren Freiheitsentziehung mindestens 30 Tage betrug. Es handelt sich hier um eine Regelung analog zu
der Opferrente nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).

Zur Änderung des Artikels 1 § 5 Absatz 4

Mit dieser Änderung des StrRehaHomG soll eine Vererbbarkeit der Entschädigungsansprüche für den Fall ein-
geführt werden, dass der Betroffene den Antrag auf Entschädigung noch selbst gestellt hat, aber noch vor Bewil-
ligung der Entschädigung gestorben ist.

Zur Einführung des Artikel 1 § 5 a

Die Norm regelt die kollektive Entschädigung der durch das StrRehaHomG Rehabilitierten als Zustiftung zu dem
Vermögensstock der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld. Die Höhe der Kollektiventschädigung soll 5 Mio Euro
betragen und darüber hinaus sollen die aus dem Bundeshaushalt für die Individualentschädigung nach dem Ge-
setz bereitgestellten nicht abgerufenen Gelder ebenfalls als Zustiftung dem Vermögensstock der Bundesstiftung
Magnus Hirschfeld zugeführt werden. Mit dem Entschädigungsbetrag sollen u.a. Projekte zur Erforschung und
Dokumentierung von Auswirkungen des § 175 auf das gesellschaftliche Zusammenleben und Lebensschicksalen,
die unter § 175 gelitten haben, und zur Aufklärung sowie für Bildungsmaßnahmen finanziert werden. Weiterhin
soll mit dem Geld ein Härtefonds für Personen geschaffen werden, die zwar nicht verurteilt wurden, wohl aber
z.B. durch das Ermittlungsverfahren etc. erhebliche wirtschaftliche Schäden erlitten haben.

Zur Änderung des Artikels 1 §§ 6 und 7

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einführung einer „Opferrente“ nach Art. 1 § 5 Abs. 3 StrRehaHomG.

Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachte Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt; er hatte folgenden Wortlaut:

Der Ausschuss wolle beschließen:

Im Artikel 1 § 5 (Entschädigung) wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Für die Entschädigung der aufgrund von Verurteilungen aber auch wegen eines Ermittlungs- und Strafver-
fahrens entstandenen Schäden an Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in beruflichen oder wirt-
schaftlichen Fortkommen wird ein Härtefallfonds errichtet. Ergänzend zu der pauschalierten Einmalzahlung ist
eine Rentenzahlung möglich. Die Richtlinien für die Verwaltung des Fonds bestimmt der Bundesminister der
Justiz.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12786

Begründung:

Die Strafverfolgung der Homosexuellen nach 1945 unterschied sich von der Strafverfolgung wegen anderer De-
likte dadurch, dass sie von dem nationalsozialistischen Ungeist geprägt war und mit demselben Eifer praktiziert
wurde. Für schwule Männer brachte die Befreiung von 1945 deshalb keine wirkliche Freiheit. Sie konnten wei-
terhin inhaftiert werden, nun in einem demokratisch legitimierten Gefängnis. Menschen wurden bespitzelt, ver-
haftet und als Verbrecher behandelt, nur weil sie anders liebten als die Mehrheit. Ein bloßer Verdacht auf „wi-
dernatürliche Unzucht“ konnte Existenzen vernichten.

Von der Strafverfolgung der Homosexuellen bis in die sechziger Jahre hinein waren nicht nur die Männer betrof-
fen, die verurteilt worden sind, sondern die ganze Generation von Schwulen, Lesben, Transgender und Transse-
xuellen. Die Polizei nahm Menschen, die Kontakt zu einem Verdächtigen gehabt hatten, in sogenannte „Rosa
Listen“ auf, und warnte oftmals proaktiv Arbeitgeber und Behörden vor ihnen. Deshalb hatte das Bekanntwerden
der homosexuellen Orientierung bis in die achtziger Jahre hinein oft den Verlust des Arbeitsplatzes oder doch
zumindest schwere berufliche Nachteile zur Folge.

Die Polizei hat die „Rosa Listen“ zum Teil bis in die achtziger Jahre des vergangen Jahrhunderts fortgeführt.
Das Klima des Schreckens, den der Staat auf diese Weise erzeugt hat, war so wirksam, dass es sehr Viele auch
nach der Aufhebung der Strafbarkeit für männliche Homosexualität nicht fertig gebracht haben, sich als Schwule
oder Lesben zu erkennen zu geben.

Daher müssen auch Menschen, die durch strafrechtliche Ermittlungsverfahren insbesondere durch Untersu-
chungshaft in ähnlicher Weise geschädigt wurden, in die Entschädigungsregelungen einbezogen, auch wenn es
am Ende zu keiner Verurteilung gekommen ist.

Bei Betroffenen, die durch die staatliche Repressalien Schaden in ihrem Berufsleben nachhaltig erlitten, wird
eine Entschädigung in Form einer Rente ermöglicht.

Zu den Buchstaben b und c

Die Vorlagen auf den Drucksachen 18/10117, 18/10118 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
ebenfalls in seiner 154. Sitzung am 20. Juni 2017 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbrau-
cherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. jeweils die Ablehnung der Vorla-
gen.

Zu den Buchstaben a, b und c

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung grundsätzlich zustimmungsfä-
hig sei. Allerdings habe die Fraktion während der Beratungen verschiedentlich die Bitte geäußert, Nachbesserun-
gen am Entwurf vorzunehmen. Der nun vorgelegte Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen entspreche ihren
Vorstellungen nicht. Die Heraufsetzung der Altersgrenze auf 16 Jahre stehe im Widerspruch zum Ziel des Geset-
zes, der Rehabilitierung und Entschädigung von Menschen, und schaffe einen neuen, nachträglichen Straftatbe-
stand. Der von der Fraktion DIE LINKE. vorgelegte Änderungsantrag ziele auf eine Besserstellung der Betroffe-
nen, auch in finanzieller Hinsicht. Die von der Regierung vorgesehenen pauschalierten Entschädigungsbeträge in
Höhe von 3.000 Euro seien angesichts der Dimension des erlittenen Unrechts viel zu gering. Deshalb werde ein
pauschaler Entschädigungsbetrag von 9.125 Euro gefordert; dieser orientiere sich am Gesetz über die Entschädi-
gung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Die Höhe einer monatlichen Rente solle 300 Euro betragen. Schließlich
sei es nötig, eine bessere Regelung für eine Kollektiventschädigung zu treffen. Mit diesem Geld sollten Bildung
und Aufklärung gefördert und unterstützt werden; die als Kollektiventschädigung von der Koalition vorgesehene
institutionelle Förderung für die Bundesstiftung Magnus-Hirschfeld sei dafür ein erster richtiger Schritt, reiche
aber nicht aus. Deshalb fordere die Fraktion DIE LINKE. eine Zustiftung in Höhe von fünf Millionen Euro. Der
Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei nicht zustimmungsfähig, da er kaum über das hin-
ausreiche, was der Entwurf der Bundesregierung vorsehe. Begrüßenswert sei jedoch die Forderung im Ände-
rungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach einem Härtefallfonds; hierfür bestehe – auch empi-
risch nachgewiesen – erheblicher Bedarf. DIE LINKE verzichte diesbezüglich gegenwärtig auf einen eigenen
Antrag, um das Gesamtanliegen – Rehabilitierung und Entschädigung – nicht zu gefährden, werde das Anliegen
aber in der nächsten Wahlperiode erneut einbringen.

Drucksache 18/12786 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte, dass es noch in dieser Legislaturperiode zum Abschluss dieses Gesetzge-
bungsvorhabens komme. Die strafrechtliche Rehabilitierung wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen
verurteilter Personen sei ein sehr wichtiges Anliegen, das mit dem vorliegenden Entwurf umgesetzt werde. Der
Gesetzentwurf sehe aufgrund der ganz besonderen Ausnahmesituation eine pauschale Aufhebung dieser straf-
rechtlichen Verurteilungen durch Gesetz vor. Die Betroffenen hätten dem Gesetzentwurf folgend die Möglichkeit,
sich diese kraft Gesetzes erfolgte Aufhebung ihrer Verurteilung durch eine Rehabilitierungsbescheinigung der
Staatsanwaltschaft bestätigen zu lassen. Darüber hinaus hätten Betroffene Anspruch auf eine Entschädigung. Mit
dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen beseitige man lediglich Wertungswidersprüche, da Einvernehmen
darüber bestanden habe, auf eine Gleichbehandlung homo- und heterosexueller Sachverhalte zu achten. Die von
der Fraktion DIE LINKE. vorgeschlagene Inbezugnahme des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfol-
gungsmaßnahmen sei abzulehnen, da diese Vorschriften sachlich nicht mit den hier zu regelnden Fällen vergleich-
bar seien. Die Errichtung eines Härtefallfonds, um auch Entschädigung als Folge von Ermittlungs- und Strafver-
fahren leisten zu können, wie der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordere, sei eben-
falls abzulehnen. Das Gesetzgebungsverfahren diene ausschließlich der Beseitigung des durch eine damalige Ver-
urteilung erlittenen Strafmakels.

Die Fraktion der SPD wies darauf hin, dass mit dem Gesetzentwurf endlich all denjenigen Recht getan werde,
die seit Jahren darauf warteten, für das erlittene Unrecht rehabilitiert zu werden. Viele Betroffene seien verstorben,
ohne sich mit ihrem Heimatland und Rechtsstaat Deutschland versöhnt zu haben; dies sei sehr bedauerlich. Es
habe insgesamt zu viel Zeit in Anspruch genommen, ein solches Gesetz zu erarbeiten; dies müsse man auch
selbstkritisch einräumen. Aus Sicht der SPD-Fraktion sei die Heraufsetzung der Altersgrenze auf 16 Jahre nicht
nötig; vielmehr berge dies die Gefahr erneuter Ungleichbehandlung. Gleichwohl trage die Fraktion das Gesetz
mit, da viele Menschen schon viel zu lange auf ihre Rehabilitierung warteten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schloss sich den Ausführungen der SPD-Fraktion und der Fraktion
DIE LINKE. an. Durch den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD entstünden erst Wertungs-
widersprüche, die zurzeit nicht vorhanden seien. Darüber hinaus sei ein Härtefallfonds nötig, da nicht nur Folgen
strafrechtlicher Verurteilungen auszugleichen seien, sondern auch berufliche, gesellschaftliche und sonstige er-
hebliche Nachteile, die mit der Regelung des § 175 StGB verbunden gewesen seien, auch wenn es nicht zu einer
Verurteilung gekommen sei.

Zu allen drei Vorlagen lag eine Petition vor.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 18/12038 verwiesen.

Zu Artikel 1 (Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmli-
cher homosexueller Handlungen verurteilten Personen – StrRehaHomG)

Zur Änderung des § 1 Absatz 1

Verurteilungen wegen sexueller Handlungen mit Personen unter 16 Jahren sollen generell von der Rehabilitierung
ausgeschlossen werden. Dementsprechend ist die Altersgrenze in § 1 Absatz 1 von 14 auf 16 Jahre heraufzuset-
zen. Hierdurch soll dem Gedanken des Jugendschutzes möglichst umfassend Rechnung getragen werden.

Zur Änderung des § 3 Absatz 4 Satz 3

Bislang war unklar, welche Staatsanwaltschaft für die Feststellung der Aufhebung der Urteile und deren Beschei-
nigung zuständig sein wird, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz im Ausland hat und sich die Staatsanwalt-
schaft nach Artikel 1 § 3 Absatz 4 Satz 1 nicht bestimmen lässt. Nunmehr hat sich das Land Berlin bereit erklärt,
diese Aufgabe in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Berlin zu übernehmen. Der Gesetzentwurf ist entspre-
chend zu ergänzen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12786

Berlin, den 20. Juni 2017

Dr. Sabine Sütterlin-Waack
Berichterstatterin

Dr. Karl-Heinz Brunner
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

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