BT-Drucksache 18/12607

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/12086 - Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/12377 - Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen

Vom 31. Mai 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12607

18. Wahlperiode 31.05.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

– Drucksache 18/12086 –

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/12377 –

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen

A. Problem

Zu den Buchstaben a und b

Die Initianten führen aus, dass Ehen Minderjähriger zunehmend kritisch gesehen
würden, weil eine zu frühe Eheschließung das Wohl der Minderjährigen und ihre
Entwicklungschancen beeinträchtigen könne. In der Bundesrepublik Deutschland
soll nach gegenwärtiger Rechtslage eine Ehe nicht vor Volljährigkeit eingegangen
werden; das Familiengericht kann einen Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr
vollendet hat, jedoch vom Alterserfordernis befreien. Von dieser Möglichkeit
werde immer seltener Gebrauch gemacht, und auch international werde die Mög-
lichkeit, die Ehe vor Volljährigkeit zu schließen, zunehmend eingeschränkt. Da-
mit solle nicht zuletzt eine Ächtung von Kinderehen zum Ausdruck gebracht wer-
den.

Hinzu komme, dass in der jüngeren Vergangenheit vermehrt minderjährige be-
reits verheiratete Flüchtlinge in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind.
Teilweise seien die Betroffenen unter 16 Jahre alt. Vor allem unter dem Gesichts-
punkt des Kindeswohls und des Minderjährigenschutzes stelle sich die Frage, wie
mit diesen Kinderehen umgegangen werden solle. Grundsätzlich gelte für die Be-
urteilung der materiellen Wirksamkeit einer Ehe (einschließlich der Ehemündig-

Drucksache 18/12607 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

keit) das Heimatrecht der Eheschließenden (Artikel 13 Absatz 1 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB). Bei Eheschließungen von
Flüchtlingen in Flüchtlingslagern könne gemäß Artikel 12 des Genfer UN-Ab-
kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vorrangig das Recht des Auf-
nahmestaats maßgeblich sein. Ausländisches Recht sei – wie in anderen Rechts-
ordnungen grundsätzlich auch – dann unanwendbar, wenn seine Anwendung im
Einzelfall mit wesentlichen Grundsätzen des inländischen Rechts offensichtlich
unvereinbar sei (Artikel 6 EGBGB). Diese Generalklausel werde in Bezug auf die
hier angesprochenen Kinderehen uneinheitlich angewandt. Dies werde angesichts
des Schutzbedürfnisses der Minderjährigen, die verheiratet in der Bundesrepublik
Deutschland ankommen, zunehmend als unbefriedigend empfunden. Ziel der Ge-
setzentwürfe sei es daher, Rechtsklarheit zu schaffen und betroffene Minderjäh-
rige zu schützen.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/12086 in unveränderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Annahme einer Entschließung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
18/12377.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12607

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12086 unverändert anzunehmen;

b) folgende Entschließung anzunehmen:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Situation weltweit

Kinderehen widersprechen dem Kindeswohl und sind ein weltweit zu be-
kämpfendes Problem. Nach den Erhebungen von UNICEF sind jährlich 15
Millionen Mädchen und minderjährige Frauen von frühzeitigen Eheschlie-
ßungen betroffen. Aktuell leben weltweit über 700 Millionen Frauen, die vor
ihrem 18. Lebensjahr verheiratet wurden.

Kinderehen haben für die betroffenen Minderjährigen oft schwerwiegende
Konsequenzen. Nicht immer haben Personen vor Erreichen der Volljährig-
keit die nötige Reife, die Folgen einer Eheschließung zu überblicken. Nicht
selten werden solche Ehen daher unter familiärem Druck oder gar Zwang
geschlossen. Je jünger die Beteiligten sind, desto weniger können sie sich
gegen eine nicht gewollte Eheschließung zur Wehr setzen. Minderjährigen-
ehen und damit häufig verbundene frühe Schwangerschaften beeinflussen
die Entwicklung, die Gesundheit und das Wohl der Minderjährigen in vielen
Fällen negativ. Minderjährige sollten Zeit für eine umfassende Ausbildung
erhalten, ohne zu früh in eine Elternrolle gedrängt zu werden.

Zahlreiche internationale Organisationen wie beispielsweise UNICEF, Hu-
man Rights Watch, Terre des Femmes sowie das UN-Frauenrechts- und das
UN-Kinderrechtskomitee setzen sich daher weltweit für die Anhebung des
Ehemündigkeitsalters ein.

2. Situation in Deutschland

Auch die Bundesrepublik Deutschland sieht sich mit einer gestiegenen Zahl
minderjähriger Verheirateter konfrontiert.

Im Interesse des Kindeswohls hat der Deutsche Bundestag daher das Gesetz
zur Bekämpfung von Kinderehen beschlossen. Mit der Neuregelung wird das
Ehemündigkeitsalter im deutschen Recht ausnahmslos auf 18 Jahre festge-
legt. Minderjährige, die im Ausland geheiratet haben, werden in Deutschland
vor den nachteiligen Folgen ihrer Ehe geschützt. Religiös oder kulturell ge-
schlossene Ehen Minderjähriger sollen durch ein gesondertes Verbot verhin-
dert werden. Mit diesem Maßnahmenpaket wird auch international ein Zei-
chen gegen Kinderehen gesetzt.

Um die Ursachen und Folgen von Kinderehen weltweit effektiv zu bekämp-
fen, reichen derartige nationale Maßnahmen nicht aus.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf,

1. sich im Interesse des Kindeswohls weltweit für das Verbot von Eheschlie-
ßungen Minderjähriger einzusetzen und

2. im Rahmen internationaler Organisationen darauf hinzuwirken, dass das
Ehemündigkeitsalter weltweit angehoben wird und Kinderehen rechtlich ge-
ächtet werden.“;

c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12377 für erledigt zu erklären.

Drucksache 18/12607 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Berlin, den 31. Mai 2017

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Dr. Sabine Sütterlin-Waack
Berichterstatterin

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12607

Bericht der Abgeordneten Dr. Sabine Sütterlin-Waack, Dr. Johannes Fechner,
Harald Petzold (Havelland) und Katja Keul

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/12086 in seiner 232. Sitzung am 28. April 2017
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Innen-
ausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie an den Ausschuss für Menschenrechte
und humanitäre Hilfe zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/12377 in seiner 236. Sitzung am 31. Mai 2017
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Innen-
ausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie an den Ausschuss für Menschenrechte
und humanitäre Hilfe zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu den Buchstaben a und b

Der Innenausschuss hat die Vorlagen auf den Drucksachen 18/12086 und 18/12377 in seiner 120. Sitzung am
31. Mai 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
18/12086. Außerdem empfiehlt er einvernehmlich, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12377 für erledigt zu
erklären.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlagen auf den Drucksachen 18/12086
und 18/12377 in seiner 92. Sitzung am 31. Mai 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die An-
nahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/12086. Der Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Außerdem empfiehlt der
Ausschuss einvernehmlich, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12377 für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat die Vorlagen auf den Drucksachen 18/12086
und 18/12377 in seiner 87. Sitzung am 31. Mai 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die An-
nahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/12086. Mit dem gleichen Stimmverhältnis empfiehlt er die An-
nahme der Entschließung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Außerdem empfiehlt der Ausschuss einver-
nehmlich, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12377 für erledigt zu erklären.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/12086 in seiner 142. Sitzung
am 26. April 2017 anberaten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen, die er in seiner 148. Sit-
zung am 17. Mai 2017 durchgeführt hat. An dieser Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Drucksache 18/12607 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Dominik Bär Deutsches Institut für Menschenrechte
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Monitoringstelle UN-Kinderrechtskonvention

Brigitte Meyer-Wehage Deutscher Juristinnenbund e. V.

Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas Pfeiffer Universität Heidelberg
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht, Rechts-
vergleichung, Internationales Verfahrensrecht
Geschäftsführender Direktor des Instituts für ausländisches und Inter-
nationales Privat- und Wirtschaftsrecht

Meike Riebau, Ass. Jur. Save the Children e. V., Berlin

Wolfgang Schwackenberg Deutscher Anwaltverein e. V. (DAV), Berlin
Vorsitzender des Ausschusses für Familienrecht
Rechtsanwalt und Notar

Nazan Simsek Rechtsanwältin, Augsburg

Prof. Dr. Marc-Philipp Weller Universität Heidelberg
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Internationales Pri-
vatrecht, Rechtsvergleichung
Direktor des Instituts für ausländisches und Internationales Privat-
und Wirtschaftsrecht

Monika Michell TERRE DES FEMMES
Menschenrechte für die Frau e. V., Berlin

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Unterlagen zur 148. Sitzung am 17. Mai 2017 einschließ-
lich der schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Weiterhin lagen dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz mehrere Petitionen zum Gegenstand der Ge-
setzentwürfe vor.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/12086 in seiner 151. Sit-
zung am 31. Mai 2017 abschließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Ge-
setzentwurfs in unveränderter Fassung. Der Ausschuss empfiehlt außerdem mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Annahme der aus der Beschlussempfehlung unter Buchstabe b ersichtlichen Entschließung,
die von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebracht wurde.

Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, dass mit dem Gesetzentwurf klargestellt werden solle, dass man Minder-
jährigenehen in Deutschland nicht dulden wolle. Zum 31. Juli 2016 habe es ca. 1.500 in Deutschland lebende
minderjährige ausländische Personen gegeben, die als verheiratet gälten. Davon seien 361 nicht einmal vierzehn
Jahre alt gewesen. Der Gesetzentwurf sei daher dringend notwendig, denn mit dem geltenden Recht könne diesem
Problem nicht ausreichend entgegen gewirkt werden. Ehen, die vor Vollendung des 16. Lebensjahres geschlossen
worden seien, sollten zukünftig nichtig sein, denn die Betroffenen seien besonders schutzbedürftig. Ehen, die nach
Vollendung des 16., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres geschlossen worden seien, seien aufzuheben. Diese
Grundsätze gälten auch für nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Minderjährigenehen. Das Jugend-
amt müsse minderjährige unbegleitete Flüchtlinge unverzüglich in Obhut nehmen, auch wenn sie verheiratet
seien. Die zuständige Behörde müsse zudem einen Antrag auf Aufhebung der Ehe stellen, es sei denn, die min-
derjährige Person sei inzwischen volljährig geworden und habe zu erkennen gegeben, dass sie die Ehe fortsetzen
wolle. Die Aufhebung durch das Gericht habe grundsätzlich zu erfolgen; Ausnahmen seien nur in sehr engen
Grenzen möglich. Mit dem Entschließungsantrag solle zugleich auf eine internationale Ächtung von Minderjäh-
rigenehen hingewirkt werden. Es werde geschätzt, dass weltweit 700 Millionen Frauen vor ihrem 18. Geburtstag
verheiratet worden seien.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12607

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte fest, dass es unstreitig sinnvoll wäre, wenn das Mindestalter
für eine Eheschließung nicht nur in Deutschland, sondern weltweit bei 18 Jahren läge. Dies sei durch den Gesetz-
entwurf jedoch nicht zu erreichen. Gegen die Nichtigkeitsregelung in dem Gesetzentwurf bestünden hingegen
erhebliche verfassungs-, völker- und europarechtliche Bedenken, wie die öffentliche Anhörung eindeutig gezeigt
habe. Sie schütze gerade die besonders Schutzbedürftigen nicht, sondern belaste sie, nehme ihnen Rechte und
führe zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Der richtige Weg sei das Aufhebungsverfahren, so wie es im Ge-
setzentwurf für Ehen, die zwischen der Vollendung des 16. und des 18. Lebensjahres geschlossen worden seien,
vorgesehen sei, und durch das die Rechte der Betroffenen gewahrt würden. Dabei könne der Richter aus Kindes-
wohlgründen eine Ehe durchaus auch gegen den Willen der Betroffenen aufheben. Vorliegend solle sehenden
Auges ein schlechtes Gesetz verabschiedet werden, mit dem der Vorrang des Kindeswohls aufgegeben und Miss-
trauen gegenüber Richterinnen und Richtern ausgedrückt werde.

Die Fraktion DIE LINKE. schloss sich den Ausführungen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an. Sie
erinnerte daran, dass sie stets auf die mit der Unwirksamkeitsregelung verbundenen Folgeprobleme hingewiesen
habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gegen den Rat der Sachverständigen an der Unwirksamkeitsregelung
im Gesetzentwurf festgehalten werde. Außerdem appellierte sie an die einbringenden Fraktionen, die Bezeich-
nung des Gesetzes zu überdenken, weil diese dem eigentlich angestrebten Ziel nicht entspreche.

Die Fraktion der SPD bestritt, dass der Gesetzentwurf in der öffentlichen Debatte und in der Sachververständi-
genanhörung nur kritisiert worden sei. Es habe auch viel Lob und Unterstützung gegeben. Auslöser sei eine Ent-
scheidung eines Oberlandesgerichts zu einer Minderjährigenehe gewesen. Der richtige Weg zum Schutz geflüch-
teter Mädchen sei in einem Sozialstaat nicht die Ehe mit einem älteren Mann, sondern die ausreichende Bereit-
stellung von Bildungsangeboten und Unterstützung durch Sozialarbeiter. Sie wies ergänzend auf die Wiederein-
führung des 2009 abgeschafften Voraustrauungsverbots hin, weil auch religiöse Trauungen eine Bindungswir-
kung hätten, vor denen Mädchen geschützt werden sollten.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/12377 in seiner 151. Sit-
zung am 31. Mai 2017 abschließend beraten und empfiehlt einvernehmlich, den Gesetzentwurf für erledigt zu
erklären.

Berlin, den 31. Mai 2017

Dr. Sabine Sütterlin-Waack
Berichterstatterin

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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