BT-Drucksache 18/12428

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/11555, 18/11928, 18/12181 Nr. 1.8, 18/12405 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Vom 17. Mai 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12428

18. Wahlperiode 17.05.2017

Änderungsantrag

der Abgeordneten Richard Pitterle, Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Jutta
Krellmann, Thomas Lutze, Thomas Nord, Michael Schlecht, Dr. Petra Sitte,
Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung

– Drucksachen 18/11555, 18/11928, 18/12181 Nr. 1.8, 18/12405 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie,

zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.

Berlin, den 16. Mai 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Begründung

§ 3 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten ist ersatzlos zu
streichen, weil er die Definition des wirtschaftlich Berechtigten aufweicht. Deutsche Verpflichtete werden aus
der Pflicht entlassen, einen echten wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren, insofern sie stattdessen von der
Fiktion Gebrauch machen und die gesetzlichen Vertreter, geschäftsführenden Gesellschafter oder Partner als
wirtschaftlich Berechtigte eintragen können. Eine frei gewählte, ineinander verschachtelte Rechtsform kann dem-
entsprechend entschuldigen, keinen echten wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Damit wird im Ergebnis
die Nutzung hochkomplexer, sich über mehrere Rechtsräume erstreckender Verschleierungsstrukturen über
Trusts, Briefkastenfirmen und Stiftungen belohnt und die Wirksamkeit des Geldwäschegesetzes als Ganzes un-
tergraben.

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