BT-Drucksache 18/12129

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/11236, 18/11535, 18/11683 Nr. 11, 18/12082 - Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Vom 25. April 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12129

18. Wahlperiode 25.04.2017

Änderungsantrag

der Abgeordneten Sabine Leidig, Herbert Behrens, Caren Lay, Karin Binder,
Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter, Roland Claus, Annette Groth, Susanna
Karawanskij, Kerstin Kassner, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Dr. Gesine
Lötzsch, Thomas Lutze, Birgit Menz, Dr. Kirsten Tackmann, Hubertus Zdebel
und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung

– Drucksachen 18/11236, 18/11535, 18/11683 Nr. 11, 18/12082 –

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des

Bundesfernstraßengesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. § 17e Absatz 1 wird aufgehoben.“

2. Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

„3. Die Anlage (zu § 17e Absatz 1) wird aufgehoben.“

Berlin, den 25. April 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Drucksache 18/12129 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung

Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die in der Anlage zu § 17e Absatz 1 des
Bundesfernstraßengesetzes genannten Vorhaben begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken und wird daher auf-
gehoben. Es entspricht nicht dem föderalen Zuständigkeitsverständnis, dass ein Bundesgericht erst- und letztin-
stanzlich entscheidet. Dies ist nur in begrenzten Ausnahmen zulässig, was mit dieser Regelung deutlich über-
schritten wird. Bedenklich ist zudem, dass damit ein Bundesgericht verbindlich über die Anwendung und Ausle-
gung von Landesrecht entscheidet, weil die Vereinbarkeit mit den Naturschutz-, Wasser-, Wege- oder Denkmal-
schutzgesetzen der Länder regelmäßig Teil des gerichtlichen Prüfungsumfangs bei Klagen gegen Planfeststel-
lungsbeschlüsse ist. Die Gründe, die dazu führten, dass die Alleinzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
bei der Anwendung des früheren Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes für ausnahmsweise zulässig
erachtet wurde, beruhen ausschließlich auf den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Deutschen Einheit und
können aktuell nicht mehr angeführt werden.

Laut Erfahrungsbericht der Bundesregierung über die Handhabung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichtes nach dem Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz sprachen sich neben dem
„BVerwG selbst, der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und die Bundesrechtsanwaltskammer (…) unter Hin-
weis auf die Gefahren für die Aufgaben als Revisionsgericht (Gefahr eines „Flaschenhalseffektes“) gegen erst-
instanzliche Zuständigkeiten, wie sie das Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz enthält, aus“ (Bundestags-
drucksache 16/13571, S. 7). Dies wird durch Aussagen von Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung des
Verkehrsausschusses des Deutschen Bundestages am 27. März 2017 gestützt, die sich jetzt, zehn Jahre nach
Einführung dieser Regelung, für eine personelle Aufstockung des BVerwG aussprechen. Einen weiteren Erfah-
rungsbericht über die tatsächliche Wirkung dieser Regelung will die Bundesregierung nicht vorlegen (Antwort
auf eine Schriftliche Frage der Abgeordneten Sabine Leidig, Nr. 188/Februar 2017), so dass keine validen Zahlen
über eine tatsächliche Beschleunigung der Verfahren verfügbar sind.

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