BT-Drucksache 18/12124

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11612 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG)

Vom 26. April 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12124

18. Wahlperiode 26.04.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/11612 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher
Vorschriften
(2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz – 2. PStRÄndG)

A. Problem

Die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Reform des Personenstandsrechts hat
sich bei der praktischen Anwendung in den Standesämtern bewährt, bedarf aber
noch punktueller Verbesserungen. Dies betrifft neben der Optimierung der Beur-
kundungsmodalitäten insbesondere die teilweise zu langen Bearbeitungszeiten
bei der Nachbeurkundung von Personenstandsfällen von Deutschen im Ausland
sowie bei der Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen dieses Personen-
kreises beim Standesamt I in Berlin. Zudem wollen Bürgerinnen und Bürger zu-
nehmend ihren im Alltag gebräuchlichen Vornamen in Reisedokumente und an-
dere behördliche Unterlagen übernehmen, was sich als problematisch erweisen
kann, wenn dieser Vorname nicht der erste in ihrem Geburtseintrag angegebene
Vorname ist.

B. Lösung

Durch das Gesetz werden erkannte Schwachstellen und Regelungslücken der per-
sonenstandsrechtlichen Vorschriften beseitigt. Dies erfolgt im Wesentlichen
durch klarstellende und redaktionelle Änderungen der vorhandenen Rechtsvor-
schriften sowie durch Anpassung der Beurkundungsmodalitäten.

Zur Verkürzung von Wartezeiten wird die Zuständigkeit für die Beurkundung von
Personenstandsfällen und Namenserklärungen von Deutschen im Ausland vom
Standesamt I in Berlin auf die regionalen Wohnsitzstandesämter verlagert, wenn
der Betroffene einen früheren Wohnsitz im Inland hatte.

Das Gesetz eröffnet zudem erstmals die Möglichkeit, dass Personen die Reihen-
folge ihrer Vornamen durch Erklärung vor dem Standesamt neu bestimmen kön-
nen. Damit wird verhindert, dass Dritte (z. B. Banken, Versicherungen, Flugge-

Drucksache 18/12124 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

sellschaften) anstelle des gebräuchlichen Namens den in der Vornamensreihen-
folge des Ausweisdokumentes stehenden ersten, allerdings im täglichen Leben
ungebräuchlichen Vornamen verwenden.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben. Bei den Ge-
meinden, die in ihren Standesämtern bereits Fach- und Registerverfahren einset-
zen, entstehen für die Anpassung von vorhandener Software einmalige Kosten,
die nicht beziffert werden können.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
Mittelfristig führt der Wegfall der Vorlage von Geburtsurkunden für verheiratete
Eltern bei der Anmeldung der Geburt eines Kindes zu einer Verringerung des Er-
füllungsaufwandes für die betroffenen Eltern, der jedoch der Höhe nach nicht be-
ziffert werden kann.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, vereinfacht
oder abgeschafft.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung werden zwei Informationspflichten neu eingeführt. Diese be-
treffen die Entgegennahme und Beurkundung einer Erklärung zur Sortierung der
Vornamen im Geburtenregister und die Aufnahme eines Hinweises über die Ge-
burt der Ehegatten und Lebenspartner auf der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsur-
kunde. Weitere sieben Informationspflichten werden verändert, eine wird entfal-
len. Die veränderten Informationspflichten, von denen drei erweitert, zwei verla-
gert und zwei vereinfacht werden, betreffen ausschließlich die Kommunen als
Träger der Standesämter. Dabei handelt es sich um die Verlängerung der Fortfüh-
rungsfrist der Beurkundung von Sterbefällen in ehemaligen Konzentrationslagern
durch das Sonderstandesamt Bad Arolsen, um die Übertragung der Zuständigkeit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12124

für die Nachbeurkundung von Personenstandsfällen und die Entgegennahme na-
mensrechtlicher Erklärungen von Deutschen im Ausland vom Standesamt I in
Berlin auf die Wohnsitzstandesämter sowie um Veränderungen bei den Mittei-
lungspflichten der Standesämter untereinander und an andere Behörden. Insge-
samt kommt es durch Wegfall, Neueinführung und Änderung von Informations-
pflichten einerseits zu einer Mehrbelastung von rd. 1,578 Millionen Euro, ande-
rerseits jedoch zu Einsparungen von rd. 1,984 Millionen Euro. Saldiert sind somit
Einsparungen an Bürokratiekosten in Höhe von rd. 0,406 Millionen Euro zu er-
warten.

F. Weitere Kosten

Das Gesetz wirkt sich nicht auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und
insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau aus.

Drucksache 18/12124 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11612 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

‚g) Folgende Angabe wird angefügt:

„§ 79 Altfallregelung“. ‘

b) In Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter „und über Berichtigungen“
durch die Wörter „, Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses und die Auflösung
der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten“ ersetzt.

c) In Nummer 9 Satz 1 wird nach dem Wort „geborene“ das Wort „Per-
son“ eingefügt.

d) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e) Folgende Nummer 27 wird angefügt:

‚27. Folgender § 79 wird angefügt:

㤠79

Altfallregelung

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Beurkundung von
Auslandspersonenstandsfällen und von namensrechtlichen Erklä-
rungen, die vor dem 1. November 2017 beim Standesamt I in Ber-
lin gestellt oder dort eingegangen sind, bleibt abweichend von der
in § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 2, § 41
Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 3 und
§ 45 Absatz 2 Satz 2 getroffenen Zuständigkeitsregelung bei le-
diglich früherem Wohnsitz im Inland das Standesamt I in Berlin
zuständig.“ ʻ

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Im Fall der Verwendung der Eintragsnummer eines
nach § 47 Absatz 4 stillgelegten Eintrags sind der Eintragsnummer
ein Bindestrich und eine fortlaufende Nummer, beginnend mit der
Nummer 1, anzufügen.“ ‘

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12124

b) In Nummer 25 wird die Anlage 6 wie folgt gefasst:

„Anlage 6 (zu den §§ 48, 70 PStV)

Eheurkunde

Standesamt

Registernummer

Eheschließung

Ort, Tag

Ehemann1

Familienname

Geburtsname

Vorname(n)

Geburtsort

Religion2

Familienname in der Ehe3

Geburtsname in der Ehe3

Vorname(n) in der Ehe3

Ehefrau1

Familienname

Geburtsname

Vorname(n)

Geburtstag

Geburtsort

Religion2

Familienname in der Ehe3

Geburtsname in der Ehe3

Vorname(n) in der Ehe3

Weitere Angaben aus dem Register2

Ort, Tag Siegel

Urkundsperson

(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)

Geburt Ehemann1 Geburt Ehefrau1

Standesamt

Registernummer“

1 Bei Ehegatten gleichen Geschlechts wird der Leittext „Ehemann“ in „Ehegatten“ geändert und der Leittext „Ehefrau“
entfällt; im Hinweisteil wird der Leittext „Geburt Ehemann“ in „Geburt Ehegatten“ geändert und der Leittext „Geburt
Ehefrau“ entfällt.

2 Leittext erscheint nur, wenn es der Beurkundungssachverhalt erfordert.
3 Nach Auflösung der Ehe werden die Wörter „in der Ehe“ durch die Wörter „nach Auflösung der Ehe“ ersetzt.

Drucksache 18/12124 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a eingefügt:

‚Artikel 2a

Änderung des Transsexuellengesetzes

§ 3 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I
S. 1654), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009
(BGBl. I S. 1978) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Beteiligter des Verfahrens ist nur der Antragsteller oder die
Antragstellerin.“

2. Absatz 3 wird aufgehoben.‘

Berlin, den 26. April 2017

Der Innenausschuss

Ansgar Heveling
Vorsitzender

Thorsten Hoffmann (Dortmund)
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12124

Bericht der Abgeordneten Thorsten Hoffmann (Dortmund), Gabriele Fograscher,
Ulla Jelpke und Volker Beck (Köln)

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11612 wurde in der 228. Sitzung des Deutschen Bundestages am
30. März 2017 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung beteiligte sich gutachtlich
(Ausschussdrucksache 18(4)801).

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 142. Sitzung am 26. April 2017 empfohlen, mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
18(4)887 anzunehmen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11612 in seiner 116. Sitzung am 26. April 2017
abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung er-
sichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag auf Ausschussdruck-
sache 18(4)887, der zuvor von den Koalitionsfraktionen in den Innenausschuss eingebracht und einstimmig an-
genommen wurde.

IV. Begründung

Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 18/11612 verwiesen. Die vom Innenausschuss vorgenommenen
Änderungen auf Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(4)887
begründen sich wie folgt:

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht.

Zu Buchstabe b (Artikel 1 Nummer 5)

Die Formulierung in § 16 Absatz 2 Satz 2 PStG-E berücksichtigt nicht den Fall, dass die Todeserklärung wieder
aufgehoben wird oder die Ehe nach der Todeserklärung eines Ehegatten erst dadurch aufgelöst wird, dass der
andere Ehegatte erneut heiratet (§ 1319 Absatz 2 BGB).

Zu den Buchstaben c und d (Artikel 1 Nummer 9 und 19 – § 60 Nummer 3)

Bei den Änderungen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Buchstabe e (Artikel 1 Nummer 27 – neu –)

Mit der Altfallregelung wird sichergestellt, dass noch anhängige Anträge auf Nachbeurkundung von Auslands-
personenstandsfällen (Geburten, Sterbefälle, Eheschließungen und Lebenspartnerschaften) und vor Inkrafttreten

Drucksache 18/12124 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

der Neuregelung eingegangene namensrechtliche Erklärungen noch vom Standesamt I in Berlin weiterbearbeitet
werden.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a (Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a)

Die Formulierung im Gesetzentwurf ist missverständlich, weil es nicht um die erneute Beurkundung eines still-
gelegten Eintrags, sondern um die Wiederverwendung der Eintragsnummer des stillgelegten Eintrags geht.

Zu Buchstabe b (Artikel 1 Nummer 25)

Der Eheurkunde kann bei Ehegatten gleichen Geschlechts grundsätzlich nicht entnommen werden, für welchen
der beiden Ehegatten der Vorname nach dem Transsexuellengesetz geändert wurde. Damit wird dem Offenba-
rungsverbot des § 5 TSG Rechnung getragen. Um diesem Anliegen auch bei dem neu unterhalb der Beurkun-
dungsdaten angebrachten Hinweis zu den Geburtsdaten der Ehegatten Rechnung zu tragen, werden die dort vor-
gesehenen Leittexte „Geburt Ehemann“ und „Geburt Ehefrau“ mit der bereits im urkundlichen Teil der Eheur-
kunde verwendeten Fußnote „1“ versehen und die Fußnote 1 wie folgt gefasst: „Bei Ehegatten gleichen Ge-
schlechts wird der Leittext „Ehemann“ in „Ehegatten“ geändert und der Leittext „Ehefrau“ entfällt; im Hinweisteil
wird der Leittext „Geburt Ehemann“ in „Geburt Ehegatten“ geändert und der Leittext „Geburt Ehefrau“ entfällt.“

Zu Nummer 3 (Artikel 2a – neu – (§ 3 Absatz 2 und 3 TSG)

Durch die Neufassung des § 3 Absatz 2 TSG entfällt die nach bisherigem Recht vorgeschriebene Beteiligung des
Vertreters des öffentlichen Interesses für Verfahren nach dem Transsexuellengesetz. Die Beteiligung des Vertre-
ters des öffentlichen Interesses hatte ursprünglich ihren Grund in der Vertretung der Eltern- und Angehörigenin-
teressen, insbesondere der Kinder. Als Vertreter des öffentlichen Interesses sind durch Rechtsverordnungen der
Landesregierungen entweder die Staatsanwaltschaften bei Land- oder Oberlandesgerichten oder bestimmte Be-
hörden der Innenverwaltung bestimmt worden, für die diese Aufgabe auch wegen der steigenden Zahl der Ver-
fahren einen erheblicher Verwaltungsaufwand bedeutet. Da die Einwirkungsmöglichkeiten des Vertreters des öf-
fentlichen Interesses auf den Ausgang des Verfahrens im Regelfall gering sind, haben sich die Länder einmütig
dafür ausgesprochen, diese Institution künftig wegfallen zu lassen. Neben der damit zu erreichenden erheblichen
Reduzierung des Verwaltungsaufwands dürfte der Verzicht auf die Beteiligung des Vertreters des öffentlichen
Interesses für die Betroffenen auch zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer führen.

Berlin, den 26. April 2017

Thorsten Hoffmann (Dortmund)
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

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Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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