BT-Drucksache 18/12123

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11510 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 14. März 2014 über die Ausstellung mehrsprachiger, codierter Auszüge und Bescheinigungen aus Personenstandsregistern

Vom 26. April 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12123

18. Wahlperiode 26.04.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/11510 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Übereinkommen vom 14. März 2014
über die Ausstellung mehrsprachiger, codierter Auszüge
und Bescheinigungen aus Personenstandsregistern

A. Problem

Nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 der Internationalen Kommis-
sion für das Zivilstandswesen (CIEC) über die Ausstellung mehrsprachiger Aus-
züge aus Personenstandsbüchern (BGBl. 1997 II S. 774, 775) können die Stan-
desbeamten aus den von ihnen geführten Personenstandsregistern mehrsprachige
Auszüge erteilen, die insbesondere zur Verwendung im Ausland bestimmt sind
und in den Vertragsstaaten des Übereinkommens ohne weitere Förmlichkeit (Le-
galisation, Beglaubigung) anerkannt werden. Sie haben die gleiche Beweiskraft
wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates
ausgestellten Auszüge. Das Übereinkommen erleichtert den Rechtsverkehr für
Personen, die ihren Personen- oder Familienstand bei einer ausländischen Be-
hörde nachweisen müssen.

Durch das CIEC-Übereinkommen vom 14. März 2014 über die Ausstellung mehr-
sprachiger, codierter Auszüge und Bescheinigungen aus Personenstandsregistern
werden die Übereinkommensregelungen den Rechtsänderungen in den Mitglied-
staaten der CIEC angepasst. Zugleich eröffnet das neue Übereinkommen die
Möglichkeit, seine Anwendung gegenüber Staaten ohne zuverlässiges Urkunden-
wesen auszuschließen.

B. Lösung

Mit dem Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes für den Beitritt zu dem Übereinkommen geschaffen
werden.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung.

Drucksache 18/12123 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund, die Länder und die Gemeinden entstehen keine Haushaltsaus-
gaben.

E. Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Kommunen werden nicht mit zusätzlichem Erfüllungsaufwand
belastet.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger werden nicht mit zusätzlichen Bürokratiekosten belas-
tet.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Wirtschaft wird nicht mit zusätzlichen Bürokratiekosten aus Informations-
pflichten belastet.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für Bund, Länder und Kommunen entstehen keine weiteren Bürokratiekosten.

F. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entste-
hen durch das Gesetz keine Kosten. Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise,
auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12123

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11510 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 26. April 2017

Der Innenausschuss

Ansgar Heveling
Vorsitzender

Thorsten Hoffmann (Dortmund)
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Drucksache 18/12123 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Thorsten Hoffmann (Dortmund), Gabriele Fograscher,
Ulla Jelpke und Volker Beck (Köln)

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11510 wurde in der 228. Sitzung des Deutschen Bundestages am
30. März 2017 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung beteiligte sich gutachtlich
(Ausschussdrucksache 18(4)796).

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 142. Sitzung am 26. April 2017 einstimmig die
Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 116. Sitzung am 26. April 2017 abschließend beraten und
empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs.

Berlin, den 26. April 2017

Thorsten Hoffmann (Dortmund)
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

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