BT-Drucksache 18/11786

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/11300, 18/11534, 18/11776 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Vom 29. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11786

18. Wahlperiode 29.03.2017

Änderungsantrag

der Abgeordneten Herbert Behrens, Sabine Leidig, Caren Lay, Karin Binder,
Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter, Roland Claus, Annette Groth,
Susanna Karawanskij, Kerstin Kassner, Ralph Lenkert, Michael Leutert,
Dr. Gesine Lötzsch, Thomas Lutze, Birgit Menz, Dr. Petra Sitte,
Dr. Kirsten Tackmann, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung

– Drucksachen 18/11300, 18/11534, 18/11776 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

‚5. Nach Abschnitt VI wird folgender Abschnitt VIa eingefügt:

„Abschnitt VIa

Datenverarbeitung im Kraftfahrzeug

§ 63a

Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit
hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion

(1) Das Speichermedium des Kraftfahrzeuges mit hoch- oder voll-
automatisierter Fahrfunktion gemäß § 1a zeichnet nach dem Stand der Tech-
nik entsprechend den internationalen Vorgaben jeweils auf, ob das Kraft-
fahrzeug durch den Fahrzeugführer oder mittels hoch- oder vollautomatisier-
ter Fahrfunktionen gesteuert wird. Wird der Fahrzeugführer durch das hoch-
oder vollautomatisierte System gemäß § 1a aufgefordert, die Fahrzeugsteu-
erung zu übernehmen, oder tritt eine technische Störung des hoch- oder voll-
automatisierten Systems auf, findet gleichfalls eine Aufzeichnung nach dem
Stand der Technik entsprechend den internationalen Vorgaben statt.

(2) Die gemäß Absatz 1 aufgezeichneten Daten sind den nach Lan-
desrecht für die Überwachung des Straßenverkehrs zuständigen Behörden
auf deren Verlangen von dem Fahrzeugführer nach Absatz 1 zu übermitteln,
wenn dies im Zusammenhang mit der Beteiligung des von ihm geführten

Drucksache 18/11786 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Fahrzeugs nach Absatz 1 an einem Ereignis nach § 7 Absatz 1 erforderlich
ist. Die übermittelten Daten dürfen durch diese zu dem in Satz 1 genannten
Zweck gespeichert und genutzt werden. Der Umfang der Datenübermittlung
nach Satz 1 ist auf die gemäß Absatz 1 aufgezeichneten Daten zu beschrän-
ken, die in zeitlicher Hinsicht im Zusammenhang mit dem Ereignis nach § 7
Absatz 1 stehen. Davon unberührt bleiben die allgemeinen Regelungen zur
Verarbeitung personenbezogener Daten.

(3) Dritten sind die gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten von dem
Fahrzeugführer nach Absatz 1 zu übermitteln, wenn sie glaubhaft machen,
dass

1. die nach Absatz 1 gespeicherten Daten zur Geltendmachung, Befriedi-
gung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit ei-
nem in § 7 Absatz 1 geregelten Ereignis erforderlich sind und

2. das entsprechende Kraftfahrzeug mit automatisierter Fahrfunktion an
diesem Ereignis beteiligt war. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechend An-
wendung.

(4) Die gemäß Absatz 2 übermittelten Daten sind von den in Ab-
satz 2 Satz 1 genannten Landesbehörden und die gemäß Absatz 3 übermit-
telten Daten von den in Absatz 3 genannten Dritten drei Jahre nach dem Er-
eignis nach § 7 Absatz 1 zu löschen.“ ‘

Berlin, den 28. März 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Begründung

In seiner Stellungnahme hat der Bundesrat die im Gesetzentwurf enthaltenen datenschutzrechtlichen Bestimmun-
gen scharf kritisiert:

„Insgesamt erscheint die vorgeschlagene Regelung zur Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch- und
vollautomatisierter Fahrfunktion in der vorgelegten Form bislang unzureichend und lässt viele Fragen und Prob-
leme ungeklärt, weshalb es einer umfassenden Neubearbeitung bedarf“ (Bundesratsdrucksache 69/17).

Auch die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Andrea Voßhoff erklärte in ihrem Positi-
onspapier für die öffentliche Anhörung im Verkehrsausschuss des Bundestages, „dass der Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes die zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Fahrer
erforderlichen datenschutzrechtlichen Regelungen vermissen lässt“ (Ausschussdrucksache 18(15)488). Die von
der Bundesbeauftragten in ihrem Positionspapier vorgelegte Neufassung von § 63a behebt die datenschutzrecht-
lichen Unzulänglichkeiten und sollte daher die von der Bundesregierung gefassten Regelungen ersetzen.

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