BT-Drucksache 18/11640

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9525, 18/10146, 18/10307 Nr. 7 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Vom 22. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11640

18. Wahlperiode 22.03.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/9525, 18/10146, 18/10307 Nr. 7 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

A. Problem

Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass das geltende Recht der hohen
kriminalpolitischen Bedeutung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nicht
gerecht werde. Zwar gäben das Strafgesetzbuch (StGB) mit dem Institut des „Ver-
falls“ und die Strafprozessordnung (StPO) mit der Möglichkeit der vorläufigen
Sicherstellung von Vermögenswerten der Strafjustiz ein – jedenfalls im Prinzip –
durchdachtes Abschöpfungsmodell an die Hand. Das Regelungswerk sei jedoch
äußerst komplex und unübersichtlich und zudem mit zahlreichen rechtlichen
Zweifelsfragen belastet; mit besonderen tatsächlichen und rechtlichen Problemen
sei die Opferentschädigung verbunden. Angesichts der Komplexität des Rege-
lungswerks sehe sich die mit stetig steigender Arbeitsbelastung konfrontierte
Strafjustiz häufig gezwungen, von vermögensabschöpfenden Maßnahmen abzu-
sehen. Dieser Zustand sei weder kriminalpolitisch noch unter Gerechtigkeitsge-
sichtspunkten befriedigend.

Mit dem Gesetzentwurf soll das Recht der Vermögensabschöpfung grundlegend
reformiert und vereinfacht werden. Abschöpfungslücken sollen geschlossen wer-
den. Kernstück des Reformvorhabens ist die vollständige Neuregelung der Opfer-
entschädigung; künftig sollen die Ansprüche der Tatgeschädigten grundsätzlich
im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt werden. Der Entwurf bezweckt zu-
gleich die Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von
Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L
127 vom 29.4.2014, S. 39; L 138 vom 13.5.2014, S. 114) in innerstaatliches
Recht.

B. Lösung

Die Änderungen kommen aus Sicht der Bundesregierung den Bedürfnissen der
Praxis nach und tragen zudem den Vorschlägen und Anregungen Rechnung, die

Drucksache 18/11640 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung eingebracht hat. Sie betreffen u. a. die Klarstellung, dass § 73d Absatz 1
StGB-E sich auch auf Aufwendungen des Drittbegünstigten erstreckt, die Entkop-
pelung der Vermögensabschöpfung von der Verjährung der Straftat in § 76a Ab-
satz 2 Satz 1 StGB-E und die Einführung einer originären Verjährungsfrist für die
erweiterte und selbständige Vermögensabschöpfung in § 76b Absatz 1 StGB-E
sowie die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die
Staatsanwaltschaft gemäß § 111i Absatz 2 StPO-E.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11640

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9525, 18/10146 in der aus der nachste-
henden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 22. März 2017

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Dr. Jan-Marco Luczak
Berichterstatter

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Drucksache 18/11640 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
– Drucksachen 18/9525, 18/10146 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der
strafrechtlichen Vermögensabschöp-

fung*

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der
strafrechtlichen Vermögensabschöp-

fung*

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai
2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 43 wird die Angabe
„– Vermögensstrafe –“ gestrichen.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Die Angabe zu § 43a wird gestrichen. b) u n v e r ä n d e r t

c) In der Angabe zum Siebenten Titel des Drit-
ten Abschnitts des Allgemeinen Teils wer-
den die Wörter „Verfall und“ gestrichen.

c) u n v e r ä n d e r t

d) Die Angaben zu den §§ 73 bis 76a werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:

d) Die Angaben zu den §§ 73 bis 76a werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 73 Einziehung von Taterträgen bei Tä-
tern und Teilnehmern

„§ 73 u n v e r ä n d e r t

§ 73a Erweiterte Einziehung von Taterträ-
gen bei Tätern und Teilnehmern

§ 73a u n v e r ä n d e r t

§ 73b Einziehung von Taterträgen bei ande-
ren

§ 73b u n v e r ä n d e r t

§ 73c Einziehung des Wertes von Taterträ-
gen

§ 73c u n v e r ä n d e r t

* Die Artikel 1 und 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127
vom 29.4.2014, S. 39; L 138 vom 13.5.2014, S. 114).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 73d Bestimmung des Wertes des Erlang-
ten; Schätzung

§ 73d u n v e r ä n d e r t

§ 73e Ausschluss der Einziehung des Tater-
trages oder des Wertersatzes

§ 73e u n v e r ä n d e r t

§ 74 Einziehung von Tatprodukten, Tat-
mitteln und Tatobjekten bei Tätern
und Teilnehmern

§ 74 u n v e r ä n d e r t

§ 74a Einziehung von Tatprodukten, Tat-
mitteln und Tatobjekten bei anderen

§ 74a u n v e r ä n d e r t

§ 74b Sicherungseinziehung § 74b u n v e r ä n d e r t

§ 74c Einziehung des Wertes von Tatpro-
dukten, Tatmitteln und Tatobjekten
bei Tätern und Teilnehmern

§ 74c u n v e r ä n d e r t

§ 74d Einziehung von Schriften und Un-
brauchbarmachung

§ 74d u n v e r ä n d e r t

§ 74e Sondervorschrift für Organe und
Vertreter

§ 74e u n v e r ä n d e r t

§ 74f Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 74f u n v e r ä n d e r t

§ 75 Wirkung der Einziehung § 75 u n v e r ä n d e r t

§ 76 Nachträgliche Anordnung der Ein-
ziehung des Wertersatzes

§ 76 u n v e r ä n d e r t

§ 76a Selbständige Einziehung“. § 76a Selbständige Einziehung

§ 76b Verjährung der Einziehung von
Taterträgen und des Wertes von
Taterträgen“.

e) In der Angabe zu § 129b werden die Wörter
„Erweiterter Verfall und“ gestrichen.

e) u n v e r ä n d e r t

f) In der Angabe zu § 150 werden die Wörter
„Erweiterter Verfall und“ gestrichen.

f) u n v e r ä n d e r t

g) Die Angabe zu § 181c wird gestrichen. g) u n v e r ä n d e r t

h) In der Angabe zu § 233b werden das Komma
und die Wörter „Erweiterter Verfall“ gestri-
chen.

h) u n v e r ä n d e r t

i) In der Angabe zu § 256 werden das Komma
und die Wörter „Vermögensstrafe und Er-
weiterter Verfall“ gestrichen.

i) u n v e r ä n d e r t

j) In der Angabe zu § 282 werden die Wörter
„Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und“
gestrichen.

j) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/11640 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

k) In der Angabe zu § 286 werden die Wörter
„Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und“
gestrichen.

k) u n v e r ä n d e r t

l) Die Angabe zu § 302 wird wie folgt gefasst: l) u n v e r ä n d e r t

„§ 302 (weggefallen)“.

m) Die Angabe zu § 338 wird wie folgt gefasst: m) u n v e r ä n d e r t

„§ 338 (weggefallen)“.

2. In § 2 Absatz 5 wird das Wort „Verfall,“ gestri-
chen.

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 11 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter
„der Verfall,“ gestrichen.

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 41 Satz 2 wird aufgehoben. 4. u n v e r ä n d e r t

5. Nach § 43 wird die Zwischenüberschrift „Vermö-
gensstrafe“ gestrichen.

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 43a wird aufgehoben. 6. u n v e r ä n d e r t

7. § 52 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 7. u n v e r ä n d e r t

„(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und
Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss
oder kann erkannt werden, wenn eines der an-
wendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.“

8. § 53 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe
„Satz 2“ wird gestrichen.

9. In § 54 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„fünfzehn Jahre“ das Komma und die Wörter „bei
Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des
Täters“ und nach dem Wort „übersteigen“ das Se-
mikolon und die Wörter „§ 43a Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend“ gestrichen.

9. u n v e r ä n d e r t

10. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 wird das Wort „Vermögensstra-
fen,“ gestrichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

11. § 57 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: 11. u n v e r ä n d e r t

„(6) Das Gericht kann davon absehen, die
Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheits-
strafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die ver-
urteilte Person unzureichende oder falsche Anga-
ben über den Verbleib von Gegenständen macht,
die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

12. In § 59 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verfall,“
gestrichen.

12. u n v e r ä n d e r t

13. Der Siebente Titel des Dritten Abschnitts des All-
gemeinen Teils wird wie folgt gefasst:

13. Der Siebente Titel des Dritten Abschnitts des All-
gemeinen Teils wird wie folgt gefasst:

„Siebenter Titel „Siebenter Titel

Einziehung Einziehung

§ 73 § 73

Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teil-
nehmern

u n v e r ä n d e r t

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch
eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt,
so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzun-
gen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Ge-
richt auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung
der Gegenstände anordnen, die der Täter oder
Teilnehmer erworben hat

1. durch Veräußerung des Erlangten oder als
Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung
oder Entziehung oder

2. auf Grund eines erlangten Rechts.

§ 73a § 73a

Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tä-
tern und Teilnehmern

u n v e r ä n d e r t

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen
worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von
Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch
dann an, wenn diese Gegenstände durch andere
rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden
sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor
der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an
einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist
erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu
entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei
die bereits ergangene Anordnung.

Drucksache 18/11640 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 73b § 73b

Einziehung von Taterträgen bei anderen Einziehung von Taterträgen bei anderen

(1) Die Anordnung der Einziehung nach
den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen ande-
ren, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn

(1) u n v e r ä n d e r t

1. er durch die Tat etwas erlangt hat und der Tä-
ter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,

2. ihm das Erlangte

a) unentgeltlich oder ohne rechtlichen
Grund übertragen wurde oder

b) übertragen wurde und er erkannt hat o-
der hätte erkennen müssen, dass das Er-
langte aus einer rechtswidrigen Tat her-
rührt, oder

3. das Erlangte auf ihn

a) als Erbe übergegangen ist oder

b) als Pflichtteilsberechtigter oder Ver-
mächtnisnehmer übertragen worden ist.

Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung,
wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht
erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das
Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen
wurde.

(2) Erlangt der andere unter den Vorausset-
zungen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Num-
mer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Er-
langten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so
ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(2) Erlangt der andere unter den Vorausset-
zungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder
Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des
Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen,
so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absat-
zes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht
auch die Einziehung dessen anordnen, was erwor-
ben wurde,

(3) Unter den Voraussetzungen des Absat-
zes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das
Gericht auch die Einziehung dessen anordnen,
was erworben wurde

1. durch Veräußerung des erlangten Gegen-
standes oder als Ersatz für dessen Zerstö-
rung, Beschädigung oder Entziehung oder

1. u n v e r ä n d e r t

2. auf Grund eines erlangten Rechts. 2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 73c § 73c

Einziehung des Wertes von Taterträgen u n v e r ä n d e r t

Ist die Einziehung eines Gegenstandes we-
gen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus ei-
nem anderen Grund nicht möglich oder wird von
der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach
§ 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgese-
hen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines
Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten ent-
spricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht
auch neben der Einziehung eines Gegenstandes,
soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst
Erlangten zurückbleibt.

§ 73d § 73d

Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schät-
zung

Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schät-
zung

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Er-
langten sind die Aufwendungen des Täters oder
Teilnehmers abzuziehen. Außer Betracht bleibt je-
doch das, was er für die Begehung der Tat oder
für ihre Vorbereitung aufgewendet oder einge-
setzt hat, soweit es sich nicht um Leistungen zur
Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem
Verletzten handelt.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Er-
langten sind die Aufwendungen des Täters, Teil-
nehmers oder des anderen abzuziehen. Außer
Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung
der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet
oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht
um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlich-
keit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten ein-
schließlich der abzuziehenden Aufwendungen
können geschätzt werden.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 73e § 73e

Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder
des Wertersatzes

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c
ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem
Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Er-
langten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten
erwachsen ist, erloschen ist.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbin-
dung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus
ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten
zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen
des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem

Drucksache 18/11640 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Betroffenen waren die Umstände, welche die An-
ordnung der Einziehung gegen den Täter oder
Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum
Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt
oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.

§ 74 § 74

Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und
Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern

u n v e r ä n d e r t

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzli-
che Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ih-
rer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wor-
den oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), kön-
nen eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat
bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung
nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem
Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen.
Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine
besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorge-
schrieben oder zugelassen ist.

§ 74a § 74a

Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und
Tatobjekten bei anderen

u n v e r ä n d e r t

Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift,
können Gegenstände abweichend von § 74 Ab-
satz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derje-
nige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören
oder zustehen,

1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat,
dass sie als Tatmittel verwendet worden oder
Tatobjekt gewesen sind, oder

2. sie in Kenntnis der Umstände, welche die
Einziehung zugelassen hätten, in verwerfli-
cher Weise erworben hat.

§ 74b § 74b

Sicherungseinziehung u n v e r ä n d e r t

(1) Gefährden Gegenstände nach ihrer Art
und nach den Umständen die Allgemeinheit oder

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

besteht die Gefahr, dass sie der Begehung rechts-
widriger Taten dienen werden, können sie auch
dann eingezogen werden, wenn

1. der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld ge-
handelt hat oder

2. die Gegenstände einem anderen als dem Tä-
ter oder Teilnehmer gehören oder zustehen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
wird der andere aus der Staatskasse unter Berück-
sichtigung des Verkehrswertes des eingezogenen
Gegenstandes angemessen in Geld entschädigt.
Das Gleiche gilt, wenn der eingezogene Gegen-
stand mit dem Recht eines anderen belastet ist, das
durch die Entscheidung erloschen oder beein-
trächtigt ist.

(3) Eine Entschädigung wird nicht ge-
währt, wenn

1. der nach Absatz 2 Entschädigungsberech-
tigte

a) mindestens leichtfertig dazu beigetra-
gen hat, dass der Gegenstand als Tat-
mittel verwendet worden oder Tatob-
jekt gewesen ist, oder

b) den Gegenstand oder das Recht an dem
Gegenstand in Kenntnis der Umstände,
welche die Einziehung zulassen, in ver-
werflicher Weise erworben hat oder

2. es nach den Umständen, welche die Einzie-
hung begründet haben, auf Grund von
Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts
zulässig wäre, dem Entschädigungsberech-
tigten den Gegenstand oder das Recht an
dem Gegenstand ohne Entschädigung dauer-
haft zu entziehen.

Abweichend von Satz 1 kann eine Entschädigung
jedoch gewährt werden, wenn es eine unbillige
Härte wäre, sie zu versagen.

§ 74c § 74c

Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tat-
mitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilneh-

mern

u n v e r ä n d e r t

(1) Ist die Einziehung eines bestimmten
Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder
Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die

Drucksache 18/11640 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so
kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines
Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegen-
standes entspricht.

(2) Eine solche Anordnung kann das Ge-
richt auch neben oder statt der Einziehung eines
Gegenstandes treffen, wenn ihn der Täter oder
Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einzie-
hung mit dem Recht eines Dritten belastet hat,
dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung
nicht angeordnet werden kann (§ 74b Absatz 2
und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die
Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich
die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Be-
lastung des Gegenstandes.

(3) Der Wert des Gegenstandes und der Be-
lastung kann geschätzt werden.

§ 74d § 74d

Einziehung von Schriften und Unbrauchbarma-
chung

u n v e r ä n d e r t

(1) Schriften (§ 11 Absatz 3), die einen sol-
chen Inhalt haben, dass jede vorsätzliche Verbrei-
tung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand ei-
nes Strafgesetzes verwirklichen würde, werden
eingezogen, wenn mindestens ein Stück durch
eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbrei-
tung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeord-
net, dass die zur Herstellung der Schriften ge-
brauchten oder bestimmten Vorrichtungen, die
Vorlage für die Vervielfältigung waren oder sein
sollten, unbrauchbar gemacht werden.

(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf
die Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Ver-
breitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden
Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder
beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem
Empfänger ausgehändigt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Schriften
(§ 11 Absatz 3), die einen solchen Inhalt haben,
dass die vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ih-
res Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer Tatum-
stände den Tatbestand eines Strafgesetzes ver-
wirklichen würde. Die Einziehung und Unbrauch-
barmachung werden jedoch nur angeordnet, so-
weit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 be-
zeichneten Vorrichtungen sich im Besitz des
Täters, des Teilnehmers oder eines anderen
befinden, für den der Täter oder Teilnehmer
gehandelt hat, oder von diesen Personen zur
Verbreitung bestimmt sind und

2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein ge-
setzwidriges Verbreiten durch die in Num-
mer 1 bezeichneten Personen zu verhindern.

(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1
bis 3 steht es gleich, wenn eine Schrift (§ 11 Ab-
satz 3) oder mindestens ein Stück der Schrift
durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in
anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht
wird.

(5) Stand das Eigentum an der Sache zur
Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die
Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem an-
deren als dem Täter oder Teilnehmer zu oder war
der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten be-
lastet, das durch die Entscheidung erloschen oder
beeinträchtigt ist, wird dieser aus der Staatskasse
unter Berücksichtigung des Verkehrswertes ange-
messen in Geld entschädigt. § 74b Absatz 3 gilt
entsprechend.

§ 74e § 74e

Sondervorschrift für Organe und Vertreter u n v e r ä n d e r t

Hat jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juris-
tischen Person oder als Mitglied eines sol-
chen Organs,

2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Ver-
eins oder als Mitglied eines solchen Vorstan-
des,

3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter ei-
ner rechtsfähigen Personengesellschaft,

4. als Generalbevollmächtigter oder in leiten-
der Stellung als Prokurist oder Handlungsbe-
vollmächtigter einer juristischen Person oder
einer in Nummer 2 oder 3 genannten Perso-
nenvereinigung oder

5. als sonstige Person, die für die Leitung des
Betriebs oder Unternehmens einer juristi-
schen Person oder einer in Nummer 2 oder 3

Drucksache 18/11640 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

genannten Personenvereinigung verantwort-
lich handelt, wozu auch die Überwachung
der Geschäftsführung oder die sonstige Aus-
übung von Kontrollbefugnissen in leitender
Stellung gehört,

eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber
unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis
74c die Einziehung eines Gegenstandes oder des
Wertersatzes zulassen oder den Ausschluss der
Entschädigung begründen würde, wird seine
Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften
dem Vertretenen zugerechnet. § 14 Absatz 3 gilt
entsprechend.

§ 74f § 74f

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit u n v e r ä n d e r t

(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrie-
ben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a
nicht angeordnet werden, wenn sie zur begange-
nen Tat und zum Vorwurf, der den von der Ein-
ziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis
stünde. In den Fällen der §§ 74 bis 74b und 74d
ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbe-
halten bleibt, wenn ihr Zweck auch durch eine we-
niger einschneidende Maßnahme erreicht werden
kann. In Betracht kommt insbesondere die Anwei-
sung,

1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,

2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtun-
gen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die
Gegenstände sonst zu ändern oder

3. über die Gegenstände in bestimmter Weise
zu verfügen.

Wird die Anweisung befolgt, wird der Vorbehalt
der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet
das Gericht die Einziehung nachträglich an. Ist die
Einziehung nicht vorgeschrieben, kann sie auf ei-
nen Teil der Gegenstände beschränkt werden.

(2) In den Fällen der Unbrauchbarmachung
nach § 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt Ab-
satz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 75 § 75

Wirkung der Einziehung Wirkung der Einziehung

(1) Wird die Einziehung eines Gegenstan-
des angeordnet, so geht das Eigentum an der Sa-
che oder das Recht mit der Rechtskraft der Ent-
scheidung auf den Staat über, wenn der Gegen-
stand

(1) u n v e r ä n d e r t

1. dem von der Anordnung Betroffenen zu die-
ser Zeit gehört oder zusteht oder

2. einem anderen gehört oder zusteht, der ihn
für die Tat oder andere Zwecke in Kenntnis
der Tatumstände gewährt hat.

In anderen Fällen geht das Eigentum an der Sache
oder das Recht mit Ablauf von sechs Monaten
nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einzie-
hungsanordnung auf den Staat über, es sei denn,
dass vorher derjenige, dem der Gegenstand gehört
oder zusteht, sein Recht bei der Vollstreckungsbe-
hörde anmeldet.

(2) Im Übrigen bleiben Rechte Dritter an
dem Gegenstand bestehen. In den in § 74b be-
zeichneten Fällen ordnet das Gericht jedoch das
Erlöschen dieser Rechte an. In den Fällen der
§§ 74 und 74a kann es das Erlöschen des Rechts
eines Dritten anordnen, wenn der Dritte

(2) u n v e r ä n d e r t

1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat,
dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet
worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder

2. das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis
der Umstände, welche die Einziehung zulas-
sen, in verwerflicher Weise erworben hat.

(3) Bis zum Übergang des Eigentums an
der Sache oder des Rechts wirkt die Anordnung
der Einziehung oder die Anordnung des Vorbe-
halts der Einziehung als Veräußerungsverbot im
Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Das Verbot erfasst auch andere Verfügungen als
Veräußerungen.

(3) Bis zum Übergang des Eigentums an
der Sache oder des Rechts wirkt die Anordnung
der Einziehung oder die Anordnung des Vorbe-
halts der Einziehung als Veräußerungsverbot im
Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4) In den Fällen des § 111d Absatz 1
Satz 2 der Strafprozessordnung findet § 91 der
Insolvenzordnung keine Anwendung.

Drucksache 18/11640 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 76 § 76

Nachträgliche Anordnung der Einziehung des
Wertersatzes

u n v e r ä n d e r t

Ist die Anordnung der Einziehung eines Ge-
genstandes unzureichend oder nicht ausführbar,
weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c
oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetre-
ten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht
die Einziehung des Wertersatzes nachträglich an-
ordnen.

§ 76a § 76a

Selbständige Einziehung Selbständige Einziehung

(1) Kann wegen der Straftat keine be-
stimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so
ordnet das Gericht die Einziehung oder die Un-
brauchbarmachung selbständig an, wenn die Vo-
raussetzungen, unter denen die Maßnahme vorge-
schrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zuge-
lassen, so kann das Gericht die Einziehung unter
den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig an-
ordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet,
wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen
fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschie-
den worden ist.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die selbständige Anordnung der Siche-
rungseinziehung nach § 74b sowie der Einzie-
hung und Unbrauchbarmachung nach § 74d ist
auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der
Straftat verjährt ist.

(2) Unter den Voraussetzungen der
§§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anord-
nung der Einziehung des Tatertrages und die
selbständige Einziehung des Wertes des Tater-
trages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung
der Straftat verjährt ist. Unter den Vorausset-
zungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für
die selbständige Anordnung der Sicherungs-
einziehung, der Einziehung von Schriften und
der Unbrauchbarmachung.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn
das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Ver-
fahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die
dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft
oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider
zulässt.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Ein aus einer rechtswidrigen Tat her-
rührender Gegenstand, der in einem Verfahren
wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten
Straftat sichergestellt worden ist, soll auch dann

(4) Ein aus einer rechtswidrigen Tat her-
rührender Gegenstand, der in einem Verfahren
wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten
Straftat sichergestellt worden ist, soll auch dann

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

selbständig eingezogen werden, wenn der von der
Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat
verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die
Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so
geht das Eigentum an der Sache oder das Recht
mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den
Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straf-
taten im Sinne des Satzes 1 sind

selbständig eingezogen werden, wenn der von der
Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat
verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die
Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so
geht das Eigentum an der Sache oder das Recht
mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den
Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straf-
taten im Sinne des Satzes 1 sind

1. aus diesem Gesetz: 1. aus diesem Gesetz:

a) Vorbereitung einer schweren staatsge-
fährdenden Gewalttat nach § 89a und
Terrorismusfinanzierung nach § 89c
Absatz 1 bis 4,

a) u n v e r ä n d e r t

b) Bildung krimineller Vereinigungen
nach § 129 Absatz 1 und Bildung terro-
ristischer Vereinigungen nach § 129a
Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 129b Absatz 1,

b) u n v e r ä n d e r t

c) Zuhälterei nach § 181a Absatz 1,
auch in Verbindung mit Absatz 3,

c) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder-
pornografischer Schriften in den Fällen
des § 184b Absatz 3,

d) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder-
pornografischer Schriften in den Fällen
des § 184b Absatz 2,

d) gewerbs- und bandenmäßiger Men-
schenhandel zum Zweck der sexuellen
Ausbeutung und zum Zweck der Aus-
beutung der Arbeitskraft nach den
§§ 232 bis 233 sowie gewerbs- und
bandenmäßige Förderung des Men-
schenhandels nach § 233a,

e) gewerbs- und bandenmäßige Bege-
hung des Menschenhandels, der
Zwangsprostitution und der Zwangs-
arbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie
bandenmäßige Ausbeutung der Ar-
beitskraft und Ausbeutung unter
Ausnutzung einer Freiheitsberau-
bung nach den §§ 233 und 233a,

e) Geldwäsche und Verschleierung un-
rechtmäßig erlangter Vermögenswerte
nach § 261 Absatz 1, 2 und 4,

f) u n v e r ä n d e r t

2. aus der Abgabenordnung: 2. aus der Abgabenordnung:

a) Steuerhinterziehung unter den in
§ 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten
Voraussetzungen,

gewerbsmäßiger, gewaltsamer und banden-
mäßiger Schmuggel nach § 373,

b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und ban-
denmäßiger Schmuggel nach § 373,

c) Steuerhehlerei im Fall des § 374 Ab-
satz 2,

3. aus dem Asylgesetz: 3. u n v e r ä n d e r t

a) Verleitung zur missbräuchlichen Asyl-
antragstellung nach § 84 Absatz 3,

Drucksache 18/11640 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) gewerbs- und bandenmäßige Verlei-
tung zur missbräuchlichen Asylantrag-
stellung nach § 84a,

4. aus dem Aufenthaltsgesetz: 4. u n v e r ä n d e r t

a) Einschleusen von Ausländern nach § 96
Absatz 2,

b) Einschleusen mit Todesfolge sowie ge-
werbs- und bandenmäßiges Einschleu-
sen nach § 97,

5. aus dem Außenwirtschaftsgesetz: 5. u n v e r ä n d e r t

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und
18,

6. aus dem Betäubungsmittelgesetz: 6. u n v e r ä n d e r t

a) Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3
Satz 2 Nummer 1 in Bezug genomme-
nen Vorschrift unter den dort genannten
Voraussetzungen,

b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1
Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a
und 30b,

7. aus dem Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen:

7. u n v e r ä n d e r t

a) Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und
§ 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Ab-
satz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung
mit § 21,

b) Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,

8. aus dem Waffengesetz: 8. aus dem Waffengesetz:

a) Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3, a) u n v e r ä n d e r t

b) Straftaten nach § 52 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie
Absatz 5 und 6.“

b) Straftaten nach § 52 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie
Absatz 5 und 6.

§ 76b

Verjährung der Einziehung von Taterträgen
und des Wertes von Taterträgen

(1) Die erweiterte und die selbständige
Einziehung des Tatertrages oder des Wertes
des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a ver-
jähren in 30 Jahren. Die Verjährung beginnt
mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat,
durch oder für die der Täter oder Teilnehmer

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

oder der andere im Sinne des § 73b etwas er-
langt hat. Die §§ 78b und 78c gelten entspre-
chend.

(2) In den Fällen des § 78 Absatz 2 und
des § 5 des Völkerstrafgesetzbuches verjähren
die erweiterte und die selbständige Einziehung
des Tatertrages oder des Wertes des Tatertra-
ges nach den §§ 73a und 76a nicht.“

14. In § 78 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2
Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2“
ersetzt.

14. In § 78 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2
Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ er-
setzt.

15. In § 79 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Verfall,“
gestrichen.

15. u n v e r ä n d e r t

16. In § 79a Nummer 2 Buchstabe c wird nach dem
Wort „Geldstrafe“ das Komma und das Wort
„Verfall“ gestrichen.

16. u n v e r ä n d e r t

17. In § 89a Absatz 6 werden das Semikolon und die
Wörter „§ 73d ist anzuwenden“ gestrichen.

17. u n v e r ä n d e r t

18. In § 101a Satz 3 wird die Angabe „des § 74
Abs. 2“ durch die Wörter „des § 74 Absatz 3
Satz 1 und des § 74b“ ersetzt.

18. u n v e r ä n d e r t

19. In § 109k Satz 3 wird die Angabe „des § 74
Abs. 2“ durch die Wörter „des § 74 Absatz 3
Satz 1 und des § 74b“ ersetzt.

19. u n v e r ä n d e r t

20. § 129b wird wie folgt geändert: 20. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift werden die Wörter „Er-
weiterter Verfall und“ gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „sind die
§§ 73d und“ durch die Angabe „ist §“ ersetzt.

21. § 150 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift werden die Wörter „Er-
weiterter Verfall und“ gestrichen.

b) Absatz 1 wird aufgehoben.

c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri-
chen.

22. In § 152a Absatz 5 wird die Angabe „Abs. 2“ ge-
strichen.

22. u n v e r ä n d e r t

23. In § 152b Absatz 5 wird die Angabe „Abs. 2“ ge-
strichen.

23. u n v e r ä n d e r t

24. § 181c wird aufgehoben. 24. u n v e r ä n d e r t

25. § 184b Absatz 6 Satz 1 wird aufgehoben. 25. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/11640 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

26. In § 184d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

26. u n v e r ä n d e r t

27. § 233b wird wie folgt geändert: 27. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift werden das Komma und
die Wörter „Erweiterter Verfall“ gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
chen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

28. § 244 Absatz 4 wird aufgehoben. 28. u n v e r ä n d e r t

29. § 244a Absatz 3 wird aufgehoben. 29. u n v e r ä n d e r t

30. § 256 wird wie folgt geändert: 30. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift werden das Komma und
die Wörter „Vermögensstrafe und Erweiter-
ter Verfall“ gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
chen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

31. § 260 Absatz 3 wird aufgehoben. 31. u n v e r ä n d e r t

32. § 260a Absatz 3 wird aufgehoben. 32. u n v e r ä n d e r t

33. § 261 wird wie folgt geändert: 33. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den
Verfall,“ gestrichen.

b) Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.

34. § 263 Absatz 7 wird aufgehoben. 34. u n v e r ä n d e r t

35. In § 263a Absatz 2 wird die Angabe „7“ durch die
Angabe „6“ ersetzt.

35. u n v e r ä n d e r t

36. § 282 wird wie folgt geändert: 36. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift werden die Wörter „Ver-
mögensstrafe, Erweiterter Verfall und“ ge-
strichen.

b) Absatz 1 wird aufgehoben.

c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri-
chen.

37. § 286 wird wie folgt geändert: 37. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift werden die Wörter „Ver-
mögensstrafe, Erweiterter Verfall und“ ge-
strichen.

b) Absatz 1 wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri-
chen.

38. In § 297 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort
„Einziehung“ die Angabe „(§§ 74 bis 74e)“ ein-
gefügt.

38. In § 297 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort
„Einziehung“ die Angabe „(§§ 74 bis 74f)“ einge-
fügt.

39. § 302 wird aufgehoben. 39. u n v e r ä n d e r t

40. § 338 wird aufgehoben. 40. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafge-
setzbuch

Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916;
1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7
des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I
S. 2460) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 werden nach
dem Wort „Gegenständen“ die Wörter „im
Sinne der §§ 74 bis 74b und 74d des Strafge-
setzbuches“ eingefügt.

2. Vor Artikel 317 wird folgender Artikel 316 …
[einsetzen: bei der Verkündung nächster freier
Buchstabenzusatz] eingefügt:

„Artikel 316 … [einsetzen: bei der
Verkündung nächster freier

Buchstabenzusatz]

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform
der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Wird über die Anordnung der Einziehung
des Tatertrages oder des Wertes des Tatertra-
ges wegen einer Tat, die vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 8 dieses
Gesetzes] begangen worden ist, nach diesem
Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von
§ 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73
bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e,
76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Straf-
gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur
Reform der strafrechtlichen Vermögensab-
schöpfung vom … [einsetzen: Ausfertigungs-

Drucksache 18/11640 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

datum und Fundstelle dieses Gesetzes] anzu-
wenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Re-
form der strafrechtlichen Vermögensabschöp-
fung vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle dieses Gesetzes] sind nicht in
Verfahren anzuwenden, in denen bis zum …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Ar-
tikel 8 dieses Gesetzes] bereits eine Entschei-
dung über die Anordnung des Verfalls oder des
Verfalls von Wertersatz ergangen ist.“

Artikel 2 Artikel 3

Änderung der Strafprozessordnung Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Geset-
zes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 111b bis 111n wer-
den durch die folgenden Angaben ersetzt:

a) u n v e r ä n d e r t

㤠111b Beschlagnahme zur Sicherung der
Einziehung oder Unbrauchbarma-
chung

§ 111c Vollziehung der Beschlagnahme

§ 111d Wirkung der Vollziehung der Be-
schlagnahme; Rückgabe beweglicher
Sachen

§ 111e Vermögensarrest zur Sicherung der
Wertersatzeinziehung

§ 111f Vollziehung des Vermögensarrestes

§ 111g Aufhebung der Vollziehung des Ver-
mögensarrestes

§ 111h Wirkung der Vollziehung des Ver-
mögensarrestes

§ 111i Insolvenzverfahren

§ 111j Verfahren bei der Anordnung der Be-
schlagnahme und des Vermögensar-
restes

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 111k Verfahren bei der Vollziehung der
Beschlagnahme und des Vermö-
gensarrestes

§ 111l Mitteilungen

§ 111m Verwaltung beschlagnahmter oder
gepfändeter Gegenstände

§ 111n Herausgabe beweglicher Sachen

§ 111o Verfahren bei der Herausgabe

§ 111p Notveräußerung

§ 111q Beschlagnahme von Schriften und
Vorrichtungen“.

b) Vor § 421 wird folgende Angabe eingefügt: b) u n v e r ä n d e r t

„Dritter Abschnitt

Verfahren bei Einziehung und Vermögens-

beschlagnahme“.

c) Die Angaben zu den §§ 421 bis 442 werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:

c) u n v e r ä n d e r t

㤠421 Absehen von der Einziehung

§ 422 Abtrennung der Einziehung

§ 423 Einziehung nach Abtrennung

§ 424 Einziehungsbeteiligte am Strafver-
fahren

§ 425 Absehen von der Verfahrensbeteili-
gung

§ 426 Anhörung von möglichen Einzie-
hungsbeteiligten im vorbereitenden
Verfahren

§ 427 Befugnisse des Einziehungsbeteilig-
ten im Hauptverfahren

§ 428 Vertretung des Einziehungsbeteilig-
ten

§ 429 Terminsnachricht an den Einzie-
hungsbeteiligten

§ 430 Stellung in der Hauptverhandlung

§ 431 Rechtsmittelverfahren

§ 432 Einziehung durch Strafbefehl

§ 433 Nachverfahren

Drucksache 18/11640 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 434 Entscheidung im Nachverfahren

§ 435 Selbständiges Einziehungsverfahren

§ 436 Entscheidung im selbständigen Ein-
ziehungsverfahren

§ 437 Besondere Regelungen für das selb-
ständige Einziehungsverfahren

§ 438 Nebenbetroffene am Strafverfahren

§ 439 Der Einziehung gleichstehende
Rechtsfolgen

§§ 440 bis 442 (weggefallen)“.

d) Die Angaben zu den §§ 459g und 459h wer-
den durch die folgenden Angaben ersetzt:

d) Die Angaben zu den §§ 459g und 459h wer-
den durch die folgenden Angaben ersetzt:

㤠459g Vollstreckung von Einziehung und
Nebenfolgen

㤠459g Vollstreckung von Nebenfolgen

§ 459h Entschädigung des Verletzten § 459h u n v e r ä n d e r t

§ 459i Mitteilungen § 459i u n v e r ä n d e r t

§ 459j Verfahren bei Rückübertragung und
Herausgabe

§ 459j u n v e r ä n d e r t

§ 459k Verfahren bei Auskehrung des Ver-
wertungserlöses

§ 459k u n v e r ä n d e r t

§ 459l Ansprüche des Betroffenen § 459l u n v e r ä n d e r t

§ 459m Entschädigung nach Durchführung
des Insolvenz- und Auskehrungsver-
fahrens

§ 459m Entschädigung in sonstigen Fällen

§ 459n Zahlungen auf Wertersatzeinziehung § 459n u n v e r ä n d e r t

§ 459o Einwendungen gegen vollstre-
ckungsrechtliche Entscheidungen“.

§ 459o u n v e r ä n d e r t

2. Dem § 94 wird folgender Absatz 4 angefügt: 2. u n v e r ä n d e r t

„(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen
richtet sich nach den §§ 111n und 111o.“

3. Die §§ 111b bis 111n werden durch die folgenden
§§ 111b bis 111q ersetzt:

3. Die §§ 111b bis 111n werden durch die folgenden
§§ 111b bis 111q ersetzt:

㤠111b 㤠111b

Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung
oder Unbrauchbarmachung

u n v e r ä n d e r t

(1) Ist die Annahme begründet, dass die
Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauch-
barmachung eines Gegenstandes vorliegen, so

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

kann er zur Sicherung der Vollstreckung be-
schlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe
für diese Annahme vor, so soll die Beschlag-
nahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt
unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

§ 111c § 111c

Vollziehung der Beschlagnahme u n v e r ä n d e r t

(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen
Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in
Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme
kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie
durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich ge-
macht wird.

(2) Die Beschlagnahme einer Forderung
oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht
den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird
durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstre-
ckung in Forderungen und andere Vermögens-
rechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Die
Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1
der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärun-
gen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks
oder eines Rechts, das den Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-
mögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im
Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Ge-
setzes über die Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung über den Umfang der Be-
schlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten
entsprechend.

(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, ei-
nes Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs
wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand
im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Regis-
ter für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetra-
gen, ist die Beschlagnahme in diesem Register
einzutragen. Zu diesem Zweck können eintra-
gungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge
zur Eintragung angemeldet werden; die Vor-
schriften, die bei der Anmeldung durch eine Per-
son, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels

Drucksache 18/11640 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

eine Eintragung im Register verlangen kann, an-
zuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.

§ 111d § 111d

Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme;
Rückgabe beweglicher Sachen

Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme;
Rückgabe beweglicher Sachen

(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme ei-
nes Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräuße-
rungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerli-
chen Gesetzbuches; das Verbot umfasst auch an-
dere Verfügungen als Veräußerungen. Die Wir-
kung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach
§ 111c können in einem solchen Verfahren nicht
angefochten werden.

(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme ei-
nes Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräuße-
rungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlag-
nahme wird von der Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht
berührt; Maßnahmen nach § 111c können in ei-
nem solchen Verfahren nicht angefochten werden.

(2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache
kann dem Betroffenen zurückgegeben werden,
wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden
Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag
tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Be-
troffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen
Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis
zum Abschluss des Verfahrens überlassen wer-
den; die Maßnahme kann davon abhängig ge-
macht werden, dass der Betroffene Sicherheit leis-
tet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 111e § 111e

Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatz-
einziehung

Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatz-
einziehung

(1) Ist die Annahme begründet, dass die
Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz
vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstre-
ckung der Vermögensarrest in das bewegliche und
unbewegliche Vermögen des Betroffenen ange-
ordnet werden. Liegen dringende Gründe für
diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest
angeordnet werden.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Si-
cherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und
der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens
angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldig-
ten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlas-
sen worden ist.

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskos-
ten ergeht kein Arrest.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) In der Anordnung ist der zu sichernde
Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu be-
zeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geld-
betrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung
der Betroffene die Vollziehung des Arrestes ab-
wenden und die Aufhebung des vollzogenen Ar-
restes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivil-
prozessordnung gilt entsprechend.

(4) In der Anordnung ist der zu sichernde
Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu be-
zeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geld-
betrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung
der Betroffene die Vollziehung des Arrestes ab-
wenden und die Aufhebung der Vollziehung des
Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zi-
vilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend. (5) u n v e r ä n d e r t

(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach
§ 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung
nach Absatz 1 nicht entgegen.

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 111f § 111f

Vollziehung des Vermögensarrestes Vollziehung des Vermögensarrestes

(1) Der Vermögensarrest in eine bewegli-
che Sache, in eine Forderung oder ein anderes
Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstre-
ckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt,
wird durch Pfändung vollzogen. Die §§ 928 und
930 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
Für die Pfändung von Geldforderungen gilt
§ 111c Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(1) Der Vermögensarrest in eine bewegli-
che Sache, in eine Forderung oder ein anderes
Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstre-
ckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt,
wird durch Pfändung vollzogen. Die §§ 928 und
930 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
§ 111c Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Der Vermögensarrest in ein Grundstück
oder ein Recht, das den Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-
mögen unterliegt, wird durch Eintragung einer Si-
cherungshypothek bewirkt. Die §§ 928 und 932
der Zivilprozessordung gelten sinngemäß.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Der Vermögensarrest in ein Schiff, ein
Schiffsbauwerk oder ein Luftfahrzeug wird nach
Absatz 1 bewirkt. Ist der Gegenstand im Schiffs-
oder Schiffsbauregister oder im Register für
Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, gel-
ten die §§ 928 und 931 der Zivilprozessordung
sinngemäß.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3
Satz 2 wird auch das Veräußerungsverbot
nach § 111h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetra-
gen.

Drucksache 18/11640 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 111g § 111g

Aufhebung der Vollziehung des Vermögensar-
restes

u n v e r ä n d e r t

(1) Hinterlegt der Betroffene den nach
§ 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird
die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.

(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe
oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des
Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine
Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschul-
digten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den
Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten sei-
ner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Un-
terhalts seiner Familie benötigt.

§ 111h § 111h

Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes

(1) Für das Sicherungsrecht, das in Vollzie-
hung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80
Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung.

(1) Die Vollziehung des Vermögensar-
restes in einen Gegenstand hat die Wirkung ei-
nes Veräußerungsverbots im Sinne des § 136
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für das Siche-
rungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensar-
restes entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Satz 2 der Insol-
venzordnung.

(2) Zwangsvollstreckungen in Gegen-
stände, die im Wege der Arrestvollziehung ge-
pfändet worden sind, sind während der Dauer der
Arrestvollziehung nicht zulässig. Die Vollziehung
einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgaben-
ordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestan-
spruch aus der Straftat erwachsen ist.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 111i § 111i

Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren

(1) Ist einem Verletzten aus der Tat ein An-
spruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten er-
wachsen und wird das Insolvenzverfahren über
das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so
erlischt das Sicherungsrecht an dem Gegenstand
oder an dem durch dessen Verwertung erzielten
Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag er-
fasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an
Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in

(1) Ist mindestens einem Verletzten aus
der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des
Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzver-
fahren über das Vermögen des Arrestschuldners
eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach
§ 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem
durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald
dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das
Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht
anerkannt wird.

die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt
wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1
hinterlegten Sicherheit.

(2) Gibt es mehrere Verletzte und stellt die
Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert des in Voll-
ziehung des Vermögensarrestes gesicherten Ge-
genstandes oder des durch dessen Verwertung er-
zielten Erlöses nicht ausreicht, um die Ansprüche
auf Ersatz des Wertes des Erlangten, die den Ver-
letzten aus der Tat erwachsen sind und von ihnen
geltend gemacht werden, zu befriedigen, so gilt
die Staatsanwaltschaft als von den Verletzten er-
mächtigt, den Antrag auf Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über das Vermögen des Arrest-
schuldners zu stellen. Eröffnet das Insolvenzge-
richt das Insolvenzverfahren, gilt Absatz 1 ent-
sprechend.

(2) Gibt es mehrere Verletzte und reicht
der Wert des in Vollziehung des Vermögensarres-
tes gesicherten Gegenstandes oder des durch des-
sen Verwertung erzielten Erlöses nicht aus, um
die Ansprüche der Verletzten auf Ersatz des
Wertes des Erlangten, die ihnen aus der Tat er-
wachsen sind und von ihnen gegenüber der
Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden, zu
befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Arrestschuldners. Die
Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines
Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zwei-
fel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren
auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Steht dem Arrestschuldner aus einer
Kostenentscheidung des Insolvenzgerichts ein An-
spruch auf Erstattung von Kosten gegen einen
Verletzten zu, ist, soweit die Kosten durch einen
Antrag der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2
Satz 1 entstanden sind, Schuldner dieses An-
spruchs nur die Staatskasse.

(3) entfällt

(4) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein
Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des
Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch
des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses.
In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den
Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszuge-
ben.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 111j § 111j

Verfahren bei der Anordnung der Beschlag-
nahme und des Vermögensarrestes

u n v e r ä n d e r t

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest
werden durch das Gericht angeordnet. Bei Gefahr
im Verzug kann die Anordnung auch durch die
Staatsanwaltschaft erfolgen. Unter der Vorausset-
zung des Satzes 2 sind zur Beschlagnahme einer
beweglichen Sache auch die Ermittlungspersonen
der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes) befugt.

Drucksache 18/11640 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Be-
schlagnahme oder den Arrest angeordnet, so be-
antragt sie innerhalb einer Woche die gerichtliche
Bestätigung der Anordnung. Dies gilt nicht, wenn
die Beschlagnahme einer beweglichen Sache an-
geordnet ist. Der Betroffene kann in allen Fällen
die Entscheidung des Gerichts beantragen. Die
Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach
§ 162.

§ 111k § 111k

Verfahren bei der Vollziehung der Beschlag-
nahme und des Vermögensarrestes

Verfahren bei der Vollziehung der Beschlag-
nahme und des Vermögensarrestes

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest
werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen.
Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die
Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist,
kann dies durch die in § 2 der Justizbeitreibungs-
ordnung bezeichnete Behörde, den Gerichtsvoll-
zieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren
Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlag-
nahme beweglicher Sachen kann auch durch die
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzo-
gen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest
werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen.
Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die
Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist,
kann dies durch die in § 2 des Justizbeitrei-
bungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Ge-
richtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder
durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die
Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch
durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwalt-
schaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entspre-
chend.

(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1
mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungsperso-
nen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichts-
verfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauf-
tragt werden können. Für Zustellungen an ein im
Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinsti-
tut gilt § 174 der Zivilprozessordnung entspre-
chend.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung
der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes
getroffen werden, kann der Betroffene die Ent-
scheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts
beantragen.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 111l § 111l

Mitteilungen Mitteilungen

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Vollzie-
hung der Beschlagnahme oder des Vermögensar-
restes dem Verletzten mit.

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(2) In den Fällen der Beschlagnahme einer
beweglichen Sache ist die Mitteilung mit dem
Hinweis auf das Verfahren über die Herausgabe
nach den §§ 111n und 111o zu verbinden.

(2) In den Fällen der Beschlagnahme einer
beweglichen Sache ist die Mitteilung mit dem
Hinweis auf den Regelungsgehalt des Verfah-
rens über die Herausgabe nach den §§ 111n und
111o zu verbinden.

(3) Wird ein Vermögensarrest vollzogen,
so fordert die Staatsanwaltschaft den Verletzten
zugleich mit der Mitteilung auf zu erklären, ob
und in welcher Höhe er den Anspruch auf Ersatz
des Wertes des Erlangten, der ihm aus der Tat er-
wachsen ist, geltend machen wolle. Die Mittei-
lung ist mit dem Hinweis auf § 111h Absatz 2 so-
wie auf die Verfahren nach § 111i Absatz 2,
§ 459h Absatz 2 und § 459k zu verbinden.

(3) Wird ein Vermögensarrest vollzogen,
so fordert die Staatsanwaltschaft den Verletzten
zugleich mit der Mitteilung auf zu erklären, ob
und in welcher Höhe er den Anspruch auf Ersatz
des Wertes des Erlangten, der ihm aus der Tat er-
wachsen ist, geltend machen wolle. Die Mittei-
lung ist mit dem Hinweis auf den Regelungsge-
halt des § 111h Absatz 2 und der Verfahren nach
§ 111i Absatz 2, § 459h Absatz 2 sowie § 459k zu
verbinden.

(4) Die Mitteilung kann durch einmalige
Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen,
wenn eine Mitteilung gegenüber jedem einzelnen
Verletzten mit unverhältnismäßigem Aufwand
verbunden wäre. Zusätzlich kann die Mitteilung
auch in anderer geeigneter Weise veröffentlicht
werden. Gleiches gilt, wenn der Verletzte unbe-
kannt oder unbekannten Aufenthalts ist. Perso-
nendaten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit
ihre Angabe zur Wahrung der Rechte der Verletz-
ten unerlässlich ist. Nach Beendigung der Siche-
rungsmaßnahmen veranlasst die Staatsanwalt-
schaft die Löschung der Bekanntmachung.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 111m § 111m

Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter
Gegenstände

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Verwaltung von Gegenständen, die
nach § 111c beschlagnahmt oder auf Grund eines
Vermögensarrestes nach § 111f gepfändet worden
sind, obliegt der Staatsanwaltschaft. Sie kann ihre
Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes) oder den Gerichtsvollzieher mit
der Verwaltung beauftragen. In geeigneten Fällen
kann auch eine andere Person mit der Verwaltung
beauftragt werden.

(2) Gegen Maßnahmen, die im Rahmen der
Verwaltung nach Absatz 1 getroffen werden,
kann der Betroffene die Entscheidung des nach
§ 162 zuständigen Gerichts beantragen.

Drucksache 18/11640 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 111n § 111n

Herausgabe beweglicher Sachen u n v e r ä n d e r t

(1) Wird eine bewegliche Sache, die nach
§ 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sicher-
gestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt
worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht
mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahr-
samsinhaber herausgegeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sa-
che an den Verletzten herausgegeben, dem sie
durch die Straftat entzogen worden ist, wenn die-
ser bekannt ist.

(3) Steht der Herausgabe an den letzten Ge-
wahrsamsinhaber oder den Verletzten der An-
spruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an
den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt
ist.

(4) Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre
Voraussetzungen offenkundig sind.

§ 111o § 111o

Verfahren bei der Herausgabe u n v e r ä n d e r t

(1) Über die Herausgabe entscheidet im
vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräfti-
gem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwalt-
schaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Ge-
richt.

(2) Gegen die Verfügung der Staatsanwalt-
schaft und ihrer Ermittlungspersonen können die
Betroffenen die Entscheidung des nach § 162 zu-
ständigen Gerichts beantragen.

§ 111p § 111p

Notveräußerung u n v e r ä n d e r t

(1) Ein Gegenstand, der nach § 111c be-
schlagnahmt oder nach § 111f gepfändet worden
ist, kann veräußert werden, wenn sein Verderb
oder ein erheblicher Wertverlust droht oder seine
Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheb-
lichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist
(Notveräußerung). Der Erlös tritt an die Stelle des
veräußerten Gegenstandes.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(2) Die Notveräußerung wird durch die
Staatsanwaltschaft angeordnet. Ihren Ermitt-
lungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsge-
setzes) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegen-
stand zu verderben droht, bevor die Entscheidung
der Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden
kann.

(3) Die von der Beschlagnahme oder Pfän-
dung Betroffenen sollen vor der Anordnung ge-
hört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort
der Veräußerung sind ihnen, soweit dies ausführ-
bar erscheint, mitzuteilen.

(4) Die Durchführung der Notveräußerung
obliegt der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwalt-
schaft kann damit auch ihre Ermittlungspersonen
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) beauf-
tragen. Für die Notveräußerung gelten im Übrigen
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die
Verwertung von Gegenständen sinngemäß.

(5) Gegen die Notveräußerung und ihre
Durchführung kann der Betroffene die Entschei-
dung des nach § 162 zuständigen Gerichts bean-
tragen. Das Gericht, in dringenden Fällen der Vor-
sitzende, kann die Aussetzung der Veräußerung
anordnen.

§ 111q § 111q

Beschlagnahme von Schriften und Vorrichtungen Beschlagnahme von Schriften und Vorrichtungen

(1) Die Beschlagnahme einer Schrift oder
einer Vorrichtung im Sinne des § 74d des Strafge-
setzbuches darf nach § 111b Absatz 1 nicht ange-
ordnet werden, wenn ihre nachteiligen Folgen,
insbesondere die Gefährdung des öffentlichen In-
teresses an unverzögerter Verbreitung, offenbar
außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache ste-
hen.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Ausscheidbare Teile der Schrift, die
nichts Strafbares enthalten, sind von der Be-
schlagnahme auszuschließen. Die Beschlag-
nahme kann in der Anordnung weiter beschränkt
werden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Beschlagnahme kann dadurch ab-
gewendet werden, dass der Betroffene den Teil
der Schrift, der zur Beschlagnahme Anlass gibt,
von der Vervielfältigung oder der Verbreitung
ausschließt.

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/11640 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(4) Die Beschlagnahme einer periodisch er-
scheinenden Schrift oder einer zu deren Herstel-
lung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtung
im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches ordnet
das Gericht an. Die Beschlagnahme einer anderen
Schrift oder einer zu deren Herstellung gebrauch-
ten oder bestimmten Vorrichtung im Sinne des
§ 74d des Strafgesetzbuches kann bei Gefahr in
Verzug auch die Staatsanwaltschaft anordnen. Die
Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer
Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem
Gericht bestätigt wird. In der Anordnung der Be-
schlagnahme sind die Stellen der Schrift, die zur
Beschlagnahme Anlass geben, zu bezeichnen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Eine Beschlagnahme nach Absatz 3 ist
aufzuheben, wenn nicht binnen zwei Monaten die
öffentliche Klage erhoben oder die selbständige
Einziehung beantragt ist. Reicht die in Satz 1 be-
zeichnete Frist wegen des besonderen Umfanges
der Ermittlungen nicht aus, kann das Gericht auf
Antrag der Staatsanwaltschaft die Frist um wei-
tere zwei Monate verlängern. Der Antrag kann
einmal wiederholt werden. Vor Erhebung der öf-
fentlichen Klage oder vor Beantragung der selb-
ständigen Einziehung ist die Beschlagnahme auf-
zuheben, wenn die Staatsanwaltschaft dies bean-
tragt.“

(5) Eine Beschlagnahme nach Absatz 4 ist
aufzuheben, wenn nicht binnen zwei Monaten die
öffentliche Klage erhoben oder die selbständige
Einziehung beantragt ist. Reicht die in Satz 1 be-
zeichnete Frist wegen des besonderen Umfanges
der Ermittlungen nicht aus, kann das Gericht auf
Antrag der Staatsanwaltschaft die Frist um wei-
tere zwei Monate verlängern. Der Antrag kann
einmal wiederholt werden. Vor Erhebung der öf-
fentlichen Klage oder vor Beantragung der selb-
ständigen Einziehung ist die Beschlagnahme auf-
zuheben, wenn die Staatsanwaltschaft dies bean-
tragt.“

4. In § 232 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verfall,“
gestrichen.

4. u n v e r ä n d e r t

5. In § 233 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verfall,“
gestrichen.

5. u n v e r ä n d e r t

6. In § 304 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 werden die
Wörter „den Verfall,“ gestrichen und wird die An-
gabe „§§ 440, 441 Abs. 2 und § 442“ durch die
Wörter „§§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 434 Absatz 2 und § 439“ ersetzt.

6. u n v e r ä n d e r t

7. In § 310 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach
§ 111b Abs. 2 in Verbindung mit § 111d“ durch
die Wörter „einen Vermögensarrest nach § 111e“
ersetzt.

7. u n v e r ä n d e r t

8. In § 314 Absatz 2 wird die Angabe „§ 434 Abs. 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 428 Absatz 1 Satz 1“
ersetzt.

8. u n v e r ä n d e r t

9. In § 385 Absatz 4 wird die Angabe „430“ durch
die Angabe „421“ ersetzt.

9. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

10. In § 407 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das
Wort „Verfall,“ gestrichen.

10. u n v e r ä n d e r t

11. In § 409 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 111i
Abs. 2 sowie“ gestrichen und wird das Wort „gel-
ten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

11. u n v e r ä n d e r t

12. Die §§ 421 bis 439 werden durch folgenden Drit-
ten Abschnitt ersetzt:

12. Die §§ 421 bis 439 werden durch folgenden Drit-
ten Abschnitt ersetzt:

„Dritter Abschnitt „Dritter Abschnitt

Verfahren bei Einziehung und Vermögensbe-
schlagnahme

Verfahren bei Einziehung und Vermögensbe-
schlagnahme

§ 421 § 421

Absehen von der Einziehung u n v e r ä n d e r t

(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen,
wenn

1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat,

2. die Einziehung neben der zu erwartenden
Strafe oder Maßregel der Besserung und Si-
cherung nicht ins Gewicht fällt oder

3. das Verfahren, soweit es die Einziehung be-
trifft, einen unangemessenen Aufwand erfor-
dern oder die Herbeiführung der Entschei-
dung über die anderen Rechtsfolgen der Tat
unangemessen erschweren würde.

(2) Das Gericht kann die Wiedereinbezie-
hung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. Ei-
nem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwalt-
schaft hat es zu entsprechen. § 265 gilt entspre-
chend.

(3) Im vorbereitenden Verfahren kann die
Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen
Rechtsfolgen beschränken. Die Beschränkung ist
aktenkundig zu machen.

§ 422 § 422

Abtrennung der Einziehung u n v e r ä n d e r t

Würde die Herbeiführung einer Entschei-
dung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c
des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die

Drucksache 18/11640 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen er-
schweren oder verzögern, kann das Gericht das
Verfahren über die Einziehung abtrennen. Das
Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des
Verfahrens wieder anordnen.

§ 423 § 423

Einziehung nach Abtrennung u n v e r ä n d e r t

(1) Trennt das Gericht das Verfahren nach
§ 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Ein-
ziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der
Hauptsache. Das Gericht ist an die Entscheidung
in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststel-
lungen, auf denen diese beruht, gebunden.

(2) Die Entscheidung über die Einziehung
soll spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der
Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache getrof-
fen werden.

(3) Das Gericht entscheidet durch Be-
schluss. Die Entscheidung ist mit sofortiger Be-
schwerde anfechtbar.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann das Ge-
richt anordnen, dass die Entscheidung auf Grund
mündlicher Verhandlung durch Urteil ergeht. Das
Gericht muss die Anordnung nach Satz 1 treffen,
wenn die Staatsanwaltschaft oder derjenige, ge-
gen den sich die Einziehung richtet, dies bean-
tragt. Die §§ 324 und 427 bis 431 gelten entspre-
chend; ergänzend finden die Vorschriften über die
Hauptverhandlung entsprechende Anwendung.

§ 424 § 424

Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren u n v e r ä n d e r t

(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine
Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf
Anordnung des Gerichts am Strafverfahren betei-
ligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einzie-
hungsbeteiligter).

(2) Die Anordnung der Verfahrensbeteili-
gung unterbleibt, wenn derjenige, der von ihr be-
troffen wäre, bei Gericht oder bei der Staatsan-
waltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei
einer anderen Behörde schriftlich erklärt, dass er
gegen die Einziehung des Gegenstandes keine

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Einwendungen vorbringen wolle. War die Anord-
nung zum Zeitpunkt der Erklärung bereits ergan-
gen, wird sie aufgehoben.

(3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis
zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine
zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendi-
gung der Schlussvorträge im Berufungsverfahren
angeordnet werden.

(4) Der Beschluss, durch den die Verfah-
rensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht ange-
fochten werden. Wird die Verfahrensbeteiligung
abgelehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig.

(5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird
der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.

§ 425 § 425

Absehen von der Verfahrensbeteiligung u n v e r ä n d e r t

(1) In den Fällen der §§ 74a und 74b des
Strafgesetzbuches kann das Gericht von der An-
ordnung der Verfahrensbeteiligung absehen,
wenn wegen bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, dass sie nicht ausgeführt werden kann.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1. eine Partei, Vereinigung oder Einrichtung
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
dieses Gesetzes zu beteiligen wäre, die Be-
strebungen gegen den Bestand oder die Si-
cherheit der Bundesrepublik Deutschland
oder gegen einen der in § 92 Absatz 2 des
Strafgesetzbuches bezeichneten Verfas-
sungsgrundsätze verfolgt, und

2. den Umständen nach anzunehmen ist, dass
diese Partei, Vereinigung oder Einrichtung
oder einer ihrer Mittelsmänner den Gegen-
stand zur Förderung ihrer Bestrebungen zur
Verfügung gestellt hat.

Vor der Entscheidung über die Einziehung des
Gegenstandes ist der Besitzer der Sache oder der
zur Verfügung über das Recht Befugte zu hören,
wenn dies ausführbar ist.

Drucksache 18/11640 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 426 § 426

Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten
im vorbereitenden Verfahren

u n v e r ä n d e r t

(1) Ergeben sich im vorbereitenden Ver-
fahren Anhaltspunkte dafür, dass jemand als Ein-
ziehungsbeteiligter in Betracht kommt, ist er zu
hören. Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführ-
bar erscheint. § 425 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Erklärt derjenige, der als Einziehungs-
beteiligter in Betracht kommt, dass er gegen die
Einziehung Einwendungen vorbringen wolle, gel-
ten im Fall seiner Vernehmung die Vorschriften
über die Vernehmung des Beschuldigten insoweit
entsprechend, als seine Verfahrensbeteiligung in
Betracht kommt.

§ 427 § 427

Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Haupt-
verfahren

u n v e r ä n d e r t

(1) Von der Eröffnung des Hauptverfah-
rens an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit die-
ses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befug-
nisse, die einem Angeklagten zustehen. Im be-
schleunigten Verfahren gilt dies vom Beginn der
Hauptverhandlung, im Strafbefehlsverfahren vom
Erlass des Strafbefehls an.

(2) Das Gericht kann zur Aufklärung des
Sachverhalts das persönliche Erscheinen des Ein-
ziehungsbeteiligten anordnen. Bleibt der Einzie-
hungsbeteiligte, dessen persönliches Erscheinen
angeordnet ist, ohne genügende Entschuldigung
aus, so kann das Gericht seine Vorführung anord-
nen, wenn er unter Hinweis auf diese Möglichkeit
durch Zustellung geladen worden ist.

§ 428 § 428

Vertretung des Einziehungsbeteiligten Vertretung des Einziehungsbeteiligten

(1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in
jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsan-
walt mit schriftlicher Vertretungsvollmacht ver-
treten lassen. Die für die Verteidigung geltenden
Vorschriften der §§ 137 bis 139, 145a bis 149 und
218 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in
jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsan-
walt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht
vertreten lassen. Die für die Verteidigung gelten-
den Vorschriften der §§ 137 bis 139, 145a bis 149
und 218 sind entsprechend anzuwenden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(2) Der Vorsitzende bestellt dem Einzie-
hungsbeteiligten auf Antrag oder von Amts wegen
einen Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierig-
keit der Sach- oder Rechtslage, soweit sie die Ein-
ziehung betrifft, die Mitwirkung eines Rechtsan-
walts geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist,
dass der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht
selbst wahrnehmen kann. § 140 Absatz 2 Satz 3
gilt entsprechend.

(2) Der Vorsitzende bestellt dem Einzie-
hungsbeteiligten auf Antrag oder von Amts wegen
einen Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierig-
keit der Sach- oder Rechtslage, soweit sie die Ein-
ziehung betrifft, die Mitwirkung eines Rechtsan-
walts geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist,
dass der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht
selbst wahrnehmen kann. § 140 Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend.

(3) Für das vorbereitende Verfahren gilt
Absatz 1 entsprechend.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 429 § 429

Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten

(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der
Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung
bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Mit der Terminsnachricht wird dem
Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfah-
ren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fäl-
len des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss
mitgeteilt.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Zugleich wird der Einziehungsbetei-
ligte darauf hingewiesen, dass

(3) Zugleich wird der Einziehungsbetei-
ligte darauf hingewiesen, dass

1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und 1. auch ohne ihn verhandelt werden kann,

2. er sich durch einen Rechtsanwalt mit
nachgewiesener Vertretungsvollmacht
vertreten lassen kann und

2. über die Einziehung auch ihm gegenüber
entschieden wird.

3. u n v e r ä n d e r t

§ 430 § 430

Stellung in der Hauptverhandlung u n v e r ä n d e r t

(1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der
Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ter-
minsnachricht aus, kann ohne ihn verhandelt wer-
den; § 235 ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt,
wenn sich der Einziehungsbeteiligte aus der
Hauptverhandlung entfernt oder bei der Fortset-
zung einer unterbrochenen Hauptverhandlung
ausbleibt.

(2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbe-
teiligten zur Frage der Schuld des Angeklagten ist

Drucksache 18/11640 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 244 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 bis 6 nicht anzu-
wenden.

(3) Ordnet das Gericht die Einziehung ei-
nes Gegenstandes nach § 74b Absatz 1 des Straf-
gesetzbuches an, ohne dass eine Entschädigung
nach § 74b Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu ge-
währen ist, spricht es zugleich aus, dass dem Ein-
ziehungsbeteiligten eine Entschädigung nicht zu-
steht. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Ent-
schädigung des Einziehungsbeteiligten nach
§ 74b Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches für
geboten hält; in diesem Fall entscheidet es zu-
gleich über die Höhe der Entschädigung. Das Ge-
richt weist den Einziehungsbeteiligten zuvor auf
die Möglichkeit einer solchen Entscheidung hin
und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern.

(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der
Verkündung des Urteils nicht zugegen und auch
nicht vertreten, so ist ihm das Urteil zuzustellen.
Das Gericht kann anordnen, dass Teile des Ur-
teils, welche die Einziehung nicht betreffen, aus-
geschieden werden.

§ 431 § 431

Rechtsmittelverfahren u n v e r ä n d e r t

(1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich
die Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungs-
beteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den
Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur,
wenn der Einziehungsbeteiligte

1. insoweit Einwendungen vorbringt und

2. im vorausgegangenen Verfahren ohne sein
Verschulden zum Schuldspruch nicht gehört
worden ist.

Erstreckt sich hiernach die Prüfung auch auf den
Schuldspruch, legt das Gericht die zur Schuld ge-
troffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht
das Vorbringen des Einziehungsbeteiligten eine
erneute Prüfung erfordert.

(2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1
nicht, wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines
anderen Beteiligten über den Schuldspruch zu ent-
scheiden ist.

(3) Im Revisionsverfahren sind die Ein-
wendungen gegen den Schuldspruch innerhalb
der Begründungsfrist vorzubringen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(4) Wird nur die Entscheidung über die
Höhe der Entschädigung angefochten, kann über
das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden
werden, wenn die Beteiligten nicht widerspre-
chen. Das Gericht weist sie zuvor auf die Mög-
lichkeit eines solchen Verfahrens und des Wider-
spruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu
äußern.

§ 432 § 432

Einziehung durch Strafbefehl u n v e r ä n d e r t

(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl
angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Ein-
ziehungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem
Verfahren beteiligt ist. § 429 Absatz 3 Nummer 2
gilt entsprechend.

(2) Ist nur über den Einspruch des Einzie-
hungsbeteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Ab-
satz 2 und 3 entsprechend.

§ 433 § 433

Nachverfahren Nachverfahren

(1) Ist die Einziehung rechtskräftig ange-
ordnet worden und macht jemand glaubhaft, dass
er seine Rechte als Einziehungsbeteiligter ohne
sein Verschulden weder im Verfahren des ersten
Rechtszuges noch im Berufungsverfahren hat
wahrnehmen können, so kann er in einem Nach-
verfahren geltend machen, dass die Einziehung
ihm gegenüber nicht gerechtfertigt sei.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Nachverfahren ist binnen eines
Monats nach Ablauf des Tages zu beantragen, an
dem der Antragsteller von der rechtskräftigen Ent-
scheidung Kenntnis erlangt hat. Der Antrag ist un-
zulässig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft zwei
Jahre verstrichen sind und die Vollstreckung be-
endet ist.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Durch den Antrag auf Durchführung
des Nachverfahrens wird die Vollstreckung der
Anordnung der Einziehung nicht gehemmt; das
Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine
Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. Wird
in den Fällen des § 73b des Strafgesetzbuches,
auch in Verbindung mit § 73c des Strafgesetzbu-
ches, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
ein Nachverfahren beantragt, sollen bis zu dessen

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/11640 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Abschluss Vollstreckungsmaßnahmen gegen den
Antragsteller unterbleiben.

(4) Für den Umfang der Prüfung gilt § 431
Absatz 1 entsprechend. Wird das vom Antragstel-
ler behauptete Recht nicht erwiesen, ist der Antrag
unbegründet.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Vor der Entscheidung kann das Gericht
unter den Voraussetzungen des § 421 Absatz 1
und 2 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die
Anordnung der Einziehung aufheben.

(5) Vor der Entscheidung kann das Gericht
unter den Voraussetzungen des § 421 Absatz 1
mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die An-
ordnung der Einziehung aufheben.

(6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens
nach § 359 Nummer 5 zu dem Zweck, die Ein-
wendungen nach Absatz 1 geltend zu machen, ist
ausgeschlossen.

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 434 § 434

Entscheidung im Nachverfahren u n v e r ä n d e r t

(1) Die Entscheidung über die Einziehung
im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten
Rechtszuges.

(2) Das Gericht entscheidet durch Be-
schluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig
ist.

(3) Über einen zulässigen Antrag wird auf
Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil ent-
schieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst
der Antragsteller es beantragt oder das Gericht
dies anordnet; die Vorschriften über die Hauptver-
handlung gelten entsprechend. Wer gegen das Ur-
teil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann
gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision
einlegen.

(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt
§ 431 Absatz 4 entsprechend.

§ 435 § 435

Selbständiges Einziehungsverfahren Selbständiges Einziehungsverfahren

(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privat-
kläger können den Antrag stellen, die Einziehung
selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zu-
lässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der
Ermittlungen zu erwarten ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privat-
kläger können den Antrag stellen, die Einziehung
selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zu-
lässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der
Ermittlungen zu erwarten ist. Die Staatsanwalt-
schaft kann insbesondere von dem Antrag ab-
sehen, wenn das Erlangte nur einen geringen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Wert hat oder das Verfahren einen unange-
messenen Aufwand erfordern würde.

(2) In dem Antrag ist der Gegenstand oder
der Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu be-
zeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen
die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung be-
gründen. Im Übrigen gilt § 200 entsprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Für das weitere Verfahren gelten die
§§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 entsprechend,
soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen finden die
§§ 424 bis 430 und 433 entsprechende Anwen-
dung.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 436 § 436

Entscheidung im selbständigen Einziehungsver-
fahren

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Entscheidung über die selbständige
Einziehung trifft das Gericht, das im Fall der
Strafverfolgung einer bestimmten Person zustän-
dig wäre. Für die Entscheidung über die selbstän-
dige Einziehung ist örtlich zuständig auch das Ge-
richt, in dessen Bezirk der Gegenstand sicherge-
stellt worden ist.

(2) § 423 Absatz 1 Satz 2 und § 434 Ab-
satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 437 § 437

Besondere Regelungen für das selbständige Ein-
ziehungsverfahren

Besondere Regelungen für das selbständige Ein-
ziehungsverfahren

(1) Bei der Entscheidung über die selbstän-
dige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafge-
setzbuches kann das Gericht seine Überzeugung
davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswid-
rigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes
Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegen-
standes und den rechtmäßigen Einkünften des Be-
troffenen stützen. Darüber hinaus kann es bei sei-
ner Entscheidung insbesondere auch berücksich-
tigen

u n v e r ä n d e r t

1. das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die
Anlass für das Verfahren war,

2. die Umstände, unter denen der Gegenstand
aufgefunden und sichergestellt worden ist,
sowie

Drucksache 18/11640 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

3. die sonstigen persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnisse des Betroffenen.

(2) § 261 bleibt unberührt. (2) entfällt

§ 438 § 438

Nebenbetroffene am Strafverfahren u n v e r ä n d e r t

(1) Ist über die Einziehung eines Gegen-
standes zu entscheiden, ordnet das Gericht an,
dass eine Person, die weder Angeschuldigte ist
noch als Einziehungsbeteiligte in Betracht
kommt, als Nebenbetroffene an dem Verfahren
beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft,
wenn es glaubhaft erscheint, dass

1. dieser Person der Gegenstand gehört oder
zusteht oder

2. diese Person an dem Gegenstand ein sonsti-
ges Recht hat, dessen Erlöschen nach § 75
Absatz 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches
im Falle der Einziehung angeordnet werden
könnte.

Für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung
gelten § 424 Absatz 2 bis 5 und § 425 entspre-
chend.

(2) Das Gericht kann anordnen, dass sich
die Beteiligung nicht auf die Frage der Schuld des
Angeschuldigten erstreckt, wenn

1. die Einziehung im Fall des Absatzes 1 Num-
mer 1 nur unter der Voraussetzung in Be-
tracht kommt, dass der Gegenstand demjeni-
gen gehört oder zusteht, gegen den sich die
Einziehung richtet, oder

2. der Gegenstand nach den Umständen, wel-
che die Einziehung begründen können, auch
auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb
des Strafrechts ohne Entschädigung dauer-
haft entzogen werden könnte.

§ 424 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Im Übrigen gelten die §§ 426 bis 434
entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen
des § 432 Absatz 2 und des § 433 das Gericht den
Schuldspruch nicht nachprüft, wenn nach den
Umständen, welche die Einziehung begründet ha-
ben, eine Anordnung nach Absatz 2 zulässig
wäre.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 439 § 439

Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen u n v e r ä n d e r t

Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Be-
seitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen
im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung
gleich.“

13. Die §§ 440 bis 442 werden aufgehoben. 13. u n v e r ä n d e r t

14. § 444 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 㤠431
Abs. 4, 5“ durch die Wörter „§ 424 Absatz 3
und 4“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter
㤤 432 bis 434, 435 Abs. 2 und 3 Nr. 1,
§ 436 Abs. 2 und 4, § 437 Abs. 1 bis 3, § 438
Abs. 1“ durch die Wörter „§§ 426 bis 428,
429 Absatz 2 und 3 Nummer 1, § 430 Ab-
satz 2 und 4, § 431 Absatz 1 bis 3, § 432 Ab-
satz 1“ und wird die Angabe „§ 441 Abs. 2
und 3“ durch die Wörter „§ 434 Absatz 2 und
3“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter
„§§ 440 und 441 Abs. 1 bis 3“ durch die
Wörter „§§ 435, 436 Absatz 1 und 2 in Ver-
bindung mit § 434 Absatz 2 oder 3“ ersetzt.

15. Die §§ 459g und 459h werden durch die folgen-
den §§ 459g bis 459o ersetzt:

15. Die §§ 459g und 459h werden durch die folgen-
den §§ 459g bis 459o ersetzt:

㤠459g 㤠459g

Vollstreckung von Einziehung und Nebenfolgen Vollstreckung von Nebenfolgen

(1) Die Anordnung der Einziehung oder
der Unbrauchbarmachung einer Sache wird
dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen,
gegen den sich die Anordnung richtet, wegge-
nommen wird. Für die Vollstreckung gelten die
Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung.

(1) Die Anordnung der Einziehung oder
der Unbrauchbarmachung einer Sache wird
dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen,
gegen den sich die Anordnung richtet, wegge-
nommen wird. Für die Vollstreckung gelten die
Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.

(2) Für die Vollstreckung von Nebenfol-
gen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten
die §§ 459, 459a, 459c Absatz 1 und 2 sowie
§ 459d entsprechend.

(2) Für die Vollstreckung der Nebenfol-
gen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten
die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 ent-
sprechend.

(3) Die §§ 102 bis 110, 111c Absatz 1
und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2
sowie § 131 Absatz 1 gelten entsprechend.

Drucksache 18/11640 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(3) Die Vollstreckung der Einziehung nach
den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches ist aus-
geschlossen, soweit der Anspruch, der dem Ver-
letzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten
oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwach-
sen ist, erloschen ist.

(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss
der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73
bis 73c des Strafgesetzbuches an, soweit der An-
spruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rück-
gewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes
des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt
die Vollstreckung, soweit der Wert des Erlangten
nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhan-
den ist oder sie sonst unverhältnismäßig wäre. Die
Vollstreckung wird wieder aufgenommen, wenn
nachträglich Umstände bekannt werden oder ein-
treten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegen-
stehen.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt
auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung,
soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Ver-
mögen des Betroffenen vorhanden ist oder die
Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre.
Die Vollstreckung wird wieder aufgenommen,
wenn nachträglich Umstände bekannt werden
oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1
entgegenstehen.

§ 459h § 459h

Entschädigung des Verletzten Entschädigung des Verletzten

(1) Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafge-
setzbuches eingezogener Gegenstand wird dem
Verletzten, dem ein Anspruch auf Rückgewähr
des Erlangten erwachsen ist, zurückübertragen.
Gleiches gilt, wenn der Gegenstand nach § 76a
Absatz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbin-
dung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches,
eingezogen worden ist. In den Fällen des § 75 Ab-
satz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches wird der ein-
gezogene Gegenstand dem Verletzten herausge-
geben, wenn dieser sein Recht fristgerecht bei der
Vollstreckungsbehörde angemeldet hat.

(1) Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafge-
setzbuches eingezogener Gegenstand wird dem
Verletzten, dem ein Anspruch auf Rückgewähr
des Erlangten erwachsen ist, oder dessen Rechts-
nachfolger zurückübertragen. Gleiches gilt, wenn
der Gegenstand nach § 76a Absatz 1 des Strafge-
setzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Ab-
satz 3 des Strafgesetzbuches, eingezogen worden
ist. In den Fällen des § 75 Absatz 1 Satz 2 des
Strafgesetzbuches wird der eingezogene Gegen-
stand dem Verletzten oder dessen Rechtsnach-
folger herausgegeben, wenn dieser sein Recht
fristgerecht bei der Vollstreckungsbehörde ange-
meldet hat.

(2) Hat das Gericht die Einziehung des
Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1
Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung
mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, ange-
ordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der auf
Grund des Vermögensarrestes oder der Einzie-
hungsanordnung gepfändeten Gegenstände an
den Verletzten, dem ein Anspruch auf Ersatz des
Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist,
ausgekehrt. § 111i gilt entsprechend.

(2) Hat das Gericht die Einziehung des
Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1
Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung
mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, ange-
ordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der auf
Grund des Vermögensarrestes oder der Einzie-
hungsanordnung gepfändeten Gegenstände an den
Verletzten, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wer-
tes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder
an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt. § 111i
gilt entsprechend.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 459i § 459i

Mitteilungen Mitteilungen

(1) Der Eintritt der Rechtskraft der Einzie-
hungsanordnung nach den §§ 73 bis 73c und 76a
Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in
Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetz-
buches, wird dem Verletzten unverzüglich mitge-
teilt. Die Mitteilung ist zuzustellen; § 111l Ab-
satz 4 gilt entsprechend.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Mitteilung ist im Fall der Einzie-
hung des Gegenstandes mit dem Hinweis auf den
Anspruch nach § 459h Absatz 1 und auf das Ver-
fahren nach § 459j zu verbinden. Im Fall der Ein-
ziehung des Wertersatzes ist sie mit dem Hinweis
auf den Anspruch nach § 459h Absatz 2 und das
Verfahren nach den §§ 459k und 459l zu verbin-
den.

(2) Die Mitteilung ist im Fall der Einzie-
hung des Gegenstandes mit dem Hinweis auf den
Anspruch nach § 459h Absatz 1 und auf das Ver-
fahren nach § 459j zu verbinden. Im Fall der Ein-
ziehung des Wertersatzes ist sie mit dem Hinweis
auf den Anspruch nach § 459h Absatz 2 und das
Verfahren nach den §§ 459k bis 459m zu verbin-
den.

§ 459j § 459j

Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe

(1) Der Verletzte hat seinen Anspruch auf
Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459h
Absatz 1 binnen sechs Monaten nach der Mittei-
lung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung
(§ 459i) bei der Vollstreckungsbehörde anzumel-
den. Dabei hat er die Tatsachen anzugeben, die
nach seiner Einschätzung den Anspruch begrün-
den. Der Anmeldung sollen Urkunden, aus denen
sich der Anspruch ergibt, in Kopie beigefügt wer-
den.

(1) Der Verletzte oder dessen Rechts-
nachfolger hat seinen Anspruch auf Rückübertra-
gung oder Herausgabe nach § 459h Absatz 1 bin-
nen sechs Monaten nach der Mitteilung der
Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der
Vollstreckungsbehörde anzumelden.

(2) Ergibt sich die Anspruchsberechti-
gung des Antragstellers ohne weiteres aus der
Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde
liegenden Feststellungen, so wird der eingezo-
gene Gegenstand an den Antragsteller zurück-
übertragen oder herausgegeben. Andernfalls
bedarf es der Zulassung durch das Gericht.
Das Gericht lässt die Rückübertragung oder
Herausgabe nach Maßgabe des § 459h Ab-
satz 1 zu. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
der Antragsteller seine Anspruchsberechti-
gung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivil-
prozessordnung ist anzuwenden.

(2) Vor der Entscheidung über die Rück-
übertragung oder Herausgabe ist derjenige, gegen

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/11640 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

den sich die Anordnung der Einziehung richtet, zu
hören. Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführ-
bar erscheint.

(3) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1
genannten Frist kann der Verletzte die Wiederein-
setzung in den vorigen Stand unter den in den
§§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen be-
anspruchen.

(4) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1
genannten Frist ist unter den in den §§ 44 und 45
bezeichneten Voraussetzungen die Wiederein-
setzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(4) Unbeschadet des Verfahrens nach Ab-
satz 1 kann der Verletzte seinen Anspruch auf
Rückübertragung nach § 459h Absatz 1 oder Her-
ausgabe nach § 111n Absatz 2 geltend machen,
indem er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne
des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen an-
deren Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der
Zivilprozessordnung vorlegt, in dem der geltend
gemachte Anspruch festgestellt ist. Die Rücküber-
tragung oder die Herausgabe ist zu versagen,
wenn der Verletzte nicht glaubhaft macht, dass
ihm der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist.

(5) Unbeschadet des Verfahrens nach Ab-
satz 1 kann der Verletzte oder dessen Rechts-
nachfolger seinen Anspruch auf Rückübertra-
gung oder Herausgabe nach § 459h Absatz 1
geltend machen, indem er ein vollstreckbares
Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessord-
nung oder einen anderen Vollstreckungstitel im
Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt,
aus dem sich der geltend gemachte Anspruch
ergibt.

§ 459k § 459k

Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlö-
ses

Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlö-
ses

(1) Der Verletzte hat seinen Anspruch auf
Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459h
Absatz 2 binnen sechs Monaten nach der Mittei-
lung über die Rechtskraft der Einziehungsanord-
nung (§ 459i) bei der Vollstreckungsbehörde an-
zumelden. Bei der Anmeldung sind der Grund
und die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen sowie
die Tatsachen anzugeben, die nach seiner Ein-
schätzung den Anspruch begründen. Der Anmel-
dung sollen Urkunden, aus denen sich der An-
spruch ergibt, in Kopie beigefügt werden.

(1) Der Verletzte oder dessen Rechts-
nachfolger hat seinen Anspruch auf Auskehrung
des Verwertungserlöses nach § 459h Absatz 2
binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der
Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der
Vollstreckungsbehörde anzumelden. Bei der An-
meldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeich-
nen.

(2) Ergeben sich die Anspruchsberechti-
gung des Antragstellers und die Anspruchs-
höhe ohne weiteres aus der Einziehungsanord-
nung und den ihr zugrunde liegenden Feststel-
lungen, so wird der Verwertungserlös in die-
sem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt.
Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das
Gericht. Das Gericht lässt die Auskehrung des
Verwertungserlöses nach Maßgabe des § 459h
Absatz 2 zu. Die Zulassung ist zu versagen,
wenn der Antragsteller seine Anspruchsbe-
rechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der
Zivilprozessordnung ist anzuwenden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(2) Vor der Entscheidung über die Auskeh-
rung ist derjenige, gegen den sich die Anordnung
der Wertersatzeinziehung richtet, zu hören. Dies
gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint.

(3) Vor der Entscheidung über die Auskeh-
rung ist derjenige, gegen den sich die Anordnung
der Einziehung richtet, zu hören. Dies gilt nur,
wenn die Anhörung ausführbar erscheint.

(3) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1
genannten Frist kann der Verletzte die Wiederein-
setzung in den vorigen Stand unter den in den
§§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen be-
anspruchen.

(4) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1
genannten Frist ist unter den in den §§ 44 und 45
bezeichneten Voraussetzungen die Wiederein-
setzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(4) Unbeschadet des Verfahrens nach Ab-
satz 1 kann der Verletzte seinen Anspruch auf
Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459h
Absatz 2 geltend machen, indem er ein vollstreck-
bares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilpro-
zessordnung oder einen anderen Vollstreckungs-
titel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung
vorlegt, in dem der geltend gemachte Anspruch
festgestellt ist. Die Auskehrung ist zu versagen,
wenn der Verletzte nicht glaubhaft macht, dass
ihm der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist.

(5) Unbeschadet des Verfahrens nach Ab-
satz 1 kann der Verletzte oder dessen Rechts-
nachfolger seinen Anspruch auf Auskehrung des
Verwertungserlöses nach § 459h Absatz 2 geltend
machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil im
Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder ei-
nen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des
§ 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem
sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Ei-
nem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des
§ 704 der Zivilprozessordnung stehen be-
standskräftige öffentlich-rechtliche Vollstre-
ckungstitel über Geldforderungen gleich.

§ 459l § 459l

Ansprüche des Betroffenen Ansprüche des Betroffenen

(1) Legt derjenige, gegen den sich die An-
ordnung der Einziehung richtet, ein vollstreckba-
res Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozess-
ordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel
im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vor,
in dem festgestellt ist, dass dem Verletzten aus der
Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten
erwachsen ist, kann er verlangen, dass der einge-
zogene Gegenstand nach § 459h Absatz 1 an den
Verletzten zurückübertragen oder herausgegeben
wird. § 459j Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend.

(1) Legt derjenige, gegen den sich die An-
ordnung der Einziehung richtet, ein vollstreckba-
res Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozess-
ordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel
im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vor,
aus dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der
Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten
erwachsen ist, kann er verlangen, dass der einge-
zogene Gegenstand nach Maßgabe des § 459h
Absatz 1 an den Verletzten oder dessen Rechts-
nachfolger zurückübertragen oder herausgegeben
wird. § 459j Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Befriedigt derjenige, gegen den sich die
Anordnung der Einziehung des Wertersatzes rich-
tet, den Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat
auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des
Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann er im
Umfang der Befriedigung Ausgleich aus dem
Verwertungserlös verlangen, soweit unter den
Voraussetzungen des § 459k Absatz 4 Satz 1 der
Verwertungserlös an den Verletzten nach § 459h
Absatz 2 auszukehren gewesen wäre. Wird eine

(2) Befriedigt derjenige, gegen den sich die
Anordnung der Einziehung des Wertersatzes rich-
tet, den Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat
auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des
Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann er im
Umfang der Befriedigung Ausgleich aus dem
Verwertungserlös verlangen, soweit unter den
Voraussetzungen des § 459k Absatz 2 Satz 1 der
Verwertungserlös an den Verletzten nach § 459h
Absatz 2 auszukehren gewesen wäre. § 459k Ab-

Drucksache 18/11640 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

schriftliche Erklärung des Verletzten über die Be-
friedigung des Anspruchs vorgelegt, sind die Vo-
raussetzungen des § 459k Absatz 4 Satz 1 ent-
behrlich. Die Befriedigung des Anspruchs muss
in allen Fällen durch eine Quittung des Verletzten
glaubhaft gemacht werden. § 459k Absatz 4 Satz 2
gilt entsprechend. Der Verletzte ist vor der Ent-
scheidung über den Ausgleichsanspruch zu hören,
wenn dies ausführbar erscheint.

satz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Befrie-
digung des Anspruchs muss in allen Fällen durch
eine Quittung des Verletzten oder dessen Rechts-
nachfolgers glaubhaft gemacht werden. Der Ver-
letzte oder dessen Rechtsnachfolger ist vor der
Entscheidung über den Ausgleichsanspruch zu
hören, wenn dies ausführbar erscheint.

§ 459m § 459m

Entschädigung nach Durchführung des Insol-
venz- und Auskehrungsverfahrens

Entschädigung in sonstigen Fällen

(1) In den Fällen des § 111i Absatz 3 wird
der Überschuss an den Verletzten ausgekehrt, der
ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704
der Zivilprozessordnung oder einen anderen Voll-
streckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilpro-
zessordnung vorlegt, in dem festgestellt ist, dass
ihm der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz
des Wertes des Erlangten aus der Straftat erwach-
sen ist. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn
zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzver-
fahrens verstrichen sind. In den Fällen des § 111i
Absatz 2 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend,
wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt
wird.

(1) In den Fällen des § 111i Absatz 3 wird
der Überschuss an den Verletzten oder dessen
Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreck-
bares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilpro-
zessordnung oder einen anderen Vollstreckungs-
titel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung
vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte An-
spruch ergibt. § 459k Absatz 2 und 5 Satz 2 gilt
entsprechend. Die Auskehrung ist ausgeschlos-
sen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des In-
solvenzverfahrens verstrichen sind. In den Fällen
des § 111i Absatz 2 gelten die Sätze 1 bis 3 ent-
sprechend, wenn ein Insolvenzverfahren nicht
durchgeführt wird.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn
nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder
nach Abschluss der Auskehrung des Verwer-
tungserlöses bei der Vollstreckung der Werter-
satzeinziehung nach den §§ 73c und 76a Absatz 1
Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung
mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, ein Ge-
genstand gepfändet wird.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entspre-
chend, wenn nach Aufhebung des Insolvenzver-
fahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des
Verwertungserlöses bei der Vollstreckung der
Wertersatzeinziehung nach den §§ 73c und 76a
Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in
Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetz-
buches, ein Gegenstand gepfändet wird.

§ 459n § 459n

Zahlungen auf Wertersatzeinziehung u n v e r ä n d e r t

Leistet derjenige, gegen den sich die Anord-
nung richtet, Zahlungen auf die Anordnung der
Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und
76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch
in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetz-
buches, so gelten § 459h Absatz 2 sowie die
§§ 459k und 459m entsprechend.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 459o § 459o

Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche
Entscheidungen

Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche
Entscheidungen

Über Einwendungen gegen die Entscheidung
der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a,
459c, 459e sowie 459g bis 459l entscheidet das
Gericht.“

Über Einwendungen gegen die Entscheidung
der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a,
459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das
Gericht.“

16. § 460 Satz 2 wird aufgehoben. 16. u n v e r ä n d e r t

17. In § 462 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 74b
Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 74f Absatz 1
Satz 4“ und werden die Wörter „von Verfall oder“
durch das Wort „der“ ersetzt.

17. u n v e r ä n d e r t

18. In § 467a Absatz 2, § 469 Absatz 1 Satz 2 und
§ 470 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 431
Abs. 1 Satz 1, §§ 442“ durch die Angabe „§ 424
Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439“ ersetzt.

18. u n v e r ä n d e r t

19. In § 472b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
Verfall,“ gestrichen.

19. u n v e r ä n d e r t

20. § 473 wird wie folgt geändert: 20. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 㤠431
Abs. 1 Satz 1, §§ 442“ durch die Angabe
„§ 424 Absatz 1, §§ 439“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe
„§ 439“ durch die Angabe „§ 433“ ersetzt.

Artikel 3 Artikel 4

Änderung des Einführungsgesetzes zur Straf-
prozessordnung

Änderung des Einführungsgesetzes zur Straf-
prozessordnung

Dem Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird fol-
gender § 13 angefügt:

Dem Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016
(BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, wird folgender
§ 14 angefügt:

Drucksache 18/11640 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

㤠13 㤠14

Übergangsregelung zum Gesetz zur Reform der straf-
rechtlichen Vermögensabschöpfung

u n v e r ä n d e r t

Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Ver-
mögensabschöpfung vom … [einsetzen: Ausferti-
gungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] gilt nicht
für Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes im Urteil oder Strafbefehl festgestellt wurde,
dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil An-
sprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Absatz 1
Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen.“

Artikel 5

Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2372) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Der Überschrift des Fünften Abschnitts des
Ersten Teils werden die Wörter „von Gegen-
ständen“ angefügt.

2. Die Überschrift des § 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22

Einziehung von Gegenständen“.

3. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts des
Ersten Teils wird das Wort „Verfall“ durch die
Wörter „Einziehung des Wertes von Taterträ-
gen“ ersetzt.

4. § 29a wird wie folgt gefasst:

㤠29a

Einziehung des Wertes von Taterträgen

(1) Hat der Täter durch eine mit Geld-
buße bedrohte Handlung oder für sie etwas er-
langt und wird gegen ihn wegen der Handlung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen
ihn die Einziehung eines Geldbetrages bis zu
der Höhe angeordnet werden, die dem Wert
des Erlangten entspricht.

(2) Die Anordnung der Einziehung eines
Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 genannten
Höhe kann sich gegen einen anderen, der nicht
Täter ist, richten, wenn

1. er durch eine mit Geldbuße bedrohte
Handlung etwas erlangt hat und der Täter
für ihn gehandelt hat,

2. ihm das Erlangte

a) unentgeltlich oder ohne rechtlichen
Grund übertragen wurde oder

b) übertragen wurde und er erkannt hat
oder hätte erkennen müssen, dass das
Erlangte aus einer mit Geldbuße be-
drohten Handlung herrührt, oder

3. das Erlangte auf ihn

a) als Erbe übergegangen ist oder

b) als Pflichtteilsberechtigter oder Ver-
mächtnisnehmer übertragen worden
ist.

Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwen-
dung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten,
der nicht erkannt hat oder hätte erkennen
müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geld-
buße bedrohten Handlung herrührt, entgelt-
lich und mit rechtlichem Grund übertragen
wurde.

(3) Bei der Bestimmung des Wertes des
Erlangten sind die Aufwendungen des Täters
oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht
bleibt jedoch das, was für die Begehung der
Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet
oder eingesetzt worden ist.

(4) Umfang und Wert des Erlangten ein-
schließlich der abzuziehenden Aufwendungen
können geschätzt werden. § 18 gilt entspre-
chend.

(5) Wird gegen den Täter ein Bußgeld-
verfahren nicht eingeleitet oder wird es einge-
stellt, so kann die Einziehung selbständig ange-
ordnet werden.“

Drucksache 18/11640 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

5. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden die Wörter „den Ver-
fall nach den §§ 73 oder 73a“ durch die
Wörter „die Einziehung nach den §§ 73
oder 73c“ ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 111d
Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 111e Absatz 2“ ersetzt.

6. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠87

Anordnung der Einziehung“.

b) In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 431,
434 Abs. 2, § 436 Abs. 3 der Strafprozeß-
ordnung“ durch die Wörter „§§ 424, 425,
428 Absatz 2, § 430 Absatz 3, § 438 Ab-
satz 1 und 2 der Strafprozessordnung“ er-
setzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter
„§ 439 der Strafprozeßordnung“ durch
die Wörter „§ 433 der Strafprozessord-
nung“ ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 3
zweiter Halbsatz und Absatz 4 gelten
nicht im Verfahren bei Anordnung der
Einziehung nach § 29a.“

7. In § 88 Absatz 1 werden die Wörter „§ 434
Abs. 2 der Strafprozeßordnung“ durch die
Wörter „§ 428 Absatz 2 der Strafprozessord-
nung“ ersetzt.

8. In § 90 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Einziehung“ die Wörter „eines Gegenstan-
des“ eingefügt.

9. § 99 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „der Verfall“
durch die Wörter „die Einziehung“, wird
das Wort „Verfallsbeteiligte“ durch das
Wort „Einziehungsbeteiligte“ und werden
die Wörter „des Verfalls“ durch die Wör-
ter „der Einziehung“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) In Satz 2 werden die Wörter „für verfal-
len erklärte“ durch das Wort „eingezo-
gene“ und wird das Wort „Verfallsbetei-
ligten“ durch das Wort „Einziehungsbe-
teiligten“ ersetzt.

10. In § 110b Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter
„oder dem Verfall“ gestrichen und wird die
Angabe „111n“ durch die Angabe „111q“ er-
setzt.

11. Dem § 133 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Wird die Anordnung der Einziehung
des Wertes des Tatertrages wegen einer mit
Geldbuße bedrohten Handlung, die vor dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Ar-
tikel 8 dieses Gesetzes] begangen worden ist,
nach diesem Zeitpunkt entschieden, ist § 29a in
der Fassung des Gesetzes zur Reform der straf-
rechtlichen Vermögensabschöpfung vom …
[einsetzen: Datum und Fundstelle des Geset-
zes] anzuwenden. In Verfahren, in denen bis
zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 8 dieses Gesetzes] bereits eine
Entscheidung über den Verfall des Wertersat-
zes ergangen ist, ist § 29a in der bis zum …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Ar-
tikel 8 dieses Gesetzes] geltenden Fassung an-
zuwenden.“

Artikel 4 Artikel 6

Änderung weiterer Rechtsvorschriften Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) Das Ausführungsgesetz zum Chemiewaffen-
übereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I
S. 1954), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

(1) u n v e r ä n d e r t

1. § 19 Absatz 3 wird aufgehoben.

2. In § 20 Absatz 4 wird die Angabe „§ 111l“ durch
die Angabe „§ 111p“ ersetzt.

(2) Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-
waffen in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt
durch Artikel 30 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/11640 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
§ 24 die Wörter „und Erweiterter Verfall“ gestri-
chen.

2. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „und
Erweiterter Verfall“ gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „des
§ 74 Abs. 2“ durch die Wörter „des § 74 Ab-
satz 3 Satz 1“ ersetzt.

c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 74f“ durch
die Wörter „§ 74b Absatz 2 und 3“ ersetzt.

d) Absatz 3 wird aufgehoben.

(3) In § 42 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes
vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden die
Wörter „der Verfall“ durch die Wörter „die Einziehung
von Taterträgen“ ersetzt.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) In § 71 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zu-
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden
die Wörter „der Verfall“ durch die Wörter „die Einzie-
hung von Taterträgen“ ersetzt.

(4) In § 71 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November
2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, werden
die Wörter „der Verfall“ durch die Wörter „die Einzie-
hung von Taterträgen“ ersetzt.

(5) § 5 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. De-
zember 2015 (BGBl. I S. 2210) wird wie folgt geän-
dert:

(5) § 5 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. De-
zember 2015 (BGBl. I S. 2210), das durch Artikel 1
der Verordnung vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1624)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „Erweiterter
Verfall und“ gestrichen.

1. u n v e r ä n d e r t

2. Absatz 1 wird aufgehoben. 2. u n v e r ä n d e r t

3. Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen. 3. u n v e r ä n d e r t

(6) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I
S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 31. Mai 2016 (BGBl. I S. 1282) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

(6) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I
S. 358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Ge-
setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Die Angabe zu § 30c wird gestrichen.

b) In der Angabe zu § 33 werden die Wörter
„Erweiterter Verfall und“ gestrichen.

2. § 30c wird aufgehoben. 2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

3. § 33 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift werden die Wörter „Er-
weiterter Verfall und“ gestrichen.

b) Absatz 1 wird aufgehoben.

c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri-
chen.

(7) § 19 Absatz 3 Satz 3 des Grundstoffüberwa-
chungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306),
das zuletzt durch Artikel 51 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, wird aufgehoben.

(7) § 19 Absatz 3 Satz 3 des Grundstoffüberwa-
chungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306),
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
wird aufgehoben.

(8) § 5 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Geset-
zes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615) wird
wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „und er-
weiterter Verfall“ gestrichen.

2. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

3. Absatz 2 wird aufgehoben.

(8) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

(9) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 98a
gestrichen.

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 98a wird aufgehoben. 2. u n v e r ä n d e r t

(9) In § 22 Absatz 4 des Batteriegesetzes vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2071) geändert worden ist, wird das Wort „Verfall“
durch die Wörter „Einziehung nach § 29a des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten“ ersetzt.

(10) u n v e r ä n d e r t

(10) In § 45 Absatz 4 des Elektro- und Elektro-
nikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden
ist, wird das Wort „Verfall“ durch die Wörter „Einzie-
hung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten“ ersetzt.

(11) u n v e r ä n d e r t

(11) In § 2 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe f der
BKA-Daten-Verordnung vom 4. Juni 2010 (BGBl. I
S. 716), die durch Artikel 2 der Verordnung vom

(12) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/11640 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

4. Juni 2010 (BGBl. I S. 716) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „Verfall und“ durch das Wort „die“ er-
setzt.

(13) Das Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli
2016 (BGBl. I S. 1914) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe
zu § 85 die Wörter „und erweiterter Verfall“
gestrichen.

2. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter
„und erweiterter Verfall“ gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
chen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angabe „nach
§ 85“ sowie die Wörter „oder dem Ver-
fall“ gestrichen.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „und Ver-
fall“ gestrichen.

(12) Das Asylgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März
2016 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

(14) Das Asylgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 84 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 5 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

2. § 84a Absatz 3 wird aufgehoben. 2. u n v e r ä n d e r t

(13) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I
S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
11. März 2016 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

(15) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I
S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 96 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. 1. u n v e r ä n d e r t

2. § 97 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 2. u n v e r ä n d e r t

„(4) § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzu-
wenden.“

(14) In § 142a Absatz 2 in dem Satzteil vor Num-
mer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom

(16) In § 142a Absatz 2 in dem Satzteil vor Num-
mer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 440 der Strafprozeßordnung“
durch die Wörter „§ 435 der Strafprozessordnung“ er-
setzt.

S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „§ 440 der Straf-
prozeßordnung“ durch die Wörter „§ 435 der Strafpro-
zessordnung“ ersetzt.

(15) Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778,
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

(17) Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778,
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 22 wird wie folgt gefasst: 1. u n v e r ä n d e r t

㤠22

Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldver-
fahren

Von den gerichtlichen Geschäften in Straf-
und Bußgeldverfahren wird dem Rechtspfleger
die Entscheidung über Feststellungsanträge nach
§ 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 3 des Rechtsan-
waltsvergütungsgesetzes übertragen.“

2. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 2. u n v e r ä n d e r t

„(1) Von den Geschäften der Staatsanwalt-
schaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfle-
ger übertragen:

1. die Geschäfte bei der Vollziehung der Be-
schlagnahme (§ 111c Absatz 3 Satz 1 und
Absatz 4 Satz 2 und 3 der Strafprozessord-
nung),

2. die Geschäfte bei der Vollziehung der Be-
schlagnahme und der Vollziehung des Ver-
mögensarrestes sowie die Anordnung der
Notveräußerung und die weiteren Anordnun-
gen bei deren Durchführung (§§ 111k und
111p der Strafprozessordnung), soweit die
entsprechenden Geschäfte im Zwangsvoll-
streckungs- und Arrestverfahren dem
Rechtspfleger übertragen sind,

3. die Geschäfte im Zusammenhang mit Insol-
venzverfahren (§ 111i der Strafprozessord-
nung) und

4. die Geschäfte bei der Verwaltung beschlag-
nahmter oder gepfändeter Gegenstände
(§ 111m der Strafprozessordnung).“

(16) Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des
Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des

(18) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/11640 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer
Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom
9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 19. Januar 1996 (BGBl. I
S. 58) geändert worden ist, werden die Wörter „gerich-
tet sind, bei denen der Erweiterte Verfall (§ 73d des
Strafgesetzbuches) angeordnet werden kann“ durch die
Wörter „im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafpro-
zessordnung gerichtet sind“ ersetzt.

(17) Das Gesetz über die Entschädigung für Straf-
verfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I
S. 157), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

(19) u n v e r ä n d e r t

1. In § 2 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter
„Arrest nach § 111d“ durch die Wörter „Vermö-
gensarrest nach § 111e“ ersetzt.

2. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
„Arrest (§§ 111b bis 111d“ durch die Wörter
„Vermögensarrest (§§ 111b bis 111h“ ersetzt und
werden die Wörter „der Verfall oder“ und die
Wörter „oder von einer solchen Anordnung nur
deshalb abgesehen worden ist, weil durch den
Verfall die Erfüllung eines Anspruchs beseitigt
oder gemindert worden wäre, der dem Verletzten
aus der Tat erwachsen“ gestrichen.

(18) Das Gesetz über die internationale Rechts-
hilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt
durch Artikel 163 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

(20) Das Gesetz über die internationale Rechts-
hilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017
(BGBl. I S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zum
Neunten Teil Abschnitt 3 die Wörter „und Ver-
fall“ gestrichen.

1. u n v e r ä n d e r t

2. In § 38 Absatz 1 Nummer 2 werden vor den Wör-
tern „oder als Entgelt“ die Wörter „aus ihr oder
für sie“ eingefügt.

2. In § 38 Absatz 1 Nummer 2 werden vor den Wör-
tern „oder als Entgelt“ die Wörter „für sie“ einge-
fügt.

3. In § 48 Satz 2 werden die Wörter „des Verfalls o-
der“ gestrichen.

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 49 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 Buchstabe b werden die
Wörter „des Verfalls oder“ und nach
dem Wort „Anordnung“ das Komma

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

und die Wörter „ungeachtet der Vor-
schrift des § 73 Absatz 1 Satz 2 des
Strafgesetzbuchs“ gestrichen.

bb) In den Nummern 4 und 5 in dem Satz-
teil vor Buchstabe a werden jeweils die
Wörter „des Verfalls oder“ gestrichen.

b) In Absatz 5 in dem Satzteil vor Buchstabe a
werden die Wörter „des Verfalls oder“ ge-
strichen.

5. In § 51 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des
Verfalls oder“ und jeweils die Wörter „der Verfall
oder“ gestrichen.

5. u n v e r ä n d e r t

6. In § 52 Absatz 3 werden die Wörter „des Verfalls
oder“ gestrichen.

6. u n v e r ä n d e r t

7. In § 53 Absatz 1 werden die Wörter „des Verfalls
oder“ gestrichen.

7. u n v e r ä n d e r t

8. In § 54 Absatz 2a Satz 1 und 3 werden jeweils die
Wörter „des Verfalls oder“ gestrichen.

8. u n v e r ä n d e r t

9. In § 55 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wer-
den jeweils die Wörter „des Verfalls oder“ gestri-
chen.

9. u n v e r ä n d e r t

10. § 56 Absatz 4 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 werden die Wörter „des Verfalls o-
der“ gestrichen.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 439“ durch die
Angabe „§ 433“ ersetzt.

11. § 56a wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
mer 1 und in Nummer 3 werden jeweils die
Wörter „des Verfalls“ durch die Wörter „der
Einziehung von Taterträgen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 73e Ab-
satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 75 Ab-
satz 2 Satz 1“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des
Verfalls“ durch die Wörter „der Einziehung
von Taterträgen“ ersetzt.

12. In § 56b Absatz 1 werden die Wörter „des Ver-
falls oder“ gestrichen.

12. u n v e r ä n d e r t

13. In § 57 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „des
Verfalls“ durch die Wörter „der Einziehung von
Taterträgen“ ersetzt.

13. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/11640 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

14. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 werden die Wörter „des Verfalls
oder“ gestrichen und wird die Angabe
„111d“ durch die Angabe „111h“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Einziehungs-
oder Verfallsentscheidung“ durch das Wort
„Einziehungsentscheidung“ ersetzt und wird
die Angabe „111d“ durch die Angabe
„111h“ ersetzt.

15. In § 66 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „für“
durch das Wort „durch“ und werden die Wörter
„oder aus ihr“ durch ein Komma und die Wörter
„aus ihr oder für sie“ ersetzt.

15. In § 66 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„aus ihr“ durch die Wörter „durch sie“ ersetzt.

16. In § 71a werden die Wörter „des Verfalls oder“
gestrichen.

16. u n v e r ä n d e r t

17. In § 87 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „von
Tatwerkzeugen oder von Erträgen aus Straftaten“
gestrichen.

17. u n v e r ä n d e r t

18. In der Überschrift des Abschnitts 3 des Neunten
Teils werden die Wörter „und Verfall“ gestrichen.

18. u n v e r ä n d e r t

19. § 88a wird wie folgt geändert: 19. § 88a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „des Verfalls oder“ gestri-
chen.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Buch-
stabe a werden die Wörter „des
Verfalls oder“ und die Wörter
„ungeachtet des § 73 Absatz 1
Satz 2 des Strafgesetzbuchs“
gestrichen.

bbb) In Buchstabe a wird die An-
gabe „§ 73d“ durch die Angabe
„§ 73a“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „des Verfalls oder“ gestri-
chen.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „des
Verfalls oder“ gestrichen.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) In Nummer 3 werden die Wörter „der
Verfall oder“ gestrichen.

cc) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

dd) In Nummer 4 werden die Wörter „des
Verfalls oder“ gestrichen und wird die
Angabe „Nummer 1“ durch die Angabe
„Satz 2“ ersetzt.

dd) In Nummer 4 werden die Wörter „des
Verfalls oder“ und die Angabe „Num-
mer 1“ gestrichen.

c) In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1
und in Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor
Nummer 1 werden jeweils die Wörter „des
Verfalls oder“ gestrichen.

c) u n v e r ä n d e r t

20. In § 88b Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„den Verfall oder“ gestrichen.

20. u n v e r ä n d e r t

21. In § 88c Nummer 4 und 5 werden jeweils die
Wörter „des Verfalls oder“ gestrichen.

21. u n v e r ä n d e r t

22. In § 88d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „111d“
durch die Angabe „111h“ ersetzt.

22. u n v e r ä n d e r t

23. In § 89 wird die Angabe „111d“ durch die Angabe
„111h“ und werden die Wörter „Einziehungs-
oder Verfallsentscheidung“ durch das Wort „Ein-
ziehungsentscheidung“ ersetzt.

23. u n v e r ä n d e r t

24. In § 90 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden je-
weils die Wörter „des Verfalls oder“ gestrichen.

24. u n v e r ä n d e r t

25. In § 91a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter
„des Verfalls oder“ gestrichen.

25. In § 94 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des
Verfalls oder“ gestrichen.

26. u n v e r ä n d e r t

(19) Das IStGH-Gesetz vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 165 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(21) Das IStGH-Gesetz vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-
satz 4 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I
S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 44
das Wort „Verfallsanordnungen“ durch die Wör-
ter „Anordnungen der Einziehung von Taterträ-
gen“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„unmittelbar oder mittelbar“ gestrichen und wer-
den vor den Wörtern „oder als Entgelt“ die Wörter
„aus ihr oder für sie“ eingefügt.

2. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„unmittelbar oder mittelbar“ gestrichen und wer-
den vor den Wörtern „oder als Entgelt“ die Wörter
„für sie“ eingefügt.

3. In § 40 Satz 2 werden die Wörter „des Verfalls“
durch die Wörter „der Einziehung von Taterträ-
gen“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 44 wird wie folgt geändert: 4. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 wird je-
weils das Wort „Verfallsanordnungen“
durch die Wörter „Anordnungen der Einzie-
hung von Taterträgen“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/11640 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Ver-
fall des Gegenstandes“ durch die Wör-
ter „die Einziehung von Taterträgen“
ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 73
Abs. 2 bis 4, §§ 73a und 73b“ durch die
Wörter „§ 73 Absatz 2 und 3, die
§§ 73b, 73c und 73e“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 73
Abs. 2 bis 4, §§ 73a und 73b“ durch die
Wörter „§ 73 Absatz 2 und 3, die
§§ 73b, 73c und 73d“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Ver-
fall eines Gegenstandes“ durch die
Wörter „die Einziehung von Taterträ-
gen“ und wird das Wort „verfallene“
durch das Wort „eingezogene“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Verfall“ durch
die Wörter „Einziehung von Taterträ-
gen“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
mer 1 wird das Wort „Verfallsanordnung“
durch die Wörter „Anordnung der Einzie-
hung von Taterträgen“ ersetzt.

d) u n v e r ä n d e r t

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: e) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Ver-
falls“ durch die Wörter „der Einziehung
von Taterträgen“ und wird das Wort
„Verfallsverfahrens“ durch das Wort
„Einziehungsverfahrens“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe „111h und
111l“ durch die Angabe „111m und
111p“ ersetzt.

cc) In Satz 5 wird die Angabe „111k“ durch
die Angabe „111n“ ersetzt.

5. In § 46 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Verfalls-
anordnung“ durch das Wort „Einziehungsanord-
nung“ ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

6. In § 51 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„unmittelbar oder mittelbar“ gestrichen und wer-
den nach den Wörtern „durch diese Tat“ ein
Komma und die Wörter „aus ihr oder für sie“ ein-
gefügt.

6. In § 51 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„unmittelbar oder mittelbar“ gestrichen und wer-
den nach den Wörtern „durch diese Tat“ ein
Komma und die Wörter „für sie“ eingefügt.

(20) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I
S. 154), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom

(22) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I
S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird
jeweils die Angabe „§§ 440, 441“ durch die An-
gabe „§§ 435 bis 437“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt
geändert:

2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt
geändert:

a) In der Gliederung wird in der Angabe zu
Teil 3 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 1 die An-
gabe „§ 440“ durch die Angabe „§ 435“ er-
setzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Vorbemerkung 2.3 wird wie folgt geändert: b) entfällt

aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.

bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ist der Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens nach § 111i
Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt worden,
werden von dem Verletzten keine Ge-
bühren nach den Abschnitten 1 und 3
erhoben.“

c) In Vorbemerkung 3.4 Absatz 1 wird die An-
gabe „§ 442“ durch die Angabe „§ 439“ er-
setzt.

b) u n v e r ä n d e r t

d) In der Überschrift von Teil 3 Hauptab-
schnitt 4 Abschnitt 1 wird die Angabe
„§ 440“ durch die Angabe „§ 435“ ersetzt.

c) u n v e r ä n d e r t

e) In Nummer 3420 wird im Gebührentatbe-
stand die Angabe „§ 441 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436
Abs. 2,“ ersetzt.

d) u n v e r ä n d e r t

f) In Nummer 3601 wird im Gebührentatbe-
stand die Angabe „§§ 440, 441“ durch die
Angabe „§§ 435 bis 437“ ersetzt.

e) u n v e r ä n d e r t

g) In Vorbemerkung 4.2 Absatz 1 wird die An-
gabe „§ 442“ durch die Angabe „§ 439“ er-
setzt.

f) u n v e r ä n d e r t

h) In Nummer 4210 wird im Gebührentatbe-
stand die Angabe 㤠441 Abs. 2 StPO
i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG“ durch die Wör-
ter „§ 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2
StPO, wiederum i. V. m. § 46 Abs. 1 O-
WiG,“ ersetzt.

g) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/11640 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

i) In Nummer 4400 wird im Gebührentatbe-
stand die Angabe „§§ 440, 441“ durch die
Angabe „§§ 435 bis 437“ ersetzt.

h) u n v e r ä n d e r t

j) Der Vorbemerkung 9 wird folgender Ab-
satz 3 angefügt:

j) entfällt

„(3) Soweit im Insolvenzverfahren
nach Vorbemerkung 2.3 Abs. 2 von dem Ver-
letzten keine Gebühren erhoben werden,
werden von diesem auch keine Auslagen er-
hoben.“

(21) In § 1 Nummer 2a der Justizbeitreibungsord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 177 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, werden die Wörter „den Verfall,“ gestrichen.

(23) In § 1 Nummer 2a der Justizbeitreibungsord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. No-
vember 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist,
werden die Wörter „den Verfall,“ gestrichen.

(22) In den Nummern 4142 und 5116 der An-
lage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwalts-
vergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,
788), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist,
wird jeweils in Absatz 1 der Anmerkung die Angabe
„§ 442“ durch die Angabe „§ 439“ ersetzt.

(24) In den Nummern 4142 und 5116 der An-
lage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwalts-
vergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,
788), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert wor-
den ist, wird jeweils in Absatz 1 der Anmerkung die
Angabe „§ 442“ durch die Angabe „§ 439“ ersetzt.

(23) In § 25 Absatz 5 Satz 3 des Gebrauchsmus-
tergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I
S. 558) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Einziehung“ die Wörter „(§§ 74 bis 74e des Strafge-
setzbuches)“ eingefügt.

(25) In § 25 Absatz 5 Satz 3 des Gebrauchsmus-
tergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I
S. 558) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Einziehung“ die Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafge-
setzbuches)“ eingefügt.

(24) In § 143 Absatz 5 Satz 3 des Markengesetzes
vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156;
1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Einziehung“ die Wörter
„(§§ 74 bis 74e des Strafgesetzbuchs)“ eingefügt.

(26) In § 143 Absatz 5 Satz 3 des Markengesetzes
vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156;
1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Einziehung“ die Wörter
„(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuchs)“ eingefügt.

(25) In § 51 Absatz 5 Satz 3 des Designgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Einziehung“ die
Wörter „(§§ 74 bis 74e des Strafgesetzbuchs)“ einge-
fügt.

(27) In § 51 Absatz 5 Satz 3 des Designgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Einziehung“ die
Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuchs)“ einge-
fügt.

(26) In Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
(BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2756) geändert worden ist, werden

(26) entfällt

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

nach dem Wort „Gegenständen“ die Wörter „im Sinne
der §§ 74 bis 74b und 74d des Strafgesetzbuches“ ein-
gefügt.

(27) In § 76 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) geändert
worden ist, werden die Wörter „den Verfall oder“ ge-
strichen.

(28) u n v e r ä n d e r t

(28) Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I
S. 1313), das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

(29) u n v e r ä n d e r t

1. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „des Verfalls
(§§ 73 bis 73e“ durch die Wörter „der Ein-
ziehung von Taterträgen (§§ 73 bis 73e und
75“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „des Verfalls“
durch die Wörter „der Einziehung von Tater-
trägen“ ersetzt.

2. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 440
Abs. 1, 2 und § 441 Abs. 1 bis 3“ durch die Wör-
ter „§ 435 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 436 Ab-
satz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2
oder 3“ ersetzt.

(29) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

(29) entfällt

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum Fünften Abschnitt des
Ersten Teils werden nach dem Wort „Einzie-
hung“ die Wörter „von Gegenständen“ ein-
gefügt.

b) In der Angabe zu § 22 werden die Wörter
„Voraussetzungen der Einziehung“ durch
die Wörter „Einziehung von Gegenständen“
ersetzt.

c) In der Angabe zum Sechsten Abschnitt des
Ersten Teils wird das Wort „Verfall“ durch
die Wörter „Einziehung des Wertes von Ta-
terträgen“ ersetzt.

Drucksache 18/11640 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

d) In der Angabe zu § 29a wird das Wort „Ver-
fall“ durch die Wörter „Einziehung des Wer-
tes von Taterträgen“ ersetzt.

e) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:

„§ 87 Anordnung der Einziehung“.

2. In der Überschrift des Fünften Abschnitts des Ers-
ten Teils werden nach dem Wort „Einziehung“
die Wörter „von Gegenständen“ eingefügt.

3. In der Überschrift von § 22 werden die Wörter
„Voraussetzungen der Einziehung“ durch die
Wörter „Einziehung von Gegenständen“ ersetzt.

4. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts des
Ersten Teils wird das Wort „Verfall“ durch die
Wörter „Einziehung des Wertes von Taterträgen“
ersetzt.

5. § 29a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Verfall“
durch die Wörter „Einziehung des Wertes
von Taterträgen“ ersetzt.

b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „der Verfall“ durch die Wörter „die
Einziehung“ ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:

„(3) Bei der Bestimmung des Wertes des
Erlangten sind die Aufwendungen des Täters
oder Teilnehmers abzuziehen. Außer Be-
tracht bleibt jedoch das, was er für die Bege-
hung der Tat oder für ihre Vorbereitung auf-
gewendet oder eingesetzt hat.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
Wörter „der Verfall“ werden durch die Wör-
ter „die Einziehung“ ersetzt.

6. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden die Wörter „den Verfall
nach den §§ 73 oder 73a“ durch die Wörter
„die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c“
ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 111d Ab-
satz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 111e Ab-
satz 2“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

7. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠87

Anordnung der Einziehung“.

b) In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 431, 434
Abs. 2, § 436 Abs. 3 der Strafprozeßord-
nung“ durch die Wörter „§§ 424, 425, 428
Absatz 2, § 430 Absatz 3, § 438 Absatz 1 und
2 der Strafprozessordnung“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 439
der Strafprozeßordnung“ durch die Wörter
„§ 433 der Strafprozessordnung“ ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 3
zweiter Halbsatz und Absatz 4 gelten nicht
im Verfahren bei Anordnung der Einziehung
nach § 29a.“

8. In § 88 Absatz 1 werden die Wörter „§ 434 Abs. 2
der Strafprozeßordnung“ durch die Wörter
„§ 428 Absatz 2 der Strafprozessordnung“ er-
setzt.

9. In § 90 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Einziehung“ die Wörter „eines Gegenstandes“
eingefügt.

10. § 99 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „der Verfall“
durch die Wörter „die Einziehung“, wird das
Wort „Verfallsbeteiligte“ durch das Wort
„Einziehungsbeteiligte“ und werden die
Wörter „des Verfalls“ durch die Wörter
„der Einziehung“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „für verfallen
erklärte“ durch das Wort „eingezogene“
und wird das Wort „Verfallsbeteiligten“
durch das Wort „Einziehungsbeteiligten“
ersetzt.

11. In § 110b Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „o-
der dem Verfall“ gestrichen und wird die Angabe
„111n“ durch die Angabe „111q“ ersetzt.

(30) In § 19 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005
(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-

(30) In § 19 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005
(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert

Drucksache 18/11640 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

setzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „der Verfall“ durch
die Wörter „die Einziehung von Taterträgen“ ersetzt.

worden ist, werden die Wörter „der Verfall“ durch die
Wörter „die Einziehung von Taterträgen“ ersetzt.

(31) In § 20 Absatz 5 der Wehrdisziplinarord-
nung in der Fassung vom 16. August 2001 (BGBl. I
S. 2093), die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „und 111k“ durch ein Komma
und die Angabe „111n und 111o“ ersetzt.

(31) In § 20 Absatz 5 der Wehrdisziplinarord-
nung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zu-
letzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
die Angabe „und 111k“ durch ein Komma und die An-
gabe „111n und 111o“ ersetzt.

(32) Die Abgabenordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

(32) Die Abgabenordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 12
des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 401 werden die Wörter „oder den Verfall“ ge-
strichen und wird die Angabe „440, 442 Abs. 1,
§“ durch die Angabe „435,“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. In § 406 Absatz 2 werden die Wörter „oder den
Verfall“ gestrichen.

2. u n v e r ä n d e r t

(33) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016
(BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

(33) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die
Wörter „des Verfalls“ durch die Wörter „der Ein-
ziehung von Taterträgen“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. In § 34a Absatz 1 wird das Wort „Verfall“ durch
die Wörter „Einziehung von Taterträgen“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 82a Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das
Wort „Verfall“ durch die Wörter „Einziehung
nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

(34) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt
durch Artikel 288 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

(34) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt
durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
§ 54 die Wörter „und erweiterter Verfall“ gestri-
chen.

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 54 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift werden die Wörter „und
erweiterter Verfall“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

c) In Absatz 4 wird die Angabe 㤠74b Abs. 2
Satz 2“ durch die Wörter „§ 74f Absatz 1
Satz 3“ ersetzt.

(35) Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni
2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(35) u n v e r ä n d e r t

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
§ 20 die Wörter „und Erweiterter Verfall“ gestri-
chen.

2. § 20 wird gefolgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „und
Erweiterter Verfall“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

3. In § 21 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 111l“
durch die Angabe „§ 111p“ ersetzt.

(36) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I
S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(36) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I
S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des
Verfalls“ durch die Wörter „der Einziehung von
Taterträgen“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 97 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 wird das Wort „Verfall“ durch die
Wörter „Einziehung nach § 29a des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Verfall“ durch die
Wörter „Einziehung nach § 29a des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten“ ersetzt.

(37) In § 39 Absatz 5 Satz 3 des Sortenschutzge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I
S. 558) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Einziehung“ die Wörter „(§§ 74 bis 74e des Strafge-
setzbuches)“ eingefügt.

(37) In § 39 Absatz 5 Satz 3 des Sortenschutzge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 82 des Gesetzes vom 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Einziehung“ die Wörter „(§§ 74 bis
74f des Strafgesetzbuches)“ eingefügt.

(38) In § 37 Absatz 4 des Marktorganisationsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das durch Artikel 1
des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 111l Abs. 2

(38) In § 37 Absatz 4 des Marktorganisationsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das durch Artikel 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3045) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 111l

Drucksache 18/11640 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Satz 2“ durch die Wörter „§ 111p Absatz 2 Satz 2“ er-
setzt.

Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 111p Absatz 2
Satz 2“ ersetzt.

(39) In § 21 Absatz 5 des Mindestlohngesetzes
vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das durch Ar-
tikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Februar 2016
(BGBl. I S. 203) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „dinglichen Arrestes nach § 111d“ durch die Wörter
„Vermögensarrestes nach § 111e“ ersetzt.

(39) u n v e r ä n d e r t

(40) In § 23 Absatz 5 des Arbeitnehmer-Entsen-
degesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom
17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden
ist, werden die Wörter „dinglichen Arrestes nach
§ 111d“ durch die Wörter „Vermögensarrestes nach
§ 111e“ ersetzt.

(40) In § 23 Absatz 5 des Arbeitnehmer-Entsen-
degesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das
zuletzt durch Artikel 19 Absatz 15 des Gesetzes vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „dinglichen Arrestes nach
§ 111d“ durch die Wörter „Vermögensarrestes nach
§ 111e“ ersetzt.

(41) In § 43 Absatz 2 Satz 1 des Telekommunika-
tionsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Mai
2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, werden
die Wörter „des Verfalls“ durch die Wörter „der Ein-
ziehung von Taterträgen“ ersetzt.

(41) In § 43 Absatz 2 Satz 1 des Telekommunika-
tionsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezem-
ber 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „des Verfalls“ durch die Wörter „der
Einziehung von Taterträgen“ ersetzt.

(42) In § 51 Absatz 4 Nummer 3 des Bundeswas-
serstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I
S. 1980), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom
24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist,
werden die Wörter „des Verfalls“ durch die Wörter
„der Einziehung des Wertes von Taterträgen“ und wird
die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 29a“ ersetzt.

(42) In § 51 Absatz 4 Nummer 3 des Bundeswas-
serstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I
S. 1980), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist,
werden die Wörter „des Verfalls“ durch die Wörter
„der Einziehung des Wertes von Taterträgen“ und wird
die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 29a“ ersetzt.

(43) In § 11 Absatz 4 Nummer 3 des Binnen-
schiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das
zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Mai
2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, werden
die Wörter „des Verfalls im Sinne des § 29“ durch die
Wörter „der Einziehung des Wertes von Taterträgen im
Sinne des § 29a“ ersetzt.

(43) In § 11 Absatz 4 Nummer 3 des Binnen-
schiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 120 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
werden die Wörter „des Verfalls im Sinne des § 29“
durch die Wörter „der Einziehung des Wertes von Ta-
terträgen im Sinne des § 29a“ ersetzt.

Artikel 5 Artikel 7

Bekanntmachungserlaubnis Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft kann den Wortlaut des Marktorganisations-
gesetzes in der vom … [einsetzen: Datum des Inkraft-
tretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft kann den Wortlaut des Marktorganisations-
gesetzes in der vom … [einsetzen: Datum des Inkraft-
tretens nach Artikel 8 dieses Gesetzes] an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/11640

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 6 Artikel 8

Inkrafttreten Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

Drucksache 18/11640 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Jan-Marco Luczak, Dr. Johannes Fechner, Jörn Wun-
derlich und Hans-Christian Ströbele

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/9525 in seiner 193. Sitzung am 29. September 2016
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Innen-
ausschuss zur Mitberatung überwiesen.

Die Vorlage auf Drucksache 18/10146 hat der Deutsche Bundestag mit Drucksache 18/10307 Nr. 7 am 10. No-
vember 2016 an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Innen-
ausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/9525 in seiner 109. Sitzung am 22. März 2017 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Drucksache 18/9525
am 13. September 2016 befasst. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs sei gegeben. Der Bezug zur
nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergebe sich hinsichtlich des Indikators 15 (Kriminalität – Persönliche Sicher-
heit weiter erhöhen). Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung sei plausibel, eine Prüfbitte nicht erforderlich.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage der Drucksache 18/9525 in seiner 114. Sitzung
am 19. Oktober 2016 anberaten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen, die er in seiner
120. Sitzung am 23. November 2016 durchgeführt hat. An dieser Anhörung haben folgende Sachverständige teil-
genommen:

Michael Bremen Rechtsanwalt, Düsseldorf

Prof. Dr. Alfred Dierlamm Bundesrechtsanwaltskammer
Rechtsanwalt, Wiesbaden
Fachanwalt für Strafrecht

Jan Gericke Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe

Prof. Dr. Martin Heger Humboldt-Universität zu Berlin
Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und Neu-
ere Rechtsgeschichte

Dr. Ina Holznagel Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf

Markus Meißner Rechtsanwalt, München
Fachanwalt für Strafrecht

Dr. Peter Schneiderhan Deutscher Richterbund
Staatsanwaltschaft Stuttgart
Oberstaatsanwalt

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/11640

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 120. Sitzung vom 23. November 2016 mit
den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Zu dem Gesetzentwurf lag dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Petition vor.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/9525 und 18/10146 in
seiner 134. Sitzung am 22. März 2017 abschließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die An-
nahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen
auf einem Änderungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss eingebracht wurde
und der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen worden ist.

Zur abschließenden Beratung hatte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine Entschließung mit folgendem
Wortlaut in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht:

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Verbrechen darf sich nicht lohnen. Das aus Verbrechen Erlangte muss auf rechtsstaatlich zweifelsfreier Grund-
lage wirksamer als bisher eingezogen werden können. Geschädigte müssen daraus rasch entschädigt werden.
Hoher Aufwand darf kein Hindernis sein. Das verlangt deutliche Verbesserungen bei der personellen und säch-
lichen Ausstattung der Justiz, insbesondere mit Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern. Die zivilgesellschaftliche
Umnutzung eingezogener Vermögen, z.B. für die Arbeit von NGOs soll ermöglicht werden.

Die bisherigen Regelungen zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung sind unübersichtlich und in der prakti-
schen Anwendung fehleranfällig. Opfer von Straftaten müssen ihre verloren gegangenen Vermögenswerte zivil-
rechtlich erstreiten, was sehr aufwendig und nicht immer erfolgsversprechend ist – gerade wenn es mehrere Ge-
schädigte gibt.

Eine wirksame Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung muss zum Ziel haben, das Recht tatsächlich
zu vereinfachen und damit Erträge aus Straftaten leichter einziehen zu können. § 73 Absatz 1 StGB-Entwurf sieht
nun als Regelfall vor, dass das Gericht für das, was Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für
sie erlangt haben, die Einziehung anordnet. Die Opferentschädigung erfolgt nun grundsätzlich im strafrechtlichen
Vollstreckungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde und funktionell durch den
Rechtspfleger. Damit sind die Verletzten nicht mehr darauf angewiesen, für die Durchsetzung ihrer Ansprüche
einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel zu erstreiten. Durch die Streichung des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB stehen
Ansprüche von Verletzten der Einziehung im Strafverfahren nicht mehr entgegen. Das bisherige Modell der
„Rückgewinnungshilfe“ ist damit obsolet.

Es bestehen erhebliche Bedenken, dass die Vorschläge der Bundesregierung zu einer tatsächlichen Verbesserung
in der Praxis führen. Eine Entlastung der Strafjustiz ist durch die neuen Regelungen nicht zu erwarten, da sie
zusätzlich komplexe zivilrechtliche Fragen zu bearbeiten hat. Rückstau und Verfahrensverlängerungen sind zu
erwarten. Zudem wird sich die Höhe des Schadens mitnichten ohne weiteres einfach feststellen lassen, zum Bei-
spiel bei Betrugsfällen mit vielen Beteiligten. Für solche umfassenden Prüfungen im Vollstreckungsverfahren
wird man in jedem Fall deutlich mehr Personal benötigen als bisher – andernfalls drohen die Verfahren zu kol-
labieren.

Geschädigte von Straftaten sollen schneller und einfacher entschädigt werden. Darüber besteht zwar Konsens.
Die vorgeschlagenen Regelungen bringen für die Verletzten allerdings kaum eine Verbesserung. Zwar soll nun
den Tatgeschädigten der Gang zum Zivilgericht und damit weitere Kosten erspart bleiben. Mitunter werden sie
aber lange auf die Entschädigung warten müssen – je nachdem wann das strafrechtliche Urteil seine Rechtskraft
entfaltet.

Mit dem Gesetz soll auch eine EU-Richtlinie (2014/42/EU vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einzie-
hung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union) in deutsches Recht umgesetzt
werden. Allerdings geht ein Teil der Neuregelungen über die Umsetzungsvorgaben hinaus. Die Ausweitung des
Anwendungsbereichs der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, so wie sie die Bundesregierung jetzt vor-
schlägt, ist auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive bedenklich. Das betrifft u. a. die neuen Regelungen zur

Drucksache 18/11640 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Erweiterten Einziehung (§ 73a StGB-E), der Selbstständigen Einziehung (§ 76a Abs. 1 StGB-E) sowie die Einzie-
hung von Vermögen unklarer Herkunft (§ 76a Abs. 4 StGB-E). Nach § 76a Abs. 4 StGB-E soll es möglich sein, in
einem laufenden Verfahren, „Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten [anderen]
rechtswidrigen Tat (selbständig) einzuziehen, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der sichergestellte Ge-
genstand aus (irgend-)einer rechtswidrigen Tat herrührt. Es ist mithin nicht erforderlich, dass die Tat im Einzel-
nen festgestellt wird“.

Maßgaben für die Einschätzung des Gerichts, ob der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, sind u. a.
„ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffe-
nen“ und „sonstige persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen“ (vgl. § 437 Abs. 1 StPO-E).
Diese Regelung führt faktisch zu einer Beweislastumkehr zulasten des Betroffenen und verstößt gegen die Un-
schuldsvermutung. Verfassungsrechtlich ist sie damit nicht haltbar. Das Austesten der Verfassungsmäßigkeit ei-
ner Regelung und bewusstes der Verfassungsrechtsprechung Anheimstellen ist das Gegenteil guter Gesetzgebung.

Die Streichung der Härtefallregelung (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB) ist ebenfalls bedenklich. In bestimmten Fall-
konstellationen kann sich die Einziehung existenzbedrohlich auswirken (z.B. bei unabsehbaren wirtschaftlichen
und sozialen Folgen) und damit gegen die Grundsätze der Billigkeit verstoßen.

Bedenken ergeben sich auch hinsichtlich des Vorschlags in § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB –E. Die vorgesehene Ab-
zugsregelung wurde von verschiedenen Seiten als faktische Abkehr vom Bruttoprinzip beurteilt.

Zusätzlich ist die Beibehaltung des Vorrangs des Fiskus als „Verletztem“ einer Steuerstraftat nicht mit dem Ziel
des Gesetzes – der verbesserten Entschädigung der Verletzten – zu vereinbaren. Grundsätzlich ist eine Zwangs-
vollstreckung in Gegenstände, die im Wege Arrestvollziehung gepfändet worden sind, unzulässig (§ 111h Abs. 2
StPO-E). Dies gilt dem Schutz der Insolvenzmasse und gewährleistet die Gleichbehandlung der Tatgeschädigten.
Von dieser Vorschrift explizit ausgenommen ist jedoch der Fiskus, dem die Möglichkeit eröffnet wird über eine
selbsttitulierte Geldforderung im Wege des dinglichen Arrests (§ 324 Abgabenordnung) auf das Vermögen des
Steuerschuldners zuzugreifen. Damit kann er schneller als andere Verletze eine Entschädigung erlangen, was die
Masse für den Rest der Geschädigten schmälert.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der folgende
Punkte berücksichtigt:

1.) Die geplanten Änderungen so zu überarbeiten, dass sie zu tatsächlichen Erleichterungen in der Praxis im
Vergleich zur geltenden Rechtslage führen sowie die von verschiedenen Seiten vorgetragenen Bedenken dabei
berücksichtigen, u.a auch das Beitreibungsverfahren einschließlich des Aufspürens versteckter Vermögenswerte
deutlich zu effektivieren.

2.) Insbesondere mit Blick auf eine verbesserte Opferentschädigung in den Vorschriften §§ 73 ff StGB-E iVm.
§ 459h StPO-E zu verankern, dass, sofern Geschädigte parallel den zivilrechtlichen Weg beschreiten, dieser pri-
oritär beschieden wird und nicht die Rechtskraft des strafrechtlichen Urteils abgewartet werden muss.

3.) Anstelle der geplanten Regelungen zur Erweiterten und Selbstständigen Einziehung sowie zur Einziehung von
Vermögen unklarer Herkunft werden rechtsstaatlich einwandfreie Alternativen, wie doloses Vermögen und Ver-
mögen angeblich unbekannter Herkunft eingezogen werden kann, vorgesehen, ansonsten sind aufgrund der ver-
fassungsrechtlichen Bedenken diese Regelungen zu streichen.

4.) Eine dem § 73c StGB entsprechende Härtevorschrift aufnehmen, sodass, sofern die Einziehung im Einzelfall
eine unbillige Härte darstellt, z.B. existenzbedrohlich ist, sie nach dieser Härtefallregelung angemessen herab-
gesetzt werden kann.

5.) Den Vorschlag in § 73 d StGB Abs. 1 StGB-E dahingehend überarbeiten, dass eine Abkehr vom sogenannten
Brutto-Prinzip ausgeschlossen und aktuell bestehende Abschöpfungsmöglichkeiten nicht nachteilig beschränkt
werden.

6.) Das Fiskusprivileg im Rahmen Arrestvollziehung, das dem Staat bei Steuerstraftaten den vorrangigen Zugriff
auf das Vermögen des Steuerschuldners ermöglicht, wird gestrichen.

7.) Das Eintreiben von Steuern und Sozialabgaben nicht als Aufgabe der Strafjustiz zu behandeln.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/11640

8.) Eine ausreichend lange Übergangsfrist im Gesetz vorsehen, damit die Umstellung und der zu erwartende
sächliche und personelle Mehraufwand in den Ländern bewältigt werden kann.

Die Entschließung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, es sei richtig, bei Straftätern Vermögenswerte einzuziehen
und möglichst dem Opfer der Straftat, und sonst dem Staat, zukommen zu lassen. Löblich sei auch die Absicht,
es Opfern von Straftaten zu erleichtern, eine Entschädigung zu erlangen. Die Fraktion vertrat jedoch die Ansicht,
dass diese Ziele mit dem Gesetzentwurf nicht erreicht werden könnten, weil das Verfahren die ohnehin schon
überlastete Strafjustiz zusätzlich belasten und erhebliche Kosten verursachen werde. Es müsse klargestellt wer-
den, dass zivilrechtliche Schritte des Opfers im Verhältnis zum Strafverfahren stets vorrangig behandelt werden
müssten. Zudem sei unklar, wie die Abschöpfung bei einer Teileinstellung gemäß § 154 StPO erfolgen solle und
in welchem Verhältnis das Opfer und weitere Gläubiger bei der Verwertung eines eingezogenen Gegenstands
zueinander stünden. Die Aufrechterhaltung des Fiskusprivilegs sei unverständlich.

Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, der Gesetzentwurf folge dem Prinzip, dass Verbrechen sich nicht lohnen
dürfe. Durch Straftaten erlangte Vermögenswerte dürften nicht beim Täter verbleiben. Mit Blick auf eine effektive
Strafverfolgung sollten die bisher bestehenden Abschöpfungsslücken mit dem Gesetzentwurf geschlossen wer-
den, wobei straf-, zivil- und insolvenzrechtliche Aspekte zusammengeführt und handhabbar gemacht würden. In
erster Linie gehe es darum, den Opferschutz zu stärken. Es werde ein staatliches Entschädigungsverfahren ge-
schaffen, so dass die Opfer nicht mehr auf den Zivilrechtsweg mit allen seinen Risiken, wie etwa in Bezug auf
die Kosten, verwiesen seien. Von Bedeutung sei auch der Gesichtspunkt der Bekämpfung von Terrorismus und
organisierter Kriminalität. Vor diesem Hintergrund werde durch den Änderungsantrag der Straftatenkatalog für
die selbständige Einziehung noch einmal erweitert. Dadurch könne etwa in Fällen der Zuhälterei oder der Ge-
werbs- und bandenmäßigen Steuerhehlerei eine Einziehung von Vermögensgegenständen illegaler Herkunft mög-
lich sein, auch wenn nicht eindeutig nachweisbar sei, aus welcher konkreten Straftat diese Vermögensgegenstände
stammten.

Die Fraktion DIE LINKE. führte aus, die Intention des Gesetzentwurfs sei gut, die Ausführung jedoch mangel-
haft. Sie schloss sich den Ausführungen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an und wies ergänzend darauf
hin, dass durch die Abkehr vom Bruttoprinzip im Entwurf im Bereich der Wirtschaftskriminalität völlig neue Tore
geöffnet würden. Außerdem sah sie in der vorgesehenen Einziehung von weitergeschobenen Vermögenswerten,
insbesondere beim Erbe, einen zu starken Eingriff in Artikel 14 des Grundgesetzes, der Eigentum und Erbe ver-
fassungsrechtlich schütze.

Die Fraktion der SPD zeigte sich überzeugt, dass durch den Gesetzentwurf die Situation für die Opfer sehr viel
besser werde; sie könnten schneller und umfangreicher als bisher entschädigt werden. Zugleich werde verhindert,
dass die Beute beim Täter verbleibe. Die Vermögensabschöpfung werde zum Regelfall; es werde auch nicht mehr
ein „Windhundrennen“ um das Abgeschöpfte geben, sondern eine faire Verteilung, und das Verfahren könne auch
nachgeholt werden, wenn sich später herausstelle, dass noch Vermögen vorhanden sei. Dadurch, dass das Entrei-
cherungsprivileg gestrichen werde, würden die Gerichte von umfangreichen zivilrechtlichen Prüfungen entlastet.
Ein Meilenstein sei die Regelung zur Abschöpfung von Vermögen unbekannter Herkunft. Sie werde dazu führen,
dass insgesamt viel höhere Summen abgeschöpft werden könnten.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die strafrechtliche Vermögensabschöpfung umfassend reformiert. Die
Reform stärkt die strafrechtliche Vermögensabschöpfung als Säule der Kriminalitätsbekämpfung. Sie vereinfacht
die Einziehung deliktisch erlangter Vermögenswerte und erleichtert deren vorläufige Sicherstellung. Der Gesetz-
entwurf schafft ein gerechtes und einfaches Modell der Opferentschädigung. Zudem werden mit der Reform er-
hebliche Abschöpfungslücken geschlossen. Insbesondere schafft der Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Terro-
rismus und der organisierten Kriminalität ein neues Abschöpfungsinstrument, mit dem strafrechtswidrig erlangtes
Vermögen unklarer Herkunft eingezogen werden kann, ohne dass eine konkrete Straftat nachgewiesen werden
muss.

Drucksache 18/11640 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Aufgrund der parlamentarischen Beratungen und der Sachverständigenanhörung hat der Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs empfohlen, die im
Nachfolgenden unter 2. erläutert werden.

Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begrün-
dung in Drucksache 18/9525 verwiesen. Ergänzende Hinweise zur Begründung sind im Folgenden unter 1. dar-
gestellt.

1. Ergänzende Hinweise zu den zur unveränderten Annahme empfohlenen Regelungen des Gesetzentwurfs

Der Ausschuss sieht keinen über die Empfehlungen hinausgehenden Änderungsbedarf. Ergänzend zur Begrün-
dung in Drucksache 18/9525 wird auf Folgendes hingewiesen:

a) Bestimmung des erlangten Etwas („Bruttoprinzip“)

Die Bestimmung des Abschöpfungsgegenstandes (des erlangten Etwas) nach dem Gesetzentwurf (§§ 73, 73d
StGB-E) stärkt und konkretisiert das sogenannte „Bruttoprinzip“. Zugleich werden klare Leitlinien für die Praxis
aufgestellt.

aa) Zusammenhang zwischen der rechtswidrigen Tat und dem Erlangen (§ 73 StGB-E)

Nach dem Gesetzentwurf ist künftig grundsätzlich jeder Vermögenswert abzuschöpfen, der „durch“ die Tat er-
langt worden ist (§ 73 Absatz 1 StGB-E). Erforderlich, aber auch ausreichend ist mithin ein Kausalzusammenhang
zwischen der rechtswidrigen Tat und dem Erlangen des (abzuschöpfenden) Vermögenswertes. Damit entzieht der
Gesetzentwurf der Rechtsprechung den Boden, die dem Wort „aus“ in § 73 Absatz 1 StGB des geltenden Rechts
als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einen „unmittelbaren“ Zusammenhang zwischen Tat und dem erlangten
Etwas entnimmt und damit im Ergebnis die Abschöpfung nach dem Bruttoprinzip einschränkt (vgl. dazu BGH,
Urteil vom 21. März 2002 – 5 StR 138/01 – BGHSt 47, 260-270, Rn. 39).

Die Einschränkung des Kausalzusammenhangs folgt unmittelbar aus der Fassung des § 73 StGB-E. Denn der
Wortlaut des § 73 Absatz 3 StGB-E begrenzt die Abschöpfung auf den Ersatzgegenstand (oder dessen Wert), der
für den ursprünglich erlangten Gegenstand (etwa durch dessen Veräußerung) in das Vermögen des Täters/Teil-
nehmers oder Drittbegünstigten gelangt ist. Nicht abgeschöpft werden kann hingegen, was für diesen Ersatzge-
genstand erlangt wird (so bereits zum geltenden Recht Satzger/Schluckebier/Widmaier-Burghart, StGB, 3. Auf-
lage 2016, § 73, Rn. 42).

bb) Konkretisierung des Abschöpfungsgegenstandes (§ 73d StGB-E)

Die Konkretisierung des Abschöpfungsgegenstandes nach § 73d Absatz 1 StGB-E stellt keine Abkehr vom soge-
nannten „Bruttoprinzip“ dar. Die Vorschrift konkretisiert vielmehr das aus dem Bruttoprinzip folgende Abzugs-
verbot für Aufwendungen des Täters oder Teilnehmers und stellt damit klare Leitlinien für die Praxis auf.

Aufwendungen im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 StGB-E

Nach § 73d Absatz 1 Satz 1 StGB-E können nur Aufwendungen in Abzug gebracht werden, die in einem zeitli-
chen und sachlichen Zusammenhang mit dem strafrechtswidrigen Erlangen des Vermögenswertes stehen.

Aufwendungen, die dem Erlangen (= tatsächlicher Vermögenszufluss) zeitlich nachfolgen, sind deshalb unbe-
achtlich. Fluchtkosten oder andere Kosten, die dem Täter für die Sicherung der Tatbeute entstehen, sind daher
ebenso wenig abzugsfähig wie Kosten für die Verwertung der Tatbeute.

Außer Betracht bleiben auch Zahlungen auf ausländische Abschöpfungsentscheidungen wegen derselben rechts-
widrigen Tat; etwaige Unbilligkeiten können über die vollstreckungsrechtliche Härteklausel (§ 459g Absatz 4
StPO-E) vermieden werden.

Nicht abzugsfähig sind darüber hinaus (Einkommens-)Steuern, die auf das strafrechtswidrig erlangte Vermögen
als steuerrechtliche Einkünfte zu entrichten sind. Denn die Festsetzung der Steuerbelastung und ihre Begleichung
folgen dem Zufluss der (strafrechtswidrigen) Einkünfte zeitlich nach. Etwaige Doppelbelastungen werden steu-
errechtlich vermieden, weil Zahlungen auf eine (Wertersatz-)Einziehungsanordnung nach §§ 73 ff. StGB-E (oder

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/11640

§ 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung des Änderungsvorschlags) als Ausgaben bei der
Einkommensteuer abgesetzt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1990 – 1 BvL 4/86 –
RN. 38; BFH, Urteil vom 14. Mai 2014 – X R 23/12 – Rn. 62 ff.; Seiler in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz,
15. Auflage 2016, § 12 EStG, Rn. 11). Die „steuerrechtliche Lösung“ des Gesetzentwurfs trennt die steuerrecht-
liche Beurteilung von strafrechtswidrig erlangten Vermögenswerten von der Frage der strafrechtlichen Vermö-
gensabschöpfung nach dem sogenannten „Bruttoprinzip“. Sie entlastet damit die Strafgerichte von der regelmäßig
aufwendigen Ermittlung der genauen steuerlichen Belastung (vgl. zu den praktischen Schwierigkeiten einer
„strafrechtlichen Lösung“ BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 – 3 StR 131/01 –, Rn. 12).

Aufwendungen, die dem Täter, Teilnehmer oder Drittbegünstigten nur gelegentlich der Erwerbstat entstanden
sind (z. B. Frühstückskosten am Tattag), sind ebenfalls nicht abzugsfähig. Sie stehen in keinem sachlichen Zu-
sammenhang mit dem strafrechtswidrigen Erlangen des Vermögenswertes.

Das Abzugsverbot des § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB-E

§ 73d Absatz 1 Satz 2 StGB-E enthält das Abzugsverbot für Aufwendungen, die der Tatvorbereitung und Tatbe-
gehung dienen; die Vorschrift beschreibt damit den Kern des „Bruttoprinzips“. Ihr liegt eine dem Bereicherungs-
recht entstammende Wertung (§ 817 Satz 2 BGB) zugrunde: Was bewusst in Verbotenes (= rechtswidrige Tat)
investiert wird, ist unwiederbringlich verloren.

Handelt der Täter hingegen lediglich fahrlässig, ist das Abzugsverbot nicht gerechtfertigt. Zusammen mit der
Rückausnahmevorschrift des § 73d Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz StGB-E sichert dies den quasi-bereicherungs-
rechtlichen, vermögensordnenden Charakter der Vermögensabschöpfung, was für die rechtliche Zulässigkeit der
Einziehung von Taterträgen bei gutgläubigen Drittbegünstigten (§ 73b StGB-E) sowie die erweiterte und selb-
ständige Einziehung (§§ 73a und 76a StGB-E) unabdingbar ist.

b) Reform der Opferentschädigung

Das Reformmodell der Opferentschädigung gewährleistet eine gleichmäßige und einfache Befriedigung der Ge-
schädigten. Es ist gerecht und lässt zudem eine deutliche Entlastung für Gerichte und Staatsanwaltschaften im
eigentlichen Strafverfahren erwarten.

Den Verbesserungen steht keine Schlechterstellung der Opfer gegenüber. Insbesondere steht nicht zu erwarten,
dass die Entschädigung sich nach dem Reformkonzept im Vergleich zum geltenden Recht verzögern wird. Viel-
mehr werden die Geschädigten künftig in der Regel schneller als bisher entschädigt werden können. Insbesondere
die Entschädigung im Weg des Insolvenzverfahrens beschleunigt die Schadenswiedergutmachung. Das Insol-
venzverfahren kann bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens durchgeführt werden. Es hängt nicht vom
Gang oder vom Abschluss des Strafverfahrens ab. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch jeder einzelne Geschä-
digte können den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits im Ermittlungsverfahren stellen. Beweg-
liche Sachen können unabhängig davon in jeder Phase des Verfahrens herausgegeben werden (§ 111n StPO-E);
das gewährleistet vor allem eine zügige Entschädigung von Diebstahlsopfern. Vor allem aber schafft der Gesetz-
entwurf mit § 73e Absatz 1 StGB-E eine „vergleichsfreundliche“ Lösung, die Tatverdächtigen einen Anreiz zu
einer zügigen (freiwilligen) Schadenswiedergutmachung gibt.

c) Verhältnis zum Insolvenzverfahren

Das Verhältnis zwischen vorläufiger Sicherstellung und Insolvenzverfahren wird durch den Gesetzentwurf sinn-
voll bestimmt.

aa) Sicherung durch Beschlagnahme

Wird die unmittelbare Tatbeute durch Beschlagnahme für das Tatopfer gesichert, bestimmt § 111d Absatz 1
StPO-E die Insolvenzfestigkeit der Sicherungsmaßnahme. Die Regelung stellt die Opfer von Vermögensdelikten
mit den Verletzten von Eigentumsdelikten (z. B. Diebstahl) gleich und berücksichtigt begründete Belange des
Opferschutzes. Zudem schließt sie aus, dass ein Straftäter sich auf Kosten des Tatopfers über das Insolvenzver-
fahren von privatrechtliche Verbindlichkeiten befreien kann. Die Vorschrift folgt dem Leitgedanken „keine Sa-
nierung durch Betrug“.

Drucksache 18/11640 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bb) Sicherung durch Vermögensarrest

Wird hingegen sonstiges (legales) Vermögen aufgrund eines Vermögensarrestes sichergestellt, genießt nach
§ 111h StPO-E der insolvenzrechtliche Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung den Vorrang. Der Gesetzent-
wurf bietet damit eine differenzierte Lösung, die den Grundsatz der Gerechtigkeit mit dem Prinzip der Einheit der
Rechtsordnung und dem Opferschutzgedanken in Einklang bringt.

Dies gilt auch für die Regelung des § 111h Absatz 2 Satz 2 StPO-E. Die Vorschrift übernimmt die Grundlinie des
geltenden Rechts. Danach kann der Steuerfiskus als Verletzter von Steuerstraftaten seine Regressansprüche ver-
gleichsweise einfach über § 324 AO durchsetzen. Diese Wertung des geltenden Rechts überträgt § 111 Absatz 2
Satz 2 StPO-E in das Reformmodell der Opferentschädigung. Im Übrigen gelten für den Steuerfiskus als Verletz-
ten im Sinne des § 111i Absatz 1 StPO-E die insolvenzrechtlichen Regelungen über die Rückschlagsperre (§ 88
InsO) und die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) uneingeschränkt.

Die Vorschrift des § 111 Absatz 2 Satz 2 StPO-E verhindert zudem, dass Steuerstraftäter private Schulden mit
den Vorteilen aus der Hinterziehung von Steuern begleichen können. Sie gewährleistet damit, dass wegen Steu-
erstraftaten gesichertes Vermögen dem eigentlichen Geschädigten, nämlich dem Gemeinwesen, zugutekommt.
Insofern stellt der Gesetzentwurf Steuerstraftaten dem unerlaubten Betäubungsmittelhandel oder Umweltstrafta-
ten gleich. In beiden Fällen widerspräche es eklatant dem Gerechtigkeitspostulat, wenn der Täter privatrechtliche
Verbindlichkeiten aus dem Profit seiner Steuer-, Betäubungsmittel- oder Umweltstraftaten begleichen könnte und
damit von seinen Straftaten profitieren würde.

2. Begründung der empfohlenen Änderungen

Die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen kommen den Bedürfnissen der
Praxis nach. Insbesondere werden sie den Rechtspflegern der Staatsanwaltschaften die Anwendung der neuen
Opferentschädigungsregelungen erleichtern. Die nun vorliegende Fassung des Gesetzentwurfs trägt zudem den
Vorschlägen und Anregungen Rechnung, die der Bundesrat mit seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat. Die empfohlenen Änderungen werden im Ein-
zelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches – StGB)

Zu Nummer 13 (Dritter Abschnitt, Siebenter Teil: §§ 73 bis 76b StGB)

Zu § 73d Absatz 1 StGB in der Entwurfsfassung (StGB-E)

Der „andere“ im Sinne des § 73d Absatz 1 Satz 1 StGB-E in der Fassung des Änderungs-vorschlags ist der Dritt-
begünstigte in den Fällen des § 73b StGB-E. Damit ist klargestellt, dass Aufwendungen des Drittbegünstigten,
die im Zusammenhang mit der (strafrechtswidrigen) Bereicherung stehen, grundsätzlich abgezogen werden kön-
nen. Hat also etwa ein Mitarbeiter des bereicherten Bauunternehmens ein Auftrag durch Bestechung des Auftrag-
gebers erlangt, sind die Personal- und Materialkosten des drittbegünstigten Bauunternehmens („der andere“) ab-
zuziehen.

Durch die Passivkonstruktion in Satz 2 wird klargestellt, dass das, was der Täter oder Teilnehmer für die Tatbe-
gehung oder Tatvorbereitung einsetzt oder aufwendet, auch in den Drittbegünstigungsfällen des § 73b StGB-E
dem aus dem „Bruttoprinzip“ folgenden Abzugsverbot unterliegt. Das bedeutet, dass der Bestechungslohn, den
der Mitarbeiter an den Auftraggeber gezahlt hat, auch dann dem Abzugsverbot unterliegt, wenn der Drittbegüns-
tigte keine Kenntnis von der strafrechtswidrigen Auftragserlangung hat.

Mit der Ergänzung des Merkmals „Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten“ durch die Wörter
„der Tat“ wird klargestellt, dass die Rückausnahme vom Abzugsverbot für Aufwendungen für die Tatbegehung
oder -vorbereitung (§ 73 Absatz 1 Satz 2 StGB-E) nur bei Delikten Anwendung finden kann, die dem Individual-
rechtsgüterschutz dienen (z. B. Betrug). Dient eine Strafnorm hingegen dem Schutz von Rechtsgütern der Allge-
meinheit, so ist § 73d Absatz 2 letzter Halbsatz StGB-E nicht anwendbar. Ob der Täter oder Teilnehmer in diesen
Fällen durch die Straftat auch eine Verbindlichkeit erfüllt, ist für die Frage der Bestimmung des Wertes des Er-
langten ohne Belang.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/11640

Das bedeutet etwa für Straftaten gegen das Allgemeinrechtsgut „Umwelt“, dass es keine Rolle spielt, ob der Täter
durch die Umweltstraftat (z. B. vorsätzliche Luftverunreinigung nach § 325 Absatz 1 StGB durch den unerlaubten
Betrieb einer gesundheitsschädigenden Müllverbrennungsanlage) eine Verbindlichkeit erfüllt (z. B. einen Entsor-
gungsauftrag für Altreifen gegenüber einer Großspedition). Abzuschöpfen ist deshalb der gesamte Erlös aus der
Erfüllung des Auftrags. Gleiches gilt für die Fälle des „Insiderhandels“ oder der „Marktmanipulation“. Denn § 38
des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) besitzt keinen individiualschützenden Charakter; die Strafnorm schützt
ausschließlich das überindividuelle Rechtsgut der Funktionsfähigkeit des organisierten Kapitalmarkts (vgl. Mün-
chener Kommentar-Pananis, StGB, 2. Auflage 2015, § 38 WPHG, Rn. 4-8 m.w.N.).

Der dem (gesamten) Reformkonzept zugrundeliegende Verletztenbegriff des § 73d Absatz 1 Satz 2 letzter Halb-
satz StGB-E ist nicht identisch mit dem Verletztenbegriff des § 73 Absatz 1 Satz 2 StGB im geltenden Recht. Das
aus § 73 Absatz 1 Satz 2 StGB folgende Entschädigungskonzept der Rückgewinnungshilfe ist zivilrechtlich an-
gelegt. Im geltenden Recht kommt es deshalb darauf an, ob eine individuelle Person als Folge der Tat einen
Schaden erlitten hat, der sie zum zivilrechtlichen Regress berechtigt (vgl. für einen Fall des „Insiderhandels“
BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 StR 254/09 – NStZ 2010, 141-142; Rn. 6; aber auch BGH, Beschluss
vom 27. Januar 2010 – 2 StR 224/09 – NJW 2010, 882-884 ebenfalls zu einem Fall des „Insiderhandels“). Das
Reformmodell der Opferentschädigung funktioniert nicht nach dem bisherigen Konzept der Rückgewinnungs-
hilfe. Die zu § 73 Absatz 1 Satz 2 StGB ergangene obergerichtliche Rechtsprechung kann somit nicht auf den
Verletztenbegriff des neuen Rechts übertragen werden.

Die Rückausnahmevorschrift des § 73d Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz StGB-E setzt zudem voraus, dass der
Täter oder Teilnehmer die Leistung an den Verletzten der Tat aufgrund einer wirksamen Verbindlichkeit erbringt.
Die Frage der Wirksamkeit der Verbindlichkeit ist am Schluss der Hauptverhandlung zu beurteilen. Ficht der
arglistig getäuschte Verletzte seine Willenserklärung im Laufe des Verfahrens an, ist der Vertrag mit rückwirken-
der Kraft nichtig. Der Täter hat seine (Gegen-)Leistung nicht auf Grund einer wirksamen Verbindlichkeit geleis-
tet. Der Wert der Leistung ist in diesen Fällen keine abzugsfähige Aufwendung; abzuschöpfen ist der gesamte
(Brutto-)Erlös.

Hält das Betrugsopfer am Vertrag fest, ist der Wert der vertraglich geschuldeten Leistung des Täters in Ansatz zu
bringen. Andere Aufwendungen, die der Täter für die Begehung oder Vorbereitung der Tat hatte, sind hingegen
auch in diesem Fall nicht abzugsfähig. Kosten für Verkaufsannoncen oder die Manipulation des Tachometers
eines betrügerisch verkauften Kfz können deshalb nicht abgezogen werden. Denn § 73d Absatz 1 Satz 2 letzter
Halbsatz StGB-E nimmt ausschließlich „Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit“ vom Abzugsverbot für
Aufwendungen für die Tatbegehung oder -vorbereitung aus.

Für die vorläufige Sicherstellung wird sich die Rückausnahmeregelung des § 73d Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz
StGB-E allenfalls selten auswirken. Denn § 111e StPO-E setzt lediglich (dringende) Gründe für die Annahme
einer Einziehung des gesamten Tatertrages voraus. Das wird bis zum Ende der Hauptverhandlung regelmäßig zu
bejahen sein. Nur, wenn der Geschädigte bereits zu Beginn der Ermittlungen erklärt, dass er die Leistung des
Täters behalten will, beschränkt sich die Sicherungsmaßnahme auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen und
dem vorgespiegelten Wert der Leistung.

Zu § 75 StGB-E

Zu Absatz 3

Der bisherige Satz 2 ist – wie auch in der bisherigen Fassung des § 111c Absatz 5 der Strafprozessordnung (StPO)
– überflüssig, da der Begriff „Veräußerungsverbot“ gemäß den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
nach ganz allgemeiner Ansicht als Verfügungsverbot zu verstehen ist und sich damit bereits aus den §§ 135, 136
BGB ergibt, dass nicht nur Veräußerungen, sondern Verfügungen jeder Art unwirksam sind (Palandt-Ellenberger,
BGB, § 136 Rn. 1; MüKo-Armbrüster, BGB, § 136 Rn. 1; Staudinger-Kohler, BGB, § 135 Rn. 31 m.w.N.).

Zu Absatz 4

Die Regelung in § 75 Absatz 4 StGB-E ergänzt § 111d Absatz 1 Satz 2 StPO in der Entwurfsfassung (StPO-E).
In den Fällen, in denen der Gegenstand vor der Einziehungsentscheidung bereits beschlagnahmt wurde und die
Wirkung der Beschlagnahme von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt wurde, soll die Einziehung

Drucksache 18/11640 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

auch während eines Insolvenzverfahrens zu einem Eigentumsübergang nach § 75 Absatz 1 StGB-E führen, ohne
dass § 91 der Insolvenzordnung (InsO) entgegensteht.

Zu § 76a StGB-E

Zu Absatz 2

Zur Durchsetzung der vermögensordnenden Aufgabe der Vermögensabschöpfung entkoppelt § 76a Absatz 2
Satz 1 StGB-E die Vermögensabschöpfung von der strafrechtlichen Verjährung der Straftat. Die selbständige
Einziehung des Tatertrages und des Wertes des Tatertrages ist künftig auch dann zulässig, wenn die rechtswidrige
Tat, durch oder für die der Täter oder Drittbegünstigte etwas erlangt hat (Erwerbstat), verjährt ist.

Die Regelung stärkt den verfassungsrechtlich legitimierten Zweck der Vermögensabschöpfung. Ziel der straf-
rechtlichen Vermögensabschöpfung ist es, strafrechtswidrige Störungen der Rechtsordnung zu beseitigen und
dadurch der materiellen Gerechtigkeit Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 2
BvR 564/95 – BVerfG 110, 1-33, Rn. 102 f). Der Gleichlauf mit der strafrechtlichen Verjährung im geltenden
Recht (vgl. § 78 Absatz 1 Satz 1 StGB) wird dem nicht hinreichend gerecht. Denn er bewirkt, dass bei Eintritt des
Verfahrenshindernisses nicht nur die Tat „ungesühnt“, sondern auch der materielle Nutzen der Tat beim Täter
oder Teilnehmer bleibt. Bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung des erweiterten Verfalls
(§ 73d StGB) wurde daher ausgeführt, dass im Rahmen einer Gesamtüberarbeitung der §§ 73 ff. StGB die Ent-
koppelung der Vermögensabschöpfung von der Verjährung der (Erwerbs-)Tat zu prüfen sein werde (Drucksache
11/6623, S. 7).

Die Regelung beseitigt zudem eine Unwucht im geltenden Recht und erleichtert damit zugleich die Abschöpfung
von deliktisch erlangtem Vermögen unklarer Herkunft. Die Verjährung der Vermögensabschöpfung (Maßnahme
nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB) richtet sich nach der (Erwerbs-)Tat (§ 78 Absatz 1 Satz 1 StGB). Nach
bisher geltendem Recht ist eine selbständige Anordnung des Verfalls nur bei tatsächlichen Hinderungsgründen
zulässig (§ 76a Absatz 1 StGB). Die selbständige Abschöpfung von Vermögenwerten aus einer konkret festge-
stellten, aber verjährten (Erwerbs-)Tat ist deshalb nicht möglich. Hingegen soll beim erweiterten Verfall die mög-
liche Verjährung der – in diesen Fällen – nicht konkret feststellbaren Erwerbstat der Abschöpfung eines deliktisch
erlangten Vermögenswertes nicht entgegenstehen (Drucksache 11/6623, S. 7; a. A. Münchener Kommentar-
Joecks, StGB, 3. Auflage 2016, § 73d, Rn. 24). Nach geltendem Recht kann ein Straftäter die erweiterte Abschöp-
fung von Vermögen aus einer nicht konkret feststellbaren Tat deshalb durch die bloße – häufig nicht widerlegbare
– Behauptung abwenden, der bei ihm festgestellte inkriminierte Gegenstand stamme aus einer konkreten, aber
verjährten Straftat. § 76a Absatz 2 Satz 1 StGB-E entzieht diesem Vorbringen die Grundlage und erleichtert es
dadurch der Praxis erheblich, strafrechtswidrig erlangtes Vermögen aus nicht konkret nachweisbaren Taten abzu-
schöpfen.

Die mit der Vorschrift verbundene Verlängerung der Verjährung für vermögensabschöpfende Maßnahmen (vgl.
§ 76b StGB-E) verstößt – trotz des von Artikel 2 Nummer 2 für das EGStGB-E vorgesehenen Ausschlusses von
der Anwendung des § 2 Absatz 5 StGB – nicht gegen das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot
(siehe dazu die Begründung zu Artikel 2 Nummer 2).

Eine übermäßige Belastung der Strafverfolgungsbehörden ist mit der Neuregelung nicht verbunden. Zwar ist die
selbständige Vermögensabschöpfung materiell-rechtlich vorgeschrieben (§ 76a Absatz 1 Satz 1 StGB-E) oder der
gesetzliche Regelfall (§ 76a Absatz 4 StGB-E). Für den Antrag der Staatsanwaltschaft auf selbständige Anord-
nung der Einziehung des Tatertrages (oder des Wertersatzes) gilt jedoch gemäß § 435 Absatz 1 StPO-E das Op-
portunitätsprinzip („kann“). In ihr Ermessen wird die Staatsanwaltschaft dabei insbesondere einstellen, ob sich
ein öffentliches Interesse an der Abschöpfung des deliktisch erlangten Vermögens bei bereits verjährten Straftaten
aufdrängt. Zudem kann die Staatsanwaltschaft über den Verweis in § 435 Absatz 1 Satz 2 StPO-E entsprechend
§ 421 Absatz 1 StPO-E von der Antragstellung absehen, wenn das Verfahren einen unangemessenen Aufwand
erfordern würde (vgl. zum geltenden Recht Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 440, Rn. 3).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/11640

Zu Absatz 4

Die Änderung in Nummer 1 Buchstabe c der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Buchstabe d in
der Fassung des Änderungsvorschlags) berücksichtigt, dass die banden- und gewerbsmäßige Begehung des Ver-
breitens, Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften nach der Änderung durch das 49. Strafrechts-
änderungsgesetz nunmehr in § 184b Absatz 2 geregelt ist.

Die geänderte Nummer 1 Buchstabe d der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Buchstabe e in der
Fassung des Änderungsvorschlags) berücksichtigt die Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Be-
kämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches
Sozialgesetzbuch vom 11. Oktober 2016.

Die Ergänzung des Straftatenkatalogs in Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 entspricht der Zielrichtung der
Regelung des § 76a Absatz 4 StGB-E. Das neue Abschöpfungsinstrument bezweckt die wirksame Bekämpfung
der organisierten Kriminalität und des Terrorismus. Sowohl die ausbeuterische und dirigierende Zuhälterei (§ 181
Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 StGB) als auch die bandenmäßige Umsatz- und Verbrauchssteuerhinterzie-
hung (§ 370 Absatz 3 Nummer 5 AO) und die gewerbs- und bandenmäßige Steuerhehlerei (§ 374 Absatz 2 AO)
stehen typischerweise im Zusammenhang mit Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität. Sie sind mit
einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten strafbewehrt. Sie sind damit auch hinsichtlich der Strafandrohung
mit den übrigen in § 76a Absatz Satz 3 StGB-E bezeichneten Taten vergleichbar.

Zu § 76b StGB-E

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt eine originäre Verjährungsfrist für die erweiterte und selbständige Vermögensabschöpfung.
Sie ist Konsequenz aus der Entkoppelung der Verjährung der Einziehung des Tatertrages (oder des Wertersatzes)
von der Verjährung der betreffenden (Erwerbs-)Tat (vgl. § 76a Absatz 2 Satz 1 StGB-E). Die Frist beträgt gemäß
§ 76b Absatz 1 Satz 1 StGB-E grundsätzlich 30 Jahre. Sie orientiert sich damit an der höchsten Verjährungsfrist,
die für die Strafverfolgung bei verjährbaren Taten (§ 78 Absatz 3 Nummer 1 StGB) und die Durchsetzung zivil-
rechtlicher Ansprüche (§§ 197 ff. BGB) vorgesehen ist. Die Verjährungsfrist des § 76b Absatz 1 StGB-E über-
nimmt zudem den Rechtsgedanken des § 852 BGB, der ebenfalls eine maximale Verjährung von 30 Jahren vor-
sieht.

Für den Verjährungsbeginn stellt § 76b Absatz 1 Satz 2 StGB-E auf die Beendigung der (Erwerbs-)Tat ab. Für
das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78b, 78c StGB entsprechend (§ 76b Absatz 1
Satz 3 StGB-E).

Die Vorschrift zieht damit im Interesse der Rechtssicherheit eine klare zeitliche Grenze für die Vermögensab-
schöpfung. Zugleich führt sie zu einer (weiteren) Erleichterung für die Abschöpfung von Vermögen unklarer
Herkunft. Denn das Gericht muss sich in den Fällen der erweiterten und der (erweiterten) selbständigen Einzie-
hung von Vermögen unklarer Herkunft (§§ 73a, 76a Absatz 4 StGB-E) künftig lediglich davon überzeugen, dass
die betreffende (nicht konkret feststellbare) Erwerbstat nicht länger als 30 Jahre zurückliegt. Die Vorschrift be-
seitigt damit ein für die Praxis bedeutsames Hindernis bei der kriminalpolitisch wichtigen Abschöpfung von Ver-
mögen unklarer (deliktischer) Herkunft.

Der Gesetzentwurf in der nun vorliegenden Fassung schöpft den Rahmen des verfassungsrechtlich Möglichen
vollständig aus. Zugleich gibt er der Praxis effektive Instrumente zur Abschöpfung von Vermögen unklarer (de-
liktischer) Herkunft an die Hand. Das gilt insbesondere für das neue Abschöpfungsinstrument der erweiterten
selbständigen Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB-E. Im Zusammenspiel mit der prozessualen Regelung des
§ 437 StPO-E ermöglicht dieses Instrument den Gerichten, Vermögen unklarer Herkunft in Fallkonstellationen
abzuschöpfen, für die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Vereinbarkeit einer verur-
teilungsunabhängiger Vermögenseinziehung mit der Menschenrechtskonvention festgestellt hat (vgl. z. B.
EGMR, Urteil vom 12. Mai 2015, Gogitidze u. a. gegen Georgien, Nr. 36862/05, NVwZ 2016, 1621, Rn. 107).

Drucksache 18/11640 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Absatz 2

§ 76b Absatz 2 StGB-E regelt die Sonderfälle, in denen die Straftat nicht der Verjährung unterliegt. In diesen
Fällen verjährt auch nicht die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des
Tatertrages nach den §§ 73a und 76a StGB-E.

Zu Nummer 14 (§ 78 Absatz 1 StGB-E)

Es handelt sich um eine auf Grund der vorhergehenden Änderung des § 76a StGB-E notwendig gewordene Folge-
änderung: Der Inhalt von § 76a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StGB findet sich nunmehr in § 76a Absatz 2 StGB-E.

Zu Nummer 38 (§ 297 Absatz 1 StGB-E)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassung infolge der Einfügung eines neuen § 74f StGB-E in den Gesetzent-
wurf.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch – EGStGB)

Zu Nummer 1 (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 EGStGB)

Die Änderung entspricht derjenigen in Artikel 4 Absatz 26 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung. Sie wird
wegen der im Folgenden dargestellten Änderung im EGStGB in einen eigenen Artikel vorgezogen.

Zu Nummer 2 (Übergangsvorschrift)

Die im EGStGB in der Entwurfsfassung (EGStGB-E) vorgesehene Übergangsvorschrift schließt § 2 Absatz 5
StGB und damit die entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 4 dieser Vorschrift für die Neuregelung des
Rechts der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung aus. Das Meistbegünstigungsprinzip (vgl. dazu § 2 Absatz 5
in Verbindung mit Absatz 3 StGB) findet damit keine Anwendung. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Re-
form der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung gelten – vorbehaltlich der nachfolgend erläuterten Sonderrege-
lung in Satz 2 – ausschließlich die neuen Regelungen. Dadurch wird die Strafrechtspraxis insbesondere von der
unter Umständen komplizierten Frage entbunden, welches Recht im Einzelfall als das mildere anzuwenden ist.
Zudem vermeidet die Übergangsvorschrift ein jahrelanges Nebeneinander von altem und neuem Recht. Dies wird
die Vermögensabschöpfung für Gerichte und Staatsanwaltschaften erheblich vereinfachen und dadurch die Ak-
zeptanz des neuen Rechts deutlich stärken.

Auch für bereits laufende Verfahren sind mit ihrem Inkrafttreten ausschließlich die neuen Regelungen anzuwen-
den. Dies gilt nach Satz 2 der Übergangsvorschrift allerdings nur, falls bis zu diesem Zeitpunkt noch keine erst-
instanzliche Entscheidung über die Anordnung oder Nichtanordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls getrof-
fen worden ist. Andernfalls müssten die erstinstanzlichen Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren allein wegen
der Gesetzesänderung aufgehoben werden.

Die Übergangsvorschrift kollidiert nicht mit dem verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbot. Arti-
kel 103 Absatz 2 GG findet keine Anwendung, weil die Vermögensabschöpfung keinen Strafcharakter besitzt
(vgl. bereits zum geltenden Recht BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 564/95 – BVerfG 110, 1, Rn.
81 ff.). Auch das in Artikel 20 GG verankerte allgemeine Rückwirkungsverbot steht der Regelung nicht entgegen,
da ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand einer strafrechtswidrig geschaffenen Vermögenslage nicht schutz-
würdig ist. Die neuen Regelungen des § 76a Absatz 2 und des § 76b StGB-E gelten damit folgerichtig auch für
Fälle, in denen nach bisherigem Recht der Verfall auf Grund der Koppelung an die Verjährung der Tat (vgl. § 78
Absatz 1 in Verbindung mit § 76a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StGB in der bisherigen Fassung) bereits verjährt
war. Anders als bei der Verfolgungsverjährung (vgl. dazu Drucksachen 18/2601, S. 23 und 16/13671, S. 24; BGH,
Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 StR 165/04 – NStZ 2005, 89) erfasst die Verlängerung der Verjährung für die
quasi-bereicherungsrechtliche Vermögensabschöpfung auch Sachverhalte, in denen bei Inkrafttreten der Neure-
gelung die Verjährung bereits eingetreten war.

Zu Artikel 3 (Änderung der Strafprozessordnung – StPO)

Durch die Einfügung der Änderung des EGStGB in Artikel 2 erfolgen die Änderungen zur StPO nunmehr in
Artikel 3.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/11640

Zu Nummer 1 Buchstabe d (Änderung der Inhaltsübersicht)

Die Änderung der Überschriften ist redaktioneller Art.

Zu Nummer 3 (§§ 111b bis 111q StPO)

Zu § 111d Absatz 1 StPO-E

Der Halbsatz „das Verbot umfasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen“ ist, wie auch in der bisherigen
Fassung des § 111c Absatz 5 StPO, überflüssig, da der Begriff „Veräußerungsverbot“ gemäß den §§ 135, 136
BGB nach ganz allgemeiner Ansicht als Verfügungsverbot zu verstehen ist und sich damit bereits aus den §§ 135,
136 BGB ergibt, dass nicht nur Veräußerungen, sondern Verfügungen jeder Art unwirksam sind (Palandt-Ellen-
berger, BGB, § 136 Rn. 1; MüKo-Armbrüster, BGB, § 136 Rn. 1; Staudinger-Kohler, BGB, § 135 Rn. 31
m.w.N.).

Zu § 111e Absatz 4 StPO-E

Die missverständliche Formulierung „des vollzogenen Arrestes“ wird durch die Formulierung „der Vollziehung
des Arrests“ ersetzt, um klarzustellen, dass die Hinterlegung des festgesetzten Geldbetrages lediglich zur Aufhe-
bung der Vollziehungsmaßnahme führt (vgl. insoweit auch § 111g Absatz 1 StPO-E).

Zu § 111f StPO-E

Zu Absatz 1

In § 111f Absatz 1 Satz 3 StPO-E fällt der Zusatz „Für die Pfändung von Geldforderungen“ weg. Es handelt sich
um eine Anpassung an die Streichung des Zusatzes „Soll eine Geldforderung gepfändet werden“ in § 111c Ab-
satz 2 Satz 3 StPO-E im Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Zu Absatz 4

Die Vollziehung des Vermögensarrestes hat nach § 111h Absatz 1 Satz 1 StPO-E in Verbindung mit § 136 BGB
ein relatives Verfügungsverbot zur Folge. Dieses relative Veräußerungsverbot schließt allerdings den Rechtser-
werb durch einen gutgläubigen Dritten nicht aus (§§ 136, 135 Absatz 2 BGB). Es ist daher erforderlich, neben
dem Sicherungsrecht auch das Veräußerungsverbot in das Grundbuch bzw. in das in § 111f Absatz 3 Satz 2 StPO-
E genannte Register einzutragen, um einen solchen gutgläubigen Erwerb zu verhindern. Den Antrag auf Eintra-
gung stellt gemäß § 111k StPO-E die Staatsanwaltschaft, zuständig ist dort der Rechtspfleger (§ 31 Absatz 1
Nummer 2 RPflG-E).

Zu § 111h Absatz 1 StPO-E

Die Verfügungsbeschränkung gewährleistet, dass der gesicherte Gegenstand im Falle der Eröffnung eines Insol-
venzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen ohne nachrangige Belastungen in die Insolvenzmasse fällt.
Andernfalls könnte der Betroffene nach Vollziehung des Vermögensarrests nachrangige Sicherungsrechte an dem
Gegenstand begründen. Da das staatliche Sicherungsrecht gemäß § 111i StPO-E erlischt, sobald der Gegenstand
vom Insolvenzbeschlag erfasst wird, würde dieses Sicherungsrecht im Rang aufrücken und der Wert des Gegen-
standes stünde im Insolvenzverfahren nicht für die Verletzten und die übrigen Insolvenzgläubiger zur Verfügung,
sondern würde zugunsten des nachrangig gesicherten Gläubigers verwertet werden.

Zu § 111i StPO-E

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Folgen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf das staatliche Sicherungsrecht. Wie be-
reits im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen, erlischt das Sicherungsrecht mit Eröffnung des Insol-
venzverfahrens in allen Fällen, in denen durch die Tat (oder die Taten), wegen der der Vermögensarrest angeord-
net wurde, mindestens einem individuellen Verletzten ein Anspruch auf Wertersatz aus der Tat erwachsen ist.
Während der Gesetzentwurf der Bundesregierung in Absatz 1 den Fall nur eines Verletzten regelte und Absatz 2
den Fall, dass es mehrere Verletzte gibt, regelt Absatz 1 durch die Einfügung des Wortes „mindestens“ nun beide
Fälle einheitlich. Zum Erlöschen des Sicherungsrechts kommt es unabhängig davon, ob das Insolvenzverfahren

Drucksache 18/11640 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

auf Grund eines Eigenantrags des Betroffenen oder auf Grund eines Fremdantrags der Staatsanwaltschaft, eines
Verletzten oder eines sonstigen Gläubigers des Betroffenen eröffnet wird. Dem bisherigen Regelungsvorschlag
entsprechend erlischt das Sicherungsrecht damit nicht, wenn der Vermögensarrest ausschließlich wegen Taten
angeordnet wurde, aus denen der Betroffene etwas zum Nachteil der Allgemeinheit erlangt hat. Ob es sich um
eine Tat zum Nachteil der Allgemeinheit handelt, ist rechtsgutsbezogen, also strikt nach dem unmittelbaren
Schutzzweck der betreffenden Strafnorm, zu bestimmen. Um Missverständnisse auszuschließen sei darauf hinge-
wiesen, dass der Fiskus bei Steuerstraftaten individueller Verletzter im Sinne der Vorschrift ist.

In Satz 1 wurde zudem die weitere Präzisierung eingefügt, dass es sich um das Sicherungsrecht nach § 111h
Absatz 1 StPO-E handelt, das erlischt.

Satz 3 regelt ergänzend, dass im Falle einer Hinterlegung nach § 111g Absatz 1 StPO-E auch das gesetzliche
Pfandrecht nach § 233 BGB an der hinterlegten Sicherheit bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlischt.

Zu Absatz 2

Die Neufassung des Absatzes 2 sieht im Kern eine Änderung vor. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
galt die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen „als ermächtigt“, für die Verletzten einen Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen zu stellen. Nunmehr stellt die Staats-
anwaltschaft den Antrag aus eigenem Recht, nämlich aufgrund des staatlichen (Wertersatz-)Einziehungsan-
spruchs. Dass dieser Anspruch im Fall der Eröffnung gegenüber den Ansprüchen der Verletzten nachrangig ist
(vgl. § 39 Absatz 1 Nummer 3 InsO), ist für die Zulässigkeit des Antrags nach § 14 InsO ohne Belang. Die Neu-
fassung des § 111i Absatz 2 StPO-E löst alle wesentlichen Probleme, wie sie auch in den Stellungnahmen des
Bundesrates und einzelner Sachverständiger beschrieben sind.

Der Gesetzentwurf zieht damit auch im Hinblick auf die Stellung eines Insolvenzantrags die Konsequenz aus der
Streichung des bisherigen § 73 Absatz 1 Satz 2 StGB. Die Staatsanwaltschaft leistet danach keine Rückgewin-
nungshilfe für die Verletzten mehr. Vielmehr hat der Staat nach dem Gesetzentwurf in allen Fällen, in denen der
Betroffene etwas aus einer Straftat erlangt, einen (eigenen) Einziehungsanspruch. Die Staatsanwaltschaft stellt
folgerichtig auch nicht für die Verletzten Insolvenzantrag, sondern auf Grund des staatlichen Einziehungsan-
spruchs aus eigenem Recht. Bei dem Einziehungsanspruch handelt es sich um einen strafrechtlichen Anspruch
eigener Art, der entsprechend seiner quasi-bereicherungsrechtlichen Rechtsnatur mit dem Erlangen durch den
Betroffenen entsteht und fällig wird. Der staatliche (Wertersatz-)Einziehungsanspruch wird durch Beschlagnahme
oder Vermögensarrest gesichert und durch die Einziehungs- oder Wertersatzeinziehungsanordnung des Gerichts
(§ 73 StGB-E) tituliert. Dieser Titel bildet dann ebenso wie ein zivilrechtlicher Titel die Grundlage für die
(Zwangs-)Vollstreckung. Wegen des (Wertersatz-)Einziehungsanspruchs aus den §§ 73, 73c StGB-E kann die
Staatsanwaltschaft somit auch selbst als Gläubigerin des Betroffenen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens stellen.

Für diesen Eröffnungsantrag gelten, wie für jeden Antrag eines Gläubigers, die Anforderungen, die § 14 InsO an
einen Gläubigerantrag stellt. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft ihre Forderung gegen den Betroffenen und
das Vorliegen eines Insolvenzgrundes glaubhaft machen muss. Einer rechtskräftigen Titulierung des Einziehungs-
anspruchs bedarf es hierfür nicht. Zur Glaubhaftmachung der behaupteten Forderung ist vielmehr ausreichend,
dass die Behauptung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen
Urkunden wie beispielsweise der Arrestbeschluss eines Ermittlungsrichters in Betracht (LG Dresden, Beschluss
vom 29. April 2004 – 5 T 0407/04; Schmerbach, EWiR 2004, 1135; MüKo InsO-Schmahl/Vuia, 3. Auflage 2013,
§ 14 Rn. 68; FK InsO-Schmerbach, 8. Auflage 2015, § 14 Rn. 114; HK InsO-Sternal, 8. Auflage 2016, § 14
Rn. 14). Die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit kann regelmäßig auf Grund der
Erkenntnisse, die die Staatsanwaltschaft durch die Finanzermittlungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Betroffenen erhalten hat, erfolgen. Die Staatsanwaltschaft kann die Zahlungsunfähigkeit aber auch, wie jeder
andere Gläubiger, durch die Vorlage einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung eines Gerichtsvollziehers glaubhaft ma-
chen. Denn für die Vollziehung des Vermögensarrestes in bewegliche Sachen liegt nach § 111k Absatz 1 StPO-
E eine Parallelzuständigkeit der Staatsanwaltschaft und des Gerichtsvollziehers vor, der durch die Staatsanwalt-
schaft als Gläubigerin beauftragt werden kann. Die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers ergibt sich im Übrigen
auch aus der Verweisung in § 111f Absatz 1 StPO-E auf die §§ 928, 930 der Zivilprozessordnung (ZPO), aus der
sich ergibt, dass sich die Vollziehung des Arrests in körperliche Sachen nach den §§ 808 ff. ZPO richtet, für die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/11640

nach § 753 ZPO der Gerichtsvollzieher zuständig ist. Eine Beauftragung des Gerichtsvollziehers kann insbeson-
dere dann sinnvoll sein, wenn die Finanzermittlungen zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags bereits
längere Zeit zurückliegen, so dass die Erkenntnisse möglicherweise bereits veraltet sind und damit nicht mehr als
Mittel zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit ausreichen.

§ 111i Absatz 2 StPO-E schafft damit keine Befugnis der Staatsanwaltschaft zur Stellung eines Insolvenzantrags.
Diese folgt bereits daraus, dass sie den Staat als Gläubiger des Einziehungsanspruchs vertritt. Der Regelungsge-
halt des § 111i Absatz StPO-E besteht vielmehr in einer internen Beschränkung der Staatsanwaltschaft, wann und
unter welchen Voraussetzungen sie von der Antragsbefugnis Gebrauch machen soll. Wie bereits im Gesetzent-
wurf der Bundesregierung vorgesehen, soll die Staatsanwaltschaft einen Insolvenzantrag nämlich nicht in allen
Fällen stellen, in denen der Einziehungsanspruch seiner Höhe nach den Wert der gesicherten Gegenstände über-
steigt. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag nur dann stellen, wenn die Ansprüche der Verletzten, die diese
gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend machen, den Wert der gesicherten Gegenstände übersteigen. Mit ande-
ren Worten soll sie einen Insolvenzantrag also dann stellen, wenn ihr nicht ausreichende Vermögenswerte des
Betroffenen zur Verfügung stehen, um die Ansprüche der Verletzten zu befriedigen.

Der neue Satz 2 regelt zudem ausdrücklich, dass die Staatsanwaltschaft von der Stellung eines Eröffnungsantrags
absieht, der voraussichtlich nicht zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt. Denn die Staatsanwaltschaft
soll nicht verpflichtet sein, einen Insolvenzantrag zu stellen, der offensichtlich unzulässig ist. Denkbar sind hier
etwa Fallgestaltungen, in denen der Betroffene über im Ausland belegenes (liquides) Vermögen verfügt, das der
Staatsanwaltschaft zwar bekannt ist, auf das sie aber nicht zugreifen kann. In einem solchen Fall könnte der Er-
öffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht werden. Auch in Fällen, in denen nur geringe
Werte gesichert wurden, die die Kosten eines Insolvenzverfahrens offensichtlich nicht decken, ist von der Stellung
eines Antrags, der voraussichtlich mangels Masse abgewiesen wird (§ 26 InsO), abzusehen. Lässt sich hingegen
der Einziehungsanspruch des Staates im Ermittlungsverfahren nicht glaubhaft machen, weil etwa keine präsenten
Beweismittel vorliegen (§ 4 InsO in Verbindung mit § 294 Absatz 2 ZPO), so ist von der Stellung eines Insol-
venzantrags nur vorläufig abzusehen, denn die Glaubhaftmachung kann mit rechtskräftigem Abschluss des Straf-
verfahrens durch Vorlage des Urteils, der den Zahlungsanspruch des Staates gegen den Betroffenen tituliert, er-
folgen.

Im eröffneten Insolvenzverfahren ist der Einziehungsanspruch des Staates als sonstige Nebenfolge einer Straftat,
die zu einer Geldzahlung verpflichtet, gemäß § 39 Absatz 1 Nummer 3 InsO nachrangig (MüKo-Ehricke InsO,
3. Auflage 2013 § 39 Rn. 23; Nerlich/Römermann-Andres InsO, 30. EL Juli 2016 § 39 Rn. 8). Da nachrangige
Forderungen im Insolvenzverfahren nur nach besonderer Aufforderung durch das Insolvenzgericht anzumelden
sind (§ 174 Absatz 3 InsO) wird eine doppelte Anmeldung und Berücksichtigung des Anspruchs des Staates neben
dem Anspruch des individuellen Verletzten bereits prozessual vermieden. Wie auch außerhalb eines Insolvenz-
verfahrens ist eine doppelte Inanspruchnahme des Betroffenen darüber hinaus durch die §§ 73e Absatz 1, 459l
Absatz 2 StPO-E ausgeschlossen. Dass der staatliche (Wertersatz-)Einziehungsanspruch im Insolvenzverfahren
lediglich die Stellung als nachrangiger Gläubiger vermittelt, ändert nichts an der Befugnis der Staatsanwaltschaft,
wegen des staatlichen Einziehungsanspruchs einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen
(BGH, Beschluss vom 23. September 2010 – IX ZB 282/09).

Kommt es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so werden die Verletzten, deren Anschriften bekannt sind,
hierüber gemäß § 30 Absatz 2, § 8 Absatz 2 InsO informiert. In der Mitteilung nach § 111l Absatz 3 StPO-E weist
die Staatsanwaltschaft die Verletzten darauf hin, dass sie bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre For-
derungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden haben (§ 174 InsO).

Die nun vorgesehene Regelung löst zahlreiche Probleme, die der Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung mit sich brachte. Da die Staatsanwaltschaft künftig aus eigenem Recht und nicht als Vertreter
der Verletzten Insolvenzantrag stellt, entsteht für diese kein Kostenrisiko, das im Gesetzentwurf der Bundesre-
gierung erst durch die in § 111i Absatz 3 StPO-E und im Gerichtskostengesetz (GKG) vorgesehene Regelungen
beseitigt werden musste. Darüber hinaus erübrigt sich damit die Frage, ob die Staatsanwaltschaft bei einer Viel-
zahl von Verletzten nur für einen der Verletzten einen Insolvenzantrag stellt oder für alle Verletzten jeweils einen
Antrag. Schließlich stellt sich auch die Frage nach einer Rücknahme des Insolvenzantrags durch den Verletzten
nicht.

Drucksache 18/11640 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zum bisherigen Absatz 3

Der im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Absatz 3 konnte infolge der Streichung der Ermächti-
gung der Staatsanwaltschaft zur Antragstellung für die Verletzten weggefallen.

Zu § 111k Absatz 1 StPO-E

Die Änderung berücksichtigt die Umbenennung der Justizbeitreibungsordnung in „Justizbeitreibungsgesetz“
durch Artikel 14 Nummer 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Ände-
rung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung
der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21. November 2016, der am 1. Juli 2017 in Kraft tritt
(BGBl. I 2016, 2591).

Zu § 111l Absatz 2 und 3 StPO-E

Die jeweilige Ergänzung um das Wort „Regelungsgehalt“ stellt klar, dass sich die Mitteilung an die Verletzten
nicht auf die bloße Wiedergabe der Vorschriften beschränken darf. Im Sinne des Opferschutzgedankens ist die
Staatsanwaltschaft vielmehr verpflichtet, die Verletzten inhaltlich über ihre Rechte und Obliegenheiten und die
möglichen Entschädigungswege zu unterrichten. Insbesondere sind die Verletzten darüber zu informieren, dass
sie im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter anmelden
müssen. Für die nähere Ausgestaltung der Mitteilung erscheint eine Ergänzung der Richtlinien für das Straf- und
Bußgeldverfahren sinnvoll.

Zu § 111q Absatz 5 StPO-E

Die Ersetzung von „Absatz 3“ durch „Absatz 4“ beruht darauf, dass im Gesetzentwurf der Bundesregierung
§ 111q Absatz 2 StPO-E eingefügt wurde und sich die Regelung, auf die in Absatz 5 verwiesen wird, nunmehr in
Absatz 4 wiederfindet.

Zu Nummer 12 (Dritter Abschnitt: §§ 421 bis 439 StPO)

Zu § 428 StPO-E

Zu Absatz 1

Die Änderung betrifft die von der Verteidigungsvollmacht beziehungsweise Anwaltsvollmacht zu unterschei-
dende Vertretungsvollmacht, die nunmehr nicht mehr „schriftlich“ vorliegen, sondern – medienneutral – „nach-
gewiesen“ sein muss. Ziel der Vorschriften und des bisherigen Schriftformerfordernisses ist es, dem erkennenden
Gericht einen sicheren Nachweis über die Bevollmächtigung zur Vertretung im Termin zu geben. Die Änderung
eröffnet nunmehr auch ausdrücklich andere Möglichkeiten, das Bestehen der Vollmacht sicher nachzuweisen. Zu
denken ist insbesondere an die Übermittlung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen
Dokuments, in dem der Vertretene das Bestehen einer Vollmacht bestätigt. Mit der gesetzlich verpflichtenden
Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen soll – wie in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur
Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung
von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe bereits angekündigt worden war (Drucksache 18/3562, S. 68)
– dabei nunmehr einheitlich auf den technikoffenen Begriff „Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvoll-
macht“ umgestellt werden.

Zu Absatz 2

Bei der Bezeichnung „§ 140 Absatz 2 Satz 3“ handelte es sich um ein Schreibversehen. § 140 Absatz 2 Satz 3
StPO gibt es nicht; gemeint ist § 140 Absatz 2 Satz 2 StPO.

Zu § 429 Absatz 3 StPO-E

Mit Blick auf Artikel 8 Absatz 7 Satz 2 der Richtlinie 2014/42/EU gewährleistet die neue Nummer 2, dass der
Einziehungsbeteiligte auch dann auf sein Recht auf anwaltlichen Beistand hingewiesen wird, wenn er nicht gemäß
§ 426 StPO-E im vorbereitenden Verfahren vernommen wird.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 89 – Drucksache 18/11640

Zu § 433 Absatz 5 StPO-E

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die darauf beruht, dass im Unterschied zum Referentenent-
wurf im Gesetzentwurf der Bundesregierung § 421 Absatz 1 und 2 StPO-E zu einem Absatz (§ 421 Absatz 1
StPO-E) verschmolzen sind.

Zu § 435 Absatz 1 StPO-E

Die Regelung stärkt die Entscheidungsfreiheit der Staatsanwaltschaft. Zwar steht der Antrag auf Anordnung der
selbständigen Einziehung bereits nach Satz 1 im freien Ermessen der Staatsanwaltschaft („kann“). Durch den
neuen Satz 2 wird jedoch hervorgehoben, dass die Staatsanwaltschaft insbesondere dann von dem Antrag absehen
kann, wenn das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordert oder das Erlangte nur einen geringen Wert
hat. Insbesondere in Fällen lang zurückliegender Vermögensdelikte wird die Staatsanwaltschaft deshalb von der
Einleitung des selbständigen Einziehungsverfahrens absehen können.

Zu § 437 StPO-E

Der in § 437 Absatz 2 StPO-E vorgesehene Verweis auf § 261 StPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) ist
rein deklaratorischer Art und damit überflüssig.

Zu Nummer 15 (§§ 459g bis 459o StPO)

Zu § 459g StPO-E

Zu Absatz 1

Die Änderung in Absatz 1 berücksichtigt die Umbenennung der Justizbeitreibungsordnung in „Justizbeitreibungs-
gesetz“ durch Artikel 14 Nummer 1 EuKoPfVODG vom 21. November 2016, der am 1. Juli 2017 in Kraft tritt.

Zu Absatz 2

Das Unterbleiben der Vollstreckung in den Fällen des Absatzes 2 (Wertersatzeinziehung) regelt Absatz 4. Der
Verweis auf § 459d StPO ist deshalb zu streichen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 erweitert die rechtlichen Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Vollstreckung rechts-
kräftiger Einziehungs- (Absatz 1) und Wertersatzeinziehungsanordnungen (Absatz 2). Bislang richtet sich die
Vollstreckung nach den zivilprozessualen Regelungen. Es gelten deshalb die auf zivilrechtliche Gläubiger zuge-
schnittenen Anhörungsvorschriften. Dies wird der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nicht gerecht. Bei
Hinweisen auf bislang nicht entdecktes Vermögen des von der Einziehungsanordnung betroffenen Straftäters er-
möglicht die empfohlene Neufassung des § 459g Absatz 3 StPO-E der Staatsanwaltschaft deshalb künftig zum
einen Durchsuchungen (§§ 102 bis 110 StPO) zum Auffinden des Einziehungsgegenstandes oder bislang unent-
deckter Vermögenswerte. Zum anderen ermöglicht der Verweis auf § 131 Absatz 1 StPO, die Anordnung zur
Vollstreckung auszuschreiben (z. B. im EDV-Fahndungssystem der Polizei). Soweit gerichtliche Entscheidungen
notwendig sind, trifft diese das Gericht erster Instanz (§ 462a Absatz 2 Satz 1 StPO). Für bewegliches („flüchti-
ges“) Vermögen verweist Absatz 3 zudem auf die Vorschriften über die Vollziehung der Beschlagnahme und des
Vermögensarrestes. Die Regelung sichert dadurch die Vollstreckung rechtskräftiger (Wertersatz-)Einziehungsan-
ordnungen und trägt damit der strafrechtlichen Grundlage der Vermögensabschöpfung Rechnung. Die Vorschrift
stärkt die Vermögensabschöpfung als Instrument einer wirksamen Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.

Zu Absatz 4 und 5

Die Regelungen korrespondieren mit den Bestimmungen in § 73e StGB-E (Ausschluss der Einziehung des Tat-
ertrages oder des Wertersatzes). Für die Entscheidung nach § 73e StGB-E ist das Gericht der Hauptsache zustän-
dig. Die Änderungen der Absätze 3 und 4 vollziehen die gerichtliche Zuständigkeit für das Vollstreckungsverfah-
ren nach (vgl. § 462a Absatz 2 Satz 1 StPO).

Drucksache 18/11640 – 90 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu § 459h StPO-E

Durch die Zusätze „oder dessen Rechtsnachfolger“ stellt die Vorschrift klar, dass auch der Rechtsnachfolger des
Verletzten nach § 459h StPO-E anspruchsberechtigt ist. Dies betrifft sowohl die Fälle der Erbschaft (§ 1922 BGB)
und des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Versicherer (§ 86 Versicherungsvertragsgesetz) als auch die
rechtsgeschäftliche Forderungsabtretung (§ 398 BGB). Materiell betrachtet sind der Verletzte und derjenige, der
ihm hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs im Sinne des § 459h StPO-E rechtlich nachfolgt, damit gleichge-
stellt. Verfahrensrechtlich werden sie hingegen verschieden behandelt (vgl. §§ 459j und 459k StPO-E).

Zu § 459j StPO-E

Die Änderungen dienen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit. Sie werden insbesondere die Rechtsanwen-
dung für die Rechtspfleger der Staatsanwaltschaften erheblich erleichtern. Eine Änderung des Normzwecks ist
damit nicht verbunden.

Die Absätze 1 und 5 legen fest, auf welchen zwei Wegen der Rückübertragungs- oder Herausgabeanspruch bei
der Vollstreckungsbehörde geltend gemacht werden kann. Absatz 1 regelt die fristgebundene Geltendmachung
durch die bloße Anmeldung des Anspruchs. Nach Absatz 5 kann der Verletzte (oder sein Rechtsnachfolger) den
Anspruch ohne Fristbindung durch die Vorlage eines zivil- oder öffentlich-rechtlichen Titels geltend machen.

Absatz 2 enthält die Maßgaben für die Entscheidung über den Antrag; Absatz 2 gilt sowohl für die Antragstellung
nach Absatz 1 als auch für die nach Absatz 5. Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass eine Entschädigung durch die Voll-
streckungsbehörde (zuständig: Rechtspfleger) ohne gerichtliche Beteiligung nur in Frage kommt, wenn sich der
Antragsteller und sein Anspruch ohne weiteres aus der Entscheidung (Urteil, Strafbefehl, Beschluss) und den ihr
zugrundeliegenden Feststellungen ergeben, mit der die Einziehung angeordnet worden ist. Der Antragsteller und
der von ihm beanspruchte Gegenstand müssen mithin ausdrücklich in der Entscheidung genannt sein. Andernfalls
bedarf die Rückübertragung oder die Herausgabe des Gegenstandes der Zulassung durch das Gericht erster Instanz
(§ 462a Absatz 2 Satz 1 StPO). Dadurch werden die Rechtspfleger von unter Umständen komplexen materiellen
Prüfungen über die Anspruchsberechtigung (z. B. in Fällen der Rechtsnachfolge) entlastet, ohne den Antragsteller
(z. B. die Erben des Verletzten) im Falle eines fristgerechten Antrags auf den (kostenträchtigen) Zivilrechtsweg
zu verweisen.

Die Absätze 3 und 4 entsprechen inhaltlich § 459j Absatz 2 und 3 StPO in der Fassung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung.

Zu § 459k StPO-E

Die Änderungen dienen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit. Sie werden insbesondere die Rechtsanwen-
dung für die Rechtspfleger der Staatsanwaltschaften erheblich erleichtern. Eine Änderung des Normzwecks ist
damit nicht verbunden.

In den Absätzen 1 und 5 sind die beiden Möglichkeiten der Geltendmachung des Auskehrungsanspruchs geregelt.
Absatz 1 regelt die fristgebundene Geltendmachung durch die bloße Anmeldung des Anspruchs. Nach Absatz 5
kann der Verletzte (oder sein Rechtsnachfolger) den Anspruch ohne Fristbindung durch die Vorlage eines zivil-
oder öffentlich-rechtlichen Titels geltend machen.

Absatz 2 enthält die Maßgaben für die Entscheidung über den Antrag; Absatz 2 gilt sowohl für die Antragstellung
nach Absatz 1 als auch für die nach Absatz 5. Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass eine Entschädigung durch die Voll-
streckungsbehörde (zuständig: Rechtspfleger) ohne gerichtliche Beteiligung nur in Frage kommt, wenn sich die
Anspruchsberechtigung des Antragstellers und die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ohne weiteres aus der
Entscheidung (Urteil, Strafbefehl, Beschluss) und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen ergeben, mit der die
Einziehung angeordnet worden ist. Der Antragsteller und der von ihm beanspruchte Geldbetrag müssen mithin
ausdrücklich in der Entscheidung genannt sein. Stellt der Verletzte der betreffenden Tat den Antrag, ist es dem
Rechtspfleger daher allein auf Grund des Urteils möglich, die Entschädigungsfrage zu beurteilen. Denn ein pro-
zessordnungsgemäßes Urteil (vgl. § 267 Absatz 1 StPO) enthält Feststellungen zum Verletzten und dem Erlangten
des Täters; letzteres wiederum stellt die Kehrseite des Entschädigungsanspruchs des Verletzten dar. Ist dies nicht
der Fall, bedarf die Auskehrung der Zulassung durch das Gericht erster Instanz (§ 462a Absatz 2 Satz 1 StPO).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 91 – Drucksache 18/11640

Dadurch werden die Rechtspfleger von unter Umständen komplexen materiellen Prüfungen über die Anspruchs-
berechtigung (z. B. in Fällen der Rechtsnachfolge) entlastet, ohne den Antragsteller (z. B. die Erben des Verletz-
ten) im Falle eines fristgerechten Antrags auf den (kostenträchtigen) Zivilrechtsweg zu verweisen.

Die Absätze 3 und 4 entsprechen inhaltlich § 459k Absatz 2 und 3 StPO-E in der Fassung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung.

Zu § 459l StPO-E

Die Änderungen sind Folge der Neufassung der §§ 459j und 459k StPO-E. Sie dienen ebenfalls der Rechtsklarheit
und Rechtssicherheit. Eine Änderung des Normzwecks ist damit nicht verbunden. Die Verweise auf § 459j Ab-
satz 2 und § 459k Absatz 2 Satz 1 StPO-E stellen klar, dass eine Entscheidung durch die Vollstreckungsbehörde
(zuständig: Rechtspfleger) ohne gerichtliche Beteiligung nur in Frage kommt, wenn sich der Verletzte und dessen
Anspruch ohne weiteres aus der Entscheidung (Urteil, Strafbefehl, Beschluss) und den ihr zugrundeliegenden
Feststellungen ergeben, mit der die Einziehung angeordnet worden ist. Andernfalls bedarf die Rückübertragung
oder die Herausgabe des Gegenstandes oder die Auskehrung des Verwertungserlöses der Zulassung durch das
Gericht erster Instanz (§ 462a Absatz 2 Satz 1 StPO).

Zu § 459m StPO-E

Die Änderungen fügen sich in die Neufassung des § 459j StPO-E ein. Sie verfolgen ebenfalls den Zweck der
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Eine Änderung des Normzwecks ist damit nicht verbunden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung – EGStPO-E)

Die Übergangsvorschrift ist nun in § 14 EGStPO-E geregelt, weil § 13 EGStPO mittlerweile mit der Übergangs-
vorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 2016, 1610)
belegt ist.

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG)

Zu Nummer 1 bis 10

Die Änderungen entsprechen denjenigen in Artikel 4 Absatz 29 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung. Sie
werden wegen der Einfügung einer Übergangsregelung in § 133 Absatz 6 OWiG in der Entwurfsfassung (OWiG-
E) in einen eigenen Artikel vorgezogen.

Die Änderungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffen lediglich § 29a OWiG-E. Die Vorschrift
wurde neugefasst, um sie den strafrechtlichen Parallelvorschriften (§§ 73 ff. StGB-E) anzupassen. Absatz 1 ent-
spricht § 73 Absatz 1 StGB-E („durch“ statt „aus“). Absatz 2 regelt die Abschöpfung des Wertersatzes beim Dritt-
begünstigten. Ebenso wie in der strafrechtlichen Parallelbestimmung (§ 73b StGB-E) ist die Abschöpfung künftig
auch beim Tod des Täters möglich. Der Vorschrift des § 73b StGB-E entsprechend regelt Absatz 2 zudem den
von der Rechtsprechung entwickelten „Verschiebungsfall“ künftig ausdrücklich im Gesetz; eine materielle Än-
derung der Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeítenrecht ist damit nicht verbunden. Absatz 3 entspricht
der Vorschrift des § 73d Absatz 1 StGB-E; die Streichung des Zusatzes „oder Teilnehmers“ folgt aus dem Ein-
heitstäterbegriff des Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 14 OWiG). Die Schätzklausel in Absatz 4 Satz 1 entspricht
derjenigen in § 73d Absatz 2 StGB-E. Die Vorschrift stellt klar, dass in Ansatz zu bringende Aufwendungen (etwa
bei fahrlässigem Handeln) wie nach § 73d Absatz 2 StGB-E geschätzt werden können.

Zu Nummer 11 (§ 133 Absatz 6 OWiG-E)

§ 133 Absatz 6 Satz 1 OWiG-E schließt § 4 Absatz 5 OWiG und damit die entsprechende Anwendung der Ab-
sätze 1 bis 4 dieser Vorschrift für die Neuregelung des § 29a OWiG-E aus. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes
zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung gilt danach ausschließlich die Neufassung. Auch für be-
reits laufende Verfahren ist mit ihrem Inkrafttreten ausschließlich die Neuregelung anzuwenden. Dies gilt nach
§ 133 Absatz 6 Satz 2 OWiG-E allerdings nur, falls bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung über die
Anordnung oder Nichtanordnung des Verfalls von Wertersatz nach § 29a OWiG getroffen worden ist. Andernfalls
müsste eine von der Bußgeldbehörde getroffene Entscheidung allein wegen der Gesetzesänderung im Rechtsmit-
telverfahren aufgehoben werden (vgl. auch die Ausführungen in der Begründung zu Artikel 316f EGStGB-E).

Drucksache 18/11640 – 92 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Artikel 6 (Änderung weiterer Rechtsvorschriften)

Zu Absatz 8 (Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die auf der Eröffnung des Anwendungsbereichs der erweiterten Einzie-
hung von Taterträgen (bisher „erweiterter Verfall“) für alle Straftaten beruht.

Zu Absatz 13 (Änderung des Kulturgutschutzgesetzes – KGSG)

Zu § 85 KGSG in der Entwurfsfassung (KGSG-E)

Es handelt sich um Folgeänderungen, die auf der Eröffnung des Anwendungsbereichs der erweiterten Einziehung
von Taterträgen (bisher „erweiterter Verfall“) für alle Straftaten beruhen.

Zu § 86 Absatz 1 und 4 KGSG-E

Es handelt sich um Folgeänderungen, die auf der Abschaffung des Begriffs „Verfall“ beruhen. Eine inhaltliche
Änderung ist damit nicht verbunden. Nach Absatz 1 dürfen eingezogene Kulturgüter nur mit Zustimmung der
zuständigen Behörde verwertet werden. Ob die Einziehung des Kulturgutes als Tatobjekt oder als Tatertrag er-
folgt, ist ohne Belang.

Zu Absatz 20 (Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG)

Zu § 38 Absatz 1 IRG in der Entwurfsfassung (IRG-E)

Bei der Streichung des Zusatzes „aus ihr oder“ handelt es sich um eine Folgeänderung zur Streichung dieses
Zusatzes in § 73 Absatz 1 StGB-E im Gesetzentwurf der Bundesregierung. Im Rahmen der Einziehung von Ta-
terträgen sollen nunmehr einheitlich die Wörter „durch (eine rechtswidrige Tat) oder für sie“ verwendet werden.

Zu § 66 Absatz 1 IRG-E

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des Zusatzes „aus ihr“ in § 73 Absatz 1 StGB-E im Ge-
setzentwurf der Bundesregierung. Im Rahmen der Einziehung von Taterträgen sollen nunmehr einheitlich die
Wörter „durch (eine rechtswidrige Tat) oder für sie“ verwendet werden.

Zu § 88a IRG-E

Es handelt sich um eine auf Grund der vorhergehenden Änderung des § 76a StGB-E notwendig gewordene Folge-
änderung: Der Inhalt von § 76a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StGB findet sich nunmehr in § 76a Absatz 2 StGB-E.

Zu § 91a Absatz 3 IRG-E

Die Änderung berücksichtigt die Änderungen durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die inter-
nationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 5. Januar 2017, das am 22. Mai 2017 in Kraft tritt (BGBl. 2017, 31).

Zu Absatz 21 (Änderung des IStGH-Gesetzes – IStGHG)

Zu § 29 Absatz 1 IStGHG in der Entwurfsfassung (IStGHG-E)

Bei der Streichung des Zusatzes „aus ihr oder“ handelt es sich um eine Folgeänderung zur Streichung dieses
Zusatzes in § 73 Absatz 1 StGB-E im Gesetzentwurf der Bundesregierung. Im Rahmen der Einziehung von Ta-
terträgen sollen nunmehr einheitlich die Wörter „durch (eine rechtswidrige Tat) oder für sie“ verwendet werden.

Zu § 44 Absatz 2 IStGHG-E

Bei der Ersetzung von „§ 73e“ durch „§ 73d“ handelt es sich um eine Folgeänderung zu dem im Gesetzentwurf
der Bundesregierung erfolgten Tausch von § 73d und § 73e StGB-E.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 93 – Drucksache 18/11640

Zu § 51 Absatz 1 IStGHG-E

Bei der Streichung des Zusatzes „aus ihr oder“ handelt es sich um eine Folgeänderung zur Streichung dieses
Zusatzes in § 73 Absatz 1 StGB-E im Gesetzentwurf der Bundesregierung. Im Rahmen der Einziehung von Ta-
terträgen sollen nunmehr einheitlich die Wörter „durch (eine rechtswidrige Tat) oder für sie“ verwendet werden.

Zu Absatz 22 (Änderung des Gerichtskostengesetzes – GKG)

Zu der bisherigen Nummer 2 Buchstabe b und j

Die gestrichenen Änderungen des GKG waren Folge der bisher im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgese-
henen Fassung des § 111i Absatz 2 StPO-E, wonach die Staatsanwaltschaft im „Mangelfall“ einen Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Verletzten stellen konnte. Die in Nummer 2 Buchstabe b und j vorge-
sehenen Änderungen des GKG können gestrichen werden, da der neu gefasste § 111i Absatz 2 StPO-E eine Er-
mächtigung der Staatsanwaltschaft zur Stellung eines Eröffnungsantrags für die Verletzten nicht mehr vorsieht.

Zu Absatz 25 bis 27 (Änderung des Gebrauchsmustergesetzes, des Markengesetzes und des Designgesetzes)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen infolge der Einfügung eines neuen § 74f StGB-E in den Gesetz-
entwurf.

Zum bisherigen Absatz 26 (Änderung des EGStGB)

Die Änderung des EGStGB ist nunmehr in dem neu einzufügenden Artikel 2 enthalten und kann daher an dieser
Stelle gestrichen werden.

Zum bisherigen Absatz 29 (Änderung des OWiG)

Die Änderung des OWiG ist nunmehr in dem neu einzufügenden Artikel 5 enthalten und kann daher an dieser
Stelle gestrichen werden.

Zu Absatz 37 (Änderung des Sortenschutzgesetzes)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassung infolge der Einfügung eines neuen § 74f StGB-E in den Gesetzent-
wurf.

Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)

Das vorliegende Gesetz fasst das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vollständig neu. Unter ande-
rem wird die Opferentschädigung grundlegend reformiert. Insbesondere die Justizpraxis benötigt deshalb eine
gewisse Zeit, um die reibungslose Anwendung des neuen Rechts vorzubereiten. Mit Blick darauf bestimmt Arti-
kel 8, dass das Gesetz am 1. Juli 2017 in Kraft tritt. Daraus ergibt sich eine Vorlaufzeit von etwa drei Monaten.

Berlin, den 22. März 2017

Dr. Jan-Marco Luczak
Berichterstatter

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

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