BT-Drucksache 18/11169

Förderung des sozialen Wohnungsbaus durch den Bund auch nach 2019 ermöglichen

Vom 14. Februar 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11169
18. Wahlperiode 14.02.2017
Antrag
der Abgeordneten Caren Lay, Herbert Behrens, Karin Binder, Eva
Bulling-Schröter, Roland Claus, Susanna Karawanskij, Kerstin Kassner,
Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Dr. Gesine Lötzsch, Thomas
Lutze, Birgit Menz, Dr. Kirsten Tackmann, Hubertus Zdebel und der Fraktion
DIE LINKE.

Förderung des sozialen Wohnungsbaus durch den Bund auch nach 2019
ermöglichen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

In vielen Ballungsräumen, Groß- und Universitätsstädten Deutschlands herrscht ein
eklatanter Mangel an bezahlbarem Wohnraum. Wohnungen, die den Richtlinien für
die Erstattung von Kosten der Unterkunft und Heizung entsprechen, fehlen bundes-
weit. Die Mieten und Wohnkosten steigen immer schneller. Deshalb finden viele Men-
schen keinen bezahlbaren Wohnraum mehr. Experten gehen von über vier Millionen
fehlenden Sozialwohnungen aus. Es gibt eine Debatte in allen im Bundestag vertrete-
nen Parteien darüber, dass wieder mehr in den sozialen Wohnungsbau und die sozial-
verträgliche Modernisierung und bedarfsgerechte Anpassung des Mietwohnungsbe-
standes investiert werden muss. Da jedoch die Zuständigkeit für den sozialen Woh-
nungsbau nach der Föderalismusreform 2006 allein bei den Ländern liegt, wäre auch
nach dem Auslaufen der Entflechtungsmittel im Jahr 2019 keine gezielte, zweckge-
bundene Finanzierung der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere des sozialen
Wohnungsbaus, durch den Bund mehr möglich. Viele Politikerinnen und Politiker, da-
runter Bundesministerin Dr. Barbara Hendricks, haben sich für die Fortsetzung der
Förderung durch den Bund ausgesprochen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

gemeinsam mit den Bundesländern Regelungen darüber zu treffen, dass die soziale
Wohnraumförderung als Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern zweckgebun-
den und dauerhaft auch nach dem Jahr 2019 fortgeführt wird, und einen entsprechen-
den Gesetzesentwurf für eine Grundgesetzänderung vorzulegen.

Berlin, den 14. Februar 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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Drucksache 18/11169 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung

Mit der Föderalismusreform 2006 wurde die Verantwortung für die soziale Wohnraumförderung vom Bund auf
die Länder übertragen. Die Bundesländer erhalten nach Artikel 143c des Grundgesetzes (GG) als Ausgleich für
die entfallenen Finanzhilfen nach Artikel 104a Absatz 4 GG alte Fassung Entflechtungsmittel vom Bund, die sie
allgemein für die soziale Wohnraumförderung einsetzen können. Seit 2014 ist die Zweckbindung dieser Mittel
komplett entfallen. Diese Entflechtungsmittel dürfen nur bis Ende des Jahres 2019 gewährt werden. Danach ent-
fällt die gesetzliche Grundlage für den Bund, um den Ländern zweckgebundene Gelder für die soziale Wohn-
raumförderung bereitzustellen.
Bei den im Bundestag vertretenen Parteien besteht weitgehende Einigkeit darüber, dass verstärkt in die soziale
Wohnraumförderung, insbesondere in den sozialen Wohnungsbau, investiert werden muss. Dafür bedarf es auch
nach 2019 der finanziellen Unterstützung durch den Bund. Erstens sind die Länder allein nicht in der Lage, die
enormen finanziellen Lasten zu stemmen. Zweitens wird die alleinige Verantwortungsübertragung an die Länder
durch die Föderalismusreform rückblickend parteiübergreifend kritisch bewertet, denn dies hat zu einem enor-
men Rückgang der Anzahl von Sozialwohnungen geführt. Viele Länder setzen die Mittel nicht für den sozialen
Wohnungsbau, noch nicht mal für die soziale Wohnraumförderung im Allgemeinen ein. Die Entflechtungsmittel
des Bundes wurden zum Teil für die Fortführung der Eigenheimzulage eingesetzt oder sind im allgemeinen
Haushalt verwendet worden.
Die Wiedererlangung der Bundeskompetenz in der sozialen Wohnraumförderung ist auch Voraussetzung dafür,
die berechtigten Kritiken an der bisherigen Förderung zu korrigieren – etwa durch eine dauerhafte Belegungs-
bindung oder der vorrangigen Förderung von öffentlichen und gemeinnützigen Trägern. Ohne eine Grundgesetz-
änderung verlöre der Bund endgültig die Möglichkeit, Einfluss auf die Förderbedingungen zu nehmen.

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