BT-Drucksache 18/11108

Evaluierung bestimmter Aspekte des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung sowie der mehrfachen Reform des Ausweisungsrechts

Vom 3. Februar 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11108
18. Wahlperiode 03.02.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Katja Keul,
Renate Künast, Monika Lazar, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz,
Claudia Roth und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Evaluierung bestimmter Aspekte des Gesetzes zur Neubestimmung des
Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung sowie der mehrfachen Reform
des Ausweisungsrechts

Das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
(BGBl. 2015 I S. 1386) ist am 1. August 2015 in Kraft getreten. Damit wurden
zahlreiche Änderungen im Aufenthalts- und Asylrecht vorgenommen, unter an-
derem im Bereich der Aufenthalts- und Einreiseverbote, des Aufenthalts zum
Zwecke der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, des Aufenthalts
von Resettlement-Flüchtlingen und des Ausreisegewahrsams. Mit diesem Gesetz
wurde auch das Ausweisungsrecht neu geordnet und nach Auffassung der Frage-
steller unnötig verschärft. Die Reform des Ausweisungsrechts ist am 1. Januar
2016 in Kraft getreten, wurde allerdings durch eine weitere, weniger grundsätzli-
che Reform des Ausweisungsrechts ergänzt, die mit dem Gesetz zur erleichterten
Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der
Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern (BGBl. 2016 I S. 394)
am 12. März 2016 in Kraft getreten ist.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat seinerzeit begrüßt, dass mit dem
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung ei-
nige Verbesserungen im Aufenthaltsrecht verankert worden sind. Dies betrifft
insbesondere die – schon damals überfällige – Schaffung einer stichtagsunabhän-
gigen Bleiberechtsregelung für langjährig geduldete Personen, deren Evaluierung
Gegenstand einer anderen Kleinen Anfrage ist (Bundestagsdrucksache
18/10931). Die Sinnhaftigkeit anderer Regelungsbereiche des Gesetzes, ein-
schließlich der mehrfachen Reform des Ausweisungsrechts, und ihre Verein-
barkeit mit höherrangigem Recht hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
im Gesetzgebungsverfahren kritisiert (vgl. Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage zur Bewertung des Gesetzentwurfs zur Neubestimmung des
Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung auf Bundestagsdrucksache
18/4262). Die Änderungsanträge und ein Entschließungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurden durch den Deutschen Bundestag abgelehnt
(vgl. Bundestagsdrucksachen 18/5423, 18/5424, 18/5425, 18/5426 und 18/5428).
Anderthalb Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ist es an der Zeit, einen kriti-
schen Blick auf die Anwendung und die Auswirkungen seiner Regelungen zu
werfen. Dem soll diese Kleine Anfrage dienen, die sich – ungeachtet der Notwen-
digkeit, auch andere Regelungsbereiche des Gesetzes in den Blick zu nehmen –
auf bestimmte Aspekte des Gesetzes konzentriert.

Drucksache 18/11108 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

Aufenthalts- und Einreiseverbote
1. Wie viele Aufenthalts- und Einreiseverbote wurden nach Kenntnis der Bun-

desregierung von welcher Behörde auf welcher Rechtsgrundlage seit Inkraft-
treten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufent-
haltsbeendigung festgestellt oder angeordnet, und in wie vielen Fällen wur-
den sie
a) auf weniger als fünf Jahre,
b) auf fünf Jahre,
c) auf fünf bis zehn Jahre,
d) auf mindestens zehn Jahre oder
e) nicht
befristet?

2. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Befris-
tung eines Aufenthalts- und Einreiseverbots von welcher Behörde seit In-
krafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Auf-
enthaltsbeendigung nachträglich verkürzt, und in welchen Fallkonstellatio-
nen war dies der Fall?

3. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein Aufent-
halts- und Einreiseverbot, das vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestim-
mung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung festgestellt oder an-
geordnet wurde, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von welcher Behörde
a) auf weniger als fünf Jahre,
b) auf fünf Jahre oder
c) auf mehr als fünf Jahre
nachträglich befristet?
In wie vielen Fällen wurde ein solches Aufenthalts- und Einreiseverbot auf-
grund welcher rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen nicht nachträglich
befristet, und wie bewertet die Bundesregierung dies in rechtlicher Hinsicht?

4. In wie vielen Fällen waren nach Kenntnis der Bundesregierung von der Fest-
stellung oder Anordnung von Aufenthalts- und Einreiseverboten
a) Eltern in Deutschland lebender minderjähriger Kinder deutscher Staats-

angehörigkeit,
b) Eltern im Ausland lebender minderjähriger Kinder deutscher Staatsange-

hörigkeit,
c) weitere Familienangehörige in Deutschland lebender minderjähriger Kin-

der deutscher Staatsangehörigkeit,
d) weitere Familienangehörige im Ausland lebender minderjähriger Kinder

deutscher Staatsangehörigkeit,
e) Ehegatten und Lebenspartner in Deutschland lebender deutscher Staats-

angehöriger,
f) Ehegatten und Lebenspartner im Ausland lebender deutscher Staatsange-

höriger,
g) minderjährige Kinder in Deutschland lebender deutscher Staatsangehöri-

ger,
h) minderjährige Kinder im Ausland lebender deutscher Staatsangehöriger,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11108
i) volljährige Kinder in Deutschland lebender deutscher Staatsangehöriger,
j) volljährige Kinder im Ausland lebender deutscher Staatsangehöriger,
k) weitere Familienangehörige in Deutschland lebender deutscher Staatsan-

gehöriger,
l) weitere Familienangehörige im Ausland lebender deutscher Staatsange-

höriger,
m) Menschen, die infolge des staatsangehörigkeitsrechtlichen Options-

zwangs die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren ha-
ben,

n) weitere ehemalige deutsche Staatsangehörige oder
o) in Deutschland geborene Personen
betroffen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

5. In wie vielen Fällen war bzw. ist nach Kenntnis der Bundesregierung seit
Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der
Aufenthaltsbeendigung die Feststellung, Anordnung oder Befristung eines
Aufenthalts- und Einreiseverbots Gegenstand eines verwaltungsgerichtli-
chen Verfahrens (bitte nach Bundesländern und Verfahrensstand – in erster
Instanz anhängig, in höherer Instanz anhängig, rechtskräftig zugunsten des
Klägers, rechtskräftig zuungunsten des Klägers, anderweitige Erledigung –
aufschlüsseln)?

Ausweisung und Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung
6. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012

bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesen (bitte nach Monaten und Bundes-
ländern aufschlüsseln), und wie viele dieser Personen haben anschließend
das Bundesgebiet freiwillig bzw. unfreiwillig verlassen (bitte aufschlüsseln)?
a) Wie viele dieser Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung vor

der Ausweisung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei
Jahren verurteilt worden, und in wie vielen Fällen wurde bei der letzten
rechtskräftigen Verurteilung Sicherheitsverwahrung angeordnet (bitte
nach Monaten und Bundesländern, einschließlich des Zeitraums vor In-
krafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der
Aufenthaltsbeendigung, aufschlüsseln)?

b) Wie viele dieser Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung vor
der Ausweisung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen
das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestim-
mung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbe-
amte, die mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib
oder Leben oder mit List begangen worden sind, wegen einer Straftat nach
§ 177 des Strafgesetzbuches (StGB) oder wegen serienmäßiger Begehung
von Straftaten gegen das Eigentum rechtskräftig zu einer Freiheits- oder
Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden (bitte nach Mo-
naten, Bundesländern und Straftaten, einschließlich des Zeitraums vor
Inkrafttreten des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffäl-
ligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsan-
erkennung bei straffälligen Asylbewerbern und des Fünfzigsten Gesetzes
zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der se-
xuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 – BGBl. I S. 2460 –,
aufschlüsseln)?

https://dejure.org/gesetze/StGB/177.html
https://dejure.org/BGBl/2016/BGBl._I_S._2460
Drucksache 18/11108 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
c) In wie vielen Fällen waren nach Kenntnis der Bundesregierung vor der
Ausweisung die nun in § 54 Absatz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) geregelten Voraussetzungen für die Annahme einer Gefähr-
dung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicher-
heit der Bundesrepublik Deutschland erfüllt (bitte nach Monaten und
Bundesländern aufschlüsseln)?

d) Wie viele bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen gehörten
nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisung zu den Leitern
eines Vereins, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder
seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständi-
gung richtet (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln), und
um welche Vereine handelte es sich dabei im Einzelnen?

e) Wie viele bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen hatten sich
nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisung zur Verfolgung
politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt, öffentlich
zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht
(bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?

f) In wie vielen Fällen waren nach Kenntnis der Bundesregierung vor der
Ausweisung die nun in § 54 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG geregelten
Voraussetzungen (Aufruf zum Hass gegen Teile der Bevölkerung) erfüllt
(bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?

g) Wie viele bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen sind nach
Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisung wegen einer oder
mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr verurteilt worden (bitte nach Monaten und Bun-
desländern aufschlüsseln)?

h) Wie viele bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen sind nach
Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisung wegen einer oder
mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Un-
versehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen
Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, die mit Gewalt, unter Anwen-
dung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen
worden sind, wegen einer Straftat nach § 177 StGB oder wegen serien-
mäßiger Begehung von Straftaten gegen das Eigentum rechtskräftig zu
einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden (bitte nach Monaten,
Bundesländern und Straftaten aufschlüsseln)?

i) Wie viele bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen sind nach
Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisung wegen einer oder
mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von
mindestens einem Jahr verurteilt worden, ohne dass die Vollstreckung der
Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (bitte nach Monaten und Bundes-
ländern aufschlüsseln)?

j) Wie viele bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen haben
nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisung den Tatbestand
des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes erfüllt
oder haben dies versucht (bitte nach Monaten und Bundesländern auf-
schlüsseln)?

k) Wie viele bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen verbrauch-
ten nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisung Heroin, Ko-
kain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel und waren nicht
zu einer erforderlichen, der Rehabilitation dienenden Behandlung bereit
bzw. entzogen sich ihr (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüs-
seln)?

https://dejure.org/gesetze/StGB/177.html
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11108
l) Wie viele bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen haben
nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisungsverfügung eine
andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung o-
der Androhung von Gewalt, davon abgehalten, am wirtschaftlichen, kul-
turellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland
teilzuhaben (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?

m) Wie viele bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen haben
nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisungsverfügung eine
andere Person zur Eingehung der Ehe genötigt oder dies versucht (bitte
nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?

n) In wie vielen Fällen waren nach Kenntnis der Bundesregierung vor der
Ausweisung die nun in § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG geregelten
Voraussetzungen (Angaben gegenüber den Einwanderungsbehörden) er-
füllt (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?

o) In wie vielen Fällen waren nach Kenntnis der Bundesregierung vor der
Ausweisung die nun in § 54 Absatz 2 Nummer 8 AufenthG geregelten
Voraussetzungen (Verwaltungsverfahren vor Behörden anderer Schen-
gen-Staaten) erfüllt (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüs-
seln)?

p) Wie viele bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen haben
nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Ausweisung einen nicht nur
vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder
gerichtliche bzw. behördliche Entscheidungen oder Verfügungen began-
gen (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln), und gegen
welche Rechtsvorschriften wurde in diesen Fällen verstoßen?

q) Wie viele bestands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen haben
nach Kenntnis der Bundesregierung außerhalb des Bundesgebiets eine
Handlung begangen, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwerwie-
gende Straftat anzusehen ist (bitte nach Monaten und Bundesländern auf-
schlüsseln), und um welche Sachverhalte handelte es sich dabei?

7. Wie viele – nach Kenntnis der Bundesregierung – seit dem Jahr 2012 be-
stands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen
a) waren als Asylberechtigte anerkannt,
b) hatten im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flücht-

lings,
c) waren in Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge,
d) waren in Besitz eines Reiseausweises für Ausländer,
e) waren nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei aufenthaltsberech-

tigt,
f) hatten eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU,
g) lebten mit deutschen Ehegatten, Lebenspartnern oder anderen Familien-

angehörigen in familiärer, ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Le-
bensgemeinschaft,

h) übten ihr Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen
oder mit diesem sein Umgangsrecht aus,

i) waren im Inland geboren
(bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?

Drucksache 18/11108 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
8. Wie viele – nach Kenntnis der Bundesregierung – seit dem Jahr 2012 be-
stands- bzw. rechtskräftig ausgewiesene Personen
a) besaßen eine Niederlassungserlaubnis und hielten sich seit mindestens

fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
b) besaßen eine Aufenthaltserlaubnis und waren im Bundesgebiet geboren

worden oder als Minderjährige ins Bundesgebiet eingereist und hielten
sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

c) besaßen eine Aufenthaltserlaubnis, hielten sich seit mindestens fünf Jah-
ren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und lebten mit einer in Buchstabe 8a
oder b bezeichneten Person in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher
Lebensgemeinschaft,

d) lebten mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer, ehelicher
bzw. lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft, übten mit einem
minderjährigen ledigen Deutschen ihr Personensorgerecht oder dessen
Umgangsrecht aus,

e) genossen die Rechtsstellung eines subsidiär Schutzberechtigten,
f) waren im Rahmen eines humanitären Aufnahmeprogramms oder des Re-

settlements aufgenommen worden,
g) waren Opfer von Menschenhandel,
h) waren minderjährig und in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis,
i) waren in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und seit mindestens fünf Jah-

ren im Bundesgebiet aufhältig,
j) übten ihr Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig auf-

hältigen ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht aus,
k) waren minderjährig und hatten Eltern oder ein personensorgeberechtigtes

Elternteil, die bzw. das sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten bzw.
aufhielt

(bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?
9. In wie vielen Fällen wurde eine behördliche Ausweisungsverfügung nach

Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 auf dem Klageweg ange-
griffen (bitte nach Monaten, Bundesländern und Verfahrensstand – in erster
Instanz anhängig, in höherer Instanz anhängig, rechtskräftig zugunsten des
Klägers, rechtskräftig zuungunsten des Klägers, anderweitige Erledigung –
aufschlüsseln)?

10. Wie vielen Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Jahr 2012 die Flüchtlingseigenschaft bestands- bzw. rechtskräftig nicht zu-
erkannt, weil sie aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen waren oder eine
Gefahr für die Allgemeinheit bedeuteten, weil sie wegen eines Verbrechens
oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens drei Jahren verurteilt worden waren (§ 60 Absatz 8 Satz 1
AufenthG – bitte nach Monaten aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurde aus diesen Gründen nach Kenntnis der Bundes-
regierung seit dem Jahr 2012 die Flüchtlingseigenschaft bestands- bzw.
rechtskräftig zurückgenommen oder widerrufen (bitte nach Monaten auf-
schlüsseln)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11108

11. Wie vielen Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem

Jahr 2012 die Flüchtlingseigenschaft bestands- bzw. rechtskräftig nicht zu-
erkannt, weil sie die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 AsylG erfüllten (§ 60
Absatz 8 Satz 2 – bitte nach Monaten aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurde aus diesen Gründen nach Kenntnis der Bundes-
regierung seit dem Jahr 2012 die Flüchtlingseigenschaft bestands- bzw.
rechtskräftig zurückgenommen oder widerrufen (bitte nach Monaten auf-
schlüsseln)?

12. Wie vielen Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkraft-
treten des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Auslän-
dern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straf-
fälligen Asylbewerbern die Flüchtlingseigenschaft bestands- bzw. rechts-
kräftig nicht zuerkannt, weil sie eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute-
ten, weil sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten i. S. d. § 60
Absatz 8 Satz 3 AufenthG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindes-
tens einem Jahr verurteilt worden waren (bitte nach Monaten und Bundes-
ländern aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurde aus diesen Gründen nach Kenntnis der Bundes-
regierung die Flüchtlingseigenschaft bestands- bzw. rechtskräftig zurückge-
nommen oder widerrufen (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?

13. In wie vielen Fällen wurde die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft aufgrund des § 60 Absatz 8 AufenthG auf dem Klageweg ange-
griffen (bitte nach Verfahrensstand – in erster Instanz anhängig, in höherer
Instanz anhängig, rechtskräftig zugunsten des Klägers, rechtskräftig zuun-
gunsten des Klägers, anderweitige Erledigung – aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurden der Widerruf bzw. die Rücknahme der Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft aus diesen Gründen nach Kenntnis der Bun-
desregierung auf dem Klageweg angegriffen (bitte nach Verfahrensstand –
in erster Instanz anhängig, in höherer Instanz anhängig, rechtskräftig zuguns-
ten des Klägers, rechtskräftig zuungunsten des Klägers, anderweitige Erledi-
gung – aufschlüsseln)?

14. Wie bewertet die Bundesregierung die Reform des Ausweisungsrechts und
ihre Auswirkungen, insbesondere in Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit hö-
herrangigem Recht, ihre rechtliche Systematik sowie ihre Handhabbarkeit
durch Behörden und Gerichte?

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifi-
kationen
15. Wie vielen Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkraft-

treten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufent-
haltsbeendigung eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen (§ 17a AufenthG) erteilt (bitte nach
Bundesländern und für die Anerkennung zuständigen Stellen aufschlüsseln)?
Für welche Dauer wurden diese Aufenthaltserlaubnisse nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils erteilt (bitte nach Monaten aufschlüsseln), und in
wie vielen Fällen führte sie zum Erfolg i. S. d. § 17a Absatz 1 oder 5 (bitte
aufschlüsseln)?

Drucksache 18/11108 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

16. Wie viele Visumsanträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit

Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Auf-
enthaltsbeendigung auf § 17a AufenthG gestützt, und wie viele dieser An-
träge
a) sind derzeit noch anhängig oder
b) wurden abgelehnt
(bitte nach Auslandsvertretungen aufschlüsseln)?

17. Wie bewertet die Bundesregierung die Schaffung einer Rechtsgrundlage für
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Anerkennung aus-
ländischer Berufsqualifikationen (§ 17a AufenthG), insbesondere in Hin-
blick auf ihre Geeignetheit, einen Beitrag zur Abmilderung des Fachkräfte-
mangels zu leisten?

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und Ausstellung von Reiseausweisen an
Resettlement-Flüchtlinge
18. Wie vielen Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkraft-

treten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufent-
haltsbeendigung eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Absatz 4 AufenthG er-
teilt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

19. In wie vielen Fällen wurde diesen Personen
a) ein Reiseausweis für Flüchtlinge,
b) ein Reiseausweis für Ausländer
ausgestellt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

Ausreisegewahrsam
20. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkraft-

treten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufent-
haltsbeendigung Menschen in Ausreisegewahrsam genommen, wie viele von
ihnen wurden aus dem Ausreisegewahrsam innerhalb von durchschnittlich
wie vielen Tagen abgeschoben, und wie viele wurden aus dem Ausreisege-
wahrsam innerhalb von durchschnittlich wie vielen Tagen wieder entlassen,
ohne abgeschoben zu werden (bitte nach Monaten und Bundesländern auf-
schlüsseln)?

21. Wie viele Minderjährige wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit In-
krafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Auf-
enthaltsbeendigung wie lange in Ausreisegewahrsam genommen (bitte nach
Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)?

Berlin, den 3. Februar 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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