BT-Drucksache 18/11005

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/10455, 18/10821, 18/10924 Nr. 1.18 - Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes

Vom 25. Januar 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11005

18. Wahlperiode 25.01.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/10455, 18/10821, 18/10924 Nr. 1.18 –

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes

A. Problem

Die Bestimmungen des nationalen Rechts zur Konformitätsbewertung sowie zur
Marktüberwachung sind neu zu fassen und zu konkretisieren, nachdem die Richt-
linie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007
über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände durch die Richtlinie
2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstel-
lung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung) abgelöst worden
ist und die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisie-
rung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explo-
sivstoffen für zivile Zwecke durch die Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die
Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) ersetzt worden ist.
Darüber hinaus ist auch die Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission
vom 16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit
von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates umzusetzen, mit der eine Registrierungsnum-
mer für pyrotechnische Gegenstände eingeführt wurde.

Ferner ist die Rechtsgrundlage für die Arbeit von im Rahmen der Konformitäts-
bewertung tätigen benannten Stellen zu aktualisieren, da Notifizierungen benann-
ter Stellen, die auf die Richtlinien 2007/23/EG und 93/15/EWG gestützt sind, mit
der Aufhebung der genannten Richtlinien erlöschen.

B. Lösung

Zur Umsetzung der vorgenannten Richtlinie 2013/29/EU, der Richtlinie
2014/28/EU und der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU ist die Änderung der
Vorschriften des Sprengstoffgesetzes zur Konformitätsbewertung, zur Markt-
überwachung und zur Kennzeichnung im vorgesehenen Umfang notwendig.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

Drucksache 18/11005 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Vorhaben kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht durch eine neue Vorgabe ein Erfüllungsaufwand von
insgesamt rund 2 900 Euro jährlich. Die Änderung einer Vorgabe durch Verein-
fachung führt zu einer Ersparnis von jährlich rund 800 Euro.

Die „One in, one out“-Regel kommt nicht zur Anwendung, da dieses Gesetz EU-
Richtlinien umsetzt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltungen des Bundes und der Länder entsteht kein zusätzlicher Er-
füllungsaufwand.

Bund

Für die Verwaltung des Bundes entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Länder und Kommunen

Für die Verwaltung der Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11005

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10455, 18/10821 mit folgenden Maßga-
ben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden in § 1b Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b die Wörter
„Kino- und Röntgenfilme“ durch die Wörter „Kine- und Röntgenfilme“ er-
setzt.

2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 10 werden die Wörter „oder Sprengschnüren“ ge-
strichen.

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Erproben,“ gestrichen.

c) In Absatz 3 Nummer 5 werden das Wort „Wirtschaftsakteure“ durch
das Wort „Wirtschaftsakteur“ und die Wörter „oder der Händler“ durch
die Wörter „und der Händler sowie beim Inverkehrbringen von Explo-
sivstoffen zusätzlich jede juristische oder natürliche Person, die die La-
gerung, die Verwendung, die Verbringung, die Einfuhr und die Ausfuhr
von Explosivstoffen beziehungsweise den Handel damit betreibt“ er-
setzt.

3. Nummer 6 § 5a wird wie folgt gefasst:

㤠5a

Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises
und der CE-Kennzeichnung

(1) § 5 Absatz 1 und 1a ist nicht anzuwenden auf

1. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, die den von der je-
weils zuständigen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen ent-
sprechen, soweit diese den Schutz von Leben und Gesundheit oder
Sachgütern betreffen, und

a) nur für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt, wieder-
gewonnen, bearbeitet, verarbeitet, eingeführt oder verbracht wer-
den oder

b) an eine militärische oder polizeiliche Dienststelle oder eine
Dienststelle des Katastrophenschutzes vertrieben oder einer dieser
Dienststellen überlassen werden,

2. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, die

a) der Versender ausgeführt hat und die er unverändert in der ver-
sandmäßigen Verpackung zurückbekommen hat, wobei diese Vo-
raussetzungen nachzuweisen sind,

b) als Muster oder Proben in der erforderlichen Menge von demjeni-
gen, der dafür eine Konformitätsbewertung beantragen will, ein-
geführt oder verbracht werden,

Drucksache 18/11005 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

c) für die Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt werden
und den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU
an Explosivstoffe oder den Anforderungen des Anhangs I der
Richtlinie 2013/29/EU an pyrotechnische Gegenstände nicht ge-
nügen, sofern eine sichtbare Kennzeichnung deutlich darauf hin-
weist, dass diese Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände
diesen Anforderungen nicht genügen und ausschließlich für die
Forschung, Entwicklung und Prüfung verfügbar sind,

d) zur Abfallbeseitigung oder -verwertung überlassen werden,

e) für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind und der
zuständigen Bundesbehörde zur Prüfung überlassen werden oder

f) nur für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, so-
fern sie zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Erprobung

aa) von dem Betreiber einer genehmigten Anlage im Sinne des
§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an den Betreiber
einer anderen derartigen Anlage vertrieben oder diesem über-
lassen werden oder

bb) eingeführt oder verbracht und an den Betreiber einer geneh-
migten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes vertrieben oder diesem überlassen werden,

3. pyrotechnische Gegenstände, die

a) als Seenotsignalmittel im Sinne der Richtlinie 96/98/EG zur Aus-
rüstung von Schiffen fremder Staaten in den Geltungsbereich die-
ses Gesetzes eingeführt oder verbracht werden, sofern diese See-
notsignalmittel nicht in den allgemeinen Verkehr gelangen,

b) in der Luft- und Raumfahrtindustrie eingesetzt werden,

c) zum Verkauf bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen her-
gestellt, eingeführt, verbracht, ausgestellt oder verwendet werden
und den Anforderungen der Richtlinie 2013/29/EU nicht genügen,
sofern eine sichtbare Kennzeichnung den Namen und das Datum
der betreffenden Messe, Ausstellung oder Vorführung trägt und
deutlich darauf hinweist, dass die Gegenstände diesen Anforde-
rungen nicht genügen und erst erworben werden können, wenn der
Hersteller, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nie-
dergelassen ist, oder anderenfalls der Einführer die Übereinstim-
mung mit den Anforderungen der Richtlinie 2013/29/EU herge-
stellt hat; bei solchen Veranstaltungen sind gemäß allen von der
zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäi-
schen Union festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicher-
heitsmaßnahmen zu treffen, oder

d) zur Verwendung durch Feuerwehren bestimmt sind,

4. Feuerwerkskörper, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt
und mit Zustimmung der zuständigen Behörde vom Hersteller zu reli-
giösen, kulturellen und traditionellen Festivitäten abgebrannt werden
sollen.

(2) Der Nachweis dafür, dass die Explosivstoffe und pyrotechnischen
Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 den technischen Lieferbedingungen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11005

entsprechen, ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Bundesbehörde
zu erbringen.

(3) Der Nachweis dafür, dass die Explosivstoffe und pyrotechnischen
Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a für militärische oder po-
lizeiliche Zwecke bestimmt sind, ist durch eine Bescheinigung oder durch
den Auftrag der jeweiligen staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle zu
erbringen. Zum Nachweis kann die zuständige Behörde auch eine Erklärung
des mit der Entwicklung befassten Unternehmens anerkennen, wenn die Ein-
fuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen zum Zweck der Ent-
wicklung erfolgt und das mit der Entwicklung befasste Unternehmen in der
Regel für militärische oder polizeiliche Auftraggeber tätig ist. Gegenüber
Unterauftragnehmern gilt der Nachweis als erbracht durch

1. die schriftliche Bekanntgabe der Nummer des Genehmigungsbeschei-
des nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder

2. die Bezeichnung des Auftrages der staatlichen Beschaffungs- oder Auf-
tragsstelle.

(4) Der Überlasser von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegen-
ständen hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die
Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe f zu den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer
genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes bearbeitet oder verarbeitet werden sollen.“

4. Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a) Dem Doppelbuchstaben aa wird folgender Doppelbuchstabe aa voran-
gestellt:

,aa) Buchstabe c wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „der Kennzeichnung“ werden durch die Wörter
„der CE-Kennzeichnung“ ersetzt.

b) Nach der Angabe „§ 5 Absatz 1“ werden die Wörter „mit
dem CE-Zeichen, die Art und Form des CE-Zeichens“ gestri-
chen.ʻ

b) Der bisherige Doppelbuchstabe aa wird Doppelbuchstabe bb und das
Wort „Registriernummer“ wird durch das Wort „Registrierungsnum-
mer“ ersetzt und werden die Wörter „, das Verfahren der Überprüfung
der Kennzeichnung und der den Explosivstoffen und pyrotechnischen
Gegenständen beigefügten Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinfor-
mationen auf Richtigkeit und Vollständigkeit einschließlich das Ver-
fahren zu deren Bekanntmachung“ gestrichen.

c) Der bisherige Doppelbuchstabe bb wird Doppelbuchstabe cc.

5. Nummer 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2“ gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Bundesanstalt für Materialfor-
schung und -prüfung“ durch die Wörter „Die nach § 15 Absatz 7 zu-
ständige Behörde“ ersetzt.

Drucksache 18/11005 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Bundesanstalt für Materialfor-
schung und -prüfung“ durch die Wörter „die nach § 15 Absatz 7
zuständige Behörde“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Genehmigung enthält die in der Anlage I Nummer 2 aufge-
führten Angaben.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde hat die Genehmigung
zum grenzüberschreitenden Verbringen zwischen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union mit einem Formular zu erteilen, das der
Entscheidung 2004/388/EG entspricht.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die zuständige Behörde hat ein Exemplar der Genehmigung für
die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Been-
digung des letzten von der Genehmigung erfassten Verbringens-
vorgangs, zu verwahren.“

e) Absatz 5 wird aufgehoben.

6. Nummer 13 wird wie folgt geändert:

a) § 16h Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Solange der Einführer einen Explosivstoff oder einen pyro-
technischen Gegenstand aufbewahrt oder verbringt oder aufbewahren
oder verbringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lagerungs-
oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Explosivstoffs
mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie
2014/28/EU oder des pyrotechnischen Gegenstands mit den Sicher-
heitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht be-
einträchtigen.“

b) § 16i wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Solange der Händler einen Explosivstoff oder einen py-
rotechnischen Gegenstand aufbewahrt oder verbringt oder aufbe-
wahren oder verbringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen
Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des
Explosivstoffes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II
der Richtlinie 2014/28/EU oder des pyrotechnischen Gegenstands
mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie
2013/29/EU nicht beeinträchtigen.“

bb) In Absatz 2 wird das Wort „Konformitätserklärung“ durch das
Wort „CE-Kennzeichnung“ ersetzt.

c) § 16k wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Geschäftszeiten“ das Wort „kos-
tenlose“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11005

bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wenn die Prüfung der Unterlagen oder Stichproben
ergibt, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand
nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt oder eine formale
Nichtkonformität aufweist, haben der Hersteller und der Einführer
auf Aufforderung der Behörde

1. innerhalb einer von ihr gesetzten, der Art der Gefahr entspre-
chenden Frist alle geeigneten, erforderlichen und verhältnis-
mäßigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung
des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes
mit den Anforderungen dieses Gesetzes herzustellen, oder

2. den Explosivstoff oder den pyrotechnischen Gegenstand zu-
rückzunehmen oder zurückzurufen.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erheben die zuständigen
Behörden von den nach Absatz 1 oder Absatz 3 verpflichteten
Wirtschaftsakteuren die Kosten für diese Prüfungen sowie für da-
mit in Zusammenhang stehende Besichtigungen des Explosiv-
stoffs oder pyrotechnischen Gegenstands.“

7. Nummer 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

,b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „außer“ die Wörter „pyrotech-
nische Gegenstände der Kategorie F1 oder“ eingefügt.ʻ

b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

Berlin, den 25. Januar 2017

Der Innenausschuss

Ansgar Heveling
Vorsitzender

Oswin Veith
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Martina Renner
Berichterstatterin

Irene Mihalic
Berichterstatterin

Drucksache 18/11005 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Oswin Veith, Gabriele Fograscher, Martina Renner und
Irene Mihalic

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10455 wurde in der 206. Sitzung des Deutschen Bundestages am 1. De-
zember 2016 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur
Mitberatung überwiesen. Die Unterrichtung der Bundesregierung auf Drucksache 18/10821 wurde am 20. Januar
2017 auf Drucksache 18/10924 Nr. 1.18 an die beteiligten Ausschüsse überwiesen. Der Parlamentarische Beirat
für nachhaltige Entwicklung beteiligte sich gutachtlich (Ausschussdrucksache 18(4)725).

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 127. Sitzung am 18. Januar 2017 einstimmig
die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(4)755 emp-
fohlen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10455, 18/10821 in seiner 102. Sitzung am
25. Januar 2017 abschließend beraten und empfiehlt einstimmig dessen Annahme in der Fassung des Änderungs-
antrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(4)755, der zuvor ebenfalls einstimmig angenom-
men wurde.

IV. Begründung

Zur Begründung allgemein wird auf Drucksachen 18/10455, 18/10821 verwiesen. Die vom Innenausschuss vor-
genommenen Änderungen auf Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksa-
che 18(4)755 begründen sich wie folgt:

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine Klarstellung. Der bisher in § 1 Absatz 1 Nummer 4 der 1. SprengV verwendete Begriff
„Kinefilm“ sollte beibehalten werden. „Kinefilm“ ist der fachlich zutreffende Begriff (früher auch Nitrofilm).

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Sprengschnüre werden gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 SprengG-E unter den Begriff „Explosivstoffe“ subsumiert
und können an dieser Stelle daher gestrichen werden.

Zu Buchstabe b

Die Einfügung des Wortes „Erproben“ ist nicht notwendig, da diese Tätigkeit bereits im Begriff „Umgang“ von
anderen Alternativen erfasst wird.

Zu Buchstabe c

Der Begriff Wirtschaftsakteur wird in den Richtlinien 2013/29/EU und 2014/28/EU unterschiedlich definiert.
Dem wird mit dieser Änderung Rechnung getragen. Zudem ist eine redaktionelle Klarstellung vorgesehen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11005

Zu Nummer 3

In dem einleitenden Satzteil des Absatzes 1 ist die Ergänzung um § 5 Absatz 1a SprengG-E erforderlich, da die
für § 5a SprengG-E relevanten Tätigkeiten in § 5 SprengG-E sowohl in Absatz 1 als auch in Absatz 1a enthalten
sind.

Bei der Änderung in Absatz 1 Nummer 2 handelt es sich um eine rein sprachliche Korrektur des Vorlagetextes,
die eine Folgeänderung in Absatz 4 nach sich zieht.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Die Anpassung ist aufgrund der Vorgaben in Artikel 22 und 23 der Richtlinie 2014/28/EU und Artikel 19 und 20
der Richtlinie 2013/29/EU fachlich geboten.

Zu Buchstabe b

Die Änderung von „Registriernummer“ in „Registrierungsnummer“ ist eine redaktionelle Klarstellung.

Die Anpassung des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d SprengG-E ist aufgrund des Urteils des EuGH vom 27.
Oktober 2016 (C-220/15) erforderlich.

Der EuGH hat in diesem Urteil, das im Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht mehr berücksichtigt werden
konnte, festgestellt, dass die Regelung in § 6 Absatz 4 der 1. SprengV europarechtswidrig ist. Diese Regelung
verpflichtete Hersteller oder Einführer von Pyrotechnik, diese vor der erstmaligen Verwendung in Deutschland
bei der BAM anzuzeigen und dazu die deutsche Gebrauchsanleitung vorzulegen. Da die Produkte bereits von
einer Prüfstelle in der EU baumustergeprüft und die europäischen Sicherheitsbestimmungen eingehalten wurden,
hat der EuGH in der zusätzlichen nationalen Anzeigepflicht einen Verstoß gegen den freien Warenverkehr er-
kannt.

Auch wenn das Urteil zur mittlerweile abgelösten Pyrotechnik-Richtlinie 2007/23/EG erging, finden sich entspre-
chende Bestimmungen zum Schutz des freien Warenverkehrs auch in der geltenden Pyrotechnik-Richtlinie
2013/29/EU und in der Explosivstoff-Richtlinie 2014/28/EU, so dass auch das in der Sprengstoffrechtsnovelle
vorgesehene modifizierte Anzeigeverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH als europarechts-
widrig zu betrachten ist und daher gestrichen werden sollte. Die Ermächtigungsgrundlage für das Anzeigeverfah-
ren in § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d SprengG-E ist daher zu streichen.

Nummer 5

Durch § 15a SprengG-E soll die bisherige Regelung des § 25a der 1. SprengV unverändert in das Gesetz über-
nommen werden. Die für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Stellen sind die zuständigen Landesbehör-
den oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (abhängig davon, ob es sich um grenzüberschrei-
tende Verbringungsvorgänge handelt oder nicht). Mit der Änderung wird klargestellt, dass sich an der bisherigen
Zuständigkeitsverteilung nichts ändern soll.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Nach den Richtlinien 2014/28/EU und 2013/29/EU ist der Einführer während der Aufbewahrung und Beförderung
von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen nicht generell für die Einhaltung sämtlicher Sicherheits-
anforderungen der genannten Richtlinienanhänge verantwortlich, sondern hat lediglich zu gewährleisten, dass die
Lager- beziehungsweise Transportbedingungen die Übereinstimmung der konformen Produkte mit den Sicher-
heitsanforderungen nicht beeinträchtigen. Die Änderung dient damit der 1:1 Umsetzung der Richtlinien
2014/28/EU und 2013/29/EU.

Drucksache 18/11005 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Nach den Richtlinien 2014/28/EU und 2013/29/EU ist der Händler während der Aufbewahrung und Beförderung
von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen nicht generell für die Einhaltung sämtlicher Sicherheits-
anforderungen der genannten Richtlinienanhänge verantwortlich, sondern hat lediglich zu gewährleisten, dass die
Lager- beziehungsweise Transportbedingungen die Übereinstimmung der konformen Produkte mit den Sicher-
heitsanforderungen nicht beeinträchtigen. Die Änderung dient damit der 1:1 Umsetzung der Richtlinien
2014/28/EU und 2013/29/EU.

Zu Doppelbuchstabe bb

Nach den Richtlinien 2014/28/EU und 2013/29/EU muss die Konformitätserklärung dem Produkt nicht beigefügt
werden. Somit könnte der Händler vor dem Bereitstellen auf dem Markt nur mit erheblichem Aufwand prüfen,
ob für jedes Produkt die Konformitätserklärung vorliegt. Ein Händler hat allerdings zu überprüfen, ob die Pro-
dukte mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen sind, und darf nur Produkte mit CE-Kenn-
zeichnung auf dem Markt bereitstellen.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine Klarstellung. Es soll verdeutlicht werden, dass sich das Wort „kostenlos“ nicht nur auf
„zur Verfügung gestellte“ Stichproben, sondern auch auf im Rahmen einer „geduldeten Stichprobenahme“ durch
die Behörde gezogene Stichproben bezieht.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Regelung schafft eine Kostenerhebungsermächtigung für Prüfungen und Aufwendungen der Vollzugsbehör-
den bei festgestellten Mängeln und Nicht-konformitäten im Rahmen der Marktüberwachung analog zu § 28 Ab-
satz 1 Satz 4 ProdSG.

Zu Nummer 7

Für die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 (Knallerbsen, Knallbonbons etc.) gilt gemäß
EU-Pyrotechnik-Richtlinie 2013/29/EU eine Altersgrenze von 12 Jahren, was bisher in § 4 Absatz 6 der
1. SprengV, der durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz auf-
gehoben werden soll, umgesetzt war. Diese fachlich gebotene Regelung wird durch die hier vorgeschlagene Än-
derung in die neue Fassung des SprengG überführt.

Berlin, den 25. Januar 2017

Oswin Veith
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Martina Renner
Berichterstatterin

Irene Mihalic
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.