BT-Drucksache 18/10890

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/9633, 18/10813 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts

Vom 18. Januar 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10890

18. Wahlperiode 18.01.2017

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Tabea Rößner, Dr. Konstantin von Notz, Ulle Schauws,
Christian Kühn (Tübingen), Dr. Harald Terpe, Hans-Christian Ströbele, Irene
Mihalic, Katja Dörner, Kai Gehring, Dr. Franziska Brantner, Maria Klein-Schmeink,
Elisabeth Scharfenberg, Kordula Schulz-Asche, Doris Wagner, Beate
Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung

– Drucksachen 18/9633, 18/10813 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1) Der Gesetzentwurf verfehlt in mehreren Punkten das dringend notwendige Ziel der
Stärkung des Bundesarchivs als Gedächtnis der Gesellschaft, um Verwaltungshandeln
im Nachhinein nachvollziehbar, kontrollierbar und einfach zugänglich zu machen.

Der spätestens seit der Schaffung des Bundesinformationsfreiheitsgesetzes 2006 ein-
geläutete Paradigmenwechsel in der Verwaltung – weg vom Arkanprinzip und hin zu
mehr Transparenz und Offenheit öffentlicher Verwaltung im demokratischen Rechts-
staat durch Aktenöffentlichkeit – wird an entscheidenden Stellen verkannt. Das bele-
gen insbesondere die dem Bundestag vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen meh-
rerer Fachleute und Verbände sowie die öffentliche Anhörung des Bundestages vom
19. Oktober 2016.

So wird das Verhältnis zum geltenden Informationsfreiheitsgesetz sogar noch ver-
schlechtert. Zwar wird einerseits der erleichterte Zugang zu Archivunterlagen auf alle
Fälle eines vor der Übergabe an das Archiv eröffneten gesetzlichen Informationszu-
gangs ausgeweitet. Andererseits soll sich dieser erleichterte Zugang ausschließlich auf
Unterlagen beziehen, die von einer abgebenden Stelle bereits einmal tatsächlich zu-
gänglich gemacht worden sind. Mit dieser deutlichen Verschlechterung gegenüber der
bestehenden Regelungslage würde Behörden sogar die Möglichkeit eröffnet, Unterla-
gen entgegen den bestehenden informationsfreiheitsrechtlichen Bestimmungen durch
Abgabe an das Bundesarchiv vor Ablauf der Regelabgabefrist gezielt wieder der Öf-
fentlichkeit zu entziehen. Diese Möglichkeit einer Flucht ins Amtsgeheimnis wirft
auch verfassungsrechtliche Fragen auf.

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2) Abhelfen könnte insoweit auch eine deutlichere Verkürzung der Regelschutzfrist,
wie sie bereits in mehreren Landesarchivgesetzen umgesetzt wurde. Der Gesetzent-
wurf verkürzt zwar die Regelschutzfrist von Archivalien von 60 Jahren auf 30 Jahre,
doch besteht auch für diese nach wie vor sehr lange Regelschutzfrist kein Bedarf mehr.
Denn soweit der Gesetzentwurf mit dieser 30-jährigen Frist pauschal mögliche Zu-
gangsversagungsgründe berücksichtigen will, tut dies das Informationsfreiheitsgesetz
des Bundes mit seinen differenzierten, eher restriktiven Zugangsregeln bereits hinrei-
chend. Dem sich abzeichnenden Konflikt zwischen Informationsfreiheitsrecht und Ar-
chivrecht sollte durch eine deutlichere Absenkung der Regelschutzfrist Rechnung ge-
tragen werden.

3) Zudem sind für bedeutende Ereignisse der jüngeren Zeitgeschichte auch die dazu
vorhandenen, zumeist eingestuften Akten nach einer deutlich kürzeren Frist in einem
geeigneten Verfahren spätestens nach 20 Jahren zu öffnen. Ereignisse der jüngeren
Zeitgeschichte wie das Attentat auf das Oktoberfest, die Folterungen und Ermordun-
gen in Colonia Dignidad oder auch die Mordserie des NSU sind von besonderer Be-
deutung für die Konstitution und das Selbstverständnis unseres demokratischen Ge-
meinwesens. Sie bleiben jedoch aufgrund der typischen Praxis der Einstufung als Ver-
schlusssachen regelmäßig über Jahrzehnte vollkommen unzugänglich. Die prägende
Wirkung des öffentlichen Diskurses zu solchen Ereignissen mit hervorgehobener Wir-
kung verlangt jedoch eine möglichst frühzeitige, umfängliche Öffnung der dazu vor-
handenen Akten für Forschung und interessierte Öffentlichkeit. Die Offenlegung kann
sowohl der Mythenbildung in Kreisen der Gesellschaft als auch dem Entstehen von
Verschwörungstheorien entgegenwirken als auch einseitige politische Geheimhal-
tungsinteressen einhegen, um der demokratischen Öffentlichkeit einen faktenbasier-
ten, zeitnahen Diskurs etwa zur Rolle verschiedener staatlicher Akteure zu ermögli-
chen und auf eine Wissensparität der Öffentlichkeit gegenüber dem Wissen staatlicher
Institutionen hinzuwirken.

4) Sämtliche Sachverständige der o. g. öffentlichen Anhörung, auch die Informations-
freiheitsbeauftragte des Bundes, bewerten die im Gesetzentwurf vorgesehene modifi-
zierte Anbietungspflicht für Unterlagen, die einer Geheimhaltungs-, Vernichtungs-
oder Löschungspflicht unterliegen, als deutlichen Rückschritt hinter die bestehende
Rechtslage und als grob sachwidrig. Mit dieser gänzlich inakzeptablen Regelung
bräuchten künftig Unterlagen der Geheimdienste wie etwa des Bundesnachrichten-
dienstes praktisch überhaupt nicht mehr dem Bundesarchiv angeboten und abgegeben
werden. Für diese vorgesehene Regelung können keinesfalls Sicherheitsbedenken ins
Feld geführt werden. Denn die fraglichen Unterlagen würden schon derzeit in den Ar-
chiven in gesonderten VS-Registern gesichert, da die bereits bestehenden Geheimhal-
tungsvorschriften ordnungsgemäß umgesetzt werden. Daher würde die im Gesetzent-
wurf geplante Sonderregelung bezüglich des geheimdienstlichen Behördenhandelns
eine Erinnerungslücke im gesellschaftlichen Gedächtnis verursachen.

5) In den Archivgesetzen nahezu aller Bundesländer wird die Pflicht zur Anbietung
und Überlieferung von Archivgut auch dadurch gesichert, dass eigentlich zu löschende
bzw. vernichtende Unterlagen ebenfalls anzubieten sind und die Löschung bzw. Ver-
nichtung durch eine datenschutzkonforme Archivierung ersetzt werden kann. Dieses
gesetzlich zugelassene Löschungssurrogat wird jedoch für die Bundesbehörden mit
dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht erreicht, weil dieser Gesetzentwurf dafür kon-
krete spezialgesetzliche Regelungen voraussetzt. Hingegen müsste das Bundesarchiv-
gesetz selbst oder das derzeit novellierte Bundesdatenschutzgesetz solche Löschungs-
surrogate vorsehen.

6) Ein wesentliches, nicht allein die Archive betreffendes Problem behördlichen Han-
delns besteht in der Unvollständigkeit der angebotenen Unterlagen aufgrund fehlender

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organisatorischer und technischer Vorgaben. So entscheiden etwa Bearbeiterinnen und
Bearbeiter dienstlicher Vorgänger eigenständig, welche Teile ihres dienstlichen Mail-
Verkehrs zur Akte genommen werden. Hierbei entstehen durch selektive Veraktung
erfahrungsgemäß große Lücken in der Darstellung von Vorgängen. Nachträgliche par-
lamentarische Überprüfungen einzelner Vorgänge etwa durch Untersuchungsaus-
schüsse des Bundestages begründen den Verdacht, dass Bundesbehörden nicht nur des
Sicherheitsbereichs heikle bzw. rechtswidrige Vorgehensweisen möglichst nicht
schriftlich dokumentieren, jedenfalls nicht in eine geordnete Akte überführen. Die all-
gemeinen Verwaltungsgrundsätze der Aktenwahrheit, Aktenvollständigkeit und Ak-
tenklarheit bedürfen hier entsprechender untergesetzlicher organisatorischer und tech-
nisch abgesicherter Bestimmungen, um die Einbindung behördeninterner Vorgänge
und Kommunikation in die Akte sicherzustellen.

7) Der Gesetzentwurf hält entgegen den anderslautenden Regelungen in den Ländern
und entgegen der einhelligen Auffassung unter den Sachverständigen der öffentlichen
Anhörung daran fest, für Anträge auf ausnahmsweise Verkürzung von Schutzfristen
zwingend die Einwilligung der abgebenden Stelle einzuholen. Damit wird die Demo-
kratie- und Transparenzfunktion der Archive unter einen allgemeinen und nicht zu
rechtfertigenden Vorbehalt gestellt. Auch die Forschungsarbeit von Wissenschaftle-
rinnen und Wissenschaftlern wird hierdurch stark behindert, da die Einholung der Ein-
willigung der abgebenden Stelle sich mehrere Monate hinziehen kann. Forschungspro-
jekte werden hierdurch verzögert oder gar zum Scheitern verurteilt, da sowohl bei wis-
senschaftlichen Abschlussarbeiten als auch bei Drittmittelprojekten bestimmte Fristen
eingehalten werden müssen. Da die Bundesregierung die Verbesserung der Nutzer-
und Wissenschaftsfreundlichkeit als erklärtes Ziel formuliert hat, muss das Gesetz an
dieser Stelle unbedingt angepasst werden.

8) Das Bundesarchivgesetz regelt zudem die Archivierung deutscher Kinofilme. Um
das deutsche Filmerbe möglichst umfänglich für die Nachwelt zu erhalten, ist hierfür
eine deutlich weitere Definition von „Film“ vonnöten. Statt sich bei der Archivierung
auf Kinofilme zu beschränken, die im Kino oder auf Festivals gezeigt oder nach dem
Filmförderungsgesetz gefördert wurden, sollen Kriterien entwickelt werden, nach de-
nen auch Filmmaterial aus Fachbereichen wie dem Landwirtschafts- oder Medizinfilm
sowie zeitgeschichtlich relevantes Filmmaterial wie Fernsehbeiträge oder Privatfilme
als Teil des nationalen Filmerbes archiviert werden können. Denn auch Fernsehbei-
träge zu Bundestagswahlen oder ein verwackeltes Handyvideo einer brennenden
Flüchtlingsunterkunft sind wichtige zeitgeschichtliche Zeugnisse. Ebenso sollen Kri-
terien für eine Archivauswahl an Filmmaterial bei den Neuproduktionen für den deut-
schen DVD- und Heimvideomarkt formuliert werden. Denn auch zum Beispiel Doku-
mentationen stellen Filmmaterial dar, das wichtige Aufschlüsse über die Zeitge-
schichte geben kann, aber in der derzeitigen engen Definition nicht erfasst ist.

Aus der frühen Zeit des Films ist nur noch sehr wenig Filmmaterial erhalten. Für die
gesamte zeitliche Periode vor 1949 soll das Bundesarchiv daher einen aktiven Samm-
lungsauftrag erhalten. Das bedeutet: Das gesamte Filmmaterial aus dieser Zeit soll
vom Bundesarchiv gesucht und archiviert werden. Nichts von diesem historisch wert-
vollen Filmmaterial darf vom Bundesarchiv vernichtet werden. Der Sammlungsauf-
trag für diese Zeitperiode soll sich auch auf Rohmaterial erstrecken, das für die Pro-
duktion eines Kinofilms oder Fernsehbeitrags produziert, aber nicht in die Endfassung
eingeschnitten wurde, denn dieses kann eine wichtige Informationsquelle für die For-
schungswelt sein. So spielt zum Beispiel ungeschnittenes und ungesendetes Material,
das für die Wochenschauen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gedreht
wurde, für die Forschung eine wichtige Rolle.

Für die Periode von 1949 bis zum Ende des Analogfilmzeitalters, also ca. 2000, liegt
eine sehr große Menge an analogem Filmmaterial vor. Dem Bundesarchiv kommt wie

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bei allem anderen Archivmaterial die Aufgabe zu, aus diesem Filmmaterial auszuwäh-
len, was archiviert und für die Nachwelt erhalten werden soll. Hierfür müssen von
filmwissenschaftlichen Expertinnen und Experten sowie von Historikerinnen und His-
torikern Bewertungskriterien inhaltlicher sowie technischer Art entwickelt werden.
Das heißt: Was für eine Art von Film liegt vor und ist eine Bewahrung inhaltlich rele-
vant? Und: In welcher Qualität und in welcher Art von Kopie liegt das Ausgangsma-
terial vor? Solange im Rahmen der Pflichtregistrierung, welche der Gesetzentwurf vor-
sieht, nur der Ort der Aufbewahrung eines Films angegeben werden muss, kann dieses
Filmmaterial nicht angemessen gesichert und bewahrt werden. Analog zum Verfahren
der Deutschen Nationalbibliothek soll daher im Bundesarchivgesetz statt einer Pflicht
nur zur Registrierung eine Pflicht zur Abgabe des betreffenden Films an ein Filmarchiv
verankert werden. Nur so kann das deutsche Filmerbe im größtmöglichen Umfang er-
halten und bewahrt werden.

9) Je nachdem, wie die Filme im Bundesarchiv abgegeben werden, sollten sie sowohl
in digitaler als auch in analoger Form erhalten werden. Die Digitalisierung analogen
Filmerbes darf nicht zur Rechtfertigung der Vernichtung von analogem Filmmaterial
verwendet werden, denn die Digitalisierung kann den Originalerhalt nicht ersetzen.
Hinzu kommt, dass die langfristige Aufbewahrung analogen Filmmaterials bereits er-
probt ist und die rein digitale Sicherung mit unbekannten Risiken und hohen Kosten
verbunden ist. Es muss eine größere Transparenz hergestellt werden, was die Auswahl
und Bewertung von „archivwürdigem“ Material von kultur- und filmhistorischer Re-
levanz betrifft. Auf keinen Fall darf hinter verschlossenen Türen und ohne die Ein-
schätzung filmwissenschaftlicher Fachleute die unwiederbringliche Vernichtung von
analogem Filmmaterial betrieben werden.

Da derzeit noch kein digitales Standardarchivformat für Filme in Deutschland existiert,
muss dieses entwickelt und im Gesetz festgeschrieben werden. Andernfalls besteht die
Gefahr, dass digitales Filmmaterial in zahllosen unterschiedlichen Standards archiviert
wird und schon innerhalb kürzester Zeit nicht mehr abspielbar ist. Ziel der Archivie-
rung des Filmerbes ist aber nicht das reine Aufbewahren, sondern die Zugänglichma-
chung der Filme auch für die Nachwelt.

10) Um seinem Gewährleistungsauftrag als Bundesarchiv sachgerecht entsprechen zu
können, bedarf es hinreichender Distanz und Unabhängigkeit des Bundesarchivs ge-
genüber politischer Einflussnahme bzw. bereits dem möglichen Anschein hiervon. Da-
bei werden in Analogie etwa zur Deutschen Nationalbibliothek die Beschränkung auf
eine bloße Rechtsaufsicht sowie zumindest die gesetzlich verankerte Weisungsfreiheit
des Bundesarchivs diskutiert.

II. Der Deutsche Bundestag fordert deshalb die Bundesregierung auf,

einen überarbeiteten Gesetzentwurf vorzulegen; dieser soll:

1. gesetzlich sicherstellen, dass bereits nach dem Informationsfreiheitsgesetz des
Bundes zugängliche Unterlagen durch die Anbietung ans Bundesarchiv nicht ihre
bereits erreichte Zugänglichkeit wieder verlieren,

2. die allgemeine Schutzfrist für Archivgut des Bundes auf zehn Jahre reduzieren,

3. für bedeutende Ereignisse der jüngeren Zeitgeschichte gesetzlich sicherstellen,
dass die dazu vorhandenen, zumeist eingestuften Akten spätestens nach Ablauf
von 20 Jahren zu öffnen sind. Der Zugang nach Ablauf dieser 20-Jahresfrist wird
auf Antrag in einem geeigneten Verfahren, unter Berücksichtigung möglicher
entgegenstehender rechtlicher Belange, gewährt,

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4. die Anbietungspflicht für Unterlagen etwa von Geheimdiensten, die einer Ge-
heimhaltungs-, Vernichtungs- oder Löschungspflicht unterliegen, nicht aufwei-
chen, sondern in vollem Umfang ebenso sicherstellen wie deren Überlieferung,

5. die Anbietung eigentlich zu vernichtender oder zu löschender Akten als Lö-
schungssurrogat anerkennen und im Bundesarchivgesetz, Bundesdatenschutzge-
setz oder in einem anderen Querschnittsgesetz regeln,

6. durch organisatorische, technische und personelle Regelungen sowie Maßnah-
men die Grundsätze der Aktenwahrheit, -vollständigkeit und -klarheit in allen
Bundesbehörden wirksam durchsetzen,

7. im Novellierungsentwurf zum Bundesarchivgesetz das Einwilligungserfordernis
der abgebenden Stellen bei Schutzfristverkürzungen und Schutzfristverlängerun-
gen streichen,

8. eine möglichst vollständige Archivierung der deutschen Filmproduktionen si-
cherstellen und hierfür im Novellierungsentwurf zum Bundesarchivgesetz eine
weitreichendere Filmdefinition verankern und das Bundesarchiv mit der Ent-
wicklung von Kriterien für die Auswahl von Filmmaterial beauftragen, das nicht
für eine Kinoleinwand produziert wurde, dem Bundesarchiv eine aktive Sammel-
aufgabe für Filmmaterial aus der Zeit vor 1949 erteilen und für die Periode von
1949 bis 2000 film- und geschichtswissenschaftliche Kriterien für die Bewahrung
von analogem Filmmaterial entwickeln und neben der bisherigen Pflichtregistrie-
rung auch eine Pflicht zur Abgabe eines jeden veröffentlichten Kinofilms an das
Bundesarchiv festschreiben,

9. die Archivierung der zu sichernden Filme sowohl in analoger als auch in digitaler
Form gewährleisten, je nachdem, in welcher Form die Filme abgegeben wurden,
die Kassationspraxis nach erfolgter Digitalisierung im Bundesarchiv stoppen und
für die digitalen Filme ein digitales Standardarchivformat festlegen sowie

10. im Novellierungsentwurf zum Bundesarchivgesetz ergänzend die Weisungsfrei-
heit des Bundesarchivs vorsehen, um dessen Unabhängigkeit gegen politische
Einflussnahme jenseits berechtigter aufsichtlicher Kontrolle abzusichern.

Berlin, den 14. Dezember 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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