BT-Drucksache 18/10022

Auswirkungen des Patientenrechtegesetzes auf die Rechte der Opfer von Behandlungsfehlern

Vom 14. Oktober 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10022
18. Wahlperiode 14.10.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Elisabeth Scharfenberg,
Kordula Schulz-Asche, Dr. Harald Terpe, Dr. Franziska Brantner, Katja Dörner,
Kai Gehring, Ulle Schauws, Tabea Rößner, Doris Wagner,
Beate Walter-Rosenheimer, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln),
Renate Künast, Dr. Konstantin von Notz, Britta Haßelmann und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Auswirkungen des Patientenrechtegesetzes auf die Rechte der Opfer von
Behandlungsfehlern

Am 26. Februar 2013 trat das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patien-
tinnen und Patienten (kurz Patientenrechtegesetz) in Kraft. Seitdem sind dreiein-
halb Jahre vergangen, in denen Patientinnen und Patienten sowie Behandelnde
im Gesundheitssystem unterschiedliche Erfahrungen mit den neuen gesetzlichen
Bestimmungen gesammelt haben.
Einen Schwerpunkt des Patientenrechtegesetzes bildete die Stärkung der Rechte
der Patientinnen und Patienten bei Behandlungsfehlern, da geschädigte Patientin-
nen und Patienten häufig keine Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer An-
sprüche erfuhren und sie aufgrund langer Gerichtsverfahren, eines hohen Kosten-
risikos und der hohen Anforderungen an die Beweisführung kaum eine Chance
vor Gericht auf Schadensersatz hatten. Abhilfe sollte die Kodifizierung der von
der Rechtsprechung entwickelten Beweislastregelungen schaffen. Bei groben Be-
handlungsfehlern muss der Behandelnde die Vermutung widerlegen, dass der von
der Patientin bzw. vom Patienten nachgewiesene Fehler den Eintritt des Schadens
verursacht hat. Bei sonstigen Behandlungsfehlern müssen Patientinnen und Pati-
enten vor Gericht also weiterhin nachweisen, dass ein Behandlungsfehler ursäch-
lich für den bei ihnen eingetretenen Schaden war. Darüber hinaus wurden mit
dem Patientenrechtegesetz die Krankenkassen verpflichtet, ihre Versicherten bei
der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen im Falle von Behandlungsfehlern
zu unterstützen (§ 66 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V).
Die fragestellende Fraktion hatte sich im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses
dafür eingesetzt, dass nicht nur die bis dahin bereits bestehende Rechtsprechung
bezüglich der Rechte von geschädigten Patientinnen und Patienten kodifiziert
wird, sondern die Regelungen beispielsweise durch Beweiserleichterungen oder
einen Härtefallfonds für schwer geschädigte Patientinnen und Patienten ausge-
baut werden (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6348). Auch Patientenorganisatio-
nen und Sozialverbände zeigten sich enttäuscht darüber, dass das Gesetz kaum
spürbare Verbesserungen zur Stärkung der Patientinnen und Patienten gegenüber
Leistungserbringern und Krankenkassen enthielt (vgl. Anhörung des Ausschusses
für Gesundheit des Deutschen Bundestages zu dem Entwurf für ein Patienten-
rechtegesetz, Bundestagsdrucksache 17/10488, und weiterer Initiativen am
22. Oktober 2012).

Drucksache 18/10022 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Für durch Behandlungsfehler geschädigte Patientinnen und Patienten ist es wei-
terhin schwierig, Unterstützung zu erhalten, um den Behandlungsverlauf zu über-
prüfen und Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Eine Befragung von
50 Krankenkassen durch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW)
zeigte, dass Krankenkassen ihre Versicherten sehr unterschiedlich und oft nur un-
zureichend über Unterstützungsmöglichkeiten informieren (Verbraucherzentrale
NRW (2014): Unterstützung von Patienten mit Behandlungsfehlerverdacht. Er-
gebnisse der Befragung von Krankenkassen).
Die fragestellende Fraktion möchte in Erfahrung bringen, wie sich die Häufigkeit
und der Umgang mit Behandlungsfehlern entwickelt hat, welche Verbesserungen
das Patientenrechtegesetz für geschädigte Patientinnen und Patienten in der Pra-
xis bewirkt hat und wo noch Handlungsbedarf besteht, um das Ziel einer Stärkung
der Rechte von Patientinnen und Patienten tatsächlich umzusetzen.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Zahlen liegen der Bundesregierung bezüglich der jährlich aufgetre-

tenen Behandlungsfehler von 2010 bis einschließlich 2015 vor, und wie viele
der Behandlungsfehler verliefen für die Patientin bzw. den Patienten tödlich
(bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

2. Welche Daten und Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, in
wie vielen Fällen anerkannter Behandlungsfehler die Betroffenen Schadens-
ersatz erhalten haben (bitte nach Jahren für 2010 bis 2015 aufschlüsseln)?

3. Welche gesetzlichen Änderungen wird die Bundesregierung zum Schutz von
geschädigten Patientinnen und Patienten wann vorschlagen, um sicherzustel-
len, dass Patientinnen und Patienten ihre Rechte im Falle von Behandlungs-
fehlern wirksam durchsetzen können?

4. Welche Maßnahmen zur Fehlervermeidung wird die Bundesregierung er-
greifen, um Risiko und Fehlerzahlen in der Gesundheitsversorgung zu redu-
zieren (z. B. verpflichtende Einführung von Fehlervermeidesystemen in
Krankenhäusern, Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern, ge-
setzliche Verankerung eines nationalen Endoprothesenregisters mit Beteili-
gung aller Akteure)?

5. Wird die Bundesregierung sich für die Einführung eines Monitorings zur Art,
Häufigkeit und Entwicklung von Behandlungsfehlern einsetzen, welches öf-
fentlich zugänglich ist, um Fehlentwicklungen oder Missstände in der Praxis
zu erkennen und zu korrigieren?
Wenn nein, warum nicht?

6. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Umsetzung der
Pflicht seitens der Krankenkassen, Patientinnen und Patienten bei der Ver-
folgung von Schadensersatzansprüchen als Folge von Behandlungsfeh-
lern zu unterstützen?

b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, mit welchen Maß-
nahmen die Krankenkassen ihre Versicherten gemäß § 66 SGB V konkret
unterstützen (z. B. Beauftragung eines Gutachtens, Unterstützung bei der
Einholung der Patientenakte, Information und Beratung über Rechte ge-
genüber Krankenkassen und Behandlern, Unterstützung bei außergericht-
lichen Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung der oder des Be-
handelnden)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10022
7. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass Krankenkassen ihrer Pflicht
zur Unterstützung gemäß § 66 SGB V umfassend nachkommen, vor dem
Hintergrund, dass laut der Umfrage der Verbraucherzentrale Nordrhein-
Westfalen aus dem Jahr 2014
 nicht alle Krankenkassen Erstberatungen anbieten,
 ein Viertel der Krankenkassen bei Verdacht auf einen Behandlungsfeh-

ler sich nicht die Patientenunterlagen von den Behandlern beschafft,
 30 Prozent der Krankenkassen nicht immer ein Gutachten des Medizini-

schen Dienstes der Krankenkassen in Auftrag geben?
8. Hält die Bundesregierung insbesondere Nachbesserungen des § 66 SGB V

für notwendig, um klarzustellen, in welchem Stadium der Aufklärung eines
Behandlungsverlaufs und der Klärung vermeintlicher Schadenersatzansprü-
che Krankenkassen ihre Versicherten unterstützen müssen und mit welchen
Leistungen?
Wenn nein, warum nicht?

9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Qualität der beim Me-
dizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) in Auftrag gegebenen Gut-
achten sowie der durchschnittlichen Dauer zu deren Erstellung?

10. a) Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass medizinische Gut-
achten des MDK, die für den Nachweis von Behandlungsfehlern zentral
sind, qualitativ sehr unterschiedlich ausgestaltet sind?

b) Wird die Bundesregierung daraufhin hinwirken, dass einheitliche Quali-
tätsstandards für medizinische Gutachten des MDK sowie einheitliche
Zulassungsstandards für medizinische Gutachterinnen und Gutachter ein-
geführt werden?
Wenn ja, wie sollten diese gestaltet sein?
Wenn nein, warum nicht?

11. Wie lange dauern nach Kenntnis der Bundesregierung die Verfahren zur Gel-
tendmachung von Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern vor den Gut-
achterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern durch-
schnittlich?

12. Wird die Bundesregierung zur Verbesserung der außergerichtlichen Verfah-
ren zur Schadensregulierung darauf hinwirken, dass die Verfahrensabläufe
der Schlichtungs- und Gutachterkommissionen bei den Ärztekammern ein-
heitlich nach definierten Qualitätsstandards gestaltet werden?
Wenn nein, warum nicht?

13. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung über die Wirksamkeit der mit
dem Patientenrechtegesetz kodifizierten Rechte von geschädigten Patientin-
nen und Patienten aus den seit dem Jahr 2013 weitgehend unveränderten Jah-
resstatistiken zu Behandlungsfehlern der MDK-Gemeinschaft sowie der
Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern?

14. a) In wie vielen Fällen haben Patientinnen und Patienten nach Kenntnis der
Bundesregierung jährlich seit dem Jahr 2013 vor Gericht Schadensersatz-
ansprüche wegen Behandlungsfehlern geltend gemacht (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?

b) Welche durchschnittliche Dauer wiesen die Verfahren auf?
c) Wie vielen dieser Klagen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung statt-

gegeben, wie vielen nicht und aus welchen Gründen nicht?

Drucksache 18/10022 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

15. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung über die Wirksamkeit der mit

dem Patientenrechtegesetz kodifizierten Rechte von geschädigten Patientin-
nen und Patienten aus der Entwicklung der jährlichen gerichtlichen Verfah-
ren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Behand-
lungsfehlern?

16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Schwierigkeiten der Pati-
entinnen und Patienten in gerichtlichen Verfahren nachzuweisen, dass der
Behandlungsfehler ursächlich für den eingetretenen Schaden war?

17. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Schwierigkeiten der Pa-
tientinnen und Patienten nachzuweisen, dass es sich bei dem Fehlverhal-
ten des oder der Behandelnden, um einen groben Behandlungsfehler han-
delt, mit der Folge, dass gesetzlich vermutet wird, der Behandlungsfehler
sei kausal für den eingetretenen Schaden gewesen?

b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die unterschiedliche
richterliche Auslegung des Begriffs „grober Behandlungsfehler“?

18. Beabsichtigt die Bundesregierung angesichts der erheblichen Beweisschwie-
rigkeiten in Bezug auf die Kausalität von Behandlungsfehler und Schaden
sowie der Abgrenzungsschwierigkeiten von groben und nicht groben Be-
handlungsfehlern, weitere gesetzliche Beweiserleichterungen für Patientin-
nen und Patienten einzuführen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?

19. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um einheitliche
Qualitätsstandards für vom Gericht in Auftrag gegebene medizinische Gut-
achten sowie einheitliche Zulassungsstandards für medizinische Gutachte-
rinnen und Gutachter einzuführen?

20. Hält die Bundesregierung angesichts der langwierigen und mit hohem Kos-
tenrisiko verbundenen gerichtlichen Prozesse die Einrichtung eines Entschä-
digungsfonds für Härtefälle bei Patientinnen und Patienten für sinnvoll, die
durch eine medizinische Behandlung einen schweren gesundheitlichen Scha-
den erlitten haben, aber der Ursachenzusammenhang zwischen Fehler und
Schaden nicht nachgewiesen werden kann?
Wenn nein, warum nicht?

21. a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl von Leis-
tungserbringerinnen und Leistungserbringern, die nicht berufshaftpflicht-
versichert sind sowie über damit verbundene Hürden bei der Durchset-
zung von Schadensersatzansprüchen?

b) Hält die Bundesregierung es zum Schutz der Interessen geschädigter Pa-
tientinnen und Patienten für sinnvoll, die Pflicht zum Nachweis einer Be-
rufshaftpflichtversicherung einzuführen sowie die aufsichtsrechtliche
Überwachung der tatsächlichen Einhaltung dieser Vorgabe sicherzustel-
len?
Wenn nein, warum nicht?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10022

22. a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Patientinnen

und Patienten die Pflicht der Behandelnden über die Annahme von Be-
handlungsfehlern gemäß § 630c Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buches (BGB) zu informieren, nicht kennen oder es nicht wagen, ihren
Arzt mit einem möglichen Fehler zu konfrontieren?

b) Befürwortet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Informati-
onspflicht bei der Annahme eines Behandlungsfehlers gemäß § 630c Ab-
satz 2 Satz 2 BGB dahingehend zu erweitern, dass Behandelnde Patien-
tinnen und Patienten per se auf Fehler hinweisen müssen und nicht – wie
bisher – nur auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefah-
ren?
Wenn nein, warum nicht?

c) Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Nichterfüllung der geltenden
Informationspflicht, und erkennt die Bundesregierung hier Änderungsbe-
darf?
Wenn ja, welche?

23. a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Patientinnen
und Patienten häufig nicht wissen, wer konkret ihr Behandelnder/ihre Be-
handelnde ist, wodurch es bei der Geltendmachung von Schadensersatz-
ansprüchen zu Verzögerungen und Komplikationen kommen kann?

b) Wie wird die Bundesregierung zum Zwecke der Transparenz sowie der
Vereinfachung der Geltendmachung von Ansprüchen sicherstellen, dass
Patientinnen und Patienten frühzeitig Auskunft über ihre Vertragspartner
erhalten?

24. a) Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis sichergestellt,
dass die Aufklärung der Patientinnen und Patienten rechtzeitig und ver-
ständlich erfolgt?

b) Welche Daten und Information liegen der Bundesregierung zu Beschwer-
den von Patientinnen und Patienten über eine Verletzung der Aufklä-
rungspflicht vor, und wie bewertet die Bundesregierung diese?

25. a) Sind sprachliche Barrieren nach Ansicht der Bundesregierung problema-
tisch hinsichtlich der Erfüllung der Aufklärungspflicht seitens der Behan-
delnden sowie des Erfordernisses einer informierten Entscheidung seitens
der Patientinnen und Patienten?

b) Wie beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, dass die Patienten-
rechte von Menschen ohne ausreichende Deutschkenntnisse umfassend
gewahrt werden (bspw. Kostenübernahme der Sprach- und Kulturmitt-
lung)?

26. Wird die Bundesregierung zur Stärkung der Selbstbestimmung vorüberge-
hend einsichtsunfähiger Menschen sicherstellen, dass psychiatrische Kran-
kenhäuser verpflichtet werden, Patientinnen und Patienten mit wiederkeh-
renden psychischen Krankheitsverläufen den Abschluss von Behandlungs-
vereinbarungen anzubieten, in der sie festlegen, welche Behandlung sie sich
im Falle einer fehlenden Entscheidungsfähigkeit wünschen?
Wenn nein, warum nicht?

27. Wie wird die Vollständigkeit, Richtigkeit und Fälschungssicherheit der von
Behandelnden anzulegenden Patientenakte nach Kenntnis der Bundesregie-
rung garantiert und überprüft?

Drucksache 18/10022 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

28. a) Wie wird sichergestellt, dass Patientinnen und Patienten, die nicht über

das notwendige medizinische Fachwissen verfügen, bei Einsichtnahme in
die sie betreffende Patientenakte die Dokumentation des Befundes und die
daraus gezogenen Schlüsse für die medizinische Behandlung verstehen
können?

b) Sieht die Bundesregierung hier gesetzlichen Nachbesserungsbedarf?
29. a) Ist der Bundesregierung bekannt, wie oft Patientinnen und Patienten die

Einsichtnahme in die Patientenakte verwehrt wird und wie dies von den
Behandelnden begründet wird?

b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Höhe der Kosten,
die Patientinnen und Patienten für die Kopie einer vollständigen Patien-
tenakte zahlen müssen, und wie abschreckend wirken diese Kosten insbe-
sondere auf Patientinnen und Patienten mit niedrigem Einkommen?

c) Wie beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, dass Patientinnen
und Patienten ihr Recht auf unverzügliche Einsichtnahme in die vollstän-
dige Patientenakte, ohne die eine Bewertung des Behandlungsverlaufs
nicht möglich ist, tatsächlich wahrnehmen können?

d) Welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn Behandelnde die Pati-
entenakte nicht, nicht zeitnah oder unvollständig zur Verfügung stellen,
und erkennt die Bundesregierung hier gesetzlichen Änderungsbedarf?

Berlin, den 14. Oktober 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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