BT-Drucksache 17/929

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften

Vom 3. März 2010


Bericht der Abgeordneten Norbert Barthle, Carsten Schneider (Erfurt), Otto Fricke,
Dr. Gesine Lötzsch und Alexander Bonde

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, eine dringend
erforderliche Anpassung des deutschen Steuerrechts an
europarechtliche Vorgaben vorzunehmen. Hierzu ist die Än-
derung folgender Gesetze vorgesehen:

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 4 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungs-
verordnung

Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 6 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungs-
verordnung

Artikel 7 Änderung der Umsatzsteuererstattungsverord-
nung

Artikel 8 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 9 Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 10 Inkrafttreten

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die
öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:
zur Änderung steuerlicher Vorschriften
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/506, 17/813, 17/923 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie
Deutscher Bundestag Drucksache 17/929
17. Wahlperiode 03. 03. 2010

Bericht

Drucksache 17/929 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)

Kassenjahrlfd.
Nr.

Maßnahme

Steuer-
art/

Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-

wirkung 1)
2010 2011 2012 2013 2014

1 § 3 Nr. 39 EStG Insg. - 100 - 80 - 80 - 100 - 100 - 100
Steuerliche Unschädlichkeit einer LSt - 95 - 75 - 75 - 95 - 95 - 95
Entgeltumwandlung bei Mitarbeiter- SolZ - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5
kapitalbeteiligungen ab 1. Januar 2009

Bund - 45 - 37 - 37 - 45 - 45 - 45
LSt - 40 - 32 - 32 - 40 - 40 - 40
SolZ - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5

Länder - 41 - 32 - 32 - 41 - 41 - 41
LSt - 41 - 32 - 32 - 41 - 41 - 41

Gem. - 14 - 11 - 11 - 14 - 14 - 14
LSt - 14 - 11 - 11 - 14 - 14 - 14

2 § 7 Abs. 5 EStG Insg. - - - - - -
Ausweitung der degressiven ESt - - - - - -
Abschreibung (AfA) auf Gebäude SolZ - - - - - -
im EU- und EWR-Ausland

Bund - - - - - -
ESt - - - - - -
SolZ - - - - - -

Länder - - - - - -
ESt - - - - - -

Gem. - - - - - -
ESt - - - - - -

3 § 10b Abs. 1 EStG, § 9 Abs. 1 KStG, Insg. - 10 - - 10 - 10 - 10 - 10
§ 9 Nr. 5 GewStG GewSt - - - - - -
Spendenabzug an Einrichtungen, die ESt - 5 - - 5 - 5 - 5 - 5
in einem anderen EU-Mitgliedstaat KSt - 5 - - 5 - 5 - 5 - 5
ansässig sind SolZ - - - - - -

Bund - 5 - - 5 - 5 - 5 - 5
GewSt - - - - - -
ESt - 2 - - 2 - 2 - 2 - 2
KSt - 3 - - 3 - 3 - 3 - 3
SolZ - - - - - -

Länder - 4 - - 4 - 4 - 4 - 4
GewSt - - - - - -
ESt - 2 - - 2 - 2 - 2 - 2
KSt - 2 - - 2 - 2 - 2 - 2

Gem. - 1 - - 1 - 1 - 1 - 1
GewSt - - - - - -
ESt - 1 - 1 - 1 - 1 - 1

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/929

1)

Kassenjahrlfd.
Nr.

Maßnahme

Steuer-
art/

Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-

wirkung 1)
2010 2011 2012 2013 2014

4 § 10a EStG /Abschnitt XI steuerlich Insg. - 80 - 5 - 10 - 15 - 25 - 30
geförderte Altersvorsorge ESt - 15 - - - - 5 - 5
Umsetzung des EuGH-Urteils vom LSt - 60 - 5 - 10 - 15 - 20 - 25
10. September 2009 SolZ - 5 - - - - -

Bund - 37 - 2 - 4 - 6 - 11 - 13
ESt - 6 - - - - 2 - 2
LSt - 26 - 2 - 4 - 6 - 9 - 11
SolZ - 5 - - - - -

Länder - 32 - 2 - 4 - 7 - 10 - 12
ESt - 7 - - - - 2 - 2
LSt - 25 - 2 - 4 - 7 - 8 - 10

Gem. - 11 - 1 - 2 - 2 - 4 - 5
ESt - 2 - - - - 1 - 1
LSt - 9 - 1 - 2 - 2 - 3 - 4

5 § 4 Nr. 11b UStG2 Insg. + 300 + 130 + 295 + 300 + 300 + 300
Umsatzsteuerbefreiung für Postuniversal- USt + 300 + 130 + 295 + 300 + 300 + 300
dienstleistungen ab 1. Juli 2010

Bund + 160 + 69 + 157 + 160 + 160 + 160
USt + 160 + 69 + 157 + 160 + 160 + 160

Länder + 134 + 58 + 132 + 134 + 134 + 134
USt + 134 + 58 + 132 + 134 + 134 + 134

Gem. + 6 + 3 + 6 + 6 + 6 + 6
USt + 6 + 3 + 6 + 6 + 6 + 6

6 FFinanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. + 110 + 45 + 195 + 175 + 165 + 160
GewSt - - - - - -
ESt - 20 - - 5 - 5 - 10 - 10
LSt - 155 - 80 - 85 - 110 - 115 - 120
KSt - 5 - - 5 - 5 - 5 - 5
SolZ - 10 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5
USt + 300 + 130 + 295 + 300 + 300 + 300

Bund + 73 + 30 + 111 + 104 + 99 + 97
GewSt - - - - - -
ESt - 8 - - 2 - 2 - 4 - 4
LSt - 66 - 34 - 36 - 46 - 49 - 51
KSt - 3 - - 3 - 3 - 3 - 3
SolZ - 10 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5
USt + 160 + 69 + 157 + 160 + 160 + 160

Länder + 57 + 24 + 92 + 82 + 79 + 77
GewSt - - - - - -
ESt - 9 - - 2 - 2 - 4 - 4
LSt - 66 - 34 - 36 - 48 - 49 - 51
KSt - 2 - - 2 - 2 - 2 - 2
USt + 134 + 58 + 132 + 134 + 134 + 134

Gem. - 20 - 9 - 8 - 11 - 13 - 14
GewSt
ESt - 3 - 1 - 1 - 2 - 2
LSt - 23 - 12 - 13 - 16 - 17 - 18
USt + 6 + 3 + 6 + 6 + 6 + 6

A k
Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
2) Grobe Schätzung

Drucksache 17/929 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. Vollzugsaufwand

Die Umsetzung der vorgesehenen gesetzlichen Regelung zu
§ 18a UStG führt ab dem Haushaltsjahr 2010 beim Bundes-
zentralamt für Steuern zu einem geschätzten Personalmehr-
bedarf von 65 zusätzlichen Planstellen und 4 Stellen. Zur
Aufgabenwahrnehmung sind folgende Ausgaben im Kapitel
0803 erforderlich:

Sollte ein sonstiger personeller und/oder finanzieller Mehr-
bedarf im Einzelplan 08 entstehen, ist hierüber im Rahmen
kommender Haushaltsaufstellungsverfahren zu entscheiden.
Dabei wird vorrangig geprüft, inwieweit der Bedarf im Ein-
zelplan gegenfinanziert werden kann.

Im Rahmen des Gesetzentwurfs wird unter anderem auch
das EuGH-Urteil vom 10. September 2009 in der Rechts-
sache C-269/07 umgesetzt. Die Entscheidung des EuGH
betrifft die Gewährung der Altersvorsorgezulage. Es ist in-
soweit vorgesehen, Grenzgängern, die in einem begünstig-
ten inländischen Alterssicherungssystem (z. B. gesetzliche
Rentenversicherung) pflichtversichert sind, unabhängig
von ihrem steuerlichen Status (unbeschränkte/beschränkte
Steuerpflicht) eine unmittelbare Zulageberechtigung im
Hinblick auf die Altersvorsorgezulage einzuräumen.
Außerdem soll die steuerliche Förderung auch für die Bil-
dung von selbstgenutztem im EU-/EWR-Ausland belege-
nem Wohneigentum eingesetzt werden können. Weiterhin
soll auf die Rückforderung der steuerlichen Förderung im
Falle des Wegzugs des Förderberechtigten in das EU-/
EWR-Ausland verzichtet werden. Die Umsetzung dieser
Maßnahmen führt bei der zentralen Stelle (§ 81 EStG) zu
derzeit nicht bezifferbarem Mehraufwand für die Anpas-
sung von IT-gestützten Prozessen. Darüber hinaus wird
höherer Aufwand für manuelle Sachbearbeitung entstehen,
der zu höheren, ebenfalls derzeit nicht bezifferbaren Perso-
nalkosten bei der zentralen Stelle führen kann. Der Mehr-
aufwand ist der zentralen Stelle aus dem Bundeshaushalt zu
erstatten.

Über die Deckung des finanziellen Mehrbedarfs des Bundes
wird im Rahmen der kommenden Haushaltsaufstellungsver-
fahren zum Einzelplan 08 entschieden. Dabei wird vorran-
gig geprüft, inwieweit der Bedarf im Einzelplan 08 gegenfi-
nanziert werden kann.

Sonstige Kosten

Über die gesondert ausgewiesenen Bürokratiekosten hinaus
führt der Gesetzentwurf nicht zu zusätzlichen Kosten für die
Wirtschaft, einschließlich der mittelständischen Unterneh-
men. Durch die vorgesehenen Maßnahmen sind Auswirkun-

Genaue Angaben zur Struktur der Be- und Entlastungen für
einzelne Sektoren der Volkswirtschaft sind nicht bekannt.
Deren Größenordnung wird insgesamt jedoch als zu gering
eingeschätzt, um in Einzelfällen oder im Allgemeinen
volkswirtschaftliche Effekte auszulösen, die sich in den Ein-
zelpreisen, dem allgemeinen Preisniveau oder dem Verbrau-
cherpreisniveau niederschlagen könnten. Belastungen für
mittelständische Unternehmen werden nicht erwartet.

Bei einem Wegfall der Umsatzsteuerbefreiung entspre-
chend Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzentwurfs insbeson-
dere für die in § 4 Nummer 11b Satz 3 UStG genannten
Postleistungen sind potenziell Preissteigerungen für Letzt-
verbraucher nicht auszuschließen, soweit die Steuerpflicht
zu einer höheren Steuerbelastung führt und diese über den
Preis überwälzt werden kann. Kann eine etwaige höhere
Steuerbelastung nicht überwälzt werden, ergäben sich – un-
ter sonst gleichen Bedingungen – entsprechend höhere Be-
lastungen für den einzelnen Unternehmer. Die Auswirkun-
gen auf die Belastung bei Leistungen an zum Vorsteuerab-
zug berechtigte Leistungsempfänger kann nicht abge-
schätzt werden.

Soweit bislang umsatzsteuerpflichtige Post-Universal-
dienstleistungen künftig nach § 4 Nummer 11b Satz 1 UStG
steuerfrei sind, führt dies potenziell zu Preissenkungen,
wenn diese Steuerbefreiung über den Preis weitergegeben
wird. Wird eine etwaige niedrigere Steuerbelastung nicht
weitergegeben, ergäben sich – unter sonst gleichen Bedin-
gungen – entsprechend niedrigere Belastungen für den ein-
zelnen Unternehmer. Die Auswirkungen auf die Belastung
bei Leistungen an zum Vorsteuerabzug berechtigte Leis-
tungsempfänger kann nicht abgeschätzt werden.

Bürokratiekosten

Es werden Informationspflichten für

a) Unternehmen eingeführt bzw. verändert:

b) Bürgerinnen und Bürger verändert:

c) die Verwaltung eingeführt:

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage
des Bundes vereinbar.

(Ausgaben in Tausend Euro)

Haushaltsjahr 2010 2011 ff. p. a.

Personalausgaben 3 200 3 200

Sachausgaben 500 260

Ausgaben
für Informationstechnik 850 250

Anzahl: 1 bzw. 6
betroffene Unternehmen: je nach steuerlicher Regelung

unterschiedlich
Häufigkeit/Periodizität: je nach steuerlicher Regelung

unterschiedlich
erwartete Mehrkosten: bis 31. Dezember 2011:

rd. 16,66 Mio. Euro
ab 1. Januar 2012:
rd. 22,24 Mio. Euro

Anzahl: 2
Häufigkeit/Periodizität: je nach steuerlicher Regelung

unterschiedlich

Anzahl: 0
gen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.

D
eutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/929

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanz-
ausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung. Aufgrund der
vom Finanzausschuss beschlossenen Änderungen, darunter
der Einfügung zweier weiterer Artikel, haben sich keine
finanziellen Auswirkungen ergeben.

Berlin, den 3. März 2010

Der Haushaltsausschuss

Petra Merkel (Berlin)
Vorsitzende

Norbert Barthle
Berichterstatter

Carsten Schneider (Erfurt)
Berichterstatter

Otto Fricke
Berichterstatter

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Alexander Bonde
Berichterstatter

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