BT-Drucksache 17/9193

Wirksamer Schutz für Flüchtlinge, die wegen ihrer sexuellen Identität verfolgt werden

Vom 28. März 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/9193
17. Wahlperiode 28. 03. 2012

Antrag
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. Barbara Höll, Jan Korte, Agnes Alpers,
Sevim Dag˘delen, Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie Hein, Dr. Lukrezia Jochimsen,
Petra Pau, Jens Petermann, Kathrin Senger-Schäfer, Raju Sharma, Dr. Petra Sitte,
Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Wirksamer Schutz für Flüchtlinge, die wegen ihrer sexuellen Identität verfolgt
werden

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Der Bundestag ist besorgt, dass Menschen, die wegen einer Verfolgung auf-
grund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität (im Fol-
genden: sexuelle Identität) nach Europa fliehen, keinen ausreichenden
Schutz erhalten, weil sie im Asylverfahren auf Vorurteile und sachwidrige
juristische Ablehnungsmuster stoßen. Lesben, Schwule, Bisexuelle, Trans-
gender, Trans- und Intersexuelle (LSBTTI) werden in vielen Staaten massiv
in ihrem Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit und sexuelle Selbst-
bestimmung verletzt. Dennoch wird ihnen häufig eine Rückkehr oder Ab-
schiebung ins Herkunftsland zugemutet. Sowohl die Forderung an die Be-
troffenen, ihre Sexualität „im Verborgenen“ zu leben, als auch der Hinweis
auf „Sittengesetze“ und die „öffentliche Moral“ in den Verfolgerstaaten sind
weder mit dem Schutzgedanken des internationalen Flüchtlingsrechts noch
mit dem universellen Charakter der Menschenrechte vereinbar.

2. Der Bundestag verweist in diesem Zusammenhang auf die insofern vorbild-
liche Rechtslage in Italien. Hier genügt für die Asylanerkennung bereits der
Umstand, dass gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten im Herkunftsland
kriminalisiert und unter Strafe gestellt werden. Solche Verbotsnormen in Be-
zug auf die sexuelle Identität schränken die freie Entfaltung der Persönlich-
keit erheblich ein. Bedauerlicherweise halten die zuständigen deutschen Be-
hörden und Gerichte dem häufig entgegen, dass entsprechende Strafnormen
in der Praxis ohnehin nicht beachtet würden. Gefährdungen werden oft ver-
harmlost und Prüfungen des Schutzbedarfs zum Teil oberflächlich durchge-
führt.

3. Der Bundestag begrüßt, dass die EU-Qualifikationsrichtlinie zumindest in
Teilbereichen zu einer geänderten Rechtsauffassung und Praxis im Umgang

mit Menschen geführt hat, deren Schutzbedarf an die sexuelle Identität an-
knüpft, und dies auch von der Bundesregierung auf Anfrage bestätigt wurde
(vgl. Bundestagsdrucksache 17/8357, S. 4f). Dies findet jedoch in der be-
hördlichen und gerichtlichen Praxis nicht ausreichend Berücksichtigung,
wie zum Beispiel aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen.

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4. Der Bundestag drückt seine Besorgnis über die Zunahme der Verfolgung
von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität aus und bekräftigt das
Schutzbedürfnis der Betroffenen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen, die
wegen Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Identität aus ihrem Herkunftsland
fliehen, wirksam zu schützen, wozu unter anderem gehören

1. Verleihung eines Schutzstatus an LSBTTI aus Ländern, in denen die sexu-
elle Identität (strafrechtlich) kriminalisiert wird,

2. kein Verweis auf staatlichen Schutz bei nichtstaatlicher Verfolgung und kein
Verweis auf interne Fluchtalternativen bei Staaten, in denen LSBTTI krimi-
nalisiert werden, oder wenn bekannt ist, dass staatliche Behörden
homosexuellen- oder transsexuellen- oder transgenderfeindlich sind,

3. gesetzliche Festlegung, dass LSBTTI nicht dazu aufgefordert werden
dürfen, zur Vermeidung von Verfolgung die eigene sexuelle Identität zu ver-
bergen,

4. Einschätzungen der Glaubwürdigkeit der sexuellen Identität im Asylverfah-
ren nur durch entsprechend geschultes Personal – Verzicht auf wissenschaft-
lich unhaltbare bzw. fragwürdige medizinische oder psychologische Gutach-
ten, die in das Recht auf selbstbestimmte sexuelle Orientierung bzw. Ge-
schlechtsidentität eingreifen,

5. bei einem späteren Vorbringen der sexuellen Identität müssen Gefühle von
Angst und Scham und möglicherweise verinnerlichte Homosexuellen- oder
Transsexuellen- oder Transgenderfeindlichkeit berücksichtigt werden,

6. verstärkte Berücksichtigung unabhängiger Informationen im Asylverfahren
über die Situation von LSBTTI in den Herkunftsländern, nicht nur in Bezug
auf die Strafgesetzgebung,

7. besondere Schutzvorkehrungen für LSBTTI in Aufnahme-, Haft- und Unter-
bringungseinrichtungen.

Berlin, den 28. März 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

Die im September 2011 vorgelegte ländervergleichende Studie mit dem Titel
„Fleeing Homophobia“ (www.asyl.net/fileadmin/user_upload/redaktion/
Dokumente/1111FH-DE.pdf), ein Projekt von COC Niederlande und der Freien
Universität Amsterdam, finanziert vom Europäischen Flüchtlingsfonds und dem
niederländischen Innenministerium, fasst anschaulich und überzeugend die Pro-
blemlage bei der Anerkennung schutzbedürftiger LSBTTI in den europäischen
Staaten zusammen und benennt den Änderungsbedarf und konkrete Empfehlun-
gen. Hieran orientieren sich auch die Forderungen dieses Antrags. LSBTTI
sehen sich als Asylsuchende besonderen Schwierigkeiten gegenüber. Auch in
den Industrienationen, in denen sie im besten Falle um Schutz nachsuchen
können, wirken Homophobie, reflexhafte Abwehr und Abwertung, eine bis in

die 70er-Jahre reichende strafrechtliche Verfolgung und eine rigide Sexualmoral
in Behörden, Gerichten und Gesellschaft nach.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9193

Bei der sexuellen Identität handelt es sich um einen sehr intimen und zentralen
Bestandteil der Persönlichkeit, der somit unmittelbar durch das Recht auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit als eines der zentralen Menschenrechte geschützt
ist. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat deutlich gemacht, dass die
sexuelle Orientierung zu den zentralen Persönlichkeitsmerkmalen gehört, die
nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützt sind (BVerfG – 1 BvR
1164/07, Beschluss vom 7. Juli 2009). Vor diesem Hintergrund ist es nachgerade
absurd, wenn im Rahmen von Asylverfahren heute noch geprüft wird, ob die
Betroffenen ihre Sexualität in ihren Herkunftsstaaten „im Verborgenen“ leben
können, um eine Verfolgung zu vermeiden. Auch sind Relativierungen oder Ein-
schränkungen dieses Menschenrechts unter Bezugnahme auf vermeintliche
„Sittengesetze“ oder eine wie auch immer geartete „öffentliche Moral“ in den
Herkunftsstaaten inakzeptabel. Solche rückwärtsgewandten Auffassungen zur
Legitimität einer (straf-)rechtlichen Regulierung des Sexualverhaltens durch
den Staat werden in Teilen der Rechtsprechung allerdings immer noch geteilt
oder jedenfalls nicht mit der notwendigen Schärfe zurückgewiesen (vgl. die
Nachweise in der Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/8357). Daher
sind gesetzliche Änderungen und Klarstellungen notwendig, um den gewandel-
ten gesellschaftlichen Auffassungen in der Bundesrepublik Deutschland und der
internationalen Entwicklung im Menschen- und Flüchtlingsrecht in diesem Be-
reich zum Durchbruch zu verhelfen. Darüber hinaus sind weitere Schritte erfor-
derlich, um zu einem wirksamen Schutz homosexueller Flüchtlinge zu kommen.
Organisationen wie der Förderverein PRO ASYL e. V. und der Lesben- und
Schwulenverband in Deutschland e. V. kritisieren nicht nur die gegenwärtige
Asylpraxis und Rechtsprechung, sondern auch die nach ihrer Ansicht beschöni-
genden Lageberichte des Auswärtigen Amts sowie, dass eine nachträglich vor-
gebrachte Homosexualität häufig als unglaubwürdiges Vorbringen abgetan
wird. Zudem würden überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer
(„irreversiblen“) Homosexualität gestellt (etwa durch Gutachten auf eigene
Kosten) und „Coming outs“ im Asylland als „selbstgeschaffene Nachflucht-
gründe“ abgetan.

Die Fraktion DIE LINKE. wies bereits in der vergangenen Legislaturperiode
mit einer Kleinen Anfrage auf einen skandalösen Umgang mit homosexuellen
Flüchtlingen hin (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1824). Das Bundesverwal-
tungsgericht (BVerwG) hatte mit Urteil vom 15. März 1988 (9 C 278/86) sehr
restriktive Vorgaben gemacht. Verlangt wurde nicht nur die Glaubhaftmachung
einer „unentrinnbaren schicksalhaften Festlegung auf homosexuelles Verhal-
ten“. Asylrechtlich relevant sei eine Verfolgung der Homosexualität auch nur
dann, wenn Strafen drohen, die nicht nur „besonders streng“, sondern „offen-
sichtlich unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt schlecht-
hin unangemessen“ sind und mehr beabsichtigen „als nur die Ahndung einer
Verletzung der öffentlichen Sicherheit“. „Die im Iran bestehenden Verbote ein-
verständlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen“ bezweckten hin-
gegen „als solche die Aufrechterhaltung der öffentlichen Moral“ und ent-
sprächen damit der bis 1969 in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden
Verbotslage, die auf einer Verschärfung des § 175 des Strafgesetzbuchs (StGB)
durch die Nationalsozialisten im Jahr 1935 beruhte, wie das BVerwG kommen-
tarlos ergänzte. Auch das BVerfG habe Eingriffe in die Privatsphäre und Per-
sönlichkeitsrechte Homosexueller unter Verweis auf das „Sittengesetz“ für le-
gitim erachtet. Das Asylrecht habe „nicht die Aufgabe, möglicherweise gewan-
delte moralische Anschauungen in der Bundesrepublik über homosexuelles
Verhalten in anderen Staaten durchzusetzen“.

Bei der Verfolgung von Menschen aufgrund der Homosexualität handelt es sich
jedoch nicht um die Durchsetzung einer moralischen Anschauung, sondern um

einen elementaren Eingriff in die Menschenrechte. Der Deutsche Bundestag
entschuldigte sich deshalb am 7. Dezember 2000 bei den in Deutschland ver-

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folgten Homosexuellen, indem er bekräftigte, dass „durch die nach 1945 weiter
bestehende Strafdrohung homosexuelle Bürger in ihrer Menschenwürde ver-
letzt worden sind“ (Plenarprotokoll 14/140, Bundestagsdrucksache 14/4894).

Die Bundesregierung wollte in ihrer Antwort im Juli 2006 (vgl. Bundestags-
drucksache 16/2142) dessen ungeachtet das Grundsatzurteil des BVerwG und
die „Entscheidungen der unabhängigen Justiz nicht bewerten“. Sie sah auch
„keinen weiteren Handlungsbedarf“ und bestritt, dass sich aus der EU-Quali-
fikationsrichtlinie (2004/83/EG vom 29. April 2004), die bis zum Oktober 2006
in deutsches Recht umzusetzen war, Änderungen für die Gesetzgebung, Recht-
sprechung und Asylpraxis ergäben. Dabei wird in Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe d der Richtlinie die sexuelle Ausrichtung als Verfolgungsmerkmal aus-
drücklich benannt, und nach Artikel 9 Absatz 2 stellt jede diskriminierende
„gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahme“ sowie
jede „diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung“ eine zu berücksich-
tigende Verfolgungsmaßnahme dar, wenn sie auf die sexuelle Ausrichtung der
Betroffenen abzielt. Die Bundesregierung bekräftigte vielmehr ihre Position,
wonach „eine in die Privatsphäre zurückgezogene Ausübung der Sexualität“
„zur Vermeidung politischer Verfolgung (…) grundsätzlich zumutbar“ sei.

Bei der Beantwortung einer erneuten Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
zum Thema ließ die Bundesregierung eine gestiegene Aufmerksamkeit für den
asylrechtlichen Umgang mit LSBTTI und zum Teil auch geänderte Rechtsauf-
fassungen erkennen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/8357, Antworten zu den
Fragen 3a bis 3d, 4 und 8). So mutet das Bundesamt für Migration und Flücht-
linge (BAMF) den Betroffenen nicht mehr zu, ihre Homosexualität im Verbor-
genen zu leben, um dadurch eine drohende Verfolgung zu vermeiden. Allerdings
wird weiterhin individuell geprüft, „ob eine Entdeckung der Homosexualität im
Herkunftsland beachtlich wahrscheinlich ist“ und deshalb eine Verfolgung
droht. Eine „Prognose, wie sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Heimat-
land verhalten würde“, ist jedoch „nur schwer zu treffen“, stellte das BVerwG in
einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof vom
9. Dezember 2010 fest (10 C-19/09, Rn. 50). Weiterhin verlangt das BAMF
keine „besondere Schwere“ der befürchteten Verfolgung wegen der sexuellen
Orientierung mehr; es gilt der übliche Maßstab nach Artikel 9 der Qualifikati-
onsrichtlinie. Unzulässig ist auch eine Relativierung der drohenden Verfolgung
durch Hinweise auf – hiesigen Vorstellungen womöglich widersprechende –
öffentliche Moralvorstellungen in den Herkunftsländern. Die Bundesregierung
erklärt nunmehr zudem eindeutig: „Auf die Irreversibilität der Homosexualität
kommt es im Rahmen der Anwendung der Qualifikationsrichtlinie nicht an“.
„Sexualwissenschaftliche Begutachtungen“ würden vom BAMF „grundsätz-
lich“ nicht verlangt; im Einzelfall ist dies jedoch möglich.

Das Urteil des BVerwG von 1988 könne nach Ansicht der Bundesregierung nur
durch neuere höchstrichterliche Entscheidungen revidiert werden, „es sei denn,
der Gesetzgeber regelt die Frage durch Gesetz“ – wie durch diesen Antrag vor-
geschlagen. Bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer
Flüchtlingskonvention gelten laut Bundesregierung ohnehin „ausschließlich die
(neueren) unionsrechtlichen Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie“. Dies
übersieht jedoch, dass sich Verwaltungsgerichte auch diesbezüglich immer
noch auf die veralteten Ausführungen des BVerwG aus dem Jahr 1988 stützen
(so z. B. ausdrücklich das VG – Verwaltungsgericht – Regensburg, RN 5 K
11.30261, Urteil vom 7. Oktober 2011, S. 11).

Um den Handlungsbedarf zu verdeutlichen, wird beispielhaft auf ein Urteil des
VG Augsburg vom 11. April 2011 (Au 6 K 09.30189) hingewiesen. Hiernach
ziele das strafrechtliche Verbot homosexuellen Geschlechtsverkehrs in Syrien

(Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren) nicht auf „eine bestimmte sexuelle Veran-
lagung als solche“ ab, sondern stelle „lediglich bestimmte sexuelle Praktiken

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9193

zum Schutz der öffentlichen Moral“ unter Strafe, „so dass schon von daher der
Verfolgungscharakter zu verneinen“ sei. Und weiter: „Bei der angedrohten
Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren kann auch nicht von einer unmensch-
lichen Strafe gesprochen werden“, denn es drohe keine „schwere Leibes- oder
Todesstrafe“. Dem Betroffenen, der angegeben hatte, wegen homosexueller
Kontakte mit einem Soldaten in Militärarrest gewesen zu sein, wurde vom Ge-
richt entgegnet, „dass der syrische Staat in seinen Streitkräften aus Sicherheits-
erwägungen die vom Kläger genannten homosexuellen Aktivitäten nicht duldet
und daher auch in der Lage sein muss, dies ggf. zu unterbinden, wie im Fall des
Klägers geschehen“. Im „privaten Bereich“ könne der Betroffene seine Homo-
sexualität hingegen leben, auch wenn dies zu Diskriminierungen durch Ver-
wandte führe – was asylrechtlich jedoch irrelevant sei.

Das Schutzbedürfnis von Menschen, die aufgrund ihrer sexuellen Identität ver-
folgt werden, ist nicht gesunken. In vielen afrikanischen Staaten ist es zu einer
Ausweitung von staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung gekommen. In
jüngster Zeit gab insbesondere die Entwicklung in Uganda Anlass zu Besorgnis,
da dort weiterhin ein Gesetz zur Einführung der Todesstrafe für „schwere
Homosexualität“ geplant ist. Auch die gemeinsame Erklärung von 56 isla-
mischen Staaten vom Februar 2010 weist in diese negative Richtung. Darin wird
gefordert, dass die sexuelle Identität eines Menschen nicht Teil der Menschen-
rechte sein dürfe. Die Staaten zeigen sich zudem „verstört über den Versuch, den
Fokus auf bestimmte Personen zu setzen aufgrund ihres abnormalen sexuellen
Verhaltens“ (http://blog.unwatch.org/index.php/2012/02/17/letter-from-uns-
islamic-group-to-unhrc-president-opposing-panel-on-violence-against-gays/).
Außerdem ist es zu einer massiven Einschränkung der Menschenrechte von
Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität auch in Europa gekommen. Die
Verabschiedung eines Gesetzes gegen die „Propagierung“ von Homosexualität
durch das St. Petersburger Stadtparlament am 29. Februar 2012 zeigt, dass auch
in Europa LSBTTI einer Strafverfolgung ausgesetzt sind.

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