BT-Drucksache 17/8867

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/8235 - Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Vom 5. März 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/8867
17. Wahlperiode 05. 03. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/8235 –

Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

A. Problem

Der Gemeindeanteil am Aufkommen an Lohn- und veranlagter Einkommen-
steuer sowie am Aufkommen an Kapitalertragsteuer wird von jedem Land ge-
mäß Artikel 106 Absatz 5 des Grundgesetzes nach einem durch Bundesgesetz
geregelten Verteilungsmaßstab auf die einzelnen Gemeinden seines Gebietes
aufgeteilt. Bei der Ermittlung der Verteilungsschlüssel werden die Einkommen-
steuerbeträge zugrunde gelegt, die auf zu versteuernde Einkommen bis zu be-
stimmten Höchstbeträgen entfallen. Diese Höchstbeträge werden bei jeder Um-
stellung der Verteilung auf aktuelle statistische Daten – hier auf die Ergebnisse
der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2007 – auf der Grundlage von Mo-
dellrechnungen daraufhin überprüft, ob sie anzupassen sind.

Anzupassen sind sie dann, wenn veränderte Höchstbeträge besser geeignet
sind, die Ziele der Gemeindefinanzreform – Verteilung auf der Grundlage der
Einkommensteuerleistungen der Einwohner, Verringerung der Steuerkraft-
unterschiede zwischen Gemeinden gleicher Funktion und Größe, Wahrung des
Steuerkraftgefälles zwischen großen und kleinen Gemeinden – zu erreichen als
die bisher geltenden Beträge.

B. Lösung

Die Ergebnisse der Modellrechnungen zu den Höchstbeträgen beim Gemeinde-
anteil an der Einkommensteuer zeigen, dass mit der Umstellung des Vertei-
lungsschlüssels auf die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik
2007 eine Erhöhung der Höchstbeträge von 30 000 Euro auf 35 000 Euro für
einzeln veranlagte Steuerpflichtige und von 60 000 Euro auf 70 000 Euro für
zusammen veranlagte Ehegatten geboten ist.
Zusätzlich empfiehlt der Finanzausschuss folgende Veränderungen des Gesetz-
entwurfs:

– Änderung des Umsatzsteuergesetzes zur Aufhebung des ermäßigten Um-
satzsteuersatzes für Pferde,

Drucksache 17/8867 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Steuerbefreiung der Vorteile
des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung unentgeltlich oder verbilligt
überlassener Software,

– Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Beschränkung des steuerfreien
Bezugs von Auslandsdividenden nach einem Doppelbesteuerungsabkom-
men (DBA).

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bei der Verwaltung entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Zusätz-
liche Kosten in der Finanzverwaltung der Länder entstehen nicht. Auch für die
statistischen Ämter des Bundes und der Länder entstehen durch dieses Gesetz
keine zusätzlichen Kosten.

E. Sonstige Kosten

Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen durch dieses Ge-
setz nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, entstehen nicht.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8867

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8235 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuer-
lichen Vorschriften“.

2. Artikel 1 erhält folgende Überschrift:

„Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes“.

3. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

„Artikel 2
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Nummer 1 Buchstabe a der Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2)
des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Fe-
bruar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird aufge-
hoben.“

4. Nach dem neuen Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:

,Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nummer 45 wird wie folgt gefasst:

„45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieb-
lichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten
sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen Sys-
tem- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in
seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen
Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen;“.

2. Dem § 50d wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Sind Dividenden beim Zahlungsempfänger nach einem Abkom-
men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrund-
lage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung ungeachtet
des Abkommens nur insoweit gewährt, als die Dividenden nach deut-
schem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind. Soweit
die Dividenden nach deutschem Steuerrecht einer anderen Person zu-
zurechnen sind, werden sie bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr
als Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Abkommens freigestellt
würden.“

3. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4f wird folgender Absatz 4g eingefügt:

„(4g) § 3 Nummer 45 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes

vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Ände-
rungsgesetzes] ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem

Drucksache 17/8867 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nach dem 31. Dezember 1999 endenden Lohnzahlungszeitraum oder
als sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 1999 zugewendet wer-
den.“

b) Dem Absatz 59a wird folgender Satz angefügt:

„§ 50d Absatz 11 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes]) ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2011 erfolgen.“‘

5. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 4 und erhält folgende Überschrift:

„Bekanntmachungserlaubnis“.

6. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 5 und wird wie folgt gefasst:

„Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom
1. Januar 2012 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.“

Berlin, den 29. Februar 2012

Der Finanzausschuss

Dr. Birgit Reinemund
Vorsitzende

Antje Tillmann
Berichterstatterin

Bernd Scheelen
Berichterstatter

Dr. Daniel Volk
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

Höchstbeträge um eine Stufe geboten ist, da so den Zielen

der Gemeindesteuerreform am ehesten entsprochen werden
kann.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht für die Be-
rechnung des Gemeindeanteils an Lohn-, Einkommen- und

6. Prof. Dr. Dietmar Gosch, Vorsitzender Richter am Bun-
desfinanzhof,

7. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8867

Bericht der Abgeordneten Antje Tillmann, Bernd Scheelen, Dr. Daniel Volk
und Dr. Gerhard Schick

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 17/8235 in seiner 152. Sit-
zung am 19. Januar 2012 dem Finanzausschuss zur feder-
führenden Beratung sowie dem Innenausschuss und dem
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur
Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens an
Lohn- und veranlagter Einkommensteuer sowie 12 Prozent
des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Ein-
kommensteuergesetzes. Im Jahr 2012 wird das Aufkommen
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer laut Steuer-
schätzung bei 27,60 Mrd. Euro liegen. Dieser Gemeinde-
anteil an der Einkommensteuer wird von jedem Land ge-
mäß Artikel 106 Absatz 5 des Grundgesetzes nach einem
durch Bundesgesetz geregelten und auf der Grundlage des
örtlichen Aufkommens beruhenden Verteilungsmaßstab auf
die einzelnen Gemeinden seines Gebietes aufgeteilt. Durch
eine bundesgesetzliche Regelung soll vermieden werden,
dass Gemeinden, die nach Größe, Funktion und Struktur
vergleichbar sind, je nach Zugehörigkeit zu einem Land
unterschiedliche Einnahmen aus der Einkommensteuer
haben.

Bei der Ermittlung der Verteilungsschlüssel werden die Ein-
kommensteuerbeträge berücksichtigt, die auf zu versteu-
ernde Einkommen bis zu bestimmten Höchstbeträgen ent-
fallen. Während die gesetzlich vorgeschriebene Lohn- und
Einkommensteuerstatistik alle drei Jahre durchgeführt wird
und ihre Ergebnisse im gleichen Turnus die Aktualisierung
des Verteilungsschlüssels ermöglichen, erfordert die Über-
prüfung der Höchstbeträge jeweils eine Sonderuntersu-
chung (sogenannte Modellrechnungen).

Die Modellrechnungen wurden vom Statistischen Bundes-
amt in Zusammenarbeit mit den Statistischen Landesämtern
auf der Basis der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für
das Jahr 2007 und der Gemeindesteuereinnahmen 2009 er-
stellt. Dabei wurden die Auswirkungen verschiedener
Höchstbeträge auf die Steuereinnahmen der Gemeinden in
der Gliederung nach Gemeindegrößenklassen und Steuer-
kraftgruppen ermittelt.

Die Modellrechnungen ergaben, dass mit der Umstellung
des Verteilungsschlüssels auf die Ergebnisse der Lohn- und
Einkommensteuerstatistik 2007 eine Anpassung der

anlagte Steuerpflichtige und von 60 000 Euro auf 70 000
Euro für zusammen veranlagte Ehegatten vor.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
66. Sitzung am 29. Februar 2012 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat den Gesetzentwurf in seiner 58. Sitzung am
29. Februar 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimment-
haltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN Annahme mit Änderungen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
75. Sitzung am 25. Januar 2012 erstmalig beraten und die
Durchführung eines öffentlichen Fachgesprächs zum Ände-
rungsantrag Nummer 3 der Koalitionsfraktionen am 8. Fe-
bruar 2012 beschlossen. In seiner 76. Sitzung am 8. Februar
2012 hat er den Gesetzentwurf erneut beraten und in seiner
78. Sitzung am 29. Februar 2012 die Beratung abgeschlos-
sen.

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs in geänder-
ter Fassung zu empfehlen.

Am 8. Februar 2012 hat der Finanzausschuss in seiner
77. Sitzung ein öffentliches Fachgespräch zum Änderungs-
antrag Nummer 3 der Koalitionsfraktionen zur Beschrän-
kung des steuerfreien Bezugs von Auslandsdividenden nach
einem Doppelbesteuerungsabkommen durchgeführt.

Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institu-
tionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

1. Bundessteuerberaterkammer,

2. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.,

3. Deutsche Steuer-Gewerkschaft,

4. Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.,

5. Die deutsche Kreditwirtschaft,
Kapitalertragsteuer deshalb eine Erhöhung der Höchst-
beträge von 30 000 Euro auf 35 000 Euro für einzeln ver-

8. Prof. Dr. Lorenz Jarass,

9. Dr. Falko Tappen, DLA Piper.

Drucksache 17/8867 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP wiesen
darauf hin, dass der Gesetzentwurf zur Änderung des Ge-
meindefinanzreformgesetzes im Unterausschuss Kommuna-
les beraten worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass
es durch die geplante Anpassung der Höchstbeträge vermut-
lich nur zu wenigen Verwerfungen kommen werde. Größere
Auswirkungen bei einigen Städten könnten von den Län-
dern aufgefangen werden. Dazu komme, dass die Entlas-
tung der Kommunen bei der Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung durch das seit dem 1. Januar 2012 in
Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft der
Kommunen (KoFKStG) auch bei denjenigen Städten wirk-
sam werde, die durch die Veränderung der Zuteilung der
Einkommensteuer mit Mindereinnahmen rechnen müssten.
Man müsse zudem hervorheben, dass beide kommunalen
Spitzenverbände –der Deutsche Städtetag und der Deutsche
Städte- und Gemeindebund– sowie die Länder der nun vor-
liegenden Regelung zustimmen würden. Der Landkreistag,
der sich alleine kritisch geäußert habe, sei hingegen nicht
betroffen, da die Kreise nicht am Aufkommen an Einkom-
mensteuer beteiligt sind. Die Berücksichtigung von Verwer-
fungen bei einzelnen Kommunen seien dann Aufgabe der
kommunalen Finanzausgleiche der Länder.

Auch die Fraktion der SPD betonte, dass man sich über die
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes im Unteraus-
schuss Kommunales ausgetauscht habe. Die Fraktion der
SPD sei nach Abwägung der Fakten zum Schluss gekom-
men, dass das Gesetzesvorhaben sinnvoll sei. Zwar hätten
vier Bundesländer Bedenken angemeldet, die man durchaus
ernst nehme. Am Gesamtsteueraufkommen innerhalb der
Länder ändere sich allerdings nichts, die Neuregelung be-
treffe die Frage der Verteilung und des dabei verwendeten
Schlüssels. Mit dem Gesetz werde ein grundgesetzlicher
Auftrag erfüllt, da das Grundgesetz vorsehe, dass bei der
Findung eines Verteilungsschlüssels das örtliche Aufkom-
men zu berücksichtigen sei. Weil die dafür wichtige Größe
zuletzt nicht angepasst worden sei und man ohnehin auf Ba-
sis der fünf Jahre alten Daten aus dem Jahr 2007 entscheide,
sei es sinnvoll, dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustim-
men. Dabei müsse beachtet werden, dass man zwei wider-
streitende Ziele verfolge. Zum einen sei das lokale Steuer-
aufkommen abzubilden, weswegen nun eine Anhebung der
Einkommenshöchstgrenzen beim Verteilungsschlüssel not-
wendig sei, zum anderen strebe man eine gewisse Nivel-
lierung durch Einführung von Kappungsgrenzen an. Je nach
Festsetzung des Höchstbetrages betone man eines der bei-
den Ziele stärker.

Auch die Fraktion DIE LINKE. sah die Notwendigkeit,
die Höchstgrenzen für die Ermittlung des Verteilungsschlüs-
sels wie im Gesetzentwurf zur Änderung des Gemeindefi-
nanzreformgesetzes vorgesehen anzuheben. Dabei blieben
aber ungeklärte Probleme bestehen, wie etwa bei den Aus-
wirkungen auf Kommunen mit über 200 000 Einwohnern.
Auch einige Landkreise hätten Bedenken signalisiert,
ebenso vier Länder im Bundesrat. Die Fraktion DIE
LINKE. werde sich deshalb bei der Abstimmung zum vor-
liegenden Gesetzentwurf enthalten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass

lungsschlüssel die Wahrung des Steuerkraftgefälles und die
angemessene Verteilung des örtlichen Aufkommens an-
strebe. Neun von 13 Flächenländern hätten dem aktuellen
Vorhaben zugestimmt. Vier Bundesländer hätten Bedenken
hinsichtlich der Verteilungswirkungen geäußert. Diese Be-
denken seien an einigen Stellen nachvollziehbar, insbeson-
dere bei der Frage, wie sich die Anhebung der Höchstgrenze
auf besonders strukturschwache größere Städte auswirken
werde. Weder der Bund noch die Länder hätten bisher eine
Idee, wie diese Problematik abgefedert werden könnte. Man
könne nicht sicher sein, dass dies mit einem veränderten
kommunalen Finanzausgleich auf Länderebene gelingen
würde. Dieses Problem stehe weiterhin im Raum und müsse
bearbeitet werden. In der Tat sei durch die Darstellung der
Ergebnisse der Modellrechnung des Bundesministeriums
der Finanzen deutlich geworden, dass insbesondere struk-
turschwache Städte mit mehr als 200 000 Einwohnern durch
die Anhebung der Höchstgrenze finanziell negativ betroffen
sein würden. Es sei bei der Analyse der Auswirkungen des
Gesetzentwurfes verkürzt, lediglich die Änderung des Gefü-
ges in Bezug auf ländlich strukturierte Kommunen und in
Bezug auf große Städte zu betrachten. Viel gravierender sei
wahrscheinlich der Unterschied zwischen steuerstarken und
steuerschwachen Großstädten. Dennoch komme auch die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Auffassung,
dass zur Erfüllung des grundgesetzlichen Auftrags einer
Orientierung am örtlichen Aufkommen und der Wahrung
des Steuerkraftgefälles eine Anhebung der Höchstgrenze
notwendig sei. Deshalb stimme man beim vorliegenden
Kerngesetz der Bundesregierung und dem Bundesrat zu.

Die Bundesregierung machte deutlich, sie habe bei diesem
Gesetzesvorhaben die Rolle eines Moderators zwischen
Ländern und Kommunen ohne eigene finanzielle Interessen
inne. Die Verteilungsgrundlage habe zwingend auf eine
neue statistische Grundlage gestellt werden müssen. Alleine
daraus ergäben sich Umverteilungswirkungen. Darüber hi-
naus sei es notwendig gewesen, die Höchstbeträge anzupas-
sen. Auch daraus ergäben sich Verschiebungen zwischen
den Gemeinden innerhalb der Flächenländer, woraus sich
ein für jedes Bundesland individuelles Urteil über die neuen
Höchstbeträge ergäbe. Man verweise ergänzend auf den As-
pekt strukturstarker und strukturschwacher Städte. In den
vier Ländern mit ablehnender Haltung zur Gesetzesände-
rung habe dieser Aspekt ein hohes Gewicht und daher die
Entscheidung maßgeblich beeinflusst. Diese Länder hätten
ausgeführt, dass deren strukturschwache Städte durch die
Anhebung der Höchstbeträge Einnahmeverluste zu ver-
zeichnen hätten. Die neun anderen Flächenländer seien zu
anderen Ergebnissen gekommen.

Diese Gesetzesänderung begründe sich jedoch aus den Vor-
gaben des Grundgesetzes, in dem es heiße, die Gemeinden
erhielten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommen-
steuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der
Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwoh-
ner weiterzuleiten sei. Die Bundesregierung vertrete die
Auffassung, dass zumindest 50 Prozent des örtlichen Auf-
kommens in die Ermittlung des Verteilungsschlüssels
einfließen sollte. Da die Höchstgrenze jedoch bundesein-
heitlich festgelegt werde, berge diese das Risiko, dass es in
einzelnen Ländern zu abweichenden Anteilswerten komme.
man mit der Veränderung der Höchstgrenze für die Berück-
sichtigung von Einkommen bei der Ermittlung der Vertei-

Aus diesem Grund werde die Höchstgrenze so festgelegt,
dass im Bundesdurchschnitt rund 60 Prozent in die Ermitt-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8867

lung des Verteilungsschlüssels einfließen würde. Dazu sei
nun wieder die Anhebung der Höchstbeträge geboten, um
nicht an die 50-Prozent-Grenze heranzurücken bzw. diese in
Hessen sogar zu unterschreiten.

Die Bundesregierung betonte die Notwendigkeit der Haus-
haltsplanungssicherheit für die Kommunen. Daher habe die
erste Runde der Gesetzgebung im Bundesrat noch im Jahr
2011 stattfinden müssen. Das klare Votum mit lediglich vier
ablehnenden Ländern habe den Kommunen ein erstes Sig-
nal geben können, auf das die Haushaltsplanung aufgebaut
werden könne. Denn in der Tat gebe es für verschiedene
Kommunen erhebliche Änderungen.

Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP brach-
ten einen Änderungsantrag ein, mit dem der ermäßigte Um-
satzsteuersatz für Pferde aufgehoben werden solle. Mit Ur-
teil vom 12. Mai 2011 C-453/09 hat der Europäische Ge-
richtshof (EuGH) entschieden, dass die Bundesrepublik
Deutschland durch die Anwendung eines ermäßigten Mehr-
wertsteuersatzes auf sämtliche Lieferungen, Einfuhren und
innergemeinschaftlichen Erwerbe von Pferden gegen ihre
Verpflichtungen aus den Art. 96 und 98 der Richtlinie 2006/
112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das ge-
meinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit deren
Anhang III verstoßen habe. Die Anwendung der Steuer-
ermäßigung sei nur zulässig, soweit das einzelne Tier zur
Herstellung von Nahrungs- oder Futtermitteln oder zum
Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sei.
Deutschland sei verpflichtet, die Entscheidung des EuGH
umzusetzen und die nationalen Vorschriften zum ermäßig-
ten Umsatzsteuersatz an die Vorgaben des Unionsrechts an-
zupassen. Man habe versucht, die vom EuGH eingeräumte
Möglichkeit, land- und forstwirtschaftlich genutzte Pferde
weiterhin mit dem ermäßigten Steuersatz zu belegen, mit
Hilfe einer praktikablen Abgrenzung zu nutzen. Dies sei je-
doch nicht gelungen.

Die Fraktion der SPD unterstützte, dass man bei der Um-
satzbesteuerung von Pferden dem EuGH-Urteil nachkomme
und eine entsprechende Regelung vornehme.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, dass die Behandlung
der Frage der ermäßigten Umsatzsteuersätze durch die Bun-
desregierung ein einziges Flickwerk darstelle. Es sei z. B.
nicht zu erklären, weswegen Pferde nun anders besteuert
würden als Maulesel und Maultiere. Als nächstes Problem
in diesem Bereich stehe die von der EU-Kommission ange-
mahnte umsatzsteuerliche Behandlung von Kunstgegen-
ständen und Sammlungsstücken ins Haus. Es stelle sich die
Frage, ob die Bunderegierung auch in diesem Fall wieder
nur eine Einzelregelung vorlegen werde oder ob die Frage
der ermäßigten Umsatzbesteuerung endlich systematisch
bearbeitet werde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies bezüg-
lich des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen zur
Aufhebung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Pferde,
der in die richtige Richtung gehe, darauf hin, dass an-
gesichts der aufgrund des EuGH-Urteils drohenden Straf-
zahlungen unverständlich sei, weswegen die notwendige
Änderung nicht bereits vor drei Monaten auf die Tagesord-

punkt zu regeln, zumindest die Liste der dem ermäßigten
Steuersatz unterliegenden Gegenstände genauer zu betrach-
ten. Dann hätte man bemerken müssen, dass bei den leben-
den Tieren unter Nummer 1 neben den Pferden (Buch-
stabe a) auch Maultiere und Maulesel (Buchstabe b) sowie
Haustauben (Buchstabe i) genannt würden, für die die Ar-
gumentation des EuGH analog zu gelten habe, da auch diese
Tiere normalerweise nicht für den Verzehr vorgesehen
seien. Es sei kein Ausweis guter parlamentarischer Arbeit,
dass zumindest diese Fälle nicht zeitgleich im Sinne einer
konsistenten Lösung mit geregelt würden. Es sei schlecht,
wenn man es dem EuGH überlasse, selbst die Nummern 1 b
und 1 i sowie möglicherweise weitere Punkte aufzugreifen.
Eine systematische Überprüfung wäre an dieser Stelle not-
wendig gewesen.

Dem hierzu vorgelegten Änderungsantrag der Koalitions-
fraktionen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP sowie BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. zu.

Entschließungsantrag

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte vor
dem Hintergrund der von den Koalitionsfraktionen vorgese-
henen Änderung der Umsatzbesteuerung von Pferden folgen-
den Entschließungsantrag zur Reform der Umsatzsteuer ein:

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages fordert
die Bundesregierung auf, noch in dieser Legislatur einen
umfassenden Gesetzentwurf zur Reform der Umsatzsteuer
vorzulegen. Sämtliche Umsatzsteuersubventionen, die nicht
zum Bereich der Daseinsvorsorge zu rechnen sind und als
reine Branchensubventionen wirken, sollten noch in dieser
Legislatur abgeschafft werden. Besonders die Überprüfung
des verminderten Umsatzsteuersatzes für gastronomische
Außer-Haus-Umsätze duldet aufgrund aktueller Rechtspre-
chung keinen weiteren Aufschub. Dieser Bereich muss umge-
hend überarbeitet werden. Insbesondere muss die unsinnige
und mehreren politischen Zielsetzungen zuwider laufende
steuerliche Subventionierung von Fast-Food umgehend
beendet werden. Ferner wird die Bundesregierung aufge-
fordert, ihre Steuergesetzgebung transparent und offen zu
gestalten und Änderungen wie die Abschaffung von Umsatz-
steuerermäßigungen nicht in sachfremden Zusammenhän-
gen wie dem Gemeindefinanzreformgesetz zu beschließen.
Zur Begründung erinnerte die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN an den Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und FDP, der eine Reform der Umsatzsteuer in Aus-
sicht gestellt habe. Stattdessen werde insbesondere im Be-
reich der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes
eine intransparente steuerpolitische „Flickschusterei“ be-
trieben, wie am vorliegenden Fall sowie an der Umsatzbe-
steuerung von Übernachtungen oder der Binnenschifffahrt
gesehen werden könne. Die wie bei der Neuregelung der
Umsatzbesteuerung von Pferden im Rahmen eines Än-
derungsantrags zum Gemeindefinanzreformgesetzes prak-
tizierte Verbindung von Gesetzgebungsprozessen ohne jeg-
lichen Sachzusammenhang erhöhe diese Intransparenz.

Als nächstes stehe nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs
und des Europäischen Gerichtshofs die Neuregelung der
nung gesetzt worden sei. Darüber hinaus wäre es ratsam ge-
wesen, statt lediglich den vom Gericht angemahnten Einzel-

Besteuerung von gastronomischen Außer-Haus-Umsätzen
auf der Tagesordnung. Es müsse eine klare und zeitnahe Re-

Drucksache 17/8867 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gelung gefunden werden, die eine generelle Anwendung des
Regelsteuersatzes für alle gastronomischen Leistungen ein-
schließlich der Außer-Haus-Umsätze vorsehe, damit dieser
Bereich mit hohen Abgrenzungsschwierigkeiten rechts-
sicher geregelt werde und ungesunde Fast-Food-Restaurants
durch Ausnutzung der derzeitigen Rechtsprechung nicht
auch noch steuerlich gefördert würden.

Generell entstünden durch weder sozial noch ökologisch be-
gründbare Branchensubventionen durch Umsatzsteuermäßi-
gungen wie diejenigen für Fast-Food, Tierfutter, Übernach-
tungen, Skilifte oder Schnittblumen jährlich gesamtstaat-
liche Einnahmeausfälle von 3 bis 4 Mrd. Euro. Bei einem
Defizit alleine des Bundes von über 17 Mrd. Euro sowie ei-
ner Verschuldung Deutschlands weit über dem Maastricht
Kriterium von 60 Prozent vom BIP sei nicht zu rechtferti-
gen, warum einzelne Wirtschaftsbereiche derart ineffizient
gefördert würden. Der Staat habe keinerlei Einfluss darauf,
was mit seinen Subventionsgeldern geschehe und somit hät-
ten die Mittel kaum eine Lenkungswirkung. Lediglich bei
den Ermäßigungen für Lebensmittel und den öffentlichen
Personennahverkehr könne wissenschaftlich eine positive
Wirkung für niedrige Einkommensbezieher nachgewiesen
werden, da durch sie die regressive Wirkung der Umsatz-
steuer gemildert werde.

Zusätzlich entstünden durch ermäßigte Umsatzsteuersätze
Wettbewerbsverzerrungen. Unternehmen, die Produkte und
Dienstleistungen zum Normalsteuersatz anbieten, könnten
mit Unternehmern konkurrieren, die ihre Waren und Dienst-
leitungen ermäßigt besteuern. Letztere hätten durch die
niedrigere Steuerbelastung nicht zu rechtfertigende Wettbe-
werbsvorteile. Auch deswegen sollte eine Reform nicht län-
ger aufgeschoben werden.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP beton-
ten, der Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN entspreche dem Anliegen der Koalitions-
fraktionen einer umfassenden Neuregelung der Umsatz-
steuer. Da aber derzeit auf der europapolitischen Tages-
ordnung eine europaweite Harmonisierung der Umsatzsteu-
ersätze stehe, wolle man die Bemühungen auf europäischer
Ebene abwarten und werde deshalb den Entschließungsan-
trag ablehnen. Außerdem sei der Entschließungsantrag auf
das Thema Fast Food fokussiert, womit bereits wieder eine
Unterscheidung zwischen verschiedenen Produkten vor-
genommen werde. Dies könne nicht im Sinne einer umfas-
senden Reform des Umsatzsteuerrechts sein. Es werde darü-
ber hinaus der falsche Eindruck erweckt, dass frühere
Gesetzgeber mit der Umsatzbesteuerung von Außer-Haus-
Umsätzen eine gezielte Unterstützung des Verkaufs von
Fast-Food intendiert hätten. Es sei falsch, in diesem Fall von
einer Branchensubvention zu sprechen.

Die Fraktion der SPD war mit der Zielrichtung des
Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN einverstanden. Die Koalition solle ihr Verspre-
chen einer grundlegenden Überarbeitung der Umsatzsteuer
endlich wahr machen und die zu diesem Zweck angekün-
digte Kommission solle ihre Arbeit aufnehmen, damit Er-
gebnisse erarbeitet würden, über die man sich auseinander-
setzen könnte. Allerdings werde man sich bei der Abstim-

von sozial-karitativen Unternehmen wie beispielsweise „Es-
sen auf Rädern“ vernachlässigt.

Das Anliegen des Entschließungsantrags der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, eine Reform des Umsatz-
steuersystems vorzunehmen, wurde auch von der Fraktion
DIE LINKE. begrüßt. Allerdings teile man nicht die An-
sicht, nur Lebensmittel und der ÖPNV seien zu Recht mit
einem ermäßigten Umsatzsteuersatz belegt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erinnerte an
die geltende Rechtsprechung zu den Außer-Haus-Umsätzen.
Darin werde überall, wo ein Servicecharakter nicht aus-
zuschließen sei, eine Besteuerung nach dem ermäßigten Um-
satzsteuersatz abgelehnt. Dies treffe gerade auch karitative
Einrichtungen, wenn bei der Lieferung von Essen gleich-
zeitig z. B. Besteck oder Servietten bereitgestellt würden.
Von der vollen Besteuerung sei in der Regel nur der Fall aus-
genommen, wenn ein Kunde in ein entsprechendes Geschäft
gehe und die erworbenen Speisen und Getränke mitnehme.
Dies betreffe überwiegend Fast-Food-Restaurants. Wenn der
Gesetzgeber an dieser Stelle nicht tätig werde, werde diese
Begünstigung von Fast-Food-Unternehmen zu Recht Empö-
rung auslösen. Die Koalition habe in der Vergangenheit ange-
kündigt, sich der schwierigen Aufgabe einer Reform der Um-
satzbesteuerung zu stellen und das System der Ermäßigungen
neu zu ordnen. Bislang habe die Regierungskoalition aller-
dings noch keine Ergebnisse geliefert. Die Regierung stehe in
der Verantwortung, sich diesem Problem zu stellen.

Den vorgelegten Entschließungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnte der Ausschuss mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. ab.

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP brach-
ten einen Änderungsantrag zur Beschränkung des steuer-
freien Bezugs von Auslandsdividenden nach einem Doppel-
besteuerungsabkommen (DBA) ein. In der Mehrzahl der
von Deutschland abgeschlossenen Abkommen zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung würden Dividenden, die eine
ausländische Kapitalgesellschaft an eine wesentlich (meist
10 Prozent oder 25 Prozent) beteiligte Kapitalgesellschaft
im Inland ausschüttet, von der steuerlichen Bemessungs-
grundlage in Deutschland ausgenommen. Dieses sog. ab-
kommensrechtliche Schachtelprivileg werde grundsätzlich
nur Kapitalgesellschaften gewährt. Zu einer dem Sinn und
Zweck des Schachtelprivilegs widersprechenden Begünsti-
gung von natürlichen Personen könne es jedoch kommen,
wenn der Empfänger der Dividende eine „hybride“ Rechts-
form hat (z. B. KGaA, GmbH & atypisch still Beteiligte)
und die Dividende innerstaatlich einer natürlichen Person
zugerechnet werde. Vor diesem Hintergrund sei es geboten,
zur Verhinderung von Steuerausfällen die Freistellung der
Dividenden aus Schachtelbeteiligungen auszuschließen, so-
weit die Dividenden unabhängig von der Qualifizierung des
Empfängers als Kapitalgesellschaft nach innerstaatlichem
Recht einer natürlichen Person zugerechnet würden. Die
Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe sich vor
allem, weil die Freistellung der Dividenden aus Schachtel-
mung enthalten, da die Begründung zu pauschal sei und zu
sehr auf Fast-Food abstelle. Dabei werde die Problematik

beteiligungen durch entsprechende Gestaltungen gezielt
eingesetzt werde, damit natürliche Personen Dividenden

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8867

ohne Teileinkünftebesteuerung steuerfrei vereinnahmen
könnten.

Die Koalitionsfraktionen gaben hierzu folgende Erklärung
zu Protokoll:

Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe habe sich kürzlich mit der
Reform der Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf
Aktien (KGaA) und insbesondere ihres persönlich haften-
den Gesellschafters befasst. Da es bisher noch keine einheit-
liche Auffassung über das Besteuerungskonzept der KGaA,
insbesondere über die Besteuerung des persönlich haftenden
Gesellschafters gebe, hätten noch keine Vorschläge für eine
Reform der steuerlichen Behandlung der KGaA erarbeitet
werden können.

Die Koalitionsfraktionen würden das Bundesministerium
der Finanzen bitten, die Gespräche auf Bund-Länder-Ebene
fortzuführen und dem Deutschen Bundestag einen Vor-
schlag zu unterbreiten, welches Besteuerungskonzept der
KGaA für die Zukunft gesetzgeberisch verankert werden
solle. Der Vorschlag sollte insbesondere berücksichtigen,
dass natürliche Personen von der Begünstigung der aus-
schließlich für juristische Personen gedachten Steuerfrei-
stellung von Auslandsdividenden nach einem Doppelbe-
steuerungsabkommen (DBA) – sog. internationales Schach-
telprivileg – ausgenommen würden.

Ferner würden die Koalitionsfraktionen das Bundesministe-
rium der Finanzen bitten, in künftig anstehenden Verhand-
lungen über Doppelbesteuerungsabkommen die Problematik
der Anwendung des DBA-Schachtelprivilegs auf natürliche
Personen zur Sprache zu bringen und in die Verhandlungen
einzubeziehen. Denkbar wäre eine Klausel, die die Anwen-
dung des Schachtelprivilegs auf Seiten der Bundesrepublik
Deutschland von einer innerstaatlichen steuerlichen Zurech-
nung zu einer Kapitalgesellschaft abhängig machen würde.

Die Koalitionsfraktionen führten weiterhin aus, mit dem
Änderungsantrag zur Beschränkung des steuerfreien Bezugs
von Auslandsdividenden nach einem Doppelbesteuerungs-
abkommen (DBA) habe man sich im Rahmen des öffentli-
chen Fachgesprächs eingehend auseinandergesetzt. Die
Sachverständigen seien zwar einig gewesen, dass Dividen-
den bei natürlichen Personen nicht durch Ausnutzung des
abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs unversteuert
bleiben sollten. Aber über den steuertechnischen Weg, eine
solche Praxis zu unterbinden, habe Uneinigkeit geherrscht.
Man habe die Sachverständigen gebeten, Alternativen zum
Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, der eine Umset-
zung über § 50d EStG vorsehe, vorzulegen. Leider seien
keine entsprechenden Vorschläge eingegangen, obwohl ei-
nige Sachverständige der Meinung gewesen seien, eine Re-
gelung ließe sich relativ einfach über § 9 KStG und § 15
EStG vornehmen.

Die Bundesregierung erläuterte hierzu, weswegen die Be-
schränkung des steuerfreien Bezugs von Auslandsdividen-
den nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) aus
Sicht des Bundesministeriums der Finanzen über § 50d Ab-
satz 11 EStG in der Form des Änderungsantrages der Koali-
tionsfraktionen das geeignete Instrument sei, um zu verhin-
dern, dass Nicht-Kapitalgesellschaften in den Genuss des
Schachtelprivilegs gelangen könnten. § 50d Absatz 11 EStG

sellschaften. Man müsse in diesem Zusammenhang insbe-
sondere auch die im deutschen Mittelstand gebräuchlichen
atypisch Stillen Beteiligungen an GmbH beachten. Dieser
entscheidende Punkt werde über die vorliegende abstrakt-
generelle Regelung mit erfasst. Zur Frage, ob die Steuerge-
staltungen nicht mit Regelungen bei § 9 KStG und § 15
EStG unterbunden werden könnten, sei zu beachten, dass im
vorliegenden Fall auf die Rechtsprechung des Bundesfi-
nanzhof (BFH) zu DBA-Fällen eingegangen werde. Wenn
nun das Problem im nationalen Recht mit Hilfe von § 9
KStG und § 15 EStG gelöst werden sollte, würde dieses
Detailproblem in das in Deutschland komplexe und umfas-
sende Konzept der Mitunternehmerschaft importiert wer-
den. Aus diesem Grund sei aus Sicht des Bundesministe-
riums der Finanzen § 50d Absatz 11 EStG die richtige und
geeignete Stelle, um die Frage zu regeln. Auch im Fachge-
spräch sei dies deutlich geworden. Als problematisch wurde
dort zwar angesehen, dass mit einer solchen Regelung mög-
licherweise ein treaty override verbunden sei. Dies sei aus
Sicht der Bundesregierung zweifelhaft. Bei der Beurteilung,
ob die Regelung durch § 50d Absatz 11 EStG einen treaty
override darstelle, müsse der Wille der Vertragsparteien ei-
nes Doppelbeteuerungsabkommens berücksichtigt werden.
Die Rechtsfolge der Neuregelung in § 50d Absatz 11 EStG
spreche nicht gegen den Willen der Vertragsparteien. Dies
sei ein wichtiges Argument für die Ansicht, dass die Rege-
lung kein treaty override sei.

Auch die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
betonten, dass durch den Änderungsantrag in Bezug auf die
missbräuchliche Ausnutzung des Schachtelprivilegs auf ge-
eignete Weise ein Schlupfloch geschlossen werde. Nach ih-
rer Ansicht würde damit kein treaty override vorgenommen,
sondern im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen eine
ergänzende innerstaatliche Regelung geschaffen. Es sei si-
cherlich nicht im Sinne der Verfasser der Doppelbesteue-
rungsabkommen gewesen, dass in den betroffenen Fällen
bei Dividenden Steuerfreiheit vorliegen würde, obwohl sie
nicht vorgesehen gewesen sei.

Die Fraktion der SPD teilte das Anliegen des Änderungs-
antrags zu verhindern, dass natürliche Personen unter Aus-
nutzung des Schachtelprivilegs Vorteile genießen könnten,
die nicht für sie vorgesehen seien.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte die zu Protokoll gege-
bene Erklärung der Koalitionsfraktionen, dass bei zukünfti-
gen Doppelbesteuerungsabkommen Regelungen zur Ver-
meidung eines Missbrauchs des Schachtelprivilegs getrof-
fen werden sollten. Die Fraktion DIE LINKE. sei der Mei-
nung, dieses Ziel lasse sich letztlich nur durch den Ersatz
der Freistellungsmethode durch die Anrechnungsmethode
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erreichen. Ansons-
ten werde man immer hinter den Möglichkeiten zur Steuer-
vermeidung herhinken.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, es sei
wichtig, diese Lücke in der Besteuerung zu schließen, da die
Gefahr erheblicher Steuerausfälle bestehe. Darüber hinaus
müsse die Frage der KGaA und anderer hybrider Gesell-
schaftsformen genau betrachtet werden. Es sei zu begrüßen,
dass die Koalition dieses Thema noch einmal aufgreifen
regele die Problematik umfassend und nicht nur für den Fall
der KGaA, sondern auch für andere Formen hybrider Ge-

wolle. Im Fachgespräch sei deutlich geworden, dass dabei
eine gründliche Analyse wichtig sein werde.

Drucksache 17/8867 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Dem hierzu vorgelegten Änderungsantrag der Koalitions-
fraktionen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP sowie BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
zu.

An die Problematik der Steuervermeidung durch Aus-
nutzung des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs
anknüpfend brachte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN einen Änderungsantrag ein, der eine Änderung
der Abgabenordung vorsieht, mit der die wirtschaftliche Be-
trachtungsweise als maßgebliches Besteuerungskriterium
eingeführt werden soll. Dem § 41 AO solle folgender Ab-
satz 3 angefügt werden:

(3) Für die Beurteilung steuerrechtlicher Fragen ist in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wirtschaftliche Ge-
halt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachver-
haltes maßgebend. Die steuerliche Beurteilung ist unabhän-
gig von der Bezeichnung der zivilrechtlichen Ausgestaltung
der Rechtsgeschäfte.
Zur Begründung führte die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN an, insbesondere in Bezug auf die Besteue-
rung von Kapitalerträgen führe die Komplexität des Steuer-
rechts immer wieder zu formal legalen Schlupflöchern, die
aktiv zur Steuergestaltung genutzt würden. Unbeabsichtigte
Gesetzeslücken oder für andere Zwecke geschaffene Aus-
nahmeregelungen würden für Konstruktionen herangezo-
gen, die nur deshalb genutzt würden, weil sie steuerliche
Vorteile böten, nicht, weil sie wirtschaftlich notwendig wä-
ren. Dies sei aus der Perspektive der Steuergerechtigkeit ab-
zulehnen.

Um diesen Steuergestaltungen vorzubeugen, lehne dieser
Änderungsantrag an den § 21 der österreichischen Bundes-
abgabenordnung (BAO) an und solle den tatsächlichen wirt-
schaftlichen Gehalt eines Sachverhalts maßgeblich für die
Besteuerung machen. So werde verhindert, dass der formale
Wortlaut des Gesetzes für Gestaltungen ausgenutzt werde,
bei denen erkennbar der einzige wirtschaftliche Zweck die
Steuervermeidung sei.

Alle Fraktionen kamen überein, diesen Änderungsantrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN noch nicht abzu-
stimmen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf-
zusetzen. Die Thematik erfordere eine ausführliche Beschäf-
tigung. Zudem werde die Bundesregierung gebeten, einen
Sachstand zum Inhalt des Antrags vorzulegen, der insbeson-
dere auch auf die Erfahrungen in Österreich eingehe.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erläuterte, der
Anlass der Beschäftigung mit dem Thema des Änderungs-
antrags sei ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
22. Juni 2011 gewesen. Gegenstand des Urteils sei der Fall
zweier verbundener Geschäfte mit brasilianischem Real und
US-Dollar gewesen. Beide Geschäfte zusammen hätten im
Ergebnis zu marktüblichen Konditionen geführt. Die einzel-
nen Geschäfte für sich allein hätten hingegen keinen wirt-
schaftlichen Sinn ergeben. Der BFH habe entschieden, dass
beide Geschäfte zusammen betrachtet werden müssten.
Allerdings werde in der juristischen Lehrmeinung geäußert,
dass die Sichtweise des Gerichts auf einer wackeligen
Rechtsgrundlage beruhe. Das Bundesverfassungsgericht

den Gesetzgeber erforderten. Mit dem Änderungsantrag
solle keine rechtliche Festlegung mit Hilfe eines unbe-
stimmten Rechtsbegriffes getroffen werden, sondern eine
Auslegungsnorm eingeführt werden. Gespräche mit Vertre-
tern der Finanzbranche hätten gezeigt, dass aufgrund der
entsprechenden Norm in Österreich dort bestimmte Modelle
der Steuergestaltung nicht wie in Deutschland möglich
seien. Der im Änderungsantrag vorgesehene Schritt sei ein-
facher als eine ständige Nachbesserung angesichts von
Steuerschlupflöchern, obwohl auch mit einer solchen Rege-
lung nicht alle Probleme der Steuergestaltung beseitigt wür-
den. Derzeit gebe es ein „Hase-und-Igel-Spiel“ nach einem
wiederkehrenden Muster, bei dem über Verbundgeschäfte
ein wirtschaftlicher Tatbestand abgebildet werde, der zu ei-
ner Steuerpflicht führen würde, wenn er über ein einzelnes
Geschäft abgewickelt würde. Über Verbundgeschäfte wür-
den aber steuerpflichtige Erträge und Verlustgeschäfte so
kombiniert, dass keine oder eine nur verminderte Steuer-
pflicht entstehe. Man begrüße den Wunsch der anderen
Fraktionen, die Thematik noch einmal gründlich zu über-
prüfen und eine Stellungnahme des Bundesministeriums der
Finanzen einzuholen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN sei an einer sachlichen Lösung interessiert und
stimme zu, dass der Änderungsantrag zu einem späteren
Zeitpunkt noch einmal aufgerufen werde.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP brach-
ten einen weiteren Änderungsantrag zur Änderung des Ein-
kommensteuergesetzes ein, mit dem die Vorteile von Ar-
beitnehmern aus der privaten Nutzung unentgeltlich oder
verbilligt überlassener Software von der Steuer befreit wer-
den sollen. Mit der Maßnahme solle einerseits der in der im
Jahr 2000 eingeführten Steuerbefreiungsvorschrift § 3
Nummer 45 EStG verwendete Begriff „Personalcomputer“
klarstellend durch den allgemeineren Begriff „Datenverar-
beitungsgerät“ ersetzt werden, um begrifflich auch neuere
Geräte, wie Smartphones oder Tablets zu umfassen und de-
ren private Nutzung von der Steuer zu befreien. Anderer-
seits sollten durch die Erweiterung des Anwendungsbe-
reichs der Steuerbefreiungsvorschrift § 3 Nummer 45 EStG
geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nut-
zung von System- und Anwendungsprogrammen, die ihm
vom Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses
von einem Dritten unentgeltlich oder verbilligt überlassenen
würden, steuerfrei gestellt werden. Zur privaten Nutzung
überlassene Systemprogramme (z. B. Betriebssystem oder
Virenscanner) und Anwendungsprogramme sollten nur
dann der Steuerbefreiung unterliegen, wenn der Arbeitgeber
sie auch in seinem Betrieb einsetzen würde. Die Auswei-
tung der Steuerbefreiung wirke steuervereinfachend, weil
nunmehr unbeachtlich sei, ob der Arbeitnehmer die überlas-
senen System- und Anwendungsprogramme auf einem be-
trieblichen oder einem privaten Personalcomputer einsetze.
Die Ausweitung der Steuerbefreiung vermeide damit auch
Erfassungs- und Bewertungsaufwand, auf den bisher im
Hinblick auf die begrenzte Freistellung nach § 8 Absatz 2
Satz 9 EStG nur unter bestimmten Voraussetzungen ver-
zichtet werden könne.

Die Koalitionsfraktionen führten weiterhin aus, in der Pra-
xis der Lohnsteuerprüfung würden erhebliche Unsicherhei-
ten auftreten, wie der private Anteil der Computernutzung
habe geäußert, dass solche Fälle nicht der Rechtsprechung
überlassen werden könnten, sondern eine Regelung durch

versteuert werden solle. Bisher würden überlassene Perso-
nalcomputer steuerfrei gestellt. Die Besteuerung neuerer

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/8867

Technik sowie von Software würde dagegen zu Problemen
führen. Es sei problematisch, wenn Software, die vom Ar-
beitgeber zur Nutzung überlassen werde, in einen dienstli-
chen und einen privaten Anteil aufgeteilt werden müsste.
Natürlich könne es bei der Neuregelung in Einzelfällen zu
Missbrauch kommen. In Anbetracht des Gebots der Steuer-
vereinfachung und zur Unterstützung der Verbreitung von
Heimarbeit auch unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit
von Beruf und Familie sollte dem Vorhaben zugestimmt
werden. Die Gefahr einer steuerfreien Überlassung von
Spielprogrammen oder ähnlichem zur privaten Nutzung
werde mit der geplanten Regelung dadurch ausgeschlossen,
dass die steuerfrei gestellte Software betrieblich eingesetzt
werden müsse. Auch die steuerfrei überlassene Hardware
müsse üblicherweise im Betrieb eingesetzt werden. Dies
werde in der Regel weder für Fernseher noch für Spielkon-
solen gelten. Es sei dennoch sicherlich sinnvoll, die ge-
plante Regelung nach zwei Jahren auf (systematischen)
Missbrauch zu überprüfen.

Die Fraktion der SPD betonte, es sei sinnvoll, für Software
eine Regelung in Analogie zur ursprünglich getroffenen Re-
gelung für Hardware einzuführen. Der Gesetzgeber müsse
zudem in diesem Fall der technischen Entwicklung folgen.

Die Fraktion DIE LINKE. äußerte Verständnis für das Ziel
der Steuervereinfachung, warnte aber gleichzeitig vor der
Eröffnung neuer Möglichkeiten der Steuervermeidung
durch Gewährung von steuerfreien Sachleistungen als
Lohnbestandteil. Die Abgrenzung von betrieblich genutzter
Soft- und insbesondere Hardware von einer reinen Privat-
nutzung sei schwierig, wie man am Beispiel der Play-
station 3 sehen könne, die auch zum Abspielen von Blue-
Ray-Discs dienen könne. Der neu eingeführte Begriff
„Datenverarbeitungsgeräte“ könnte z. B. auch auf intelli-
gente Fernseher angewendet werden. Es wäre problema-
tisch, wenn bereits das Vorhandensein eines entsprechenden
Gerätes im Betriebsvermögen die Möglichkeit zu einer steu-
erfreien Überlassung eröffnen würde. Die Gefahr eines
steuerlichen Missbrauchs sei durch die Ausweitung des Be-
griffs deshalb groß.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmte einer
Anpassung der Gesetzeslage an den technischen Fortschritt
bei den Geräten zu. Allerdings sei zu bedenken, ob damit
nicht die Möglichkeit zur Gewährung steuerfreier geldwer-
ter Vorteile generell ausgeweitet werde. Man müsse Steuer-
sparmodelle, die auf einen möglichst hohen Anteil steuer-
freier Elemente bei den Lohnzahlungen an Arbeitnehmer
abstellten, im Auge behalten. Es sei wichtig, sich mit dieser
Frage systematisch auseinanderzusetzen. Die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei der Ansicht, dass auf die-
sem Weg Steuersubstrat in einer relevanten Größenordnung
verloren gehen könnte.

Die Bundesregierung erläuterte, dass im Änderungsantrag
aufgrund des von den Ländern in der Finanzministerkonfe-
renz geäußerten Wunsches zur Klärung von offenen Steuer-
fällen eine rückwirkende Anwendung der Steuerbefreiung
ab dem Jahr 2000 vorgesehen sei. Nennenswerte Steueraus-
fälle seien dadurch nicht zu erwarten. In der Frage dieses
Änderungsantrages habe bei der Finanzministerkonferenz

gesehene Regelung zu einer missbräuchlichen Steuerver-
meidung im relevanten Ausmaß führen würde.

Dem hierzu vorgelegten Änderungsantrag der Koalitions-
fraktionen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD sowie FDP bei Stimment-
haltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zu.

Petition

Ferner hat der Petitionsausschuss dem Finanzausschuss zu
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
17/8235 eine Bürgereingabe zur Finanzierung kommunaler
Aufgaben durch den Bund übermittelt und gemäß § 109 der
Geschäftsordnung um Abgabe einer Stellungnahme gebe-
ten. Der Finanzausschuss hat die Petition in seine Beratun-
gen einbezogen.

Mit der Eingabe, die am 25. März 2010 eingereicht wurde,
fordert die Petentin, dass der Gesetzgeber nach dem Prinzip
der Konnexität die Kosten der durch seinen parlamentari-
schen Akt beschlossenen kommunalen Aufgaben selber
trage.

Der Ausschuss äußerte Unterstützung für das Anliegen der
Petentin, dass die Gemeinden bei der Wahrnehmung von zu-
sätzlichen Aufgaben finanziell ausreichend ausgestattet sein
müssten. Die Petition thematisiere den wichtigen Punkt,
dass bei neu beschlossenen Bundesgesetzen oder vom Bund
neu eingeführten Leistungen, die von den Kommunen zu er-
bringen sind, eine entsprechende Finanzausstattung gewähr-
leistet sein müsse. Insbesondere bei im Bund getroffenen
Entscheidungen zur Steuererhebung seien negative Auswir-
kungen auf die Kommunen stets mit zu berücksichtigen. Al-
lerdings würden durch die diskutierte Änderung des Ge-
meindefinanzreformgesetzes keine zusätzlichen Aufgaben
übertragen und keine neuen finanziellen Belastungen der
Kommunen geschaffen.

Die Bundesregierung verwies auf die seit 2006 bestehende
grundgesetzliche Regelung, wonach der Bund den Kommu-
nen keine Aufgaben übertragen dürfe (vgl. Artikel 84 Ab-
satz 1 Satz 7 und Artikel 85 Absatz 1 Satz 2 GG). Das Ver-
bot sei im Zuge der Föderalismusreform I beschlossen wor-
den, um die Verantwortlichkeit und Autonomie der Gebiets-
körperschaften zu stärken. Die Regelung schütze die
Kommunen in finanzieller Hinsicht, da in Bundesgesetzen
geregelte neue Aufgaben nur durch Landesrecht übertragen
werden könnten. Die Frage der Konnexität stelle sich somit
vor allem im Verhältnis zwischen den Bundesländern und
ihren Kommunen.

Die geltende Finanzverfassung gewährleiste eine der Auf-
gabenzuordnung entsprechende Finanzausstattung der staat-
lichen Ebenen nicht über Finanztransfers im Einzelfall, son-
dern über eine anpassungsfähige Zuordnung der Steuerein-
nahmen, die für einen Ausgleich finanzieller Folgen von
Gesetzen sorge.

B. Besonderer Teil

Zur Bezeichnung des Gesetzes

Es handelt sich um eine Klarstellung wegen der neu aufge-

große Einmütigkeit geherrscht. Man könne davon ausgehen,
dass die Bundesländer sehr genau geprüft hätten, ob die vor-

nommenen Änderung des Umsatzsteuergesetzes sowie des
Einkommensteuergesetzes.

Drucksache 17/8867 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Artikel 1 (Änderung des Gemeindefinanz-
reformgesetzes)

Redaktionelle Folgeänderung aus der Einfügung der neuen
Artikel 2 und 3.

Zu Artikel 2 – neu – (Änderung des Umsatzsteuer-
gesetzes)

Gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. Nummer 1 Buch-
stabe a der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz unterliegen
die Lieferungen von lebenden Pferden einschließlich rein-
rassiger Zuchttiere, ausgenommen Wildpferde, dem ermä-
ßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.

Mit Urteil vom 12. Mai 2011 C-453/09 hat der Europäische
Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Bundesrepublik
Deutschland durch die Anwendung eines ermäßigten Mehr-
wertsteuersatzes auf sämtliche Lieferungen, Einfuhren und
innergemeinschaftlichen Erwerbe von Pferden gegen ihre
Verpflichtungen aus den Art. 96 und 98 der Richtlinie 2006/
112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das ge-
meinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit deren
Anhang III verstoßen hat. Die Anwendung der Steuerermä-
ßigung sei nur zulässig, soweit das einzelne Tier zur Her-
stellung von Nahrungs- oder Futtermitteln oder zum Einsatz
in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt ist.

Deutschland ist verpflichtet, die Entscheidung des EuGH
umzusetzen und die nationalen Vorschriften zum ermäßig-
ten Umsatzsteuersatz an die Vorgaben des Unionsrechts an-
zupassen.

Die Regelungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie zur
Anwendung ermäßigter Steuersätze sind fakultativ, d. h. die
Mitgliedstaaten können die in der Richtlinie abschließend
beschriebenen Bereiche ganz, teilweise oder auch gar nicht
begünstigen.

Pferdefleisch für die Nahrungsmittelproduktion und die
Nutzung in der landwirtschaftlichen Erzeugung haben in
Deutschland nur eine sehr geringe Bedeutung.

Eine Aufhebung der Umsatzsteuerermäßigung ist daher not-
wendig.

Zu Artikel 3 – neu – (Änderung des Einkommen-
steuergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 3 Nummer 45)

Die im Kalenderjahr 2000 eingeführte Steuerbefreiungsvor-
schrift § 3 Nummer 45 EStG gab den damaligen Stand der
Technik wieder. Die Ausstattung privater Haushalte mit
Personalcomputern war damals in Deutschland im interna-
tionalen Vergleich eher gering. Daher bestand vorrangig ein
Interesse, Arbeitnehmer, die an ihrem Arbeitsplatz mit
Personalcomputern arbeiteten, auch zu Hause mit der not-
wendigen Hardware auszurüsten, um ihre Fertigkeiten im
Umgang mit den Geräten zu verbessern, sie in die Lage zu
versetzen, betriebliche Vorgänge auch zu Hause zu bearbei-
ten und von dort die Kommunikation mit dem Betrieb des
Arbeitgebers und dessen Geschäftspartnern durchzuführen.
Insbesondere durch den Preisverfall von Datenverarbei-
tungs- und Telekommunikationsgeräten sind inzwischen

die betriebliche Nutzung zugeschnittenen Personalcompu-
tern oder Telekommunikationsgeräten hat daher in den ver-
gangenen Jahren an Bedeutung verloren.

Mit der Maßnahme soll der im Jahr 2000 verwendete Begriff
„Personalcomputer“ klarstellend durch den allgemeineren
Begriff „Datenverarbeitungsgerät“ ersetzt werden, um be-
grifflich auch neuere Geräte wie Smartphones oder Tablets
zu umfassen und den heutigen Stand der Technik wiederzu-
geben.

Zudem sollen durch die Erweiterung des Anwendungsbe-
reichs der Steuerbefreiungsvorschrift § 3 Nummer 45 EStG
geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nut-
zung von System- und Anwendungsprogrammen, die ihm
vom Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses
von einem Dritten unentgeltlich oder verbilligt überlassenen
werden, steuerfrei gestellt werden. Bisher war die Überlas-
sung von Software nur dann steuerfrei, wenn sie auf einem
betrieblichen Personalcomputer installiert war, den der Ar-
beitnehmer privat nutzt (R 3.45 Satz 2 der Lohnsteuer-
Richtlinien).

Zur privaten Nutzung überlassene Systemprogramme (z. B.
Betriebssystem, Virenscanner, Browser) und Anwendungs-
programme sollen nur dann der Steuerbefreiung unter-
liegen, wenn der Arbeitgeber sie auch in seinem Betrieb
einsetzt. Computerspiele sollen daher in der Regel nicht
steuerfrei sein. Steuerfrei sollen zukünftig insbesondere
geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nut-
zung unentgeltlich oder verbilligt überlassener System- und
Anwendungsprogramme im Rahmen sogenannter Home
Use Programme sein, bei denen der Arbeitgeber mit einem
Softwareanbieter eine sog. Volumenlizenzvereinbarung für
Software abschließt, die auch für den Arbeitnehmer eine
private Nutzung der Software auf dem privaten Personal-
computer ermöglicht.

Die Ausweitung der Steuerbefreiung wirkt steuervereinfa-
chend, weil nunmehr unbeachtlich ist, ob der Arbeitnehmer
die überlassenen System- und Anwendungsprogramme auf
einem betrieblichen oder einem privaten Personalcomputer
einsetzt. Die Ausweitung der Steuerbefreiung vermeidet da-
mit auch Erfassungs- und Bewertungsaufwand, auf den bis-
her im Hinblick auf die begrenzte Freistellung nach § 8 Ab-
satz 2 Satz 9 EStG nur unter bestimmten Voraussetzungen
verzichtet werden kann.

Zu Nummer 2 (§ 50d Absatz 11 – neu)

Allgemeines

In der Mehrzahl der von Deutschland abgeschlossenen Ab-
kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden
Dividenden, die eine ausländische Kapitalgesellschaft an
eine wesentlich (meist 10 Prozent oder 25 Prozent) betei-
ligte Kapitalgesellschaft im Inland ausschüttet, von der
steuerlichen Bemessungsgrundlage in Deutschland ausge-
nommen (sog. abkommensrechtliches Schachtelprivileg).

Problem

Dieses abkommensrechtliche Schachtelprivileg wird grund-
sätzlich nur Kapitalgesellschaften gewährt. Zu einer dem
Sinn und Zweck des Schachtelprivilegs widersprechenden
praktisch in jedem Haushalt solche privat angeschafften Ge-
räte vorhanden. Die Ausstattung der Arbeitnehmer mit auf

Begünstigung von natürlichen Personen kann es jedoch
kommen, wenn der Empfänger der Dividende eine „hy-

der Einkommenszuordnung vorsieht. Das Abkommen setzt
sich insoweit über die innerstaatliche Zurechnung der Divi-
denden hinweg. Eine (Teil-) Transparenz der „hybriden“
Gesellschaft wirkt sich daher nicht aus.

Folgerung

Vor diesem Hintergrund ist es geboten, zur Verhinderung
von Steuerausfällen die Freistellung der Dividenden aus
Schachtelbeteiligungen auszuschließen, soweit die Dividen-
den unabhängig von der Qualifizierung des Empfängers als
Kapitalgesellschaft nach innerstaatlichem Recht einer natür-
lichen Person zugerechnet werden. Die Notwendigkeit einer
gesetzlichen Regelung ergibt sich vor allem, weil die Frei-
stellung der Dividenden aus Schachtelbeteiligungen durch
entsprechende Gestaltungen gezielt eingesetzt wird, damit
natürliche Personen Dividenden ohne Teileinkünftebesteue-
rung steuerfrei vereinnahmen können.

Im Einzelnen

§ 50d Absatz 11 EStG ist nur auf Dividenden aus Schachtel-
beteiligungen anzuwenden, die nach einem DBA von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen
sind. Innerstaatliche Steuerbefreiungen bleiben unberührt.

Wenn die Freistellung der Schachteldividenden im Ansäs-
sigkeitsstaat des Begünstigten (Kapitalgesellschaft) ledig-
lich an die Zahlung und nicht auch an deren Zurechnung
beim Nutzungsberechtigten anknüpft, kann dies bei „hybri-
den“ Gesellschaftsformen nach der oben genannten Ent-
scheidung des BFH dazu führen, dass das „Schachtelprivi-
leg“ der Einkünfte auch natürlichen Personen zugute kommt,
denen die Begünstigung nicht zustehen sollte (z. B. per-
sönlich haftender Gesellschafter bei einer KGaA, atypisch
still Beteiligter einer GmbH oder AG). Dieses – uner-
wünschte – Ergebnis wird erreicht, indem das Schachtel-
privileg als autonomer Begriff des Doppelbesteuerungsab-
kommens ausgelegt wird, d. h. ohne Rückgriff auf das natio-
nale Steuerrecht. Eine solche Auslegung wird durch die
Neuregelung unterbunden.

Empfänger der Dividende können auch Gesellschaften mit
statutarischem Sitz im Ausland und Geschäftsleitung im In-
land sein, die nach dem sog. Typenvergleich einer „hybri-

videnden einem sog. transparenten Besteuerungskonzept
folgt, wären die Dividenden nach Maßgabe der handelsrecht-
lichen Gewinnaufteilung dem jeweiligen Gesellschafter zu-
zurechnen und nicht der Kapitalgesellschaft. Soweit die
Dividenden natürlichen Personen zuzurechnen sind, wird
das Schachtelprivileg nicht gewährt. Insoweit findet für eine
im Quellenstaat erhobene Steuer die Anrechnungsmethode
Anwendung.

Folgte das deutsche Steuerrecht hingegen dem „intranspa-
renten“ Besteuerungskonzept, sind die Dividenden im ver-
gleichbaren Fall nicht dem jeweiligen Gesellschafter zuzu-
rechnen, sondern der Kapitalgesellschaft. Das Schachtelpri-
vileg wird der Kapitalgesellschaft nach Maßgabe der weite-
ren Voraussetzungen des DBA gewährt.

Zu Nummer 3 Buchstabe a (§ 52 Absatz 4g – neu)

Die Erweiterung des Anwendungsbereiches der Steuerbe-
freiungsvorschrift § 3 Nummer 45 EStG ist erstmals für das
Kalenderjahr 2000 in allen offenen Fällen anzuwenden. Be-
standskräftige Steuerfestsetzungen können nur geändert
werden, soweit dies gesetzlich zugelassen ist (z. B. nach
§ 164 Absatz 2 AO).

Zu Nummer 3 Buchstabe b (§ 52 Absatz 59a Satz 9 – neu)

Zur Vermeidung von Steuermindereinnahmen muss die o. a.
Vorschrift schnellstmöglich Anwendung finden. Durch die
Übergangsregelung des § 52 Absatz 59a Satz 9 –neu– EStG
werden alle Dividendenzahlungen erfasst, die ab dem Ver-
anlagungszeitraum 2012 erfolgen.

Zu Artikel 4 (Bekanntmachungserlaubnis)

Wegen der Einfügung der neuen Artikel 2 und 3 wird der
bisherige Artikel 2 inhaltlich unverändert der neue Artikel 4
und mit einer Überschrift versehen.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Wegen der Einfügung der neuen Artikel 2 und 3 wird der
bisherige Artikel 3 der neue Artikel 5 und mit einer Über-
schrift versehen. Die darin enthaltene Regelung zum In-
krafttreten des Änderungsgesetzes muss wegen der abwei-
chenden Zeitpunkte neu gefasst werden.

Berlin, den 29. Februar 2012

Antje Tillmann
Berichterstatterin

Bernd Scheelen
Berichterstatter

Dr. Daniel Volk
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/8867

bride“ Rechtsform hat (z. B. KGaA, GmbH & atypisch Still)
und die Dividende innerstaatlich einer natürlichen Person
zugerechnet wird. Denn nach Ansicht des BFH im Urteil
vom 19.5.2010 – I R 62/09 ist das Schachtelprivileg auch
für an eine KGaA gezahlte Dividende in vollem Umfang zu
gewähren, wenn das Abkommen lediglich an die (Subjekt-)
Eigenschaft der KGaA als Kapitalgesellschaft anknüpft und
keine Einschränkungen nach der Gesellschaftsstruktur bzw.

den“ Rechtsform – wie der KGaA – entsprechen (z. B. So-
cietà in accomandita per azioni – S. a. p. a.).

Das abkommensrechtliche Schachtelprivileg wird der Kapi-
talgesellschaft als Zahlungsempfänger der Dividenden nur
insoweit gewährt, als ihr die Dividenden nach deutschem
Steuerrecht zuzurechnen sind.

Soweit das deutsche Steuerrecht für die Besteuerung der Di-
Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

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