BT-Drucksache 17/8487

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 17/8343 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz - 2. FMStG)

Vom 25. Januar 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/8487
17. Wahlperiode 25. 01. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/8343 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets
zur Stabilisierung des Finanzmarktes
(Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz – 2. FMStG)

A. Problem

In den letzten Wochen und Monaten haben die aus der Staatsverschuldung ver-
schiedener Länder resultierenden Lasten für den Finanzsektor erneut das Ver-
trauen zwischen den Finanzmarktakteuren im Hinblick auf die Liquidität und
Solvabilität beeinträchtigt und zu Problemen bei der Refinanzierung geführt.

Es ist eine grundlegende Aufgabe des Staates, das Vertrauen der Marktteilneh-
mer und Bürger in die Stabilität des Bank- und Finanzsystems zu bewahren und
die Finanzmarktstabilität zu sichern. Hierzu haben sich auch die Finanzminister
und Notenbankgouverneure der Gruppe der 20 wichtigsten Industrie- und
Schwellenländer (G20) in ihrer Erklärung vom 23. September 2011 bekannt.
Insbesondere ist es wichtig, einer möglichen Gefährdung des Finanzsystems
präventiv bzw. bereits bei latenter Gefahr begegnen zu können und für den Fall,
dass privatwirtschaftliche Lösungen zur Stärkung der Eigenkapitalbasis von
Finanzinstituten scheitern, der Finanzaufsicht größere Handlungsmöglichkeiten
zu eröffnen, um einer Systemgefährdung vorbeugen zu können.

Mit dem am 31. Dezember 2010 in Kraft getretenen Restrukturierungsfonds-
gesetz können Banken, die in Schwierigkeiten geraten sind, in einem geordneten
Verfahren saniert oder abgewickelt werden, ohne dass hieraus Gefahren für die
Finanzmarktstabilität erwachsen. Dieses Instrument ist zum frühzeitigen Ein-
greifen bei einer konkreten Gefahr für ein einzelnes Institut geeignet, kann je-
doch nicht als vorbeugende Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanz-
systems insgesamt angewendet werden.
B. Lösung

Damit der Bund vorbeugend die Finanzmarktstabilität auch im Falle einer sys-
temischen Krise sichern kann, wird mit dem Gesetz die befristete Möglichkeit
geschaffen, dass erneut Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungs-
fondsgesetz (FMStFG) gewährt werden können.

Drucksache 17/8487 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen an den Kapitalmärkten wird das so ge-
nannte Zweckgesellschaftsmodell (Übernahme von Garantien für auf Zweckge-
sellschaften ausgelagerte Wertpapiere) erweitert, so dass es – anders als bisher –
nicht nur für strukturierte Wertpapiere Anwendung finden kann.

Zudem kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unter
bestimmten Voraussetzungen höhere Eigenmittelanforderungen an Institute
festsetzen und die Vorlage von Plänen zur Erreichung einer solchen höheren
Eigenmittelausstattung verlangen.

Zusätzlich werden mit der Wiederöffnung des Finanzmarktstabilisierungsfonds
einige Rahmenbedingungen präzisiert.

Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat gegenüber dem Gesetz-
entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP insbesondere Änderungen vor-
genommen, die der Stärkung der Beteiligungsrechte des Parlaments im Vollzug
des Gesetzes dienen, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bei Maß-
nahmen des Finanzmarktstabilisierungsfonds beitragen, die Berechtigung und
Pflicht zur Auskunft der Organe von gestützten Finanzinstituten gegenüber dem
Gremium nach § 10a FMStFG stärken und die Möglichkeiten der BaFin erwei-
tern, höhere Eigenmittelanforderungen stellen zu können.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Unveränderte Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die entstehenden zusätzlichen Haushaltsausgaben sind derzeit nicht exakt zu
beziffern.

E. Sonstige Kosten

Soweit die wieder eingeräumte Kreditermächtigung in Anspruch genommen
werden sollte, ginge davon angesichts der konsequenten Konsolidierungspolitik
der Bundesregierung kein spürbarer Zinseffekt aus. Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Kosten für die Begünstigten von Stabilisierungsmaßnahmen entstünden in der
Form des für die jeweilige Maßnahme zu entrichtenden und in der Regel beihil-
ferechtlich vorgegebenen Entgelts. Darüber hinaus entstehen der Wirtschaft
keine Kosten.

Bei anderen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei nicht dem Finanzsektor
zuzurechnenden mittelständischen Unternehmen, und auch bei sozialen Siche-
rungssystemen entstehen keine zusätzlichen Kosten.

F. Bürokratiekosten

Die Quantifizierung des Erfüllungsaufwandes wurde mit Schreiben des Par-
lamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister der Finanzen, Steffen
Kampeter, vom 20. Januar 2012 wie folgt vorgenommen (Ausschussdrucksache
17(8)4276):

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8487

„1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen, die zu einem Erfüllungsaufwand
bei Bürgern führen.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Gesetzentwurf führt zu einem zurechenbaren Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft von ca. 41 000 Euro aus der Verpflichtung, einen Plan zur Erfüllung
der Mindesteigenmittelanforderungen aufzustellen. Der Erfüllungsaufwand ist
dabei nach einem standardisierten Modell berechnet. Im Rahmen der Finanzie-
rung der BaFin können den über die Umlage zur Finanzierung herangezogenen
Unternehmen der Finanzbranche zusätzliche Kosten durch eine Erhöhung der
genannten Umlage entstehen. Unternehmen des Finanzsektors, die einen Antrag
auf Stabilisierungsmaßnahmen bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie-
rung (FMSA) stellen, werden in Höhe des jeweils entstehenden Aufwands des
Antragsverfahrens und einer volumenabhängigen Antragspauschale der FMSA
belastet. Hierdurch ist eine verursachungsgerechte Verteilung der für die Bear-
beitung der Anträge anfallenden Kosten sichergestellt. Die Höhe des Aufwands
variiert in Abhängigkeit von der Art und Komplexität der beantragten Maßnah-
men und des Geschäftsmodells des Instituts.

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Die weiteren Kosten für die den Maßnahmenempfängern zurechenbaren Ver-
waltungsaufwendungen der FMSA werden mittels einer Pauschale auf die maß-
nahmenbegünstigten Institute umgelegt. Dem Steuerzahler entsteht grundsätz-
lich nur ein sehr geringer Aufwand für die Verwaltung der gewährten Stabilisie-
rungsmaßnahmen. Die gegebenenfalls nicht den Maßnahmen zurechenbaren
weiteren Verwaltungskosten der FMSA werden durch den Bund getragen und
durch diesen Gesetzentwurf nicht berührt.“

Drucksache 17/8487 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8343 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

‚5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Dringlichkeit“ die Wörter
„, der Auswirkungen auf den Wettbewerb“ eingefügt.

b) In Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dabei sind
Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates, Empfehlungen
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und Vorgaben der Euro-
päischen Kommission, insbesondere zur Vereinbarkeit mit den
Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union, zu berücksichtigen.“ ersetzt.‘

b) Der Nummer 8 werden die folgenden Buchstaben d und e angefügt:

‚d) In Absatz 5 Nummer 5 Satz 1 wird das Wort „strukturierten“ gestrichen.

e) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „23. Juli 2009“ durch die Angabe
„… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes]“ ersetzt.‘

c) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

‚13. § 8a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „31. Dezember
2008“ durch die Angabe „31. Dezember 2010“ ersetzt.

b) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort „strukturierten“ gestrichen.‘

d) Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „50 Milliarden Euro“ werden durch die Wörter
„70 Milliarden Euro“ ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Die Kreditermächtigung ist in Höhe von 30 Milliarden Euro
gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung
des Gremiums nach § 10a. Das Gremium unterrichtet den
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages unverzüg-
lich.“‘

bb) In Buchstabe b wird Absatz 6 wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Feststellung des übernächsten
Haushaltsgesetzes“ durch die Wörter „nächsten Beschlussfas-
sung über ein Haushaltsgesetz“ ersetzt.

bbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Nach Maßgabe dieses Tilgungsplans verringert sich in den

jeweiligen Jahren die nach der Schuldenregel zulässige Netto-
kreditaufnahme des Bundes.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8487

e) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:

‚14a. In § 10a Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Die Vertreter der Organe sind zur Auskunft vor dem Gremium be-
rechtigt und verpflichtet.“‘

f) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

‚15. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2010“ durch
die Angabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.

b) In Absatz 1a wird die Angabe „31. Dezember 2010“ durch die
Angabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.

c) In Absatz 1b Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2008“ durch
die Angabe „31. Dezember 2010“ ersetzt.‘

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird § 10 Absatz 1b wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „eine drohende“ durch die Wörter „einer
drohenden“, die Wörter „eine Gefahr“ durch die Wörter „einer
Gefahr“ und wird das Wort „abzuwenden“ durch die Wörter „entge-
genzuwirken und um erhebliche negative Auswirkungen auf andere
Unternehmen des Finanzsektors sowie auf das allgemeine Vertrauen
der Einleger und anderer Marktteilnehmer in ein funktionsfähiges
Finanzsystem zu vermeiden“ ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter „, sofern ein entsprechender Beschluss
des Europäischen Rates, eine entsprechende Empfehlung des Euro-
päischen Ausschusses für Systemrisiken oder eine entsprechende
Empfehlung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorliegt“ ge-
strichen.

b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 8 Absatz 3 bis 5“ durch die Wörter
„§ 8a Absatz 3 bis 5“ ersetzt.

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

‚5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Hauptversammlung kann beschließen, dass der Fonds
die neuen Aktien zu einem geringeren Preis als dem Ausgabebetrag
beziehen kann, sofern sie den Aktionären zuvor nach § 186 des
Aktiengesetzes zum Ausgabebetrag angeboten wurden. Absatz 3
gilt entsprechend. Der Umstand, dass der Fonds die Aktien zu einem
geringeren Preis als dem Ausgabebetrag beziehen kann, ist kein
Schaden.“

b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „von dem Fonds“ die
Wörter „oder von Dritten nach § 15 Absatz 1“ eingefügt.‘

b) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Buchstaben a wird folgender neuer Buchstabe a vorangestellt:

‚a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „die Beteiligung“ die
Wörter „des Fonds oder von Dritten nach § 15 Absatz 1“ einge-

fügt.‘

bb) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die Buchstaben b bis d.

Drucksache 17/8487 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

‚12. In § 15 Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder einer
Vereinbarung über stille Beteiligungen von Dritten an dem Unterneh-
men des Finanzsektors, die nach Absatz 1 abgeschlossen wurde.“ er-
setzt.‘

4. Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Bemessung der Vergütung sind Beschlüsse des Europäischen
Rates und des Rates, Empfehlungen der Europäischen Bankenauf-
sichtsbehörde und Vorgaben der Europäischen Kommission, insbe-
sondere zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zu berücksichtigen.“

bb) Nummer 4 Satz 1 wird aufgehoben.‘

Berlin, den 25. Januar 2012

Der Haushaltsausschuss

Petra Merkel (Berlin)
Vorsitzende

Norbert Barthle
Berichterstatter

Carsten Schneider (Erfurt)
Berichterstatter

Florian Toncar
Berichterstatter

Roland Claus
Berichterstatter

Priska Hinz (Herborn)
Berichterstatterin

für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Zudem werden Bedingungen für die Inanspruchnahme von
Stabilisierungsmaßnahmen nachgebessert.

2. Stärkung des bankaufsichtlichen Instrumentariums

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/8343 in seiner 71. Sitzung am 25. Januar 2012 be-
raten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8487

Bericht der Abgeordneten Norbert Barthle, Carsten Schneider (Erfurt),
Florian Toncar, Roland Claus und Priska Hinz (Herborn)

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 152. Sitzung am
19. Januar 2012 den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/
8343 – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung ei-
nes Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes
(Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz – 2. FMStG) –
zur federführenden Beratung an den Haushaltsausschuss
überwiesen und zur Mitberatung an den Rechtsausschuss,
den Finanzausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie sowie den Ausschuss für die Angelegenheiten
der Europäischen Union.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetz soll es dem Bund ermöglicht werden, die
Finanzmarktstabilität auch im Falle einer systemischen
Krise zu sichern, indem die befristete Möglichkeit geschaf-
fen wird, dass erneut Maßnahmen nach dem Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetz gewährt werden können. Zudem
kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) unter bestimmten Voraussetzungen höhere Eigen-
mittelanforderungen an Institute festsetzen und die Vorlage
von Plänen zur Erreichung einer solchen höheren Eigenmit-
telausstattung verlangen.

Der Gesetzentwurf enthält daher die folgenden Regelungen:

1. Öffnung des Finanzmarktstabilisierungsfonds für neue
Anträge

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes können – vorbehaltlich
einer beihilferechtlichen Zustimmung – erneut Maßnahmen
nach dem FMStFG beantragt werden. Dabei kann das schon
bis 2010 zur Verfügung stehende Instrumentarium vollstän-
dig genutzt werden. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen
an den Kapitalmärkten wird das so genannte Zweckgesell-
schaftsmodell (Übernahme von Garantien für auf Zweck-
gesellschaften ausgelagerte Wertpapiere) erweitert, so dass
es nicht nur – wie bisher – für strukturierte Wertpapiere
Anwendung finden kann.

Für die Gewährung von Maßnahmen sollen der Garantie-
rahmen auf 400 Mrd. Euro und die Kreditermächtigung auf
80 Mrd. Euro (davon 10 Mrd. Euro mit Zustimmung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages) – und
damit auf die ursprünglichen Beträge des FMStFG – erhöht
werden, um ein starkes Signal zu setzen, dass der Bund die
Finanzmarktstabilität sicherstellen wird. Die Gewährung
von Garantien soll künftig grundsätzlich für einen Zeitraum
von fünf Jahren möglich sein, entsprechend den beihilfe-
rechtlichen Vorgaben für gedeckte Schuldverschreibungen

stabilität, insbesondere bei einer entsprechenden Empfeh-
lung des European Systemic Risk Board (ESRB) oder ent-
sprechenden Beschlüssen oder Empfehlungen des Europäi-
schen Rates oder aufgrund eines abgestimmten Vorgehens
der Europäischen Aufsichtsbehörden – also nicht erst bei
konkreter Bestandsgefährdung eines Instituts – darf die
BaFin anordnen, dass ein Institut über eine höhere Eigenmit-
telausstattung verfügt, als sich aus der Solvabilitätsverord-
nung oder nach schon bisher aus institutsspezifischen Grün-
den möglichen ergänzenden Kapitalanforderungen ergibt.
Diese Befugnis ist bis zum 31. Dezember 2012 befristet.

Die BaFin kann auch verlangen, dass ein solches Institut in
einem Plan nachvollziehbar darlegt, wie es die höhere Eigen-
mittelausstattung erreichen will. Soweit der Plan die Belange
des Finanzmarktstabilisierungsfonds berührt, erfolgt die
Beurteilung des Plans im Einvernehmen der BaFin mit dem
interministeriellen Lenkungsausschuss der Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung (FMSA). Legt das Institut inner-
halb der von der BaFin festgelegten Frist keinen geeigneten
Plan vor, kann die BaFin mit kurzer Frist eine Nachbes-
serung verlangen. Dabei hat das Institut auch die Möglich-
keit eines Antrags auf Stabilisierungsmaßnahmen zu prüfen,
wenn keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen.
Erfolgt in der festgelegten Frist nach Feststellung der BaFin
im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss keine oder
nur eine unzureichende Nachbesserung des Planes, kann die
BaFin einen Sonderbeauftragten mit der Erstellung des
Planes und der Sicherstellung der Durchführung des Planes
beauftragen. Wird die erforderliche Eigenmittelausstattung
nicht innerhalb der gesetzten Frist hergestellt, kann die
BaFin erforderlichenfalls auch das ihr ansonsten zur Ver-
fügung stehende Instrumentarium nutzen.

3. Präzisierung von Rahmenbedingungen

Schließlich werden mit der Wiederöffnung des Finanzmarkt-
stabilisierungsfonds einige Rahmenbedingungen präzisiert:

– Die Mitglieder des Leitungsausschusses werden künftig
in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis ernannt.

– Die Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums
der Finanzen über die FMSA wird gestärkt.

– Begleitende Regelungen des Finanzmarktstabilisierungs-
beschleunigungsgesetzes werden geändert, um dessen
Anwendbarkeit zu erleichtern.

– Die Anforderungen der neu zu beachtenden verfassungs-
rechtlichen Schuldenregel werden im Hinblick auf die im
FMStFG überjährig ausgestaltete Kreditermächtigung
konkretisiert.
Bei einer besonderen Risikolage auf dem Finanzmarkt oder
zur Abwendung einer drohenden Gefahr für die Finanzmark-

SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags auf

Drucksache 17/8487 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Ausschussdrucksache 17(8)4277 anzunehmen. Die An-
nahme des Änderungsantrags empfiehlt er mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/8343 in seiner 75. Sitzung am 25. Januar 2012 be-
raten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8343 in seiner 59. Sitzung
am 25. Januar 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung des Ände-
rungsantrags auf Ausschussdrucksache 17(9)725 anzuneh-
men. Die Annahme des Änderungsantrags empfiehlt er mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8343 in
seiner 56. Sitzung am 25. Januar 2012 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der
Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache
17(21)905 anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Haushaltsausschuss hat zu dem Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/8343 in seiner 79. Sitzung am 23. Januar
2012 eine öffentliche Anhörung durchgeführt, bei der der
Gesetzentwurf mit folgenden Sachverständigen erörtert
wurde:

– Prof. Dr. Claudia M. Buch, Universität Tübingen

– Dir BRH Horst Erb, Bundesrechnungshof

– Raoul Didier, DGB Bundesvorstand

– Uwe Fröhlich, Präsident des Bundesverbandes der Deut-
schen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR)

– Prof. Dr. Ulrich Häde, Europa-Universität Viadrina
Frankfurt (Oder)

– Thorsten Höche, Geschäftsführer des Bundesverbandes
deutscher Banken (BdB)

– Sabine Lautenschläger, Vizepräsidentin der Deutschen
Bundesbank

– Dr. Christopher Pleister, Sprecher des Leitungsausschus-
ses der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
(FMSA)

– Raimund Röseler, Exekutivdirektor Bankenaufsicht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

– Dr. Karl-Peter Schackmann-Fallis, Geschäftsführendes

– Prof. Dr. Helmut Siekmann, Direktor des Institute for
Monetary and Financial Stability (IMFS), Goethe-Uni-
versität Frankfurt am Main.

Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind
in der Ausschussdrucksache 17(8)4272 zusammengestellt.
Daneben ist eine weitere unaufgeforderte Stellungnahme
eines nicht eingeladenen Verbandes in der Ausschussdruck-
sache 17(8)4273 verfügbar. Einzelheiten sind dem steno-
grafischen Protokoll der Anhörung zu entnehmen (Protokoll
Nummer 17/79).

Der Haushaltsausschuss hat dann in seiner 80. Sitzung am
25. Januar 2012 den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8343
abschließend beraten.

Aus Sicht der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
FDP leistet das vorliegende Gesetz einen wichtigen Beitrag
dazu, dass die auf dem Europäischen Rat am 26. Oktober
2011 beschlossenen temporär höheren Eigenmittelanforde-
rungen für Banken in Deutschland im Ernstfall auch mit
staatlicher Hilfe erfüllt werden können. Bis Ende des laufen-
den Jahres könnten erneut Anträge für Hilfen aus dem ur-
sprünglich bis Ende 2010 befristeten Finanzmarktstabilisie-
rungsfonds gestellt werden, soweit die betroffenen Institute
die ihnen auferlegten Anforderungen nicht mit privatwirt-
schaftlichen Mitteln erreichen könnten. In diesem Zuge wür-
den die Instrumente des Finanzmarktstabilisierungsfonds den
veränderten Rahmenbedingungen angepasst. Zudem erhalte
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter
bestimmten Voraussetzungen die Befugnis, bei einer krisen-
bedingten Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Sektors
oder der Finanzmarktstabilität abweichend von der bisheri-
gen Rechtslage höhere Eigenmittelanforderungen an Insti-
tute festzusetzen und die Vorlage von Plänen zur Erreichung
einer solchen höheren Eigenmittelausstattung zu verlangen.

Die befristete Wiedereröffnung des Finanzmarktstabilisie-
rungsfonds habe im Gegensatz zum Ziel der akuten Krisen-
reaktion bei der Einrichtung des Fonds in den Jahren 2008
und 2009 vor allem präventiven Charakter. Damals habe sehr
schnell gehandelt und interveniert werden müssen, um noch
größeren Schaden für die deutsche Volkswirtschaft zu ver-
hindern. Heute gehe es darum, durch eine vorbeugende Be-
reitstellung adäquater Hilfsinstrumente eine solche akut kri-
senhafte Situation gar nicht erst entstehen zu lassen.

Vor diesem Hintergrund betonten die Fraktionen der CDU/
CSU und FDP, dass die mögliche Nutzung der Instrumente
des Finanzmarktstabilisierungsfonds auch in Zukunft die
Ausnahme bleiben solle. Im Regelfall gelte weiterhin das
Restrukturierungsgesetz. Im Hinblick auf zukünftige Ent-
scheidungen der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie-
rung, des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) bzw. des
interministeriellen Lenkungsausschusses seien die Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP daher der Auffassung, dass
alternativ zur Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen
des Finanzmarktstabilisierungsfonds grundsätzlich auch die
Anwendung des Gesetzes zur Errichtung eines Restrukturie-
rungsfonds oder des Gesetzes zur Reorganisation von Kre-
ditinstituten geprüft werden sollte. Zwar seien schon seit
Inkrafttreten des Finanzmarkstabilisierungsfonds Entschei-
dungen über Stabilisierungsmaßnahmen insbesondere unter
Beachtung der Bedeutung des jeweiligen Unternehmens für
Vorstandsmitglied beim Deutschen Sparkassen- und
Giroverband (DSGV)

die Finanzmarktstabilität zu fällen. So kämen nur Unterneh-
men als Begünstigte infrage, bei denen eine solide und um-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8487

sichtige Geschäftspolitik gewährleistet sei und bei denen
eine auf absehbare Zeit angemessene Eigenmittelausstattung
hergestellt bzw. sichergestellt werden könne. Mit dem In-
krafttreten des Restrukturierungsgesetzes Ende 2010 habe
sich jedoch für den Bankensektor das Spektrum möglicher
Maßnahmen bei einer drohenden Systemgefährdung durch
einzelne Institute erweitert. Bei zukünftigen Entscheidungen
soll daher abgewogen werden, ob eine Maßnahme des Fi-
nanzmarktstabilisierungsfonds – und damit aus Haushalts-
mitteln – unter dem Gesichtspunkt einer Gefährdung oder
drohenden Gefährdung der Finanzmarktstabilität erforder-
lich sei oder ob eine systemgefährdende akute Notlage eines
einzelnen Instituts vorliege. Auf Letzteres müsse mit dem In-
strumentarium des Restrukturierungsfonds und damit mit
den vom Bankensektor über die Bankenabgabe selbst ange-
sammelten Mitteln reagiert werden. Auch im Rahmen der
Aufstellung eines Kapitalisierungsplanes bei Anordnung
höherer Eigenmittel sei daran zu denken, Maßnahmen nach
den genannten Gesetzen zu erwägen, allerdings liege hier im
Regelfall keine Bestandsgefährdung der Institute vor.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP sind der Auffassung,
dass die Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages im
Vollzug des Gesetzes gestärkt werden müssten. Die Kredit-
ermächtigung nach § 9 Absatz 1 FMStFG n. F. werde daher
in Höhe von 30 Mrd. Euro gesperrt. Eine Entsperrung
erfolge durch das Bundesministerium der Finanzen nach
Einwilligung des Gremiums nach § 10a FMStFG, sofern das
Bundesministerium der Finanzen dem Gremium nach § 10a
FMStFG hinreichende Gründe dafür darlege. Ein Antrag auf
Entsperrung weiterer Mittel der Kreditermächtigung solle
der Sicherung der Finanzmarktstabilität dienen. Die Ent-
scheidung über die Entsperrung solle losgelöst von konkre-
ten Einzelfällen erfolgen, sofern ein erforderlicher Sicher-
heitspuffer unterschritten werde. Dabei könnte ein öffent-
liches Bekanntwerden eines Antrags auf Entsperrung Speku-
lationen über einen Bedarf einzelner Institute auslösen. Die
Antragstellung über eine Entsperrung der Kreditermäch-
tigung sei daher zur Sicherung der Finanzmarktstabilität
geheimhaltungsbedürftig. Aus diesem Grund seien die Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP der Auffassung, dass die
Beratung über die Entsperrung der Kreditermächtigung
durch das Gremium nach § 10a FMStFG getroffen werden
müsse. Der Haushaltsausschuss sei dann unverzüglich über
die Entscheidung zu unterrichten. Sollte sich aus dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvE 8/11
– Stabilisierungsmechanismusgesetz – Änderungsbedarf er-
geben, werde das vorliegende Gesetz entsprechend ange-
passt.

Komme es im Haushaltsvollzug durch unvorhergesehene
strukturelle Belastungen des Finanzmarktstabilisierungs-
fonds zu einer Überschreitung der maximal zulässigen
Kreditaufnahme gemäß der Schuldenbremse des Bundes, so
sei diese Belastung zunächst auf dem Kontrollkonto fest-
zuhalten. Zugleich sei jedoch gemäß § 9 Absatz 6 FMStFG
n. F. in Höhe der Überschreitung ein Tilgungsplan aufzustel-
len. In den jeweiligen Folgejahren müsse dann die zulässige
Kreditaufnahme in Höhe der im Tilgungsplan festgelegten
Tilgungsverpflichtung unterschritten werden. Dies führe für
sich genommen zu einer entsprechenden Entlastung des
Kontrollkontos. Die Belastung und im Verlauf der Tilgung

Kontrollkonto und den sich aus einem möglichen negativen
Saldo ergebenden allgemeinen Abbauverpflichtungen nach
§ 7 des Artikel 115-Gesetzes. Ein auf dem Kontrollkonto
eventuell vorhandener Positivsaldo könne also nicht mit der
Tilgungspflicht nach § 9 Absatz 6 FMStFG n. F. „verrech-
net“ werden.

Die Koalitionsfraktionen betonten, dass staatliche Beihilfen
und damit auch Stabilisierungsmaßnahmen des Finanz-
marktstabilisierungsfonds Verzerrungen des Wettbewerbs
nach sich ziehen könnten. Es sei aber zu beachten, dass der
Bund nicht nur Sorge für einen funktionsfähigen Wettbe-
werb tragen müsse. Vielmehr habe er auch Gefahren für die
Finanzmarktstabilität abzuwenden und hierfür vorbeugende
Maßnahmen zu treffen. Die Fraktionen der CDU/CSU und
der FDP hielten es daher für erforderlich, dass künftig bereits
bei Entscheidungen über Stabilisierungsmaßnahmen die mit
einer Maßnahme potenziell einhergehenden Wettbewerbs-
verzerrungen analysiert und berücksichtigt würden. Dabei
sollte beachtet werden, dass sich solche Wettbewerbsverzer-
rungen nicht nur auf den Bereich der Unternehmenskredite
beziehen könnten. Diesem Umstand sei schon bisher durch
die Regelung in § 5 Absatz 2 Nummer 2 FMStFV Rechnung
getragen worden. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass stabili-
sierte Unternehmen auch im Einlagenbereich attraktivere
Konditionen anbieten könnten als Institute, die keine Stabi-
lisierungsmaßnahmen in Anspruch nehmen.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP hoben hervor, dass
mit der Neufassung der Befugnisse der BaFin zur Anord-
nung höherer Eigenmittelanforderungen zwecks Abwehr
einer drohenden Gefahr für die Finanzmarktstabilität in ers-
ter Linie die temporär höheren Eigenmittelanforderungen
umgesetzt werden könnten, die aus der im Einklang mit den
Beschlüssen des Europäischen Rates vom 26. Oktober 2011
vorgenommenen Kapitalbedarfsrechnung der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde resultieren würden. Soweit die
BaFin diese Befugnisse darüber hinaus zur Abwehr drohen-
der Gefahren und drohender Störungen der Funktionsfähig-
keit des Finanzmarktes ausübe, ergebe sich schon aus dem
Regelungskontext, dass sich die Anordnungen nur auf solche
Institute beschränken könnten, bei denen die Kapitalstärkung
erforderlich sei, um das Vertrauen der Marktteilnehmer in ei-
nen funktionsfähigen und stabilen Finanzmarkt zu sichern.

Die mit den in § 10 Absatz 1b Satz 2 ff. des Kreditwesen-
gesetzes (KWG) geregelten Anordnungen der BaFin verbun-
denen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums
müssten durch geeignete Allgemeinwohlbelange gerechtfer-
tigt sein. Die Abwehr von Gefahren für die Finanzmarktsta-
bilität und die Sicherstellung des Vertrauens der Einleger
und Marktteilnehmer in die Solidität des einzelnen Instituts
seien ohne Zweifel solche Anliegen. Im Fall der Anordnung
höherer Eigenmittel oder einer abweichenden Eigenmittel-
definition außerhalb eines abgestimmten Vorgehens auf
europäischer Ebene bzw. außerhalb von Empfehlungen der
zuständigen europäischen Stellen müssten daher besonders
strenge Anforderungen an die Rechtfertigung der BaFin zum
Bestehen einer drohenden Gefahrenlage gestellt werden.
Obwohl sich eine allgemeingültige Definition solcher Ge-
fahrenlagen gesetzlich nicht abschließend regeln lasse,
müsse der Bund über die gesetzlichen Möglichkeiten ver-
dann die Entlastung des Kontrollkontos erfolge unabhängig
vom bestehenden – positiven oder negativen – Saldo auf dem

fügen, drohenden Gefahren für die Finanzmarktstabilität
begegnen zu können. Dies müsse auch dann möglich sein,

Drucksache 17/8487 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

wenn sich europäische Stellen nicht oder noch nicht auf ein
abgestimmtes Vorgehen verständigt hätten oder wenn die
Gefahrenlage vor allem auf das Inland beschränkt sei.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP machten deutlich,
dass eine Anordnung erhöhter Eigenmittelanforderungen der
Stärkung der Widerstandskraft der Institute diene, um
Schieflagen bei einer Gefährdung der Finanzmarktstabilität
zu vermeiden und Risiken von Ansteckungsgefahren zu
minimieren. Zweck sei die Stabilisierung des Finanzmarktes
durch die Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch
die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Stärkung der
Eigenkapitalbasis von Finanzinstituten im Sinne des § 10
Absatz 1b KWG. Ziel der erhöhten Eigenmittelanforderun-
gen sei demnach nicht die finanzielle Absicherung der Ver-
gütungsansprüche der Organmitglieder und Angestellten. Es
könne naturgemäß auch von Organmitgliedern und Ange-
stellten von Unternehmen, die sich entsprechenden Eigen-
mittelanforderungen stellen müssten, nicht erwartet werden,
dass sie unentgeltlich oder nur gegen eine sehr niedrige Ver-
gütung arbeiteten. Auch bei solchen Unternehmen müsse an-
erkannt werden, dass die Betroffenen eine der Bedeutung
und Verantwortung ihrer Tätigkeit entsprechende angemes-
sene Vergütung erhielten. Die Mittel, die ein Unternehmen
des Finanzsektors seinen Organmitgliedern und Angestellten
als Vergütung einschließlich Bonuszahlungen aber gewähre,
stünden nicht mehr für die gesetzlichen Zwecke der Über-
windung von Liquiditätsengpässen und der Stärkung der
Eigenkapitalbasis zur Verfügung, sondern gingen für diesen
Zweck verloren. Der Staat habe aber ein legitimes Interesse
daran, einen solchen Abfluss von Mitteln aus den Instituten
zu verhindern, um die Finanzmarktstabilität zu sichern.
Denn ein Verbot der Auszahlung variabler Vergütungsbe-
standteile solle dazu beitragen, dass das Institut die erhöhten
Eigenmittelanforderungen in der von der Aufsicht gesetzten
Frist einhalten könne.

Gegen die Zulässigkeit einer solchen Vergütungsbegrenzung
lasse sich nach Auffassung der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP auch nicht die Marktüblichkeit von Vergütungs-
regelungen anführen, welche hohe Boni vorsehen würden.
Denn marktübliche Vergütungsregelungen könnten nur zwi-
schen einem solchen Unternehmen des Finanzsektors und
seinen Organmitgliedern und Angestellten abgeschlossen
werden, das sich auf dem Markt behaupte. Wer zu seinem
Vorteil in ein bestimmtes System eingebunden sei, könne
sich nicht auf die Prinzipien freier Preisbildung berufen,
wenn bei einer Gefährdung der finanziellen Stabilität dieses
Systems der Staat regulierend eingreifen müsse. Eine andere
Bewertung sei auch nicht dann geboten, wenn beispielsweise
die Vergütungsverträge die Gewährung der Boni nicht an
den wirtschaftlichen Gesamterfolg des Unternehmens, son-
dern an die Erträge einzelner Abteilungen knüpfe.

Die auch rückwirkenden Eingriffe seien im Ergebnis nach
Ansicht der Fraktionen der CDU/CSU und FDP nichts ande-
res als die hinzunehmende Kehrseite der wesentlich von der
betreffenden Risikogruppe geschaffenen systembedrohen-
den Risiken, die die verursachende Gruppe nun selbst nicht
mehr hinreichend bewältigen könne. Die Rückwirkung er-
scheine dabei folgerichtig. Wenn auf der einen Seite präze-
denzlose Hilfen und Rahmenbedingungen bereitgestellt

Hilfen ja ebenso für in der Vergangenheit verursachte Risi-
ken und gegebenenfalls mangelhafte Vorsorge gewährt wür-
den. Ein etwaiges Vertrauensinteresse des Betroffenen trete
hinter dem überragenden Interesse der Allgemeinheit und
dem Anliegen des Gesetzes zurück.

Im Rahmen der Anhörung am 23. Januar 2012 habe sich aus
der Sicht der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gezeigt,
dass die Gefahr von negativen Auswirkungen auf den Wett-
bewerb bei Entscheidungen über Hilfen aus den vorüberge-
hend neu geöffneten Finanzmarktstabilisierungsfonds mit zu
berücksichtigen seien. Aufgrund der geäußerten Kritik zur
Reichweite der Ermächtigung der BaFin, zusätzliche Eigen-
mittelanforderungen zu stellen, sei das Eingriffskriterium er-
gänzt worden. Die Qualität des abgestimmten EU-Vorgehens
als Regelfall des Handlungsbedarfes werde anders als im
ursprünglichen Entwurf nicht näher bestimmt. In der Be-
gründung werde klargestellt, dass in solchen Fällen eine
möglichst hochrangige politische Vorgabe erwartet werde.
Damit solle auch den von der Deutschen Bundesbank in der
Anhörung geäußerten Bedenken Rechnung getragen wer-
den. Die Anhörung habe zudem bestätigt, dass die zusätzlich
beschlossenen Regelungen des FMStG zur näheren Ausge-
staltung des Verfahrens zur Einhaltung der Schuldenbremse
nicht etwa eine Aufweichung der Vorgaben des Grundgeset-
zes bedeuteten. Vielmehr werde damit eine Spezifizierung
der Rechtsanwendung erreicht, die dem Geist der Schulden-
bremse entspreche und in Bezug auf den Tilgungsplan sogar
über die ursprüngliche Regelung der Schuldenbremse hin-
ausgehe. Bezogen auf eine möglicherweise erforderliche
Klarstellung zu den Befugnissen des Gremiums nach § 10a
FMStFG und die Beteiligung des Parlaments bei Inanspruch-
nahme der Kreditermächtigung von einer bestimmten haus-
haltsrelevanten Grenze an habe die Anhörung gezeigt, dass
einige Experten einen gewissen Handlungsbedarf sehen,
gleichzeitig aber die insoweit bestehenden politischen Ent-
scheidungsspielräume betonen würden. Die Fraktionen der
CDU/CSU und FDP haben sich daher entschlossen, eine
Klarstellung zu Auskunftsrechten der Organvertreter im
Gesetz zu verankern und über eine Sperre der Kreditermäch-
tigung der FMSA die Kontrolle durch das Gremium zu stär-
ken. So werde ein angemessener Ausgleich zwischen den
notwendigen Spielräumen der Exekutive und der Kontroll-
verantwortung des Haushaltsgesetzgebers geschaffen.

Die Maßnahmen des 2. FMStG seien bis zum 31. Dezember
2012 befristet. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über
den Gesetzentwurf sei gleichwohl nicht prognostizierbar,
über welchen Zeithorizont Gefahren für die Finanzmarktsta-
bilität drohen würden. Dieser Aspekt sei auch in der öffent-
lichen Anhörung von mehreren Experten vorgebracht wor-
den. Sollte sich herausstellen, dass Stabilisierungsmaßnah-
men für einen darüber hinausgehenden Zeitraum erforder-
lich seien, um die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte und
das Vertrauen der Einleger und Marktteilnehmer zu stärken,
wird die Bundesregierung gebeten, im Hinblick auf eine
mögliche Verlängerung der Maßnahmen rechtzeitig auf den
Deutschen Bundestag zuzugehen. In diesem Zusammenhang
wäre auch über eine Verlängerung der Befugnisse der BaFin
gemäß § 10 Absatz 1b Satz 2 ff. KWG n. F. zu befinden.

Die Fraktion der SPD betonte, sie könne diesem Gesetzent-

würden, müssten auf der anderen Seite auch Eingriffe hinge-
nommen werden können. Dabei sei zu bedenken, dass die

wurf so nicht zustimmen. Der Bundesminister der Finanzen,
Dr. Wolfgang Schäuble, habe auf mehrfache Nachfrage der

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/8487

Fraktion der SPD Ende 2010 stets mitgeteilt, es bedürfe
keiner Verlängerung des Gesetzes. Er habe sogar noch im
Dezember 2011 im Haushaltsausschuss auf Nachfrage eine
Verlängerung dieses Gesetzes abgelehnt, obwohl bereits er-
sichtlich gewesen sei, dass die Staats- und Regierungschefs
des Euro-Währungsgebiets am 9. Dezember 2011 vereinbar-
ten, die Banken stärker rekapitalisieren zu wollen, indem die
Kernkapitalquote vorübergehend erhöht werde. Nun eine
Gesetzesberatung und -verabschiedung ohne jede Begrün-
dung in nur einer Kalenderwoche herbeizuführen, sei dem
Umfang der öffentlichen Finanzmittel, über die zu entschei-
den sei, und der Komplexität der Vorlage nicht angemessen.

Die Bundesregierung habe versäumt, dringliche Reformen
des Bankensektors anzugehen. Das Problem, das zu große
Kreditinstitute nicht insolvent gehen könnten, ohne die Sta-
bilität des Finanzmarktes insgesamt und damit ein wichtiges
öffentliches Gut zu gefährden, sei immer noch ungelöst. Re-
gulative Versäumnisse ermöglichten den Banken im Invest-
mentbanking, so weiterzumachen wie bisher. Kreditinstitute
verließen sich mittlerweile sogar auf die implizite Staatsga-
rantie, ohne ihre dienende Funktion für die Realwirtschaft
verbessert zu haben.

Letztlich habe auch die Bundesregierung die Krise zusätz-
lich verschärft. Trauriges Beispiel sei der Stresstest der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Die volatilen Mel-
dungen über den Eigenkapitalbedarf systemrelevanter Insti-
tute und ständig wechselnde Kriterien hätten nicht nur den
Interbankmarkt gefährdet, sondern auch massiv das all-
gemeine Vertrauen in Banken erschüttert, weil diese Staats-
anleihen, die als sicher gelten müssten, nun wie Risiko-
papiere zu behandeln hätten.

Der Gesetzentwurf stelle insbesondere nicht sicher, dass
Banken Hilfsmaßnahmen nur dann beanspruchen können,
wenn sie die Kosten dieser Maßnahmen selbst tragen. Eine
entsprechende Verbindung der Begleichung möglicher Ver-
luste beispielsweise aus dem Aufkommen der Bankenab-
gabe nach dem Restrukturierungsgesetz fehle. Zudem werde
der Anwendungsbereich des Restrukturierungsgesetzes fak-
tisch auf null eingeengt, denn eine Solvenzkrise komme
nicht plötzlich, sondern durch fortschreitende Negativent-
wicklungen einer Bank zu Stande. Für deren präventive
Bekämpfung werde aber gerade mit diesem Gesetzentwurf
gesorgt.

Eine Schlusshaftung des Bundes und der Länder dürfe es
nach Auffassung der SPD-Fraktion nicht länger geben; sie
sei einer der wesentlichen Konstruktionsfehler des Gesetzes,
den die Fraktion der SPD schon bei Erlass des Finanzmarkt-
stabilisierungsgesetzes im Jahr 2008 durch die Große Koali-
tion habe vermeiden wollen. Nunmehr müsse der Finanzsek-
tor entstehende Verluste über geeignete Instrumente endlich
selbst tragen. Steuergelder dürften nicht nochmals zur Ret-
tung oder Unterstützung von Banken verwendet werden.

Im Übrigen sei die Kreditermächtigung des Sondervermö-
gens in Höhe von 70 Mrd. Euro nicht vollständig verfügbar,
da die Koalition 30 Mrd. Euro gesperrt habe und 19 Mrd.
Euro aus der ursprünglichen Kreditermächtigung angerech-
net würden. Zudem drohten Verluste aus der Abwicklungs-
anstalt der HRE in zweistelliger Milliardenhöhe. Das große

Die SPD-Fraktion kritisierte weiter, der Gesetzentwurf stelle
nicht sicher, dass insbesondere Rekapitalisierungsmaßnah-
men nicht länger nur freiwillig in Anspruch genommen wer-
den könnten. Der ursprüngliche Referentenentwurf der Bun-
desregierung von Anfang Dezember 2011 habe noch die
Möglichkeit vorgesehen, Eigenkapitalzufuhr notfalls auch
zwangsweise durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht anordnen zu können. Die gegenwärtige Rege-
lung, im Zweifel einen Sonderbeauftragten entsenden zu
können, werde weder dem von der Koalition behaupteten
rein präventiven Charakter des Gesetzes gerecht, noch sei sie
geeignet, eine tatsächliche nachhaltige Stabilisierung des
Bankensektors oder eines großen Instituts sicherzustellen.
Auch die Entscheidung, welche konkrete Ausgestaltung eine
Eigenkapitalzufuhr erhalte, sei wesentlich verbindlicher aus-
zugestalten. Der Regelfall müsse sein, dass der Bund über
den Finanzmarktstabilisierungsfonds stimmberechtigtes Ak-
tienkapital oder vergleichbares Kapital erwerbe und dann
auch Einfluss auf die grundsätzliche Ausrichtung des Ge-
schäfts der begünstigten Bank nehme. Mindestens sei eine
hinreichende Vertretung im Aufsichtsrat sicherzustellen.

Schließlich müssten Entscheidungen über Stabilisierungs-
maßnahmen mit einer stärkeren parlamentarischen Kontrolle
und Beteiligung verbunden werden, die Koalition sei hierzu
aber entgegen der Ankündigung im Koalitionsvertrag nicht
bereit.

Im Übrigen habe die Koalition vier Anträge der Fraktion der
SPD abgelehnt und damit alle Versuche verweigert, den Ge-
setzentwurf substantiell zu verbessern.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, dass die durch die Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, anschließend
durch die Fraktionen der CDU/CSU und SPD systematisch
betriebene Deregulierung der Finanzmärkte Finanzinstituten
spekulative Geschäfte ermöglicht hätte, die zu Milliarden-
verlusten führten. Das Zweite Finanzmarktstabilisierungs-
gesetz sei eine erneute Einladung an die Finanzbranche, Mil-
liardenverluste auf die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler
abzuwälzen. Bereits das erste Finanzmarktstabilisierungsge-
setz habe dazu gedient, Milliardenverluste zu vergesellschaf-
ten. Deutlich werde das am Beispiel der Commerzbank AG,
die auf der Grundlage des ersten Finanzmarktstabilisierungs-
gesetzes mit über 18 Mrd. Euro staatlichem Kapital ausge-
stattet worden sei. Der Aktienanteil daran sei inzwischen
weitgehend entwertet, auf den Anteil an stillen Einlagen
habe die Commerzbank AG nur einen Bruchteil der ver-
einbarten Zinsen gezahlt. Nach Ansicht der Fraktion DIE
LINKE. sei in der öffentlichen Anhörung darüber hinaus
deutlich geworden, dass die Commerzbank AG die Bundes-
hilfen genutzt habe und weiterhin nutze, um sich Wett-
bewerbsvorteile insbesondere gegenüber Sparkassen und
Genossenschaftsbanken zu verschaffen – also genau gegen-
über denjenigen Finanzinstituten, die am wenigsten zur
Finanzkrise beigetragen hätten.

Die Koalitionsfraktionen und die Bundesregierung hätten
darauf verzichtet, die Verursacher und Nutznießer der Krise
in die Pflicht zu nehmen. Die ungelöste Bankenkrise sei zu
einer Bedrohung der europäischen Staaten geworden, weil
das Gewicht der Finanzmärkte auch die Rettungsboje der
Staatshaushalte unter Wasser drücke. Beschlossen habe die
Signal der Bankenstabilisierung, das sich die Koalition ver-
spreche, liege also gar nicht vor.

Koalition eine Pseudobankenabgabe, die nach oben ge-
deckelt sei und von der Vorstellung ausgehe, dass die nächste

Drucksache 17/8487 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Finanzkrise schwach ausfallen und erst in einem halben
Jahrhundert stattfinden werde. Eine solche Annahme sei
nicht nur naiv, sondern sie bediene bewusst die Lobbyinter-
essen der Finanzbranche zu Lasten der Steuerzahlerinnen
und Steuerzahler. Außer gegen Euro-Staaten richteten Ban-
ken und Hedgefonds ihre spekulativen Angriffe auch auf
Rohstoffe und Nahrungsmittel. Das Leid der Opfer dieser
Spekulationswellen werde von den Akteuren in Kauf ge-
nommen.

Schädliche Finanzinstrumente und Aktivitäten müssten ver-
boten werden – zum Beispiel Hedgefonds, Schattenbanken,
ungedeckte Leerverkäufe, Wertpapiere auf der Grundlage
von Kreditausfallversicherungen ohne eigenen Kredit. Insol-
vente Banken seien zu vergesellschaften mit dem Ziel einer
Einbindung ihrer volkswirtschaftlich sinnvollen Tätigkeits-
bereiche in ein öffentliches Bankensystem und der Abwick-
lung ihrer unproduktiven Bestandteile.

Über Re-Regulierung der Finanzmärkte und Stärkung der
Eigenkapitalanforderungen hinaus müssten spekulative Ex-
zesse durch eine Finanztransaktionssteuer und einen „Finanz-
TÜV“ eingedämmt, Privatbanken verstaatlicht werden. Der
Bankensektor müsse auf seine Kernfunktionen Zahlungsver-
kehr, Ersparnisbildung und Finanzierung zurückgeführt und
entsprechend geschrumpft werden, damit die Steuerzahlerin-
nen und Steuerzahler nicht immer wieder aufs Neue erpresst
würden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass
die Anwendungsbereiche des Restrukturierungsgesetzes und
des Zweiten Finanzmarktstabilisierungsgesetzes klar von-
einander abzugrenzen seien. Anders als mit Verabschiedung
des Restrukturierungsgesetzes versprochen, würden mit dem
Zweiten Finanzmarktstabilisierungsgesetz erneut die Steuer-
zahlerinnen und Steuerzahler für Bankenrettungen hinzu-
gezogen werden.

Des Weiteren wurde von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN kritisiert, dass der Gesetzentwurf darauf ver-
zichte, die Finanzaufsicht unter bestimmten Umständen zur
direkten zwangsweisen Rekapitalisierung von Banken, also
zur Teilverstaatlichung von Banken, zu ermächtigen. Damit
werde die zentrale Lektion aus der Bankenkrise der Jahre ab
2008 nicht gezogen. Die fiskalischen Kosten von Bankenret-
tungen in Deutschland drohten damit auch künftig teurer als
erforderlich zu werden.

Zudem sei auch künftig keine Beteiligung des Deutschen
Bundestages bei Entscheidungen zu den Bankenrettungen
vorgesehen. Das Budgetrecht des Parlaments sei damit auch
in Zukunft nicht gewährleistet. Zuletzt habe sich der Bundes-
rechnungshof für eine Parlamentsbeteiligung bei einzelnen
Bankenrettungen stark gemacht. Die dem Finanzmarktstabi-
lisierungsfonds bisher entstandenen Verluste seien nicht
transparent und mit den Grundätzen von Haushaltswahrheit
und Haushaltsklarheit nur schwer vereinbar.

Die Regelungen zu den Managergehältern gestützter Banken
blieben unzureichend. So sei eine Ausweitung der Gehalts-
deckelung in Höhe von 500 000 Euro pro Jahr auf alle Mit-
arbeiter (und nicht wie bisher allein für den Vorstand) er-
forderlich, und zwar unabhängig von der Art der gewährten

hung der Gehaltsdeckelung zur Anwendung gekommen
seien, verhindert werden.

Erforderlich sei ferner eine deutliche Stärkung der parlamen-
tarischen und exekutiven Kontrolle hinsichtlich der gestütz-
ten Finanzinstitute, um die Interessen der Steuerzahlerinnen
und Steuerzahler besser als in der Vergangenheit zu schüt-
zen. Angesichts der Höhe der bereitgestellten Gelder sei die
bisher vorgenommene Kontrolle absolut unzureichend.

Statt unkoordinierter nationaler Vorgehen wäre es zur erfor-
derlichen Stärkung der Banken in Europa als Baustein zur
Bewältigung der derzeitigen europäischen Schuldenkrise
wichtiger und zweckdienlicher gewesen, einen europäisch
koordinierten Ansatz zu wählen und durchzusetzen.

Notwendig sei es nach Ansicht der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN,

1. am Gesetzentwurf folgende Änderungen vorzunehmen:

– Die Finanzaufsicht müsse ermächtigt werden, beispiels-
weise im Rahmen eines europäischen Gesamtansatzes,
die Annahme staatlichen Kapitals und damit eine Teil-
verstaatlichung zwangsweise durchzusetzen.

– Grundsätzlich müsse der Haushaltsausschuss des Deut-
schen Bundestages über Unterstützungsleistungen des
Finanzmarktstabilisierungsfonds sowie entsprechende
Verkäufe von Bundesbeteiligungen entscheiden. In
Fällen besonderer Vertraulichkeit oder Eilbedürftigkeit
sollte der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundesta-
ges derartige Entscheidungen auf das Gremium nach §
10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes dele-
gieren können.

– Die Deckelung von Jahresgehältern in Höhe von 500 000
Euro sei auf sämtliche Mitarbeiter in gestützten Unter-
nehmen auszuweiten, und zwar unabhängig von der Art
der gewährten Unterstützung.

– Die Bundeshaushaltsordnung (BHO), die mit dem
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz in der alten Fas-
sung teilweise außer Kraft gesetzt worden sei, müsse
vollständig wieder in Kraft gesetzt werden, so dass künf-
tig gewährleistet sei, dass sich der Bund seinem in § 65
BHO festgeschriebenen Kontrollauftrag in Unternehmen,
an denen er beteiligt ist, nicht mehr entziehen könne.

– Die zuständigen parlamentarischen Gremien sollten
eigene Gutachten in Auftrag geben können, um nicht von
der Information der zu kontrollierenden Unternehmen
und Behörden abhängig zu sein;

2. sich gegenüber den europäischen Partnern für die
Einrichtung eines europäischen Bankenrestrukturie-
rungsfonds einzusetzen, der mit einer europäischen
Bankenabgabe gespeist werde und nationale Krisen-
management- und Abwicklungskompetenzen auf eine
europäische Bankenabwicklungsbehörde übertrage, ein-
schließlich harmonisierter Abwicklungs-, Aufspaltungs-
und Insolvenzregeln.

Zur Abstimmung brachte die Fraktion der SPD auf Aus-
schussdrucksache 17(8)4287 folgenden Änderungsantrag
ein:
Unterstützung. Außerdem müssten Luxusrenten, wie sie im
Fall der Hypo Real Estate Holding AG (HRE) zur Umge-

Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 13 wird folgende neue Nummer 13a angefügt:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/8487

„13a. Nach § 10a Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz an-
gefügt:
„Es kann der Bundesregierung Maßgaben aufer-
legen, nach denen die Art der Beteiligung bei einer
Maßnahme nach § 7 dieses Gesetzes sowie und die
Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte und -pflichten
an den begünstigten Unternehmen wahrzunehmen
sind. Die Vertreter der Organe begünstigter Unter-
nehmen sind zur Auskunft vor dem Gremium berech-
tigt und verpflichtet.“

II. Begründung
Stärkung der Parlamentarischen Mitbestimmung.
Vor allem die Entscheidung, welche konkrete Ausgestaltung
eine Eigenkapitalzufuhr erhält,ist verbindlicher auszuge-
stalten. Der Regelfall muss sein, dass der Bund über den
Finanzmarktstabilisierungsfonds unmittelbares und stimm-
berechtigtes Aktienkapital oder vergleichbares Kapital
erwirbt und dann auch Einfluss auf die grundsätzliche
Ausrichtung des Geschäftsmodells der begünstigten Bank
nimmt. Dies ist mindestens über eine hinreichende Vertre-
tung im Aufsichtsrat sicherzustellen.
Zur Abstimmung brachten die Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache
17(8)4280 unter dem Stichwort „Wiederinkraftsetzung der
Bundeshaushaltsordnung (BHO)“ folgenden Änderungs-
antrag ein:

Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzmarktstabilisierungs-
fondsgesetztes)
Zu § 5a (Anteilserwerb):
1. In § 5a wird der Satz 3 „Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaus-
haltsordnung finden keine Anwendung.“ gestrichen.
Zu § 6 (Garantieermächtigung)
1. In § 6 wird Absatz 2 „§39 Absatz 2 und 3 der Bundes-

haushaltsordnung findet keine Anwendung“ gestrichen
2. Absatz 3 wird Absatz 2
3. Absatz 4 wird Absatz 3
4. Absatz. 5 wird Absatz. 4
Zu § 7 (Rekapitalisierung)
1. in § 7 Absatz 2 wird Satz 3 „Die §§ 65 bis 69 der Bundes-
haushaltsordnung finden keine Anwendung.“ gestrichen.
Begründung:
Mit dem Ersten Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurden
wesentliche Elemente der BHO außer Kraft gesetzt. Zum
einen handelte es sich hierbei um Informations- und
Prüfrechte des Bundesrechungshofs (vgl. §§ 66 bis 69 der
BHO) sowie u. a. der Exekutive im Fall von Garantiegewäh-
rungen (vgl. § 39 Absatz 2 und 3 BHO). Zum anderen um
Festlegungen, dass der Bund im Fall von Beteiligungen „im
Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsor-
gan“ einen „angemessenen Einfluß“ erhält und dass „die
auf Veranlassung des Bundes gewählten oder entsandten
Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer

Dieser Verzicht auf Einflussnahme und Kontrolle an Bundes-
beteiligungen darf es bei künftigen Beteiligungen an Finanz-
instituten nicht länger geben, im Gegenteil:es ist unerläss-
lich, dass der Bund sich umfassende Einflussrechte einräu-
men lässt und auch ausübt. Nur so lassen sich die eingegan-
genen finanziellen Risiken gegenüber den Steuerzahlerinnen
und Steuerzahlern verteidigen und rechtfertigen.
Der Bundesrechnungshof verfügt in Zusammenhang mit der
Gewährung von Stabilisierungsleistungen aus dem SoFFin
bereits über Prüfungsrechte gemäß § 5 Absatz 6 der
Finanzmarkstabilsierungsfondsverordnung. Insofern wäre
eine Wieder- Inkraftsetzung der ihn betreffenden Informa-
tions- und Prüfrechte im Finanzmarktstabilisierungsgesetz
nur kohärent.
Ferner brachten die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(8)4281 unter dem
Stichwort „Zwangsweise Rekapitalisierung durch die
BaFin“ folgenden Änderungsantrag zur Abstimmung ein:

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
1. An § 45 wird folgender Absatz 6a angefügt:

„Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Institut, das
übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe oder
einer Finanzholding-Gruppe bei der Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung innerhalb einer Frist von zwei
Wochen einen Antrag auf Stabilisierungsmaßnahmen
stellt, wenn die gemäß § 10 Absatz 1b Satz 3 festgesetzten
höheren Eigenmittelanforderungen nicht innerhalb der
von der Bundesanstalt bestimmten Frist oder zu dem von
der Bundesanstalt festgelegten Zeitpunkt eingehalten
werden. Für die Einreichung der für die Entscheidung
über einen Antrag notwendigen Unterlagen kann in der
Anordnung eine abweichende Frist festgesetzt werden.“

Begründung:
Der Gesetzesentwurf verzichtet darauf, die Finanzaufsicht,
beispielsweise im Rahmen eines europäischen Gesamtansat-
zes, zur direkten zwangsweisen Rekapitalisierung von Ban-
ken zu ermächtigen. Damit wird die zentrale Lektion aus der
Bankenkrise der Jahre ab 2008 nicht gezogen. Die fiskali-
schen Kosten von Bankenrettungen in Deutschland drohen
damit auch künftig teurer als erforderlich zu werden.
So fielen nach Daten der europäischen Statistikbehörde
Eurostat die Kosten der deutschen Bankenrettungen mit 38,9
Mrd. EUR so hoch wie nirgends sonst in der Eurozone aus
(vgl. Süddeutsche Zeitung, 11. Okt 2011, „Kosten der
Finanzkrise: Deutsche Bürger zahlen am meisten für die
Banken). Und der Internationale Währungsfonds hat aus-
gerechnet, dass diese Kosten in Deutschland sogar viermal
höher als in den USA ausfallen – obwohl die Krise dort und
nicht hierzulande ihren Ursprung hatte (vgl. IMF Fiscal
Monitor Sept. 2011, S. 28).
An diesen im internationalen Vergleich hohen fiskalischen
Kosten hat die Art der hiesigen Bankenrettung wesentlich
beigetragen: Während in Deutschland vor allem das Prinzip
der Freiwilligkeit sowie die Instrumente der Garantiege-
währungen zum Einsatz kam, sorgten die USA mit breit an-
gelegten Zwangsrekapitalisierungen für die dortigen ver-
gleichsweise niedrigen Rettungskosten. Das wäre jetzt auch
Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Bundes berück-
sichtigen“ (vgl. § 65 Absatz. 1 Ziffer 3 und Abs. 6).

in der Eurozone im Rahmen eines koordinierten Vorgehens
erforderlich.

Drucksache 17/8487 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Des Weiteren brachten die Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(8)4282 un-
ter dem Stichwort „Gehaltsdeckelungen i. H. v. 500 000
Euro für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Stützun-
gen durch den Finanzmarktstabilisierungsfonds“ folgenden
Änderungsantrag zur Abstimmung ein:

Zu Artikel 4 (Änderung der Finanzmarktstabilisierungs-
fonds-Verordnung):
1. In § 5 Abs. 2 Ziffer 4 werden die Wörter „Organmitglie-

der und Geschäftsleiter“ durch die Wörter „Mitarbeiter-
innen und Mitarbeiter“ ersetzt

2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „Bei Stabilisierungs-
maßnahmen nach § 6 sowie § 6a des Finanzmarktstabili-
sierungsfondsgesetzes gilt Absatz 2 Nr. 1 bis 4 entspre-
chend.“

3. § 5 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „Bei Stabilisierungs-
maßnahmen nach § 8 sowie 8a und 8b des Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes gilt Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ent-
sprechend.“

Begründung:

Es ist nicht nachvollziehbar und den Steuerzahlerinnen und
Steuerzahlern auch nicht vermittelbar, dass Gehaltsdecke-
lungen in Höhe von 500.000 Euro pro Jahr bisher allein für
Geschäftsleiter und Organmitglieder, nicht aber für andere
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie bspw. Händlern gel-
ten.

Gleiches gilt für den Umstand, dass bisher die o.g. Gehalts-
deckelung allein bei mit Kapital gestützten Unternehmen
greift, nicht aber, wenn Garantiehilfen oder sonstige Unter-
stützungsleistungen des Finanzmarktstabilisierungsfonds in
Anspruch genommen wurden.

Der vorliegende Änderungsantrag zielt auf die Behebung
dieser Defizite in der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Ver-
ordnung.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte auf Aus-
schussdrucksache 17(8)4279 unter dem Stichwort „Parla-
mentsbeteiligung“ folgenden Änderungsantrag zur Abstim-
mung ein:

Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzmarktstabilisierungs-
fondsgesetztes)
Zu § 4 (Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Ver-
waltung):
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das Bundesmi-

nisterium der Finanzen“ durch die Wörter „der Haus-
haltsausschuss des Deutschen Bundestags“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „ein interministe-
rieller Ausschuss (Lenkungsausschuss)“ durch die Wör-
ter „der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
im Benehmen mit einem interministeriellen Ausschuss
(Lenkungsausschuss)“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 wird nach Satz 2 der Satz eingefügt: „In Fäl-
len besonderer Vertraulichkeit oder Eilbedürftigkeit kann
der Haushaltausschuss Entscheidungen nach Satz 1 oder

4. in § 4 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst: „Die Bundes-
regierung kann durch Rechtsverordnung der Anstalt
keine Entscheidung über Maßnahmen nach den §§ 6,7
und 8 übertragen; Fragen der Verwaltung des Fonds sind
hiervon unberührt.“

Begründung:
Auch künftig ist bisher keine Beteiligung des Bundestags bei
Entscheidungen zu den Bankenrettungen vorgesehen. Das
Budgetrecht des Parlaments ist damit auch in Zukunft nicht
gewährleistet. Zuletzt hatte sich der Bundesrechungshof für
eine Parlamentsbeteiligung bei einzelnen Bankenrettungen
stark gemacht. Dieser Forderung wird hier nachgekommen.
Den Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Ausschuss-
drucksache 17(8)4287 lehnte der Ausschuss mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab.

Den Änderungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(8)4280
lehnte der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. ab.

Den Änderungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(8)4281
lehnte der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. ab.

Den Änderungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(8)4282
lehnte der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. ab.

Den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(8)4279 lehnte der
Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und DIE LINKE. ab.

Dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Ausschussdrucksache 17(8)4277 stimmte der Aus-
schuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

Sodann beschloss der Haushaltsausschuss mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag die Annahme
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/8343 in geänderter
Fassung zu empfehlen.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit

2 auf das Gremium nach § 10a dieses Gesetzes delegie-
ren.“

sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert
wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/8487

Die vom Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
empfohlene Fassung wird wie folgt begründet:

Zu Nummer 1 (Artikel 1)

Zu Buchstabe a

Gemäß § 2 dient der Fonds der Stabilisierung des Finanz-
marktes durch die Überwindung von Liquiditätsengpässen
und durch eine Stärkung der Eigenkapitalbasis von Unter-
nehmen des Finanzsektors. Solche Stabilisierungsmaßnah-
men können Verzerrungen des Wettbewerbs, insbesondere
im Hinblick auf Einlage- und Kreditkonditionen, nach sich
ziehen. Dieser Umstand soll künftig bei der Entscheidung
über die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen aus-
drücklich geprüft werden, da die Beihilfekontrolle der Euro-
päischen Kommission im Ergebnis – im Fall von „Stabilisie-
rungsschirmen“ auch erst ex post – Kompensationsmaßnah-
men für die entstehenden Wettbewerbsverzerrungen festlegt.
Diese Kompensationsmaßnahmen belasten das begünstigte
Unternehmen auch nicht zwingend in dem Bereich, in dem
unerwünschte Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

Zu Buchstabe b

Bei der Anfügung von Buchstabe d in Nummer 8 handelt es
sich um eine redaktionelle Anpassung an Änderungen in Ar-
tikel 1 Nummer 8 des Gesetzentwurfs. Bei der Anfügung von
Buchstabe e in Nummer 8 handelt es sich um eine Anpassung
an die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende
Fassung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, siehe
Buchstabe b.

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Kreditermächtigung nach § 9 Absatz 1 wird in Höhe von
30 Mrd. Euro gesperrt, um die Beteiligung des Parlaments
bei der Inanspruchnahme der Kreditermächtigung von einer
bestimmten haushaltsrelevanten Grenze an zu stärken. Der-
zeit sind rund 18 Mrd. Euro der Kreditermächtigung belegt.
Der vor einer Entsperrung frei verfügbare Kreditrahmen be-
läuft sich demnach zunächst auf rund 22 Mrd. Euro. Eine
Entsperrung soll auf Antrag des Bundesministeriums der
Finanzen durch das Gremium nach § 10a erfolgen, sofern
das Bundesministerium der Finanzen dem Gremium nach
§ 10a hinreichende Gründe darlegt. Ein Antrag auf Entsper-
rung weiterer Mittel der Kreditermächtigung soll der Siche-
rung der Finanzmarktstabilität dienen. Die Entscheidung
über die Entsperrung soll losgelöst von konkreten Einzelfäl-
len erfolgen, sofern ein erforderlicher Sicherheitspuffer un-
terschritten wird. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass
ein öffentliches Bekanntwerden eines Antrags auf Entsper-
rung Spekulationen über einen Bedarf einzelner Institute
auslösen könnte. Zur Sicherung der Finanzmarktstabilität ist
daher die Antragstellung über eine Entsperrung geheimhal-
tungsbedürftig. Ebenso wenig ist von vornherein auszu-
schließen, dass ein zusätzlicher Bedarf auf ein einzelnes
Institut zurückzuführen ist. Die Beratung über die Entsper-
rung soll daher durch das Gremium nach § 10a getroffen

über die Entscheidung. Die an die Voraussetzungen des § 37
Absatz 1 Satz 2 BHO (unvorhergesehener und unabweisba-
rer Bedarf) gebundene zusätzliche Kreditermächtigung nach
§ 9 Absatz 4 bleibt an die Einwilligung des Haushaltsaus-
schusses gebunden.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Sollte
sich aus dem Abschluss eines Haushaltsjahres ergeben, dass
durch strukturelle Ausgaben beim Fonds die zulässige Kre-
ditaufnahme des Bundes insgesamt überschritten worden ist,
so soll mit dem nächsten zu erreichenden Haushaltsgesetz
zugleich auch über den Tilgungsplan entschieden werden,
mit dem die Überschreitung möglichst rasch kompensiert
werden soll. Regelmäßig wird dies das Haushaltsgesetz für
das auf das Jahr der Überschreitung folgende übernächste
Haushaltsjahr sein. Es kann sich aber auch um das noch nicht
verabschiedete Haushaltsgesetz des nächsten Haushaltsjah-
res oder um einen Nachtrag zu diesem Haushalt handeln. Mit
dem Tilgungsplan geht eine Einengung des Verschuldungs-
spielraums einher.

Zu Buchstabe e

Es handelt sich um eine Klarstellung. Die bisherige Befugnis
des Gremiums zur Ladung der Vertreter der Organe eines
von einer Maßnahme des Fonds begünstigten Unternehmens
enthält dem Sinn und Zweck nach bereits eine Verpflichtung
der Organvertreter zur Auskunft, da das Ladungsrecht an-
sonsten ins Leere liefe. Der Verpflichtung auf der einen Seite
muss auf der anderen Seite eine Berechtigung der Organ-
vertreter zur Auskunft folgen: Mit dieser Regelung ist
sichergestellt, dass diese im Hinblick auf denkbare Haf-
tungsfolgen – beispielsweise aus aktienrechtlichen Vor-
schriften gegenüber den Anteilseignern des jeweiligen
Unternehmens – geschützt sind.

Zu Buchstabe f

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Ar-
tikel 1 Nummer 13 des Gesetzentwurfs.

Zu Nummer 2 (Artikel 2)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Anordnungsbefugnis setzte nach der ursprünglich vor-
gesehenen Formulierung voraus, dass die angeordnete Kapi-
talstärkung erforderlich ist, um einer drohenden Störung der
Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder einer Gefahr für
die Finanzmarktstabilität zu begegnen bzw. diese abzuwen-
den. Mit der Ergänzung soll in Anlehnung an die Regelung
in § 48b Absatz 2 KWG erreicht werden, dass die Kapital-
stärkung zusätzlich erforderlich sein muss, um negative Aus-
wirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors und
zudem auf das Vertrauen der Marktteilnehmer und der Einle-
ger zu vermeiden. Solche potenziellen Auswirkungen müs-
sen ein erhebliches Ausmaß annehmen, um die mit § 10 Ab-
satz 1b Satz 2 ff. KWG verbundenen Inhalts- und Schranken-
bestimmung des Eigentums zu rechtfertigen.

Zu Doppelbuchstabe bb
werden. Das Gremium nach § 10a unterrichtet den Haus-
haltsausschuss des Deutschen Bundestages unverzüglich

Da der Inhalt von Satz 5 keine abschließende Aufzählung der
Fälle darstellt, in denen die BaFin die in § 10 Absatz 1b

Berlin, den 25. Januar 2012

Norbert Barthle
Berichterstatter

Carsten Schneider (Erfurt)
Berichterstatter

Florian Toncar
Berichterstatter

Roland Claus
Berichterstatter

Priska Hinz (Herborn)
Berichterstatterin

Begründung zu Buchstabe c. § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 FMStFV entfallen.
Drucksache 17/8487 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Satz 2 ff. geregelte Anordnungsbefugnis erhält („insbeson-
dere“), und da die BaFin letztlich im Ausnahmefall auch au-
ßerhalb eines abgestimmten Vorgehens auf europäischer
Ebene erforderlichenfalls höhere Eigenmittelanforderungen
festsetzen kann, ist eine aufzählende Definition des Begrif-
fes „abgestimmtes Vorgehen auf Ebene der Europäischen
Union“ entbehrlich. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die im
ursprünglichen Gesetzentwurf dargelegten Fälle – Beschluss
des Europäischen Rates, Empfehlung des Europäischen
Ausschusses für Systemrisiken oder Empfehlung der Euro-
päischen Bankenaufsichtsbehörde – als ein abgestimmtes
Vorgehen auf europäischer Ebene zu werten sind und dass
dabei eine möglichst hochrangige politische Vorgabe von
Bedeutung ist.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Feh-
lers.

Zu Nummer 3 (Artikel 3)

Zu Buchstabe a

Mit der Regelung in § 7 Absatz 4 FMStBG wird die Einbrin-
gung von stillen Beteiligungen des Fonds gegen Ausgabe
neuer Aktien privilegiert. Mit dieser Änderung erfolgt eine
Gleichstellung mit solchen stillen Beteiligungen Dritter, die
im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierungsmaßnahme
eingegangen wurden und die auch nach den Regelungen von
§ 15 Absatz 1 gleichgestellt werden. Siehe hierzu auch die

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in
Buchstabe a.

Zu Buchstabe c

In den schon bisher geltenden Bestimmungen von § 15 Ab-
satz 1 über die Eingehung stiller Beteiligungen werden stille
Beteiligungen von Dritten an dem stabilisierten Unternehmen
des Finanzsektors, die im Rahmen einer Rekapitalisierung
nach § 7 FMStFG begründet werden, mit den stillen Beteili-
gungen des Fonds an diesem Unternehmen gleichgestellt. Sie
stellen insbesondere keine Unternehmensverträge dar und zu
ihrer Begründung ist weder ein Hauptversammlungsbe-
schluss noch eine Eintragung in das Handelsregister erforder-
lich. Absatz 3 zu Änderungen oder Ergänzungen von Verträ-
gen über stille Beteiligungen wurde mit dem Restrukturie-
rungsgesetz vom 9. Dezember 2010 eingefügt, erstreckt sich
jedoch bisher nur auf stille Beteiligungen des Fonds. Mit der
Änderung in Nummer 12 wird hier ein Gleichklang zur Rege-
lung in Absatz 1 hergestellt: Stille Beteiligungen Dritter, die
im Rahmen einer Rekapitalisierung eingegangen wurden,
werden künftig auch bei Änderungen oder Ergänzungen der
Verträge den stillen Beteiligungen des Fonds gleichgestellt.

Zu Nummer 4 (Artikel 4)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Ar-
tikel 1 Nummer 7 des Gesetzentwurfs. Mit der Neuregelung
der Garantielaufzeiten muss auch die bisherige Befristung in

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.