BT-Drucksache 17/7669

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/6905, 17/7276 - Entwurf eines Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung

Vom 9. November 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7669
17. Wahlperiode 09. 11. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/6905, 17/7276 –

Entwurf eines Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und
Jugendkammern in der Hauptverhandlung

A. Problem

Die mit dem Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege 1993 befristet eingeführte
Möglichkeit der großen Straf- und Jugendkammern, in geeigneten Fällen in
reduzierter Besetzung mit zwei statt drei Berufsrichtern zu verhandeln (Beset-
zungsreduktion), läuft am 31. Dezember 2011 aus. Mit dem Gesetzentwurf soll,
gestützt auf die Ergebnisse einer Evaluierung der bisherigen Anwendungs-
praxis, eine unbefristete Regelung zur Besetzungsreduktion geschaffen werden.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der seiner Konzeption
nach alle den Tod eines Menschen voraussetzenden Verbrechenstatbestände
umfassende Katalog des § 74 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
(GVG) soll um die im Strafgesetzbuch normierten, bisher noch nicht vom Zu-
ständigkeitskatalog des Schwurgerichts erfassten Verbrechenstatbestände der
schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften mit Todesfolge und der Kör-
perverletzung im Amt mit Todesfolge ergänzt werden.

Weitere Änderungen betreffen den mit dem Gesetz über den Rechtsschutz
bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
(Drucksachen 17/3802 und 17/7217) in das GVG einzufügenden Entschädi-
gungsanspruch. Der Privatkläger soll vom Kreis der Entschädigungsberechtig-
ten ausgenommen werden, wenn er nicht zugleich Adhäsionskläger ist. Die
Zuständigkeit für die Entscheidung über Entschädigungsklagen soll nicht mehr
bei dem Oberlandesgericht liegen, in dessen Bezirk die Regierung des beklag-

ten Landes ihren Sitz hat, sondern bei dem Oberlandesgericht, in dessen Be-
zirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Die vorgesehene
Regelung, wonach Präsidenten der Gerichte und ihre ständigen Vertreter bei
Entscheidungen über entsprechende Entschädigungsansprüche nicht mitwirken
können, soll gestrichen werden.

Schließlich soll das Bundesdisziplinarrecht geändert werden. Im Hinblick auf
die wenigen Disziplinarverfahren, für die noch die Bundesdisziplinarordnung

Drucksache 17/7669 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(BDO) einschlägig ist, wird es als nicht mehr erforderlich angesehen, das Ver-
fahren zur Bestellung neuer Beamtenbeisitzer für den für Altfälle beim Bundes-
verwaltungsgericht weiterhin bestehenden Disziplinarsenat nach den Vorschrif-
ten der BDO durchzuführen. Die Änderung sieht daher vor, dass die bereits
bestellten Beamtenbeisitzer im Amt bleiben und etwa noch erforderlich wer-
dende Neuauslosungen aus den bereits vorliegenden Listen erfolgen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs oder Annahme in unveränderter Fassung.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7669

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/6905, 17/7276 mit folgenden Maßga-
ben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Die Bezeichnung des Gesetzentwurfs wird wie folgt gefasst:

„Entwurf eines Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugend-
kammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsver-
fassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes“.

2. In der Eingangsformel werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „mit Zustim-
mung des Bundesrates“ eingefügt.

3. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

‚d) Nach Nummer 26 werden die folgenden Nummern 27 bis 30 einge-
fügt:

„27. der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften mit Todes-
folge (§ 330a Absatz 2 des Strafgesetzbuches),

28. der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge (§ 340 Absatz 3 in
Verbindung mit § 227 des Strafgesetzbuches),

29. des Abgebens, Verabreichens oder Überlassens von Betäubungs-
mitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30
Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes),

30. des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Absatz 1 des Aufent-
haltsgesetzes)“.‘

b) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 angefügt:

‚5. § 199 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „2 bis 4“
ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ein Privatkläger ist nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne
von § 198 Absatz 6 Nummer 2.“

6. § 201 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „die Regierung des beklagten Landes
ihren Sitz hat“ durch die Wörter „das streitgegenständliche Verfah-
ren durchgeführt wurde“ ersetzt.

b) Satz 4 wird aufgehoben.‘

4. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:

‚Artikel 4
Änderung des Bundesdisziplinargesetzes

§ 85 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

2. Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:

Drucksache 17/7669 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

„(11) Die beim Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2011 nach bisheri-
gem Recht bestellten Beamtenbeisitzer bleiben bis zur Auflösung des Dis-
ziplinarsenats beim Bundesverwaltungsgericht im Amt. Wird die Aus-
losung weiterer Beamtenbeisitzer erforderlich, erfolgt sie für die Zeit bis
zur Auflösung des Disziplinarsenats beim Bundesverwaltungsgericht aus
den Listen, die nach § 49 Absatz 1 der Bundesdisziplinarordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) in
der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Jahre 2008 bis
2011 aufgestellt worden sind. Die §§ 51 bis 54 der Bundesdisziplinarord-
nung bleiben unberührt.“

3. Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.‘

5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 5.

Berlin, den 9. November 2011

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter

Christoph Strässer
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Jens Petermann
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an-
werde. Weiterhin sei nicht erfindlich, weshalb in Artikel 1
§ 76 Absatz 3 GVG-E auf die Dauer von zehn Hauptver-
genommen wurde.

Im Verlauf der Beratung stellte die Fraktion der CDU/
CSU fest, dass hinsichtlich großer Teile des Gesetzentwurfs
Konsens habe erzielt werden können. So habe man von

handlungstagen abgestellt werde. Als Begründung werde im
Gesetzentwurf auf eine Entscheidung des Bundesgerichts-
hofs abgestellt, in der jedoch lediglich gesagt worden sei,
dass zumindest bei einer prognostizierten Dauer von mehr
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7669

Bericht der Abgeordneten Dr. Patrick Sensburg, Christoph Strässer, Mechthild
Dyckmans, Jens Petermann und Jerzy Montag

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/6905 in seiner 126. Sitzung am 21. September 2011 be-
raten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung sowie an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend zur Mitberatung überwiesen.

Die Vorlage auf Drucksache 17/7276 wurde gemäß § 80
Absatz 3 der Geschäftsordnung an den Rechtsausschuss zur
federführenden Beratung und an den Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen
(vgl. Drucksache 17/7417).

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat die Vorlagen auf Drucksachen 17/6905 und 17/
7276 in seiner 52. Sitzung am 9. November 2011 beraten
und empfiehlt hinsichtlich der Drucksache 17/7276 einver-
nehmlich Kenntnisnahme sowie hinsichtlich der Druck-
sache 17/6905 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme mit Änderungen. Die Ände-
rungen entsprechen einem Änderungsantrag der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksachen
17(13)139a und 17(6)140, der mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen wurde.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/6905 in seiner 61. Sitzung am 28. September 2011 anbe-
raten und die Durchführung eines erweiterten Berichterstat-
tergesprächs beschlossen, das am 19. Oktober 2011 stattge-
funden hat. Er hat die Vorlagen auf Drucksachen 17/6905
und 17/7276 in seiner 65. Sitzung am 9. November 2011
abschließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
der Vorlagen auf Drucksachen 17/690 und 17/7276 in der
aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die
vorgeschlagenen Änderungen entsprechen einem Ände-
rungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und
FDP in den Rechtsausschuss eingebracht und mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung

nach entsprechender Darlegung seitens der Bundesregie-
rung einvernehmlich Abstand genommen. Auch habe man
Überlegungen, ob in bestimmten Fällen nachträglich von
einer Dreier- auf eine Zweierbesetzung reduziert werden
könnte, wegen Bedenken hinsichtlich Artikel 101 des
Grundgesetzes nicht weiter verfolgt. Die Sachverständigen-
befragung im Rahmen des erweiterten Berichterstatterge-
sprächs habe deutlich gemacht, dass die Prognosezahl von
zehn Verhandlungstagen gut geeignet sei, um Klarheit zu
schaffen, während die Differenzierung bei einer auf drei,
vier oder fünf Tage abstellenden Prognose deutlich schwe-
rer sei. Der Gesetzentwurf sei deshalb praxisnah und prakti-
kabel, ohne die berechtigten Bedenken, die im Zusammen-
hang mit einer Besetzungsreduktion bei komplexen Fällen
angeführt worden seien, zu vernachlässigen. Im Rahmen ihres
Änderungsantrags nähmen die Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und FDP zudem eine Änderung des Gesetzes
über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor. Hier werde
die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte auch auf Drängen
des Bundesrates und der Länder dahingehend verändert,
dass das jeweilige Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das
streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, zu-
ständig sein soll.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte, dass
mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben eine jahrelange
rechtspolitische Hängepartie beendet werde. Die wegen der
infolge der Wiedervereinigung dünnen Personaldecke der
Justiz 1993 eingeführte Regelung zur Besetzungsreduktion
sei bundesweit unterschiedlich gehandhabt worden, was
durch den Bundesgerichtshof gerügt worden sei. Eine Rück-
kehr zur vorherigen Regelung, die in der Sache das Beste
sei, sei aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung in den
Ländern unmöglich. Der Gesetzentwurf in der Fassung des
Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen gehe insgesamt
in die richtige Richtung, da er weder eine vollständige
Rückkehr zur alten noch eine schlichte Perpetuierung der
zwischenzeitlichen Regelung enthalte, sondern grundsätz-
lich gewährleiste, dass die schwerwiegenden Fälle in Drei-
erbesetzung verhandelt werden und die Öffnungsklausel
von den Gerichten restriktiv gehandhabt werde. Kritisch sei
aber zum einen, dass in Gestalt von Artikel 1 § 76 Absatz 2
Satz 3 Nummer 3 GVG-E ein Einfallstor für Missbrauch ge-
schaffen werde, da das Abstellen auf den Umfang oder die
Schwierigkeit der Sache nicht hinreichend konturiert sei.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN greife deshalb
in diesem Punkt den Änderungsantrag der Fraktion der SPD
auf, wonach eine Zweierbesetzung nur dann greife, wenn
die Dreierbesetzung vom Gericht für entbehrlich gehalten
zwischenzeitlichen Überlegungen, in Wirtschaftskammern
eine Regelvermutung für die Zweierbesetzung einzuführen,

als zehn Tagen mit einer Dreierbesetzung verhandelt wer-
den müsse. Demgegenüber habe die Bundesrechtsanwalts-

Drucksache 17/7669 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

kammer auf die Dauer von fünf Verhandlungstagen abge-
stellt.

Zu den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen sei zu
bemerken, dass von der Möglichkeit, durch Änderungsan-
träge im Ausschuss nachträglich in den Gesetzentwurf ur-
sprünglich nicht enthaltene Regelungsmaterien einzubezie-
hen, restriktiv Gebrauch gemacht werden müsse. Was die
Änderung der Bundesdisziplinarordnung anbelange, so sei
dies vorliegend ein klarer Fall, wo eine solche Einbeziehung
sinnvoll sei, da diese Änderung keiner vertieften Debatte
bedürfe. Anders sei es hingegen bei dem noch nicht einmal
im Bundesgesetzblatt stehenden Gesetz über den Rechts-
schutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtli-
chen Ermittlungsverfahren. Während man die Dekonzentra-
tion der Oberlandesgerichtszuständigkeit nachvollziehen
könne, sei dies bei der Rücknahme des Ausschlusses der
Präsidenten der Gerichte von Entscheidungen über Entschä-
digungsansprüche mangels dargelegter Sachgründe nicht
der Fall. Gleiches gelte für die Wiederherausnahme des Pri-
vatklägers aus dem Kreis der Anspruchsteller, die zwar aus-
führlich, aber nicht hinreichend begründet werde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat einen Ände-
rungsantrag in den Rechtsausschuss eingebracht, der fol-
genden Wortlaut hatte:

Der Ausschuss wolle beschließen:

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6905 mit folgenden
Maßgaben, im übrigen nach Maßgabe des Änderungsan-
trags der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP – Aus-
schussdrucksache Nr. 17(6)140, anzunehmen:

1. Artikel 1 Nr. 4 a) wird wie folgt geändert:

§ 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach
Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig,
wenn die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer
zuständig ist. Sie ist in der Regel entbehrlich, wenn die
Hauptverhandlung voraussichtlich weniger als fünf Tage
dauern wird oder wenn in der Hauptverhandlung ein Ge-
ständnis zu erwarten ist.“

2. Artikel 3 Nr. 2 b) wird wie folgt geändert:

§ 33b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters ist nach
Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 in der Regel notwendig, wenn

1. die Jugendkammer die Sache nach § 41 Absatz 1
Nummer 2 übernommen hat oder

2. die Sache eine der in § 74c Absatz 1 Satz 1 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten zum
Gegenstand hat.

Sie ist in der Regel entbehrlich, wenn die Hauptverhand-
lung voraussichtlich weniger als fünf Tage dauern wird
oder wenn in der Hauptverhandlung ein Geständnis zu
erwarten ist.“

Begründung

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung des § 76
Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GVG, wonach die große Strafkammer ei-

oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines drit-
ten Richters notwendig erscheint, bedarf einer schärferen
Konturierung und Einengung. Die Regelung des § 76 Abs. 3
GVG, wonach eine solche Mitwirkung in der Regelung not-
wendig ist, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich
länger als zehn Tage dauern wird, weitet die Möglichkeit
einer Zweierbesetzung zu stark aus.

Deshalb wird vorgeschlagen, § 76 Abs. 3 GVG insoweit zu
ändern, dass die Mitwirkung eines dritten Richters in der
Regel entbehrlich ist, wenn die Hauptverhandlung voraus-
sichtlich weniger als fünf Tage dauern wird oder wenn in
der Hauptverhandlung ein Geständnis zu erwarten ist.

Im JGG wird die Änderung in gleicher Weise vorgenommen.

Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN wurde im Rechtsausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der SPD abgelehnt.

Die Fraktion der FDP erklärte, mit dem vorliegenden Ge-
setzentwurf würde die Möglichkeit der Besetzungsreduk-
tion so eingeschränkt, dass von ihr zukünftig weniger Ge-
brauch gemacht werde. Eine Rückkehr zu der alten, vor der
Einführung der Besetzungsreduktion im Jahr 1993 beste-
henden Rechtslage sei dabei allerdings nicht in Betracht ge-
kommen. Richtig sei die zwingende Dreierbesetzung insbe-
sondere, wenn es um die – für den Angeklagten besonders
bedeutsamen – Fälle der Sicherungsverwahrung gehe. Der
vorliegende Gesetzentwurf sei zudem gut geeignet, die ge-
genwärtigen Unterschiede in der Handhabung der Beset-
zungsreduktion wesentlich zu nivellieren. Im erweiterten
Berichterstattergespräch des Rechtsausschusses habe die
überwiegende Zahl der Sachverständigen die Auffassung
vertreten, dass es eine Vielzahl von Fällen gebe, bei denen
in reduzierter Besetzung entschieden werden könne. Die
von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geäußerte
Befürchtung, die Vorschriften könnten zur unsachgemäßen
Besetzungsreduktion missbraucht werden, teile die Fraktion
der FDP nicht, da man insoweit der Richterschaft vertraue.

Die Fraktion der SPD betonte, der 1993 bestehende Grund
für die Besetzungsreduktion – Personalknappheit in den
neuen Bundesländern – könne heute nicht mehr gelten. Eine
Rückkehr zur vorherigen Rechtslage komme allerdings
nicht in Betracht, da man zwischenzeitlich die Erfahrung
gemacht habe, dass es Sachverhalte gebe, die mit einer
Zweierbesetzung ausreichend begleitet würden. Die im Ge-
setzentwurf vorgesehene Regelung, die Zweierbesetzung
zur eigentlichen Regelbesetzung für die großen Strafkam-
mern zu machen, stimme jedoch nicht mit dem Ergebnis
sowohl der Expertengutachten als auch des erweiterten Be-
richterstattergesprächs überein und sei nicht im Sinne einer
Rechtsprechung, wie sie zur Bewahrung der Rechtsstaat-
lichkeit allseits gewünscht werde. Nach Auffassung der
Fraktion der SPD sei stattdessen eine Regelung vorzugs-
würdig, wonach eine Zweierbesetzung die Ausnahme sei.
Bei der für die Besetzung maßgeblichen Prognose der
Hauptverhandlungstage halte man, wie die Bundesrechtsan-
waltskammer, die Schwelle von fünf Tagen für sachgerecht.

Die Fraktion der SPD hat einen Änderungsantrag in den
ne Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzen-
den und zwei Schöffen beschließt, wenn nach dem Umfang

Rechtsausschuss eingebracht, der folgenden Wortlaut hatte:

Der Ausschuss wolle beschließen:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7669

Der Bundestag wolle beschließen:

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6905 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
㤠74 f Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) In Verfahren, in denen über die im Urteil vorbehal-
tene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungs-
verwahrung zu entscheiden ist, ist die große Strafkammer
mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und
zwei Schöffen besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der
Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.“

2. Artikel 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
‚§ 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die große Strafkammer beschließt, dass sie in
der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließ-
lich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist,
wenn nach Umfang und Schwierigkeit der Sache die
Mitwirkung eines dritten Richters entbehrlich ist.
Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Haupt-
verhandlung voraussichtlich weniger als fünf Tage
dauern wird oder wenn in der Hauptverhandlung ein
Geständnis zu erwarten ist.“

b) Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Über die Besetzung entscheidet die Strafkam-

mer bei Anberaumung des Termins. Der Beschluss
über die Besetzung mit nur zwei Richtern ist zu be-
gründen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die
Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist oder die
Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-
wahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus zu erwarten ist.“

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5
und 6.

3. Artikel 3 Nr. 2 b) wird wie folgt geändert:
a) ‚Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4

ersetzt:

„(2) Die große Jugendkammer beschließt, dass sie
in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern ein-
schließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen
besetzt ist, wenn nach Umfang und Schwierigkeit der
Sache die Mitwirkung eines dritten Richters entbehr-
lich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die
Hauptverhandlung voraussichtlich weniger als fünf
Tage dauern wird oder wenn in der Hauptverhand-
lung ein Geständnis zu erwarten ist.

(3) Über die Besetzung entscheidet die große
Jugendkammer bei Anberaumung des Termins. Der
Beschluss über die Besetzung mit nur zwei Richtern
ist zu begründen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die
Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließ-

oder die Anordnung der Unterbringung in der Siche-
rungsverwahrung oder die Anordnung der Unterbrin-
gung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu er-
warten ist.“

b) Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 werden Absätze 5,
6 und 7.

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, die Dreierbesetzung
der Berufsrichterbank wieder zum Regelfall zu erklären.

Die bestehende Möglichkeit der Zweierbesetzung wurde den
Gerichten 1993 erstmals befristet eröffnet, um personelle
Schwierigkeiten nach der Wende vor allem an Gerichten in
den neuen Bundesländern abzufedern. Die Regelung wurde
immer wieder verlängert und schließlich teilweise aus-
ufernd in Anspruch genommen.

Im Vorfeld dieser Gesetzesänderung haben die Große Straf-
rechtskommission des Deutschen Richterbundes und die
Professoren Dölling und Feltes untersucht, wie die Mög-
lichkeit der Zweierbesetzung in der Praxis gehandhabt
wurde, welche Vor- und Nachteile mit der Zweierbesetzung
verbunden sind und welche eventuelle Neuregelung sinnvoll
wäre. Diese Untersuchungen und auch das von den Bericht-
erstattern im Rechtsausschuss geführte Gespräch mit Sach-
verständigen haben ergeben, dass die Dreierbesetzung von
der Struktur grundsätzlich Vorteile gegenüber der Zweier-
besetzung hat. Die Zweierbesetzung wird wegen begrenzter
personeller Ressourcen bei den Gerichten vor allem aus
justizökonomischen Gründen gewählt.

Deshalb ist es richtig, in Anlehnung an die Vorschläge der
Bundesrechtsanwaltskammer zu einer regelmäßigen Dreier-
besetzung zurückzufinden.

In einfacheren und wenig umfangreichen Fällen soll aber
die Zweierbesetzung ermöglicht werden. Die Praxis hat ge-
zeigt, dass in diesen Fällen die Zweierbesetzung ausrei-
chend ist. Regelbeispiele für einfacher gelagerte Fälle sind
die Aussicht auf ein Geständnis sowie ein geringer Umfang
der Verhandlungsdauer. Die Grenze wird hier bei fünf Ver-
handlungstagen gezogen. Fünf Verhandlungstage bedeuten
im Schnitt 20 Stunden Verhandlungsdauer. Dann sind die
Zahl der erhobenen Beweise, die Einlassungen und Vorträ-
ge der Beteiligten so umfangreich, dass die Würdigung der
Ergebnisse der Hauptverhandlung nicht mehr einfach ist
und deshalb in Dreierbesetzung erfolgen soll.

Auch bei schwerwiegenden Entscheidungen im Zusammen-
hang mit der Sicherungsverwahrung oder der Unterbrin-
gung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist die Dreier-
besetzung angezeigt und vorgesehen.

Entsprechende Überlegungen gelten für die Besetzung der
großen Jugendkammer.

Der Änderungsantrag der Fraktion der SPD wurde im
Rechtsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der SPD abgelehnt.

Die Fraktion DIE LINKE. verwies darauf, dass die Sach-
verständigen im erweiterten Berichterstattergespräch des
Rechtsausschusses mehrheitlich und überzeugend der Auf-
lich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungs-
gesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört

fassung gewesen seien, die befristete Regelung zur Beset-
zungsreduktion solle auslaufen. Zu kritisieren sei zudem,

Drucksache 17/7669 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

dass die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen Punkte
aufgriffen, die mit dem ursprünglichen Gesetzesvorhaben
überhaupt nichts zu tun hätten.

IV. Begründung der Beschlussempfehlung
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs
empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Druck-
sache 17/6905 verwiesen.

Die empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden
im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Nummer 1 (Bezeichnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Nummern 3
und 4. Die Regelungen des Entwurfs betreffen neben der
Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der
Hauptverhandlung weitere Vorschriften des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes (GVG) und des Bundesdisziplinargesetzes.

Zu Nummer 2 (Eingangsformel)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3 Buch-
stabe b. Die Änderungen auf dem Gebiet der Staatshaftung
bedürfen gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 25 und
Absatz 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundes-
rates.

Zu Nummer 3 (Gerichtsverfassungsgesetz)

Zu Buchstabe a

Der Katalog des § 74 Absatz 2 Satz 1 GVG erfasst seiner
Konzeption nach alle den Tod eines Menschen vorausset-
zenden Verbrechenstatbestände. Der Entwurf sieht die Er-
gänzung um die im Strafgesetzbuch normierten, bisher noch
nicht vom Zuständigkeitskatalog des Schwurgerichts erfass-
ten Verbrechenstatbestände der schweren Gefährdung durch
Freisetzen von Giften mit Todesfolge und der Körperverlet-
zung im Amt mit Todesfolge vor.

Dem Vorschlag des Bundesrates (vgl. Bundesratsdrucks-
ache 460/11 (Beschluss), S. 1 f.) und einer Anregung aus
der Literatur (vgl. Rieß in: NStZ 2008, S. 546 ff.) folgend
sollte die Zuständigkeit des Schwurgerichts auch auf alle
entsprechenden Straftatbestände des Nebenstrafrechts er-
streckt werden. Neben dem Einschleusen mit Todesfolge
gehört dazu auch das Abgeben, Verabreichen oder Überlas-
sen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch
mit Todesfolge.

Für Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch ist gemäß
§ 120 Absatz 1 Nummer 8 GVG das Oberlandesgericht im
ersten Rechtszug zuständig. Deswegen kommt eine Erwei-
terung des Zuständigkeitskatalogs der Schwurgerichtskam-
mer um die den Tod eines Menschen voraussetzenden Ver-
brechenstatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs nicht in
Betracht.

Zu Buchstabe b

14. Oktober 2011 zugesagt, dem Deutschen Bundestag
Änderungen zum Gesetz über den Rechtsschutz bei überlan-
gen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsver-
fahren vorzuschlagen. Diese Änderungen setzt Buchstabe b
um.

Es ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht gebo-
ten, zu Gunsten von Privatklägern einen Entschädigungs-
anspruch gemäß § 198 Absatz 1 GVG zu regeln. Das
Beschleunigungsgebot des Artikels 5 Absatz 3 und des
Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 der Europäischen Menschen-
rechtskonvention (EMRK) sowie des Artikels 14 Absatz 3
Buchstabe c des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533) ist, soweit Er-
mittlungs- und Strafverfahren betroffen sind, lediglich als
Recht des Beschuldigten verbürgt. Darüber hinaus ist zwin-
gend nur vorgegeben, demjenigen Verletzten und seinem
Erben, der gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat
erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafver-
fahren geltend macht (Adhäsionskläger, § 403 der Straf-
prozessordnung – StPO), einen Entschädigungsanspruch
zuzubilligen, da es sich in diesen Fällen um eine Streitigkeit
in Bezug auf „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtun-
gen“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 EMRK han-
delt.

Privatkläger haben zwar ebenfalls ein generelles Interesse
an einer zügigen Durchführung des Verfahrens, zumal es
sich regelmäßig um Delikte handelt, die den Lebenskreis
des Privatklägers berühren. Darüber hinaus setzt der Privat-
kläger zur Verfolgung des staatlichen Strafanspruchs eigene
Ressourcen ein. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass es
sich hier in der Regel um weniger schwerwiegende Verge-
hen handelt, hinsichtlich deren Verfolgung die Staatsanwalt-
schaft das öffentliche Interesse verneint hat. Die Möglich-
keit der Klageerhebung durch die Staatsanwaltschaft
gewährleistet, dass auch leichtere Vergehen unter bestimm-
ten Umständen (z. B. wegen des Ausmaßes der Rechtsver-
letzung oder der Rohheit oder Gefährlichkeit der Tat) der
Verfolgung durch die staatlichen Behörden unterliegen.

Der Privatkläger soll nur dann vom Kreis der Entschädi-
gungsberechtigten ausgenommen werden, wenn er nicht zu-
gleich Adhäsionskläger ist. Durch die Ausnahme der Privat-
kläger wird das Privatklageverfahren zudem nicht insge-
samt von der Entschädigungsregelung ausgenommen. Der
Angeklagte und der Widerkläger (§ 388 StPO) im Privatkla-
geverfahren werden von der Ausnahmeregelung nicht er-
fasst.

Die Änderung des § 201 Absatz 1 Satz 1 GVG greift das
Anliegen des Bundesrates auf, bei der Entscheidung über
Entschädigungsklagen eine dekonzentrierte Gerichtszustän-
digkeit vorzusehen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3802,
S. 37 Nummer 13 sowie Empfehlung des Rechtsausschus-
ses des Bundesrates, Bundesratsdrucksache 587/1/11, Num-
mer 5). Im Interesse der Rechtsklarheit wird aber – abwei-
chend vom Vorschlag des Bundesrates – keine Verord-
nungsermächtigung vorgesehen, sondern eine unmittelbare
gesetzliche Zuständigkeitsregelung. Nach dieser Änderung
sind alle Oberlandesgerichte für Entschädigungsklagen in
ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zuständig. Eine Mög-
Die Bundesregierung hat in einer Protokollerklärung zu
Tagesordnungspunkt 8 der 888. Sitzung des Bundesrates am

lichkeit, Streitigkeiten am Sitz der Regierung zu konzentrie-
ren, eröffnet die Regelung des § 13a GVG.

Berlin, den 9. November 2

Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter
ben und etwa noch erforderlich werdende Neuauslosungen
von Beamtenbeisitzern aus den bereits vorliegenden Listen
erfolgen.

Zu Nummer 5

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4.

011

Christoph Strässer
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/7669

Entsprechend dem Anliegen des Bundesrates (vgl. Bundes-
tagsdrucksache 17/3802, S. 36 Nummer 12 sowie Empfeh-
lung des Rechtsausschusses des Bundesrates, Bundesrats-
drucksache 587/1/11, Nummer 4) wird die Vorschrift des
§ 201 Absatz 1 Satz 4 GVG gestrichen, wonach Präsidenten
der Gerichte und ihre ständigen Vertreter bei Entscheidun-
gen über Entschädigungsansprüche wegen überlanger Ge-
richts- und Ermittlungsverfahren nicht mitwirken können.

Zu Nummer 4 (Bundesdisziplinargesetz)

Die vor dem Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes
eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren und die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anhängigen gericht-
lichen Disziplinarverfahren sind nach § 85 Absatz 3 und 6
nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts (Bundesdis-
ziplinarordnung – BDO) fortzuführen. Für diese Altfälle be-
steht beim Bundesverwaltungsgericht weiterhin ein Diszi-
plinarsenat, der ausschließlich für Beamtendisziplinar-
sachen nach der BDO zuständig ist. Inzwischen werden dort
nur noch sehr vereinzelt Verfahren anhängig. Im Hinblick
auf die wenigen Verfahren, die noch zu erwarten sind, ist es
nicht mehr erforderlich, das aufwändige Verfahren zur Be-
stellung neuer Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer
nach den Vorschriften der BDO durchzuführen. Die Neu-
regelung sieht daher vor, dass die bereits bestellten
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer im Amt blei-

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.