BT-Drucksache 17/7511

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/5712 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen b) zu dem Antrag der Abgeordneten Christine Scheel, Ingrid Hönlinger, Fritz Kuhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/2008 - Insolvenzrechtsreform unverzüglich vorlegen - Außergerichtliche Sanierungsverfahren stärken - Insolvenzplanverfahren attraktiver gestalten

Vom 26. Oktober 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7511
17. Wahlperiode 26. 10. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/5712 –

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung
von Unternehmen

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Christine Scheel, Ingrid Hönlinger, Fritz Kuhn,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/2008 –

Insolvenzrechtsreform unverzüglich vorlegen – Außergerichtliche Sanierungs-
verfahren stärken – Insolvenzplanverfahren attraktiver gestalten

A. Problem

Zu Buchstabe a

Weil das geltende Recht der frühzeitigen Sanierung insolvenzbedrohter Unter-
nehmen zahlreiche Hindernisse in den Weg legt, wird der Insolvenzantrag in der
Regel erst gestellt, wenn das Vermögen restlos aufgezehrt ist und keine Sanie-
rungschancen mehr bestehen. Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist vor diesem
Hintergrund die Erleichterung der Sanierung von Unternehmen durch einen stär-
keren Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters, durch
Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens, durch die Vereinfachung
des Zugangs zur Eigenverwaltung und durch eine größere Konzentration der Zu-
ständigkeit der Insolvenzgerichte. Mit der Verbesserung der Sanierungschancen
wird zugleich zum Erhalt von Arbeitsplätzen beigetragen.

Weiterhin wird das Recht der Insolvenzstatistik neu geordnet, damit in Zukunft
belastbare Angaben über die finanziellen Ergebnisse und den Ausgang von In-
solvenzverfahren vorliegen.
Zu Buchstabe b

Die Antragsteller führen aus, das gegenwärtige Insolvenzrecht verhindere, dass
grundsätzlich lebensfähige Unternehmen noch rechtzeitig vor der Stigmatisie-
rung durch ein eröffnetes Insolvenzverfahren saniert würden. Ziel einer Insol-
venzrechtsreform müssten deshalb die frühzeitige Rettung und Restrukturierung
von Unternehmen sein, damit sie erst gar nicht insolvent würden. Außergericht-
liche Sanierungsverfahren müssten frühzeitig beginnen können, weswegen ein

Drucksache 17/7511 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

geeigneter rechtlicher Rahmen angestrebt werden müsse. Das Insolvenzplanver-
fahren müsse attraktiver gestaltet werden, damit es häufiger zur Anwendung
komme. Für einen überschaubaren Zeitraum sei ein Gläubigerschutzverfahren
in Eigenverwaltung einzuführen, um einen Sanierungsplan für das Unternehmen
vor Eröffnung einer Insolvenz ausarbeiten zu können. Die Gewährung von
Gläubigerschutz solle von der Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger abhän-
gig gemacht werden. Weiterhin müssten Fragen der Haftung bei möglichen
Amtspflichtverletzungen von Richtern und Rechtspflegern geklärt werden.
Auch sei es notwendig, die Gerichtszuständigkeiten für Insolvenzen zu konzen-
trieren, um die Fachkenntnisse von Richtern und Rechtspflegern für die Durch-
führung und Beaufsichtigung von Insolvenzplanverfahren gegenüber den Insol-
venzverwaltern zu verbessern. Die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren
seien zu stärken. Fragen der Haftung von Insolvenzverwaltern müssten geklärt
und ihre Managementkompetenzen erhöht werden. Die Sanierung von Unter-
nehmen solle zudem steuerlich flankiert werden, weil Gläubiger auf Forderun-
gen verzichteten und hierdurch erzeugte Sanierungsgewinne mit auf normalem
Weg erwirtschafteten Gewinnen nicht zu vergleichen seien, da erst der Schul-
denerlass die Unternehmensfortführung sichere und ermögliche, dass Arbeits-
plätze gerettet werden könnten.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Unter anderem spricht sich
der Rechtsausschuss für folgende Änderungen aus:

– Die im Gesetzentwurf vorgesehene stärkere Konzentration der Insolvenz-
gerichte wird gestrichen. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip soll es
weiterhin den Ländern überlassen bleiben, in welchem Maße sie die von der
Insolvenzordnung grundsätzlich vorgesehene Konzentration der Insolvenz-
gerichte auf das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts umsetzen.

– Auf Anregung des Bundesrates und unter Berücksichtigung entsprechender
Kritik aus der Praxis werden die Schwellenwerte des § 22a InsO-E (InsO-E =
Insolvenzordnung), bei deren Vorliegen die Einsetzung eines vorläufigen
Gläubigerausschusses grundsätzlich verpflichtend ist, in Anlehnung an die in
§ 267 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs aufgeführten Werte
erhöht.

– Die mit § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 InsO-E vorgesehene Regelung, wo-
nach ein Interessenkonflikt auch bei dem mit der Erstellung eines Insolvenz-
plans für den Schuldner und die Gläubiger vorbefassten Insolvenzverwalter
nicht notwendig besteht, wird aufgrund von in der Fachöffentlichkeit und in
der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses geäußerter Kritik gestri-
chen, um bereits den Anschein einer Parteilichkeit des Insolvenzverwalters
zu vermeiden.

– Wegen der Befürchtung, die generelle Eilbedürftigkeit in Insolvenzverfahren
könne als Vorwand verwendet werden, um bei der Verwalterbestellung regel-
mäßig von einer Beteiligung des vorläufigen Gläubigerausschusses abzuse-
hen, hat der Ausschuss beschlossen, die in § 57 InsO vorgesehene Befugnis
der Gläubigerversammlung, einen anderen Insolvenzverwalter zu wählen, in
§ 56a Absatz 3 InsO-E in modifizierter Form auf den vorläufigen Gläubiger-
ausschuss zu übertragen.

– Mit Blick auf fortbestehenden Klärungsbedarf in Bezug auf die Nachteilsaus-
gleichsregelung in § 104a Absatz 3 Satz 4 InsO-E empfiehlt der Ausschuss,
die Vorschrift des § 104a InsO-E insgesamt aus dem Entwurf zu streichen,

um sie gegebenenfalls nach Klärung der verbliebenen Fragen zu einem spä-
teren Zeitpunkt wieder aufzugreifen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7511

– Vor dem Hintergrund von in Rechtsprechung und Literatur bestehenden un-
terschiedlichen Ansichten zu der Frage, ob auch „verfahrensleitende“ bzw.
„verfahrensbegleitende“ (Teil- )Insolvenzpläne zulässig sind, die das Regel-
insolvenzverfahren lediglich in Verfahrensfragen ergänzen, aber nicht erset-
zen, wird durch eine Änderung von § 217 Satz 1 InsO nunmehr klargestellt,
dass Teilpläne durch die Beteiligten im Interesse der bestmöglichen Gläubi-
gerbefriedigung grundsätzlich zulässig sind.

– Die Vorschriften über den Insolvenzplan werden in § 221 InsO-E um ein
Nachbesserungsrecht für den Insolvenzverwalter ergänzt, um in Abstim-
mung mit dem Gericht etwaige offensichtliche Fehler im Plan korrigieren zu
können, ohne zuvor eine Gläubigerversammlung einberufen zu müssen.

– Nach dem Vorbild des aktienrechtlichen Freigabeverfahrens (§ 246a des Ak-
tiengesetzes), in dessen Rahmen ausgesprochen werden kann, dass angefoch-
tene Beschlüsse ungeachtet der Anhängigkeit von Anfechtungsklagen in das
Handelsregister eingetragen und damit vollzogen werden können, wird in
§ 253 Absatz 4 InsO-E die Beschwerdemöglichkeit gegen einen Insolvenz-
plan eingeschränkt.

– Auf Antrag des eigenverwaltenden Schuldners in einem Verfahren nach
§ 270b InsO-E soll das Gericht verpflichtet sein, ihn mit der Befugnis auszu-
statten, Masseverbindlichkeiten zu begründen. Da beim Schuldner noch kei-
ne Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist es nach Einschätzung des Ausschusses
gerechtfertigt, den Beteiligten einen weiten Rechtsrahmen zu eröffnen, um
die Verfügungsbefugnis so auszugestalten, wie sie im Interesse einer mög-
lichst optimalen Sanierung am sinnvollsten ist.

– Um einen ausreichenden Vorlauf für die Umsetzung des neuen Insolvenz-
statistikgesetzes zu gewährleisten, sollen die Änderungen ein Jahr später als
ursprünglich geplant, mithin am 1. Januar 2013, in Kraft treten.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/5712 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/2008 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und DIE LINKE.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Ablehnung des Gesetzentwurfs oder Annahme in unveränderter Fassung;
Ablehnung der Entschließung.

Zu Buchstabe b

Annahme des Antrags.
D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 17/7511 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5712 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung und folgende Entschließung anzuneh-
men:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
wird in einigen Bereichen des Insolvenzrechts Neuland beschritten. Dies gilt
etwa für eine Stärkung des Gläubigereinflusses bei der Auswahl des Insol-
venzverwalters oder bei der Zulassung von Eingriffen in Gesellschafterrechte
im Insolvenzplanverfahren. Die Beschlüsse des Deutschen Bundestages über
diese Rechtsänderungen müssen notwendig auf einer noch ungesicherten
Tatsachengrundlage erfolgen.

Mit § 56a der Insolvenzordnung (InsO) wird dem neu geschaffenen Gre-
mium des vorläufigen Gläubigerausschusses Gelegenheit gegeben, sich zu
dem Anforderungsprofil des Verwalters und zur Person des Verwalters zu äu-
ßern. Trifft der Ausschuss ein einstimmiges Votum zur Person des Insolvenz-
verwalters, so darf das Insolvenzgericht hiervon nur abweichen, wenn der
Vorgeschlagene für die Übernahme des Amtes ungeeignet ist. Eine solche
Bindung des Insolvenzgerichts darf nicht dazu führen, dass in Einzelfällen
Verwalter bestellt werden, denen nicht die für ihr Amt unerlässliche Unab-
hängigkeit zukommt. Andernfalls würde nicht nur das Amt des Insolvenzver-
walters beschädigt, sondern insgesamt das Vertrauen in die sachgemäße
Durchführung von Insolvenzverfahren erschüttert werden.

Im Rahmen der Reform des Insolvenzplanverfahrens wurde in Übereinstim-
mung mit einer seit langem erhobenen Forderung auch die Möglichkeit vor-
gesehen, über einen Insolvenzplan in die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte
der am Schuldner beteiligten Personen einzugreifen. Insofern wird auch die
Möglichkeit eröffnet, Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitglied-
schaftsrechte am Schuldner umzuwandeln. Ein solcher Debt-Equity-Swap ist
grundsätzlich ein nützliches Hilfsmittel zur Förderung der Sanierung Not lei-
dender Unternehmen. Für die hiervon Gebrauch machenden Gläubiger hat
eine solche Umwandlung ihrer Forderungen den Vorteil, dass sie an den künf-
tigen Erträgen des sanierten Unternehmens beteiligt sind und über dessen
künftige Aktivitäten mitbestimmen können. Teilweise wird jedoch auch die
Befürchtung geäußert, Hedgefonds oder vergleichbare Akteure könnten ge-
zielt Forderungen aufkaufen, um so die Herrschaft über das Schuldnerunter-
nehmen zu erlangen mit dem Ziel, nicht gerechtfertigte Sondervorteile für
sich zu erreichen, auch um den Preis einer erneuten Existenzgefährdung des
Unternehmens. Dies würde letztlich auch zulasten der im Schuldnerunterneh-
men tätigen Arbeitnehmer gehen.

Die Eigenverwaltung, die bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren bisher
eine völlig untergeordnete Rolle spielt, soll durch das Gesetz gestärkt wer-
den. Diesem Ziel dient auch § 270b InsO, der einen Anreiz zur frühzeitigen
Sanierung bieten soll, indem er den Schuldnern, bei denen lediglich drohende
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, die Möglichkeit eröffnet,
unter der Sicherheit eines „Schutzschirms“ in Eigenverwaltung einen Sanie-
rungsplan zu erarbeiten. Mit der Einführung dieses Verfahrens ist auch die
Hoffnung verbunden, zumindest einen Teil der Sanierungsfälle abzudecken,

die in anderen Staaten mit vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren bewältigt
werden. Für die Akzeptanz des Insolvenzverfahrens und für die Schaffung ei-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7511

ner besseren „Insolvenzkultur“ in Deutschland ist es von erheblicher Bedeu-
tung, dass dieses angestrebte Ziel mit dem Verfahren auch erreicht wird.

Die Stärkung des Insolvenzplanverfahrens und die neue Möglichkeit, über
Insolvenzpläne in die Rechtsstellung von Gesellschaftern eingreifen zu kön-
nen, lässt es ratsam erscheinen, das Insolvenzplanverfahren in Gänze auf den
Richter zu übertragen. Insgesamt steht damit die Frage auf dem Prüfstand, ob
die bisherige Aufteilung der Zuständigkeiten, wie sie in § 18 des Rechtspfle-
gergesetzes ausgestaltet ist, noch eine zeitgemäße Regelung darstellt.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

Die Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes sind nach Ablauf von fünf
Jahren nach dem Inkrafttreten gem. Artikel 10 Satz 3 zu evaluieren und dem
Deutschen Bundestag ist auf dieser Grundlage unverzüglich Bericht zu er-
statten. Im Rahmen der Evaluierung und des Berichts sind die folgenden
Sachverhalte zu prüfen und zu erläutern:

In welchem Umfang hat sich der stärkere Einfluss der Gläubiger auf die Aus-
wahl des Insolvenzverwalters auf dessen Unabhängigkeit ausgewirkt? Ist es
im nennenswerten Umfang vorgekommen, dass im Interesse einzelner Gläu-
biger Verwalter bestellt wurden, an deren Unabhängigkeit erhebliche Zweifel
bestanden haben?

Wurde von der Möglichkeit, über einen Insolvenzplan in die Rechtsstellung
von Gesellschaftern einzugreifen, Gebrauch gemacht und wie hat sich dies
auf die Schuldnerunternehmen ausgewirkt? In welchem Umfang wurden
Forderungen in Eigenkapital umgewandelt, und hat dieser Debt-Equity-Swap
im nennenswerten Umfang grob egoistische Strategien ermöglicht, die sich
letztlich zum Nachteil der Unternehmen und ihrer Arbeitnehmer ausgewirkt
haben?

Wird das neu geschaffene „Schutzschirmverfahren“ des § 270b InsO den Er-
wartungen gerecht und hat es insbesondere zu einer frühzeitigen Antragstel-
lung und zu einer Stärkung der Eigenverwaltung geführt? Wird trotz § 270b
InsO noch ein Bedürfnis für ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren ge-
sehen?

Ist die Aufgabenverteilung zwischen Richter und Rechtspfleger angemessen
oder sollte im Interesse einer effektiven Verfahrensabwicklung die funktio-
nelle Zuständigkeit neu austariert werden?“

b) den Antrag auf Drucksache 17/2008 abzulehnen.

Berlin, den 26. Oktober 2011

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Elisabeth Winkelmeier-Becker
Berichterstatterin

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Richard Pitterle
Berichterstatter

Christian Ahrendt
Berichterstatter
Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders
kenntlich gemacht werden

eingestellt ist, sind in dem Verzeichnis besonders
kenntlich zu machen
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur
Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durch-
schnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegan-
genen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben

1. die höchsten Forderungen,

2. die höchsten gesicherten Forderungen,

3. die Forderungen der Finanzverwaltung,

4. die Forderungen der Sozialversicherungsträger so-
wie

5. die Forderungen aus betrieblicher Altersversor-
gung.

Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur
Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durch-
schnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegan-
genen Geschäftsjahres zu machen.“
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


Erleichterung der Sanierung von

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung
der Sanierung von Unternehmen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. entfällt

1. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzge-
richt einzulegen.“

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der
Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn
der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht
Drucksache 17/7511 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren
Unternehmen
– Drucksache 17/5712 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung
der Sanierung von Unternehmen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sach-
dienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der
Verfahren durch Rechtsverordnung ein anderes Amtsge-
richt zum Insolvenzgericht für den Landgerichtsbezirk zu
bestimmen und die Zuständigkeit eines Insolvenzgerichts
über den Landgerichtsbezirk hinaus zu erstrecken.“

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der
Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn
der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht
nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn

1. der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell be-
arbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbei-
tet werden, können unterschiedliche Formulare einge-
führt werden.“

3. § 15a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Insolvenzantrag“
durch das Wort „Eröffnungsantrag“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „kein“ die Wörter
„persönlich haftender“ eingefügt.

c) In Absatz 4 wird das Wort „Insolvenzantrag“ durch
das Wort „Eröffnungsantrag“ ersetzt.

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠21

Anordnung vorläufiger Maßnahmen“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:

„1a. einen vorläufigen Gläubigerausschuss ein-
setzen, für den § 67 Absatz 2 und 3 und die
§§ 69 bis 73 entsprechend gelten;“.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 104a gilt entsprechend.“

5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

㤠22a

Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses

(1) Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Gläubi-
gerausschuss nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a einzuset-
zen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäfts-
jahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale
erfüllt hat:

1. mindestens 2 000 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug

eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags
im Sinne des § 268 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs;

2. mindestens 2 000 000 Euro Umsatzerlöse in den
zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
– Drucksache 17/7511

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1
erfüllt oder

3. die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigeraus-
schusses beantragt wurde.

Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben
nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufü-
gen, dass die enthaltenen Angaben richtig und
vollständig sind.“

b) u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe
„56“ die Angabe „, 56a“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:

„1a. einen vorläufigen Gläubigerausschuss ein-
setzen, für den § 67 Absatz 2 und die §§ 69
bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern
des Gläubigerausschusses können auch
Personen bestellt werden, die erst mit Er-
öffnung des Verfahrens Gläubiger wer-
den;“.

bb) entfällt

5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

㤠22a

Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses

(1) Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Gläubi-
gerausschuss nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a einzuset-
zen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäfts-
jahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale
erfüllt hat:

1. mindestens 4 840 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug

eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags
im Sinne des § 268 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs;

2. mindestens 9 680 000 Euro Umsatzerlöse in den
zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;

Drucksache 17/7511 – 8

E n t w u r f

3. im Jahresdurchschnitt mindestens zehn Arbeitnehmer.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Ge-
schäftsbetrieb des Schuldners eingestellt ist, die Einset-
zung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Hinblick
auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig
ist oder die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung
zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage
des Schuldners führt.

(3) Auf Aufforderung des Gerichts hat der Schuldner
Personen zu benennen, die als Mitglieder des vorläufigen
Gläubigerausschusses in Betracht kommen.“

6. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1
Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vor-
schriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflicht-
widrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Per-
son pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft
sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der
vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlan-
gen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen
den Schuldner hat.“

7. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Se-
mikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. die Gründe, aus denen das Gericht von einem ein-
stimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubige-
rausschusses zur Person des Verwalters abgewi-
chen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen
Person nicht zu nennen.“
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitneh-
mer.

(2) Das Gericht soll auf Antrag des Schuldners, des
vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubi-
gers einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 21
Absatz 2 Nummer 1a einsetzen, wenn Personen be-
nannt werden, die als Mitglieder des vorläufigen
Gläubigerausschusses in Betracht kommen und dem
Antrag Einverständniserklärungen der benannten
Personen beigefügt werden.

(3) Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist nicht
einzusetzen, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners
eingestellt ist, die Einsetzung des vorläufigen Gläubiger-
ausschusses im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenz-
masse unverhältnismäßig ist oder die mit der Einsetzung
verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Verände-
rung der Vermögenslage des Schuldners führt.

(4) Auf Aufforderung des Gerichts hat der Schuldner
oder der vorläufige Insolvenzverwalter Personen zu
benennen, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubiger-
ausschusses in Betracht kommen.“

6. u n v e r ä n d e r t

7. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

㤠26a

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

(1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet,
setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu
erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzver-
walters gegen den Schuldner durch Beschluss fest.
Der Beschluss ist dem vorläufigen Verwalter und dem
Schuldner besonders zuzustellen.

(2) Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen Ver-
walter und dem Schuldner die sofortige Beschwerde
zu. § 567 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt ent-
sprechend.“

8. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

8. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon
dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1. vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorge-
schlagen worden ist,

2. den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allge-
meiner Form über den Ablauf eines Insolvenzver-
fahrens und dessen Folgen beraten hat oder

3. unter Einbindung von Schuldner und Gläubigern
einen Insolvenzplan erstellt hat.“

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3
eingefügt:

„(2) Vor der Bestellung des Verwalters ist dem vor-
läufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu geben,
sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu
stellen sind, und zur Person des Verwalters zu äußern,
soweit dies nicht offensichtlich zu einer nachteiligen
Veränderung der Vermögenslage des Schuldners
führt.

(3) Das Gericht darf von einem einstimmigen Vor-
schlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur
Person des Verwalters nur abweichen, wenn die vor-
geschlagene Person für die Übernahme des Amtes
nicht geeignet ist. Das Gericht hat bei der Auswahl
des Verwalters die vom vorläufigen Gläubigeraus-
schuss beschlossenen Anforderungen an die Person
des Verwalters zugrunde zu legen.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
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B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

9. Dem § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

a) entfällt

„Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon
dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1. u n v e r ä n d e r t

2. den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in all-
gemeiner Form über den Ablauf eines Insol-
venzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.“

3. entfällt

b) entfällt

c) entfällt

10. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:

㤠56a

Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung

(1) Vor der Bestellung des Verwalters ist dem vor-
läufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu geben,
sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu
stellen sind, und zur Person des Verwalters zu äu-
ßern, soweit dies nicht offensichtlich zu einer nach-
teiligen Veränderung der Vermögenslage des
Schuldners führt.

(2) Das Gericht darf von einem einstimmigen Vor-
schlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur
Person des Verwalters nur abweichen, wenn die vor-
geschlagene Person für die Übernahme des Amtes
nicht geeignet ist. Das Gericht hat bei der Auswahl
des Verwalters die vom vorläufigen Gläubigeraus-
schuss beschlossenen Anforderungen an die Person
des Verwalters zugrunde zu legen.

(3) Hat das Gericht mit Rücksicht auf eine nach-

teilige Veränderung der Vermögenslage des Schuld-
ners von einer Anhörung nach Absatz 1 abgesehen,
so kann der vorläufige Gläubigerausschuss in seiner
ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die
bestellte zum Insolvenzverwalter wählen.“

Drucksache 17/7511 – 10

E n t w u r f

9. Dem § 66 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung
treffen.“

10. In § 67 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ange-
hören“ die Wörter „ , wenn diese als Insolvenzgläubiger
mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind“ ge-
strichen.

11. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:

㤠104a

Teilnahme am System eines zentralen Kontrahenten

(1) Ist der Schuldner Teilnehmer an dem System eines
zentralen Kontrahenten im Sinne des § 1 Absatz 31 des
Kreditwesengesetzes, so kann der zentrale Kontrahent
Rechte und Pflichten des Schuldners aus den in das Sys-
tem einbezogenen Geschäften auch nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens auf andere Teilnehmer des Systems
übertragen. Die Übertragung erfolgt durch Vereinba-
rung mit den anderen Teilnehmern auf Grundlage einer
vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen
Vereinbarung zwischen dem zentralen Kontrahenten
und dem Schuldner sowie zwischen dem Schuldner und
Dritten, welchen der Schuldner die Teilnahme an dem
System des zentralen Kontrahenten vermittelt (mittel-
bare Teilnehmer). Die Übertragung der Rechte und
Pflichten ist nur in Bezug auf solche Geschäfte zulässig,
denen korrespondierende Geschäfte des Schuldners mit
mittelbaren Teilnehmern gegenüberstehen. Von der
Übertragung müssen auch die Rechte und Pflichten aus
den korrespondierenden Geschäften und die jeweils be-
stellten Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17
des Kreditwesengesetzes sowie die mit diesen zusam-
menhängenden Rechte und Pflichten erfasst sein. Die
Übertragungen bedürfen nicht der Zustimmung durch
den Insolvenzverwalter. Geschäfte im Sinne von Satz 1
sind die in § 104 Absatz 1 und 2 genannten sowie ver-
gleichbare Geschäfte.

(2) Anstelle einer Übertragung nach Absatz 1 kann
der zentrale Kontrahent nach Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens die Leistungspflichten des Schuldners und
von mittelbaren Teilnehmern, die sich aus Geschäften
und korrespondierenden Geschäften im Sinne des Ab-
satzes 1 ergeben, ohne Zustimmung des Insolvenzver-
walters durch den Abschluss von Gegengeschäften mit
dem Schuldner und mittelbaren Teilnehmern, denen der
aktuelle Markt- oder Börsenpreis der jeweiligen Leis-
tungspflicht zugrunde liegt, glattstellen. Finanzsicher-
heiten im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kreditwesenge-
setzes, die durch mittelbare Teilnehmer dem Schuldner
und durch diesen dem zentralen Kontrahenten gestellt
wurden, können ohne Zustimmung des Insolvenzver-
walters unmittelbar den mittelbaren Teilnehmern zu-
rückgewährt werden, soweit sie auf Grund eines Glatt-
stellungsgeschäfts nicht mehr zur Besicherung

erforderlich sind. Ein Glattstellungsgeschäft oder eine
solche Rückgewähr von Finanzsicherheiten ist nur zu-
lässig, wenn sich korrespondierende Geschäfte zwi-
schen Schuldner und zentralem Kontrahenten sowie
Schuldner und mittelbaren Teilnehmern gegenüberste-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

11. entfällt

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

hen, und nur, wenn die zwischen dem zentralen Kontra-
henten und dem Schuldner sowie dem zwischen dem
Schuldner und mittelbaren Teilnehmern vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens geschlossene Vereinbarung
den Abschluss solcher Glattstellungsgeschäfte sowie
die Rückgewähr der gewährten Finanzsicherheiten an
die mittelbaren Teilnehmer vorsieht.

(3) Die Übertragung von Rechten und Pflichten und
von Finanzsicherheiten nach Absatz 1 oder der Ab-
schluss von Glattstellungsgeschäften und die Rückge-
währ von Finanzsicherheiten nach Absatz 2 sind nur bis
zum Ablauf des dritten auf die Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens folgenden Geschäftstages im Sinne des § 1
Absatz 16b*) des Kreditwesengesetzes zulässig. Sie un-
terliegen nicht der Insolvenzanfechtung. Auf Geschäfte,
die nach Absatz 1 übertragen oder nach Absatz 2 glatt-
gestellt werden sollen, findet § 104 bis zum Ablauf der
Frist nach Satz 1 keine Anwendung. Weist der Insolvenz-
verwalter nach, dass die Insolvenzgläubiger durch eine
Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 gegenüber einer Ab-
wicklung nach § 104 benachteiligt werden, so hat der
zentrale Kontrahent diesen Nachteil gegenüber der In-
solvenzmasse auszugleichen. § 92 gilt entsprechend.“

12. Nach § 210 wird folgender § 210a eingefügt:

㤠210a

Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit

Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die
Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe,
dass

1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläu-
biger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209
Absatz 1 Nummer 3 treten und

2. für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger § 246
Nummer 2 entsprechend gilt.“

13. In § 214 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder zu Protokoll der Ge-
schäftsstelle“ gestrichen.

14. Dem § 217 wird folgender Satz angefügt:

„Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können
auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am
Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen
werden.“

15. In § 220 Absatz 2 wird das Wort „Gläubiger“ durch das
Wort „Beteiligten“ ersetzt.
– Drucksache 17/7511

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. § 217 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „sowie“ werden die Wörter „die
Verfahrensabwicklung und“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. § 221 wird der folgende Satz angefügt:
„Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan be-
vollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwen-
digen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche
Fehler des Plans zu berichtigen.“

Drucksache 17/7511 – 12

E n t w u r f

16. § 222 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch das
Wort „Beteiligte“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.

bbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. den am Schuldner beteiligten Perso-
nen, wenn deren Anteils- oder Mit-
gliedschaftsrechte in den Plan einbe-
zogen werden.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Gläubigern“
durch das Wort „Beteiligten“ und das Wort „Gläubi-
ger“ durch das Wort „Beteiligte“ ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte An-
teilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftkapital
von weniger als einem Prozent oder weniger als
1 000 Euro können besondere Gruppen gebildet
werden.“

17. Nach § 225 wird folgender § 225a eingefügt:

㤠225a

Rechte der Anteilsinhaber

(1) Die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am
Schuldner beteiligten Personen bleiben vom Insolvenz-
plan unberührt, es sei denn, dass der Plan etwas anderes
bestimmt.

(2) Im gestaltenden Teil des Plans kann vorgesehen
werden, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils-
oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt
werden. Eine Umwandlung gegen den Willen der be-
troffenen Gläubiger ist ausgeschlossen. Insbesondere
kann der Plan eine Kapitalherabsetzung oder -erhö-
hung, die Leistung von Sacheinlagen, den Ausschluss
von Bezugsrechten oder die Zahlung von Abfindungen
an ausscheidende Anteilsinhaber vorsehen.

(3) Im Plan kann jede Regelung getroffen werden,
die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere die
Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft oder die
Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

18. u n v e r ä n d e r t

19. Nach § 225 wird folgender § 225a eingefügt:

㤠225a

Rechte der Anteilsinhaber

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Maßnahmen nach Absatz 2 oder 3 berechtigen
nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung von Ver-
trägen, an denen der Schuldner beteiligt ist. Sie füh-
ren auch nicht zu einer anderweitigen Beendigung
der Verträge. Entgegenstehende vertragliche Ver-
einbarungen sind unwirksam. Von den Sätzen 1
und 2 bleiben Vereinbarungen unberührt, welche an
eine Pflichtverletzung des Schuldners anknüpfen,
sofern sich diese nicht darin erschöpft, dass eine

Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 in Aussicht genom-
men oder durchgeführt wird.

(5) Stellt eine Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 für
eine am Schuldner beteiligte Person einen wichtigen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

18. Dem § 229 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei sind auch die Gläubiger zu berücksichtigen, die
zwar ihre Forderungen nicht angemeldet haben, jedoch
bei der Ausarbeitung des Plans bekannt sind.“

19. § 230 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtsper-
sönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Ak-
tien, so ist dem Plan eine entsprechende Erklärung der
Personen beizufügen, die nach dem Plan persönlich
haftende Gesellschafter des Unternehmens sein sollen.“

20. § 231 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Plans“
ein Komma und die Wörter „insbesondere zur
Bildung von Gruppen,“ eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort „Gläubiger“ durch
das Wort „Beteiligten“ ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Entscheidung des Gerichts soll innerhalb
von zwei Wochen nach Vorlage des Plans erfol-
gen.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „Gläubigern“ durch das
Wort „Beteiligten“ ersetzt.

21. Dem § 232 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Frist soll zwei Wochen nicht überschreiten.“

22. § 235 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch das
Wort „Beteiligten“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Er kann gleichzeitig mit der Einholung der
Stellungnahmen nach § 232 anberaumt wer-
den.“

b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der

am Schuldner beteiligten Personen in den Plan ein-
bezogen, so sind auch diese Personen gemäß den
Sätzen 1 und 2 zu laden; dies gilt nicht für Aktionäre
oder Kommanditaktionäre. Für börsennotierte Ge-
sellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengeset-
– Drucksache 17/7511

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Grund zum Austritt aus der juristischen Person
oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit dar
und wird von diesem Austrittsrecht Gebrauch ge-
macht, so ist für die Bestimmung der Höhe eines et-
waigen Abfindungsanspruches die Vermögenslage
maßgeblich, die sich bei einer Abwicklung des
Schuldners eingestellt hätte. Die Auszahlung des
Abfindungsanspruches kann zur Vermeidung einer
unangemessenen Belastung der Finanzlage des
Schuldners über einen Zeitraum von bis zu drei Jah-
ren gestundet werden. Nicht ausgezahlte Abfin-
dungsguthaben sind zu verzinsen.“

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7511 – 14

E n t w u r f

zes entsprechende Anwendung; sie haben eine Zu-
sammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans
über ihre Internetseite zugänglich zu machen.“

23. Nach § 238 wird folgender § 238a eingefügt:

㤠238a

Stimmrecht der Anteilsinhaber

(1) Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuld-
ners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am ge-
zeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners.
Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehr-
stimmrechte bleiben außer Betracht.

(2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.“

24. In § 239 wird das Wort „Gläubigern“ durch das Wort
„Beteiligten“ ersetzt.

25. § 241 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zum Abstimmungstermin sind die stimmbe-
rechtigten Beteiligten und der Schuldner zu laden. Dies
gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Für
diese reicht es aus, den Termin öffentlich bekannt zu
machen. Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121
Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwen-
dung. Im Fall einer Änderung des Plans ist auf die Än-
derung besonders hinzuweisen.“

26. In § 242 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Gläubigern“
durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.

27. In § 243 wird das Wort „Gläubiger“ durch das Wort
„Beteiligten“ ersetzt.

28. Dem § 244 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für die am Schuldner beteiligten Personen gilt
Absatz 1 Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der Summe der Ansprüche die Sum-
me der Beteiligungen tritt.“

29. § 245 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Gläubiger“ durch das Wort „Angehörigen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3
ersetzt:

„(2) Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine an-
gemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1
Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

1. kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte er-
hält, die den vollen Betrag seines Anspruchs
übersteigen,

2. weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit
Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe
zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder ei-
ne an ihm beteiligte Person einen wirtschaftli-

chen Wert erhält und

3. kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig
mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen
wäre, bessergestellt wird als diese Gläubiger.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

25. u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t

28. u n v e r ä n d e r t

29. u n v e r ä n d e r t

30. u n v e r ä n d e r t

31. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

(3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt eine
angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1
Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

1. kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die
den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen,
und

2. kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den An-
teilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wäre,
bessergestellt wird als diese.“

30. § 246 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

31. Nach § 246 wird folgender § 246a eingefügt:

㤠246a

Zustimmung der Anteilsinhaber

Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der
Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustim-
mung der Gruppe als erteilt.“

32. In § 247 Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder zu Protokoll der Geschäftsstelle“ ge-
strichen.

33. In § 248 Absatz 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch das
Wort „Beteiligten“ und die Angabe „246“ durch die
Angabe „246a“ ersetzt.

34. § 250 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch das
Wort „Beteiligten“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort „Gläubigers“ durch das
Wort „Beteiligten“ ersetzt.
– Drucksache 17/7511

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

32. u n v e r ä n d e r t

33. u n v e r ä n d e r t

34. u n v e r ä n d e r t

35. u n v e r ä n d e r t

36. Nach § 248 wird folgender § 248a eingefügt:

㤠248a

Gerichtliche Bestätigung einer Planberichtigung

(1) Eine Berichtigung des Insolvenzplans durch
den Insolvenzverwalter nach § 221 Satz 2 bedarf der
Bestätigung durch das Insolvenzgericht.

(2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über die
Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläubiger-
ausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, die Gläubi-
ger und die Anteilsinhaber, sofern ihre Rechte be-
troffen sind, sowie den Schuldner hören.

(3) Die Bestätigung ist auf Antrag zu versagen,
wenn ein Beteiligter durch die mit der Berichtigung
einhergehende Planänderung voraussichtlich
schlechtergestellt wird, als er nach den mit dem Plan
beabsichtigten Wirkungen stünde.

(4) Gegen den Beschluss, durch den die Berich-
tigung bestätigt oder versagt wird, steht den in Ab-
satz 2 genannten Gläubigern und Anteilsinhabern
sowie dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.
§ 253 Absatz 4 gilt entsprechend.“

37. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7511 – 16

E n t w u r f

35. § 251 wird wie folgt gefasst:

㤠251

Minderheitenschutz

(1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der
Schuldner keine natürliche Person ist, einer am Schuld-
ner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenz-
plans zu versagen, wenn

1. der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstim-
mungstermin schriftlich oder zu Protokoll wider-
sprochen hat und

2. der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich
schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stün-
de.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragstel-
ler spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht,
dass er durch den Plan voraussichtlich schlechterge-
stellt wird.

(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden
Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden,
dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist.
Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln
erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klä-
ren.“

36. Dem § 252 Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:

„Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am
Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen,
so sind auch diesen die Unterlagen zu übersenden; dies
gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Bör-
sennotierte Gesellschaften haben eine Zusammenfas-
sung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Inter-
netseite zugänglich zu machen.“

37. § 253 wird wie folgt gefasst:

㤠253

Rechtsmittel

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenz-
plan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt
wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn
dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner be-
teiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.

(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung
ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer

1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schrift-
lich oder zu Protokoll widersprochen hat,

2. gegen den Plan gestimmt hat und

3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich
schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stün-
de, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zah-
lung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln

ausgeglichen werden kann.

(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der
öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235
Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Ab-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

38. u n v e r ä n d e r t

39. u n v e r ä n d e r t

40. § 253 wird wie folgt gefasst:

㤠253

Rechtsmittel

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der
öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235
Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Ab-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

satz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der
Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.“

38. § 254 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Werden Forderungen von Gläubigern in An-
teils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner um-
gewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtli-
chen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer
Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die
bisherigen Gläubiger geltend machen.“

39. Nach § 254 werden die folgenden §§ 254a und 254b
eingefügt:

㤠254a

Rechte an Gegenständen.
Sonstige Wirkungen des Plans

(1) Wenn Rechte an Gegenständen begründet, geän-
dert, übertragen oder aufgehoben oder Geschäftsanteile
an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgetre-
ten werden sollen, gelten die in den Insolvenzplan auf-
genommenen Willenserklärungen der Beteiligten als in
der vorgeschriebenen Form abgegeben.

(2) Wenn die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der
am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbe-
zogen sind (§ 225a), gelten die in den Plan aufgenom-
menen Beschlüsse der Anteilsinhaber oder sonstigen
Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorge-
schriebenen Form abgegeben. Gesellschaftsrechtlich
erforderliche Ladungen, Bekanntmachungen und sons-
tige Maßnahmen zur Vorbereitung von Beschlüssen der
Anteilsinhaber gelten als in der vorgeschriebenen Form
bewirkt. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die er-
forderlichen Anmeldungen beim jeweiligen Register-

gericht vorzunehmen.

(3) Entsprechendes gilt für die in den Plan aufgenom-
menen Verpflichtungserklärungen, die einer Maßnah-
me nach Absatz 1 oder 2 zugrunde liegen.
– Drucksache 17/7511

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

satz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der
Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.

(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das
Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück,
wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenz-
plans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer
Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeu-
gung des Gerichts die Nachteile für den Beschwer-
deführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach
§ 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung fin-
det nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders
schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht
die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Be-
schwerdeführer aus der Masse der Schaden zu er-
setzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die
Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenz-
plans kann nicht als Schadensersatz verlangt wer-
den. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprü-
che nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das
Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofor-
tige Beschwerde zurückgewiesen hat.“

41. u n v e r ä n d e r t

42. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7511 – 18

E n t w u r f

§ 254b

Wirkung für alle Beteiligten

Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläu-
biger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben,
und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widerspro-
chen haben.“

40. § 258 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstrei-
tigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für
die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten.
Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Fi-
nanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass
ihre Erfüllung gewährleistet ist.“

41. Nach § 259 werden die folgenden §§ 259a und 259b
eingefügt:

㤠259a

Vollstreckungsschutz

(1) Gefährden nach der Aufhebung des Verfahrens
Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger,
die ihre Forderungen bis zum Abstimmungstermin
nicht angemeldet haben, die Durchführung des Insol-
venzplans, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des
Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung
ganz oder teilweise aufheben oder längstens für drei
Jahre untersagen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der
Schuldner die tatsächlichen Behauptungen, die die Ge-
fährdung begründen, glaubhaft macht.

(2) Ist die Gefährdung glaubhaft gemacht, kann das
Gericht die Zwangsvollstreckung auch einstweilen ein-
stellen.

(3) Das Gericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf
oder ändert ihn ab, wenn dies mit Rücksicht auf eine
Änderung der Sachlage geboten ist.

§ 259b

Besondere Verjährungsfrist

(1) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die
nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden
ist, verjährt in einem Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung
fällig und der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der
Insolvenzplan bestätigt wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn
dadurch die Verjährung einer Forderung früher vollen-
det wird als bei Anwendung der ansonsten geltenden

Verjährungsvorschriften.

(4) Die Verjährung einer Forderung eines Insolvenz-
gläubigers ist gehemmt, solange wegen Vollstreckungs-
schutzes nach § 259a nicht vollstreckt werden darf. Die
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

43. § 258 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ist“ die
Wörter „und der Insolvenzplan nicht etwas an-
deres vorsieht“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) u n v e r ä n d e r t

44. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19

E n t w u r f

Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des
Vollstreckungsschutzes.“

42. § 270 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.

bb) Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende
Nummer 2 ersetzt:

„2. dass keine Umstände bekannt sind, die er-
warten lassen, dass die Anordnung zu
Nachteilen für die Gläubiger führen wird.“

b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4
ersetzt:

„(3) Vor der Entscheidung über den Antrag ist
dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit
zur Äußerung zu geben, wenn dies nicht offensicht-
lich zu einer nachteiligen Veränderung in der Ver-
mögenslage des Schuldners führt. Wird der Antrag
von einem einstimmigen Beschluss des vorläufigen
Gläubigerausschusses unterstützt, so gilt die Anord-
nung nicht als nachteilig für die Gläubiger.

(4) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Ableh-
nung schriftlich zu begründen; § 27 Absatz 2 Num-
mer 5 gilt entsprechend.“

43. Nach § 270 werden die folgenden §§ 270a bis 270c ein-
gefügt:

㤠270a

Eröffnungsverfahren

(1) Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenverwal-
tung nicht offensichtlich aussichtslos, so soll das Ge-
richt im Eröffnungsverfahren davon absehen,

1. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot
aufzuerlegen oder

2. anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuldners
nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenz-
verwalters wirksam sind.

Anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters wird in
diesem Fall ein vorläufiger Sachwalter bestellt, auf den
die §§ 274 und 275 entsprechend anzuwenden sind.

(2) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei dro-
hender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenver-
waltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraus-
setzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so
hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und
diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag
vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzuneh-
men.

§ 270b

Vorbereitung einer Sanierung
(1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei dro-
hender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ge-
stellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die an-
gestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so
– Drucksache 17/7511

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

45. u n v e r ä n d e r t

46. Nach § 270 werden die folgenden §§ 270a bis 270c ein-
gefügt:

㤠270a

u n v e r ä n d e r t

§ 270b

Vorbereitung einer Sanierung
(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7511 – 20

E n t w u r f

bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuld-
ners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die
Frist darf höchstens drei Monate betragen. Der Schuld-
ner hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Be-
scheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steu-
erberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder
einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzule-
gen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfä-
higkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfä-
higkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht
offensichtlich aussichtslos ist.

(2) In dem Beschluss nach Absatz 1 bestellt das Ge-
richt einen vorläufigen Sachwalter nach § 270a Ab-
satz 1. Das Gericht kann von dem Vorschlag des
Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene
Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes
nicht geeignet ist; dies ist vom Gericht zu begründen.
Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nach § 21
Absatz 1 und 2 Nummer 1a, 3 bis 5 anordnen; es hat
Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 anzuord-
nen, wenn der Schuldner dies beantragt.

(3) Das Gericht hebt die Anordnung nach Absatz 1
vor Ablauf der Frist auf, wenn

1. Zahlungsunfähigkeit eintritt;

2. die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden
ist;

3. der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung
beantragt oder

4. ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein In-
solvenzgläubiger die Aufhebung beantragt und Um-
stände bekannt werden, die erwarten lassen, dass die
Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen
wird; der Antrag ist nur zulässig, wenn kein vorläu-
figer Gläubigerausschuss bestellt ist und die Um-
stände vom Antragsteller glaubhaft gemacht wer-
den.

Der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter haben
dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit un-
verzüglich anzuzeigen. Nach Aufhebung der Anord-
nung oder nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht
über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

§ 270c

Bestellung des Sachwalters
Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle
des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Die
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sach-
walter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzu-
wenden.“
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) In dem Beschluss nach Absatz 1 bestellt das
Gericht einen vorläufigen Sachwalter nach § 270a Ab-
satz 1, der personenverschieden von dem Aussteller
der Bescheinigung nach Absatz 1 zu sein hat. Das
Gericht kann von dem Vorschlag des Schuldners nur
abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offen-
sichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet
ist; dies ist vom Gericht zu begründen. Das Gericht
kann vorläufige Maßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2
Nummer 1a, 3 bis 5 anordnen; es hat Maßnahmen nach
§ 21 Absatz 2 Nummer 3 anzuordnen, wenn der
Schuldner dies beantragt.

(3) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht an-
zuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkei-
ten begründet. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Das Gericht hebt die Anordnung nach Absatz 1
vor Ablauf der Frist auf, wenn

1. entfällt

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter haben
dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit un-
verzüglich anzuzeigen. Nach Aufhebung der Anord-
nung oder nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht
über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

§ 270c

u n v e r ä n d e r t

zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ durch die Wörter „der
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf
vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
(Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6)“ ersetzt.
1 – Drucksache 17/7511

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

47. u n v e r ä n d e r t

48. u n v e r ä n d e r t

49. u n v e r ä n d e r t

50. u n v e r ä n d e r t

51. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

44. § 271 wird wie folgt gefasst:

㤠271

Nachträgliche Anordnung

Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76
Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der ab-
stimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet
das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt.
Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter
bestellt werden.“

45. § 272 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gläubi-
gerversammlung“ die Wörter „mit der in § 76
Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit
der abstimmenden Gläubiger“ eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. wenn dies von einem absonderungsberech-
tigten Gläubiger oder von einem Insolvenz-
gläubiger beantragt wird, die Vorausset-
zung des § 270 Absatz 2 Nummer 2
weggefallen ist und dem Antragsteller
durch die Eigenverwaltung erhebliche
Nachteile drohen;“.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn
die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzun-
gen glaubhaft gemacht werden.“

46. In § 274 Absatz 1 wird die Angabe „§ 54 Nr. 2“ durch
die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 5, § 54 Nummer 2“
ersetzt.

47. Nach § 276 wird folgender § 276a eingefügt:

㤠276a

Mitwirkung der Überwachungsorgane

Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine
Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so haben der
Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder ent-
sprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäfts-
führung des Schuldners. Die Abberufung und Neube-
stellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur
wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Die Zustim-
mung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu
Nachteilen für die Gläubiger führt.“

48. In § 337 werden die Wörter „dem Einführungsgesetz

Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insolvenz-
ordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt
durch Gesetz vom … geändert worden ist, wird folgender
Artikel 103 … [einsetzen: bei der Verkündung nächster
freier Buchstabenzusatz] eingefügt:
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

52. § 348 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Sind die Voraussetzungen für die Anerken-
nung eines ausländischen Insolvenzverfahrens ge-
geben oder soll geklärt werden, ob die Vorausset-
zungen vorliegen, so kann das Insolvenzgericht mit
dem ausländischen Insolvenzgericht zusammen-
arbeiten, insbesondere Informationen weitergeben,
die für das ausländische Verfahren von Bedeutung
sind.“

c) u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/7511 – 2

E n t w u r f

49. § 348 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠348

Zuständiges Insolvenzgericht. Zusammenarbeit
der Insolvenzgerichte“.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Sind die Voraussetzungen für die Anerken-
nung eines ausländischen Insolvenzverfahrens ge-
geben, so kann das Insolvenzgericht mit dem aus-
ländischen Insolvenzgericht zusammenarbeiten,
insbesondere Informationen weitergeben, die für
das ausländische Verfahren von Bedeutung sind.“

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absät-
ze 3 und 4.

Artikel 2

Änderung der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung

Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom
19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen
Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach
§ 56 Absatz 2 und § 270 Absatz 3 der Insolvenz-
ordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig
300 Euro. Nach der Bestellung eines vorläufigen In-
solvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters
richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1.“

2. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem … [einset-
zen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle dieses
Gesetzes] beantragt worden sind, sind die Vorschriften
dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Ge-
setzes vom … [einsetzen: Datum der Ausfertigung und
Fundstelle dieses Gesetzes] am … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens von Artikel 2 nach Artikel 10 Satz 3] gel-
tenden Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Einführungsgesetzes
zur Insolvenzordnung

Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer Abstim-
mung ausgewirkt, so kann der Richter auf Antrag
eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters das
Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der
Abstimmung anordnen; der Antrag kann nur bis zum
3 – Drucksache 17/7511

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

„Artikel 103 …
[einsetzen: bei der Verkündung nächster

freier Buchstabenzusatz]

Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren
Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Satz 3 dieses
Gesetzes] beantragt worden sind, sind die bis dahin gel-
tenden Vorschriften weiter anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Dem § 22 Absatz 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, werden
die folgenden Sätze angefügt:

„Richter in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnis-
se auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des Handels- und
Gesellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der für das
Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial-
und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen.
Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht
belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insolvenzrichters nur
zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse als-
bald zu erwarten ist.“

Artikel 5

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 77, 237 und 238“
durch die Angabe „§ 77“ ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:

„2. das Verfahren über einen Insolvenzplan nach
den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der
Insolvenzordnung,“.

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 3 und 4.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Hat sich die Entscheidung des Rechtspflegers
über die Gewährung des Stimmrechts nach § 77 der

d) Eröffnungsgrund,

e) Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung,

f) voraussichtliche Summe der Forderungen;
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 6

u n v e r ä n d e r t

Artikel 7

Gesetz über die Insolvenzstatistik
(Insolvenzstatistikgesetz – InsStatG)

§ 1

u n v e r ä n d e r t

§ 2

Erhebungsmerkmale

Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:

1. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/7511 – 2

E n t w u r f

Schluss des Termins gestellt werden, in dem die Ab-
stimmung stattfindet.“

c) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über beleg-
bare Kenntnisse des Insolvenzrechts und Grundkennt-
nisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der
für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des
Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rech-
nungswesens verfügen. Einem Rechtspfleger, dessen
Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dür-
fen die Aufgaben eines Rechtspflegers in Insolvenz-
sachen nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der
Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.“

Artikel 6

Änderung des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Dem § 30d Absatz 4 des Gesetzes über die Zwangssteige-
rung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom … geän-
dert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Ist ein vorläufiger Sachwalter bestellt, so steht dieses An-
tragsrecht dem Schuldner zu.“

Artikel 7

Gesetz über die Insolvenzstatistik
(Insolvenzstatistikgesetz – InsStatG)

§ 1

Insolvenzstatistik

Für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen wer-
den über Insolvenzverfahren monatliche und jährliche Erhe-
bungen als Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2

Erhebungsmerkmale

Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:

1. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Ab-
weisung mangels Masse:

a) Art des Verfahrens und des internationalen Bezugs,

b) Antragsteller,

c) Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse
(Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechtsform,
Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der betrof-
fenen Arbeitnehmer und die Eintragung in das Han-
dels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschafts-
register,

7. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Ver-
eins- oder Partnerschaftsregister eingetragen sind, die Art
und der Ort des Registers und die Nummer der Eintra-
gung.
5 – Drucksache 17/7511

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfah-
rens:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

h) Datum der Beendigung des Verfahrens;

4. bei Restschuldbefreiung:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung,

e) Sonstige Beendigung des Verfahrens.

§ 3

Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der für even-
tuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

2. bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei Er-
öffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder bei
der Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse:

a) Summe der Forderungen,

b) geschätzte Summe der zu erbringenden Leistungen;

3. bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfah-
rens:

a) Art der erfolgten Beendigung des Verfahrens,

b) Höhe der befriedigten Absonderungsrechte,

c) Höhe der quotenberechtigten Insolvenzforderungen
und Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläu-
biger verfügbaren Betrags, bei öffentlich-rechtlichen
Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger An-
teil,

d) Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanierungs-
erfolg und zur Eigenverwaltung,

e) Angaben über die Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt
im Rahmen der Gewährung von Insolvenzgeld,

f) Datum der Einreichung des Schlussberichts bei Ge-
richt,

g) Angaben über Abschlagsverteilungen;

4. bei Restschuldbefreiung:

a) Ankündigung der Restschuldbefreiung,

b) Entscheidung über die Restschuldbefreiung,

c) bei Versagung der Restschuldbefreiung die Gründe
für die Versagung,

d) Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung.

§ 3

Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Datum der Verfahrenshandlungen nach § 2,

2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der
selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,

3. bei Unternehmen die Umsatzsteuernummer,

4. Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,

5. Name und Anschrift des Insolvenzverwalters, Sachwal-
ters oder des Treuhänders,

6. Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der für even-
tuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen so-
wie Bearbeitungsdatum,
7. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7511 – 26

E n t w u r f

§ 4

Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft;
Verordnungsermächtigung

(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Anga-
ben zu § 3 Nummer 6 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind

1. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 1 und 2 sowie
§ 3 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 die zuständigen Amtsgerich-
te,

2. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 3 und 4 und § 3
Nummer 1 bis 5 und 7 die zuständigen Insolvenzverwal-
ter, Sachwalter oder Treuhänder.

(2) Die Angaben werden aus den vorhandenen Unterlagen
mitgeteilt. Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 werden
monatlich, die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 jährlich
erfasst.

(3) Die Angaben sind innerhalb der folgenden Fristen zu
übermitteln:

1. die Angaben der Amtsgerichte innerhalb von zwei Wo-
chen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jewei-
lige gerichtliche Entscheidung erlassen wurde,

2. die Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter oder
Treuhänder mit Ausnahme der Angaben zu § 2 Nummer 4
Buchstabe b bis d innerhalb von vier Wochen nach Ab-
lauf des Kalenderjahres, in dem die Einstellung oder Auf-
hebung des Insolvenzverfahrens erfolgte,

3. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu
§ 2 Nummer 4 Buchstabe b und c innerhalb von vier Wo-
chen nach Ablauf des sechsten dem Eröffnungsjahr fol-
genden Jahres,

4. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu
§ 2 Nummer 4 Buchstabe d innerhalb von vier Wochen
nach Ablauf des siebten dem Eröffnungsjahr folgenden
Jahres.

(4) Die zuständigen Amtsgerichte übermitteln den nach
Absatz 1 Nummer 2 auskunftspflichtigen Insolvenzverwal-
tern, Sachwaltern oder Treuhändern die erforderlichen Erhe-
bungsunterlagen.

(5) Die Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder
übermitteln die zu erteilenden Angaben über die zuständigen
Amtsgerichte, welche die Vollzähligkeit prüfen, den statisti-
schen Ämtern. Es ist zulässig, dass die Insolvenzverwalter,
Sachwalter oder Treuhänder die Angaben direkt an die sta-
tistischen Ämter melden. In diesem Fall sollen die Daten
nach bundeseinheitlichen Vorgaben des Statistischen Bun-
desamtes elektronisch übermittelt werden. Für die Vollzäh-
ligkeitsprüfung erfolgt in diesem Fall eine Mitteilung an die
zuständigen Amtsgerichte.
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Form der
Angaben zu treffen, die den zuständigen Amtsgerichten von
Insolvenzverwaltern, Sachwaltern und Treuhändern zu über-
mitteln sind. Dabei können sie auch Vorgaben für die Daten-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 4

Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft;
Verordnungsermächtigung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Angaben sind innerhalb der folgenden Fristen zu
übermitteln:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu
§ 2 Nummer 4 Buchstabe b, c und e innerhalb von vier
Wochen nach Ablauf des sechsten dem Eröffnungsjahr
folgenden Jahres, ergeht die Entscheidung vorher, in-
nerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Ent-
scheidung,

4. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu
§ 2 Nummer 4 Buchstabe d innerhalb von vier Wochen
nach Ablauf des siebten dem Eröffnungsjahr folgenden
Jahres, ergeht die Entscheidung vorher, innerhalb von
vier Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t
(6) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27

E n t w u r f

formate der elektronischen Einreichung machen. Die Lan-
desregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 5

Veröffentlichung und Übermittlung

(1) Die statistischen Ämter dürfen Ergebnisse veröffent-
lichen, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
ausweisen, sofern diese Tabellenfelder keine Angaben zur
Summe der Forderungen und zur Zahl der betroffenen Ar-
beitnehmer enthalten.

(2) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden
Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht
für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit sta-
tistischen Ergebnissen, auch wenn Tabellenfelder nur einen
einzigen Fall ausweisen, vom Statistischen Bundesamt und
den statistischen Ämtern der Länder an die fachlich zustän-
digen obersten Bundes- und Landesbehörden übermittelt
werden.

§ 6

Übergangsregelung

Die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder sind
nach § 4 Absatz 1 auskunftspflichtig bezüglich der Angaben,
die sich auf Insolvenzverfahren beziehen, die nach dem
31. Dezember 2008 eröffnet wurden.

Artikel 8

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 39 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs-
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 9

Änderung des Kreditwesengesetzes

In § 46 Absatz 2 Satz 6 des Kreditwesengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch … geändert worden ist,

werden nach den Wörtern „interoperabler Systeme“ ein
Komma und die Wörter „und im Rahmen des von einem zen-
tralen Kontrahenten betriebenen Systems“ sowie nach dem
Wort „finden“ die Wörter „bei Anordnung einer Maßnahme
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6“ eingefügt.
– Drucksache 17/7511

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 5

u n v e r ä n d e r t

§ 6

Übergangsregelung

(1) Die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder
sind nach § 4 Absatz 1 auskunftspflichtig bezüglich der An-
gaben, die sich auf Insolvenzverfahren beziehen, die nach
dem 31. Dezember 2008 eröffnet wurden.

(2) Erfolgte die Einstellung oder Aufhebung des Insol-
venzverfahrens oder die Ankündigung der Restschuld-
befreiung nach dem 1. Januar 2009, aber vor dem In-
krafttreten dieses Gesetzes, sind die Angaben innerhalb
von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu
übermitteln.

Artikel 8

u n v e r ä n d e r t

Artikel 9

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7511 – 28

E n t w u r f

Artikel 10

Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 1, die Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes
treten am 1. Januar … [einsetzen: die Zahl des Jahres, dessen
Beginn mindestens sechs Kalendermonate nach dem Zeit-
punkt der Verkündung liegt] in Kraft. Die Artikel 7 und 8 tre-
ten am 1. Januar 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz
am … [einsetzen: den ersten Tag des dritten auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 10

Inkrafttreten

Die Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes treten am 1. Januar …
[einsetzen: die Zahl des Jahres, dessen Beginn mindestens
sechs Kalendermonate nach dem Zeitpunkt der Verkündung
liegt] in Kraft. Die Artikel 7 und 8 treten am 1. Januar 2013
in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am … [einsetzen: den
ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalen-
dermonats] in Kraft.

Fraktionen SPD und DIE LINKE. die Ablehnung des An-
fehlung ersichtlichen Fassung. Die vorgeschlagenen Ände-
rungen entsprechen einem Änderungsantrag, der von den
trags.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 17/2008 in seiner 54. Sitzung am
26. Oktober 2011 beraten und empfiehlt mit den Stimmen

Fraktionen der CDU/CSU und FDP im Rechtsausschuss ein-
gebracht und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wur-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/7511

Bericht der Abgeordneten Elisabeth Winkelmeier-Becker, Burkhard Lischka,
Richard Pitterle, Christian Ahrendt und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/5712 in seiner 117. Sitzung am 30. Juni 2011 beraten und
an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung und an
den Finanzausschuss, an den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie sowie an den Ausschuss für Arbeit und Soziales
zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/2008 in seiner 55. Sitzung am 8. Juli 2010 beraten und an
den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung und an
den Finanzausschuss sowie an den Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/5712 in seiner 67. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annah-
me des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 17/5712 in seiner 54. Sitzung am
26. Oktober 2011 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs mit Änderungen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage auf
Drucksache 17/5712 in seiner 79. Sitzung am 26. Oktober
2011 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs mit Änderungen.

Zu Buchstabe b

Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/2008 in seiner 67. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der

tung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. die Ablehnung
des Antrags.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen auf Drucksachen
17/5712 und 17/2008 in seiner 50. Sitzung am 25. Mai 2011
anberaten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung
durchzuführen, die er in seiner 55. Sitzung am 29. Juni 2011
durchgeführt hat. An dieser Anhörung haben folgende Sach-
verständige teilgenommen:

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 55. Sitzung vom 29. Juni 2011 mit den anliegen-
den Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/5712 in seiner 63. Sitzung am 26. Oktober 2011 abschlie-
ßend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussemp-

Barbara Brenner Rechtsanwältin, Internationaler
Verein für Kreditschutz- und
Insolvenzrecht (KSI), Bonn

Prof. Dr. Hans
Haarmeyer

1. Vorsitzender der Gläubiger-
schutzvereinigung Deutschland
e. V. (GSV), Köln

Dr. Petra Hilgers Rechtsanwältin, Fachanwältin
für Insolvenzrecht, Berlin

Prof. Dr. Heribert Hirte,
LL.M. (Berkeley)

Universität Hamburg, Fakultät
für Rechtswissenschaft, Ge-
schäftsführender Direktor des
Seminars für Handels-, Schiff-
fahrts- und Wirtschaftsrecht

Dr. Christoph Niering Fachanwalt für Insolvenzrecht,
Vorsitzender des Verbandes
Insolvenzverwalter Deutsch-
lands e. V., Köln

Prof. Dr. Christian
C.- W. Pleister

Rechtsanwalt, Berlin

Dr. Dietmar Rendels Die Familienunternehmer –
ASU e. V., Berlin

Oliver Sporré Deutscher Richterbund, Berlin

Dr. Nils G. Weiland,
M.P.A. (Harvard)

Rechtsanwalt, Hamburg.
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-

de. Der Rechtsausschuss empfiehlt zudem die Annahme der
aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Entschließung,

Drucksache 17/7511 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

die von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP im Rechts-
ausschuss eingebracht und mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion der SPD angenommen wurde.

Die Vorlage auf Drucksache 17/2008 hat der Rechtsaus-
schuss ebenfalls in seiner 63. Sitzung am 26. Oktober 2011
abschließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktionen SPD und DIE LINKE. die Ablehnung des
Antrags.

Im Verlauf der Beratung wies die Fraktion der CDU/CSU
darauf hin, dass mit dem vorgelegten Gesetzentwurf die erste
Tranche der Reform der Insolvenzordnung abgeschlossen
werde. Sanierungsmöglichkeiten sollten verbessert werden
und in Fällen, in denen eine Sanierung nicht erfolgen könne,
werde eine bessere Verwertung ermöglicht. Hervorzuheben
sei insbesondere der vorgesehene Debt-Equity-Swap und die
Einschränkung von Obstruktionsmöglichkeiten von Gläubi-
gern im Planverfahren, wobei das Verfahren deutlich ge-
strafft und Rechtsschutzmöglichkeiten effektiver gestaltet
würden, ohne dass der Insolvenzplan dadurch aufgehalten
werde. Dadurch solle die Bedeutung des Planverfahrens er-
höht werden, welches vor allem im Bereich der Sanierung
erforderlich sein werde. Das Fachwissen und Engagement
der Gläubiger solle durch ihre frühzeitige Einbeziehung in
das Verfahren stärker genutzt werden. Die Gläubiger bekä-
men nun die Möglichkeit, mit einer grundsätzlichen Bin-
dungswirkung für das Gericht auf die Bestimmung der Per-
son des Insolvenzverwalters Einfluss zu nehmen, wenn sie
sich einig seien. Von dem einstimmig zu beschließenden
Vorschlag könne das Gericht allerdings abweichen, wenn die
ihm obliegende Prüfung ergebe, dass der vorgeschlagene
Verwalter nicht geeignet sei, etwa aufgrund eines Interessen-
konflikts. Auch solle den Schuldnern ein Anreiz gegeben
werden, sich früher um die Durchführung eines Sanierungs-
bzw. Insolvenzverfahrens zu bemühen. Durch die Einfüh-
rung des Schutzschirmverfahrens werde das Verfahren für
den Schuldner, der oftmals den vollständigen Verlust seiner
Kontrolle fürchte, nun besser berechenbar. Könne er ein
Konzept entwickeln, das vom Vertrauen der Gläubiger getra-
gen sei, so behalte er zukünftig mehr Handlungsbefugnisse
im Unternehmen. Der Gesetzentwurf in Fassung des Ände-
rungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP enthal-
te schließlich nun – statt der ursprünglich vorgesehenen ver-
bindlichen Vorgaben – einen Appell an die Länder zur
Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit.

Die Fraktion der SPD begrüßte, dass eine Konzentration
der Insolvenzgerichte nun nicht mehr verbindlich vorgege-
ben werden solle. Zu weiteren im parlamentarischen Verfah-
ren erreichten Verbesserungen zählten insbesondere auch
Änderungen in Bezug auf das Schutzschirmverfahren. Die
Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters werde jedoch
durch die vorgesehenen Regelungen nicht in ausreichendem
Maß gewährleistet. So müsse die Unabhängigkeit eines In-
solvenzverwalters bezweifelt werden, der etwa die Leitung
eines Unternehmens im Hinblick auf das Insolvenzverfahren
beraten habe, und nun als Insolvenzverwalter Ansprüche ge-

fluss der Großgläubiger auf die Auswahl des Insolvenzver-
walters kritisch. Aus diesen Gründen werde sich die Fraktion
der SPD bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf ent-
halten.

Die Fraktion der SPD hat einen Änderungsantrag im Rechts-
ausschuss eingebracht, der folgenden Wortlaut hatte:

Der Ausschuss wolle beschließen:

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a) § 56 Absatz 1 Satz 3
Nummer 2 wird aufgehoben.

2. Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b) § 56 Absatz 3 wird auf-
gehoben.

3. Artikel 1 Nummer 13 wird aufgehoben.

Begründung

Zu Artikel 1 Nummer 8a:

§ 56 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 InsO-E wird gestrichen. Für das In-
solvenzgericht ist kaum nachzuvollziehen, ob der vom
Schuldner vorgeschlagene Verwalter vor dem Eröffnungsan-
trag den Schuldner lediglich allgemein zum Insolvenzverfah-
ren beraten oder auch darüber hinaus derart beratend tätig
war, dass seine Unabhängigkeit gefährdet ist. Außerdem be-
gründet die vorherige insolvenzrechtliche Beratung des
Schuldners für den Schuldner erhebliche Interessenkonflikte
des (späteren) personenidentischen Insolvenzverwalters.
Diese Tätigkeit stellt ebenso wie die vorherige Erstellung
eines Insolvenzplans eine Vorbefasstheit in derselben Sache
dar, die eine spätere unabhängige Tätigkeit als Insolvenzver-
walter ausschließt.

Zu Artikel 1 Nummer 8b:

§ 56 Absatz 3 InsO-E wird gestrichen. Eine Bindung des In-
solvenzgerichts an den Gläubigervorschlag zur Person des
Insolvenzverwalters und zu den Anforderungen an diesen ist
unvereinbar mit der gebotenen Unabhängigkeit des Insol-
venzverwalters und der richterlichen Unabhängigkeit und
Aufsichtsfunktion des Insolvenzgerichts. Es besteht die er-
hebliche Gefahr, dass ein derart bestellter Verwalter nicht
unabhängig und gleich gegenüber allen Gläubigern agieren
wird, sondern vielmehr Rücksicht gegenüber den Gläubi-
gern walten lassen wird, denen er seinen Bestellungsvor-
schlag verdankt. Dies kann zu einer Ungleichbehandlung
von Gläubigergruppen und einer Minderung der (mögli-
chen) Insolvenzmasse führen. Umgekehrt werden organisier-
te Gläubiger vornehmlich diejenigen Verwalter vorschlagen,
die in der Vergangenheit Rechte gegenüber Gläubigern eher
zurückhaltend ausgeübt haben oder in anderer Weise mit der
betreffenden Gläubigergruppe bereits kooperiert haben.

Zu Artikel 1 Nummer 13:

Die Einschränkung der Möglichkeiten der Widerspruchs-
erhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle ist zur Verfahrens-
vereinfachung weder notwendig noch geboten. Die Möglich-
keit, den Widerspruch zur Protokoll der Geschäftsstelle zu
erklären, erleichtert den grundrechtlich garantierten Zu-
gen ebendiese Unternehmensleitung prüfen und gegebenen-
falls durchsetzen müsse. Insoweit sehe man auch den Ein-

gang zu einem Rechtsweg und sollte als Instrument einer
bürgernahen Justiz erhalten bleiben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/7511

Der Änderungsantrag der Fraktion der SPD wurde im
Rechtsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte die
vorgesehene Erleichterung der Sanierung von Unternehmen,
den Ausbau des Insolvenzplanverfahrens sowie die Stärkung
von Gläubigerinteressen und der Eigenverwaltung. Eine
Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit wäre jedoch
wünschenswert gewesen, um Expertise stärker zu bündeln.
Insoweit habe sie auch den in der öffentlichen Anhörung ge-
äußerten Vorschlag, die Insolvenzverfahren an den Kam-
mern für Handelssachen durchzuführen, interessant gefun-
den. Den § 22a InsO-E in der neuen Fassung halte sie für
problematisch. Nur bei einer ganz geringen Anzahl von Un-
ternehmen werde danach der vorläufige Gläubigerausschuss
zwingend einzusetzen sein. Ferner sei ein zu starker Einfluss
der institutionellen Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenz-
verwalters zu befürchten. Dessen Unabhängigkeit sei nicht
in ausreichendem Maß sichergestellt. So werde jemand, der
das Unternehmen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens bera-
ten habe, nicht von der Stellung als Insolvenzverwalter aus-
geschlossen. Bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf
werde sich die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ent-
halten.

Die Fraktion DIE LINKE. nahm Bezug auf die vorgeschla-
genen Änderungen am Gesetzentwurf und begrüßte diese,
soweit darin eine Stärkung von Sanierungsmöglichkeiten
von Unternehmen und der Gläubigerrechte liege. Sei jedoch
das Gericht durch einen einstimmigen Beschluss der Gläu-
biger an die Auswahl der Person des Insolvenzverwalters
gebunden, so werde der Einfluss der institutionalisierten
Großgläubiger zu stark und die Unabhängigkeit des Insol-
venzverwalters könne nicht gewährleistet werden. Deshalb
unterstütze die Fraktion DIE LINKE. in diesem Punkt auch
den Änderungsantrag der Fraktion der SPD. Des Weiteren
seien die Anforderungen an die Insolvenzverwalter im Ge-
setzentwurf nicht geregelt. Mit ihrem Änderungsantrag wol-
le die Fraktion DIE LINKE. zum einen eine Verbesserung
der Arbeitnehmerrechte erreichen. So sei nicht sicherge-
stellt, dass Arbeitnehmer, die zum Erhalt des Unternehmens
für eine gewisse Zeit freiwillig auf die Auszahlung ihrer
Löhne verzichten, ihren später ausgezahlten Lohn behalten
dürften, wenn der Insolvenzverwalter diese Auszahlung
dann anfechte. Zum andern wolle die Fraktion mit ihrem Än-
derungsantrag erreichen, dass der Fiskus hinsichtlich der
Umsatzsteuer nicht gegenüber anderen Gläubiger privile-
giert werde. Bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf
werde man sich im Übrigen auch enthalten.

Die Fraktion DIE LINKE. hat einen Änderungsantrag im
Rechtsausschuss eingebracht, der folgenden Wortlaut hatte:

Der Ausschuss wolle beschließen, folgende Änderung in die
Beschlussempfehlung aufzunehmen:

Artikel 1 – Änderung der Insolvenzordnung – wird wie folgt
geändert:

1) Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

‚4. der Arbeitnehmer auf die Bezüge aus einem Arbeitsver-
hältnis, der im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Be-
schäftigten auf die Bezüge aus einem Berufsbildungsverhält-
nis sowie der in Heimarbeit Beschäftigten und der ihnen
Gleichgestellten auf die Bezüge aus einem Beschäftigungs-
verhältnis mit dem Insolvenzschuldner unabhängig von dem
Zeitpunkt ihrer Entstehung.‘

b) Der Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

‚Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Um-
satzsteuerschuldverhältnis gelten nach Eröffnung des Insol-
venzverfahrens nur dann als Masseverbindlichkeit, wenn die
zugrundeliegenden Lieferungen oder sonstigen Leistungen
von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuld-
ner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
erbracht worden sind.‘“

2) Die bisherigen Nummern 8 bis 49 werden die Nummern 9
bis 50.

Begründung

Zu Nummer 1 – § 55 Absatz 1 Nr. 4

Die Insolvenzordnung differenziert zwischen Insolvenz-
gläubigern,§ 38 InsO, und Massegläubigern, §§ 53,55 InsO.
Prinzipielle Unterscheidungskriterien sind Veranlassung
und Zeitpunkt der Entstehung der Forderungen gegenüber
dem Schuldner und späterem Insolvenzschuldner. Gemäß
§ 38 InsO gelten Forderungen, die zum Zeitpunkt der Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens bestehen, als Insolvenzforde-
rungen und die Gläubiger als Insolvenzgläubiger. Aufgrund
dieser Systematik sind sämtliche Ansprüche von Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmern sowie der zur Berufsausbil-
dung Beschäftigten und in Heimarbeit Beschäftigten (in Fol-
genden nur noch als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
bezeichnet), soweit sie vor Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens entstanden sind, Insolvenzforderungen (vgl. Mönning,
in: Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, § 22 Rdnr. 112).
Diese müssen zu ihrer Durchsetzung beim Insolvenzverwal-
ter angemeldet werden, § 174 ff InsO. Wesentliche Auswir-
kung dieser Unterscheidung ist, dass insbesondere Lohn-
und Gehaltsansprüche, die vor der Eröffnung des Verfahrens
begründet aber nicht erfüllt wurden, erst im Rahmen des Ver-
teilungsverfahrens, §§ 187 InsO, nach Bruchteilen aus der
Insolvenzmasse befriedigt werden können. Masseverbind-
lichkeiten hingegen werden vorrangig befriedigt, § 53 InsO.
Erst nachdem also Aussonderungen, Absonderungen, Auf-
rechnungen sowie die Befriedigung der Masseverbindlich-
keiten erfolgt sind, kommt eine Befriedigung aus dem dann
verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse in Betracht. Die
durchschnittliche Insolvenzquote, also der Anteil, der von
den Insolvenzforderungen beglichen wird, beträgt in
Deutschland 5%. Dabei ist jedoch zu beachten, dass institu-
tionelle Großgläubiger in der Regel weit höhere Insolvenz-
quoten erreichen, da sie bereits im Vorfeld im Rahmen der
Aus- und Absonderungen ihre Ansprüche befriedigen kön-
nen.

Im Gegensatz zur Konkursordnung kennt die Insolvenzord-
nung grundsätzlich keine gesonderte Behandlung von Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Dort wurden in § 59
„8. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgende Nr. 4 angefügt:
Abs. 1 Nr. 3a KO Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis
der letzten sechs Monate vor Eröffnung des Konkursverfah-

Drucksache 17/7511 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

rens als Masseverbindlichkeiten fingiert. Diese Regelung ist
zugunsten des Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes ge-
strichen worden. Die damit verbundene pauschale Gleichbe-
handlung aller Gläubiger ist jedoch gerade im Hinblick auf
die besondere Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer verfassungsrechtlich bedenklich. Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer stehen in einem besonderen
Nähe- und Schutzverhältnis zum Arbeitgeber. Eine Fülle ar-
beitsrechtlicher Regelungen trägt dem Sozialstaatsprinzip
nach Artikel 20 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 GG als ver-
fassungsrechtliches Leitbild (BVerfG, Beschluss vom 13. Ja-
nuar 1982 – 1 BvR 848/77 –, NJW 1982, 1447ff; BVerfG, Be-
schluss vom 19. Juli 2000 – 1 BvR 6/97 –, NZA 2000, 1049)
bei der Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich ge-
schützten Positionen Rechnung. Diese besondere Schutzbe-
dürftigkeit muss aufgrund Art. 3 Abs. 1 GG bei der Behand-
lung ihrer Forderungen im Insolvenzfall gegenüber
sonstigen Gläubigern hinreichend Beachtung finden und er-
fordert eine bevorzugte Behandlung dieser Ansprüche. Auch
in tatsächlicher Hinsicht lässt sich die Stellung der Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit den sonstigen
Gläubigern vergleichen. Gerade vor Eröffnung des Insol-
venzverfahrens leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer oftmals einen erheblichen Beitrag zur Fortführung des
Unternehmens, ohne dass ihnen vergleichbare Möglichkei-
ten der Sicherungen ihrer Forderungen zur Verfügung ste-
hen.

Durch die Ergänzung von § 55 Abs. 1 InsO werden sämtliche
Ansprüche aus den Arbeits-, Berufsausbildungs- und Heim-
arbeitsverhältnissen unabhängig von dem Entstehungszeit-
punkt zu Masseverbindlichkeiten erklärt, die vorrangig zu
befriedigen sind. Mit dieser Änderung entfällt auch die
Problematik der Insolvenzanfechtung von bereits gezahlten
Entgelten. Insbesondere nach § 130 InsO besteht für den
Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Leistungen an Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrer Stellung als Insol-
venzgläubiger anzufechten. Zwar haben das Bundesarbeits-
gericht (vgl. BAG, Urteil vom 06.10.2011, – 6 AZR 262/10 – )
und der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom
19.02.2009,- IX ZR 62/08 – = NJW 2009, 1202) den Anwen-
dungsbereich in diesen Konstellationen eingeschränkt. Ge-
rade jedoch in denjenigen Fällen, in denen der redliche Ar-
beitgeber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die
wirtschaftlichen Schwierigkeiten frühzeitig hinweist, kann
diese Rechtsprechung kaum greifen, da sie maßgeblich auf
der Unkenntnis der konkreten Lage durch die Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer beruht bzw. die Erfüllung der
Ansprüche bei Fälligkeit voraussetzt. Durch die Verlagerung
ihrer Forderungen zu Masseverbindlichkeiten sind sie keine
Insolvenzgläubiger mehr, so dass die Tatbestandvoraus-
setzungen insbesondere des § 130 InsO nicht mehr greifen.
Die Stellung als Massegläubiger schließt in derselben Ange-
legenheit die Stellung als Insolvenzgläubiger aus (vgl.
Ehricke, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung,
§ 38 Rdnr. 6).

Zu Nummer 1 – § 55 Absatz 4

Soweit auch § 55 Abs. 4 InsO geändert wird, beruht dies auf
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil
vom 09.12.2010, – V R 22/10 – = NZI 2011, Seite 336). Mit

Beurteilung einer Umsatzsteuerforderung als Insolvenzfor-
derung oder Masseverbindlichkeit allein auf den Zeitpunkt
der Leistungserbringung ankomme (Commandeur, „Um-
satzsteuer als Masseverbindlichkeit bei Vereinnahmung von
Forderungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung“, NZG
2011, 618). Folge davon ist insbesondere eine höhere Befrie-
digung des Fiskus zulasten der Masse. Die Neufassung er-
setzt Absatz 4 insgesamt, der als nicht zu rechtfertigender
Bruch des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung an-
gesehen wurde (vgl. Leithaus, in: Andres/Leithaus, Insolvenz-
ordnung, § 55 Rdnr. 19).

Zu Nummer 2

Folgeänderung der Struktur des Entwurfes aufgrund der
Einfügung der neuen Nummer 8.

Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. wurde
im Rechtsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Die Fraktion der FDP betonte die gute Zusammenarbeit der
Berichterstatter in diesem Gesetzgebungsvorhaben mit dem
Bundesministerium der Justiz. Ein zentraler Punkt der Bera-
tungen, auch der Gespräche mit Fachleuten und Verbänden,
sei die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters gewesen.
Der Gesetzentwurf sehe zwei Regelungen vor, die die Unab-
hängigkeit des Verwalters sicherstellten: Zum ersten gebe es
keine Privilegierung von Gläubigern im Insolvenzverfahren,
da ein vorläufiger Gläubigerausschuss einen Verwalter nur
einstimmig vorschlagen könne. Zum zweiten werde in der
Begründung zur nun empfohlenen Regelung im neuen § 56a
InsO-E deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ein Verwalter
schon dann nicht mehr unabhängig sei, wenn in seiner Kanz-
lei Mandate mit Unternehmen bestehen, die in einem Gläu-
bigerverhältnis zu dem zu sanierenden bzw. abzuwickelnden
Unternehmen stehen. Damit werde dem Richter, der nach
wie vor bei der Bestellung des Verwalters das letzte Wort
habe, eine ganz konkrete Begründung an die Hand gegeben,
den potentiellen Verwalter nach einer solchen „Vorbefas-
sung“ zu fragen, um diesen gegebenenfalls in Ausübung
seines Ermessens aufgrund eines Interessenkonflikts nicht
zu bestellen. Im Gesetz könnten die Sicherungen der Unab-
hängigkeit des Insolvenzverwalters nicht genauer gefasst
werden.

IV. Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtausschuss
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt,
wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 17/5712
verwiesen.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind teilweise bereits in
der Stellungnahme des Bundesrates enthalten bzw. wurden
inhaltlich von dieser angeregt. Insoweit wird zur Begrün-
dung der Beschlüsse des 6. Ausschusses ergänzend auf die
Erläuterungen in der Stellungnahme des Bundesrates und in
seiner Entscheidung ist der BFH im Hinblick auf die Um-
satzsteuerschuld vom Grundsatz abgewichen, dass es für die

der Gegenäußerung der Bundesregierung verwiesen (Druck-
sache 17/5712).

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/7511

Die empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden
im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu § 2 Absatz 2 (alt)

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene
stärkere Konzentration der Insolvenzgerichte wird gestri-
chen. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip soll es den
Ländern auch weiterhin überlassen bleiben, in welchem Ma-
ße sie die von der Insolvenzordnung grundsätzlich vorgese-
hene Konzentration der Insolvenzgerichte auf das Amtsge-
richt am Sitz des Landgerichts umsetzen. Damit bleibt es im
pflichtgemäßen Ermessen der Landesregierungen, zur sach-
dienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Ver-
fahren neben dem Amtsgericht am Sitz des Landgerichts ein
anderes Amtsgericht oder zusätzliche Amtsgerichte zu
Insolvenzgerichten zu bestimmen bzw. die Gerichtsbezirke
abweichend festzulegen und damit sogar über die Konzen-
tration nach § 2 Absatz 1 der Insolvenzordnung (InsO)
hinauszugehen.

Der Rechtsausschuss geht davon aus, dass die Länder ihrer
in § 2 InsO verankerten Verpflichtung zur Steigerung der
Sachkompetenz der Insolvenzgerichte auch ohne die Strei-
chung der Öffnungsklausel nachkommen werden.

Zu § 6 Absatz 1 Satz 2

Mit der Regelung wird vorgeschrieben, dass die Beschwerde
abweichend von § 569 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessord-
nung (ZPO) nur beim Insolvenzgericht eingelegt werden
kann. Eine entsprechende Vorschrift findet sich in § 64 Ab-
satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die zwingende Einlegung der Beschwerde beim Insolvenz-
gericht hat den Vorteil, dass der Insolvenzrichter sofort über-
prüfen kann, ob er von seiner Abhilfebefugnis nach § 572
Absatz 1 Satz 1 ZPO Gebrauch machen will. Hilft er der Be-
schwerde ab, so tritt Erledigung ein, wodurch das Verfahren
verkürzt und das Beschwerdegericht entlastet wird.

Zu § 13 Absatz 1

Die Angaben des Schuldners nach § 13 Absatz 1 Satz 4, mit
denen der Schuldner im Verzeichnis seiner Gläubiger und
ihrer Forderungen bestimmte Gläubigergruppen besonders
kenntlich macht, werden nur dann verpflichtend verlangt,
wenn der Schuldner gleichzeitig die Eigenverwaltung bean-
tragt, das laufende Unternehmen die Größenklassen des
§ 22a InsO-E erreicht oder die Einsetzung eines vorläufigen
Gläubigerausschusses beantragt wird. In allen übrigen Fal-
len sind die konkretisierenden Angaben für die unmittelbar
anstehenden gerichtlichen Entscheidungen nicht zwingend
erforderlich, so dass der Schuldner die Angaben zwar über-
mitteln soll, ihr Fehlen jedoch nicht zur Unzulässigkeit des
Antrags führt.

Die vom Schuldner in § 13 InsO-E verlangten Angaben sind
von zentraler Bedeutung für den weiteren Verlauf des Insol-
venzverfahrens. Sie sind insbesondere für die Frage der Ein-

gaben richtig und vollständig sind. Entsprechend den Pflich-
ten des Schuldners in Verbraucherinsolvenzverfahren oder
sonstigen Kleinverfahren nach § 305 Absatz 1 Nummer 3
InsO hat der Schuldner dies deshalb zu versichern. Damit
soll insbesondere vermieden werden, dass der Schuldner be-
stimmte Informationen zurückhält. Eine förmliche Versiche-
rung an Eides Statt erscheint dagegen ebenso wie im Ver-
braucherinsolvenzverfahren nicht erforderlich, zumal dies
auch abschrekkend wirken kann und den Schuldner von
einer frühzeitigen Antragstellung abhalten könnte.

Zu § 21 Absatz 2

Der vorläufige Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren
dient der Stärkung der Gläubigerrechte durch eine Auswei-
tung der im Insolvenzverfahren bestehenden Mitwirkungs-
möglichkeiten in das Eröffnungsverfahren. Dabei muss je-
doch sichergestellt sein, dass tatsächlich nur Gläubiger oder
ihre Vertreter als Mitglieder des vorläufigen Gläubigeraus-
schusses bestellt werden. Gerade in diesem frühen Stadium
des Verfahrens werden regelmäßig wichtige und weitrei-
chende Entscheidungen getroffen – wie z. B. der Vorschlag
eines vorläufigen Insolvenzverwalters –, die häufig unter er-
heblichem Zeitdruck stehen. Hierfür sind ein unmittelbarer
Bezug zum Schuldner und praktische Kenntnisse von dessen
Geschäftsbetrieb sinnvoll, die ein Nicht-Gläubiger erst er-
werben müsste. Zugleich dürfen diejenigen Personen be-
rücksichtigt werden, die ihre Gläubigerstellung erst mit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangen, wie z. B. der
Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) oder Kredit- bzw.
Kautionsversicherer. Dies wird durch die vorgeschlagene
Änderung ausdrücklich klargestellt.

Die Änderung in § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 InsO-E
trägt der Einführung von § 56a InsO-E Rechnung.

§ 21 Absatz 2 Satz 4 InsO-E, der für das Eröffnungsverfah-
ren die entsprechende Anwendung des § 104a InsO-E vor-
sah, wird gestrichen, da auch § 104a InsO-E gestrichen wird.

Zu § 22a

Auf Anregung des Bundesrates werden die Schwellenwerte
des § 22a InsO-E, bei deren Vorliegen die Einsetzung eines
vorläufigen Gläubigerausschusses grundsätzlich verpflich-
tend ist, in Anlehnung an die in § 267 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 des Handelsgesetzbuches aufgeführten Werte erhöht.
Damit wird auch der Kritik aus der Praxis Rechnung getra-
gen, die es für den Großteil der bislang erfassten Unterneh-
men für zu aufwändig hielt, regelmäßig einen vorläufigen
Gläubigerausschuss einzusetzen, und fürchtete, nicht in allen
Fällen die nötige Mitwirkung der Gläubiger sicherstellen zu
können. Bereits heute sei das Interesse der Gläubiger an vie-
len, gerade auch kleineren Insolvenzverfahren gering.

Die Anhebung der Schwellenwerte schließt jedoch die Gläu-
biger kleiner und mittlerer Unternehmen nicht vollständig
von einer Beteiligung am Verfahren durch einen vorläufigen
Gläubigerausschuss aus. Vielmehr besteht auch hier die
Möglichkeit, dass das Gericht im Rahmen seiner Ermessen-
sentscheidung nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a InsO- E
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einberuft. Zu diesem
Zweck soll es nach Absatz 4 nicht nur vom Schuldner, son-
setzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses von Belang.
Deshalb muss sichergestellt sein, dass die eingereichten An-

dern auch vom vorläufigen Insolvenzverwalter Angaben
über mögliche Mitglieder des Ausschusses erlangen können.

Drucksache 17/7511 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zudem soll das Gericht nach dem neuen Absatz 2 einen sol-
chen einberufen, wenn dies vom Schuldner, dem bereits zu-
vor ohne Gläubigerbeteiligung eingesetzten vorläufigen In-
solvenzverwalter oder einem Gläubiger beantragt wird und
mit dem Antrag Personen benannt werden, die – unter Be-
achtung der Voraussetzungen des § 67 Absatz 2 InsO – als
Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Be-
tracht kommen und deren Einverständniserklärungen mit der
Übernahme des Amtes beigefügt werden.

Zu § 26a (neu)

Die Regelung stellt klar, dass auch bei Nichteröffnung des
Insolvenzverfahrens das Insolvenzgericht für die Festset-
zung der Vergütung sowie der Auslagen des vorläufigen In-
solvenzverwalters zuständig ist. Dabei spielt es keine Rolle,
ob die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuld-
ners auf ihn übergegangen ist.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der
vorläufige Verwalter seine Ansprüche gegen den Schuldner
vor den allgemeinen Zivilgerichten analog §§ 1835, 1836,
1915, 1987, 2221 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend ma-
chen müsse (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 IX ZB
280/08), wird nicht nur in der Literatur vielfach kritisiert
(vgl. Uhlenbruck, NZI 2010, S. 161 ff.; Frankfurter Kom-
mentar-Schmitt, InsO, 6. Aufl. 2010, § 64 Rn. 7; Riewe, NZI
2010, S. 131 ff.; Mitlehner, EWiR 2010, S. 195 f.; Keller,
EWiR 2010, S. 461 f.). Zum Teil treffen die Insolvenzgerich-
te sogar abweichende Entscheidungen in ausdrücklichem
Widerspruch zum BGH (vgl. AG Göttingen, Beschluss vom
5. Mai 2010 – 75 IN 281/09; AG Düsseldorf, Beschluss vom
9. September 2010 – 502 IN 27/10). Mit der Neuregelung
wird eine prozessökonomische Regelung geschaffen, die für
Rechtssicherheit bei den Beteiligten sorgt. Die Festsetzung
der Höhe der im Einzelfall angemessenen Vergütung des
vorläufigen Verwalters durch die allgemeinen Zivilgerichte
würde zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Gerichte
führen. Neben dem Insolvenzgericht müsste sich zusätzlich
auch das entsprechende allgemeine Zivilgericht in die Akten
einlesen sowie diese zunächst beschaffen, was zu Doppel-
arbeit führen würde. Ferner drohte hierdurch die Gefahr,
dass mangels regelmäßiger Befassung der allgemeinen Zi-
vilrichter mit Bemessungsfragen im Rahmen der Insolvenz-
verwaltervergütung abweichende Entscheidungen gegen-
über der bei den Insolvenzgerichten herrschenden Praxis
getroffen würden. Zudem ist mit der Geltendmachung des
Vergütungsanspruchs vor dem Prozessgericht unter Umstän-
den ein langwieriger Prozess verbunden, bei dem der Ver-
walter vorschusspflichtig ist und das Kostenrisiko und damit
verbunden ein erhebliches Ausfallrisiko trägt. Da der Insol-
venzverwalter vom Gericht bestellt wird, hat er auch einen
Anspruch auf eine effektive und kostengünstige Durchset-
zung seines Vergütungsanspruchs. Zudem wird eine Un-
gleichbehandlung im Hinblick auf den durch § 25 InsO pri-
vilegierten starken vorläufigen Insolvenzverwalter beseitigt.

Durch die Neuregelung wird die – vom BGH bisher vermiss-
te – gesetzliche Grundlage für eine Vergütungsentscheidung
im Insolvenzverfahren geschaffen und die vom BGH fest-
gestellte Gesetzeslücke mithin geschlossen. Der vorläufige
Insolvenzverwalter erhält mit dem Vergütungsfestsetzungs-

§§ 63 f. InsO finden über die Verweisung in § 21 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 InsO Anwendung.

Zu § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 (alt)

Im Rahmen der Diskussion der Fachöffentlichkeit um den
Gesetzentwurf der Bundesregierung und in der öffentlichen
Anhörung des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung wurde vielfach die Befürchtung geäußert,
der vorbefasste Insolvenzverwalter stehe bei einer vor-
insolvenzlichen Tätigkeit durch die Erstellung eines Insol-
venzplans für den Schuldner und die Gläubiger in einem
Interessenkonflikt, insbesondere würden eventuelle Bera-
tungsfehler bei der vorinsolvenzlichen Erstellung eines In-
solvenzplans nicht aufgedeckt, gegebenenfalls sei auch die
Entgegennahme des eigenen Honorars anfechtbar. Die Vor-
schrift wird daher gestrichen, um auch nur den Anschein
einer Parteilichkeit des Insolvenzverwalters zu vermeiden.

Die Regelung sollte nach der Zielsetzung des Gesetzent-
wurfs der Bundesregierung im Interesse der Kontinuität den
an einer Sanierung Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, den
im Vorfeld abgestimmten und erstellten Insolvenzplan im In-
solvenzverfahren auch vom Planersteller umsetzen zu las-
sen. Dieses Anliegen einer stärkeren Planbarkeit des Verfah-
rens für die Beteiligten ist aber auch bei einer Streichung der
Nummer 3 realisierbar: Voraussetzung ist lediglich, dass die
Beteiligten den Planersteller durch einstimmigen Beschluss
nach § 56a Absatz 2 InsO-E als Insolvenzverwalter vor-
schlagen; auch in anderen Fällen ist nicht ausgeschlossen,
dass das Gericht sich unter dem Gesichtspunkt der Eignung
für den Planersteller als Verwalter entscheidet.

Zu den §§ 56 und 56a (neu)

Im Interesse systematischer Klarheit schlägt der Ausschuss
vor, die Gläubigerbeteiligung bei der Bestellung des Insol-
venzverwalters in einem eigenständigen § 56a InsO-E zu re-
geln.

Gegen eine frühzeitige Einbindung der Gläubiger noch vor
der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird
häufig eingewandt, das Eröffnungsverfahren als Eilverfah-
ren dulde keinen Aufschub, so dass regelmäßig Sicherungs-
maßnahmen seitens des Gerichts, etwa in der Form der Be-
stellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, ergriffen
werden müssten. In zahlreichen Verfahren sei es nicht angän-
gig, mit dieser Bestellung zunächst abzuwarten, bis ein
vorläufiger Gläubigerausschuss sich konstituiert und sein
Votum zur Person des Insolvenzverwalters abgegeben hat.

Dies mag auf eine Vielzahl von Verfahren zutreffen, gleich-
wohl ist die frühzeitige Einbindung eines vorläufigen Gläu-
bigerausschusses gerade in den Fällen sinnvoll, in denen ein
einsichtiger Schuldner frühzeitig das Gespräch mit seinen
Gläubigern über die Abwicklung des Insolvenzverfahrens
sucht. Um einem dringenden Sicherungsbedürfnis Rechnung
tragen zu können, sieht bereits der Regierungsentwurf vor,
dass auf eine Beteiligung des vorläufigen Gläubigeraus-
schusses bei der Verwalterbestellung verzichtet werden
kann, wenn dies zu einer nachteiligen Veränderung der Ver-
mögenslage des Schuldners geführt hätte.

Von anderer Seite wurde jedoch die Befürchtung geäußert,

beschluss des Insolvenzgerichts einen vorläufig vollstreck-
baren Titel im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 3 ZPO. Die

die generelle Eilbedürftigkeit in Insolvenzverfahren könne
als Vorwand verwendet werden, um regelmäßig von einer

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/7511

Gläubigerbeteiligung abzusehen. Der Ausschuss hat deshalb
beschlossen, die in § 57 InsO vorgesehene Befugnis der
Gläubigerversammlung, einen anderen Insolvenzverwalter
zu wählen, in modifizierter Form auf den vorläufigen Gläu-
bigerausschuss zu übertragen. Sollte sich in einem Fall ein
kein Aufschub duldendes Sicherungsbedürfnis zeigen, so
kann das Gericht zügig einen vorläufigen Insolvenzverwal-
ter einsetzen und die Gläubigerbeteiligung nachholen. Der
vorläufige Gläubigerausschuss erhält deshalb nach dem vom
Ausschuss vorgeschlagenen § 56a Absatz 3 InsO-E die Be-
fugnis, eine andere Person als die vom Gericht eingesetzte
zum Insolvenzverwalter zu wählen. Dabei muss jedoch be-
rücksichtigt werden, dass einem vorläufigen Gläubigeraus-
schuss, der naturgemäß nur ein unvollkommenes Abbild der
Gesamtgläubigerschaft darstellen kann, im Vergleich zur
Gläubigerversammlung nur eine eingeschränkte Legitima-
tion zukommt. Aus diesem Grund wird auch für die Abwahl
des Insolvenzverwalters anders als im eröffneten Verfahren
eine einstimmige Entscheidung verlangt.

Weiter ist dafür Sorge zu tragen, dass der vom Gericht einge-
setzte vorläufige Insolvenzverwalter handlungsfähig ist und
nicht durch den Druck einzelner Mitglieder des vorläufigen
Gläubigerausschusses zu einem bestimmten Verhalten ge-
drängt werden kann. Um die Phase der Ungewissheit für den
vom Gericht eingesetzten Verwalter möglichst kurz zu hal-
ten, kann der vorläufige Gläubigerausschuss ihn nur in der
ersten Sitzung abwählen. Um zu verhindern, dass einzelne,
besonders durchsetzungsstarke Mitglieder das Verfahren
dominieren, erfordert die Wahl eines neuen Insolvenzver-
walters Einstimmigkeit. Dem entspricht die Regelung in
§ 56a Absatz 2 InsO-E, welche eine Bindung des Gerichts an
den Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses nur
dann vorsieht, wenn das Votum einstimmig getroffen wird.
Die Abwahlmöglichkeit nach § 57 InsO soll hierdurch nicht
eingeschränkt werden, so dass sich weiterhin in ersten
Gläubigerversammlung die organisierte Gläubigergesamt-
heit mehrheitlich für einen neuen Insolvenzverwalter aus-
sprechen kann.

Allgemein sieht der Ausschuss die Notwendigkeit, bei einem
vom vorläufigen Gläubigerausschuss vorgeschlagenem In-
solvenzverwalter besonders eingehend dessen Unabhängig-
keit zu prüfen. Diese Prüfung hat auch einzuschließen, ob die
vorgeschlagene Person etwa in einer Anwaltssozietät tätig
ist, von denen ein Mitglied den Schuldner im Vorfeld der In-
solvenz beraten hat. Ein besonderes Augenmerk auf die Un-
abhängigkeit des Verwalters ist auch in den Fällen zu richten,
in denen der Vorgeschlagene etwa in einer internationalen
Großkanzlei mit Unternehmensberatern tätig ist, die den
Schuldner in der Krise beratend begleitet haben.

Zu § 104a (alt)

Mit Blick auf fortbestehenden Klärungsbedarf in Bezug auf
die Nachteilsausgleichsregelung in § 104a Absatz 3 Satz 4
InsO-E empfiehlt der Ausschuss, die Vorschrift des § 104a
InsO-E insgesamt aus dem Entwurf zu streichen, um sie nach
Klärung der verbliebenen Fragen zu einem späteren Zeit-
punkt wieder aufzugreifen.

Zu § 217

mens getroffen werden. Es besteht Einigkeit, dass Gegen-
stand eines Insolvenzplans nicht nur eine Restrukturierung
des Unternehmensträgers, sondern auch eine übertragende
Sanierung oder eine Liquidation sein kann. Mit dem Insol-
venzplan wollte der Gesetzgeber den Beteiligten ein Höchst-
maß an Flexibilität für die einvernehmliche Bewältigung der
Insolvenz gewähren. Die Verfahrensabwicklung soll im Ver-
handlungswege zwischen den Beteiligten und damit mög-
lichst frei von staatlichen Vorgaben erfolgen.

Dennoch bestehen unterschiedliche Ansichten zur Frage, ob
auch „verfahrensleitende“ bzw. „verfahrensbegleitende“
(Teil-)Insolvenzpläne zulässig sind, die das Regelinsolvenz-
verfahren lediglich in Verfahrensfragen ergänzen, aber nicht
ersetzen und die insbesondere nicht zu einer Aufhebung des
Insolvenzverfahrens führen. Der Bundesgerichtshof hat dies
in einem Beschluss vom 5. Februar 2009 (IX ZRB 230/07)
gegen eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main
vom 29. Oktober 2007 (2/9 T 198/07) ausdrücklich offenge-
lassen. Die überwiegende Ansicht in der rechtswissenschaft-
lichen Literatur spricht sich für die Zulässigkeit von die Ver-
fahrensabwicklung regelnden Plänen aus. Die Entscheidung
des Landgerichts Frankfurt/Main hat hier allerdings Un-
sicherheit ausgelöst, die für eine zügige Abwicklung jedes
Insolvenzverfahrens hinderlich sein kann.

Mit der Ergänzung von § 217 Satz 1 InsO wird klargestellt,
dass Teilpläne als Ausfluss der privatautonomen Gestaltung
des Verfahrens durch die Beteiligten im Interesse der best-
möglichen Gläubigerbefriedigung grundsätzlich zulässig
sind. Damit wird den Beteiligten Rechtssicherheit im Inter-
esse einer marktkonformen Steuerung des Verhandlungs-
und Entscheidungsprozesses in der Abwicklung des Insol-
venzverfahrens gegeben. Das Insolvenzverfahren kann da-
mit auch nur teilweise losgelöst von den Vorschriften über
das Regelinsolvenzverfahren ausgestaltet werden und sich
dennoch gleichzeitig im Wesentlichen in dessen Rahmen be-
wegen. Eine Änderung im Hinblick auf von vornherein plan-
feste Vorschriften, von denen auch bei einer Verfahrensab-
wicklung mittels eines Insolvenzplanes nicht abgewichen
werden darf (beispielsweise das Forderungsprüfungs- und
- feststellungsverfahren), ist mit der Klarstellung in § 217
InsO und der Folgeänderung in § 258 InsO nicht verbunden.

Zu § 221 Satz 2 (neu) und § 248a (neu)

Es erscheint erforderlich, die Vorschriften über den Insol-
venzplan um ein Nachbesserungsrecht für den Insolvenzver-
walter zu ergänzen, um in Abstimmung mit dem Gericht et-
waige Unzulänglichkeiten im Plan korrigieren zu können,
ohne zuvor eine Gläubigerversammlung einberufen zu müs-
sen. Dies soll die Umsetzung des von den Gläubigern be-
schlossenen Planinhalts ermöglichen, der unter Umständen
Formfehler entgegenstehen, die eine Eintragung von im Plan
vorgesehenen, eintragungspflichtigen Umständen in das je-
weilige Register verhindern. Durch die vorgesehene Mög-
lichkeit, den Insolvenzverwalter im gestaltenden Teil des
Plans zu ermächtigen, solche Korrekturen vorzunehmen und
umzusetzen, wird eine praktikable Lösung geschaffen, um
dem im Plan zum Ausdruck gekommenen Willen der Betei-
ligen nachzukommen. In Notarverträgen sind entsprechende
Durchführungs- und Vollzugsvollmachten an den Notar bzw.
allgemeine Vollmachten an Notarangestellte üblich und ha-
Nach § 1 Satz 1 InsO kann in einem Insolvenzplan eine ab-
weichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unterneh-

ben sich dort bewährt, um ein erneutes Erscheinen der Betei-
ligten vor dem Notar entbehrlich zu machen.

Drucksache 17/7511 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Eine solche Korrektur durch den Verwalter bedarf jedoch
einer Bestätigung des Insolvenzgerichts, um sicherzustellen,
dass die Grenzen der Befugnis des Insolvenzverwalters ein-
gehalten werden. Das Gericht muss dementsprechend die
vom Verwalter beabsichtigte Berichtigung nach Anhörung
der Betroffenen bestätigen. Im Interesse einer effektiven
Verfahrensabwicklung sind dabei neben dem Verwalter, dem
vorläufigen Gläubigerausschuss und dem Schuldner nur die-
jenigen Gläubiger und Anteilsinhaber zu hören, die von der
beabsichtigten Änderung betroffen sind. Eine umfassende
Anhörung aller Gläubiger bzw. Anteilsinhaber, sofern deren
Rechte in den Plan einbezogen wurden, ist hingegen nicht er-
forderlich, da diese nicht betroffen sind und zum Plan selbst
bereits zuvor gehört wurden. Dabei ist die Bestätigung ent-
sprechend § 251 Absatz 1 Nummer 2 InsO-E zu versagen,
wenn die Berichtigung einen in den Plan einbezogenen
Gläubiger oder Anteilsinhaber voraussichtlich schlechter
stellt, als er nach dem ursprünglich vorgelegtem Plan stünde.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten und dem Verwal-
ter die sofortige Beschwerde zu. Im Interesse einer zügigen
Umsetzung des Insolvenzplans unterliegt die Beschwerde je-
doch dem Verfahren des § 253 Absatz 4 InsO-E.

Zu § 225a Absatz 4 (neu) und 5 (neu)

Absatz 4 beugt der Gefahr vor, dass die Durchführung von
Maßnahmen nach den Absätzen 2 oder 3 von Vertragspart-
nern zum Anlass genommen wird, bestehende Vertragsver-
hältnisse zu beenden. Eine breitflächige Beendigung von Ver-
tragsverhältnissen oder auch nur die Beendigung einzelner
wesentlicher Verträge kann bestehende Sanierungsaussichten
gefährden. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer gesetzli-
chen Regelung, welche insbesondere sicherstellt, dass die in
der Praxis üblichen Change-of-Control-Klauseln im Fall der
Durchführung eines Debt-Equity-Swaps oder anderer Kapi-
talmaßnahmen nicht zur Anwendung kommen. Deshalb ord-
net Absatz 4 insoweit ihre Unwirksamkeit an. Vertragsklau-
seln, die nicht allein an die Durchführung von Maßnahmen
nach Absatz 2 und 3 anknüpfen, sondern an weitergehende
Pflichtverletzungen, bleiben hiervon unberührt.

Absatz 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Durchfüh-
rung von Maßnahmen nach Absatz 2 oder 3 zu einem Wech-
sel im Kreis der Anteilsinhaber oder Mitglieder führen kann.
So treten die an einem Debt-Equity-Swap teilnehmenden
Gläubiger in den Kreis der Anteilsinhaber oder Mitglieder
ein. Dies kann, namentlich bei personalistisch strukturierten
Gesellschaften, dazu führen, dass aus Sicht der bisherigen
Anteilsinhaber oder Mitglieder ein wichtiger Grund zum
Austritt besteht. Macht ein Anteilsinhaber oder Mitglied von
seinem Austrittsrecht Gebrauch, muss sichergestellt werden,
dass etwaig begründete Abfindungsansprüche nicht zu einer
die Sanierungsaussichten gefährdenden Belastung des
Schuldners führen. Dabei ist zum einen bei der Bestimmung
der Höhe des Abfindungsanspruchs in Rechnung zu stellen,
dass die Nichtdurchführung des Plans zur Folge hätte, dass
das Unternehmen zu liquidieren wäre. Zum anderen soll im
Plan vorgesehen werden können, dass die Fälligkeit eines et-
waigen Abfindungsanspruchs über einen Zeitraum von bis
zu drei Jahren gestreckt oder aufgeschoben werden kann.

Zu § 253 Absatz 4 (neu)

tet, kann der Vollzug des Insolvenzplans und damit auch die
Umsetzung des dem Plan zugrunde liegenden Sanierungs-
konzepts durch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den
Bestätigungsbeschluss verzögert und mitunter auch gefähr-
det werden. Es besteht daher das Bedürfnis, das Rechtsschutz-
interesse der Rechtsmittelführer gegen das Vollzugsinteresse
der übrigen Beteiligten in Ausgleich zu bringen. Zu diesem
Zweck hat der Regierungsentwurf die Beschwerdemöglich-
keit bereits für den besonderen Fall eingeschränkt, dass der
Beschwerdeführer ausschließlich finanzielle Nachteile gel-
tend macht, sofern diese durch Mittel kompensiert werden
können, welche der Plan für diesen Zweck bereit stellt. Um
einen beschleunigten Planvollzug auch in anderen Fällen er-
wirken zu können, wird mit Absatz 4 die Möglichkeit ge-
schaffen, dass das Landgericht die Beschwerde auf Antrag
des Insolvenzverwalters zurückweist, sofern das Vollzugsin-
teresse der Beteiligten das Aufschubinteresse des Beschwer-
deführers überwiegt.

Eine weitere Beschleunigung wird dadurch erreicht, dass die
Abhilfebefugnis des Insolvenzgerichts nach § 572 Absatz 1
Satz 1 der Zivilprozessordnung ausgeschlossen wird. Über-
wiegt das Vollzugsinteresse des Insolvenzplans, so hat das
Insolvenzgericht die Beschwerde unverzüglich dem Landge-
richt vorzulegen. Geht der Antrag des Insolvenzverwalters
beim Beschwerdegericht ein, so hat entsprechend der Rege-
lung in § 541 der Zivilprozessordnung, dessen Geschäfts-
stelle beim Insolvenzgericht unverzüglich die Gerichtsakten
einzufordern.

Die Regelung folgt dem Vorbild des aktienrechtlichen Frei-
gabeverfahrens (§ 246a des Aktiengesetzes), in dessen Rah-
men ausgesprochen werden kann, dass angefochtene Be-
schlüsse ungeachtet der Anhängigkeit von Anfechtungskla-
gen in das Handelsregister eingetragen und damit vollzogen
werden können.

Stellt der Insolvenzverwalter den Antrag nach Absatz 4, ist
das Beschwerdegericht gehalten, das Vollzugsinteresse ge-
gen das Aufschubinteresse des Beschwerdeführers abzuwä-
gen. Gebührt dem Vollzugsinteresse nach Überzeugung des
Gerichts der Vorrang, weist es die Beschwerde zurück (Ab-
satz 4 Satz 1). Bei schweren Rechtsverstößen muss die Ab-
wägung allerdings zugunsten des Beschwerdeführers ausfal-
len (Absatz 4 Satz 2).

In den Fällen, in denen die Beschwerde Aussicht auf Erfolg
gehabt hätte, kann der Beschwerdeführer den Ersatz des ihm
durch den Vollzug des Plans entstandenen Schadens verlan-
gen (Absatz 4 Satz 3). Die Rückgängigmachung der Wirkun-
gen des Insolvenzplans kann dabei allerdings nicht begehrt
werden. Für die Geltendmachung des Schadensersatzanspru-
ches ist das Landgericht als Prozessgericht erstinstanzlich
zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat
(Absatz 4 Satz 4).

Zu § 258

Die Änderung in § 258 Absatz 1 stellt eine Folgeänderung zu
der Ergänzung von § 217 InsO dar. Es wird klargestellt, dass
das Insolvenzgericht nach rechtskräftiger Bestätigung eines
Insolvenzplans die Aufhebung nur dann alsbald zu beschlie-
ßen hat, wenn der (Teil-)Insolvenzplan nichts anderes vor-
sieht, insbesondere die Voraussetzungen für die Aufhebung
Da der gestaltende Teil des Insolvenzplans erst mit der
Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses Wirkungen entfal-

des Insolvenzverfahrens dem Regelinsolvenzverfahren vor-
behält.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/7511

Zu § 270b Absatz 2

Die Regelung dient der Klarstellung, dass die vom Sach-
walter nach § 270a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
§§ 274, 56 InsO stets verlangte Unabhängigkeit dann nicht
gegeben ist, wenn die betreffende Person dem Schuldner zu-
vor die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat.

Zu § 270b Absatz 3 (neu)

Um eine Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren und
damit die Grundvoraussetzung für eine Sanierung überhaupt
erst zu ermöglichen, wurde mit § 55 Absatz 2 InsO eine
Regelung geschaffen, die dem Schutz von Personen zu
dienen bestimmt ist, die Geschäfte mit einem vorläufigen
Insolvenzverwalter abschließen oder ihm gegenüber ein
Dauerschuldverhältnis erfüllen, das sie mit dem Schuldner
vereinbart hatten. Gerade in der kritischen Phase des Eröff-
nungsverfahrens ist es besonders geboten, das Vertrauen der
Geschäftspartner zu gewinnen, deren Mitwirkung für eine
Betriebsfortführung unerlässlich ist.

Ist bei einem „normalen“ Eröffnungsverfahren das Vertrauen
häufig an die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters
geknüpft, so ist bei einem eigenverwaltenden Schuldner in
einem Verfahren nach § 270b InsO-E besonders geboten, um
Vertrauen im Geschäftsverkehr zu werben. Der Ausschuss
sieht es deshalb als notwendig an, den Schuldner in dieser
besonders kritischen Phase der Unternehmenssanierung da-
durch zu unterstützen, dass ihm die Möglichkeit eröffnet
wird, über eine Anordnung des Gerichts quasi in die Rechts-
stellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters ein-
zurücken. Er erlangt damit die Befugnis, durch alle seine
Rechtshandlungen Masseverbindlichkeiten zu begründen.
Liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung
eines Verfahrens nach § 270b InsO-E vor, so hat das Gericht
den Schuldner auf seinen Antrag mit dieser Befugnis auszu-
statten.

Der eigenverwaltende Schuldner hat bei der Antragstellung
abzuwägen, ob es in der konkreten Situation der Vorberei-
tung einer Sanierung sinnvoller ist, beim Gericht Einzeler-
mächtigungen zur Begründung von Masseverbindlichkeiten
anzuregen oder von der Möglichkeit Gebrauch zu machen,
sich mit einer globalen Ermächtigung ausstatten zu lassen.
Nach Überzeugung des Ausschusses kann der mit dem vor-
liegenden Gesetz eingeführte vorläufige Sachwalter nicht
mehr Kompetenzen haben als der Sachwalter bei der Eigen-
verwaltung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Er hat
also vorrangig die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu
prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die
Lebensführung des Schuldners zu überwachen. Will der
Schuldner Verbindlichkeiten begründen, die nicht zum ge-
wöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, so sollte er diese auch
im Eröffnungsverfahren nur mit Zustimmung des Sachwal-
ters eingehen. Mit dem neuen Absatz 3 wird es bei Vorliegen
eines Schuldnerantrags dem Gericht ermöglicht, die Verfü-
gungsbefugnis ausschließlich beim Schuldner zu konzentrie-
ren und den vorläufigen Sachwalter lediglich auf einer Über-
wachungsfunktion zu begrenzen. Da beim Schuldner noch
keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist es nach Einschätzung
des Ausschusses gerechtfertigt, den Beteiligten einen weiten
Rechtsrahmen zu eröffnen, um die Verfügungsbefugnis so

Zu § 270b Absatz 4

§ 270b Absatz 3 Nummer 1 InsO-E sieht derzeit vor, dass
das Schutzschirmverfahren des § 270b InsO-E zwingend zu
beenden ist, wenn der Schuldner nach Anordnung zahlungs-
unfähig wird. Eine solche Regelung gibt einzelnen Gläubi-
gern ein wirksames Mittel an die Hand, das Verfahren zu
torpedieren, auch wenn die Sanierungsversuche durch die
Gläubigermehrheit unterstützt werden. Stellt ein einzelner
Gläubiger seine Forderungen aufgrund des Eröffnungsan-
trags fällig, kann sofort Zahlungsunfähigkeit eintreten. Ins-
besondere Kreditinstitute könnten sich bei Stellung eines In-
solvenzantrags wegen drohender Zahlungsunfähigkeit auf
ein Kündigungsrecht wegen einer wesentlichen Verschlech-
terung der Vermögensverhältnisse berufen. Damit würde es
entgegen der Intention des Regierungsentwurfs letztlich von
einzelnen Gläubigern abhängen, ob ein Schutzschirmverfah-
ren durchgeführt werden kann. Das Verfahren wäre in seiner
Planbarkeit für den sanierungswilligen Schuldner erheblich
entwertet.

Mit der Streichung der Nummer 1 wird das Schutzschirm-
verfahren gestärkt. Gleichzeitig sind die Interessen der Gläu-
biger ausreichend gewahrt. Zum einen befindet sich der
Schuldner bereits in einem Insolvenzeröffnungsverfahren.
Er steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts und wird
von einem unabhängigen vorläufigen Sachwalter begleitet.
Die Gläubiger können ihre Interessen durch den vorläufigen
Gläubigerausschuss wahren, der mit Mehrheitsbeschluss
eine Beendigung des Schutzschirmverfahrens beschließen
kann. Ist kein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt, steht
es Insolvenzgläubigern und absonderungsberechtigten Gläu-
bigern nach § 270b Absatz 3 InsO-E frei, die Aufhebung des
Verfahrens zu beantragen, wenn nachträglich Umstände be-
kannt werden, die erwarten lassen, dass die Fortdauer des
Schutzschirmverfahrens zu Nachteilen für die Gläubiger
führen wird. Um die erforderliche Aufsicht durch das Insol-
venzgericht sicherzustellen, wurde die Anzeigepflicht des
Schuldners bzw. des vorläufigen Sachwalters in Bezug auf
den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit in § 270b Absatz 3
Satz 2 InsO-E beibehalten.

Zu § 348 Absatz 2

Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass die nach
Artikel 1 Nummer 49 des Regierungsentwurfs künftig zuläs-
sige Kommunikation des Insolvenzgerichts mit ausländi-
schen Insolvenzgerichten auch dann zulässig ist, wenn die
Frage der Anerkennungsfähigkeit zu klären ist und auf diese
Art und Weise Zuständigkeitskonflikte vermieden werden
können.

Zu Artikel 7 (Insolvenzstatistikgesetz – InsStatG)

Zu § 2 Nummer 3 Buchstabe h (neu)

Durch die Änderung soll sichergestellt werden, dass die Ver-
fahrensdauer zuverlässig erfasst werden kann. So kann etwa
der Zeitraum zwischen der Einreichung des Schlussberichts
bei Gericht durch den Insolvenzverwalter und der Aufhe-
bung des Verfahrens bestimmt werden. Hierfür ist es nicht
ausreichend, das Datum der Verfahrensaufhebung lediglich
als Hilfsmerkmal nach § 3 Nummer 1 InsStatG-E zu erfas-
auszugestalten, wie sie im Interesse einer möglichst optimale
Sanierung am sinnvollsten ist.

sen. Ebenso kann auch das Datum der Einstellung des Ver-
fahrens erfasst werden.

periode) versagen. Die Änderung soll sicherstellen, dass die
von den Insolvenzverwaltern und Treuhändern nach § 2
Nummer 4 Buchstabe b und c an die statistischen Landesäm-
ter zu übermittelnden Angaben in diesen Fällen nicht erst
nach dem Ablauf des sechsten dem Eröffnungsjahr folgen-
den Jahres erteilt werden, sondern innerhalb von vier
Wochen nach der vorzeitigen Beendigung des Restschuld-
befreiungsverfahrens. Gleiches gilt für den Fall, dass die
Restschuldbefreiung in engem zeitlichen Zusammenhang
nach ihrer Erteilung widerrufen wird. Auch in diesem Fall
soll die übermittelnde Stelle diese Information nicht erst

Um einen ausreichenden Vorlauf für die Vorbereitung der
Umsetzung des neuen Insolvenzstatistikgesetzes zu gewähr-
leisten, wird dessen Inkrafttreten vom 1. Januar 2012 auf den
1. Januar 2013 verschoben. Insbesondere im Bereich der IT
bedarf es für die notwendigen, nicht unerheblichen Anpas-
sungen sowohl bei den Gerichten als auch bei den Insolven-
zverwaltern, Sachwaltern und Treuhändern eines ausrei-
chenden Vorlaufs, der bei Inkrafttreten zum 1. Januar 2012
nicht mehr gegeben wäre. Andererseits ist es aus statistischer
Sicht nicht zweckmäßig, die Vorschriften während des lau-
fenden Kalenderjahres in Kraft treten zu lassen.

Berlin, den 26. Oktober 2011

Elisabeth Winkelmeier-Becker
Berichterstatterin

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Richard Pitterle
Berichterstatter

Christian Ahrendt
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin
Drucksache 17/7511 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu § 2 Nummer 4 Buchstabe e (neu)

Das Restschuldbefreiungsverfahren kann nicht nur durch
eine Bewilligung oder Versagung der Restschuldbefreiung
enden. So besteht auch die Möglichkeit einer Einstellung des
Verfahrens wegen der Rücknahme des Antrags oder wegen
eines Versterbens des Schuldners. Auch diese Fälle sollen in
der Insolvenzstatistik adäquat erfasst werden können.

Zu § 3 Nummer 6

Im Rahmen einer Abfrage bei den Statistischen Ämtern hat
sich gezeigt, dass auf diese Angabe verzichtet werden kann.
Die Statistischen Ämter der Länder greifen bei der Bearbei-
tung der Meldungen nicht auf dieses Datum zurück. Es kann
daher als Hilfsmerkmal gestrichen werden.

Zu § 4 Absatz 3 Nummer 3 und 4

Verstößt der Schuldner während der Laufzeit der Abtre-
tungserklärung gegen eine Obliegenheit und wird dadurch
die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt,
kann das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf An-
trag eines Insolvenzgläubigers bereits vor dem Ablauf der
sechsjährigen Laufzeit der Abtretungsfrist (Wohlverhaltens-

nach Ablauf des Jahres übermitteln, innerhalb dessen ein
Widerruf möglich ist, sondern innerhalb von vier Wochen
nach Rechtskraft der Entscheidung.

Die weitere Änderung in § 4 Absatz 3 Nummer 3 hinsicht-
lich des Verweises auf § 2 Nummer 4 ist eine Folgeänderung
zur Änderung von § 2 Nummer 4.

Zu § 6

Das InsStatG-E verpflichtet die Insolvenzverwalter, Sach-
walter und Treuhänder nach § 6 InsStatG-E zur Übermitt-
lung von Angaben über Insolvenzverfahren, die bereits vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes in den Jahren 2009, 2010 und
2011 eröffnet wurden. Dabei ist es möglich, dass diese Ver-
fahren bereits vor dem Inkrafttreten des InsStatG-E einge-
stellt oder aufgehoben werden. Auch für diese Angaben be-
steht nach § 6 InsStatG-E eine Auskunftspflicht. Durch
Absatz 2 (neu) wird klargestellt, dass diese Angaben den sta-
tistischen Ämtern innerhalb eines Zeitraums von vier Mona-
ten nach dem Inkrafttreten des InsStatG-E zu übermitteln
sind.

Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)

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