BT-Drucksache 17/7453

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/6051- Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts

Vom 25. Oktober 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7453
17. Wahlperiode 25. 10. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/6051 –

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler-
und Vermögensanlagenrechts

A. Problem

Auf den vergleichsweise gering regulierten Teilen des Kapitalmarkts, die als
grauer Kapitalmarkt bezeichnet werden, besteht eine besondere Gefahr von
finanziellen Schäden für Anleger. Unseriöse Anbieter und die von diesen an-
gebotenen Finanzprodukte sowie unseriöse oder unzureichend qualifizierte Pro-
duktvertreiber und deren nicht anlagegerechte Vermittlung oder Beratung kön-
nen bei Anlegern finanzielle Schäden verursachen. Das bislang vergleichsweise
geringe Regulierungsniveau ist einer der Gründe dafür, dass der Anlegerschutz
im Graumarktbereich noch Defizite aufweist.

B. Lösung

Daher strebt der Gesetzentwurf an, durch entsprechende Regelungen den Anle-
gerschutz im bisherigen Graumarktbereich zu erhöhen.

Zum einen soll die Kapitalmarktgesetzgebung zusätzliche Vorgaben erhalten,
um durch eine effizientere Regulierung und Beaufsichtigung des Kapitalmarkts
den beschriebenen Defiziten entgegenzuwirken. So sollen für Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen Pflichten, die im regulierten Bereich bereits Standard
sind, auf Vermögensanlagen im bisherigen Graumarktbereich ausgedehnt wer-
den. Hierzu gehören das aufsichtsrechtliche Gebot, anlegergerecht zu beraten,
Provisionen offenzulegen sowie über Beratungsgespräche ein Protokoll zu füh-
ren und dieses dem Anleger zur Verfügung zu stellen.

Außerdem sollen strengere Anforderungen an Inhalt und Prüfung von Verkaufs-
prospekten für Vermögensanlagen eingeführt und Anbieter von Vermögens-

anlagen verpflichtet werden, Kurzinformationsblätter zu erstellen, um die An-
leger in kurzer und verständlicher Form über die von ihnen angebotenen Ver-
mögensanlagen zu informieren. Für Emittenten von Vermögensanlagen sollen
strengere Rechnungslegungspflichten eingeführt werden.

Daneben sollen die verbleibenden kurzen Sonderverjährungsfristen im
Prospekthaftungsrecht gestrichen und die Haftungsvoraussetzungen im Bereich
der Prospekthaftung für Vermögensanlagen erleichtert werden.

Drucksache 17/7453 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Darüber hinaus werden im Gesetzentwurf die gewerberechtlichen Anforderun-
gen für die gewerbliche Finanzanlagenvermittlung ergänzt und verschärft. Neue
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Vertrieb
von Finanzanlagen und für die Finanzanlagenberatung sind ein Sachkundenach-
weis und eine Berufshaftpflichtversicherung. Außerdem sollen die Informa-
tions-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Sechsten Abschnitts des
Wertpapierhandelsgesetzes im Wesentlichen auf gewerbliche Finanzanlagen-
vermittler übertragen werden.

Zusätzlich empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Veränderun-
gen des Gesetzentwurfs:

– Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen zum Informationsaustausch zwi-
schen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und den
Gewerbebehörden,

– Platzierung des Hinweises, dass die inhaltliche Richtigkeit des Verkaufs-
prospekts nicht Gegenstand der BaFin-Prüfung ist, auf dem Deckblatt,

– Nachtragsprüfung der ergänzenden Angaben eines Vermögensanlagen-Ver-
kaufsprospekts durch die BaFin,

– Herausnahme von Namensschuldverschreibungen aus dem Anwendungs-
bereich des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG),

– Erweiterung der WpHG- und KWG-Bereichsausnahmen (KWG – Kredit-
wesengesetz) auf das Erbringen des Platzierungsgeschäfts,

– Klarstellung der WpHG- und KWG-Bereichsausnahmen für den Vertrieb von
Vermögensanlagen,

– Entzerrung des § 11a Absatz 3 der Gewerbeordnung (GewO) – Vermittler-
register,

– Korrektur des § 14 GewO – Gewerbeanzeigeverfahren,

– Klarstellung, dass der gewerberechtliche Erlaubnistatbestand bei gewerbs-
mäßiger Tätigkeit der Anlageberatung oder Anlagevermittlung erfüllt ist,

– Prüfung der Zuverlässigkeit der Betriebsleiter und Leiter einer Zweignieder-
lassung,

– Eintragung von Angestellten im Vermittlerregister,

– Einfügung einer Bestandsschutzregelung für die Sachkunde – § 157 Ab-
satz 3 GewO,

– Einbeziehung von Privatplatzierungen in die gewerberechtliche Erlaubnis-
pflicht,

– Pflicht zur Übersetzung von Jahresabschlüssen in die deutsche Sprache,

– Erfüllung der Veröffentlichungspflicht von Verkaufsprospekten durch Publi-
kation im elektronischen Bundesanzeiger,

– Begrenzung der Vermittlerprovisionen in der privaten Kranken- und Lebens-
versicherung,

– Anpassungen im Lichte der Verordnung (EU) Nr. 513/2011 vom 11. Mai
2011 zur Änderung der EU-Ratingverordnung,

– Anpassungen des Aufsichtsrechts im Lichte der Verordnung (EU) Nr. 1031/
2010 der Kommission vom 12. November 2010 (Nachtrag zum Gesetz zur
Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshan-

dels),

– Verschiedene redaktionelle, sprachliche und gesetzestechnische Korrekturen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7453

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Die Kosten des Gesetzentwurfs ergeben sich wie folgt:

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Zusätzliche Haushaltsausgaben für Bund, Länder und Gemeinden infolge der
Umsetzung des Gesetzes sind nicht zu erwarten.

2. Vollzugsaufwand

Infolge der Umsetzung des Gesetzes entsteht bei den Ländern und Gemeinden
ein zusätzlicher Vollzugsaufwand.

Die bereits heute für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis für die
Finanzanlagenvermittlung zuständigen Gewerbebehörden der Länder müssen
künftig im Rahmen des Erlaubnisverfahrens zusätzlich prüfen, ob der erforder-
liche Sachkundenachweis und der Nachweis über eine Berufshaftpflichtver-
sicherung vorliegen. Darüber hinaus entstehen gegenüber der bestehenden
Rechtslage weiter gehende Prüfungspflichten. Die Gewerbebehörden müssen
prüfen, ob die neu eingeführten Informations-, Beratungs- und Dokumentations-
pflichten eingehalten werden. Dadurch gegebenenfalls entstehende Mehrkosten
können durch Gebühren abgedeckt werden.

Auf der anderen Seite führt der Gesetzentwurf auch zu Erleichterungen im
Vollzug. Denn die in der Praxis aufwändige und schwierige Prüfung, ob es sich
bei bestimmten Graumarktprodukten um Finanzanlagen handelt, die unter den
Erlaubnistatbestand des § 34f der Gewerbeordnung fallen, entfällt künftig durch
die Bezugnahme auf die Definition der Vermögensanlage im neuen Vermögens-
anlagengesetz.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie strebt durch Musterver-
waltungsvorschriften, Vollzugsregelungen in der Verordnung oder allgemeine
Verwaltungsvorschriften nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes einen ein-
heitlichen Vollzug durch die Gewerbebehörden an.

E. Sonstige Kosten

Bei der BaFin werden durch die Ausweitung bestehender Aufgaben zusätzliche
Kosten entstehen. Diese Kosten sollen so weit wie möglich durch die Erhebung
von Gebühren gegenfinanziert werden.

Es entstehen zusätzliche Mehrkosten für die ca. 80 000 betroffenen gewerbli-
chen Finanzanlagenvermittler, bei denen es sich überwiegend um kleine und
mittelständische Unternehmen handelt. Einmalige Umstellungskosten entstehen
durch die vom jeweiligen Prüfungsumfang abhängige Prüfungsgebühr für den
Sachkundenachweis des Gewerbetreibenden in Höhe von ca. 400 Euro sowie für
die Eintragung des Gewerbetreibenden in das bei den Industrie- und Handels-

kammern geführte Vermittlerregister in Höhe von ca. 25 bis 40 Euro. Darüber
hinaus entstehen Prüfungsgebühren in Höhe von ca. 400 Euro für die unmittel-

Drucksache 17/7453 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

bar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten des Gewer-
betreibenden, die ebenfalls einen Sachkundenachweis erbringen müssen.

Bei der Annahme von zwei Beschäftigten pro Gewerbetreibenden entstehen so
zusätzliche Mehrkosten in Höhe von 800 Euro. Für die Überprüfung der Zuver-
lässigkeit der Angestellten entstehen weitere einmalige Kosten in Höhe von ge-
schätzten 40 Euro.

Die einmaligen Umstellungskosten belaufen sich somit auf ca. 1 280 Euro pro
Gewerbetreibenden. Bei ca. 80 000 betroffenen gewerblichen Finanzanlagen-
vermittlern beläuft sich der gesamte einmalige Umstellungsaufwand auf 102,4
Mio. Euro.

Darüber hinaus entstehen für die gewerblichen Finanzanlagenvermittler lau-
fende jährliche Kosten in Höhe von ca. 800 bis 1 200 Euro durch die Verpflich-
tung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Ver-
mögensschäden, die aus der fehlerhaften Vermittlung oder Beratung entstehen.
Diese Mehrkosten treffen nur diejenigen Vermittler, die ihre Tätigkeit bisher
ohne entsprechende Berufshaftpflichtversicherung ausüben. Deren Anzahl lässt
sich nicht beziffern; es wird jedoch vermutet, dass sie eher gering ist. Schließlich
entstehen zusätzliche Mehrkosten für die Erstellung der regelmäßig sowie aus
besonderem Anlass vorzulegenden, von Wirtschaftsprüfern oder Sachverstän-
digen erstellten Prüfungsberichte über die Einhaltung der Verhaltenspflichten.
Bereits nach der bestehenden Rechtslage müssen Anlagevermittler jährliche
Prüfungsberichte vorlegen. Durch die Ausweitung der zu prüfenden Verhaltens-
pflichten steigen jedoch der Umfang der Prüfungsberichte und die damit verbun-
denen Kosten. Die Höhe der zusätzlichen Kosten hängt von der konkreten Aus-
gestaltung der Verhaltenspflichten und der Prüfungspflicht in der Rechtsverord-
nung ab und kann an dieser Stelle daher noch nicht beziffert werden.

Geringfügige kosteninduzierte Erhöhungen von Einzelpreisen, die nicht quanti-
fizierbar sind, lassen sich nicht ausschließen. Unmittelbare Auswirkungen die-
ses Gesetzes auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Durch die Neuerungen und Änderungen im Vermögensanlagenrecht werden sie-
ben neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Sechs Informa-
tionspflichten für die Wirtschaft und eine für die Verwaltung werden geändert.
Zudem führen die Änderungen zu höheren Anforderungen an die Rechnungs-
legung für die Emittenten. In der Gesamtbetrachtung erhöhen sich damit die
Bürokratiekosten um 6,43 Mio. Euro.

Die Bürokratiekosten entstehen vor allem durch die neue Regelung im Bereich
der Rechnungslegung. Die höhere Transparenz für Anleger durch jetzt gefor-
derte Rechnungslegungsstandards für mittelgroße Kapitalgesellschaften statt
wie bisher für einen Großteil der Emittenten nur für kleine Kapitalgesellschaften
führt zu einem Mehraufwand pro Emittent von 12 370 Euro, in der Gesamt-
summe zu jährlich knapp 5 Mio. Euro.

Die Kostenberechnungen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der
WebSKM-Datenbank (webbasiertes Standardkosten-Modell) des Statistischen
Bundesamtes, dessen Zeitwerttabelle und auf vergleichbaren Berechnungen bei
anderen Ex-ante-Schätzungen. Sie stellen daher, auch aufgrund der ex ante
schwer zu erhebenden Fallzahlen, nur eine grobe Schätzung dar.

Durch die Änderung der Gewerbeordnung entsteht eine geänderte Informations-

pflicht. So sind im Rahmen des Erlaubnisverfahrens künftig zwei zusätzliche
Nachweise – nämlich der Sachkundenachweis und der Nachweis der Berufshaft-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7453

pflichtversicherung – zu erbringen. Die unmittelbaren Kosten der beiden neu
eingeführten Nachweise sind in Abschnitt E dargestellt. Zusätzliche Bürokratie-
kosten entstehen durch die geänderte Informationspflicht nicht.

Durch die Änderung der Gewerbeordnung werden keine neuen Informations-
pflichten eingeführt. Der Gesetzentwurf enthält jedoch eine Ermächtigung zur
Regelung von Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für
gewerbliche Finanzanlagenvermittler in einer Rechtsverordnung. Die Höhe der
Bürokratiekosten hängt von der konkreten Ausgestaltung dieser Pflichten in der
Rechtsverordnung ab und kann daher an dieser Stelle noch nicht beziffert werden.

Die Kosten und Einsparungen, die sich aus den vom Ausschuss beschlossenen
Änderungen ergeben, waren nicht Gegenstand der Beratungen.

Drucksache 17/7453 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6051 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 19. Oktober 2011

Der Finanzausschuss

Dr. Birgit Reinemund
Vorsitzende

Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Dr. Carsten Sieling
Berichterstatter

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

Frank Schäffler
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

Artikel 16 u n v e r ä n d e r t

Artikel 17 u n v e r ä n d e r t

Artikel 16 Änderung der Wertpapierprospektgebührenver-
ordnung

Artikel 17 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
Artikel 18 u n v e r ä n d e r t

Artikel 19 Änderung des Finanzdienstleitungsaufsichts-
gesetzes

Artikel 20 Änderung des Gesetzes zur Vorbeugung
gegen missbräuchliche Wertpapier- und
Derivategeschäfte

Artikel 21 Änderung des Anlegerschutz- und Funk-

Artikel 18 Änderung der Klageregisterverordnung
7 – Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s


rung des Finanzanlagenvermittler-

ses (7. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung
des Finanzanlagenvermittler-
und Vermögensanlagenrechts

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 u n v e r ä n d e r t

Artikel 4 u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 u n v e r ä n d e r t

Artikel 6 u n v e r ä n d e r t

Artikel 7 u n v e r ä n d e r t

Artikel 8 u n v e r ä n d e r t

Artikel 9 u n v e r ä n d e r t

Artikel 10 u n v e r ä n d e r t

Artikel 11 u n v e r ä n d e r t

Artikel 12 u n v e r ä n d e r t

Artikel 13 u n v e r ä n d e r t

Artikel 14 u n v e r ä n d e r t

Artikel 15 u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Novellie
und Vermögensanlagenrechts
– Drucksache 17/6051 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung
des Finanzanlagenvermittler-
und Vermögensanlagenrechts

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensan-
lagengesetz – VermAnlG)

Artikel 2 Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes

Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 4 Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 5 Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 6 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Artikel 7 Änderung des Börsengesetzes

Artikel 8 Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 9 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfah-
rensgesetzes

Artikel 10 Änderung des EWR-Ausführungsgesetzes

Artikel 11 Änderung des Treuhandkreditaufnahmegesetzes

Artikel 12 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 13 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbe-
schleunigungsgesetzes

Artikel 14 Änderung des Luftverkehrsnachweissiche-
rungsgesetzes

Artikel 15 Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufspro-
spektverordnung
tionsverbesserungsgesetzes

Artikel 22 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Drucksache 17/7453 – 8

E n t w u r f

Artikel 19 Inkrafttreten

Artikel 1

Gesetz über Vermögensanlagen
(Vermögensanlagengesetz – VermAnlG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 2 Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanla-
gen

§ 3 Aufsicht, Anordnungsbefugnis

§ 4 Verschwiegenheitspflicht

§ 5 Bekanntgabe und Zustellung

A b s c h n i t t 2
Ve r k a u f s p r o s p e k t , Ve r m ö g e n s a n l a g e n - I n f o r -

m a t i o n s b l a t t u n d I n f o r m a t i o n d e r A n l e g e r

Unterabschnitt 1
Pflichten des Anbieters

§ 6 Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts

§ 7 Inhalt des Verkaufsprospekts

§ 8 Billigung des Verkaufsprospekts

§ 9 Frist und Form der Veröffentlichung

§ 10 Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufspro-
spekts

§ 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben

§ 12 Hinweis auf den Verkaufsprospekt

§ 13 Vermögensanlagen-Informationsblatt

§ 14 Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermö-
gensanlagen-Informationsblatts

§ 15 Anlegerinformation

Unterabschnitt 2
Befugnisse der Bundesanstalt

§ 16 Untersagung von Werbung
§ 17 Untersagung der Veröffentlichung des Verkaufspro-
spekts

§ 18 Untersagung des öffentlichen Angebots

§ 19 Auskünfte des Anbieters
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 23 Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 24 Änderung der Verordnung über das Schlich-
tungsverfahren nach § 16 der Handwerks-
ordnung

Artikel 25 Änderung des Treibhausgas-Emissionshan-
delsgesetzes

Artikel 26 u n v e r ä n d e r t

Artikel 1

Gesetz über Vermögensanlagen
(Vermögensanlagengesetz – VermAnlG)

u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 2 Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanla-
gen

§ 3 Aufsicht, Anordnungsbefugnis

§ 4 Verschwiegenheitspflicht

§ 5 Bekanntgabe und Zustellung

A b s c h n i t t 2
Ve r k a u f s p r o s p e k t , Ve r m ö g e n s a n l a g e n - I n f o r -

m a t i o n s b l a t t u n d I n f o r m a t i o n d e r A n l e g e r

Unterabschnitt 1
Pflichten des Anbieters

§ 6 Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts

§ 7 Inhalt des Verkaufsprospekts

§ 8 Billigung des Verkaufsprospekts

§ 9 Frist und Form der Veröffentlichung

§ 10 Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufspro-
spekts

§ 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben

§ 12 Hinweis auf den Verkaufsprospekt

§ 13 Vermögensanlagen-Informationsblatt

§ 14 Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermö-
gensanlagen-Informationsblatts

§ 15 Anlegerinformation

Unterabschnitt 2
Befugnisse der Bundesanstalt

§ 16 Untersagung von Werbung
§ 17 Untersagung der Veröffentlichung des Verkaufspros-
pekts

§ 18 Untersagung des öffentlichen Angebots

§ 19 Auskünfte des Anbieters

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

Unterabschnitt 3
Haftung

§ 20 Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt

§ 21 Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt

§ 22 Haftung bei unrichtigem Vermögensanlagen-Infor-
mationsblatt

A b s c h n i t t 3
R e c h n u n g s l e g u n g u n d P r ü f u n g

§ 23 Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten

§ 24 Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten

§ 25 Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers

§ 26 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist

A b s c h n i t t 4
G e b ü h r e n , S t r a f - , B u ß g e l d -

u n d O r d n u n g s g e l d b e s t i m m u n g e n
s o w i e Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n

§ 27 Gebühren und Auslagen

§ 28 Strafvorschriften

§ 29 Allgemeine Bußgeldvorschriften

§ 30 Bußgeldvorschriften zur Rechnungslegung

§ 31 Ordnungsgeldvorschriften

§ 32 Übergangsvorschriften

A b s c h n i t t 1

A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n

§ 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden,
die im Inland öffentlich angeboten werden.

(2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektge-
setzes verbriefte

1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unter-
nehmens gewähren,

2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein
Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder
verwaltet (Treuhandvermögen),

3. Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds,

4. Genussrechte und

5. Namensschuldverschreibungen.

(3) Emittent der Vermögensanlagen im Sinne dieses Ge-

setzes ist die Person oder die Gesellschaft, deren Anteile im
Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 oder deren Genuss-
rechte oder von ihr ausgegebene Namensschuldverschrei-
bungen als Vermögensanlagen im Inland öffentlich angebo-
ten werden.
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Unterabschnitt 3
Haftung

§ 20 Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt

§ 21 Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt

§ 22 Haftung bei unrichtigem Vermögensanlagen-Infor-
mationsblatt

Abschnitt 3
Rechnungslegung und Prüfung

§ 23 Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten

§ 24 Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten

§ 25 Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers

§ 26 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist

A b s c h n i t t 4
G e b ü h r e n , S t r a f - , B u ß g e l d -

u n d O r d n u n g s g e l d b e s t i m m u n g e n
s o w i e Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n

§ 27 Gebühren und Auslagen

§ 28 Strafvorschriften

§ 29 Allgemeine Bußgeldvorschriften

§ 30 Bußgeldvorschriften zur Rechnungslegung

§ 31 Ordnungsgeldvorschriften

§ 32 Übergangsvorschriften

A b s c h n i t t 1

A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n

§ 1

u n v e r ä n d e r t

(1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden,
die im Inland öffentlich angeboten werden.

(2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektge-
setzes verbriefte

1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unter-
nehmens gewähren,

2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein
Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder
verwaltet (Treuhandvermögen),

3. Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds,

4. Genussrechte und

5. Namensschuldverschreibungen.

(3) Emittent der Vermögensanlagen im Sinne dieses Ge-

setzes ist die Person oder die Gesellschaft, deren Anteile im
Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 oder deren Genuss-
rechte oder von ihr ausgegebene Namensschuldverschrei-
bungen als Vermögensanlagen im Inland öffentlich angebo-
ten werden.

Drucksache 17/7453 – 10

E n t w u r f

§ 2

Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen

Die §§ 6 bis 26 dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden
auf

1. Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Ge-
nossenschaftsgesetzes,

2. Vermögensanlagen, die von Versicherungsunternehmen
oder Pensionsfonds im Sinne der §§ 1 und 112 des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes emittiert werden,

3. Angebote, bei denen

a) von derselben Vermögensanlage nicht mehr als
20 Anteile angeboten werden,

b) der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Mo-
naten angebotenen Anteile insgesamt 100 000 Euro
nicht übersteigt oder

c) der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens
200 000 Euro je Anleger beträgt,

4. Angebote, die sich nur an Personen richten, die beruflich
oder gewerblich für eigene oder fremde Rechnung Wert-
papiere oder Vermögensanlagen erwerben oder veräu-
ßern,

5. Vermögensanlagen, die Teil eines Angebots sind, für das
bereits im Inland ein Verkaufsprospekt veröffentlicht
worden ist,

6. Vermögensanlagen, die einem begrenzten Personenkreis
oder nur den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder
von einem mit dessen Unternehmen verbundenen Unter-
nehmen angeboten werden,

7. Vermögensanlagen, die ausgegeben werden

a) von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, einem Vollmitglied-
staat der Organisation für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit und Entwicklung, sofern dieser nicht innerhalb
der letzten fünf Jahre seine Auslandsschulden umge-
schuldet oder vor vergleichbaren Zahlungsschwierig-
keiten gestanden hat, oder einem Staat, der mit dem
Internationalen Währungsfonds besondere Kreditab-
kommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen
Kreditvereinbarungen getroffen hat,

b) von einer Gebietskörperschaft der in Buchstabe a ge-
nannten Staaten,

c) von einer internationalen Organisation des öffentli-
chen Rechts, der mindestens ein Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
angehört,

d) von einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1

des Kreditwesengesetzes, von einem Finanzdienst-
leistungsinstitut, das Finanzdienstleistungen im Sinne
des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kredit-
wesengesetzes erbringt, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau oder von einem nach § 53b Absatz 1
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 2

u n v e r ä n d e r t

Die §§ 6 bis 26 dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden
auf

1. Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Ge-
nossenschaftsgesetzes,

2. Vermögensanlagen, die von Versicherungsunternehmen
oder Pensionsfonds im Sinne der §§ 1 und 112 des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes emittiert werden,

3. Angebote, bei denen

a) von derselben Vermögensanlage nicht mehr als
20 Anteile angeboten werden,

b) der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Mo-
naten angebotenen Anteile insgesamt 100 000 Euro
nicht übersteigt oder

c) der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens
200 000 Euro je Anleger beträgt,

4. Angebote, die sich nur an Personen richten, die beruflich
oder gewerblich für eigene oder fremde Rechnung Wert-
papiere oder Vermögensanlagen erwerben oder veräu-
ßern,

5. Vermögensanlagen, die Teil eines Angebots sind, für das
bereits im Inland ein Verkaufsprospekt veröffentlicht
worden ist,

6. Vermögensanlagen, die einem begrenzten Personenkreis
oder nur den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder
von einem mit dessen Unternehmen verbundenen Unter-
nehmen angeboten werden,

7. Vermögensanlagen, die ausgegeben werden

a) von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, einem Vollmitglied-
staat der Organisation für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit und Entwicklung, sofern dieser nicht innerhalb
der letzten fünf Jahre seine Auslandsschulden umge-
schuldet oder vor vergleichbaren Zahlungsschwierig-
keiten gestanden hat, oder einem Staat, der mit dem
Internationalen Währungsfonds besondere Kreditab-
kommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen
Kreditvereinbarungen getroffen hat,

b) von einer Gebietskörperschaft der in Buchstabe a ge-
nannten Staaten,

c) von einer internationalen Organisation des öffentli-
chen Rechts, der mindestens ein Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
angehört,

d) von einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1

des Kreditwesengesetzes, von einem Finanzdienst-
leistungsinstitut, das Finanzdienstleistungen im Sinne
des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kredit-
wesengesetzes erbringt, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau oder von einem nach § 53b Absatz 1

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätigen
Unternehmen, das regelmäßig seinen Jahresabschluss
offenlegt, sofern die Ausgabe außer im Falle der Aus-
gabe von Namensschuldverschreibungen dauerhaft
oder wiederholt erfolgt; eine wiederholte Ausgabe
liegt vor, wenn in den zwölf Kalendermonaten vor
dem öffentlichen Angebot mindestens eine Emission
innerhalb der Europäischen Union oder innerhalb ei-
nes anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden
ist, oder

e) von einer Gesellschaft oder juristischen Person mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihre Tä-
tigkeit unter einem Staatsmonopol ausübt und die
durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines be-
sonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder gere-
gelt wird oder für deren Vermögensanlagen ein Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder eines seiner
Bundesländer oder ein anderer Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder eines seiner Bundesländer die unbedingte und
unwiderrufliche Gewährleistung für ihre Verzinsung
und Rückzahlung übernommen hat,

8. Vermögensanlagen, die bei einer Umwandlung von Un-
ternehmen nach den Vorschriften des Umwandlungsge-
setzes angeboten werden oder die als Gegenleistung im
Rahmen eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetz angeboten werden, und

9. Vermögensanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 erstmals
veräußert worden sind und nach dem 1. Juli 2005 öffent-
lich auf einem Markt angeboten werden, der regelmäßig
stattfindet, geregelte Funktions- und Zugangsbedingun-
gen hat, für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zu-
gänglich ist und unter der Verantwortung seines Betrei-
bers steht.

§ 3

Aufsicht, Anordnungsbefugnis

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) übt die Aufsicht über das Angebot von Ver-
mögensanlagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.
Die Bundesanstalt ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle
Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind,
um das Angebot von Vermögensanlagen mit diesem Gesetz
und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmun-
gen im Einklang zu erhalten.

§ 4

Verschwiegenheitspflicht

(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach

§ 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes be-
auftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit be-
kannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Inte-
resse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines
Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheim-
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätigen
Unternehmen, das regelmäßig seinen Jahresabschluss
offenlegt, sofern die Ausgabe außer im Falle der Aus-
gabe von Namensschuldverschreibungen dauerhaft
oder wiederholt erfolgt; eine wiederholte Ausgabe
liegt vor, wenn in den zwölf Kalendermonaten vor
dem öffentlichen Angebot mindestens eine Emission
innerhalb der Europäischen Union oder innerhalb ei-
nes anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden
ist, oder

e) von einer Gesellschaft oder juristischen Person mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihre Tä-
tigkeit unter einem Staatsmonopol ausübt und die
durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines be-
sonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder gere-
gelt wird oder für deren Vermögensanlagen ein Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder eines seiner
Bundesländer oder ein anderer Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder eines seiner Bundesländer die unbedingte und
unwiderrufliche Gewährleistung für ihre Verzinsung
und Rückzahlung übernommen hat,

8. Vermögensanlagen, die bei einer Umwandlung von Un-
ternehmen nach den Vorschriften des Umwandlungsge-
setzes angeboten werden oder die als Gegenleistung im
Rahmen eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetz angeboten werden, und

9. Vermögensanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 erstmals
veräußert worden sind und nach dem 1. Juli 2005 öffent-
lich auf einem Markt angeboten werden, der regelmäßig
stattfindet, geregelte Funktions- und Zugangsbedingun-
gen hat, für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zu-
gänglich ist und unter der Verantwortung seines Betrei-
bers steht.

§ 3

u n v e r ä n d e r t

§ 4

Verschwiegenheitspflicht

(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach

§ 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes be-
auftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit be-
kannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Inte-
resse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines
Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheim-

Drucksache 17/7453 – 12

E n t w u r f

nisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offen-
baren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst
sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere
Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis
von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein un-
befugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1
liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben
werden an

1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeld-
sachen zuständige Gerichte,

2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Über-
wachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen
Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit
Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten,
Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaf-
ten, Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen
betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,

soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten
Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 ent-
sprechend. An eine Stelle eines anderen Staates dürfen die
Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle und
die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entspre-
chenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Ver-
bindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abga-
benordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 ge-
nannten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Ge-
setzes tätig werden. Die in Satz 1 genannten Vorschriften
sind jedoch anzuwenden, soweit die Finanzbehörden die
Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen ei-
ner Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein
zwingendes öffentliches Interesse besteht, und nicht Tat-
sachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 be-
zeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates
im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von
dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind.

§ 5

Bekanntgabe und Zustellung

(1) Verfügungen, die gegenüber einer Person mit Wohn-
sitz im Ausland oder einem Unternehmen mit Sitz im Aus-
land ergehen, hat die Bundesanstalt derjenigen Person be-
kannt zu geben, die als Bevollmächtigte benannt wurde. Ist
keine bevollmächtigte Person mit Sitz im Inland benannt, er-
folgt die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung
im Bundesanzeiger.

(2) Ist die Verfügung zuzustellen, erfolgt die Zustellung
bei Personen mit Wohnsitz im Ausland oder Unternehmen
mit Sitz im Ausland an diejenige Person, die als Bevoll-
mächtigte benannt wurde. Ist keine bevollmächtigte Person

mit Sitz im Inland benannt, erfolgt die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

(3) Ein Emittent von Vermögensanlagen mit Sitz im Aus-
land hat der Bundesanstalt eine bevollmächtigte Person mit
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

nisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offen-
baren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst
sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere
Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis
von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein un-
befugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1
liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben
werden an

1. u n v e r ä n d e r t

2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Über-
wachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen
Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit
Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten,
Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaf-
ten, Finanzunternehmen, Finanzanlagenvermittlern
oder Versicherungsunternehmen betraute Stellen sowie
von diesen beauftragte Personen,

soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten
Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 ent-
sprechend. An eine Stelle eines anderen Staates dürfen die
Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle und
die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entspre-
chenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 5

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

Sitz im Inland zu benennen, an die Bekanntgaben nach Ab-
satz 1 und Zustellungen nach Absatz 2 erfolgen können. Die
Benennung hat gleichzeitig mit der Einreichung des Ver-
kaufsprospekts zur Billigung nach § 8 zu erfolgen.

Abschni t t 2

Verkaufsprospekt , Vermögensan lagen-Infor -
mat ionsb la t t und Informat ion der Anleger

Unterabschnitt 1

Pflichten des Anbieters

§ 6

Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts

Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich
anbietet, muss einen Verkaufsprospekt nach diesem Gesetz
veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschrif-
ten eine Prospektpflicht besteht oder ein Verkaufsprospekt
nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht
worden ist.

§ 7

Inhalt des Verkaufsprospekts

(1) Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen und
rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem
Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der
Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst zu er-
möglichen. Bestehen die Vermögensanlagen aus Anteilen an
einem Treuhandvermögen und besteht dieses ganz oder teil-
weise aus einem Anteil an einer Gesellschaft, so muss der
Verkaufsprospekt auch die entsprechenden Angaben zu die-
ser Gesellschaft enthalten.

(2) In den Verkaufsprospekt ist an hervorgehobener Stelle
ein ausdrücklicher Hinweis darauf aufzunehmen, dass die in-
haltliche Richtigkeit der Angaben im Verkaufsprospekt nicht
Gegenstand der Prüfung des Verkaufsprospekts durch die
Bundesanstalt ist. Ferner ist an hervorgehobener Stelle ein
ausdrücklicher Hinweis darauf aufzunehmen, dass bei feh-
lerhaftem Verkaufsprospekt Haftungsansprüche nur dann
bestehen können, wenn die Vermögensanlage während der
Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch inner-
halb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot
der Vermögensanlagen im Inland, erworben wird.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz die zum Schutz des Publikums erforderlichen
Vorschriften über die Sprache, den Inhalt und den Aufbau
des Verkaufsprospekts zu erlassen, insbesondere über
1. die erforderlichen Angaben zu den Personen oder Gesell-
schaften, die die Verantwortung für den Inhalt des Ver-
kaufsprospekts insgesamt oder für bestimmte Angaben
übernehmen,
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Abschni t t 2

Verkaufsprospekt , Vermögensan lagen-Infor -
mat ionsb la t t und Informat ion der Anleger

Unterabschnitt 1

Pflichten des Anbieters

§ 6

u n v e r ä n d e r t

§ 7

Inhalt des Verkaufsprospekts

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Verkaufsprospekt hat mit einem Deckblatt zu
beginnen, das einen deutlichen Hinweis darauf enthalten
muss, dass die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Ver-
kaufsprospekt nicht Gegenstand der Prüfung des Verkaufs-
prospekts durch die Bundesanstalt ist. Ferner ist an hervor-
gehobener Stelle im Verkaufsprospekt ein ausdrücklicher
Hinweis darauf aufzunehmen, dass bei fehlerhaftem Ver-
kaufsprospekt Haftungsansprüche nur dann bestehen kön-
nen, wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öf-
fentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei
Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermö-
gensanlagen im Inland, erworben wird.

(3) u n v e r ä n d e r t
1. die erforderlichen Angaben zu den Personen oder Gesell-
schaften, die die Verantwortung für den Inhalt des Ver-
kaufsprospekts insgesamt oder für bestimmte Angaben
übernehmen,

Drucksache 17/7453 – 14

E n t w u r f

2. die Beschreibung der angebotenen Vermögensanlagen
und ihre Hauptmerkmale sowie die verfolgten Anlage-
ziele der Vermögensanlage einschließlich der finanziel-
len Ziele und der Anlagepolitik,

3. die erforderlichen Angaben über die Gesellschaft im
Sinne des Absatzes 1 Satz 2,

4. die erforderlichen Angaben zu dem Emittenten der Ver-
mögensanlagen, zu seinem Kapital und seiner Geschäfts-
tätigkeit, seiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage,
einschließlich des Jahresabschlusses und des Lagebe-
richts sowie deren Offenlegung,

5. die erforderlichen Angaben zu den Geschäftsaussichten
des Emittenten der Vermögensanlagen und über seine
Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und

6. die beizufügenden Unterlagen.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Ausnah-
men bestimmt werden, in denen von der Aufnahme einzelner
Angaben in den Verkaufsprospekt abgesehen werden kann,

1. wenn beim Emittenten der Vermögensanlagen, bei den
angebotenen Vermögensanlagen oder bei dem Kreis der
mit dem Angebot angesprochenen Anleger besondere
Umstände vorliegen und den Interessen des Publikums
durch eine anderweitige Unterrichtung ausreichend
Rechnung getragen ist oder

2. wenn diese Angaben von geringer Bedeutung sind oder
durch ihre Aufnahme in den Verkaufsprospekt ein erheb-
licher Schaden beim Emittenten der Vermögensanlagen
zu befürchten wäre.

§ 8

Billigung des Verkaufsprospekts

(1) Ein Verkaufsprospekt darf vor seiner Billigung nicht
veröffentlicht werden. Die Bundesanstalt entscheidet über
die Billigung nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung
des Verkaufsprospekts einschließlich einer Prüfung der
Kohärenz und Verständlichkeit seines Inhalts.

(2) Die Bundesanstalt teilt dem Anbieter innerhalb von
20 Werktagen nach Eingang des Verkaufsprospekts ihre Ent-
scheidung mit.

(3) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte dafür, dass der
Verkaufsprospekt unvollständig ist oder es ergänzender In-
formationen bedarf, gilt die in Absatz 2 genannte Frist erst ab
dem Zeitpunkt, zu dem diese Informationen eingehen. Die
Bundesanstalt soll den Anbieter über die nach ihrer Auffas-
sung vorliegende Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts
oder über die Notwendigkeit ergänzender Informationen in-
nerhalb von zehn Werktagen ab Eingang des Verkaufspro-
spekts informieren.

§ 9
Frist und Form der Veröffentlichung

(1) Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Werktag
vor dem öffentlichen Angebot nach Maßgabe des Absatzes 2
Satz 1 und 2 veröffentlicht werden.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. die Beschreibung der angebotenen Vermögensanlagen
und ihre Hauptmerkmale sowie die verfolgten Anlage-
ziele der Vermögensanlage einschließlich der finanziel-
len Ziele und der Anlagepolitik,

3. die erforderlichen Angaben über die Gesellschaft im
Sinne des Absatzes 1 Satz 2,

4. die erforderlichen Angaben zu dem Emittenten der Ver-
mögensanlagen, zu seinem Kapital und seiner Geschäfts-
tätigkeit, seiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage,
einschließlich des Jahresabschlusses und des Lagebe-
richts sowie deren Offenlegung,

5. die erforderlichen Angaben zu den Geschäftsaussichten
des Emittenten der Vermögensanlagen und über seine
Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und

6. die beizufügenden Unterlagen.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Ausnah-
men bestimmt werden, in denen von der Aufnahme einzelner
Angaben in den Verkaufsprospekt abgesehen werden kann,

1. wenn beim Emittenten der Vermögensanlagen, bei den
angebotenen Vermögensanlagen oder bei dem Kreis der
mit dem Angebot angesprochenen Anleger besondere
Umstände vorliegen und den Interessen des Publikums
durch eine anderweitige Unterrichtung ausreichend
Rechnung getragen ist oder

2. wenn diese Angaben von geringer Bedeutung sind oder
durch ihre Aufnahme in den Verkaufsprospekt ein erheb-
licher Schaden beim Emittenten der Vermögensanlagen
zu befürchten wäre.

§ 8

u n v e r ä n d e r t

§ 9
Frist und Form der Veröffentlichung

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

(2) Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffent-
lichen, dass er

1. entweder in einem überregionalen Börsenpflichtblatt
bekannt gemacht wird oder

2. bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur
kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; dies ist in
einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt zu
machen.

Werden Vermögensanlagen über ein elektronisches Infor-
mationsverbreitungssystem angeboten, ist der Verkaufspro-
spekt auch in diesem zu veröffentlichen; in dem Angebot ist
auf die Fundstelle im elektronischen Informationsverbrei-
tungssystem hinzuweisen. Der Anbieter hat der Bundesan-
stalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.

§ 10

Veröffentlichung eines unvollständigen
Verkaufsprospekts

Werden einzelne Angebotsbedingungen erst kurz vor dem
öffentlichen Angebot festgesetzt, darf der Verkaufsprospekt
ohne diese Angaben nur veröffentlicht werden, sofern er
Auskunft darüber gibt, wie diese Angaben nachgetragen
werden. Die nachzutragenden Angaben sind spätestens am
Tag des öffentlichen Angebots entsprechend § 9 Absatz 2
Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Die nachzutragenden Anga-
ben sind der Bundesanstalt spätestens am Tag ihrer Veröf-
fentlichung zu übermitteln.

§ 11

Veröffentlichung ergänzender Angaben

Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Un-
richtigkeit in Bezug auf die im Verkaufsprospekt enthaltenen
Angaben, die die Beurteilung der Vermögensanlagen oder
des Emittenten beeinflussen könnten und die nach der Billi-
gung des Prospekts und während der Dauer des öffentlichen
Angebots auftreten oder festgestellt werden, sind von dem
Anbieter während der Dauer des öffentlichen Angebots
unverzüglich in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt
gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Auf
diesen Nachtrag sind die Vorschriften über den Verkaufs-
prospekt und dessen Veröffentlichung mit Ausnahme des § 8
entsprechend anzuwenden.
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffent-
lichen, dass er

1. im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird
oder

2. bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur
kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; dies ist im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Werden Vermögensanlagen über ein elektronisches Infor-
mationsverbreitungssystem angeboten, ist der Verkaufspro-
spekt auch in diesem zu veröffentlichen; in dem Angebot ist
auf die Fundstelle im elektronischen Informationsverbrei-
tungssystem hinzuweisen. Der Anbieter hat der Bundesan-
stalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.

§ 10

u n v e r ä n d e r t

§ 11

Veröffentlichung ergänzender Angaben

(1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche
Unrichtigkeit in Bezug auf die im Verkaufsprospekt enthal-
tenen Angaben, die die Beurteilung der Vermögensanlagen
oder des Emittenten beeinflussen könnten und die nach der
Billigung des Prospekts und während der Dauer des öffent-
lichen Angebots auftreten oder festgestellt werden, ist in
einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt zu veröffentlichen.
Der Anbieter hat den Nachtrag vor seiner Veröffent-
lichung bei der Bundesanstalt zur Billigung einzurei-
chen. Die Bundesanstalt hat den Nachtrag nach Eingang
binnen einer Frist von 10 Werktagen entsprechend § 8
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 zu billigen. Die Veröffent-
lichung muss nach der Billigung unverzüglich in entspre-
chender Anwendung des § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 vorge-
nommen werden.

(2) Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nach-
trags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Ver-
mögensanlagen gerichtete Willenserklärung abgegeben
haben, können diese innerhalb einer Frist von zwei
Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags wider-

rufen, sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist. Der
Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in
Textform gegenüber der im Nachtrag als Empfänger des
Widerrufs bezeichneten Person zu erklären; zur Frist-
wahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Auf die

Drucksache 17/7453 – 16

E n t w u r f

§ 12

Hinweis auf den Verkaufsprospekt

Der Anbieter ist verpflichtet, in Veröffentlichungen, in de-
nen das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen ange-
kündigt und auf die wesentlichen Merkmale der Vermögens-
anlagen hingewiesen wird, einen Hinweis auf den Verkaufs-
prospekt und dessen Veröffentlichung aufzunehmen.

§ 13

Vermögensanlagen- Informationsblatt

(1) Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffent-
lich anbietet, muss vor dem Beginn des öffentlichen An-
gebots neben dem Verkaufsprospekt auch ein Vermögens-
anlagen-Informationsblatt erstellen.

(2) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf nicht
mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss die wesent-
lichen Informationen über die Vermögensanlagen in über-
sichtlicher und leicht verständlicher Weise so enthalten, dass
das Publikum insbesondere

1. die Art der Vermögensanlage,

2. die Anlagestrategie, Anlagepolitik und Anlageobjekte,

3. die mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken,

4. die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge
unter verschiedenen Marktbedingungen und

5. die mit der Vermögensanlage verbundenen Kosten und
Provisionen

einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstru-
mente bestmöglich vergleichen kann.

(3) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt muss zu-
dem enthalten:

1. Angaben über die Identität des Anbieters,

2. einen Hinweis darauf, dass das Vermögensanlagen-Infor-
mationsblatt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt
unterliegt,

3. einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und darauf, wo
und wie dieser erhältlich ist und dass er kostenlos ange-
fordert werden kann,

4. einen Hinweis darauf, dass der Anleger eine etwaige An-
lageentscheidung bezüglich der betroffenen Vermögens-
anlagen auf die Prüfung des gesamten Verkaufsprospekts
stützen sollte, und

5. einen Hinweis darauf, dass Ansprüche auf der Grundlage
einer in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt ent-

haltenen Angabe nur dann bestehen können, wenn die
Angabe irreführend, unrichtig oder nicht mit den ein-
schlägigen Teilen des Verkaufsprospekts vereinbar ist
und wenn die Vermögensanlage während der Dauer des
öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Rechtsfolgen des Widerrufs ist § 357 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Der Nachtrag
muss an hervorgehobener Stelle eine Belehrung über das
Widerrufsrecht enthalten.

§ 12

u n v e r ä n d e r t

§ 13

u n v e r ä n d e r t

(1) Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffent-
lich anbietet, muss vor dem Beginn des öffentlichen An-
gebots neben dem Verkaufsprospekt auch ein Vermögens-
anlagen-Informationsblatt erstellen.

(2) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf nicht
mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss die wesent-
lichen Informationen über die Vermögensanlagen in über-
sichtlicher und leicht verständlicher Weise so enthalten, dass
das Publikum insbesondere

1. die Art der Vermögensanlage,

2. die Anlagestrategie, Anlagepolitik und Anlageobjekte,

3. die mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken,

4. die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge
unter verschiedenen Marktbedingungen und

5. die mit der Vermögensanlage verbundenen Kosten und
Provisionen

einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstru-
mente bestmöglich vergleichen kann.

(3) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt muss zu-
dem enthalten:

1. Angaben über die Identität des Anbieters,

2. einen Hinweis darauf, dass das Vermögensanlagen-Infor-
mationsblatt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt
unterliegt,

3. einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und darauf, wo
und wie dieser erhältlich ist und dass er kostenlos ange-
fordert werden kann,

4. einen Hinweis darauf, dass der Anleger eine etwaige An-
lageentscheidung bezüglich der betroffenen Vermögens-
anlagen auf die Prüfung des gesamten Verkaufsprospekts
stützen sollte, und

5. einen Hinweis darauf, dass Ansprüche auf der Grundlage
einer in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt ent-

haltenen Angabe nur dann bestehen können, wenn die
Angabe irreführend, unrichtig oder nicht mit den ein-
schlägigen Teilen des Verkaufsprospekts vereinbar ist
und wenn die Vermögensanlage während der Dauer des
öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der
Vermögensanlagen im Inland, erworben wird.

(4) Der Anleger muss die in Absatz 2 bezeichneten Infor-
mationen verstehen können, ohne hierfür zusätzliche Doku-
mente heranziehen zu müssen. Die Angaben in dem Vermö-
gensanlagen-Informationsblatt sind kurz zu halten und in all-
gemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie müssen red-
lich und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein und
müssen mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts
übereinstimmen. Das Vermögensanlagen-Informationsblatt
darf sich jeweils nur auf eine bestimmte Vermögensanlage
beziehen und keine werbenden oder sonstigen Informationen
enthalten, die nicht dem genannten Zweck dienen.

(5) Die in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt ent-
haltenen Angaben sind während der Dauer des öffentlichen
Angebots zu aktualisieren, wenn sie unrichtig oder unverein-
bar mit den Angaben im Verkaufsprospekt sind oder wenn
ergänzende Angaben in einem Nachtrag zum Verkaufspro-
spekt nach § 11 veröffentlicht werden. Eine aktualisierte
Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts muss in
diesem Zeitraum stets auf der Internetseite des Anbieters zu-
gänglich sein und bei den im Verkaufsprospekt angegebenen
Stellen bereitgehalten werden.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nä-
here Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der Informations-
blätter erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt übertragen.

§ 14

Hinterlegung des Verkaufsprospekts
und des Vermögensanlagen-Informationsblatts

(1) Der Anbieter muss den für die Vermögensanlagen zu
erstellenden Verkaufsprospekt vor dessen Veröffentlichung
der Bundesanstalt als Hinterlegungsstelle übermitteln. Zeit-
gleich mit der Hinterlegung nach Satz 1 hat der Anbieter
zudem das nach § 13 erstellte Vermögensanlagen-Informa-
tionsblatt bei der Bundesanstalt zu hinterlegen.

(2) Die Bundesanstalt bestätigt dem Anbieter den Tag des
Eingangs des Verkaufsprospekts und des Vermögensan-
lagen-Informationsblatts. Der hinterlegte Verkaufsprospekt
und das hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt
werden von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die
Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalender-
jahres, in dem der Verkaufsprospekt und das Vermögens-
anlagen-Informationsblatt hinterlegt worden sind.

(3) Der Anbieter hat der Bundesanstalt im Falle einer Ver-
öffentlichung ergänzender Angaben nach § 11 den Nachtrag
zum Verkaufsprospekt zum Zweck der Hinterlegung zu

übermitteln. Im Falle einer Aktualisierung des Vermögens-
anlagen-Informationsblatts nach § 13 Absatz 5 hat der An-
bieter der Bundesanstalt eine aktualisierte Fassung des Ver-
mögensanlagen-Informationsblatts zum Zweck der Hinter-
legung zu übermitteln.
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der
Vermögensanlagen im Inland, erworben wird.

(4) Der Anleger muss die in Absatz 2 bezeichneten Infor-
mationen verstehen können, ohne hierfür zusätzliche Doku-
mente heranziehen zu müssen. Die Angaben in dem Vermö-
gensanlagen-Informationsblatt sind kurz zu halten und in all-
gemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie müssen red-
lich und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein und
müssen mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts
übereinstimmen. Das Vermögensanlagen-Informationsblatt
darf sich jeweils nur auf eine bestimmte Vermögensanlage
beziehen und keine werbenden oder sonstigen Informationen
enthalten, die nicht dem genannten Zweck dienen.

(5) Die in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt ent-
haltenen Angaben sind während der Dauer des öffentlichen
Angebots zu aktualisieren, wenn sie unrichtig oder unverein-
bar mit den Angaben im Verkaufsprospekt sind oder wenn
ergänzende Angaben in einem Nachtrag zum Verkaufspros-
pekt nach § 11 veröffentlicht werden. Eine aktualisierte
Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts muss in
diesem Zeitraum stets auf der Internetseite des Anbieters zu-
gänglich sein und bei den im Verkaufsprospekt angegebenen
Stellen bereitgehalten werden.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nä-
here Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der Informations-
blätter erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt übertragen.

§ 14

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7453 – 18

E n t w u r f

§ 15

Anlegerinformation

(1) Der Anbieter hat einem Anleger oder einem am Er-
werb einer Vermögensanlage Interessierten auf dessen Ver-
langen während der Dauer des öffentlichen Angebots nach
§ 11 Satz 1 jederzeit den Verkaufsprospekt und eine aktuelle
Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts in Text-
form, auf Verlangen in Papierform zu übermitteln. Der Emit-
tent hat einem Anleger oder einem am Erwerb einer Vermö-
gensanlage Interessierten auf dessen Verlangen jederzeit den
letzten veröffentlichten Jahresabschluss und Lagebericht in
Textform, auf Verlangen in Papierform, zu übermitteln. Auf
Antrag einer Person, die in Bezug auf Vermögensanlagen
Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussvermittlung er-
bringt oder Vermögensanlagen verkauft, hat der Anbieter
dieser Person das Vermögensanlagen-Informationsblatt in
Textform zu übermitteln.

(2) Im Falle des Eigenvertriebs hat der Anbieter rechtzei-
tig vor Vertragsschluss dem am Erwerb einer Vermögensan-
lage Interessierten das Vermögensanlagen-Informationsblatt
in der jeweils aktuellen Fassung und auf Verlangen den Ver-
kaufsprospekt zur Verfügung zu stellen. Der am Erwerb
einer Vermögensanlage Interessierte ist darauf hinzuweisen,
wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise
er die Unterlagen nach Satz 1 erhalten kann.

Unterabschnitt 2

Befugnisse der Bundesanstalt

§ 16

Untersagung von Werbung

(1) Die Bundesanstalt kann die Werbung mit Angaben un-
tersagen, die geeignet sind, über den Umfang der Prüfung
nach § 8 Absatz 1 irrezuführen.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die
Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des
Verbraucherschutzes zu hören.

§ 17

Untersagung der Veröffentlichung
des Verkaufsprospekts

(1) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des
Verkaufsprospekts, wenn er nicht die Angaben enthält, die
nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit der nach § 7
Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich
sind, oder wenn diese Angaben nicht kohärent oder nicht
verständlich sind. § 10 bleibt unberührt.

(2) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des
Verkaufsprospekts, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass
der Anbieter entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 kein Vermögens-
anlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt hinterlegt

hat.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
men nach Absatz 1 oder Absatz 2 haben keine aufschiebende
Wirkung.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 15

u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 2

u n v e r ä n d e r t

§ 16

Untersagung von Werbung

(1) Die Bundesanstalt kann die Werbung mit Angaben un-
tersagen, die geeignet sind, über den Umfang der Prüfung
nach § 8 Absatz 1 irrezuführen.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die
Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des
Verbraucherschutzes zu hören.

§ 17

Untersagung der Veröffentlichung
des Verkaufsprospekts

(1) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des
Verkaufsprospekts, wenn er nicht die Angaben enthält, die
nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit der nach § 7
Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich
sind, oder wenn diese Angaben nicht kohärent oder nicht
verständlich sind. § 10 bleibt unberührt.

(2) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des
Verkaufsprospekts, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass
der Anbieter entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 kein Vermögens-
anlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt hinterlegt

hat.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
men nach Absatz 1 oder Absatz 2 haben keine aufschiebende
Wirkung.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19

E n t w u r f

§ 18

Untersagung des öffentlichen Angebots

(1) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche Angebot
von Vermögensanlagen, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat,
dass der Anbieter entgegen § 6 keinen Verkaufsprospekt ver-
öffentlicht hat, der Verkaufsprospekt nicht die Angaben ent-
hält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit der
nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erfor-
derlich sind, oder der Anbieter entgegen § 8 einen Verkaufs-
prospekt vor dessen Billigung veröffentlicht.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
men nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 19

Auskünfte des Anbieters

(1) Der Anbieter hat auf Verlangen der Bundesanstalt
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die die
Bundesanstalt benötigt, um

1. die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 6 und 8 Ab-
satz 1 Satz 1, den §§ 9 bis 13 und 14 Absatz 1 zu über-
wachen oder

2. zu prüfen, ob der Verkaufsprospekt die Angaben enthält,
die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer
auf Grund des § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverord-
nung, erforderlich sind, oder ob diese Angaben kohärent
und verständlich sind.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von Auskünften
und die Vorlage von Unterlagen auch von demjenigen ver-
langen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
er Anbieter im Sinne dieses Gesetzes ist.

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Straf-
prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
rechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der
Verpflichtete ist über sein Recht zu belehren, die Auskunft
zu verweigern.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
men nach den Absätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende
Wirkung.

Unterabschnitt 3

Haftung

§ 20

Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt

(1) Sind für die Beurteilung der Vermögensanlagen we-

sentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder
unvollständig, kann der Erwerber der Vermögensanlagen
von denjenigen, die für den Verkaufsprospekt die Verant-
wortung übernommen haben, und denjenigen, von denen der
Erlass des Verkaufsprospekts ausgeht, als Gesamtschuldnern
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 18

Untersagung des öffentlichen Angebots

(1) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche Angebot
von Vermögensanlagen, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat,
dass der Anbieter entgegen § 6 keinen Verkaufsprospekt ver-
öffentlicht hat, der Verkaufsprospekt nicht die Angaben ent-
hält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit der
nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erfor-
derlich sind, oder der Anbieter entgegen § 8 einen Verkaufs-
prospekt vor dessen Billigung veröffentlicht.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
men nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 19

Auskünfte des Anbieters

(1) Der Anbieter hat auf Verlangen der Bundesanstalt
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die die
Bundesanstalt benötigt, um

1. die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 6 und 8
Absatz 1 Satz 1, den §§ 9 bis 13 und 14 Absatz 1 zu über-
wachen oder

2. zu prüfen, ob der Verkaufsprospekt die Angaben enthält,
die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer
auf Grund des § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverord-
nung, erforderlich sind, oder ob diese Angaben kohärent
und verständlich sind.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von Auskünften
und die Vorlage von Unterlagen auch von demjenigen ver-
langen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
er Anbieter im Sinne dieses Gesetzes ist.

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Straf-
prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
rechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der
Verpflichtete ist über sein Recht zu belehren, die Auskunft
zu verweigern.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
men nach den Absätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende
Wirkung.

Unterabschnitt 3

Haftung

§ 20

u n v e r ä n d e r t

(1) Sind für die Beurteilung der Vermögensanlagen we-

sentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder
unvollständig, kann der Erwerber der Vermögensanlagen
von denjenigen, die für den Verkaufsprospekt die Verant-
wortung übernommen haben, und denjenigen, von denen der
Erlass des Verkaufsprospekts ausgeht, als Gesamtschuldnern

Drucksache 17/7453 – 20

E n t w u r f

die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des
Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis der
Vermögensanlagen nicht überschreitet, und der mit dem Er-
werb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das
Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Verkaufspro-
spekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots
nach § 11, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach
dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im
Inland, abgeschlossen wurde. Auf den Erwerb von Vermö-
gensanlagen desselben Emittenten, die von den in Satz 1 ge-
nannten Vermögensanlagen nicht nach Ausstattungsmerk-
malen oder in sonstiger Weise unterschieden werden kön-
nen, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermögensan-
lagen, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwi-
schen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Erwerbs-
preis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der
Vermögensanlagen sowie der mit dem Erwerb und der Ver-
äußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1
Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann nicht in Anspruch
genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit der Angaben des Verkaufsprospekts
nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf grober
Fahrlässigkeit beruht.

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 besteht
nicht, sofern

1. die Vermögensanlagen nicht auf Grund des Verkaufspro-
spekts erworben wurden,

2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige
Angaben im Verkaufsprospekt enthalten sind, nicht zu
einer Minderung des Erwerbspreises der Vermögensan-
lagen beigetragen hat oder

3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der Angaben des Verkaufsprospekts beim Erwerb kannte.

(5) Werden Vermögensanlangen eines Emittenten mit Sitz
im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht
der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die
Vermögensanlagen auf Grund eines im Inland abgeschlos-
senen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland
erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.

(6) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach Ab-
satz 1 oder Absatz 2 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird,
ist unwirksam. Weiter gehende Ansprüche, die nach den Vor-
schriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen
oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, blei-
ben unberührt.

§ 21

Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt

(1) Der Erwerber von Vermögensanlagen kann, wenn ein

Verkaufsprospekt entgegen § 6 nicht veröffentlicht wurde,
von dem Emittenten der Vermögensanlagen und dem Anbie-
ter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensan-
lagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser
den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des
Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis der
Vermögensanlagen nicht überschreitet, und der mit dem Er-
werb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das
Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Verkaufspros-
pekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots
nach § 11, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach
dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im
Inland, abgeschlossen wurde. Auf den Erwerb von Vermö-
gensanlagen desselben Emittenten, die von den in Satz 1 ge-
nannten Vermögensanlagen nicht nach Ausstattungsmerk-
malen oder in sonstiger Weise unterschieden werden kön-
nen, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermögensan-
lagen, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwi-
schen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Erwerbs-
preis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der
Vermögensanlagen sowie der mit dem Erwerb und der Ver-
äußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1
Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann nicht in Anspruch
genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit der Angaben des Verkaufsprospekts
nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf grober
Fahrlässigkeit beruht.

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 besteht
nicht, sofern

1. die Vermögensanlagen nicht auf Grund des Verkaufspro-
spekts erworben wurden,

2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige
Angaben im Verkaufsprospekt enthalten sind, nicht zu
einer Minderung des Erwerbspreises der Vermögensan-
lagen beigetragen hat oder

3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der Angaben des Verkaufsprospekts beim Erwerb kannte.

(5) Werden Vermögensanlangen eines Emittenten mit Sitz
im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht
der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die
Vermögensanlagen auf Grund eines im Inland abgeschlos-
senen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland
erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.

(6) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach Ab-
satz 1 oder Absatz 2 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird,
ist unwirksam. Weiter gehende Ansprüche, die nach den Vor-
schriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen
oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, blei-
ben unberührt.

§ 21

Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21

E n t w u r f

Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das
Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Verkaufspro-
spekts und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten
öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland ab-
geschlossen wurde. Auf den Erwerb von Vermögensanlagen
desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten
Vermögensanlagen nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder
in sonstiger Weise unterschieden werden können, ist Satz 1
entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermögensan-
lagen, kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwi-
schen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis der
Vermögensanlagen sowie der mit dem Erwerb und der Ver-
äußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1
Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Werden Vermögensanlagen eines Emittenten von Ver-
mögensanlagen mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffent-
lich angeboten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Ab-
satz 2 nur, sofern die Vermögensanlagen auf Grund eines im
Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teil-
weise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erwor-
ben wurden.

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht,
sofern der Erwerber die Pflicht, einen Verkaufsprospekt zu
veröffentlichen, beim Erwerb kannte.

(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Anspruch nach den
Absätzen 1 bis 3 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist
unwirksam. Weiter gehende Ansprüche, die nach den Vor-
schriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen
oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, blei-
ben unberührt.

(6) Für Entscheidungen über Ansprüche nach den Absät-
zen 1 bis 3 gilt § 32b der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 22

Haftung bei unrichtigem
Vermögensanlagen-Informationsblatt

(1) Wer Vermögensanlagen auf Grund von Angaben in
einem Vermögensanlagen-Informationsblatt erworben hat,
kann von dem Anbieter die Übernahme der Vermögensan-
lagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser
den ersten Erwerbspreis der Vermögensanlagen nicht über-
schreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen
Kosten verlangen, wenn

1. die in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt enthal-
tenen Angaben irreführend, unrichtig oder nicht mit den
einschlägigen Stellen des Verkaufsprospekts vereinbar
sind und

2. das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Ver-
kaufsprospekts und während der Dauer des öffentlichen
Angebots nach § 11, spätestens jedoch innerhalb von
zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der

Vermögensanlagen im Inland abgeschlossen wurde.

(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermögensan-
lagen, kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwi-
schen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Erwerbs-
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) entfällt

§ 22

Haftung bei unrichtigem
Vermögensanlagen-Informationsblatt

(1) Wer Vermögensanlagen auf Grund von Angaben in
einem Vermögensanlagen-Informationsblatt erworben hat,
kann von dem Anbieter die Übernahme der Vermögensan-
lagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser
den ersten Erwerbspreis der Vermögensanlagen nicht über-
schreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen
Kosten verlangen, wenn

1. die in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt enthal-
tenen Angaben irreführend, unrichtig oder nicht mit den
einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts vereinbar
sind und

2. u n v e r ä n d e r t
(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7453 – 22

E n t w u r f

preis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der
Vermögensanlagen sowie der mit dem Erwerb und der Ver-
äußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen.

(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann nicht in Anspruch
genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit
des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht gekannt hat
und dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit
beruht.

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 besteht
nicht, sofern

1. der Erwerber die Unrichtigkeit der Angaben des Vermö-
gensanlagen-Informationsblatts beim Erwerb kannte
oder

2. der Sachverhalt, über den unrichtige Angaben im Vermö-
gensanlagen-Informationsblatt enthalten sind, nicht zu
einer Minderung des Erwerbspreises der Vermögensanla-
gen beigetragen hat.

(5) Werden Vermögensanlagen eines Emittenten mit Sitz
im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht
der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die
Vermögensanlagen auf Grund eines im Inland abgeschlos-
senen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland
erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.

(6) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach Ab-
satz 1 oder Absatz 2 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird,
ist unwirksam. Weiter gehende Ansprüche, die nach den Vor-
schriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen
oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, blei-
ben unberührt.

A b s c h n i t t 3

R e c h n u n g s l e g u n g u n d P r ü f u n g

§ 23

Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten

(1) Ein Emittent von Vermögensanlagen, der nicht ver-
pflichtet ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
einen Jahresabschluss offenzulegen, hat für den Schluss
eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen
und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjah-
res beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elek-
tronisch einzureichen sowie den Anlegern auf Anforderung
zur Verfügung zu stellen. Ist die Feststellung des Jahresab-
schlusses oder dessen Prüfung oder die Prüfung des Lage-
berichts binnen dieser Frist nicht möglich, ist § 328 Absatz 1
Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs
entsprechend anzuwenden; die fehlenden Angaben zur Fest-
stellung oder der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk
über dessen Versagung sind spätestens neun Monate nach
Ablauf des Geschäftsjahres nachzureichen und nach Ab-

satz 3 bekannt machen zu lassen.

(2) Der Jahresbericht besteht mindestens aus

1. dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem
Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss,
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 3

R e c h n u n g s l e g u n g u n d P r ü f u n g

§ 23

u n v e r ä n d e r t

(1) Ein Emittent von Vermögensanlagen, der nicht ver-
pflichtet ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
einen Jahresabschluss offenzulegen, hat für den Schluss
eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen
und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjah-
res beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elek-
tronisch einzureichen sowie den Anlegern auf Anforderung
zur Verfügung zu stellen. Ist die Feststellung des Jahresab-
schlusses oder dessen Prüfung oder die Prüfung des Lage-
berichts binnen dieser Frist nicht möglich, ist § 328 Absatz 1
Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs
entsprechend anzuwenden; die fehlenden Angaben zur Fest-
stellung oder der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk
über dessen Versagung sind spätestens neun Monate nach
Ablauf des Geschäftsjahres nachzureichen und nach Ab-

satz 3 bekannt machen zu lassen.

(2) Der Jahresbericht besteht mindestens aus

1. dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem
Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23

E n t w u r f

2. dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem
Abschlussprüfer geprüften Lagebericht,

3. einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3, bzw. des
§ 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entspre-
chenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter des Emit-
tenten der Vermögensanlagen sowie

4. den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 25.

(3) Der Emittent der Vermögensanlagen hat den Jahresbe-
richt unverzüglich nach der elektronischen Einreichung im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.
§ 325 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 sowie die
§§ 328 und 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs
gelten entsprechend.

(4) Die Bekanntmachung ist über die Internetseite des
Unternehmensregisters zugänglich zu machen; die Unter-
lagen sind in entsprechender Anwendung des § 8b Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs vom Betreiber
des elektronischen Bundesanzeigers zu übermitteln.

§ 24

Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten

(1) Alle Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz im
Inland haben für den Jahresabschluss die Bestimmungen des
Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
Buchs des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die
Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhal-
ten. § 264 Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 1, Absatz 3, 4 und § 264b
des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Der Lage-
bericht hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:

1. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr
gezahlten Vergütungen, aufgeteilt in feste und variable
vom Emittenten von Vermögensanlagen gezahlte Vergü-
tungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die
vom Emittenten der Vermögensanlagen gezahlten beson-
deren Gewinnbeteiligungen sowie

2. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr
gezahlten Vergütungen, aufgeteilt nach Führungskräften
und Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesent-
lich auf das Risikoprofil des Emittenten von Vermögens-
anlagen auswirkt.

Für den letzten Jahresabschluss und Lagebericht des Emit-
tenten von Vermögensanlagen vor dem öffentlichen Angebot
von Vermögensanlagen sind die Sätze 1 bis 3 und § 23
entsprechend anzuwenden. Wurde der Emittent weniger als
18 Monate vor der Einreichung eines Verkaufsprospekts zur
Billigung nach § 8 gegründet und hat er noch keinen Jahres-
abschluss und keinen Lagebericht erstellt, sind in den Ver-
kaufsprospekt aktuelle und zukünftige Finanzinformationen
nach Maßgabe der nach § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsver-
ordnung aufzunehmen.
(2) Handelt es sich bei dem Emittenten der Vermögens-
anlagen um eine Personenhandelsgesellschaft oder das
Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige
Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns
(Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privat-
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem
Abschlussprüfer geprüften Lagebericht,

3. einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3, bzw. des
§ 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entspre-
chenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter des Emit-
tenten der Vermögensanlagen sowie

4. den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 25.

(3) Der Emittent der Vermögensanlagen hat den Jahresbe-
richt unverzüglich nach der elektronischen Einreichung im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.
§ 325 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 sowie die
§§ 328 und 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs
gelten entsprechend.

(4) Die Bekanntmachung ist über die Internetseite des Un-
ternehmensregisters zugänglich zu machen; die Unterlagen
sind in entsprechender Anwendung des § 8b Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs vom Betreiber des elek-
tronischen Bundesanzeigers zu übermitteln.

§ 24

Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten

(1) u n v e r ä n d e r t

1. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr
gezahlten Vergütungen, aufgeteilt in feste und variable
vom Emittenten von Vermögensanlagen gezahlte Vergü-
tungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die
vom Emittenten der Vermögensanlagen gezahlten beson-
deren Gewinnbeteiligungen sowie

2. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr
gezahlten Vergütungen, aufgeteilt nach Führungskräften
und Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesent-
lich auf das Risikoprofil des Emittenten von Vermögens-
anlagen auswirkt.

Für den letzten Jahresabschluss und Lagebericht des Emit-
tenten von Vermögensanlagen vor dem öffentlichen Angebot
von Vermögensanlagen sind die Sätze 1 bis 3 und § 23
entsprechend anzuwenden. Wurde der Emittent weniger als
18 Monate vor der Einreichung eines Verkaufsprospekts zur
Billigung nach § 8 gegründet und hat er noch keinen Jahres-
abschluss und keinen Lagebericht erstellt, sind in den Ver-
kaufsprospekt aktuelle und zukünftige Finanzinformationen
nach Maßgabe der nach § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsver-
ordnung aufzunehmen.
(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7453 – 24

E n t w u r f

vermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in
die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.

(3) Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum haben für den Jahresabschluss die
gleichwertigen, dort jeweils für Kapitalgesellschaften gel-
tenden Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden. Hat der
Emittent nach den dortigen Vorschriften einen Lagebericht
zu erstellen, sind auch insoweit die dort jeweils für Kapital-
gesellschaften geltenden Vorschriften anzuwenden. Der La-
gebericht muss zusätzlich die in Absatz 1 Satz 3 genannten
Angaben enthalten. Sieht das dortige Recht keine Erstellung
eines Lageberichts vor, können die Angaben nach Absatz 1
Satz 3 auch in den Jahresabschluss aufgenommen oder in
einer gesonderten Erklärung beigefügt werden. Absatz 1
Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz außerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum haben einen Jahresabschluss und einen
Lagebericht nach den in Deutschland geltenden, auf Kapital-
gesellschaften anzuwendenden Rechungslegungsvorschrif-
ten in deutscher Sprache zu erstellen. Die Absätze 1 und 2
sind entsprechend anzuwenden.

§ 25

Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Emitten-
ten der Vermögensanlagen sind durch einen Abschlussprüfer
nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unter-
abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des
Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der Jahresabschluss und der
Lagebericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk oder
einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen
sein. Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum haben für die Abschlussprüfung die
gleichwertigen, dort jeweils für Kapitalgesellschaften gel-
tenden Prüfungsvorschriften anzuwenden.

(2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch fest-
zustellen, ob der Emittent der Vermögensanlagen die Be-
stimmungen eines den Vermögensanlagen zugrunde liegen-

den Gesellschaftsvertrags oder eines Treuhandverhältnisses
beachtet hat.

(3) Bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2
Nummer 1 bis 3 ist die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten,
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum haben für den Jahresabschluss die
gleichwertigen, dort jeweils für Kapitalgesellschaften gel-
tenden Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden. Hat der
Emittent nach den dortigen Vorschriften einen Lagebericht
zu erstellen, sind auch insoweit die dort jeweils für Kapital-
gesellschaften geltenden Vorschriften anzuwenden. Der La-
gebericht muss zusätzlich die in Absatz 1 Satz 3 genannten
Angaben enthalten. Sieht das dortige Recht keine Erstellung
eines Lageberichts vor, können die Angaben nach Absatz 1
Satz 3 auch in den Jahresabschluss aufgenommen oder in
einer gesonderten Erklärung beigefügt werden. Absatz 1
Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Jahres-
abschluss oder der Lagebericht, den ein Emittent gemäß
den nach Satz 1 bis 4 anwendbaren Vorschriften zu er-
stellen hat, nicht in deutscher Sprache verfasst, ist eine
Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 25

Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht des inlän-
dischen Emittenten von Vermögensanlagen und des Emit-
tenten von Vermögensanlagen mit Sitz außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der ande-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum sind durch einen Abschlussprüfer
nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterab-
schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Han-
delsgesetzbuchs zu prüfen. Der Jahresabschluss und der La-
gebericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk oder einem
Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Emittenten
von Vermögensanlagen mit Sitz in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum sind durch einen Abschlussprüfer nach den
gleichwertigen dort jeweils für Kapitalgesellschaften gelten-
den Prüfungsvorschriften zu prüfen.

(2) u n v e r ä n d e r t
(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25

E n t w u r f

Einnahmen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten
vom Abschlussprüfer zu prüfen und deren Ordnungsmäßig-
keit zu bestätigen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ver-
mögensanlage für den Anleger durch einen Treuhänder ge-
halten wird.

(4) Hat der Emittent der Vermögensanlagen seinen Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, hat der Abschlussprüfer eine
zusätzliche Bestätigung in deutscher Sprache zu erteilen,
dass

1. es sich bei den Unterlagen nach § 23 Absatz 2 Nummer 1
und 2 um einen für Kapitalgesellschaften geltenden, nach
dem nationalen Recht des Sitzstaates aufgestellten und
von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss
und Lagebericht handelt,

2. die Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 in Verbin-
dung mit Absatz 1 Satz 3 oder die Anforderungen des
§ 24 Absatz 3 Satz 4 erfüllt sind und

3. die Unterlagen gemäß § 23 Absatz 2 insgesamt vollstän-
dig sind.

§ 26

Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist

(1) Ist der Emittent der Vermögensanlagen nach den
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des
Jahresabschlusses verpflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs
des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgen-
den Geschäftsjahres im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs der Ablauf des neunten Monats.

(2) § 326 des Handelsgesetzbuchs über die größenabhän-
gigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften ist
nicht anzuwenden.

A b s c h n i t t 4

G e b ü h r e n , S t r a f - , B u ß g e l d -
u n d O r d n u n g s g e l d b e s t i m m u n g e n

s o w i e Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n

§ 27

Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach
den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen kann die Bundesanstalt Gebühren und Auslagen er-
heben.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände

und die Gebührensätze näher zu bestimmen und dabei feste
Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Das Bundesministe-
rium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht übertragen.
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(4) Hat der Emittent der Vermögensanlagen seinen Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, hat dieser dem Jahresbe-
richt eine zusätzliche Bestätigung des Abschlussprüfers in
deutscher Sprache beizufügen (§ 23 Absatz 2 Nummer 4),
wonach

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

§ 26

u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 4

G e b ü h r e n , S t r a f - , B u ß g e l d -
u n d O r d n u n g s g e l d b e s t i m m u n g e n

s o w i e Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n

§ 27

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7453 – 26

E n t w u r f

§ 28

Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer

1. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 264
Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs oder

2. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 289
Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs

eine Versicherung nicht richtig abgibt.

§ 29

Allgemeine Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig

1. entgegen § 6 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 einen Verkaufsprospekt
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht,

2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt
veröffentlicht,

3. entgegen § 9 Absatz 1, § 10 Satz 2 oder § 11 Satz 1
einen Verkaufsprospekt, eine nachzutragende Angabe,
einen neuen Umstand oder eine Unrichtigkeit nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

4. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen § 12 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig aufnimmt,

6. entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 13 Absatz 6 Satz 1 ein Vermögens-
anlagen-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

7. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 eine dort gemachte An-
gabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig aktualisiert,

8. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 3 einen
Verkaufsprospekt, einen Nachtrag oder eine aktua-
lisierte Fassung des Vermögensanlagen-Informations-
blatts nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

9. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 ein Vermögensanlagen-
Informationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt
oder

10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 1
Satz 1 oder § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhan-
delt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1 zuwi-
derhandelt oder
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 28

u n v e r ä n d e r t

§ 29

Allgemeine Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. entgegen § 9 Absatz 1, § 10 Satz 2 oder § 11 Absatz 1
Satz 1 und 4 einen Verkaufsprospekt, eine nachzutra-
gende Angabe, einen neuen Umstand oder eine Unrich-
tigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröf-
fentlicht,

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t
(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27

E n t w u r f

2. entgegen § 19 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine
Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 1, 2, 6 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro
und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-
tausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Num-
mer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bun-
desanstalt.

§ 30

Bußgeldvorschriften zur Rechnungslegung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Vorschrift des § 24
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit

1. § 264 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, § 265 Absatz 2 bis 4
oder Absatz 6, § 266, § 268 Absatz 2 bis 6 oder Absatz 7,
§ 272, § 274, § 275, § 277, § 284 oder § 285 des Han-
delsgesetzbuchs über den Jahresabschluss oder

2. § 289 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 über den Lagebericht

zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Num-
mer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun-
desamt für Justiz.

§ 31

Ordnungsgeldvorschriften

(1) Die Ordnungsgeldvorschriften des § 335 des Han-
delsgesetzbuchs sind auch auf die Verletzung von Pflichten
des vertretungsberechtigten Organs des Emittenten von
Vermögensanlagen sowie auch auf den Emittenten von Ver-
mögensanlagen selbst entsprechend anzuwenden, und zwar
auch dann, wenn es sich bei diesem nicht um eine Kapital-
gesellschaft oder eine Gesellschaft im Sinne des § 264a des
Handelsgesetzbuchs handelt. An die Stelle der Pflichten
nach § 335 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Handels-
gesetzbuchs treten im Falle der Erstellung eines Jahresbe-
richts die Pflichten nach § 23 Absatz 1 und 3 dieses Geset-
zes. Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs sind die Einreichung und Bekanntma-
chung des Jahresberichts gemäß § 23 Absatz 1 und 3 dieses
Gesetzes.

(2) Die Bundesanstalt übermittelt dem Betreiber des elek-
tronischen Bundesanzeigers mindestens einmal pro Kalen-
derjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden

Emittenten von Vermögensanlagen sowie den Bevollmäch-
tigten im Sinne des § 5 Absatz 3.

(3) Das Bundesamt für Justiz teilt der Bundesanstalt die-
jenigen Emittenten von Vermögensanlagen mit einem Sitz
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 30

u n v e r ä n d e r t

§ 31

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7453 – 28

E n t w u r f

außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit, die ent-
gegen § 23 ihrer Pflicht zur Einreichung eines Jahresberichts
nicht nachgekommen sind und gegen die aus diesem Grund
unanfechtbare Ordnungsgelder nach den Absätzen 1 und 2
verhängt worden sind.

(4) Die Bundesanstalt kann die der Verhängung eines
unanfechtbaren Ordnungsgeldes nach den Absätzen 1 und 2
gegen einen Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne
des Satzes 1 zugrunde liegenden Tatsachen im elektro-
nischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt machen, soweit
dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen
geboten ist.

§ 32

Übergangsvorschriften

(1) Auf Verkaufsprospekte, die vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Artikel 19
Absatz 2] bei der Bundesanstalt zur Gestattung ihrer Veröf-
fentlichung nach § 8i Absatz 2 Satz 1 des Verkaufsprospekt-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2701), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert
worden ist, eingereicht wurden, ist das Verkaufsprospektge-
setz in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 19 Absatz 2]
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Verkaufsprospekte,
die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes gemäß Artikel 19 Absatz 2] im Inland veröffent-
licht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die
§§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum …
[einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes gemäß Artikel 19 Absatz 2] geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden. Wurden Verkaufsprospekte entgegen § 8f Ab-
satz 1 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum …
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes gemäß Artikel 19 Absatz 2] geltenden Fassung
nicht veröffentlicht, ist für die daraus resultierenden Ansprü-
che, die bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes gemäß Artikel 19 Absatz 2] entstan-
den sind, das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum … [ein-
setzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
gemäß Artikel 19 Absatz 2] geltenden Fassung weiterhin an-
zuwenden.

(3) Die §§ 23 bis 26 gelten für sämtliche Emittenten von
Vermögensanlagen, deren Vermögensanlagen nach dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß
Artikel 19 Absatz 2] im Inland öffentlich angeboten werden,
und sind erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für
das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 32

Übergangsvorschriften

(1) Auf Verkaufsprospekte, die vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Artikel 26
Absatz 3] bei der Bundesanstalt zur Gestattung ihrer Veröf-
fentlichung nach § 8i Absatz 2 Satz 1 des Verkaufsprospekt-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2701), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert
worden ist, eingereicht wurden, ist das Verkaufsprospektge-
setz in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 26 Absatz 3]
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Verkaufsprospekte,
die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes gemäß Artikel 26 Absatz 3] im Inland veröffent-
licht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die
§§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum …
[einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes gemäß Artikel 26 Absatz 3] geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden. Wurden Verkaufsprospekte entgegen § 8f Ab-
satz 1 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum …
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes gemäß Artikel 26 Absatz 3] geltenden Fassung
nicht veröffentlicht, ist für die daraus resultierenden Ansprü-
che, die bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes gemäß Artikel 26 Absatz 3] entstan-
den sind, das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum … [ein-
setzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
gemäß Artikel 26 Absatz 3] geltenden Fassung weiterhin an-
zuwenden.

(3) Die §§ 23 bis 26 gelten für sämtliche Emittenten von
Vermögensanlagen, deren Vermögensanlagen nach dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß
Artikel 26 Absatz 3] im Inland öffentlich angeboten werden,
und sind erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für
das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden.

(4) Veröffentlichungen und Bekanntmachungen nach

§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zum 31. De-
zember 2014 zusätzlich zu der Veröffentlichung oder Be-
kanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger auch
in einem überregionalen Börsenpflichtblatt vorzuneh-
men.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29

E n t w u r f

Artikel 2

Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes

Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2007
(BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3

Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2010
(BGBl. I S. 786) geändert worden ist1, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 2 Absatz 2b wird das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach den Wörtern „Zeichnung von
Wertpapieren“ die Wörter „und Vermögensanlagen im
Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im
Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes“ eingefügt.

2. § 2a Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c wird am Ende das Wort „oder“ gestri-
chen.

b) Dem Buchstaben d wird das Wort „oder“ angefügt.

c) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e einge-
fügt:

„e) Anbietern oder Emittenten von Vermögensanla-
gen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensan-
lagengesetzes“.

d) Im Satzteil nach dem neuen Buchstaben e werden
nach den Wörtern „die nach dem Investmentgesetz
öffentlich vertrieben werden dürfen,“ die Wörter

„oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Ab-

1 Die Angaben sind nach Inkrafttreten des Anlegerschutz- und Funk-
tionsverbesserungsgesetzes zu aktualisieren.
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2011
(BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 2 Absatz 2b wird das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach den Wörtern „Zeichnung von
Wertpapieren“ die Wörter „und Vermögensanlagen im
Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im
Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie Na-
mensschuldverschreibungen, die mit einer vereinbar-
ten festen Laufzeit, einem unveränderlich vereinbar-
ten festen positiven Zinssatz ausgestattet sind, bei de-
nen das investierte Kapital ohne Anrechnung von
Zinsen ungemindert zum Zeitpunkt der Fälligkeit
zum vollen Nennwert zurückgezahlt wird, und die
von einem Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Ab-
satz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, dem eine Er-
laubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes
erteilt worden ist, ausgegeben werden, wenn das dar-
auf eingezahlte Kapital im Falle des Insolvenzverfah-
rens über das Vermögen des Instituts oder der Liqui-
dation des Instituts nicht erst nach Befriedigung aller
nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird.“
eingefügt.

2. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c wird am Ende das Wort
„oder“ gestrichen.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) Im Satzteil nach dem neuen Buchstaben e wer-
den nach den Wörtern „die nach dem Invest-
mentgesetz öffentlich vertrieben werden dür-

fen,“ die Wörter „oder auf Vermögensanlagen im

Drucksache 17/7453 – 30

E n t w u r f

satz 2 des Vermögensanlagengesetzes, die nach dem
Vermögensanlagengesetz im Inland öffentlich ange-
boten werden dürfen,“ eingefügt.

b) In Nummer 12 wird am Ende das Wort „und“ ge-
strichen.

c) In Nummer 13 wird am Ende der Punkt durch das
Wort „und“ ersetzt.

d) Folgende neue Nummer 14 wird angefügt:

„14. Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft
ausschließlich für Anbieter oder für Emitten-
ten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1
Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes er-
bringen.“

3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Vermittler von
Anteilen an Investmentvermögen“ durch die Wörter
„Unternehmen im Sinne des § 2a Absatz 1 Num-
mer 7“ ersetzt.

4. In § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter
„Anlageberatern oder Vermittlern von Anteilen an
Investmentvermögen“ durch das Wort „Unterneh-
men“ ersetzt.

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

b) In Absatz 6 werden die Wörter „nach den Absät-
zen 2, 4 und 5“ durch die Angabe „nach Absatz 2“
ersetzt.

c) Absatz 7 wird aufgehoben.

3. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3a Satz 3 wird folgender Satz angefügt2:

„Bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2
des Vermögensanlagengesetzes tritt an die Stelle des
Informationsblatts nach Satz 1 das Vermögensanla-
gen-Informationsblatt nach § 13 des Vermögensanla-
gengesetzes, soweit der Anbieter der Vermögensanla-
gen zur Erstellung eines solchen Vermögensanlagen-
Informationsblatts verpflichtet ist.“

b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „oder Do-
kument gemäß Absatz 3a Satz 3“ durch die
Wörter „oder ein Dokument gemäß Absatz 3a Satz 3
oder 4“ ersetzt3.

7. § 38 wird wie folgt geändert

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom
12. November 2010 über den zeitlichen und admi-
nistrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Ver-
steigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten
gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates über ein System
2 Setzt die Änderungen durch Artikel 1 Nummer 5 des Anlegerschutz-
und Funktionsverbesserungsgesetzes voraus.

3 Setzt die Änderungen durch Artikel 1 Nummer 5 des Anlegerschutz-
und Funktionsverbesserungsgesetzes voraus.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensan-
lagengesetzes“ eingefügt.

b) In Nummer 12 wird am Ende das Wort „und“ ge-
strichen.

c) In Nummer 13 wird am Ende der Punkt durch das
Wort „und“ ersetzt.

d) Folgende neue Nummer 14 wird angefügt:

„14. Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft
ausschließlich für Anbieter oder für Emitten-
ten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1
Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes er-
bringen.“

3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Vermittler von
Anteilen an Investmentvermögen“ durch die Wörter
„Unternehmen im Sinne des § 2a Absatz 1 Num-
mer 7“ ersetzt.

4. In § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter
„Anlageberatern oder Vermittlern von Anteilen an
Investmentvermögen“ durch das Wort „Unterneh-
men“ ersetzt.

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

b) In Absatz 6 werden die Wörter „nach den Absät-
zen 2, 4 und 5“ durch die Angabe „nach Absatz 2“
ersetzt.

c) Absatz 7 wird aufgehoben.

6. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3a Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „oder Do-
kument gemäß Absatz 3a Satz 3“ durch die
Wörter „oder ein Dokument gemäß Absatz 3a Satz 3
oder 4“ ersetzt.

7. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom
12. November 2010 über den zeitlichen und admi-
nistrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Ver-
steigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten
gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates über ein System

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31

E n t w u r f

für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifi-
katen in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.
2010, S. 1) verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Arti-
kel 40, ein Gebot einstellt, ändert oder zurück-
zieht oder

2. als Person nach Artikel 38 Absatz 1 Unter-
absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2,

a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine In-
sider-Information weitergibt oder

b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Einstel-
lung, Änderung oder Zurückziehung eines
Gebotes empfiehlt oder ein andere Person
hierzu verleitet.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2a ist der
Versuch strafbar.“

c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1“
durch die Wörter „Absatzes 1 Nummer 1 oder des
Absatzes 2a Nummer 1“ ersetzt.

4. § 39 Absatz 2 Nummer 15a wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.

b) Dem Buchstaben b wird das Wort „oder“ angefügt.

c) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c einge-
fügt:

„c) § 31 Absatz 3a Satz 4 in Verbindung mit Satz 1
ein Vermögensanlagen-Informationsblatt.“

b) In Absatz 2b werden die Nummern 1 bis 4 und 7
bis 42 aufgehoben.

c) Absatz 3a wird aufgehoben.

d) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c einge-
fügt:

„(2c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt, indem er
vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Person nach Artikel 40

a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine In-
sider-Information weitergibt oder

b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Einstel-
lung, Änderung oder Zurückziehung eines
Gebotes empfiehlt oder eine andere Person
hierzu verleitet,

2. entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3
das Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht voll-

ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. entgegen Artikel 42 Absatz 2 eine Unterrich-
tung nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb
von fünf Werktagen vornimmt oder
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifi-
katen in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.
2010, S. 1) verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Arti-
kel 40, ein Gebot einstellt, ändert oder zurück-
zieht oder

2. als Person nach Artikel 38 Absatz 1 Unter-
absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2,

a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine In-
sider-Information weitergibt oder

b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Einstel-
lung, Änderung oder Zurückziehung eines
Gebotes empfiehlt oder ein andere Person
hierzu verleitet.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2a ist der
Versuch strafbar.“

c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1“
durch die Wörter „Absatzes 1 Nummer 1 oder des
Absatzes 2a Nummer 1“ ersetzt.

8. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 15a wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 2b werden die Nummern 1 bis 4 und 7
bis 42 aufgehoben.

c) Absatz 3a wird aufgehoben.

d) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c einge-
fügt:

„(2c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt, indem er
vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Person nach Artikel 40

a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine In-
sider-Information weitergibt oder

b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Einstel-
lung, Änderung oder Zurückziehung eines
Gebotes empfiehlt oder eine andere Person
hierzu verleitet,

2. entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3
das Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht voll-

ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. entgegen Artikel 42 Absatz 2 eine Unterrich-
tung nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb
von fünf Werktagen vornimmt oder

Drucksache 17/7453 – 32

E n t w u r f

4. entgegen Artikel 42 Absatz 5 die Behörde nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig informiert,“

e) In Absatz 4 werden die Wörter „und des Ab-
satzes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38“ gestrichen
und die Wörter „des Absatzes 2b Nummer 1 bis 10,
13 bis 34, 36, 37 und 39 bis 42, des Absatzes 3 Num-
mer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 12 und des
Absatzes 3a“ durch die Angabe „des Absatzes 2b
Nummer 5 und 6 und des Absatzes 3 Nummer 1
Buchstabe b, Nummer 3 und 12“ ersetzt.

9. Dem § 40b* wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Bundesanstalt hat unanfechtbare Maß-
nahmen, die sie wegen Verstößen gegen Artikel 4 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 getroffen
hat, unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich be-
kannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung
würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu
einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteilig-
ten führen.“

Artikel 4

Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64m
folgende Angabe angefügt:

„§ 64n Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellie-
rung des Finanzanlagenvermittler- und Vermö-
gensanlagenrechts“.

2. In § 1 Absatz 11 Satz 1 werden nach dem Wort „Wert-
papiere,“ die Wörter „Vermögensanlagen im Sinne des
§ 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Aus-
nahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne
des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,“ eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in Nummer 9 am Ende der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgen-
den Nummern 10 und 11 angefügt:

„10. Unternehmen, die das Finanzkommissionsge-
schäft ausschließlich als Dienstleistung für An-
bieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im
Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagen-
gesetzes betreiben, und

11. Unternehmen, die das Emissionsgeschäft aus-
schließlich als Übernahme gleichwertiger Garan-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

4. entgegen Artikel 42 Absatz 5 die Behörde nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig informiert,“.

e) In Absatz 4 werden die Wörter „und des Ab-
satzes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38“ gestrichen
und die Wörter „des Absatzes 2b Nummer 1 bis 10,
13 bis 34, 36, 37 und 39 bis 42, des Absatzes 3 Num-
mer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 12 und des
Absatzes 3a“ durch die Angabe „des Absatzes 2b
Nummer 5 und 6 und des Absatzes 3 Nummer 1
Buchstabe b, Nummer 3 und 12“ ersetzt.

9. Dem § 40b* wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Bundesanstalt hat unanfechtbare Maß-
nahmen, die sie wegen Verstößen gegen Artikel 4 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 getroffen
hat, unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich be-
kannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung
würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu
einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteilig-
ten führen.“

Artikel 4

Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t
* Die Änderung berücksichtigt bereits die Änderung durch Artikel 2
Nummer 10 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU
vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Euro-
päischen Finanzaufsichtssystems (Bundestagsdrucksachen 17/6255,
17/7508).

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33

E n t w u r f

tien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10
für Anbieter oder Emittenten von Vermögensan-
lagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögens-
anlagengesetzes betreiben.“

b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe c wird am Ende das Wort
„oder“ gestrichen.

bbb) Dem Buchstaben d wird das Wort „oder“
angefügt.

ccc) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-
stabe e eingefügt:

„e) Anbietern oder Emittenten von Ver-
mögensanlagen im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 des Vermögensanlagengeset-
zes“.

ddd) Im Satzteil nach dem neuen Buchstaben e
werden nach den Wörtern „die nach dem
Investmentgesetz öffentlich vertrieben
werden dürfen,“ die Wörter „oder auf Ver-
mögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2
des Vermögensanlagengesetzes, die nach
dem Vermögensanlagengesetz im Inland
öffentlich angeboten werden dürfen,“ ein-
gefügt.

bb) In Nummer 18 am Ende werden der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 19
angefügt:

„19. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung
ausschließlich die Finanzportfolioverwal-
tung und die Anlageverwaltung für Anbieter
oder Emittenten von Vermögensanlagen im
Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanla-
gengesetzes erbringen.“

4. Nach § 64m wird folgender § 64n eingefügt:

㤠64n

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung
des Finanzvermittler- und Vermögensanlagenrechts

Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweiterung
der Definition der Finanzinstrumente in § 1 Absatz 11
Satz 1 am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach

Artikel 19] zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt
die Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung
der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn es bis zum …
[einsetzen: Datum des letzten Tages des zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] einen vollstän-
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aaa) u n v e r ä n d e r t

bbb) u n v e r ä n d e r t

ccc) u n v e r ä n d e r t

ddd) Im Satzteil nach dem neuen Buchstaben e
werden nach den Wörtern „die nach dem
Investmentgesetz öffentlich vertrieben
werden dürfen,“ die Wörter „oder auf Ver-
mögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2
des Vermögensanlagengesetzes“ einge-
fügt.

bb) In Nummer 18 wird am Ende der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt.

cc) Die folgenden Nummern 19 und 20 werden an-
gefügt:

„19. Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft
ausschließlich für Anbieter oder für Emit-
tenten von Vermögensanlagen im Sinne des
§ 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
erbringen, und

20. Unternehmen, die als Finanzdienstleis-
tung ausschließlich die Finanzportfolio-
verwaltung und die Anlageverwaltung für
Anbieter oder Emittenten von Vermö-
gensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Vermögensanlagengesetzes erbringen.“

4. Nach § 64m wird folgender § 64n eingefügt:

㤠64n

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung
des Finanzvermittler- und Vermögensanlagenrechts

Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweiterung
der Definition der Finanzinstrumente in § 1 Absatz 11
Satz 1 am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach

Artikel 26 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt
die Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung
der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn es bis zum …
[einsetzen: Datum des letzten Tages des zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] einen vollstän-

Drucksache 17/7453 – 34

E n t w u r f

digen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 24 Absatz 4, stellt.“

Artikel 5

Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Ar-
tikel 4 Absatz 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 34c wird das Wort „Anlagebera-
ter,“ gestrichen.

b) Nach der Angabe zu § 34e werden die folgenden An-
gaben eingefügt:

㤠34f Finanzanlagenvermittler

§ 34g Verordnungsermächtigung“.

c) Die Angabe zu § 157 wird wie folgt gefasst:

„§ 157 Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f“.

2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 4“ durch die Wörter „§ 34c Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 3“ ersetzt.

3. In § 6a Absatz 1 werden die Wörter „34c Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 4“ durch die Wörter „34c Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 3“ ersetzt.

4. § 11a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auch in Ver-
bindung mit § 34e Abs. 2,“ die Wörter „und § 34f
Absatz 5“ eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Versicherungsnehmern“
durch das Wort „Anlegern“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Ab-
satz 1 zuständige Behörde teilt der Registerbe-
hörde unverzüglich die für die Eintragung nach
§ 34f Absatz 5 erforderlichen Angaben sowie die
Aufhebung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1

mit.“

bb) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe „34d
Abs. 1“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
setzt, nach der Angabe „34e Abs. 1“ die Angabe
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

digen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 24 Absatz 4, stellt.“

Artikel 5

Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 11a wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34f
Absatz 1 zuständige Behörde teilt der Registerbe-
hörde unverzüglich die für die Eintragung nach
§ 34f Absatz 5 erforderlichen Angaben sowie die
Aufhebung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 mit.
Bei Erhalt der Mitteilung über die Aufhebung der
Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 hat die Registerbe-
hörde unverzüglich die zu dem Betroffenen gespei-
cherten Daten zu löschen.“

aa) entfällt
bb) entfällt

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35

E n t w u r f

„, § 34f Absatz 1“ und nach der Angabe „§ 34d
Abs. 3“ die Wörter „oder § 34f Absatz 3“ einge-
fügt.

c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Beabsichtigt
ein“ die Wörter „nach § 34d Absatz 7, auch in Verbin-
dung mit § 34e Absatz 2,“ eingefügt.

d) In Absatz 7 werden nach der Angabe 㤠34d Abs. 1
Satz 1“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt,
nach der Angabe „§ 34e Abs. 1 Satz 1“ die Wörter
„und § 34f Absatz 1 Satz 1“ und nach den Wörtern
„Versicherungsvermittlern und Versicherungsbera-
tern“ die Wörter „sowie Finanzanlagenvermittlern“
eingefügt.

e) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern „Versi-
cherungsvermittler und Versicherungsberater“ jeweils
die Wörter „sowie Finanzanlagenvermittler“ einge-
fügt.

5. In § 13b Absatz 3 werden die Wörter „34c Absatz 1
Satz 1 Nummer 1a bis 3“ durch die Wörter „34c Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt und nach der Angabe
„34e“ die Angabe „, 34f“ eingefügt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 6“
durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil
die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Ab-
satz 5“ und in Nummer 1 die Angabe „Absatz 9“
durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.

c) In Absatz 7 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die
Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

d) In Absatz 9 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 5“
durch die Wörter „Absätzen 1 bis 4“ ersetzt.

e) In Absatz 10 Nummer 2 wird die Angabe „Ab-
satz 8“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.

f) In Absatz 11 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil
die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Ab-
satz 5“ und in Nummer 3 die Angabe „Absatz 9“
durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.

g) In Absatz 12 wird die Angabe „Absatz 6“ durch
die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

6. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „oder 34e“
durch die Angabe „, 34e oder 34f“ ersetzt.

7. § 34c wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Anlageberater“ ge-
strichen.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1a wird die neue Nummer 2.

bb) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.
cc) Nummer 4 wird die neue Nummer 3.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) In Absatz 8 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern
„Versicherungsvermittler und Versicherungsberater“
und nach den Wörtern „Versicherungsvermittler
oder Versicherungsberater“ die Wörter „sowie Fi-
nanzanlagenvermittler“ eingefügt.

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 6“
durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil
die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Ab-
satz 5“ und in Nummer 1 die Angabe „Absatz 9“
durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.

c) In Absatz 7 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die
Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

d) In Absatz 9 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 5“
durch die Wörter „Absätzen 1 bis 4“ ersetzt.

e) In Absatz 10 Nummer 2 wird die Angabe „Ab-
satz 8“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.

f) In Absatz 11 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil
die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Ab-
satz 5“ und in Nummer 3 die Angabe „Absatz 9“
durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.

g) In Absatz 12 wird die Angabe „Absatz 6“ durch
die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 34c wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Anlageberater,“ ge-
strichen.

b) u n v e r ä n d e r t
c) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7453 – 36

E n t w u r f

bb) Nummer 2 wird die neue Nummer 1.

cc) Die Nummern 2a, 3 und 3a werden aufgehoben.

dd) Die Nummern 4 bis 6 werden die neuen Num-
mern 2 bis 4.

8. Nach § 34e werden die folgenden §§ 34f und 34g ein-
gefügt:

㤠34f

Finanzanlagenvermittler

(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Ab-
satz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes ge-
werbsmäßig zu

1. Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder
Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen
Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des In-
vestmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen,

2. öffentlich angebotenen Anteilen an geschlossenen
Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft,

3. sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 des Vermögensanlagengesetzes, deren öffent-
liches Angebot die Veröffentlichung eines Verkaufs-
prospekts nach § 6 in Verbindung mit § 2 des Vermö-
gensanlagengesetzes voraussetzt, sowie Anteilen an
einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossen-
schaftsgesetzes

Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a
des Kreditwesengesetzes erbringen und den Abschluss
von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen
vermitteln will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der
Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann
inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden wer-
den, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der
Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzun-
gen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung
und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis
nach Satz 1 kann auf die Anlageberatung zu und die Ver-
mittlung von Verträgen über den Erwerb von einzelnen
Kategorien von Finanzanlagen nach Nummer 1, 2 oder 3
beschränkt werden.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der An-
tragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuver-
lässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten
fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Ver-
brechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Er-
pressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkunden-
fälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenz-
straftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhält-
nissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über
das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzver-
fahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenz-
gericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

9. Nach § 34e werden die folgenden §§ 34f und 34g ein-
gefügt:

㤠34f

Finanzanlagenvermittler

(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Ab-
satz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes ge-
werbsmäßig zu

1. u n v e r ä n d e r t

2. Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer Kom-
manditgesellschaft,

3. sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 des Vermögensanlagengesetzes

Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a
des Kreditwesengesetzes erbringen oder den Abschluss
von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen
vermitteln will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der
Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann
inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden wer-
den, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der
Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzun-
gen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung
und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis
nach Satz 1 kann auf die Anlageberatung zu und die Ver-
mittlung von Verträgen über den Erwerb von einzelnen
Kategorien von Finanzanlagen nach Nummer 1, 2 oder 3
beschränkt werden.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der An-
tragsteller oder eine der mit der Leitung des Be-
triebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten
Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuver-
lässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten
fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Ver-
brechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Er-
pressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkunden-
fälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenz-
straftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37

E n t w u r f

Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung,
§ 915 Zivilprozessordnung) eingetragen ist,

3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaft-
pflichtversicherung nicht erbringen kann oder

4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie-
und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung
nachweist, dass er die für die Vermittlung von und Be-
ratung über Finanzanlagen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 notwendige Sachkunde über die fachlichen und
rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenbera-
tung besitzt; die Sachkunde ist dabei im Umfang der
beantragten Erlaubnis nachzuweisen.

(3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen

1. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Ab-
satz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und
Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b
Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,

2. Kapitalanlagegesellschaften, für die eine Erlaubnis
nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes erteilt
wurde, und Zweigniederlassungen von Unternehmen
im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 des Investmentge-
setzes,

3. Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Vermitt-
lungstätigkeiten oder Anlageberatung, für die ihnen
eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesen-
gesetzes erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach
§ 64e Absatz 2, § 64i Absatz 1, § 64m oder § 64n des
Kreditwesengesetzes als erteilt gilt,

4. Gewerbetreibende in Bezug auf Vermittlungs- und
Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des § 2 Ab-
satz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.

(4) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen direkt bei
der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur
beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen
über einen Sachkundenachweis nach Absatz 2 Nummer 4
verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die
Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermitt-
lung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden
untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-
tigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche
Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind verpflichtet,
sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über
die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde ent-
sprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register
nach § 11a Absatz 1 eintragen zu lassen; ebenso sind
Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der
Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 haben die un-
mittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwir-

kenden Personen im Sinne des Absatzes 4 unverzüg-
lich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Register-
behörde zu melden und eintragen zu lassen. Änderun-
gen der im Register gespeicherten Angaben sind der
Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Drucksache 17/7453 – 38

E n t w u r f

§ 34g

Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen und dem Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum
Schutze der Allgemeinheit und der Anleger Vorschriften
zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen des
Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes ei-
nes Finanzanlagenvermittlers. Die Rechtsverordnung hat
Vorschriften zu enthalten über

1. die Informationspflichten gegenüber dem Anleger,
einschließlich einer Pflicht, Provisionen und andere
Zuwendungen offenzulegen und dem Anleger ein
Informationsblatt über das jeweilige Finanzanlage-
produkt zur Verfügung zu stellen,

2. die bei dem Anleger einzuholenden Informationen,
die erforderlich sind, um diesen anlage- und anleger-
gerecht zu beraten,

3. die Dokumentationspflichten des Gewerbetreibenden
einschließlich einer Pflicht, Beratungsprotokolle zu
erstellen und dem Anleger zur Verfügung zu stellen.

Hinsichtlich der Informations-, Beratungs- und Doku-
mentationspflichten ist hierbei ein dem Abschnitt 6 des
Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbares Anlegerschutz-
niveau herzustellen.

(2) Die Rechtsverordnung kann auch Vorschriften ent-
halten

1. zur Pflicht, ausreichende Sicherheiten zu leisten oder
eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzu-
schließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögens-
werte des Anlegers erhält oder verwendet,

2. zur Pflicht, die erhaltenen Vermögenswerte des An-
legers von dem eigenen Vermögen des Gewerbetrei-
benden und den Vermögenswerten anderer Anleger
getrennt zu verwalten,

3. zur Pflicht, nach der Ausführung des Auftrags dem
Anleger Rechnung zu legen,

4. zur Pflicht, Bücher zu führen und die notwendigen
Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über
die Anleger aufzuzeichnen,

5. zur Pflicht, der zuständigen Behörde Anzeige beim
Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer
Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstat-
ten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,

6. zu den Inhalten und dem Verfahren für die Sachkun-
deprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4, den Aus-
nahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprü-
fung sowie der Gleichstellung anderer Berufsqualifi-
kationen mit der Sachkundeprüfung, der Zuständig-

keit der Industrie- und Handelskammern sowie der
Berufung eines Aufgabenauswahlausschusses,

7. zum Umfang der und zu inhaltlichen Anforderungen
an die nach § 34f Absatz 2 Nummer 3 erforderliche
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 34g

Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen und dem Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum
Schutze der Allgemeinheit und der Anleger Vorschriften
zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen des
Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes ei-
nes Finanzanlagenvermittlers. Die Rechtsverordnung hat
Vorschriften zu enthalten über

1. die Informationspflichten gegenüber dem Anleger,
einschließlich einer Pflicht, Provisionen und andere
Zuwendungen offenzulegen und dem Anleger ein
Informationsblatt über die jeweilige Finanzanlage
zur Verfügung zu stellen,

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(2) Die Rechtsverordnung kann auch Vorschriften ent-
halten

1. entfällt

2. entfällt

3. entfällt

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t
4. u n v e r ä n d e r t

anlagenvermittlers“ eingefügt, nach der Angabe „34c“
das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach der
Angabe „34d“ ein Komma und nach der Angabe „34e“
ein Komma sowie die Angabe „oder 34f“ eingefügt.

12. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
sicherungsvermittlergewerbes“ das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt, nach dem Wort „Versicherungs-
beratergewerbes“ die Wörter „sowie des Gewerbes des
Finanzanlagenvermittlers“ eingefügt, nach der Angabe
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39

E n t w u r f

Haftpflichtversicherung, insbesondere über die
Höhe der Mindestversicherungssumme, die Bestim-
mung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117
Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über
den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtver-
sicherung und Anzeigepflichten des Versicherungs-
unternehmens gegenüber den Behörden und den
Anlegern,

8. zu den Anforderungen und Verfahren, die zur
Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG auf In-
haber von Berufsqualifikationen angewendet wer-
den sollen, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum erworben wurden, sofern diese Per-
sonen im Inland vorübergehend oder dauerhaft als
Finanzanlagenvermittler tätig werden wollen.

Außerdem kann der Gewerbetreibende in der Verord-
nung verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Ab-
satz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7
erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig
sowie aus besonderem Anlass prüfen zu lassen und den
Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen,
soweit dies zur wirksamen Überwachung erforderlich
ist. Hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, ins-
besondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die
Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren
Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des
Prüfungsberichts, die Verpflichtungen der Gewerbetrei-
benden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und
dem Gewerbetreibenden geregelt werden.“

9. In § 47 wird nach der Angabe „34c“ die Angabe „34d,
34e, 34f“ eingefügt.

10. § 55a Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4 Finanz-
anlagen als Finanzanlagenvermittler vermittelt und
Dritte über Finanzanlagen berät; das Gleiche gilt
für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Per-
sonen.“

11. In § 57 Absatz 2 werden nach dem Wort „Versiche-
rungsvermittlergewerbes“ das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt, nach dem Wort „Versicherungsberater-
gewerbes“ die Wörter „sowie des Gewerbes des Finanz-
„§ 34e Abs. 2 bis 3“ die Wörter „§ 34f Absatz 4 und 5
und § 34g“ eingefügt, nach der Angabe „§ 34d Abs. 8“
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der
Angabe „34e Abs. 3“ die Wörter „und des § 34g“ ein-
gefügt.
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

5. zu den Anforderungen und Verfahren, die zur
Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG auf In-
haber von Berufsqualifikationen angewendet wer-
den sollen, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum erworben wurden, sofern diese Per-
sonen im Inland vorübergehend oder dauerhaft als
Finanzanlagenvermittler tätig werden wollen.

Außerdem kann der Gewerbetreibende in der Verord-
nung verpflichtet werden, die Einhaltung der nach
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4
erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig
sowie aus besonderem Anlass prüfen zu lassen und den
Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen,
soweit dies zur wirksamen Überwachung erforderlich
ist. Hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, ins-
besondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die
Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren
Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des
Prüfungsberichts, die Verpflichtungen der Gewerbetrei-
benden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und
dem Gewerbetreibenden geregelt werden.“

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
sicherungsvermittlergewerbes“ das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt, nach dem Wort „Versicherungs-
beratergewerbes“ die Wörter „sowie des Gewerbes des
Finanzanlagenvermittlers“ eingefügt, nach der Angabe

„§ 34e Absatz 2 bis 3“ ein Komma und die Wörter
„§ 34f Absatz 4 und 5 und § 34g“ eingefügt, nach der
Angabe „§ 34d Absatz 8“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und nach der Angabe „34e Absatz 3“
die Wörter „und des § 34g“ eingefügt.

Drucksache 17/7453 – 40

E n t w u r f

13. In § 70a Absatz 2 werden nach dem Wort „Versiche-
rungsvermittlergewerbes“ das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt, nach dem Wort „Versicherungsberater-
gewerbes“ die Wörter „sowie des Gewerbes des
Finanzanlagenvermittlers“ eingefügt, nach der Angabe
„34d“ ein Komma eingefügt und nach der Angabe
„§ 34e“ die Angabe „oder § 34f“ eingefügt.

14. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
sicherungsvermittlergewerbes“ das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt, nach dem Wort „Versicherungsbe-
ratergewerbes“ die Wörter „sowie des Gewerbes des
Finanzanlagenvermittlers“ eingefügt, nach der Angabe
„§ 34d Abs. 8“ das Wort „und“ durch ein Komma er-
setzt und nach der Angabe „§ 34e Abs. 3“ die Wörter
„und des § 34g“ eingefügt.

15. § 144 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe h werden die Wörter „§ 34c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nummer 1a“ durch die
Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2“ ersetzt und die Wörter „nach § 34c
Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 als Bauherr oder Bau-
betreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten
Weise vorbereitet oder durchführt, nach § 34
Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 Anlageberatung be-
treibt oder“ gestrichen.

bb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:

„i) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein
Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt,“.

cc) In Buchstabe j wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.

dd) Folgender Buchstabe l wird angefügt:

„l) nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung
erbringt oder den Abschluss von Verträgen
der dort bezeichneten Art vermittelt“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden nach der Angabe 㤠34c
Abs. 1 Satz 2“ die Wörter „oder § 34f Absatz 1
Satz 2“ eingefügt.

bb) In Nummer 6 werden nach der Angabe 㤠34c
Abs. 3“ die Wörter „oder § 34g Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 oder Num-
mer 7 oder Satz 2“ eingefügt.

cc) In Nummer 7 werden nach der Angabe 㤠34e
Abs. 2,“ die Wörter „oder § 34f Absatz 5
Satz 1“ eingefügt und nach dem Wort „lässt“
das Wort „oder“ gestrichen.
dd) Folgende neue Nummer 8 wird eingefügt:
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. § 144 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Nummer 6 werden nach der Angabe 㤠34c
Absatz 3“ die Wörter „oder § 34g Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4
oder Satz 2“ eingefügt.

cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. entgegen § 34d Absatz 7 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 34e Absatz 2, oder
§ 34f Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz

1 eine Eintragung nicht vornehmen lässt
oder“.

dd) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41

E n t w u r f

„8. entgegen § 34f Absatz 5 Satz 1 eine Mittei-
lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht oder“.

ee) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Num-
mer 9.

c) In Absatz 4 werden die Angabe „Buchstabe i“ durch
die Angabe „Buchstabe l“, die Angabe „a bis h, j
bis k“ durch die Angabe „a bis k“ und die Angabe
„Nr. 5 bis 8“ durch die Wörter „Nummer 5 bis 9“
ersetzt.

16. § 145 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3
Buchstabe a wird jeweils die Angabe 㤠34c Abs. 1
Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 34f Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 9 werden nach der Angabe
„§ 34c Abs. 3“ die Wörter „oder mit § 34g Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 oder
Nummer 7 oder Satz 2“ eingefügt.

17. In § 146 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a wird die An-
gabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter
„§ 34f Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

18. § 157 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠157

Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f“.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die Wör-
ter „den Abschluss von Verträgen im Sinne des
§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ werden durch die Wörter
„die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im
Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Buchsta-
be b in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fas-
sung“ ersetzt sowie nach der Angabe „§ 34c Abs. 1
Satz 1 Nr. 3“ werden die Wörter „in der ab dem
1. November 2007 geltenden Fassung“ eingefügt.

c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Gewerbetreibende, die am … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Ar-
tikel 19 Absatz 3] eine Erlaubnis für die Vermittlung
des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder für die Anlagebera-
tung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 haben
und diese Tätigkeit nach dem … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Artikel 19
Absatz 3] weiterhin ausüben wollen, sind verpflich-
tet, bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages
des sechsten Kalendermonats nach Inkrafttreten die-

ses Gesetzes gemäß Artikel 19 Absatz 3] eine Er-
laubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Ab-
satz 1 zu beantragen und sich nach Erteilung der
Erlaubnis gemäß § 34f Absatz 5 registrieren zu las-
sen. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Stelle
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

8. entfällt

ee) Folgende neue Nummer 9 wird angefügt:

„9. entgegen § 34f Absatz 5 Satz 1 oder Ab-
satz 6 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht.“

c) u n v e r ä n d e r t

17. § 145 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 2 Nummer 9 werden nach der Angabe
„§ 34c Absatz 3“ die Wörter „oder mit § 34g
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2
oder 4 oder Satz 2“ eingefügt.

18. u n v e r ä n d e r t

19. § 157 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Gewerbetreibende, die am … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Ar-
tikel 26 Absatz 4] eine Erlaubnis für die Vermittlung
des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder für die Anlagebera-
tung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 haben
und diese Tätigkeit nach dem … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Artikel 26
Absatz 4] weiterhin ausüben wollen, sind verpflich-
tet, bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages
des sechsten Kalendermonats nach Inkrafttreten die-

ses Gesetzes gemäß Artikel 26 Absatz 4] eine Er-
laubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Ab-
satz 1 zu beantragen und sich selbst sowie die nach
§ 34f Absatz 6 einzutragenden Personen nach Er-
teilung der Erlaubnis gemäß § 34f Absatz 5 regist-

Drucksache 17/7453 – 42

E n t w u r f

übermittelt dazu die erforderlichen Informationen
an die Registerbehörde. Wird die Erlaubnis unter
Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde gemäß
§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 beantragt,
so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der
Vermögensverhältnisse nach § 34f Absatz 2 Num-
mer 1 und 2. Für den Nachweis der nach § 34f Ab-
satz 2 Nummer 4 erforderlichen Sachkunde gilt Ab-
satz 3. Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 oder Nummer 3 erlischt mit der be-
standskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisan-
trag nach § 34f Absatz 1 Satz 1, spätestens aber mit
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. Bis zu diesem
Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 als Erlaubnis nach
§ 34f Absatz 1 Satz 1.

(3) Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 2
sind verpflichtet, bis zum … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des 24. Monats nach Inkrafttreten die-
ses Gesetzes gemäß Artikel 19 Absatz 3] einen
Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4
gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen.
Die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 erlischt,
wenn der erforderliche Sachkundenachweis nach
§ 34f Absatz 2 Nummer 4 nicht bis zum Ablauf die-
ser Frist erbracht wird.“

Artikel 6

Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes

vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Ab-
schnitten 6 und 7 durch die folgenden Angaben ersetzt:
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

rieren zu lassen. Die für die Erlaubniserteilung zu-
ständige Stelle übermittelt dazu die erforderlichen
Informationen an die Registerbehörde. Wird die Er-
laubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnis-
urkunde gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
oder 3 beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuver-
lässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach
§ 34f Absatz 2 Nummer 1 und 2. Für den Nachweis
der nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 erforderlichen
Sachkunde gilt Absatz 3. Die Erlaubnis nach § 34c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlischt
mit der bestandskräftigen Entscheidung über den
Erlaubnisantrag nach § 34f Absatz 1 Satz 1, spätes-
tens aber mit Ablauf der in Satz 1 genannten Frist.
Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach
§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 als
Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1.

(3) Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 2
sind verpflichtet, bis zum … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des 24. Monats nach Inkrafttreten die-
ses Gesetzes gemäß Artikel 26 Absatz 4] einen
Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4
gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen.
Die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 erlischt,
wenn der erforderliche Sachkundenachweis nach
§ 34f Absatz 2 Nummer 4 nicht bis zum Ablauf die-
ser Frist erbracht wird. Beschäftigte im Sinne des
§ 34f Absatz 4 sind verpflichtet, bis zum … [ein-
setzen: Datum des ersten Tages des 24. Monats
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Arti-
kel 26 Absatz 4] einen Sachkundenachweis nach
§ 34f Absatz 2 Nummer 4 zu erwerben. Personen,
die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen un-
selbständig oder selbständig als Anlagevermitt-
ler oder Anlageberater gemäß § 34c Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 in der bis zum
… [einsetzen: Datum des Kalendertages vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 26
Absatz 4] geltenden Fassung tätig waren, bedür-
fen keiner Sachkundeprüfung. Selbständig tätige
Anlagevermittler oder Anlageberater haben die
ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der er-
teilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der
Prüfungsberichte nach § 16 Absatz 1 Satz 1 der
Makler- und Bauträgerverordnung in der am …
[einsetzen: Datum des Kalendertages vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 26
Absatz 4] geltenden Fassung nachzuweisen.“

Artikel 6

Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes

vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Ab-
schnitten 6 und 7 durch die folgenden Angaben ersetzt:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 43

E n t w u r f

„Abschnitt 6

Prospekthaftung

§ 21 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungspros-
pekt

§ 22 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt

§ 23 Haftungsausschluss

§ 24 Haftung bei fehlendem Prospekt

§ 25 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige An-
sprüche

Abschnitt 7

Zuständige Behörde und Verfahren

§ 26 Befugnisse der Bundesanstalt

§ 27 Verschwiegenheitspflicht

§ 28 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in ande-
ren Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 29 Vorsichtsmaßnahmen

§ 30 Bekanntmachung von Maßnahmen

§ 31 Sofortige Vollziehung

Abschnitt 8

Sonstige Vorschriften

§ 32 Register

§ 33 Gebühren und Auslagen

§ 34 Benennungspflicht

§ 35 Bußgeldvorschriften

§ 36 Übergangsbestimmungen

§ 37 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Ver-
kaufsprospektgesetzes“.

2. In § 2 Nummer 6 wird in den Buchstaben d und e jeweils
die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 32“ ersetzt.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 24“ durch die Angabe
„§ 29“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe
„§ 28“ ersetzt.

4. Nach § 20 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:

„Abschnitt 6

Prospekthaftung

§ 21

Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt

(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund
eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in

dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche
Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann

1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwor-
tung übernommen haben, und
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

„Abschnitt 6

u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 7

Zuständige Behörde und Verfahren

§ 26 Befugnisse der Bundesanstalt

§ 27 Verschwiegenheitspflicht

§ 28 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in ande-
ren Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 28a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde

§ 29 Vorsichtsmaßnahmen

§ 30 Bekanntmachung von Maßnahmen

§ 31 Sofortige Vollziehung

Abschnitt 8

u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. Nach § 20 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:

„Abschnitt 6

Prospekthaftung

§ 21

u n v e r ä n d e r t

(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund
eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in

dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche
Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann

1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwor-
tung übernommen haben, und

Drucksache 17/7453 – 44

E n t w u r f

2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts
ausgeht,

als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere
gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den
ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet,
und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten
verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffent-
lichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten
nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abge-
schlossen wurde. Ist kein Ausgabepreis festgelegt, gilt als
Ausgabepreis der erste nach Einführung der Wertpapiere
festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle gleich-
zeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren inlän-
dischen Börsen der höchste erste Börsenpreis. Auf den
Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von
den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstat-
tungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden
werden können, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend an-
zuwenden.

(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wert-
papiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags
zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten
Ausgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräuße-
rungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb
und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten ver-
langen. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im
Ausland auch im Ausland zum Börsenhandel zugelassen,
besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 nur, sofern die
Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen
Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland
erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.

(4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Darstellung
gleich, auf Grund deren Veröffentlichung der Emittent
von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts be-
freit wurde.

§ 22

Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt

Sind in einem nach § 3 Absatz 1 Satz 1 veröffentlich-
ten Prospekt, der nicht Grundlage für die Zulassung von
Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse
ist, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche An-
gaben unrichtig oder unvollständig, ist § 21 entsprechend
anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1. bei der Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 1 für die
Bemessung des Zeitraums von sechs Monaten an-
stelle der Einführung der Wertpapiere der Zeitpunkt
des ersten öffentlichen Angebots im Inland maßgeb-
lich ist und

2. § 21 Absatz 3 auf diejenigen Emittenten mit Sitz im
Ausland anzuwenden ist, deren Wertpapiere auch im
Ausland öffentlich angeboten werden.
§ 23

Haftungsausschluss

(1) Nach den §§ 21 oder 22 kann nicht in Anspruch ge-
nommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtig-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts
ausgeht,

als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere
gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den
ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet,
und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten
verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffent-
lichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten
nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abge-
schlossen wurde. Ist kein Ausgabepreis festgelegt, gilt als
Ausgabepreis der erste nach Einführung der Wertpapiere
festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle gleich-
zeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren inlän-
dischen Börsen der höchste erste Börsenpreis. Auf den
Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von
den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstat-
tungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden
werden können, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend an-
zuwenden.

(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wert-
papiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags
zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten
Ausgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräuße-
rungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb
und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten ver-
langen. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im
Ausland auch im Ausland zum Börsenhandel zugelassen,
besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 nur, sofern die
Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen
Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland
erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.

(4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Darstellung
gleich, auf Grund deren Veröffentlichung der Emittent
von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts be-
freit wurde.

§ 22

u n v e r ä n d e r t
§ 23

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 45

E n t w u r f

keit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts
nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf gro-
ber Fahrlässigkeit beruht.

(2) Ein Anspruch nach den §§ 21 oder 22 besteht nicht,
sofern

1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erwor-
ben wurden,

2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollstän-
dige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu ei-
ner Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere
beigetragen hat,

3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständig-
keit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb
kannte,

4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rahmen
des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des
Emittenten, einer Veröffentlichung nach § 15 des
Wertpapierhandelsgesetzes oder einer vergleichbaren
Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichti-
gung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben
im Inland veröffentlicht wurde oder

5. er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der
Zusammenfassung oder einer Übersetzung ergibt, es
sei denn, die Zusammenfassung ist irreführend, un-
richtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit
den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.

§ 24

Haftung bei fehlendem Prospekt

(1) Ist ein Prospekt entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht
veröffentlicht worden, kann der Erwerber von Wertpapie-
ren von dem Emittenten und dem Anbieter als Gesamt-
schuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstat-
tung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Er-
werbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb
verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das
Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Prospekts
und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten
öffentlichen Angebot im Inland abgeschlossen wurde.
Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten,
die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach
Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unter-
schieden werden können, ist Satz 1 entsprechend anzu-
wenden.

(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpa-
piere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags
zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungs-
preis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und
der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlan-
gen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im
Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht

ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern
die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlos-
senen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im
Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben
wurden.
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 24

Haftung bei fehlendem Prospekt

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7453 – 46

E n t w u r f

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht
nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Prospekt zu
veröffentlichen, beim Erwerb kannte.

(5) Für Entscheidungen über Ansprüche nach den
Absätzen 1 bis 3 gilt § 32b der Zivilprozessordnung ent-
sprechend.

§ 25

Unwirksame Haftungsbeschränkung;
sonstige Ansprüche

(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach
§§ 21, 23 oder 24 im Voraus ermäßigt oder erlassen
werden, ist unwirksam.

(2) Weiter gehende Ansprüche, die nach den Vor-
schriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträ-
gen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden kön-
nen, bleiben unberührt.“

5. Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.

6. § 21 wird § 26 und in Absatz 7 wird die Angabe „§ 23“
durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.

7. Die §§ 22 und 23 werden die §§ 27 und 28.

8. § 24 wird § 29 und in Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe
„§ 23“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.

9. § 25 wird § 30.

10. § 26 wird § 31 und in Nummer 1 wird die Angabe
„§ 21“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.

11. Abschnitt 7 wird Abschnitt 8.

12. Die §§ 27 bis 29 werden die §§ 32 bis 34.

13. § 30 wird § 35 und in Absatz 2 in den Nummern 1 und
2 jeweils die Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 26“
ersetzt.

14. § 31 wird § 36.

15. Nach dem neuen § 36 wird folgender § 37 angefügt:

㤠37

Übergangsbestimmungen zur Aufhebung
des Verkaufsprospektgesetzes

(1) Auf vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffent-
lichte Verkaufsprospekte für Wertpapiere, die von Kre-
ditinstituten ausgegeben und vor dem 30. Juni 2012
erstmals angeboten wurden, ist das Verkaufsprospekt-
gesetz in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden. § 3 Absatz 1 ist nicht anzuwen-
den.

(2) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte, die
nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren
zum Handel an einer inländischen Börse sind und die
vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes gemäß Artikel 19 Absatz 2] im Inland ver-
öffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospekt-

gesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils
in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 19 Ab-
satz 2] geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Wur-
den Prospekte entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht ver-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) entfällt

§ 25

u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. Die bisherigen §§ 22 bis 23a werden die §§ 27 bis 28a.

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. Nach dem neuen § 36 wird folgender § 37 angefügt:

㤠37

Übergangsbestimmungen zur Aufhebung
des Verkaufsprospektgesetzes

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte, die
nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren
zum Handel an einer inländischen Börse sind und die
vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes gemäß Artikel 26 Absatz 3] im Inland ver-
öffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospekt-

gesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils
in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 26 Ab-
satz 3] geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Wur-
den Prospekte entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht ver-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 47

E n t w u r f

öffentlicht, ist für daraus resultierende Ansprüche, die
bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 19 Ab-
satz 2] entstanden sind, das Verkaufsprospektgesetz in
der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes gemäß Artikel 19 Absatz 2]
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 7

Änderung des Börsengesetzes

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom
20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 44
bis 47 wie folgt gefasst:

„§§ 44 bis 47 (weggefallen)“.

2. Die §§ 44 bis 47 werden aufgehoben.

3. In § 48 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „47“ durch die
Angabe „43“ ersetzt.

4. Dem § 52 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte, die
Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Han-
del an einer inländischen Börse sind und die vor dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes ge-
mäß Artikel 19 Absatz 2] im Inland veröffentlicht wor-
den sind, sind die §§ 44 bis 47 in der bis zum … [einset-
zen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
gemäß Artikel 19 Absatz 2] geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden.“

Artikel 8
Änderung des Investmentgesetzes

In § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 6 des Investmentgesetzes
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386)
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

öffentlicht, ist für daraus resultierende Ansprüche, die
bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 26 Ab-
satz 3] entstanden sind, das Verkaufsprospektgesetz in
der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes gemäß Artikel 26 Absatz 3]
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 7

Änderung des Börsengesetzes

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom
20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ist eine Börse beauftragt worden, Verstei-
gerungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/
2010 der Kommission vom 12. November 2010
über den zeitlichen und administrativen Ablauf so-
wie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treib-
hausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtli-
nie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemein-
schaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) durchzu-
führen, gelten hinsichtlich dieser Versteigerungen
die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1031/2010 in der jeweils gelten-
den Fassung nichts anderes bestimmt ist.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. Dem § 52 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte, die
Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Han-
del an einer inländischen Börse sind und die vor dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes ge-
mäß Artikel 26 Absatz 3] im Inland veröffentlicht wor-
den sind, sind die §§ 44 bis 47 in der bis zum … [einset-
zen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
gemäß Artikel 26 Absatz 3] geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden.“

Artikel 8
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7453 – 48

E n t w u r f

geändert worden ist, werden die Wörter „§ 8g des Verkaufs-
prospektgesetzes“ durch die Wörter „§ 7 des Vermögensan-
lagengesetzes“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

In § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I
S. 2437), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Verkaufsprospektgesetz“ die Wörter „dem
Vermögensanlagengesetz“ eingefügt.

Artikel 10

Änderung des EWR-Ausführungsgesetzes

Artikel 115 Nummer 5 des EWR-Ausführungsgesetzes
vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 1529), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I
S. 1917) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 11

Änderung des Treuhandkreditaufnahmegesetzes

In § 5 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes vom 3. Juli
1992 (BGBl. I S. 1190) werden die Wörter „Die §§ 41, 74
des Börsengesetzes und § 3 Nummer 1 des Wertpapier-Ver-
kaufsprospektgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2749) gelten“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 2
des Wertpapierprospektgesetzes gilt“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 95 Absatz 1 Nummer 6 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„6. aus den §§ 21, 22 und 24 des Wertpapierprospektgesetzes
oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes.“

Artikel 13

Änderung des Finanzmarktstabilisierungs-
beschleunigungsgesetzes

In § 20 Absatz 3 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungs-
beschleunigungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I

S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 44 Absatz 1 des Börsengesetzes“
durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 des Wertpapierprospektge-
setzes“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 9

u n v e r ä n d e r t

Artikel 10

u n v e r ä n d e r t

Artikel 11

u n v e r ä n d e r t

Artikel 12

u n v e r ä n d e r t

Artikel 13

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 49

E n t w u r f

Artikel 14

Änderung des
Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes

§ 6 Absatz 1 des Luftverkehrsnachweissicherungsgeset-
zes vom 5. Juni 1997 (BGBl. I S. 1322) wird wie folgt geän-
dert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 44 Absatz 1 Num-
mer 3 des Börsengesetzes in Verbindung mit § 70 der
Börsenzulassungsverordnung unverzüglich nach“ durch
das Wort „mit“ ersetzt und nach dem Wort „Hauptver-
sammlung“ die Wörter „nach § 30b Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ eingefügt.

2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Quartals“ die Wörter
„im elektronischen Bundesanzeiger“ eingefügt.

Artikel 15

Änderung der
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung

Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vom
16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464) wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 1 werden die Wörter „§ 8f Absatz 1 des Verkaufspro-
spektgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 des Ver-
mögensanlagengesetzes“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Ferner ist an hervorgehobener Stelle ein aus-
drücklicher Hinweis darauf aufzunehmen, dass
bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt Haftungsan-
sprüche nur dann bestehen können, wenn die Ver-
mögensanlage während der Dauer des öffent-
lichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von
zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Ange-
bot der Vermögensanlagen im Inland, erworben
wird. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtli-
chen Risiken im Zusammenhang mit der Vermö-
gensanlage sind in einem gesonderten Abschnitt
darzustellen, der nur diese Angaben enthält. Es

ist insbesondere auf Liquiditätsrisiken, auf Risi-
ken, die mit einem Einsatz von Fremdkapital ein-
hergehen, sowie auf Risiken einer möglichen
Fremdfinanzierung des Anteils durch den Anle-
ger einzugehen.“
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 14

u n v e r ä n d e r t

Artikel 15

Änderung der
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung

Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vom
16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464) wird wie folgt ge-
ändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden
Sätze ersetzt:

„Das Deckblatt darf neben dem deutlichen
Hinweis gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 des Vermö-
gensanlagengesetzes keine weiteren Informa-
tionen enthalten, die diesen Hinweis abschwä-
chen. Der Verkaufsprospekt muss ein Inhalts-
verzeichnis haben.“

bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Ferner ist an hervorgehobener Stelle im Ver-
kaufsprospekt ein ausdrücklicher Hinweis dar-
auf aufzunehmen, dass bei fehlerhaftem Ver-
kaufsprospekt Haftungsansprüche nur dann be-
stehen können, wenn die Vermögensanlage wäh-
rend der Dauer des öffentlichen Angebots,
spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach
dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögens-
anlagen im Inland, erworben wird. Die wesentli-
chen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im
Zusammenhang mit der Vermögensanlage sind in
einem gesonderten Abschnitt darzustellen, der

nur diese Angaben enthält. Es ist insbesondere
auf Liquiditätsrisiken, auf Risiken, die mit einem
Einsatz von Fremdkapital einhergehen, sowie auf
Risiken einer möglichen Fremdfinanzierung des
Anteils durch den Anleger einzugehen.“

Drucksache 17/7453 – 50

E n t w u r f

bb) Im neuen Satz 6 werden nach den Wörtern „ma-
ximale Risiko“ die Wörter „an hervorgehobener
Stelle“ eingefügt.

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie die mit
den Vermögensanlagen verbundenen Rechte“ ge-
strichen.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:

„1a. die Hauptmerkmale der Anteile der Anleger
sowie abweichende Rechte der Gesellschaf-
ter des Emittenten zum Zeitpunkt der Pro-
spektaufstellung; sofern ehemaligen Gesell-
schaftern Ansprüche aus ihrer Beteiligung
beim Emittenten zustehen, sind diese zu be-
schreiben;“.

cc) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Übernimmt der Emittent oder eine andere Per-
son die Zahlung von Steuern für den Anleger, ist
dies anzugeben;“.

dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Zahlstellen oder andere Stellen, die be-
stimmungsgemäß Zahlungen an den Anleger
ausführen und an denen der Verkaufspro-
spekt, das Vermögensanlagen-Informations-
blatt, der letzte veröffentlichte Jahresab-
schluss und der Lagebericht zur kostenlosen
Ausgabe bereitgehalten werden;“.

ee) Die Nummern 10 bis 12 werden wie folgt gefasst:

„10. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver-
kaufsprospekt die für den Anleger entste-
henden weiteren Kosten, insbesondere sol-
che Kosten, die mit dem Erwerb, der Ver-
waltung und der Veräußerung der Vermö-
gensanlage verbunden sind;

11. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver-
kaufsprospekt, unter welchen Umständen
der Erwerber der Vermögensanlagen ver-
pflichtet ist, weitere Leistungen zu erbrin-
gen, insbesondere unter welchen Umstän-
den er haftet und inwieweit er Nachschüsse
zu leisten hat, und

12. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver-
kaufsprospekt, in welcher Gesamthöhe Pro-
visionen geleistet werden, insbesondere

Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare
Vergütungen; dabei ist die Provision als ab-
soluter Betrag anzugeben sowie als Prozent-
angabe in Bezug auf den Gesamtbetrag der
angebotenen Vermögensanlagen.“
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

cc) Im neuen Satz 6 werden nach den Wörtern „ma-
ximale Risiko“ die Wörter „an hervorgehobener
Stelle im Verkaufsprospekt“ eingefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie die mit
den Vermögensanlagen verbundenen Rechte“ ge-
strichen.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:

„1a. die Hauptmerkmale der Anteile der Anleger
sowie abweichende Rechte der Gesellschaf-
ter des Emittenten zum Zeitpunkt der Pros-
pektaufstellung; sofern ehemaligen Gesell-
schaftern Ansprüche aus ihrer Beteiligung
beim Emittenten zustehen, sind diese zu be-
schreiben;“.

cc) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Übernimmt der Emittent oder eine andere Per-
son die Zahlung von Steuern für den Anleger, ist
dies anzugeben;“.

dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Zahlstellen oder andere Stellen, die be-
stimmungsgemäß Zahlungen an den Anleger
ausführen und an denen der Verkaufspros-
pekt, das Vermögensanlagen-Informations-
blatt, der letzte veröffentlichte Jahresab-
schluss und der Lagebericht zur kostenlosen
Ausgabe bereitgehalten werden;“.

ee) Die Nummern 10 bis 12 werden wie folgt gefasst:

„10. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver-
kaufsprospekt die für den Anleger entste-
henden weiteren Kosten, insbesondere sol-
che Kosten, die mit dem Erwerb, der Ver-
waltung und der Veräußerung der Vermö-
gensanlage verbunden sind;

11. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver-
kaufsprospekt, unter welchen Umständen
der Erwerber der Vermögensanlagen ver-
pflichtet ist, weitere Leistungen zu erbrin-
gen, insbesondere unter welchen Umstän-
den er haftet und inwieweit er Nachschüsse
zu leisten hat, und

12. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver-
kaufsprospekt, in welcher Gesamthöhe Pro-
visionen geleistet werden, insbesondere

Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare
Vergütungen; dabei ist die Provision als ab-
soluter Betrag anzugeben sowie als Prozen-
tangabe in Bezug auf den Gesamtbetrag der
angebotenen Vermögensanlagen.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 51

E n t w u r f

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Unbeschadet der Angaben zu den rechtlichen Ver-
hältnissen sind bei Beteiligungen am Ergebnis eines
Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1
des Vermögensanlagengesetzes der Gesellschaftsver-
trag, die Satzung, der Beteiligungsvertrag oder der
sonstige für das Anlageverhältnis maßgebliche Ver-
trag beizufügen; bei Treuhandvermögen im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 des Vermögensanlagengeset-
zes ist der Treuhandvertrag als Teil des Prospekts bei-
zufügen.“

c) Folgender Satz wird angefügt:

„Ebenso ist der Vertrag über die Mittelverwendungs-
kontrolle beizufügen.“

4. In § 5 Nummer 3 werden die Wörter „und die von der ge-
setzlichen Regelung abweichenden Bestimmungen der
Satzung oder des Gesellschaftsvertrages“ durch die Wör-
ter „, insbesondere zur Firma, zur Haftung, zum gezeich-
neten Kapital, zu den Gesellschaftern sowie zu den Mit-
gliedern der Geschäftsführung,“ ersetzt.

5. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Höhe des gezeichneten Kapitals oder der
Kapitalanteile und die Art der Anteile, in die das
Kapital zerlegt ist; dabei sind die Höhe der aus-
stehenden Einlagen auf das Kapital und die
Hauptmerkmale der Anteile anzugeben;“.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 8f Absatz 1 des
Verkaufsprospektgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Ab-
satz 2 des Vermögensanlagengesetzes“ ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠7

Angaben über Gründungsgesellschafter des Emitten-
ten und über die Gesellschafter des Emittenten zum
Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach den
Wörtern „die Gründungsgesellschafter“ die
Wörter „und die Gesellschafter zum Zeit-
punkt der Prospektaufstellung“ eingefügt.

bbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
„von den Gründungsgesellschaftern“ die
Wörter „und den Gesellschaftern zum Zeit-
punkt der Prospektaufstellung“ eingefügt.

ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „außer-

halb des Gesellschaftsvertrages“ durch die
Wörter „und den Gesellschaftern zum Zeit-
punkt der Prospektaufstellung“ und der
Punkt am Ende durch ein Semikolon
ersetzt.
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Unbeschadet der Angaben zu den rechtlichen Ver-
hältnissen sind bei Beteiligungen am Ergebnis eines
Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1
des Vermögensanlagengesetzes der Gesellschaftsver-
trag, die Satzung, der Beteiligungsvertrag oder der
sonstige für das Anlageverhältnis maßgebliche Ver-
trag beizufügen; bei Treuhandvermögen im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 des Vermögensanlagengeset-
zes ist der Treuhandvertrag als Teil des Prospekts bei-
zufügen.“

c) Folgender Satz wird angefügt:

„Ebenso ist der Vertrag über die Mittelverwendungs-
kontrolle beizufügen.“

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠7

Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten
und über die Gesellschafter des Emittenten

zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts“

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach den
Wörtern „die Gründungsgesellschafter“ die
Wörter „und die Gesellschafter zum Zeit-
punkt der Prospektaufstellung“ eingefügt.

bbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
„von den Gründungsgesellschaftern“ die
Wörter „und den Gesellschaftern zum Zeit-
punkt der Prospektaufstellung“ eingefügt.

ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „außer-

halb des Gesellschaftsvertrages“ durch die
Wörter „und den Gesellschaftern zum Zeit-
punkt der Prospektaufstellung“ und der
Punkt am Ende durch ein Semikolon
ersetzt.

Drucksache 17/7453 – 52

E n t w u r f

ddd) Die folgenden Nummern 4 bis 7 werden an-
gefügt:

„4. die Eintragungen, die in Bezug auf Ver-
urteilungen wegen einer Straftat nach

a) den §§ 263 bis 283d des Strafge-
setzbuchs,

b) § 54 des Kreditwesengesetzes,

c) § 38 des Wertpapierhandelsgeset-
zes oder

d) § 369 der Abgabenordnung

in einem Führungszeugnis enthalten
sind; das Führungszeugnis darf zum
Zeitpunkt der Prospektaufstellung
nicht älter als sechs Monate sein;

5. jede ausländische Verurteilung wegen
einer Straftat, die mit den in Nummer 4
genannten Straftaten vergleichbar ist,
unter Angabe der Art und Höhe der
Strafe, wenn zum Zeitpunkt der Pro-
spektaufstellung der Gründungsgesell-
schafter oder der Gesellschafter zum
Zeitpunkt der Prospektaufstellung
nicht Deutscher war; dies gilt jedoch
nur, wenn der Zeitraum zwischen dem
Eintritt der Rechtskraft der Verurtei-
lung und der Prospektaufstellung weni-
ger als fünf Jahre beträgt;

6. Angaben darüber, ob

a) über das Vermögen eines Grün-
dungsgesellschafters oder eines Ge-
sellschafters zum Zeitpunkt der
Prospektaufstellung innerhalb der
letzten fünf Jahre ein Insolvenzver-
fahren eröffnet oder mangels Masse
abgewiesen wurde sowie

b) ein Gründungsgesellschafter oder
ein Gesellschafter zum Zeitpunkt
der Prospektaufstellung innerhalb
der letzten fünf Jahre in der Ge-
schäftsführung einer Gesellschaft
tätig war, über deren Vermögen ein
Insolvenzverfahren eröffnet oder
mangels Masse abgewiesen wurde;

7. Angaben über frühere Aufhebungen
einer Erlaubnis zum Betreiben von
Bankgeschäften oder zur Erbringung
von Finanzdienstleistungen durch die
Bundesanstalt.“

bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1“ die
Wörter „in Bezug auf die Gründungsgesellschaf-
ter“ eingefügt und wird das Wort „fünf“ durch

das Wort „zehn“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wör-
tern „der Gründungsgesellschafter“ die „Wörter
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

ddd) Die folgenden Nummern 4 bis 7 werden an-
gefügt:

„4. die Eintragungen, die in Bezug auf Ver-
urteilungen wegen einer Straftat nach

a) den §§ 263 bis 283d des Strafge-
setzbuchs,

b) § 54 des Kreditwesengesetzes,

c) § 38 des Wertpapierhandelsgeset-
zes oder

d) § 369 der Abgabenordnung

in einem Führungszeugnis enthalten
sind; das Führungszeugnis darf zum
Zeitpunkt der Prospektaufstellung
nicht älter als sechs Monate sein;

5. jede ausländische Verurteilung wegen
einer Straftat, die mit den in Nummer 4
genannten Straftaten vergleichbar ist,
unter Angabe der Art und Höhe der
Strafe, wenn zum Zeitpunkt der Pros-
pektaufstellung der Gründungsgesell-
schafter oder der Gesellschafter zum
Zeitpunkt der Prospektaufstellung
nicht Deutscher war; dies gilt jedoch
nur, wenn der Zeitraum zwischen dem
Eintritt der Rechtskraft der Verurtei-
lung und der Prospektaufstellung weni-
ger als fünf Jahre beträgt;

6. Angaben darüber, ob

a) über das Vermögen eines Grün-
dungsgesellschafters oder eines Ge-
sellschafters zum Zeitpunkt der
Prospektaufstellung innerhalb der
letzten fünf Jahre ein Insolvenzver-
fahren eröffnet oder mangels Masse
abgewiesen wurde sowie

b) ein Gründungsgesellschafter oder
ein Gesellschafter zum Zeitpunkt
der Prospektaufstellung innerhalb
der letzten fünf Jahre in der Ge-
schäftsführung einer Gesellschaft
tätig war, über deren Vermögen ein
Insolvenzverfahren eröffnet oder
mangels Masse abgewiesen wurde;

7. Angaben über frühere Aufhebungen ei-
ner Erlaubnis zum Betreiben von
Bankgeschäften oder zur Erbringung
von Finanzdienstleistungen durch die
Bundesanstalt.“

bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1“ die
Wörter „in Bezug auf die Gründungsgesellschaf-
ter“ eingefügt und wird das Wort „fünf“ durch

das Wort „zehn“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wör-
tern „der Gründungsgesellschafter“ die „Wörter

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 53

E n t w u r f

„und der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Pro-
spektaufstellung“ eingefügt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Unternehmen, die im Zusammenhang mit
der Anschaffung oder Herstellung des An-
lageobjekts Lieferungen oder Leistungen
erbringen.“

d) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Darüber hinaus ist anzugeben, in welcher Art
und Weise die Gründungsgesellschafter und die Ge-
sellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Unter-
nehmen tätig sind.

(4) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben dar-
über enthalten, in welcher Art und Weise die Grün-
dungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeit-
punkt der Prospektaufstellung

1. mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensan-
lagen beauftragt sind;

2. dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stel-
len oder vermitteln;

3. Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang
mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlage-
objekts erbringen.“

7. In § 8 Absatz 1 werden die Nummern 3 und 4 wie folgt
gefasst:

„3. Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren, die
einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emit-
tenten und die Vermögensanlage haben können;

4. Angaben über die laufenden Investitionen.“

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Verkaufsprospekt muss über die Anlage-
strategie und Anlagepolitik der Vermögensanlagen
angeben,

1. für welche konkreten Projekte die Nettoeinnah-
men aus dem Angebot genutzt werden sollen,

2. welchen Realisierungsgrad diese Projekte bereits
erreicht haben,

3. ob die Nettoeinnahmen hierfür allein ausreichen
und

4. für welche sonstigen Zwecke die Nettoeinnahmen
genutzt werden.

Weiterhin sind die Möglichkeiten einer Änderung der
Anlagestrategie oder Anlagepolitik sowie die dazu
notwendigen Verfahren darzustellen und der Einsatz
von Derivaten und Termingeschäften zu beschreiben.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden das Semikolon am Ende
durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz an-
gefügt:
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

„und der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Pros-
pektaufstellung“ eingefügt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Unternehmen, die im Zusammenhang mit
der Anschaffung oder Herstellung des An-
lageobjekts Lieferungen oder Leistungen
erbringen.“

d) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Darüber hinaus ist anzugeben, in welcher Art
und Weise die Gründungsgesellschafter und die Ge-
sellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Unter-
nehmen tätig sind.

(4) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben dar-
über enthalten, in welcher Art und Weise die Grün-
dungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeit-
punkt der Prospektaufstellung

1. mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensan-
lagen beauftragt sind;

2. dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stel-
len oder vermitteln;

3. Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang
mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlage-
objekts erbringen.“

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Verkaufsprospekt muss über die Anlages-
trategie und Anlagepolitik der Vermögensanlagen an-
geben,

1. für welche konkreten Projekte die Nettoeinnah-
men aus dem Angebot genutzt werden sollen,

2. welchen Realisierungsgrad diese Projekte bereits
erreicht haben,

3. ob die Nettoeinnahmen hierfür allein ausreichen
und

4. für welche sonstigen Zwecke die Nettoeinnah-
men genutzt werden.

Weiterhin sind die Möglichkeiten einer Änderung der
Anlagestrategie oder Anlagepolitik sowie die dazu
notwendigen Verfahren darzustellen und der Einsatz
von Derivaten und Termingeschäften zu beschreiben.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden das Semikolon am Ende
durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz
angefügt:

Drucksache 17/7453 – 54

E n t w u r f

„Besteht das Anlageobjekt ganz oder teilweise
aus einem Anteil an einer Gesellschaft, so gel-
ten auch diejenigen Gegenstände als Anlage-
objekt, die diese Gesellschaft erwirbt;“.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. ob behördliche Genehmigungen erforder-
lich sind und inwieweit diese vorliegen;“.

cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. in welchem Umfang Lieferungen und Leis-
tungen durch Personen erbracht werden, die
nach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennen sind;“.

dd) Nummer 9 Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:

„Zu den Eigen- und Fremdmitteln sind die Kon-
ditionen und Fälligkeiten anzugeben und in
welchem Umfang und von wem diese bereits
verbindlich zugesagt sind. Darüber hinaus ist
die angestrebte Fremdkapitalquote anzugeben
und wie sich die Hebeleffekte auswirken.“

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„anderen Vorschriften jeweils“ durch die Wörter
„den §§ 24 und 25 des Vermögensanlagengesetzes
aufgestellten und“ und am Ende das Wort „oder“
durch das Wort „und“ ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. eine Zwischenübersicht, deren Stichtag höchs-
tens zwei Monate vor der Aufstellung des Ver-
kaufsprospekts liegen darf.“

c) Nummer 3 wird aufgehoben.

d) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der in Satz 1
Nummer 1 und 2 genannten Abschlüsse“ durch die
Wörter „des in Satz 1 Nummer 1 genannten Ab-
schlusses“ ersetzt.

e) In Absatz 3 werden die Wörter „oder Nummer 2“
gestrichen.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte so-
wie den Jahresbetrag der sonstigen Gesamt-
bezüge, insbesondere der Gehälter, Auf-
wandsentschädigungen, Versicherungsent-
gelte, Provisionen und Nebenleistungen je-
der Art, die den Mitgliedern insgesamt
zustehen, getrennt nach Geschäftsführung
oder Vorstand, Aufsichtsgremien und Bei-
räten;“.
bb) Die folgenden Nummern 3 bis 6 werden ange-
fügt:

„3. die Eintragungen, die in Bezug auf Verur-
teilungen wegen einer Straftat nach
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

„Besteht das Anlageobjekt ganz oder teilweise
aus einem Anteil an einer Gesellschaft, so gel-
ten auch diejenigen Gegenstände als Anlageob-
jekt, die diese Gesellschaft erwirbt;“

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. ob behördliche Genehmigungen erforder-
lich sind und inwieweit diese vorliegen;“

cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. in welchem Umfang Lieferungen und Leis-
tungen durch Personen erbracht werden, die
nach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennen sind;“

dd) Nummer 9 Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:

„Zu den Eigen- und Fremdmitteln sind die Kon-
ditionen und Fälligkeiten anzugeben und in
welchem Umfang und von wem diese bereits
verbindlich zugesagt sind. Darüber hinaus ist
die angestrebte Fremdkapitalquote anzugeben
und wie sich die Hebeleffekte auswirken.“

9. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „an-
deren Vorschriften jeweils“ durch die Wörter „den
§§ 24 und 25 des Vermögensanlagengesetzes auf-
gestellten und“ und am Ende das Wort „oder“ durch
das Wort „und“ ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. eine Zwischenübersicht, deren Stichtag höchs-
tens zwei Monate vor der Aufstellung des Ver-
kaufsprospekts liegen darf.“

c) Nummer 3 wird aufgehoben.

d) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der in Satz 1
Nummer 1 und 2 genannten Abschlüsse“ durch die
Wörter „des in Satz 1 Nummer 1 genannten Ab-
schlusses“ ersetzt.

e) In Absatz 3 werden die Wörter „oder Nummer 2“
gestrichen.

10. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte so-
wie den Jahresbetrag der sonstigen Gesamt-
bezüge, insbesondere der Gehälter, Auf-
wandsentschädigungen, Versicherungsent-
gelte, Provisionen und Nebenleistungen je-
der Art, die den Mitgliedern insgesamt
zustehen, getrennt nach Geschäftsführung
oder Vorstand, Aufsichtsgremien und Bei-
räten;“
bb) Die folgenden Nummern 3 bis 6 werden ange-
fügt:

„3. die Eintragungen, die in Bezug auf Verur-
teilungen wegen einer Straftat nach

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 55

E n t w u r f

a) den §§ 263 bis 283d des Strafgesetz-
buchs,

b) § 54 des Kreditwesengesetzes,

c) § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes oder

d) § 369 der Abgabenordnung

in einem Führungszeugnis enthalten sind;
das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt
der Prospektaufstellung nicht älter als
sechs Monate sein;

4. jede ausländische Verurteilung wegen ei-
ner Straftat, die mit den in Nummer 3 ge-
nannten Straftaten vergleichbar ist, unter
Angabe der Art und Höhe der Strafe, wenn
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung das
Mitglied der Geschäftsführung oder des
Vorstands, eines Aufsichtsgremiums oder
eines Beirats nicht Deutscher war; dies gilt
jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen
dem Eintritt der Rechtskraft der Verurtei-
lung und der Prospektaufstellung weniger
als fünf Jahre beträgt;

5. Angaben darüber, ob

a) über das Vermögen eines Mitglieds der
Geschäftsführung oder des Vorstands,
eines Aufsichtsgremiums oder eines
Beirats innerhalb der letzten fünf Jahre
ein Insolvenzverfahren eröffnet oder
mangels Masse abgewiesen wurde so-
wie

b) ein Mitglied der Geschäftsführung oder
des Vorstands, eines Aufsichtsgremi-
ums oder eines Beirats innerhalb der
letzten fünf Jahre in der Geschäftsfüh-
rung einer Gesellschaft tätig war, über
deren Vermögen ein Insolvenzverfah-
ren eröffnet oder mangels Masse abge-
wiesen wurde;

6. Angaben über frühere Aufhebungen
einer Erlaubnis zum Betreiben von Bank-
geschäften oder zur Erbringung von
Finanzdienstleistungen durch die Bundes-
anstalt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „die
nach Absatz 1 zu nennenden Personen“ durch
die Wörter „die Mitglieder der Geschäftsfüh-
rung oder des Vorstands, der Aufsichtsgremien
und der Beiräte des Emittenten“ ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Unternehmen, die Lieferungen oder Leis-
tungen im Zusammenhang mit der An-

schaffung oder Herstellung des Anlageob-
jekts erbringen.“

c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 eingefügt:
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

a) den §§ 263 bis 283d des Strafgesetz-
buchs,

b) § 54 des Kreditwesengesetzes,

c) § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes oder

d) § 369 der Abgabenordnung

in einem Führungszeugnis enthalten sind;
das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt
der Prospektaufstellung nicht älter als
sechs Monate sein;

4. jede ausländische Verurteilung wegen ei-
ner Straftat, die mit den in Nummer 3 ge-
nannten Straftaten vergleichbar ist, unter
Angabe der Art und Höhe der Strafe, wenn
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung das
Mitglied der Geschäftsführung oder des
Vorstands, eines Aufsichtsgremiums oder
eines Beirats nicht Deutscher war; dies gilt
jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen
dem Eintritt der Rechtskraft der Verurtei-
lung und der Prospektaufstellung weniger
als fünf Jahre beträgt;

5. Angaben darüber, ob

a) über das Vermögen eines Mitglieds der
Geschäftsführung oder des Vorstands,
eines Aufsichtsgremiums oder eines
Beirats innerhalb der letzten fünf Jahre
ein Insolvenzverfahren eröffnet oder
mangels Masse abgewiesen wurde so-
wie

b) ein Mitglied der Geschäftsführung oder
des Vorstands, eines Aufsichtsgremi-
ums oder eines Beirats innerhalb der
letzten fünf Jahre in der Geschäftsfüh-
rung einer Gesellschaft tätig war, über
deren Vermögen ein Insolvenzverfah-
ren eröffnet oder mangels Masse abge-
wiesen wurde;

6. Angaben über frühere Aufhebungen
einer Erlaubnis zum Betreiben von Bank-
geschäften oder zur Erbringung von
Finanzdienstleistungen durch die Bundes-
anstalt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „die
nach Absatz 1 zu nennenden Personen“ durch
die Wörter „die Mitglieder der Geschäftsfüh-
rung oder des Vorstands, der Aufsichtsgre-
mien und der Beiräte des Emittenten“ ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Unternehmen, die Lieferungen oder Leis-
tungen im Zusammenhang mit der An-

schaffung oder Herstellung des Anlageob-
jekts erbringen.“

c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 eingefügt:

Drucksache 17/7453 – 56

E n t w u r f

„(3) Darüber hinaus ist anzugeben, inwieweit die
Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vor-
stands, der Aufsichtsgremien und der Beiräte des
Emittenten auch an den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3
genannten Unternehmen in wesentlichem Umfang
unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.

(4) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben
darüber enthalten, in welcher Art und Weise die Mit-
glieder der Geschäftsführung oder des Vorstands,
der Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung

1. mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensan-
lagen beauftragt sind;

2. dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung
stellen oder vermitteln sowie

3. im Zusammenhang mit der Anschaffung oder
Herstellung des Anlageobjekts Lieferungen oder
Leistungen erbringen.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt
gefasst:

„(6) Der Verkaufsprospekt muss die Angaben
nach den Absätzen 1 bis 4 auch für die Anbieter, die
Prospektverantwortlichen, die Treuhänder und sol-
che Personen enthalten, die nicht in den Kreis der
nach dieser Verordnung angabepflichtigen Personen
fallen, die jedoch die Herausgabe oder den Inhalt
des Verkaufsprospekts oder die Abgabe oder den
Inhalt des Angebots der Vermögensanlage wesent-
lich beeinflusst haben.“

11. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „im
Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „und
Lagebericht nach § 24 des Vermögensanlagengeset-
zes“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

„2. eine Zwischenübersicht, deren Stichtag höchs-
tens zwei Monate vor der Aufstellung des Ver-
kaufsprospekts liegen darf;“.

c) In Nummer 3 werden die Wörter „und das folgende
Geschäftsjahr“ durch die Wörter „und die folgenden
drei Geschäftsjahre“ ersetzt.

d) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „mindes-
tens für“ die Wörter „das laufende und“ eingefügt.

Artikel 16

Änderung der
Wertpapierprospektgebührenverordnung
In der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Wertpapierpro-
spektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1875), die durch die Verordnung vom 6. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1826) geändert worden ist, wird in den Num-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

„(3) Darüber hinaus ist anzugeben, inwieweit die
Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vor-
stands, der Aufsichtsgremien und der Beiräte des
Emittenten auch an den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3
genannten Unternehmen in wesentlichem Umfang
unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.

(4) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben
darüber enthalten, in welcher Art und Weise die Mit-
glieder der Geschäftsführung oder des Vorstands,
der Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung

1. mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensan-
lagen beauftragt sind;

2. dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung
stellen oder vermitteln sowie

3. im Zusammenhang mit der Anschaffung oder
Herstellung des Anlageobjekts Lieferungen oder
Leistungen erbringen.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt
gefasst:

„(6) Der Verkaufsprospekt muss die Angaben
nach den Absätzen 1 bis 4 auch für die Anbieter, die
Prospektverantwortlichen, die Treuhänder und sol-
che Personen enthalten, die nicht in den Kreis der
nach dieser Verordnung angabepflichtigen Personen
fallen, die jedoch die Herausgabe oder den Inhalt
des Verkaufsprospekts oder die Abgabe oder den
Inhalt des Angebots der Vermögensanlage wesent-
lich beeinflusst haben.“

11. u n v e r ä n d e r t

Artikel 16

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 57

E n t w u r f

mern 12 und 13 jeweils die Angabe „§ 21“ durch die Angabe
„§ 26“ ersetzt.

Artikel 17

Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung

In § 2 Nummer 2a der WpÜG-Angebotsverordnung vom
27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch die
Verordnung vom 17. Juli 2006 (BGBl. I S. 1697) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 8g des Verkaufsprospekt-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 7 des Vermögensanlagen-
gesetzes“ und die Wörter „§ 8f Abs. 1 des Verkaufsprospekt-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 des Vermögens-
anlagengesetzes“ ersetzt.

Artikel 18

Änderung der Klageregisterverordnung

In § 1 Absatz 3 Nummer 2 der Klageregisterverordnung
vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3092), die zuletzt durch
Artikel 12a des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verkaufspro-
spektgesetz“ die Wörter „dem Vermögensanlagengesetz“
eingefügt.

Artikel 19

Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2011
(BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 4 und 5,“
gestrichen.

2. In Nummer 9 wird am Ende das Komma gestrichen
und das Wort „oder“ angefügt.

3. In Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wer-
den am Ende das Komma und das Wort „oder“ gestri-
chen.

4. Die Nummer 11 wird aufgehoben.

5. In dem Satzteil nach Nummer 10 werden die Wörter
„Nummern 1, 2, 4, 7, 9, 10 und 11“ durch die Wörter
„Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10“ ersetzt.

Artikel 20

Änderung des Gesetzes zur Vorbeugung
gegen missbräuchliche Wertpapier-
und Derivategeschäfte

Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen
missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte
vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 945) wird wie folgt gefasst:
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 17

u n v e r ä n d e r t

Artikel 18

u n v e r ä n d e r t

Artikel 19

Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2011
(BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 4 und 5,“
gestrichen.

2. In Nummer 9 werden am Ende das Komma gestri-
chen und das Wort „oder“ angefügt.

3. In Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wer-
den am Ende das Komma und das Wort „oder“ gestri-
chen.

4. Nummer 11 wird aufgehoben.

5. In dem Satzteil nach Nummer 10 werden die Wörter
„Nummern 1, 2, 4, 7, 9, 10 und 11“ durch die Wörter
„Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10“ ersetzt.

Artikel 20

Änderung des Gesetzes zur Vorbeugung
gegen missbräuchliche Wertpapier-
und Derivategeschäfte

Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen
missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte
vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 945) wird wie folgt gefasst:

Drucksache 17/7453 – 58

E n t w u r f

„(2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 30i Absatz 5 am
1. Januar 2012 in Kraft, § 30i Absatz 1 bis 4 tritt am
26. März 2012 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Anlegerschutz-
und Funktionsverbesserungsgesetzes

Artikel 9 Absatz 3 des Anlegerschutz- und Funktions-
verbesserungsgesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538)
wird wie folgt gefasst:

„(3) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 25a Absatz 4 am
1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchsta-
be a und b, Nummer 2, in Nummer 3 § 25a Absatz 1 bis 3,
Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5, Nummer 12 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 13 sowie die
Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Februar 2012 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 12 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 ange-
fügt:

„(7) Die Versicherungsunternehmen dürfen Ver-
sicherungsvermittlern für den Abschluss von substi-
tutiven Krankenversicherungen in einem Geschäfts-
jahr keine Abschlussprovisionen oder sonstige Vergü-
tungen gewähren, die insgesamt 3 Prozent der Brutto-
beitragssumme des Neuzugangs übersteigen. Die
Bruttobeitragssumme entspricht der über 25 Jahre
hochgerechneten Erstprämie ohne den Zuschlag ge-
mäß Absatz 4a. Die in einem Geschäftsjahr für den
Abschluss von substitutiven Krankenversicherungen
an einen einzelnen Versicherungsvermittler gewähr-
ten Zahlungen und sonstigen geldwerten Vorteile dür-
fen 3,3 Prozent der Bruttobeitragssumme des von ihm
vermittelten Geschäfts nicht übersteigen. Die im Ein-
zelfall für den Abschluss gewährte Abschlussprovi-
sion und sonstige Vergütung darf 3,3 Prozent der
Bruttobeitragssumme des vermittelten Vertrages
nicht übersteigen.

(8) Nimmt ein Versicherungsunternehmen über
den Vermittlungserfolg hinausgehende Leistungen ei-
nes Versicherungsvermittlers in Zusammenhang mit
Dienst-, Werk-, Miet- oder Pachtverträgen oder sons-
tigen Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch, gel-

ten § 53d Absatz 1 und 2 entsprechend. Erbringt das
Versicherungsunternehmen aufgrund eines solchen
Vertrages einen Vorschuss, gilt dieser als sonstige Ver-
gütung im Sinne des Absatzes 7. Eine Vergütung von
Leistungen oder ein sonstiger geldwerter Vorteil darf
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

„(2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 30i Absatz 5 am
1. Januar 2012 in Kraft, § 30i Absatz 1 bis 4 tritt am
26. März 2012 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Anlegerschutz-
und Funktionsverbesserungsgesetzes

Artikel 9 Absatz 3 des Anlegerschutz- und Funktions-
verbesserungsgesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538)
wird wie folgt gefasst:

„(3) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 25a Absatz 4 am
1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchsta-
be a und b, Nummer 2, in Nummer 3 § 25a Absatz 1 bis 3,
Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5, 12 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe aa und Nummer 13 sowie die Artikel 2, 4
und 6 treten am 1. Februar 2012 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 12 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 ange-
fügt:

„(7) Die Versicherungsunternehmen dürfen Ver-
sicherungsvermittlern für den Abschluss von substi-
tutiven Krankenversicherungen in einem Geschäfts-
jahr keine Abschlussprovisionen oder sonstige Vergü-
tungen gewähren, die insgesamt 3 Prozent der Brutto-
beitragssumme des Neuzugangs übersteigen. Die
Bruttobeitragssumme entspricht der über 25 Jahre
hochgerechneten Erstprämie ohne den Zuschlag ge-
mäß Absatz 4a. Die in einem Geschäftsjahr für den
Abschluss von substitutiven Krankenversicherungen
an einen einzelnen Versicherungsvermittler gewähr-
ten Zahlungen und sonstigen geldwerten Vorteile dür-
fen 3,3 Prozent der Bruttobeitragssumme des von ihm
vermittelten Geschäfts nicht übersteigen. Die im Ein-
zelfall für den Abschluss gewährte Abschlussprovi-
sion und sonstige Vergütung darf 3,3 Prozent der
Bruttobeitragssumme des vermittelten Vertrages
nicht übersteigen.

(8) Nimmt ein Versicherungsunternehmen über
den Vermittlungserfolg hinausgehende Leistungen ei-
nes Versicherungsvermittlers in Zusammenhang mit
Dienst-, Werk-, Miet- oder Pachtverträgen oder sons-
tigen Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch, gilt

§ 53d Absatz 1 und 2 entsprechend. Erbringt das Ver-
sicherungsunternehmen aufgrund eines solchen Ver-
trages einen Vorschuss, gilt dieser als sonstige Vergü-
tung im Sinne des Absatzes 7. Eine Vergütung von
Leistungen oder ein sonstiger geldwerter Vorteil darf

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 59

E n t w u r f

darüber hinaus nur dann gewährt werden, wenn die
vereinbarten Leistungen bei dem Versicherungsun-
ternehmen zu einer entsprechenden Ersparnis der
Aufwendungen geführt haben.

(9) Eine den Vorgaben des Absatzes 7 Satz 2 bis 4
oder des Absatzes 8 entgegenstehende Vereinbarung
zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem
Versicherungsvermittler ist unwirksam.“

2. Dem § 80 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Versicherungsunternehmen müssen si-
cherstellen, dass zumindest im Falle der Kündigung
eines Vertrages durch den Versicherungsnehmer,
wenn es sich nicht um eine Kündigung gemäß § 205
Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes handelt,
oder im Falle des Ruhendstellens der Leistungen ge-
mäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versicherungsvertrags-
gesetzes oder einer Prämienfreistellung gemäß § 165
Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes in den
ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss der Versiche-
rungsvermittler die für die Vermittlung eines Vertra-
ges der substitutiven Krankenversicherung oder der
Lebensversicherung angefallene Provision nur bis zu
der Höhe einbehält, wie diese nicht höher ist als der
Betrag, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provi-
sion über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis
zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens
oder der Prämienfreistellung angefallen wäre. Ist die
vereinbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf
Jahre, so kann diese zu Grunde gelegt werden. Eine
entgegenstehende vertragliche Vereinbarung zwi-
schen dem Versicherungsunternehmen und dem Ver-
sicherungsvermittler ist unwirksam.“

Artikel 23

Änderung des Handelsgesetzbuchs

In § 8b Absatz 2 Nummer 7 des Handelsgesetzbuchs in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I
S. 288) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Wertpapierhandelsgesetz“ die Wörter „oder dem Ver-
mögensanlagengesetz“ eingefügt.

Artikel 24

Änderung der Verordnung über das Schlichtungs-
verfahren nach § 16 der Handwerksordnung

In § 1 Absatz 2 der Verordnung über das Schlich-

tungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314), die durch Artikel 28
Absatz 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I
S. 2246) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14
Abs. 9“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 8“ ersetzt.
– Drucksache 17/7453

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

darüber hinaus nur dann gewährt werden, wenn die
vereinbarten Leistungen bei dem Versicherungsun-
ternehmen zu einer entsprechenden Ersparnis der
Aufwendungen geführt haben.

(9) Eine den Vorgaben des Absatzes 7 Satz 2 bis 4
oder des Absatzes 8 entgegenstehende Vereinbarung
zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem
Versicherungsvermittler ist unwirksam.“

2. Dem § 80 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Versicherungsunternehmen müssen si-
cherstellen, dass zumindest im Falle der Kündigung
eines Vertrages durch den Versicherungsnehmer,
wenn es sich nicht um eine Kündigung gemäß § 205
Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes handelt,
oder im Falle des Ruhendstellens der Leistungen ge-
mäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versicherungsvertrags-
gesetzes oder einer Prämienfreistellung gemäß § 165
Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes in den
ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss der Versiche-
rungsvermittler die für die Vermittlung eines Vertra-
ges der substitutiven Krankenversicherung oder der
Lebensversicherung angefallene Provision nur bis zu
der Höhe einbehält, wie diese nicht höher ist als der
Betrag, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provi-
sion über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis
zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens
oder der Prämienfreistellung angefallen wäre. Ist die
vereinbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf
Jahre, so kann diese zu Grunde gelegt werden. Eine
entgegenstehende vertragliche Vereinbarung zwi-
schen dem Versicherungsunternehmen und dem Ver-
sicherungsvermittler ist unwirksam.“

Artikel 23

Änderung des Handelsgesetzbuchs

In § 8b Absatz 2 Nummer 7 des Handelsgesetzbuchs in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I
S. 288) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Wertpapierhandelsgesetz“ die Wörter „oder dem Ver-
mögensanlagengesetz“ eingefügt.

Artikel 24

Änderung der Verordnung über das Schlichtungs-
verfahren nach § 16 der Handwerksordnung

In § 1 Absatz 2 der Verordnung über das Schlich-

tungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314), die durch Artikel 28
Absatz 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I
S. 2246) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14
Abs. 9“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 8“ ersetzt.

Drucksache 17/7453 – 60

E n t w u r f

Artikel 25

Änderung des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Dem § 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) wird folgender Ab-
satz 4 angefügt:

„(4) Zur Gebotseinstellung auf eigene Rechnung oder
im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäftes bedürfen
die in § 2a Absatz 1 Nummer 9 des Wertpapierhandels-
gesetzes genannten Unternehmen einer Erlaubnis der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bun-
desanstalt). Für Berechtigungen, die nicht in Form eines
Finanzinstruments gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom
10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/
39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapier-
firmen, die Meldung von Geschäften, die Markttranspa-
renz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Han-
del und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie
(ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1) versteigert werden,
bedürfen zur Gebotseinstellung im Namen der Kunden
ihres Hauptgeschäftes auch

1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesen-
gesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 32 des Kredit-
wesengesetzes erteilt worden ist, und

2. nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tä-
tige Unternehmen, denen eine Erlaubnis nach § 32
des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist,

einer Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Erlaubnis wird
erteilt, sofern das Unternehmen die Bedingungen des
Artikels 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010
erfüllt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach
den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
aufheben, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, welche
eine Erteilung der Erlaubnis nach Satz 3 ausschließen
würden.“

Artikel 19

Inkrafttreten

(1) Artikel 1 § 7 Absatz 3, § 13 Absatz 6 und § 27 Ab-
satz 2 sowie Artikel 5 Nummer 8 § 34g treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz vorbehaltlich des Absat-
zes 3 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

(3) Artikel 5 tritt im Übrigen am … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Kalen-
dermonats] in Kraft.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 25

Änderung des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Dem § 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) wird folgender Ab-
satz 4 angefügt:

„(4) Zur Gebotseinstellung auf eigene Rechnung oder
im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäftes bedürfen
die in § 2a Absatz 1 Nummer 9 des Wertpapierhandels-
gesetzes genannten Unternehmen einer Erlaubnis der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bun-
desanstalt). Für Berechtigungen, die nicht in Form eines
Finanzinstruments gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom
10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/
39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapier-
firmen, die Meldung von Geschäften, die Markttranspa-
renz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Han-
del und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie
(ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1) versteigert werden,
bedürfen zur Gebotseinstellung im Namen der Kunden
ihres Hauptgeschäftes auch

1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesen-
gesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 32 des Kredit-
wesengesetzes erteilt worden ist, und

2. nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tä-
tige Unternehmen, denen eine Erlaubnis nach § 32
des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist,

einer Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Erlaubnis wird
erteilt, sofern das Unternehmen die Bedingungen des Ar-
tikels 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 er-
füllt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach
den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
aufheben, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, welche
eine Erteilung der Erlaubnis nach Satz 3 ausschließen
würden.“

Artikel 26

Inkrafttreten

(1) Artikel 1 § 7 Absatz 3, § 13 Absatz 6 und § 27 Ab-
satz 2, Artikel 3 Nummer 5, 7 und 8 Buchstabe b bis e und
Nummer 9, Artikel 5 Nummer 6 und Nummer 9 § 34g
und Artikel 7 Nummer 2 sowie die Artikel 19 bis 21, 24
und 25 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 22 tritt am 1. April 2012 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz vorbehaltlich des
Absatzes 4 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermo-

nats] in Kraft.

(4) Artikel 5 tritt im Übrigen am … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Kalen-
dermonats] in Kraft.

Der Gesetzentwurf strebt darüber hinaus eine Verschärfung – Deutsches Aktieninstitut

der Prospekthaftung an, indem

– die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der
OGAW-Richtlinie verbleibenden kurzen Sonderverjäh-
rungsfristen im Prospekthaftungsrecht aufgehoben und

– Iff Institut für Finanzdienstleistungen

– Industrie- und Handelskammertag München – Thomas
Stöhr
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 61 – Drucksache 17/7453

Bericht der Abgeordneten Ralph Brinkhaus, Dr. Carsten Sieling, Dr. Barbara Höll,
Frank Schäffler und Dr. Gerhard Schick

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/6051 in seiner 114. Sitzung
am 9. Juni 2011 beraten und dem Finanzausschuss zur feder-
führenden Beratung sowie dem Rechtsausschuss, dem Aus-
schuss für Wirtschaft und Technologie und dem Ausschuss
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur
Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf sieht die Schaffung eines neuen Ge-
setzes über Vermögensanlagen (Vermögensanlagegesetz –
VermAnlG) sowie die Aufhebung des Verkaufsprospekt-
gesetzes vor. Darüber hinaus ergeben sich Änderungen in
weiteren Gesetzen und Verordnungen. Damit soll der soge-
nannte Graue Kapitalmarkt in teilweiser Anlehnung an die
Bestimmungen für den Wertpapiermarkt strenger als bisher
reguliert werden, um Anleger besser vor finanziellen Schä-
den zu schützen.

Um dies zu erreichen, werden die Pflichten von Banken und
Sparkassen, die im regulierten Bereich bereits Standard sind,
auf den bisherigen grauen Kapitalmarkt ausgedehnt. Hierzu
gehören das aufsichtsrechtliche Gebot zur

– anlegergerechten Beratung,

– Offenlegung von Provisionen und

– Erstellung und Überlassung eines Beratungsprotokolls.

Daneben werden die Anforderungen, die für das öffentliche
Angebot von Vermögensanlagen gelten, verschärft. Die ent-
sprechenden Regelungen sehen vor, dass

– Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen zusätzliche in-
haltliche Anforderungen erfüllen müssen. Insbesondere
sollen sie Informationen enthalten, die eine Beurteilung
der Seriosität der Projektinitiatoren ermöglichen;

– die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) die Verkaufsprospekte von Vermögensanlagen
entsprechend dem bei Wertpapieren bereits angelegten
Maßstab prüft;

– Anbieter von Vermögensanlagen Kurzinformationsblät-
ter („Beipackzettel“) erstellen müssen, um die Anleger in
kurzer und verständlicher Form über die von ihnen ange-
botenen Vermögensanlagen zu informieren;

– für Emittenten von Vermögensanlagen strengere Rech-
nungslegungspflichten eingeführt werden.

Der Schutz vor unseriösen oder schlecht qualifizierten Ver-
mittlern und Beratern im Bereich der Finanzanlagen wird im
Gesetzentwurf durch eine Neuregelung der gewerberechtli-
chen Erlaubnis verbessert, indem

– ein Sachkundenachweis und

– der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder
einer entsprechenden Kapitalausstattung

als neue Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung einge-
führt werden.

Darüber hinaus werden zur Schaffung eines einheitlichen
Anlegerschutzniveaus die Informations-, Beratungs- und
Dokumentationspflichten des sechsten Abschnitts des Wert-
papierhandelsgesetzes im Rahmen einer zustimmungspflich-
tigen Rechtsverordnung im Wesentlichen auf die gewerbli-
chen Vermittler und Berater übertragen.

Der Gesetzentwurf sieht außerdem eine Bereinigung der
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung unter Be-
rücksichtigung erster Vorgaben der bevorstehenden europäi-
schen Richtlinie zu Managern alternativer Investmentfonds
(AIFM-Richtlinie) vor.

III. Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 58. Sitzung am 6. Juli
2011 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände
und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

– AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e. V.

– Berufsverband deutscher Honorarberater

– BIIS Bundesverband der Immobilien-Investment-Sach-
verständigen e. V.

– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

– Bundesverband deutscher Kapitalbeteiligungsgesell-
schaften

– Bundesverband Deutscher Vermögensberater

– Bundesverband deutscher Versicherungskaufleute

– Bundesverband mittelständischer Versicherungs- und
Finanzmakler

– BVI Bundesverband Investment und Asset Management
e. V.

– Deutsche Bundesbank

– Deutscher Gewerkschaftsbund

– Deutscher Industrie- und Handelskammertag
– die Haftungsvoraussetzungen im Bereich der Prospekt-
haftung für Vermögensanlagen erleichtert werden.

– Institut der Wirtschaftsprüfer

– Kapital-Markt intern

Drucksache 17/7453 – 62 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– Methner, Olaf, Kanzlei Baum, Reiter & Kollegen

– MLP Finanzdienstleistungen AG

– RA Peter Mattil, Mattil & Kollegen, München

– Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger

– ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bundes-
vorstand

– Verband der Finanzdienstleistungsinstitute e. V.

– Verband Geschlossene Fonds

– Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

– Votum – Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-
Unternehmen in Europa e. V.

– Wiebe, Sven, beim Senator für Wirtschaft und Häfen,
Bremen

– Zeitschrift Finanztest

– Zentraler Kreditausschuss.

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Aus-
schussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließlich
der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öf-
fentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
62. Sitzung am 19. Oktober 2011 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
Annahme in der Fassung der Änderungsanträge der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 53. Sitzung am 19. Oktober 2011 be-
raten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. Annahme mit Änderungen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 49. Sitzung
am 19. Oktober 2011 beraten und empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Zustimmung
zu dem Gesetzentwurf in geänderter Fassung.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 53. Sit-
zung am 8. Juni 2011 erstmalig beraten und die Durchfüh-
rung einer öffentlichen Anhörung am 6. Juli 2011 beschlos-
sen (siehe hierzu Abschnitt III). In seiner 59. Sitzung am
21. September 2011 hat er den Gesetzentwurf nach Durch-
führung der Anhörung erneut beraten und in seiner 61. Sit-
zung am 28. September 2011 die Beratung fortgeführt.

Der Finanzausschuss hat in seiner 62. Sitzung am 28. Sep-

Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellung-
nahme:

– Bund der Versicherten e. V.

– Gatschke, Lars, Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

– Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft
e. V.

– Roider, Roland, BCA AG

– Stiftung Warentest

– Verband der privaten Krankenversicherung e. V.

Der Finanzausschuss hat die Beratung des Gesetzentwurfs in
seiner 64. Sitzung am 19. Oktober 2011 abgeschlossen.

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung zu emp-
fehlen.

Beratung – Generelle Einschätzungen der Fraktionen

Die Fraktion der CDU/CSU bezeichnete die Novellierung
des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
als Quantensprung. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/
CSU und FDP vom 26. Oktober 2009 habe das Ziel gesetzt,
dass alle Märkte, Produkte, Anbieter und Vermittler der Re-
gulierung unterliegen sollten. Dies gelte nicht nur für den
Bankenbereich, wo im Verlauf der Finanzkrise die großen
systemischen Schäden entstanden seien, sondern eben auch
für die freien Finanzanlagenvermittler. Man müsse bei der
Bewertung der Novellierung des Finanzanlagenvermittler-
und Vermögensanlagenrechts anerkennen, dass ein weiterer
Teil der Finanzindustrie und der Finanzprodukte damit aus
dem Graumarktbereich herausgeholt worden sei.

Gemessen am Ziel des Koalitionsvertrages sei der beschrit-
tene Weg der schnellste und angemessenste. Grundsätzlich
könne man darüber diskutieren, ob die Ansiedlung der Rege-
lungen im Bereich des Gewerberechts analog zu den Rege-
lungen bei den Versicherungsvermittlern sinnvoll sei oder ob
man sich an der Regulierung der Wertpapierberater bei den
Banken hätte orientieren sollen. Je nach Standpunkt könne
man Argumente für beide Alternativen finden. Die Koalition
habe sich dafür entschieden, die freien Vermittler in Analo-
gie zu den Versicherungsvermittlern zu behandeln. Natürlich
wäre es langfristig erstrebenswert, zu einem zusammenfas-
senden Allfinanzprodukt- und Allfinanzvertriebsrecht zu ge-
langen. Die Schaffung eines solchen Rechtsrahmens sei
kurzfristig aber nicht möglich gewesen. Wenn nach einer
durch die Koalition geplanten Evaluation zum Ende des Jah-
res 2015 ein Allfinanzprodukt- und Allfinanzvertriebsrecht
geschaffen werden könne, dann werde man sich dieser Auf-
gabe stellen. Gleichzeitig sei zu bedenken, dass eine Ansied-
lung sämtlicher Bereiche der Finanzmarktregulierung bei
der BaFin nicht unbedingt sachgemäß sein müsse. Dies habe
auch die Anhörung zum Gesetzentwurf deutlich gemacht.
Zunächst sei das Funktionieren der neuen Regelungen abzu-
warten. Das Bundesministerium für Wirtschaft habe ver-
sprochen, für eine einheitliche Durchsetzung des neuen
Rechts im Rahmen der Bund-Länder-Abstimmung und der
tember 2011 ein nicht öffentliches Fachgespräch zu dem Ge-
setzentwurf durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige,

geplanten Verwaltungsanweisungen zu sorgen. Man habe
durch den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen sicher-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 63 – Drucksache 17/7453

gestellt, dass der Informationsaustausch zwischen den Ge-
werbebehörden und der BaFin erfolgreich erfolgen werde.

Dem dazu vorgelegten Änderungsantrag der Koalitionsfrak-
tionen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie den Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der SPD zu.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass die gewählte ge-
werberechtliche dezentrale Lösung in Analogie zum Bereich
der Versicherungsvermittler richtig sei. Die BaFin wäre mit
einer Beaufsichtigung von ca. 80 000 Finanzanlagenvermitt-
lern überfordert gewesen. Die Anhörung habe deutlich ge-
macht, dass nicht versucht werden sollte, ungleiches gleich
zu behandeln. Die BaFin sei eine Institutsaufsicht. Ihre Mit-
arbeiterzahl sei in den letzten Jahren von 1 300 auf 2 300 ge-
stiegen, um eine angemessene Institutsaufsicht zu gewähr-
leisten. Eine präventive Kontrolle von ca. 80 000 einzelnen
Vermittlern wäre der falsche Weg. Die Novellierung des
Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts er-
reiche ihr Ziel über verschiedene Maßnahmen wie die Regis-
trierungspflicht, die Pflicht zur Berufshaftpflichtversiche-
rung oder auch die vorgesehene meldepflichtige Einzelprü-
fung durch einen Wirtschaftsprüfer. Dazu komme die Doku-
mentierung und Protokollierung der Beratungsgespräche.
Damit werde ein neues Niveau des Verbraucherschutzes
erreicht.

Insbesondere die im Rahmen der Novellierung des Finanz-
anlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts eingeführte
Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung sei ein scharfes
Schwert bei der Marktregulierung. Die Haftpflichtversiche-
rungen würden mittel- und langfristig keine so genannten
„Schwarzen Schafe“, die Schadensfälle verursachten, versi-
chern und damit den Markt bereinigen. Dieser Mechanismus
greife auch bei so genannten „Alten Hasen“, die sich keiner
Sachkundeprüfung unterziehen müssten. Auch bestimmte
Produktbereiche würden zukünftig nur noch sehr schwer
Versicherungsschutz finden. Es sei davon auszugehen, dass
es wenige Vermittler geben werde, die eine Versicherung für
den Bereich des Vertriebs von geschlossenen Fonds erhalten
würden, und noch weniger Vermittler würden eine Versiche-
rung für den Bereich des Vertriebs von Beteiligungen erhal-
ten. Dies mache die geplante Regelung an dieser Stelle sehr
effektiv.

Zum Gesetzentwurf insgesamt sei noch darauf hinzuweisen,
dass Vermögensveräußerungen und Verwertungen im Rah-
men eines Insolvenzverfahrens nicht unter den Anwen-
dungsbereich des Vermögensanlagengesetzes fielen und so-
mit bei Insolvenzmasseverwertungen auch kein entspre-
chender Verkaufsprospekt erstellt werden müsse. Es solle
auch noch einmal klargestellt werden, dass eine Aushän-
digungsverpflichtung für Vermögensinformationsblätter nur
dann bestehe, wenn der Anbieter überhaupt bereit sei, dem
Interessierten diese Vermögensanlage anzubieten und an ihn
zu veräußern.

Über das vorliegende Gesetzeswerk hinaus plane die Regie-
rungskoalition nach dem 31. Dezember 2011 eine Evaluie-
rung des gesamten Themenkomplexes Beratungsprotokolle/
Produkt- bzw. Vermögensinformationsblätter. Der dazu vor-

Beratungsprotokollpraxis zwei Jahre alt sein werde, sei der
Zeitpunkt für eine Evaluierung mit dem Ziel einer Entbüro-
kratisierung bei weiterhin hohem Verbraucherschutzniveau
gekommen. Auch werde der Deutsche Bundestag die An-
wendung der Novellierung des Finanzanlagenvermittler-
und Vermögensanlagenrechts unter Einbeziehung von Sach-
verständigen und der Länder bis zum 31. Dezember 2015
evaluieren.

Die Fraktion der SPD betonte, dass die gesamte Novellie-
rung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagen-
rechts in die Debatte um den Fortschritt in der Finanzmarkt-
regulierung seit dem Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008
eingeordnet werden müsse. Von den ehrgeizigen Plänen, die
bis zur Ebene der G20 nach dem Zusammenbruch der Bank
Lehman Brothers gefasst worden seien, sei wenig übrig
geblieben. Auch Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und
Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble hätten in der
Vergangenheit das Ziel formuliert, alle Produkte und alle
Vertriebswege auf einheitliche Weise in die Neuordnung ein-
zubeziehen. Vor diesem Hintergrund sei es eine zentrale Auf-
gabe der Politik und des Finanzausschusses im Besonderen,
Vertrauen und Sicherheit auf den Märkten wieder herzu-
stellen. Dies sei der Bundesregierung mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf nicht gelungen.

Die vorgesehene gewerberechtliche Regulierung könne
keine Durchsetzung der geschaffenen Regeln gewährleisten,
da die mit der Aufsicht betrauten Gewerbeämter bzw. Indus-
trie- und Handelskammern keine effektive Aufsicht gewähr-
leisten könnten. Die Zusammenarbeit zwischen den Gewer-
bebehörden und der BaFin sei in der Praxis kaum ohne
schwerwiegende Probleme vorstellbar. Es sei ein grundle-
gendes Konstruktionsproblem des vorliegenden Gesetzent-
wurfs, dass eine gespaltene Regulierung bzw. Aufsicht auf
Grundlage des Gewerberechts einerseits und des WpHG
bzw. KWG andererseits geschaffen werde, das auch durch
die Änderungsanträge der Regierungskoalition nicht beho-
ben sei. Deshalb würde die SPD-Fraktion allen Änderungs-
anträgen der Koalition, die auf der Basis der Gewerbeord-
nung angesiedelt seien, nicht zustimmen.

Die Hauptkritik der SPD-Fraktion an der vorliegenden No-
vellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensan-
lagenrechts sei, dass die Regierungskoalition den Grundinte-
ressen bestimmter Marktakteure nahestehe. Dies sei die Ur-
sache für die vorliegende Konstruktion des Gesetzentwurfs.
Dies werde daran deutlich, dass der ursprüngliche Referen-
tenentwurf aus dem Bundesministerium der Finanzen die
Einheitlichkeit der Regulierung vor dem Hintergrund der Fi-
nanzkrise 2008 und im Geiste der G20-Beschlüsse noch be-
inhaltet habe. Eine aus Sicht der SPD-Fraktion destruktive
Form des Lobbyismus habe dazu geführt, dass nun doch wie-
der getrennte Regelwerke geschaffen worden seien. Dies
habe Risiken, Unsicherheiten und sogar Debatten über die
Wirksamkeit und Durchsetzungsfähigkeit der demokra-
tischen Institutionen zur Folge gehabt. Die SPD-Fraktion
halte den gewerberechtlichen Ansatz bei der Novellierung
des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
für einen grundsätzlichen Fehler. Damit stattdessen die Ba-
Fin eine Aufsicht über ca. 80 000 Vermögensanlagenvermitt-
ler leisten könne, müssten natürlich ihre Mittel aufgestockt
liegende Vorschlag des Bundesrates werde aufgegriffen und
Alternativen würden geprüft. Nachdem zum Jahresende die

werden. Ohne Unterstützung durch die Bundesregierung und
den Willen zur Weiterentwicklung der BaFin könne dies

Drucksache 17/7453 – 64 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nicht funktionieren. Der Gesetzentwurf habe darüber hinaus
die ursprünglich angedachte Eins-zu-eins-Umsetzung der
Regelungen für Finanzanlagenvermittler und Vermögens-
anlagen zu den WpHG-Regeln für Wertpapiere an verschie-
denen Punkten nicht eingehalten. Diese Gründe führten zu
einer Ablehnung des Gesetzesvorhabens insgesamt durch
die SPD-Fraktion, obwohl in diesem Bereich jede zusätz-
liche Regulierung eine Verbesserung bedeute. Dies gelte
sogar für die vorliegende Novellierung des Finanzanlagen-
vermittler- und Vermögensanlagenrechts. Die erreichten
Verbesserungen seien allerdings schwach, unzureichend und
in ihrer Durchsetzung gefährdet. Unter dem Strich sei die
Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögens-
anlagenrechts eine vertane Chance, mehr Vertrauen und
Sicherheit auf den Märkten zu schaffen. Die SPD-Fraktion
befürchte, dass das geplante Gesetz wirkungslos bleiben und
zur Enttäuschung der Bevölkerung über die „Regierungs-
kunst“ der Politik beitragen werde. Deshalb lehne die SPD-
Fraktion den Gesetzentwurf insgesamt ab.

Die Fraktion der FDP bezeichnete die Novellierung des
Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts als
großen Wurf. Man danke der Fraktion der CDU/CSU für die
gute Zusammenarbeit im Gesetzgebungsprozess, die zu ei-
nem guten Ergebnis geführt habe. Der Anlegerschutz werde
verbessert, und gleichzeitig bleibe der Wettbewerb in der
Branche erhalten. Wettbewerb sei ein wichtiger Garant für
den Anlegerschutz, da bei einer nur geringen Zahl von An-
bietern auch die Qualität des Angebots leiden würde. Es
werde ein konsistenter Vermittlermarkt ohne Arbitragemög-
lichkeiten geschaffen. Umfassende Standards würden zu-
künftig das Ausweichen in weniger stark regulierte Markt-
bereiche verhindern. Die Schaffung einheitlicher Regeln für
Haftungsbedingungen, Ausbildungsstandards und Markt-
zulassung unabhängig vom vertriebenen Produkt sei eine
kohärente Regulierungslösung, die vorangegangen Regie-
rungen nicht gelungen sei.

Zur Kritik am gewerberechtlichen Ansatz der Aufsicht und
an der Nichtzuständigkeit der BaFin sei darauf hinzuweisen,
dass die Anhörung deutlich gemacht habe, dass die BaFin
selbst eine Aufsicht nicht leisten könne und dass sich die
Aufsicht durch die Gewerbeämter bzw. je nach Umsetzung
in den Bundesländern auch der zuständigen Kammern am
Markt sehr bewährt habe. Das im Bereich der Versicherungs-
vermittler bewährte Modell habe als Vorbild gedient. Die
Durchbrechung dieses Ansatzes hätte zu einem Flickentep-
pich der Regulierung in Deutschland geführt, was mit dem
Ziel einer einheitlichen Aufsicht unvereinbar gewesen wäre.
Das Zusammenspiel zwischen BaFin und Gewerbeämtern
bzw. Industrie- und Handelskammern werde durch Durch-
führungsverordnungen für die Verwaltung gewährleistet
werden. Der Vorwurf der Opposition, dass die Gewerbeäm-
ter zu heterogen und zur Überwachung nicht geeignet seien,
laufe daher ins Leere. Man werde wie mit der Novellierung
des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
geplant in den letzten Winkel Deutschlands hinein eine effi-
ziente Aufsicht schaffen.

Die Fraktion der FDP schloss sich der Meinung der Fraktion
der CDU/CSU an, dass die Pflicht zur Haftpflichtversiche-
rung ein scharfes Schwert darstelle, das zu einer Marktberei-

pflichtversicherung am Markt mehr bekommen und werde
ausscheiden müssen. Dieser Mechanismus werde in Bezug
auf die Beratungsqualität und die Sorgfalt am meisten diszi-
plinieren.

Im Zusammenhang mit der von der Fraktion der SPD vorge-
nommenen Einordnung des vorliegenden Gesetzentwurfs in
größere Zusammenhänge müsse betont werden, dass die von
der Regulierung erfasste Gruppe der Finanzanlagenvermitt-
ler nicht an der Verursachung der Finanzkrise beteiligt gewe-
sen sei. Bei ihnen gehe es vordringlich um eine Vereinheit-
lichung von Standards.

Die Fraktion DIE LINKE. attestierte der Regierungskoali-
tion, dass sie sich bei der Novellierung des Finanzanlagen-
vermittler- und Vermögensanlagenrechts bemüht habe. Dies
gelte auch für die Behandlung der Vorlage im Ausschuss.
Von einem großen Wurf könne allerdings keinesfalls gespro-
chen werden.

Der graue Kapitalmarkt werde im Rahmen der Novellierung
des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
nur sehr schwach reguliert. Die Anlageberatung werde auch
nach Inkrafttreten des Gesetzes trotz der geplanten Ein-
schränkungen provisionsgetrieben bleiben. Eine prinzipielle
Umstellung auf Honorarberatung wäre eine Alternative, wie
sie zum Beispiel von den Verbraucherzentralen vorgesch-
lagen worden sei. Dazu müssten allerdings die Verbraucher-
zentralen personell wesentlich verstärkt werden, damit sie
eine echte Kontrollfunktion wahrnehmen könnten. Eine
Regulierung der Finanzprodukte selbst sehe das geplante
Gesetz nicht vor. Wenn es einen „Finanz-TÜV“ gäbe, der die
Produkte überprüfen würde, bräuchte man sich weniger
Sorgen über die Korrektheit der Prospekte und über damit
verbundene Haftungsaspekte machen. Die Fraktion DIE
LINKE. fordere zur Regulierung des Grauen Kapitalmarktes
die Einführung eines „Finanz-TÜVs“. Nur mit einem sol-
chen Instrument könne die Grundproblematik gelöst werden.

Die mit der Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und
Vermögensanlagenrechts geschaffene Aufsichtsstruktur
stelle genau den Flickenteppich dar, den die Koalition habe
vermeiden wollen. Dass die BaFin die Aufsicht über die
Finanzanlagenvermittler nicht leisten könne, liege in ihren
dafür unzureichenden personellen Ressourcen begründet.
Wenn man eine einheitliche Aufsicht unter dem Dach der
BaFin wollte, könnte man ihr Personal entsprechend auf-
stocken. Auch bei den Gewerbeämtern bzw. Industrie- und
Handelskammern stelle sich die Frage, ob die Aufsicht vom
bereits vorhandenen Personal geleistet werden solle. Die
Fraktion DIE LINKE. halte eine Aufspaltung der Aufsicht
auf die 16 Bundesländer für falsch. Man hätte stattdessen
eine zentrale Aufsicht begrüßt. Darüber hinaus seien einige
Anregungen aus der Anhörung von der Koalition nicht auf-
gegriffen worden, so z. B. die vorgeschlagenen Verpflichtun-
gen zur Offenlegung der Gesamtkosten oder zur Darlegung
von Interessenskonflikten.

Die Hauptkritik der Fraktion DIE LINKE. betreffe das Ver-
bleiben des Gesetzgebungsvorhabens in der Logik des
Marktes und das damit verbundene Vertrauen in die Rege-
lungskraft der Marktmechanismen. Es sollte stattdessen ge-
rade nicht alles erlaubt sein, was nicht explizit verboten
werde. Die im Gesetzesvorhaben vorgesehene Art der Re-
nigung führen werde. Ein Vermittler, der zwei oder drei
Schadensfälle produziert habe, werde keine Berufshaft-

gulierung werde immer wieder vom Entstehen neuer, inno-
vativer Finanzprodukte ausgehebelt werden. Der Grund-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 65 – Drucksache 17/7453

ansatz einer sinnvollen Regulierung wäre genau anders-
herum, indem positiv formuliert würde, was erlaubt sei. Es
sei insbesondere nicht zu verstehen, weswegen im geplan-
ten Gesetz die Liste der erfassten Produkte abschließend
geregelt werde. In anderen Gesetzen seien offene Listen
enthalten, die um neu entstandene Produkte erweitert wer-
den könnten, ohne dass es dafür eines neuen Gesetz-
gebungsverfahrens bedürfe. Da die Fraktion DIE LINKE.
den Grundansatz des Gesetzesvorhabens trotz der erkenn-
baren Bemühungen nicht teile, werde sie zur zweiten und
dritten Lesung einen eigenen Entschließungsantrag vorle-
gen und sich bei der Abstimmung der Vorlage insgesamt
enthalten. Die meisten Änderungsanträge der Koalition
stellten im Rahmen des vorgelegten Gesetzentwurfes kleine
Verbesserungen dar, denen man zustimmen könne.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teilte die von
den anderen Oppositionsfraktionen geäußerte grundsätzliche
Kritik an der gewählten gewerberechtlichen Lösung. Sie
stelle einen Fehler dar, weil keine kohärente Aufsichtsstruk-
tur geschaffen werde und die tatsächliche Durchsetzung der
Ziele der Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und
Vermögensanlagenrechts zweifelhaft bleibe.

Der Versuch des Gesetzentwurfes, im Bereich der Vermö-
gensanlagen ein dem Wertpapierbereich vergleichbares Ni-
veau beim Anlegerschutz zu schaffen, gehe in die richtige
Richtung. Dies sei allerdings nicht vollständig gelungen. Es
gebe einige Beispiele, bei denen Regelungen des WpHG
keine äquivalente Entsprechung im neuen Regelwerk gefun-
den hätten. Dazu gehörten etwa die Vertriebsvorgaben nach
§ 33 Absatz 1 Nummer 3a WpHG beim Umgang mit Inter-
essenskonflikten oder die Angemessenheitsprüfung. Weitere
Punkte seien die Bußgeldhöhe bei Verstößen gegen WpHG-
Vorschriften und dass in § 31d WpHG eine Unzulässigkeit
der Annahme von nicht offengelegten Zuwendungen enthal-
ten sei, während § 17 der geplanten Finanzanlagenvermitt-
lerverordnung lediglich ein Offenlegungsgebot vorsehe.

Die Betonung der Pflicht zur Haftpflichtversicherung als
Mittel, um eine Verbesserung des Qualifikationsniveaus im
Vermittlermarkt zu erreichen, durch die Koalitionsfraktionen
sei kritisch zu beurteilen. Damit eine Haftungspflicht ein-
trete, werde immer erst ein Schadens- bzw. Streitfall benö-
tigt. Eine Klage von Geschädigten unterbleibe aber in der
Praxis oft aus verfahrensrechtlichen Gründen und wegen
Problemen im Bereich der Rechtsschutzversicherung. Nur
falls diese Hürde überwunden werden könne, sei auf diesem
Weg eine Verbesserung zu erzielen. Aus diesen grundlegen-
den Defiziten des deutschen Finanzmarktes müsse gelernt
werden. Man sollte stattdessen dafür sorgen, dass Schadens-
fälle gar nicht erst entstehen könnten. Man könne dies in
anderen Bereichen sehen: Auch Ärzte oder Rechtsanwälte
müssten über eine entsprechende Qualifikation verfügen,
obwohl es für sie anwendbare Haftungsregelungen gebe.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte das im
Laufe des Gesetzgebungsprozesses durch die Koalitions-
fraktionen vorgenommene „Ankleben“ sachfremder Ände-
rungsanträge an die Neuregelung des Finanzanlagenvermitt-
ler- und Vermögensanlagerechts. Die Praxis der sachfrem-
den Änderungsanträge sei zu häufig und nicht in Ordnung.
Sie verhindere eine angemessene Befassung mit den Vor-

Prozesse im Bundesministerium der Finanzen zu hinterfra-
gen. Im Gegensatz dazu begrüße man die von der Koalition
angekündigte zukünftige Evaluierung der Novellierung des
Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts als
Ausdruck einer guten parlamentarischen Kultur.

Eine Reihe der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen
würde im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzentwurf eine
Verbesserung bedeuten. Diesen könne zugestimmt werden.
Insgesamt lehne die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
den Gesetzentwurf zur Novellierung des Finanzanlagenver-
mittler- und Vermögensanlagenrechts aber ab.

Die Bundesregierung erwiderte auf die grundsätzliche Kri-
tik der Oppositionsfraktionen am Ansatz der Regulierung,
dass die gewerberechtliche Lösung bei den Finanzanlagen-
vermittlern aufgrund der großen Überschneidung mit dem
Personenkreis der Versicherungsvermittler geboten sei. Die
BaFin sei hingegen in ihrer Vollzugstechnik und in ihrer
Vollzugskultur auf eine deutlich kleinere Zahl großer Institu-
tionen ausgerichtet. Im Übrigen sei die gewerberechtliche
Aufsicht effektiv, wie sich im Versicherungsbereich durch
fast 2 500 Erlaubnisentzüge seit Einführung der entsprechen-
den Aufsicht vor ca. zwei Jahren gezeigt habe. Das in diesem
Bereich 2007 eingeführte Gesetz habe gute Erfahrungen
erbracht. Die BaFin werde bei der Entwicklung der Verwal-
tungsvorschriften für die Beaufsichtigung der Finanzan-
lagenvermittler mit einbezogen. Das Zusammenspiel von
BaFin und Gewerbeaufsicht sei im Gesetzentwurf durch
§ 11a Gewerbeordnung berücksichtigt worden. Produktbe-
aufsichtigung und Vertriebsbeaufsichtigung könnten sich ge-
genseitig Erkenntnisse liefern. Die BaFin werde Einblick
nehmen können in das öffentlich zugängliche Vermittlerre-
gister. Wenn die Produktprüfung z. B. ein Schneeballsystem
ergebe, könne der entsprechende Vertreiber über das Ver-
mittlerregister leicht verortet werden. Die Zusammenarbeit
zwischen BaFin und der Gewerbeaufsicht solle durch ent-
sprechende Verwaltungsvorschriften noch untermauert wer-
den. Die Ausarbeitung der neuen Musterverwaltungsvor-
schrift mit Blick auf die Neuregelungen ab 2013 werde noch
eine Weile in Anspruch nehmen. Sie werde in jedem Fall zur
Berücksichtigung der neuen zu integrierenden Sachverhalte
erheblich ausgebaut.

Im Versicherungsbereich habe sich gezeigt, dass die Sach-
kundeprüfung mit einer Durchfallquote von 15 bis 20 Pro-
zent wirklich greife und zu einer deutlichen Verbesserung im
Sinne des Anlegerschutzes geführt habe. Eine solche Prü-
fung bestehe im Bankbereich dagegen nicht. Die im Anhang
der Verordnung für die Finanzanlagenvermittler vorgesehe-
nen Inhalte der Sachkundeprüfung seien anspruchsvoll und
würden zu einer Professionalisierung der Vermittler führen.
Bei den Sachkundeanforderungen werde es drei Abstufun-
gen geben. Es werde eine Erlaubnis für den Vertrieb von
Investmentfonds, von geschlossenen Fonds und von Beteili-
gungen geben. Dafür gebe es ein jeweiliges Modul zur Sach-
kundeprüfung. Darüber hinaus werde als Kernmodul die Be-
ratungskompetenz geprüft, analog zu den Anforderungen bei
der Versicherungsvermittlung. Das Kernmodul werde münd-
lich geprüft, während die anderen Prüfungen per Multiple-
Choice erfolgen würden.

Zur Frage der Parallelität zwischen dem Wertpapierbereich

lagen in Ausschuss und Parlament. Ein solches Vorgehen sei
keine ordentliche Gesetzgebung. Es gelte diesbezüglich die

und dem Bereich der Vermögensanlagen gelte es zu beach-
ten, dass diese niemals vollständig seien könne. Wie man an

Drucksache 17/7453 – 66 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

der Kritik zu Einzelpunkten des Gesetzentwurfes durch die
Oppositionsfraktionen sehe, könne die Distanz der neuen
Regelungen zum WpHG im Einzelfall jeweils von beiden
Seiten her kritisiert werden. Die Bundesregierung sei über-
zeugt, dass der vorgelegte Gesetzentwurf einen guten Kom-
promiss darstelle. Eine Evaluierung nach der Anwendung
der Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermö-
gensanlagenrechts in der Praxis werde ergeben, ob in einzel-
nen Punkten noch eine Nachjustierung nötig sein werde. Wie
beim Gesetzentwurf selbst sollte man sich dabei vom Ziel ei-
nes möglichst einheitlichen Niveaus des Anlegerschutzes
leiten lassen, ohne dabei sachlich ungleiche Dinge gleich zu
behandeln.

Beratung von Einzelpunkten

Einfügung einer Bestandsschutzregelung für die Sachkunde –
§ 157 Absatz 3 GewO („Alte-Hasen-Regelung“)
Die Koalitionsfraktionen brachten einen Änderungsantrag
ein, der für die vom Gesetzentwurf betroffenen Anlagenver-
mittler eine Bestandsschutzregelung für die Sachkunde
(§ 157 Absatz 3 GewO) einfügt.

Die Fraktion der SPD betonte, ein sensibler Umgang mit
langjährig tätigen Vermittlern, tatsächlichen sogenannten
„Alten Hasen“, die ein gewisses Berufs- und Lebensalter er-
reicht hätten, sei prinzipiell unterstützenswert. Die von der
Koalition vorgelegte „Alte-Hasen-Regelung“ sei allerdings
zu umfangreich. Ein relativ junger Vermittler könne nach
dieser Regel, obwohl er noch mehr als 30 Jahre seiner Ver-
mittlertätigkeit vor sich habe, als „Alter Hase“ von der Sach-
kundeprüfung ausgenommen werden, wenn er seit dem
1. Januar 2006 durchgehend als Finanzanlagenvermittler ge-
arbeitet habe. Deshalb lehne die SPD-Fraktion die vorge-
sehene „Alte-Hasen-Regelung“ ab.

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte
die vorgesehene „Alte-Hasen-Regel“ scharf. Zwar bedürfe
es einer Übergangsregelung, aber dass z. B. ein heute drei-
ßigjähriger Vermittler, der seit 2006 tätig sei, als alter Hase
eingestuft werde und dann mehr als 30 Jahre lang ohne Sach-
kundenachweis, der mit der Neuregelung gesetzlich eigent-
lich erforderlich sein werde, arbeiten dürfe, könne nicht als
vernünftige Übergangsregelung bezeichnet werden. Zwar
könne man tatsächlich alten „Hasen“ mit langjähriger Be-
rufserfahrung für ihre letzten drei oder fünf Jahre im Beruf
keine Umschulung oder Neuqualifizierung zumuten. Dies
könne aber nicht für jemanden gelten, der das Gros seiner
Berufstätigkeit noch vor sich habe. Dies wäre im Gegensatz
zu einer „Alten-Hasen-Regelung“ ein Bestandsschutz für
ungeeignete Strukturen. Eine entsprechende Regelung im
Bankbereich spreche nicht dafür, bei den Finanzanlagenver-
mittlern den gleichen Fehler zu wiederholen. Man solle statt-
dessen die Regelung im Bankbereich ebenfalls korrigieren.
Es gehe darum, eine insgesamt unzureichende Qualifika-
tionsbasis bei den Vermittlern zu verändern. Viele Vermittler
verfügten über dünne finanzwirtschaftliche Kenntnisse, aber
gleichzeitig gute Marketingfähigkeiten und lieferten auf die-
ser Grundlage eine schlechte Beratungsleistung ab. Diese
asymmetrische Qualifizierung werde bei vielen Vermittlern
ohne eine zusätzliche Qualifikationsanforderung fortge-
schrieben. Es sei doch das Ziel der Gesetzgebung, eine mas-

„Alte-Hasen-Regelung“ entwerte die Ausbildung der neu
eintretenden Vermittler und sei für Vermittler, die qualitativ
hochwertig beraten wollten, ein wettbewerbsverzerrendes
Hemmnis, da sie keine befriedigende Rendite für ihre Quali-
fikation erzielen könnten. Aus einer Marktordnungsperspek-
tive sei die vorgesehene „Alte-Hasen-Regel“ ein Fehler.
Allein um unzumutbare Härten für ältere Betroffene zu ver-
meiden, sei eine solche Regel sinnvoll.

Zur „Alte-Hasen-Regelung“ wies die Fraktion DIE
LINKE. darauf hin, dass das Ablegen der geforderten Sach-
kundeprüfung für erfolgreiche und kompetente Anlagever-
mittler auch ohne Vorbereitungskurs möglich sei, wenn sich
die Betroffenen dazu in der Lage fühlten. Die Prüfungsge-
bühr sei in diesen Fällen im Sinne des weiteren beruflichen
Werdegangs der Betroffenen sinnvoll angelegtes Geld. Den
mit dem Prüfungszwang verbundenen Eingriff in die Freiheit
der Berufsausübung halte sie für nicht sehr weitgehend,
selbst wenn die „Alte-Hasen-Regelung“ gestrichen würde.
Die Mehrzahl der Finanzanlagenvermittler, die ordentlich
arbeiteten, wären sicher bereit, die Prüfung abzulegen und
würden dabei wenig Schwierigkeiten haben, erfolgreich zu
sein. Alte und junge Vermittler dürften nicht gegeneinander
ausgespielt werden. Man müsse Regelungen finden, die
sowohl dem Anlegerschutz durch Sicherstellung der Quali-
fikation der Vermittler als auch einer angemessenen Berück-
sichtigung der Berufserfahrung vieler Vermittler gerecht
werden könnten.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
erwiderten auf die Kritik der Oppositionsfraktionen an der
„Alte-Hasen-Regelung“, es müsse beachtet werden, dass ein
solcher Bestandsschutz immer einen Kompromiss darstelle.
Die Regelung bedeute nicht, dass alle, die als Anlagen-
vermittler vor dem 1. Januar 2006 tätig gewesen seien von
der Prüfung ausgenommen seien. Es werde eine Bestands-
schutzregelung nur für solche Gewerbetreibende und Ange-
stellte eingeführt, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbro-
chen als selbständige oder unselbständige Anlagenvermittler
oder -berater tätig gewesen seien. Bei selbstständig tätigen
Anlagevermittlern sei die ununterbrochene Tätigkeit durch
die Vorlage der Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 oder Nummer 3 GewO und die lückenlose Vorlage der
Prüfungsberichte gemäß § 16 Absatz 1 der Makler- und Bau-
trägerverordnung nachzuweisen. Der Stichtag 1. Januar
2006 entspreche dem in § 4 Satz 2 des Entwurfs der WpHG-
Mitarbeiteranzeigeverordnung gewählten Stichtag. Die ge-
troffene Regelung orientiere sich wie die gesamte Novel-
lierung des Finanzanlagenvermittlerrechts an der Umset-
zung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in Deutschland.
Die dort enthaltene Bestandsschutzklausel habe sich in der
Rückschau bewährt. Der Versicherungsvermittlermarkt sei
in Folge der Regulierung bereinigt worden, und die Qualität
der Vermittlung habe sich deutlich verbessert. Eine Profes-
sionalisierung des Marktes und eine verbesserte Vermitt-
lungsqualität sei als Folge der Novellierung des Finanzan-
lagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts ebenfalls zu
erwarten. Eine „Alte-Hasen-Regelung“ sei zwingend erfor-
derlich, da erheblich in die freie Berufsausübung eingegrif-
fen werde. Deshalb sei es gut, dass die „Alte-Hasen-Re-
gelung“ an die Klausel im Rahmen der Umsetzung der Ver-
sive Qualitätssteigerung zu erreichen. In der alten Praxis hät-
ten gute Vermittler oftmals keine Chance. Die vorgesehene

sicherungsvermittlerrichtlinie durch die damalige schwarz-
rote Regierung angelehnt worden sei.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 67 – Drucksache 17/7453

Dem zur Bestandsschutzregelung vorgelegten Änderungsan-
trag der Koalitionsfraktionen stimmte der Ausschuss mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

Fragen der Prospekthaftung und der Haftung bei unrichti-
gem Vermögens-Informationsblatt
Zum Themenkomplex der Prospekthaftung und der Haftung
bei unrichtigem Vermögens-Informationsblatt brachten die
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN je-
weils zwei Änderungsanträge ein.

– Der erste Änderungsantrag der Fraktion der SPD betraf
die Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt. Die im
Vermögensanlagengesetz vorgesehene Regelung, nach
der die Prospekthaftung nicht greife, wenn die Vermö-
gensanlage nicht aufgrund des Verkaufsprospektes er-
worben worden sei, sei mit den Grundsätzen eines umfas-
senden Anlegerschutzes sowie größtmöglicher Markt-
transparenz nicht vereinbar. Sie schaffe den Anreiz für
die Anbieter, den Prospekt den Anlegerinnen und Anle-
gern von vornherein nicht auszuhändigen, um sich von
einer Haftung zu exkulpieren. Schließlich bestünden er-
hebliche Beweisprobleme. Die Vorschrift sei deshalb zu
streichen.

Die Bundesregierung erwiderte, dass der Gesetzentwurf
bei der Prospekthaftung bereits relativ weitgehend sei.
Die Beweislast werde umgekehrt, da der Emittent dem
Anleger nun beweisen müsse, dass er den Prospekt nicht
gelesen habe. Es sei zu bezweifeln, dass man im deut-
schen Zivilrecht aus systematischer Sicht darüber hinaus
gehen könnte. Anleger, die offen zugäben, dass sie den
Prospekt nicht gelesen hätten, seien vom Gesetzgeber
nicht zu schützen.

– Der zweite Änderungsantrag der Fraktion der SPD be-
traf die Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt. Der
Umstand allein, dass der Erwerber die Prospektpflicht
kenne und dennoch kaufe, könne allein nicht den Schluss
tragen, dass er auf den Prospekt verzichtet habe. Daher
könne nur ein ausdrücklicher Verzicht des Erwerbers zu
einer Freizeichnung des Emittenten führen. Um dem
strengeren Entlastungsnachweis genüge zu tun, sei der
Verzicht schriftlich zu erklären. Der Anleger bleibe durch
die eingeräumte Möglichkeit, jederzeit den Verzicht zu
widerrufen, Herr des Verfahrens.

Die Bundesregierung erwiderte, die Regelung im Ge-
setzentwurf zu einem fehlenden Verkaufsprospekt be-
ziehe sich auf den Fall, dass ein Verkaufsprospekt nicht
erstellt worden sei und nicht auf den im Änderungsantrag
der SPD behandelten Fall, dass der Verkaufsprospekt
nicht ausgehändigt werde.

– Der erste Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN betraf die Aufhebung der Ausschlussfrist
für Prospekthaftungsansprüche. § 20 Absatz 1 des neuen
Vermögensanlagengesetzes entspreche im Wesentlichen
dem bisherigen § 44 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Börsenge-
setzes in der Lesart, die dieser durch die Verweisungs-
norm des aufzuhebenden § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buch-

nach § 44 des Börsengesetzes in Verbindung mit § 13 des
Verkaufsprospektgesetzes stehe Anlegern bei fehlerhaf-
tem Verkaufsprospekt kein Anspruch zu, wenn sie die
Vermögensanlagen später als sechs Monate nach Pro-
spektveröffentlichung und erstem öffentlichen Angebot
im Inland erworben hätten. Diese sechsmonatige Aus-
schlussfrist für Haftungsansprüche werde nunmehr durch
die Dauer des öffentlichen Angebots, längstens jedoch
durch eine zwei Jahre lange Ausschlussfrist, ersetzt.
Diese auf Wertpapiere im Sinne des Wertpapierprospekt-
gesetzes zugeschnittene Regelung sei bei Vermögensan-
lagen nicht sachgerecht, weil der Verkaufsprospekt im
Bereich der Vermögensanlagen für die Anlageentschei-
dung eine weitaus größere und auch zeitlich längere Be-
deutung habe. Anteile an Vermögensanlagen würden
über einen längeren Zeitraum vertrieben. Zudem gebe es
hier keine Börsenkurse und damit auch keine so genannte
Anlegerstimmung. Gerade weil der Verkaufsprospekt für
Anleger oftmals die zentrale und einzige Informations-
quelle darstelle und Haftungsansprüche sich in diesem
Bereich in den meisten Fällen auf unrichtige Angaben in
den Verkaufsprospekten stützten, sollte die Ausschluss-
frist von Prospekthaftungsansprüchen, wonach diese nur
dann bestehen, wenn die Vermögensanlage spätestens
zwei Jahre nach dem ersten öffentlichen Angebot erwor-
ben wurde, ersatzlos gestrichen werden.

Es dürfe nicht sein, dass es aufgrund der Ausschlussfrist
bei längeren Platzierungsphasen vorkommen könne, dass
einem Anleger bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der
Vermögensanlage auf der Grundlage fehlerhafter Pro-
spektangaben von vornherein kein Prospekthaftungs-
anspruch mehr zustehe. Entgegen der Begründung des
Gesetzentwurfes zu § 20 Absatz 1 sei es aus Gründen der
Rechtssicherheit nicht geboten, eine maximale Aus-
schlussfrist festzulegen. Eine zeitliche Grenze und die
Rechtssicherheit setzten die Regeln der Verjährung.

Die Bundesregierung erwiderte, die Festlegung einer
Ausschlussfrist für Prospekthaftungsansprüche stelle im-
mer die Suche nach einem Kompromiss dar. Eine längere
Ausschlussfrist als die im Gesetzentwurf vorgesehenen
zwei Jahre sei für Emittenten nicht zumutbar. Im Gegen-
satz zu seinem Beginn sei das Ende eines öffentlichen
Angebots einer Vermögensanlage oft schwer auszuma-
chen. Die Setzung eines festen Endpunktes sei deshalb
notwendig. Die getroffene Regelung zur Ausschlussfrist
passe mit der Regelung zur erleichterten Prospekthaftung
mit Beweislastumkehr zusammen. Vor dem Hintergrund
der sechsmonatigen Frist für Wertpapiere im WpPG, de-
ren historische Wurzel im Richterrecht mit Bezug auf die
Anlagestimmung im Markt liege, stelle die Frist von zwei
Jahren eine relativ weite Ausdehnung dar. Es gelte die
historische Basis der Gesetzgebung zu berücksichtigen.

– Der zweite Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN betraf die Aufhebung der Ausschluss-
frist für Haftungsansprüche bei unrichtigem Vermögens-
anlagen-Informationsblatt und die Änderung der Beweis-
last in § 22 Gesetz über Vermögensanlagen. Vorausset-
zung für Haftungsansprüche bei unrichtigen Angaben in
einem Vermögensanlagen-Informationsblatt solle nach
stabe a, b und c des Verkaufsprospektgesetzes erhalten
habe. Nach der bisherigen Ausgestaltung der Haftung

§ 22 Absatz 1 des neuen Vermögensanlagengesetzes sein,
dass der Anleger die Vermögensanlage „auf Grund“ von

Drucksache 17/7453 – 68 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Angaben im Vermögensanlagen-Informationsblatt er-
worben habe. Anders als bei der Prospekthaftung nach
§ 20 Absatz 1 des neuen Vermögensanlagengesetzes
solle die Kausalität hier also nicht vermutet werden, son-
dern müsse vom Anleger dargelegt und bewiesen wer-
den. Da die Informationsblätter aber künftig eine zentrale
Grundlage für die Anlageentscheidung darstellen wür-
den, sollte auch in Bezug auf das Informationsblatt eine
Beweislastumkehr vorgesehen werden. Anbieter von
Vermögensanlagen könnten aufgrund der geringeren
Haftungsgefahren ansonsten versucht sein, die Anlage im
Informationsblatt zu positiv darzustellen.

Darüber hinaus sei es zwingend geboten, die in § 22 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 enthaltene Ausschlussfrist, wo-
nach eine mögliche Haftung für unrichtige Angaben im
Vermögensanlagen-Informationsblatt nur bestehe, wenn
die Vermögensanlage spätestens innerhalb von zwei Jah-
ren nach dem ersten öffentlichen Angebot erworben wor-
den sei, zu streichen. Das in § 13 des neuen Vermögens-
anlagengesetzes eingeführte Vermögensanlagen-Infor-
mationsblatt werde zum Nutzen und zum Schutz der An-
leger eingeführt. Wesentliche Informationen wie Risiken
sollten ihnen in kurzer und verständlicher Weise darge-
stellt werden, damit sie unterschiedliche Vermögensanla-
gen miteinander vergleichen könnten. Richtigerweise
sehe § 22 eine Haftung des Anbieters bei irreführenden
bzw. unrichtigen Angaben in einem Vermögensanlagen-
Informationsblatt vor. Diese könne durch die Ausschluss-
frist jedoch wieder ausgehebelt werden. Damit könnten
Sinn und Wirkung des Vermögensanlagen-Informations-
blattes jedoch ganz einfach umgangen werden, indem
Anbieter behaupten würden, dass sie eine betreffende
Vermögensanlage bereits vor zwei Jahren schon einmal
im Vertrieb gehabt hätten. Wegen der zu befürchtenden
Verwässerung der sinnvollen gesetzlichen Einführung
der Produktinformationsblätter im Bereich der Vermö-
gensanlagen sollte die Ausschlussfrist in § 22 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 gestrichen werden.

Die Bundesregierung erwiderte, es sei zu beachten, dass
das vorgesehene Informationsblatt bei Vermögensanla-
gen sich am Informationsblatt für Investmentfonds nach
der UCITS bzw. OGAW-Richtlinie orientiere. Eine Ab-
weichung von diesem Standard sei angesichts der ohne-
hin schon hohen Zersplitterung des Kapitalmarktrechtes
nicht empfehlenswert. Einheitlichkeit sei in diesem Zu-
sammenhang ein Wert, der den Anlegern zugute komme.

Aufhebung der Sonderverjährungsvorschrift bei unwahrer
oder unterlassener Kapitalmarktinformation nach § 37
WpHG
Zur Aufhebung der Sonderverjährungsvorschrift bei unwah-
rer oder unterlassener Kapitalmarktinformation nach § 37
WpHG brachten sowohl die Fraktion der SPD als auch die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN jeweils einen Ände-
rungsantrag ein. Während der Antrag der Fraktion der SPD
die Streichung der Sonderverjährungsfristen nach den §§ 37b
und 37c WpHG für Ansprüche ab dem Tag der Verkündung
des Änderungsgesetzes vorsah, sollte die Streichung beim
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auch für
alle Ansprüche Anwendung finden, die zum Zeitpunkt des

mit dem Interesse eines umfassenden Anlegerschutzes, wäh-
rend die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das Ziel
einer Vereinheitlichung der Verjährungsvorschriften betonte.
Beide Fraktionen bezeichneten die Anwendung der allge-
meinen Verjährungsvorschriften des BGB auch in diesen
Fällen als sinnvoll.

Die Bundesregierung erwiderte, es sei zu beachten, dass die
in den §§ 37b und 37c WpHG geregelte Ad-hoc-Publizität
einen flüchtigen Tatbestand betreffe. Es sei für Unternehmen
unzumutbar nachzuweisen, ob eine vor zehn Jahren publi-
zierte Information den Kurs einer Anlage beeinflusst habe.
Alle vorliegenden Gerichtsentscheidungen zu Fragen der
Ad-hoc-Publizität zeigten, dass das Nachvollziehen eines
„Marktgefühls“ in großem zeitlichen Abstand nicht mehr
möglich sei. Darüber hinaus werde die Ad-hoc-Publizität im
Rahmen der gegenwärtigen Änderung der Marktmiss-
brauchsrichtlinie Gegenstand der europarechtlichen Behand-
lung sein. Ein Aufgreifen dieser Frage im Zusammenhang
mit der Gesamtüberarbeitung des Ad-hoc-Rechts sei einem
nationalen Alleingang vorzuziehen.

Pflicht zur Mitteilung des Wertes der Vermögensanlage
Zur Pflicht zur Mitteilung des Wertes der Vermögensanlage
legte die Fraktion der SPD einen Änderungsantrag vor. Der
Antrag sah eine Verpflichtung des Emittenten von Vermö-
gensanlagen zu einer jährlichen Wertmitteilung in Textform
vor. Für Anlageobjekte, die weder zum Handel an einer
Börse zugelassen noch an einem anderen organisierten
Markt zugelassen oder in diesen einbezogen seien oder für
die kein handelbarer Kurs verfügbar sei, sei zum Zweck der
Ermittlung des Wertes der Vermögensanlage der von einem
unabhängigen Sachverständigen nach allgemein anerkann-
ten Grundsätzen ermittelte Verkehrswert zugrunde zu legen.

Zur Begründung führte die Fraktion der SPD an, die Mittei-
lung des Wertes würde es dem Anleger ermöglichen, einmal
jährlich einen Überblick über den Wert seiner Kapitalanlage
zu erhalten. Die Mitteilung des Wertes sollte dabei nicht an
die Einreichung des Jahresabschlusses gemäß § 235 Ab-
satz 1 Handelsgesetzbuch geknüpft werden, um zu vermei-
den, dass hier Verzögerungen bei der Wertmitteilung auftre-
ten. Im Hinblick auf größtmögliche Transparenz für die An-
legerinnen und Anleger gewährleiste die jährliche Bewer-
tung der Beteiligung, dass die Anlegerinnen und Anleger den
tatsächlichen Wert ihrer Anlage erfahren und deren jährliche
Entwicklung nachvollziehen könnten. Sie könnte damit auch
eine geeignete Informationsbasis für Kauf- und Verkaufsent-
scheidungen über den börslichen Zweitmarkt darstellen. Ein
Zuwarten auf die Ergebnisse des europäischen Gesetzge-
bungsprozesses zu diesem Punkt sei im Interesse eines mög-
lichst zeitnahen effektiven Anlegerschutzes nicht sachge-
recht. Etwaige Anpassungen könnten schließlich im Zusam-
menhang mit der Umsetzung der AIFM-Richtlinie in natio-
nales Recht vorgenommen werden.

Die Bundesregierung erwiderte, die regelmäßige Wertan-
gabe für Investmentfonds werde durch die Umsetzung der
AIFM-Richtlinie verpflichtend eingeführt. Es sei nicht sinn-
voll, diese Umsetzung vorzuziehen und dann gegebenenfalls
wieder zu ändern. Dies würde zu Verunsicherung bei den
Anlegern führen. Der Vorschlag der Fraktion der SPD gehe
Inkrafttretens der Änderung noch nicht verjährt seien. Die
Fraktion der SPD begründete die vorgesehene Streichung

über die Anforderungen der AIFM-Richtlinie hinaus. Von
einer solchen Regelung sei aus wettbewerblichen Gründen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69 – Drucksache 17/7453

abzuraten, da Anbieter aus dem EU-Ausland ihre Produkte
weiterhin in Deutschland anbieten könnten, ohne den deut-
schen Vorgaben zu unterliegen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP be-
zeichneten die in den Änderungsanträgen von SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Ausdruck kommenden
Anliegen grundsätzlich als sinnvoll. Dennoch würde die Re-
gierungskoalition die von der Bundesregierung vorgetragenen
Bedenken gegen die Änderungsanträge der Fraktionen von
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schwerer gewichten
als deren nachvollziehbare Anliegen und sie deshalb ableh-
nen. Ein Aufgreifen der thematisierten Punkte im Rahmen der
geplanten Evaluation der Novellierung des Finanzanlagenver-
mittler- und Vermögensanlagenrechts sowie bei der anstehen-
den Umsetzung europäischen Rechts sei aber denkbar.

Die Fraktion der SPD hielt die im Gesetzentwurf gewählte
Ausschlussfrist von zwei Jahren bei der Prospekthaftung für
begründet, obgleich bei den Änderungsanträgen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das richtige Ziel erkennbar sei.
Dies gelte auch für den Änderungsantrag zur Streichung der
Sonderverjährungsvorschrift, dem man sich aber wegen der
enthaltenen unechten Rückwirkung nicht anschließen könne.
Man werde sich deshalb bei diesen Anträgen enthalten.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, dass man mit einer
Ausnahme den Änderungsanträgen der SPD und allen Ände-
rungsanträgen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zustim-
men könne, da sie im Rahmen der Logik des Gesetzentwurfs
Verbesserungen darstellten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezeichnete
die Änderungsanträge der SPD als gute Ergänzung zu den ei-
genen Anliegen, denen man bis auf die Frage der Streichung
der Sonderverjährungsvorschrift, wo der eigene Änderungs-
antrag weitergehend sei, zustimmen könne.

Den ersten zur Prospekthaftung vorgelegten Änderungsan-
trag der Fraktion der SPD lehnte der Ausschuss mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab.

Den zweiten zur Prospekthaftung vorgelegten Änderungs-
antrag der Fraktion der SPD lehnte der Ausschuss mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ab.

Beide Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zur Prospekthaftung sowie zur Haftung bei un-
richtigem Vermögens-Informationsblatt lehnte der Aus-
schuss jeweils mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab.

Den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur Aufhebung
der Sonderverjährungsvorschrift lehnte der Ausschuss mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE
LINKE. ab.

lehnte der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfrak-
tionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab.

Den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur Pflicht
zur Mitteilung des Wertes der Vermögensanlage lehnte der
Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab.

Weitere Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen zur
Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögens-
anlagenrechts
Unter anderem legten die Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und der FDP folgende weitere Änderungsanträge zur
Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögens-
anlagenrechts vor. Die detaillierten Begründungen für diese
Änderungsanträge können dem besonderen Teil dieses Be-
richts (Teil B) entnommen werden.

– Platzierung des Hinweises, dass die inhaltliche Richtig-
keit des Verkaufsprospekts nicht Gegenstand der BaFin-
Prüfung ist, auf dem Deckblatt
Damit werde einem Petitum des Bundesrates entspro-
chen.

Dem hierzu vorgelegten Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. zu.

– Erleichterung für Anbieter, dass Verkaufsprospekte zu-
künftig im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht
werden können
Dem hierzu vorgelegten Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD zu.

– Nachtragsprüfung der ergänzende Angaben eines Vermö-
gensanlagen-Verkaufsprospekts durch die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht
Damit werde die Prüfung des Verkaufsprospekts durch
die BaFin auf ergänzende Angaben ausgeweitet, die nach
Billigung des Verkaufsprospekts auftreten oder bekannt
werden. Dies sei ein Petitum von mehreren Fachleuten im
Rahmen der Anhörung gewesen. Die Bestimmung lehne
sich hierbei an eine entsprechende Regelung im Wertpa-
pierprospektgesetz an. Ferner könne der Anleger seine
auf den Erwerb oder die Zeichnung der Vermögensanla-
gen gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei
Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags wider-
rufen, sofern noch keine Erfüllung eingetreten sei, das
heißt sofern der Erwerbsvorgang, der dem Anleger gegen
Leistung seiner Einlage die Rechtsposition eines Teilha-
bers an der Vermögensanlage vermittele, noch nicht ab-
geschlossen sei.

Dem hierzu vorgelegten Änderungsantrag der Koali-

Den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zur Aufhebung der Sonderverjährungsvorschrift

tionsfraktionen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen
aller Fraktionen zu.

Drucksache 17/7453 – 70 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– Verpflichtung zur Übersetzung von Jahresabschlüssen in
die deutsche Sprache
Diese Änderung sei aus Sicht des Verbraucherschutzes zu
begrüßen.

Dem hierzu vorgelegten Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen
aller Fraktionen zu.

– Herausnahme von Namensschuldverschreibungen aus
dem Anwendungsbereich des WpHG
Dies betreffe Produkte wie insbesondere Sparbriefe.
Damit werde einem Petitum der Sparkassen und Volks-
banken entsprochen. Die Regelung sei so eingegrenzt
worden, dass sie keinen Missbrauch hervorrufen könne.

Die Fraktion DIE LINKE. erinnerte an die in der An-
hörung ebenfalls geäußerten kritischen Stimmen zu einer
solchen Ausnahmeregelung, weswegen man gegen die-
sen Änderungsantrag stimmen werde.

Dem hierzu vorgelegten Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. zu.

– Erweiterung der WpHG- und KWG-Bereichsausnahmen
auf das Erbringen des Platzierungsgeschäfts
Mit diesem Änderungsantrag würden Dienstleistungen,
die beauftragte Dritte im Rahmen der Emission einer Ver-
mögensanlage für die Emittenten oder Anbieter erbrin-
gen, von den Bestimmungen des KWG und des WpHG
ausgenommen. Eine Institutsaufsicht sei hier unter Anle-
gerschutzgesichtspunkten nicht erforderlich und würde
zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Unterneh-
men führen.

Diesen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen be-
zeichnete die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
als einen Fehler. Die Herausnahme von Treuhandgesell-
schaften oder Vertriebspartnern, die von Anbietern zur
Platzierung eingeschaltet würden, aus der Erlaubnis-
pflicht nach WpHG und KWG schaffe eine gefährliche
Lücke, da auf diese Weise teilweise Vermittlungen mit
Volumina von mehreren 100 Mio. Euro abgewickelt wür-
den. Deshalb werde man diesen Änderungsantrag ableh-
nen.

Dem dazu vorgelegten Änderungsantrag der Koalitions-
fraktionen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

– Klarstellung, dass der gewerberechtliche Erlaubnis-
tatbestand bei gewerbsmäßiger Tätigkeit der Anlagebe-
ratung oder Anlagevermittlung erfüllt ist
Dieser Änderungsantrag entspreche einem Petitum des
Bundesrats. Es werde klargestellt, dass unter die gewer-
berechtliche Erlaubnispflicht auch Gewerbetreibende fal-
len, die alternativ entweder Anlageberatung erbringen
oder Finanzanlagen vermitteln.

der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zu.

– Prüfung der Zuverlässigkeit der Betriebsleiter und Leiter
einer Zweigniederlassung
Dieser Änderungsantrag entspreche ebenfalls einem
Petitum des Bundesrats. Auch Betriebsleiter und die mit
der Leitung einer Zweigniederlassung beauftragten Per-
sonen müssten hiernach die erforderliche Zuverlässigkeit
als Voraussetzung für die gewerberechtliche Erlaubniser-
teilung aufweisen.

Dem hierzu vorgelegten Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der SPD zu.

– Pflicht zur Eintragung von Angestellten im Vermittlerre-
gister
Mit diesem Änderungsantrag werde eine Anregung der
Verbraucherzentralen aufgegriffen.

Dem hierzu vorgelegten Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen
der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
DIE LINKE. zu.

– Einbeziehung von Privatplatzierungen in die gewerbe-
rechtliche Erlaubnispflicht
Mit diesem Änderungsantrag werde klargestellt, dass die
Bereichsausnahme nach § 2a Absatz 1 Nummer 7 Buch-
stabe e WpHG und § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 Buch-
stabe e KWG unabhängig davon sei, ob die Vermögens-
anlagen öffentlich angeboten würden oder nicht. Die Be-
schränkung der gewerberechtlichen Erlaubnispflicht auf
öffentlich angebotene Vermögensanlagen hätte dazu ge-
führt, dass nicht öffentlich angebotene Vermögensanla-
gen gänzlich erlaubnisfrei gewesen wären.

Dem hierzu vorgelegten Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen
der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion der SPD zu.

Begrenzung der Vermittlerprovisionen in der privaten Kran-
ken- und Lebensversicherung
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP brach-
ten einen weiteren Änderungsantrag ein, der Änderungen im
Versicherungsaufsichtsgesetz vorsieht. Insbesondere in der
privaten Krankenversicherung seien die an Vermittler ge-
zahlten Provisionen in den letzten Jahren drastisch gestie-
gen. Dieses gehe letztlich zu Lasten der Versichertengemein-
schaft. Mit dem Änderungsantrag solle eine absolute Decke-
lung aller der von dem Versicherungsunternehmen an den
Vermittler gezahlten Abschlussprovisionen auf durchschnitt-
lich neun Monatsbeiträge – allerdings nicht für sonstige all-
gemeine Vergütungen, insbesondere nicht Bestandspflege-
Dem hierzu vorgelegten Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen

provisionen – gesetzlich verortet werden. Darüber hinaus
werde eine Stornohaftungszeit von 60 Monaten bei der pri-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 71 – Drucksache 17/7453

vaten Kranken- und Lebensversicherung eingeführt – aller-
dings nicht bei schuldlosem Untergang des Vertrages, wie
z. B. beim Rückfall in die Pflicht zur gesetzlichen Kranken-
versicherung oder im Bereich der Lebensversicherung bei
Eintritt des Todesfalls.

Das in der 62. Sitzung des Finanzausschusses am 28. Sep-
tember 2011 durchgeführte nicht öffentliche Fachgespräch
(vergleiche unter Beratungsverlauf) hatte diesen Änderungs-
antrag zum Gegenstand.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP beton-
ten, sie hätten zum größten Teil sehr positive Rückmeldun-
gen zu diesem Änderungsantrag erhalten. Die Branche selbst
habe deutlich gemacht, dass sie die auftretenden Missstände
nicht allein habe beseitigen können. Eine Reaktion des Ge-
setzgebers sei deshalb notwendig und richtig gewesen.

Die Fraktion der SPD unterstützte die im Änderungsantrag
vorgesehenen Regelungen zur Stornohaftung im Versiche-
rungsbereich. Die Deckelung der Abschlussprovision bei
einem Betrag von durchschnittlich neun Monatsbeiträgen sei
dagegen zu wenig streng ausgefallen. Die SPD-Fraktion
hätte einen Deckel in Höhe von sechs Monatsbeiträgen be-
fürwortet und werde sich bei diesem Änderungsantrag des-
halb enthalten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezeichnete
die im Änderungsantrag vorgesehenen Regelungen als einen
Schritt in die richtige Richtung. Dieser reiche allerdings
nicht aus, da der Deckel für die Provisionen gegenüber den
ursprünglichen Plänen nach oben verschoben worden sei.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werde sich bei
diesem Änderungsantrag deshalb enthalten.

Dem hierzu vorgelegten Änderungsantrag der Koalitions-
fraktionen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

Anpassungen im Lichte der Verordnung (EU) Nr. 513/2011
vom 11. Mai 2011 zur Änderung der EU-Ratingverordnung
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und der FDP
legten einen weiteren Änderungsantrag zur Durchführung
notwendiger Anpassungen im Lichte der Änderung der
EU- Ratingverordnung vor.

Der Änderungsantrag erbringe Änderungen im Lichte der
jüngst in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung der
EU- Ratingverordnung, wonach die Zuständigkeit für die
Registrierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen in
der Europäischen Union auf die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übergehe. Die in
Deutschland mit dem Ausführungsgesetz zur EU-Ratingver-
ordnung vom 14. Juni 2010 getroffenen Regelungen müssten
daher – wie im damaligen Regierungsentwurf angekündigt –
zum großen Teil wieder außer Kraft gesetzt werden. Die Än-
derungen würden neben dem WpHG auch das Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) betreffen und seien tech-
nischer Natur.

Dem hierzu vorgelegten Änderungsantrag der Koalitions-
fraktionen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie der

Anpassungen des Aufsichtsrechts im Lichte der EU-Verstei-
gerungsverordnung (Nachtrag zum Gesetz zur Anpassung
der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emis-
sionshandels)
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und der FDP
legten einen weiteren Änderungsantrag zu Anpassungen des
Aufsichtsrechts im Lichte der EU-Versteigerungsverord-
nung vor.

Dieser Änderungsantrag führe gesetzliche Anpassungen ein,
die im Lichte der so genannten EU-Versteigerungsverord-
nung, welche den Primär- bzw. Versteigerungsmarkt für CO2-
Emissionsberechtigungen regle und ein offenes, transparen-
tes, harmonisiertes und nicht diskriminierendes Versteige-
rungsverfahren sicherstellen solle und unter anderem Markt-
missbrauchsregelungen zur Bekämpfung von Insider-Ge-
schäften und Marktmanipulation enthalte, notwendig seien.
Die vorgesehenen Änderungen beträfen das WpHG, das Bör-
sengesetz und das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
(TEHG). Insbesondere würden Rechtsgrundlagen für die
Sanktionierung von Verstößen gegen das Verbot von Insider-
Geschäften in Bezug auf Versteigerungsobjekte geschaffen,
die keine Finanzinstrumente im Sinne des WpHG seien. Dar-
über hinaus werde im TEHG die Möglichkeit für eine Zulas-
sung zusätzlicher Bietergruppen zur direkten Gebotseinstel-
lung vorgesehen. Hierdurch solle eine ausreichende Teil-
nahme an den Versteigerungen gesichert und die (mittelbare)
Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen erleich-
tert werden. Rücksprachen mit der Bundesregierung hätten
ergeben, dass mit den Änderungen keine Begünstigung von
Finanzmarktspekulationen gegenüber bereits geltendem
Recht erfolgen würde! Schließlich werde im BörsG der Vor-
rang der EU-Versteigerungsverordnung klargestellt.

Dem hierzu vorgelegten Änderungsantrag der Koalitionsfrak-
tionen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP sowie der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der SPD zu.

Petition
Ferner hat der Petitionsausschuss dem Finanzausschuss zu
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
17/6051 eine Bürgereingabe zur Novellierung des Finanzan-
lagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts übermittelt
und gemäß § 109 der Geschäftsordnung um Abgabe einer
Stellungnahme gebeten. Der Finanzausschuss hat die Peti-
tion in seine Beratungen einbezogen.

Mit der Eingabe, die am 16. August 2011 eingereicht wurde,
fordert der Petent, Regelungen für die Haftung von Finanz-
anlagenvermittlern im Falle einer Fehlberatung zu treffen
und dabei auftretende Zwangslagen der Vermittler zu be-
rücksichtigen.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
17/6051 greift die Forderung des Petenten insoweit auf, als
im neu geschaffenen § 34f GewO Absatz 2 Satz 2 und 3 ge-
ordnete Vermögensverhältnisse sowie eine Berufshaft-
pflichtversicherung zur Voraussetzungen einer Gewerbe-
erlaubnis für Finanzanlagenvermittler gemacht werden.
Dem speziellen Anliegen des Petenten, Zwangslagen der
Vermittler im Rahmen der Gesetzesnovellierung zu berück-
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD zu.

sichtigen, konnte hingegen weder der Gesetzentwurf der
Bundesregierung noch der Ausschuss folgen.

Drucksache 17/7453 – 72 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B. Besonderer Teil

Zur Inhaltsübersicht

Angabe zu den Artikeln 19 – neu – bis 25 – neu –

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Artikel 1 (Gesetz über Vermögensanlagen)

Zu § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2

Voraussetzung für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen
der BaFin und den für den Vollzug des § 34f GewO zustän-
digen Behörden ist der Austausch von Informationen ein-
schließlich personenbezogener Daten zwischen den beteilig-
ten Behörden.

§ 11a Absatz 7 GewO schafft hierfür ein Rechtsgrundlage in
der Gewerbeordnung. Ergänzend dazu werden die gesetz-
lichen Bestimmungen über die Verschwiegenheit und
Zusammenarbeit mit anderen Behörden im VermAnlG und
WpHG angepasst.

Zu § 7 Absatz 2

Um dem Anleger noch deutlicher vor Augen zu führen, dass
die Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte von der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht auf inhalt-
liche Richtigkeit überprüft werden, ist ein entsprechender
Hinweis zukünftig auf dem Deckblatt des Vermögensanla-
gen-Verkaufsprospekts abzudrucken.

Zu § 9 Absatz 2

Mit der Änderung wird vorgesehen, die Veröffentlichung des
Verkaufsprospekts und der Hinweisbekanntmachung im
elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen.

Zu den §§ 11 und 29 Absatz 1 Nummer 3

§ 11 regelt die Nachtragspflicht für Verkaufsprospekte wäh-
rend der Dauer des öffentlichen Angebots. Er soll stärker als
bisher an § 16 des Wertpapierprospektgesetzes angeglichen
werden. Insbesondere soll eine zeitnahe Billigung des Nach-
trags durch die Bundesanstalt eingeführt werden. Absatz 2
führt ein Widerrufsrecht des Anlegers entsprechend § 16 Ab-
satz 3 des Wertpapierprospektgesetzes in Verbindung mit § 8
Absatz 1 Satz 3 ff. des Wertpapierprospektgesetzes ein. Die
Folgeänderung in § 29 dient der Anpassung der Bußgeldvor-
schrift.

Zu § 21 Absatz 6 (aufgehoben)

§ 21 VermAnlG und § 24 WpPG regeln die Haftungsansprü-
che bei fehlendem Verkaufsprospekt bzw. Prospekt. Sie er-
setzen damit beide die Vorschrift des bisherigen § 13a des
Verkaufsprospektgesetzes. Dieser enthält in Absatz 7 die
Bestimmung, dass für Haftungsansprüche wegen fehlenden
Prospekts § 32b der Zivilprozessordnung entsprechend
anzuwenden sei. § 32b der Zivilprozessordnung begründet
einen ausschließlichen Gerichtsstand bei falschen, irre-
führenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarkt-
informationen am Sitz des betroffenen Emittenten.

Aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 32b der Zivilpro-
zessordnung wird eine Anordnung der entsprechenden An-

die Übernahme einer solchen Vorschrift in § 21 VermAnlG
und § 24 WpPG nicht erforderlich.

Der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b der Zivilpro-
zessordnung ist auch ohne eine ausdrückliche Anordnung
der Anwendbarkeit bei allen im Artikelgesetz genannten
Prospekthaftungsansprüchen einschlägig: §§ 20, 21 und 22
VermAnlG sowie §§ 21, 22 und 24 WpPG.

Zu § 22 Absatz 1 Nummer 1

Mit der Änderung wird der Wortlaut des § 22 Absatz 1 Num-
mer 1 an die Formulierung in § 13 Absatz 3 Nummer 5
angepasst. Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle
Anpassung.

Zu § 24 Absatz 3

Sofern der Jahresabschluss oder der Lagebericht eines Emit-
tenten nicht in deutscher Sprache verfasst ist, hat der Emit-
tent eine deutsche Übersetzung beizufügen. Hierdurch soll
die Informationslage der Anleger und der an einem Erwerb
der Vermögensanlage Interessierten verbessert werden.

Zu § 25 Absatz 1 und 4

Die Änderungen dienen der sprachlichen Präzisierung des
§ 25 Absatz 1 und 4 des Vermögensanlagengesetzes.

Zu § 29 Absatz 1 Nummer 3

Die Folgeänderung zu § 11 dient der Anpassung der Buß-
geldvorschrift.

Zu § 32

Zu den Absätzen 1 bis 3

Redaktionelle Änderung.

Zu Absatz 4 (neu)

Im Hinblick auf die bisherige Regelung in § 9 des Verkaufs-
prospektgesetzes wird eine Übergangsvorschrift bis 31. De-
zember 2014 eingefügt, die zusätzlich zur Veröffentlichung
bzw. Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger
die Veröffentlichung in einem überregionalen Börsenpflicht-
blatt vorsieht. Die Regelung ist an die Übergangsfrist im
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz angelehnt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapierhandels-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 2b)

Mit dieser Änderung wird eine weitere Ausnahme vom Fi-
nanzinstrumentebegriff geschaffen. Sie bezieht sich auf die
von Einlagenkreditinstituten ausgegebenen einfachen Na-
mensschuldverschreibungen (sog. „plain vanilla“ Produkte),
die nicht nachrangig sind, und trägt dem Umstand Rech-
nung, dass diese Anlageformen, insbesondere Sparbriefe,
von Struktur und Anlagerisiko nicht mit den übrigen Vermö-
gensanlagen vergleichbar sind. Rückausgenommen werden
sollen jedoch nur solche einfach strukturierten Namens-
schuldverschreibungen, die mit einer festen Laufzeit und ei-
nem Festzins ausgestattet sind und die vollständige Rück-
zahlung des investierten Kapitals gewährleisten, sowie im
Falle von Null-Kupon-Anleihen nur solche mit „Kapitalga-
rantie“ bei der eine negative Verzinsung ausgeschlossen ist.
wendbarkeit in § 13a Absatz 7 des Verkaufsprospektgesetzes
nach allgemeiner Ansicht als überflüssig bewertet. Daher ist

Ebenso sollen keine Namensschuldverschreibungen ausge-
nommen werden, in die ein Derivat oder andere derivative

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 73 – Drucksache 17/7453

Elemente eingebettet sind. Solche Namensschuldverschrei-
bungen unterliegen des Weiteren der Einlagensicherung. Es
ist sachgerecht, diese Namensschuldverschreibungen von
der Definition des Finanzinstruments herauszunehmen.

Zu Nummer 2 (§ 2a Absatz 1)

Zu Buchstabe a (Nummer 7)

Zu Doppelbuchstabe dd

Mit der Änderung wird klargestellt, dass die neu geschaffe-
nen Ausnahmen in § 2a Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe e
WpHG und § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe e
KWG unabhängig von der Frage zur Anwendung gelangen,
ob sich die Dienstleistungen auf eine öffentlich angebotene
Vermögensanlage beziehen oder auf ein sog. „private place-
ment“. Nach der bisherigen Formulierung wären Vermittler
von Vermögensanlagen nur dann von den Vorschriften des
KWG und WpHG befreit gewesen, wenn sich ihre Dienst-
leistungen auf öffentlich angebotene Vermögensanlagen be-
zogen hätten. Für Dienstleistungen hinsichtlich privat plat-
zierter Vermögensanlagen hätten die Vorschriften des KWG
und WpHG hingegen Anwendung gefunden. Dies hätte zu
einem Wertungswiderspruch geführt. Zwar wäre für „private
placements“ mangels eines öffentlichen Angebots die Pro-
spektpflicht entfallen; für den Vertrieb dieser Vermögensan-
lagen wären jedoch die Regeln des KWG und WpHG zur An-
wendung gelangt. Im Übrigen wird auch beim Vertrieb von
Wertpapieren hinsichtlich der Erlaubnispflicht bzw. der An-
wendung der Ausnahmeregeln nicht danach unterschieden,
ob es sich um ein öffentliches Angebot handelt oder nicht.

Zu Buchstabe d – neu – (Nummer 14 – neu)

Durch die Erweiterung der Ausnahmetatbestände um § 2
Absatz 6 Nummer 19 KWG und § 2a Absatz 1 Nummer 14
WpHG wird sichergestellt, dass einige Dienstleistungen, die
im Rahmen der Emission, Platzierung und Verwaltung von
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermö-
gensanlagengesetzes typischerweise durch vom Anbieter
oder Emittenten der Vermögensanlagen eingeschaltete Dritte
wie etwa Treuhandgesellschaften oder Vertriebspartnern er-
bracht werden, nicht zu einer Erlaubnispflicht als Kredit-
oder Finanzdienstleistungsinstitut führen und vom Anwen-
dungsbereich des WpHG nicht erfasst werden. Eine Institut-
saufsicht erscheint hier für den Anlegerschutz nicht erforder-
lich und würde zu einer unverhältnismäßigen Belastung
zahlreicher Fondsanbieter führen. So dient die verbreitete
Einschaltung einer Treuhandgesellschaft in der Regel der
Vereinfachung des Verfahrens bei der Beteiligung, etwa an
einer Kommanditgesellschaft. Vergleichbares gilt für die
vom Anbieter oft angebotenen und als Emissionsgeschäft zu
qualifizierenden Platzierungsgarantien. Die Ausnahmetatbe-
stände sind eng auf Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 des
Vermögensanlagengesetzes beschränkt, um keine Umge-
hungsmöglichkeiten zu eröffnen. Dienstleistungen in Bezug
auf sonstige Finanzinstrumente sind nicht erfasst.

Bringt ein von dem Anbieter oder dem Emittenten von
Vermögensanlagen beauftragter Dritter im Rahmen der Or-
ganisation des Vertriebs Vermögensanlagen bei Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen oder gewerblichen Finanzan-
lagenvermittlern im Rahmen einer Emission zur weiteren

des Platzierungsgeschäfts nach § 1 Absatz 1a Satz 2 KWG
und § 2 Absatz 3 Nummer 6 WpHG. Die Einführung einer
weiteren Ausnahme in § 2 Absatz 6 KWG und § 2a Absatz 1
WpHG für diese Konstellation ist daher erforderlich.

Durch die Qualifizierung von Vermögensanlagen im Sinne
des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes als Finanz-
instrumente würden Zweitmarktfonds gegebenenfalls die
Finanzportfolioverwaltung oder die Anlageverwaltung er-
bringen. Für diese Unternehmen ist daher eine Ausnahme
unter § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 20 vorgesehen.

Zu Nummer 3 – neu – (§ 6 Absatz 2) und
zu Nummer 4 – neu – (§ 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2)

Voraussetzung für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen
der BaFin und den für den Vollzug des § 34f GewO zustän-
digen Behörden ist der Austausch von Informationen ein-
schließlich personenbezogener Daten zwischen den beteilig-
ten Behörden.

§ 11a Absatz 7 GewO schafft hierfür ein Rechtsgrundlage in
der Gewerbeordnung. Ergänzend dazu werden die gesetzli-
chen Bestimmungen über die Verschwiegenheit und Zusam-
menarbeit mit anderen Behörden im VermAnlG und WpHG
angepasst.

Zu Nummer 5 – neu – (§ 17)

Die in dem bisherigen Absatz 3 getroffene Regelung zur
Sprache der bei der Bundesanstalt einzureichenden Unter-
lagen wird durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über
Ratingagenturen (ABl. L 145 vom 31.05.2011, S. 30) (Ände-
rungsverordnung zur EU-Ratingverordnung) gegenstands-
los. Die Verwaltungsverfahren gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (EU-Ratingverord-
nung) werden seit der Übertragung der Zuständigkeit für die
Registrierung und die laufende Beaufsichtigung von Rating-
agenturen auf die Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde (ESMA) nicht mehr von der Bundesanstalt
durchgeführt. Entsprechendes gilt für die bisher in den Ab-
sätzen 4 und 5 geregelten Prüfungsbefugnisse, die ebenfalls
auf die ESMA übertragen wurden. Vor diesem Hintergrund
wird auch die Verordnungsermächtigung nach Absatz 7 ge-
genstandslos. Soweit die Bundesanstalt – insbesondere auf-
grund entsprechender Delegationen durch die ESMA – ge-
mäß der EU-Ratingverordnung tätig wird, ergeben sich ihre
Befugnisse unmittelbar aus der EU-Ratingverordnung.

Zu Nummer 7 – neu – (§ 38)

Mit den Änderungen wird für den Bereich des Insiderrechts
Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der
Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen
und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der
Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten ge-
mäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft der
Kommission vom 12. November 2010 (EU-Versteigerungs-
verordnung) Rechnung getragen. Hiernach sorgen die Mit-
gliedstaaten dafür, dass die in Umsetzung der Richtlinie
Vermittlung an Anleger unter, ohne dabei eine feste Übernah-
meverpflichtung zu übernehmen, erfüllt dies den Tatbestand

2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation
(Marktmissbrauch) (Marktmissbrauchsrichtlinie) geregelten

Drucksache 17/7453 – 74 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nationalen Sanktionsmöglichkeiten auch auf Verstöße gegen
die Artikel 37 bis 42 der EU-Versteigerungsverordnung
(Marktmissbrauchsregelung für Auktionsobjekte, die keine
Finanzinstrumente im Sinne der Marktmissbrauchsrichtlinie
sind) Anwendung finden.

Die Aufteilung zwischen Straftatbeständen und Ordnungs-
widrigkeiten orientiert sich an der im Rahmen der Umset-
zung der Marktmissbrauchsrichtlinie gewählten Aufteilung.

Für den Bereich der Marktmanipulation bedarf das geltende
Recht keiner Ergänzung. Die maßgeblichen Vorschriften des
WpHG wurden insoweit bereits durch Artikel 5 des Gesetzes
zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschä-
digungsgesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juni 2009
(BGBl. I S. 1528) auf Emissionsberechtigungen im Sinne
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ausgedehnt.
Hierdurch ist die Durchsetzung des Verbots der Marktmani-
pulation hinreichend sichergestellt.

Zu Nummer 8 (§ 39)

Zu Buchstabe b – neu – (Absatz 2b)

Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Über-
tragung der Zuständigkeit für die Beaufsichtigung von Ra-
tingagenturen auf die ESMA gemäß der Änderungsverord-
nung zur EU-Ratingverordnung auch die Befugnis zur Ahn-
dung von Zuwiderhandlungen umfasst. Der Bundesanstalt
verbleibt die Zuständigkeit für die Verfolgung von Zuwider-
handlungen gegen Artikel 4 Absatz 1 der EU-Ratingverord-
nung. Diese betreffen die verbotene Verwendung von Ra-
tings nach den einzelnen Aufsichtsgesetzen wie Investment-
gesetz (InvG), Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und
Kreditwesengesetz (KWG). Nach dem Wegfall der übrigen
Tatbestände werden nur die Nummern 5 und 6 beibehalten.

Zu Buchstabe c – neu – (Absatz 3a – aufgehoben)

Für die Ahndung von Verstößen gegen die EU-Ratingver-
ordnung ist nunmehr die ESMA zuständig. Die Vorschrift ist
daher aufzuheben.

Zu Buchstabe d – neu – (Absatz 2c – neu)

Die Änderungen unter Buchstabe d schaffen die Möglichkeit,
im Bereich des Insiderrechts Verstöße gegen die EU-Verstei-
gerungsverordnung mit einem Bußgeld zu sanktionieren.

Zu Buchstabe e – neu – (Absatz 4)

Die Anpassung des Absatzes 4 ist eine Folgeänderung zu den
Buchstaben b, c und d.

Zu Nummer 9 – neu – (§ 40 b Absatz 3 – neu)

Die Regelung ist eine Anpassung an die Vorgaben des durch
die Änderungsverordnung zur EU-Ratingverordnung neuge-
fassten Artikels 36 Absatz 2 der EU-Ratingverordnung. Da-
nach hat die Bundesanstalt Sanktionen, insbesondere Buß-
geldbescheide nach § 39 Absatz 2b des Wertpapierhandels-
gesetzes, die sie wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 4
Absatz 1 der EU-Ratingverordnung verhängt hat, unter den
dort genannten Voraussetzungen unverzüglich bekannt zu
machen. Die allgemeine Vorschrift des § 40b Satz 1 WpHG
ist insofern nicht mit der EU-Ratingverordnung vereinbar, da
sie der Bundesanstalt zum einen ein Ermessen einräumt und

derlich ist. Daher ist für die Anwendung der Vorgaben der
EU-Ratingverordnung eine gesonderte und mit den europäi-
schen Vorgaben konforme Sonderregelung anzufügen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 3 (§ 2)

Zu Buchstabe b (Absatz 6 Satz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 8)

Zu Dreifachbuchstabe ddd (Buchstabe e)

Mit der Änderung wird klargestellt, dass die neu geschaf-
fenen Ausnahmen in § 2a Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe e
WpHG und § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe e
KWG unabhängig von der Frage zur Anwendung gelangen,
ob sich die Dienstleistungen auf eine öffentlich angebotene
Vermögensanlage beziehen oder auf ein sog. „private place-
ment“. Nach der bisherigen Formulierung wären Vermittler
von Vermögensanlagen nur dann von den Vorschriften des
KWG und WpHG befreit gewesen, wenn sich ihre Dienst-
leistungen auf öffentlich angebotene Vermögensanlagen be-
zogen hätten. Für Dienstleistungen hinsichtlich privat plat-
zierter Vermögensanlagen hätten die Vorschriften des KWG
und WpHG hingegen Anwendung gefunden. Dies hätte zu
einem Wertungswiderspruch geführt. Zwar wäre für „private
placements“ mangels eines öffentlichen Angebots die Pro-
spektpflicht entfallen; für den Vertrieb dieser Vermögensan-
lagen wären jedoch die Regeln des KWG und WpHG zur An-
wendung gelangt. Im Übrigen wird auch beim Vertrieb von
Wertpapieren hinsichtlich der Erlaubnispflicht bzw. der An-
wendung der Ausnahmeregeln nicht danach unterschieden,
ob es sich um ein öffentliches Angebot handelt oder nicht.

Zu den Doppelbuchstaben bb und cc – neu –
(Nummer 18 bis 20 – neu)

Durch die Erweiterung der Ausnahmetatbestände um § 2
Absatz 6 Nummer 19 KWG und § 2a Absatz 1 Nummer 14
WpHG wird sichergestellt, dass einige Dienstleistungen, die
im Rahmen der Emission, Platzierung und Verwaltung von
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermö-
gensanlagengesetzes typischerweise durch vom Anbieter
oder Emittenten der Vermögensanlagen eingeschaltete Dritte
wie etwa Treuhandgesellschaften oder Vertriebspartnern
erbracht werden, nicht zu einer Erlaubnispflicht als Kredit-
oder Finanzdienstleistungsinstitut führen und vom Anwen-
dungsbereich des WpHG nicht erfasst werden. Eine Insti-
tutsaufsicht erscheint hier für den Anlegerschutz nicht erfor-
derlich und würde zu einer unverhältnismäßigen Belastung
zahlreicher Fondsanbieter führen. So dient die verbreitete
Einschaltung einer Treuhandgesellschaft in der Regel der
Vereinfachung des Verfahrens bei der Beteiligung, etwa an
einer Kommanditgesellschaft. Vergleichbares gilt für die
vom Anbieter oft angebotenen und als Emissionsgeschäft zu
qualifizierenden Platzierungsgarantien. Die Ausnahmetat-
bestände sind eng auf Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2
des Vermögensanlagengesetzes beschränkt, um keine Umge-
hungsmöglichkeiten zu eröffnen. Dienstleistungen in Bezug
auf sonstige Finanzinstrumente sind nicht erfasst.

Bringt ein von dem Anbieter oder dem Emittenten von
Vermögensanlagen beauftragter Dritter im Rahmen der Or-
zum anderen zusätzlich fordert, dass die Veröffentlichung
zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen erfor-

ganisation des Vertriebs Vermögensanlagen bei Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen oder gewerblichen Finanzan-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 75 – Drucksache 17/7453

lagenvermittlern im Rahmen einer Emission zur weiteren
Vermittlung an Anleger unter, ohne dabei eine feste Übernah-
meverpflichtung zu übernehmen, erfüllt dies den Tatbestand
des Platzierungsgeschäfts nach § 1 Absatz 1a Satz 2 KWG
und § 2 Absatz 3 Nummer 6 WpHG. Die Einführung einer
weiteren Ausnahme in § 2 Absatz 6 KWG und § 2a Absatz 1
WpHG für diese Konstellation ist daher erforderlich.

Durch die Qualifizierung von Vermögensanlagen im Sinne
des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes als Finanz-
instrumente würden Zweitmarktfonds gegebenenfalls die
Finanzportfolioverwaltung oder die Anlageverwaltung er-
bringen. Für diese Unternehmen ist daher eine Ausnahme
unter § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 20 vorgesehen.

Zu Nummer 4 (§ 64n)

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 5 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Nummer 4 (§ 11a)

Zu Buchstabe b (Absatz 3a – neu)

Die Vorgaben zur Eintragung von Finanzanlagenvermittlern
in das Vermittlerregister sollen in einem eigenständigen
Absatz 3a geregelt werden. Die Überführung in einen neuen
Absatz 3a trägt zur Übersichtlichkeit und besseren Les-
barkeit der Regelung bei. So dient das in § 11a Absatz 3 ge-
regelte Löschdatenverzeichnis für Versicherungsvermittler
den Versicherungsunternehmen, ihrer Pflicht aus § 80 Versi-
cherungsaufsichtsgesetz nachzukommen, nur mit registrier-
ten Vermittlern zusammenzuarbeiten. Eine entsprechende
Regelung zur Vorhaltung eines Löschdatenverzeichnisses
für Finanzanlagenvermittler ist nicht erforderlich.

Zu Buchstabe e (Absatz 8 Satz 1)

Die Änderungen dienen der Beseitigung von Redaktionsver-
sehen aus dem Regierungsentwurf.

Zu Nummer 6 – neu – (§ 14)

Durch die Neufassung von § 14 der Gewerbeordnung durch
das Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) wurde der bisherige
Absatz 4 aufgehoben, die bisherigen Absätze 5 bis 14 wur-
den die neuen Absätze 4 bis 13. Entsprechend der Umnum-
merierung der Absätze hätten auch die Verweise auf einzelne
Absätze angepasst werden müssen. Die erforderliche Anpas-
sung der Verweise wurde im Rahmen des Gesetzes zur Än-
derung gewerberechtlicher Vorschriften versehentlich nicht
vorgenommen. Dies wird nunmehr nachgeholt.

Zu Nummer 8 Buchstabe a (§ 34c)

Die Änderung dient der Beseitigung von Redaktionsverse-
hen aus dem Regierungsentwurf.

Zu Nummer 9 § 34f Absatz 1 Satz 1

Zu den Nummern 2 und 3

Mit der Änderung wird klargestellt, dass die gewerberecht-
liche Erlaubnispflicht nicht nur öffentlich angebotene Ver-
mögensanlagen erfasst, sondern auch sog. Privatplatzierun-
gen („private placements“). Die neu geschaffenen Ausnah-

Buchstabe e des Kreditwesengesetzes kommen unabhängig
davon zur Anwendung, ob es sich um eine öffentlich ange-
botene Vermögensanlage oder ein sog. private placement
handelt Die Beschränkung der gewerberechtlichen Erlaub-
nispflicht auf öffentlich angebotene Vermögensanlagen bzw.
solche Vermögensanlagen, deren öffentliches Angebot die
Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts voraussetzt,
würde dazu führen, dass die Vermittlung von nicht öffentlich
angebotenen Vermögensanlagen außerhalb der KWG-Pflicht
erlaubnisfrei wäre.

Zu Nummer 3

Mit der Änderung nach dem Wort „erbringen“ wird der
Nummer 12 der Stellungnahme des Bundesrats entsprochen
(Bundesratsdrucksache 209/11 (Beschluss) vom 27. Mai
2011). Durch die Ersetzung des Wortes „und“ durch das
Wort „oder“ wird klargestellt, dass unter die Erlaubnispflicht
des § 34f der Gewerbeordnung nicht nur Gewerbetreibende
fallen, die sowohl Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1
Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen als auch den
Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanz-
anlagen vermitteln, sondern auch Gewerbetreibende, die
alternativ entweder nur im Bereich der Anlageberatung tätig
sind oder nur Finanzanlagen vermitteln.

Zu Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

Mit der Änderung wird der Nummer 13 der Stellungnahme
des Bundesrats entsprochen (Bundesratsdrucksache 209/11
(Beschluss) vom 27. Mai 2011). Neben dem Gewerbetrei-
benden sollen auch Personen, die mit der Leitung des
Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind, die
erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen. Die bisher für
Finanzanlagenvermittler geltende Regelung des § 34c Ab-
satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung sieht ebenfalls das
Erfordernis der Zuverlässigkeit für Betriebsleiter und Leiter
von Zweigniederlassungen vor.

Zu Absatz 6 – neu –

Mit der Änderung wird geregelt, dass auch angestellte Mit-
arbeiter im Sinne des § 34f Absatz 4 der Gewerbeordnung,
die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung von Fi-
nanzanlagen mitwirken, in das Vermittlerregister nach § 11a
der Gewerbeordnung einzutragen sind. Die einzutragenden
Mitarbeiter sowie Änderungen der gespeicherten Angaben
der Mitarbeiter sind zur Erleichterung des Eintragungsver-
fahrens unmittelbar der Registerbehörde mitzuteilen.

Zu § 34g

Zu Absatz 1 Satz 2 Nummer 1

Redaktionelle Änderung zur Vereinheitlichung der verwen-
deten Begrifflichkeiten.

Zu Absatz 2

Die Ausnahmeregelungen des § 2 Absatz 6 Nummer 8 des
Kreditwesengesetzes und des § 2a Absatz 1 Nummer 7 des
Wertpapierhandelsgesetzes setzen voraus, dass Gewerbetrei-
benden ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesen-
gesetzes nicht befugt sind, sich bei der Erbringung einer
Finanzdienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Anteilen von Kunden zu verschaffen. Die in § 34g Absatz 2
men in § 2a Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe e des Wert-
papierhandelsgesetzes und § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8

Satz 1 Nummer 1 bis 3 enthaltende Ermächtigungsgrundlage
für den Erlass einer Rechtsverordnung über die Sicherung

Drucksache 17/7453 – 76 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

und Verwaltung von Vermögenswerten des Anlegers sowie
über Rechnungslegung über die Verwendung von Vermö-
genswerten des Anlegers ist daher zu streichen.

Zu Nummer 13

Die Änderungen dienen der Beseitigung von Redaktionsver-
sehen aus dem Regierungsentwurf.

Zu Nummer 16 (§ 144)

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Die Bußgeldtatbestände werden entsprechend der Änderung
zu § 34f Absatz 6 – neu – ergänzt. Neu eingefügt wird der
Bußgeldtatbestand der nicht vorgenommenen Eintragung.

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 6)

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Strei-
chung des § 34g Absatz 2 Nummer 1 bis 3.

Zu den Doppelbuchstaben dd und ee
(Nummer 8 und 9 – neu)

Die Änderungen dienen der Beseitigung von Redaktionsver-
sehen aus dem Regierungsentwurf.

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe b (§ 145 Absatz 2)

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Strei-
chung des § 34g Absatz 2 Nummer 1 bis 3.

Zu Nummer 19 (§ 157)

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

In der Übergangsregelung des § 157 Absatz 2 – neu – der
Gewerbeordnung wird ergänzt, dass auch die Eintragung der
angestellten Mitarbeiter spätestens sechs Monate nach In-
krafttreten des Gesetzes zu erfolgen hat.

Zu Absatz 3

Zu Satz 3 – neu –

Für Gewerbetreibende sieht § 157 Absatz 3 eine Übergangs-
frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes für den
Nachweis der Sachkunde vor. Da auch Mitarbeiter von Ge-
werbetreibenden, die unmittelbar bei der Anlageberatung
und -vermittlung mitwirken, gemäß § 34f Absatz 4 über ei-
nen Sachkundenachweis verfügen müssen, muss auch Ihnen
eine zweijährige Übergangsfrist gewährt werden, innerhalb
derer sie sich qualifizieren und den Sachkundenachweis er-
werben können. Es obliegt dem Gewerbetreibenden zu über-
prüfen, ob seine Mitarbeiter nach Ablauf der Übergangsfrist
über den erforderlichen Sachkundenachweis verfügen.

Zu den Sätzen 4 – neu – und 5 – neu –

Für Gewerbetreibende und Angestellte im Sinne des § 34f
Absatz 4 der Gewerbeordnung, die langjährig und ununter-
brochen als selbständige Anlagevermittler oder Anlagebera-
ter mit einer Erlaubnis gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung oder als unselb-
ständige Anlagevermittler oder -berater tätig waren, wird

oder der Angestellte eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem
1. Januar 2006 nachweisen kann. Bei selbständig tätigen An-
lagevermittlern und/oder -beratern ist die ununterbrochene
Tätigkeit durch die Vorlage der Erlaubnis nach § 34c Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Gewerbeord-
nung und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte gemäß
§ 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung
nachzuweisen. Bei unselbständigen Anlagevermittlern und/
oder - beratern ist der Nachweis durch Vorlage eines Arbeits-
vertrages, von Arbeitszeugnissen oder einer Bestätigung des
Arbeitgebers zu erbringen. Der Stichtag 1. Januar 2006 ent-
spricht dem in § 4 Satz 2 des Entwurfs der WpHG-Mitarbei-
teranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) gewählten Stichtag.

Zu Artikel 6 (Änderung des Wertpapierprospekt-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) wird noch vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanla-
genvermittler- und Vermögensanlagenrechts durch das Ge-
setz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. No-
vember 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäi-
schen Finanzaufsichtssystems um einen § 23a ergänzt.

Artikel 6 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagen-
vermittler- und Vermögensanlagenrechts muss infolge der
Einfügung dieses neuen § 23a WpPG geändert werden. Die-
ser § 23a WpPG soll zu § 28a werden, was neben der Ergän-
zung der Inhaltsübersicht eine Anpassung des Änderungs-
befehls Nummer 7 erfordert.

Zu Nummer 4 (§ 24 Absatz 5 – aufgehoben)

§ 21 VermAnlG und § 24 WpPG regeln die Haftungsansprü-
che bei fehlendem Verkaufsprospekt bzw. Prospekt. Sie er-
setzen damit beide die Vorschrift des bisherigen § 13a des
Verkaufsprospektgesetzes. Dieser enthält in Absatz 7 die Be-
stimmung, dass für Haftungsansprüche wegen fehlenden
Prospekts § 32b der Zivilprozessordnung entsprechend
anzuwenden sei. § 32b der Zivilprozessordnung begründet
einen ausschließlichen Gerichtsstand bei falschen, irre-
führenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarkt-
informationen am Sitz des betroffenen Emittenten.

Aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 32b der Zivilpro-
zessordnung wird eine Anordnung der entsprechenden An-
wendbarkeit in § 13a Absatz 7 des Verkaufsprospektgesetzes
nach allgemeiner Ansicht als überflüssig bewertet. Daher ist
die Übernahme einer solchen Vorschrift in § 21 VermAnlG
und § 24 WpPG nicht erforderlich.

Der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b der Zivilpro-
zessordnung ist auch ohne eine ausdrückliche Anordnung
der Anwendbarkeit bei allen im Artikelgesetz genannten
Prospekthaftungsansprüchen einschlägig: §§ 20, 21 und 22
VermAnlG sowie §§ 21, 22 und 24 WpPG.

Zu Nummer 7

Das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) wird noch vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanla-
genvermittler- und Vermögensanlagenrechts durch das Ge-
setz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. No-
eine Bestandsschutzregelung eingeführt. Die erforderliche
Sachkunde wird vermutet, sofern der Gewerbetreibende

vember 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäi-
schen Finanzaufsichtssystems um einen § 23a ergänzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 77 – Drucksache 17/7453

Artikel 6 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagen-
vermittler- und Vermögensanlagenrechts muss infolge der
Einfügung dieses neuen § 23a WpPG geändert werden. Die-
ser § 23a WpPG soll zu § 28a werden, was neben der Ergän-
zung der Inhaltsübersicht eine Anpassung des Änderungsbe-
fehls Nummer 7 erfordert.

Zu Nummer 15 (§ 37)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Börsengesetzes)

Zu Nummer 2 – neu – (§ 1)

Gemäß § 3 Absatz 1 der Emissionshandels-Versteigerungs-
verordnung 2012 hat die Durchführung der Versteigerung als
Bestandteil des Börsenhandels im Sinne des Börsengesetzes
zu erfolgen. Insoweit gelten daher die Regelungen des Bör-
sengesetzes. Da die EU-Versteigerungsverordnung jedoch in
einigen Bereichen, wie etwa im Bereich der Aufsicht durch
die Schaffung der Auktionsaufsicht oder im Bereich der zum
Handel zugelassenen Teilnehmer Regelungen enthält, wel-
che nicht mit den Regelungen des Börsengesetzes überein-
stimmen, ist klarzustellen, dass erstere insoweit als vorran-
gige Sonderregelungen zu betrachten sind.

Zu Nummer 5 (§ 52)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Artikel 15 (Änderung der Vermögensanlagen-
Verkaufsprospektverordnung)

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a (§ 2 Absatz 2)

Um dem Anleger noch deutlicher vor Augen zu führen, dass
die Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte von der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht auf inhalt-
liche Richtigkeit überprüft werden, ist ein entsprechender
Hinweis zukünftig auf dem Deckblatt des Vermögensanla-
gen-Verkaufsprospekts abzudrucken.

Zu Artikel 19 – neu – (Änderung des Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetzes)

Die Änderung beruht darauf, dass die Übertragung der
Zuständigkeit für die Beaufsichtigung von Ratingagenturen
auf die ESMA durch die Änderungsverordnung zur EU-
Ratingverordnung auch die Befugnis zur Vornahme von
Prüfungen und die Veröffentlichung von Maßnahmen nach
den im bisherigen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 FinDAG
genannten Vorschriften umfasst. Die damit zusammenhän-
gende Kostenerstattungspflicht wird somit gegenstandslos
und ist zu streichen.

Zu Artikel 20 – neu – (Änderung des Gesetzes
zur Vorbeugung gegen
missbräuchliche Wertpapier-
und Derivategeschäfte)

Durch die Änderung wird die Verordnungsermächtigung des
§ 30i Absatz 5 WpHG bereits vor den übrigen Bestimmun-

Verordnung mit den entsprechenden Pflichten zu gewähr-
leisten.

Zu Artikel 21 – neu – (Änderung des Anleger-
schutz- und Funktions-
verbesserungsgesetzes)

Durch die Änderung wird die Verordnungsermächtigung des
§ 25a Absatz 4 WpHG bereits vor den übrigen Bestimmun-
gen der Norm in Kraft gesetzt, um eine frühzeitige Verkün-
dung und ein zeitgleiches Inkrafttreten der konkretisierenden
Verordnung mit den entsprechenden Pflichten zu gewähr-
leisten.

Zu Artikel 22 – neu – (Änderung des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 12 Absatz 7 – neu – bis 9 – neu)

Durch § 12 Absatz 7 Satz 1 und 2 VAG wird die Summe der
insgesamt von einem Versicherungsunternehmen gezahlten
Provisionen auf 3 Prozent der Bruttobeitragssumme be-
grenzt. Diese Deckelung entspricht durchschnittlichen Ab-
schlussprovisionen von neun Monatsbeiträgen (9 / (12 × 25)
= 3 Prozent). Darüber hinaus wird durch Absatz 7 Satz 3 eine
Begrenzung der Zahlungen und sonstiger geldwerter Vor-
teile, die der einzelne Versicherungsvermittler für den Ab-
schluss eines Vertrags erhalten darf, eingeführt. Diese Ver-
gütungen dürfen den Höchstbetrag nach Satz 1 um maximal
10 Prozent übersteigen. Dadurch wird auch klargestellt, dass
etwaige geldwerte Vorteile, die der Versicherungsvermittler
im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Krankenversi-
cherung erhält, auf den zulässigen Höchstbetrag angerechnet
werden. Ferner ist in Satz 4 eine Begrenzung für die für jeden
einzelnen Versicherungsvertrag gewährte Abschlussprovi-
sion vorgesehen. Dadurch soll verhindert werden, dass im
Einzelfall doch Abschlussprovisionen abgerechnet werden
können, die neun Monatsbeiträge substantiell übersteigen.
Bestandspflegeprovisionen und Vergütungen, die keinen un-
mittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Vertrags-
schluss haben, werden durch diese Regelung nicht betroffen.

Durch den neuen Absatz 8 sollen offensichtliche Umge-
hungstatbestände ausgeschlossen werden. Mit Satz 1 wird
klargestellt, dass bei den aufgeführten Verträgen mit Ver-
sicherungsvermittlern das Entgelt auf den Betrag zu be-
grenzen ist, den ein ordentlicher und gewissenhafter Ge-
schäftsleiter vereinbaren würde. Satz 2 regelt die Anrech-
nung einer Vorschusszahlung als sonstige Vergütung im
Sinne des Absatzes 7. Mit Satz 3 wird ferner ausdrücklich
festgestellt, dass eine Vergütung von Dienstleistungen des
Versicherungsvermittlers oder die Gewährung geldwerter
Vorteile nur in dem Fall erfolgen darf, in dem die Dienstleis-
tung tatsächlich zu einer Ersparnis der Aufwendungen des
Versicherungsunternehmens führt. Insbesondere durch die
Ausweitung der Vorschrift auf geldwerte Vorteile wird ver-
hindert, dass neue Anreizsysteme zur Umgehung der Provi-
sionsbegrenzung entstehen.

Ein Verstoß gegen diese Vorschriften führt zur Unwirksam-
keit der Vereinbarungen.

Die Ergänzung des VAG erleichtert es der zuständigen Auf-
sichtsbehörde, Missstände bei der Zahlung von Prämien fest-
gen der Norm in Kraft gesetzt, um eine frühzeitige Verkün-
dung und ein zeitgleiches Inkrafttreten der konkretisierenden

zustellen und dagegen im Rahmen der Missstandsaufsicht
vorzugehen.

nes Versicherungsverhältnisses den Wechsel zu einer ande-
ren Versicherung zu empfehlen, allein um dadurch zusätzli-
che Provisionen zu erzielen. Sie regelt daher für Fälle, in de-
nen der Vertrag oder die Prämienzahlung in den Vertrag auf
Initiative des Kunden endet, die Höhe des Provisonsanteils,
den er dem Versicherer zurückzahlen muss. Nicht erfasst
wird insbesondere der Fall, dass der Versicherte den Vertrag
kündigt, weil er versicherungspflichtig in der gesetzlichen
Krankenversicherung wird. In den von der Regelung erfass-
ten Fällen im Bereich der substitutiven Krankenversicherung
und der Lebensversicherung müssen die Versicherer sicher-
stellen, dass Vereinbarungen mit Vermittlern eine Regelung
vorsehen, wonach der bis zum Zeitpunkt der Beendigung
„angefallene“ Betrag für Provisionen und Courtagen (Ab-
schlussaufwendungen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe a und b der Versicherungsunternehmens-
Rechnungslegungsverordnung) nicht höher ist, als wenn die
unmittelbaren Abschlusskosten gleichmäßig über die ersten
fünf Jahre verteilt worden wären. Die Regelung knüpft an
§ 169 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes an, wo für
Lebensversicherungsverträge bestimmt wird, dass der Rück-
kaufswert mindestens dem Betrag des Deckungskapitals ent-
sprechen muss, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der an-
gesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf
Vertragsjahre ergibt. Die Regelung entfaltet unmittelbare
Wirkung auf die mit den Versicherungsvermittlern geschlos-
senen Vergütungsvereinbarungen.

Es handelt sich um eine Mindestregelung zum Schutze der
Versicherten. Die Vertragsparteien sind nicht gehindert abwei-
chende Regelungen zu treffen, solange sie sich nicht nachtei-
lig auf die Versicherten auswirken. Die einschlägigen Rege-
lungen des Handelsgesetzbuchs (§ 87 ff.) bleiben unberührt.

Die oben aufgeführten Änderungen sind ab dem 1. April
2012 anzuwenden.

Zu Artikel 23 – neu – (Änderung des Handels-
gesetzbuchs)

Bei den Mitteilungen zu den Verkaufsprospekten gemäß § 9
Absatz 2 Satz 3 Vermögensanlagengesetz handelt es sich um
Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen
an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im
Sinne von § 8b Absatz 2 Nummer 10 Handelsgesetzbuch, so
dass die Übermittlung an das Unternehmensregister gemäß
§ 8b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 durch den Veröffentlichungs-
pflichtigen zu erfolgen hat. Aus Vereinfachungsgründen soll
die Übermittlung der Veröffentlichungen nach dem Vermö-
gensanlagengesetz künftig durch den Betreiber des elektroni-
schen Bundesanzeigers direkt erfolgen. Dies wird durch eine
Einbeziehung dieser Veröffentlichungen unter § 8b Absatz 2
Nummer 7 Handelsgesetzbuch erreicht. § 8b Absatz 3 Num-
mer 1 Handelsgesetzbuch ordnet für diese Daten die automa-

Zu Artikel 24 – neu – (Änderung der Verordnung
über das Schlichtungs-
verfahren nach § 16
der Handwerksordnung)

Anpassung des Verweises auf § 14 Absatz 9 der Gewerbe-
ordnung.

Zu Artikel 25 – neu – (Änderung des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes)

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom
12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen
Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treib-
hausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein
System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifika-
ten in der Gemeinschaft der Kommission vom 12. November
2010 (EU-Versteigerungsverordnung) gestattet die Zulas-
sung bestimmter Bietergruppen zur direkten Gebotseinstel-
lung in Versteigerungen durch die Auktionsplattform nur
dann, wenn diesen Gruppen aufgrund einer nationalen Vor-
schrift die Gebotseinstellung genehmigt werden kann (Arti-
kel 18 Absatz 2 und 3). Mit dem neuen § 8 Absatz 4 werden
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung ge-
schaffen.

Nach Artikel 18 Absatz 3 benötigen gemäß der Richtlinie
2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zu-
gelassene Wertpapierfirmen und gemäß der Richtlinie 2006/
48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätig-
keit der Kreditinstitute (Neufassung) zugelassene Kreditins-
titute eine solche Genehmigung lediglich für eine Gebotsein-
stellung im Namen ihrer Kunden für Versteigerungsobjekte,
die keine Finanzinstrumente sind. Vor diesem Hintergrund
bedürfen Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b KWG und Un-
ternehmen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KWG, die über eine Er-
laubnis nach § 32 KWG verfügen, nach § 8 Absatz 4 Satz 2
einer Erlaubnis nur für die Gebotseinstellung für Berechti-
gungen, die in Form von Kontrakten mit einer Lieferzeit bis
zwei Tage versteigert werden. Für die Gebotseinstellung im
Namen ihrer Kunden für Berechtigungen, die in Form von
Kontrakten mit einer längeren Lieferzeit und folglich als
Finanzinstrumente versteigert werden, benötigen diese Insti-
tute dagegen jenseits der Erlaubnis gemäß § 32 KWG keine
weitere Erlaubnis.

Zu Artikel 26 (Inkrafttreten)

Mit den Änderungen in Artikel 26 wird sichergestellt, dass
die Anpassungen zum geplanten Zeitpunkt nach der Verkün-
digung des Gesetzes in Kraft treten.

Berlin, den 19. Oktober 2011
Drucksache 17/7453 – 78 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 2 (§ 80 Absatz 5 – neu)

Die Vorschrift soll verhindern, dass ein Versicherungsver-
mittler einen Anreiz erhält, Kunden in den ersten Jahren ei-

tische Übermittlung an das Unternehmensregister durch den
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers an.
Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Dr. Carsten Sieling
Berichterstatter

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

Frank Schäffler
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

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