BT-Drucksache 17/7217

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/3802- Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Vom 28. September 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7217
17. Wahlperiode 28. 09. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/3802 –

Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

A. Problem

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung eines Entschädigungsanspruchs bei
überlangen Gerichtsverfahren und bei überlangen Verfahren zur Vorbereitung
der öffentlichen Klage im Strafverfahren vor. Damit soll eine Rechtsschutzlücke
geschlossen werden, die sowohl den Anforderungen des Grundgesetzes (GG)
als auch denen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wider-
spricht. Bei einer Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer sol-
len dem oder der Betroffenen die daraus resultierenden materiellen Nachteile
und – soweit nicht nach den Einzelfallumständen Wiedergutmachung auf andere
Weise ausreichend ist – auch die immateriellen Nachteile ersetzt werden. Zwin-
gende Voraussetzung für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen
wegen Überlänge eines Gerichtsverfahrens soll sein, dass der oder die Betroffe-
ne gegenüber dem Gericht die Verfahrensdauer gerügt hat. Für Nachteile infolge
von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes soll das jeweilige Land haften.
Über Entschädigungsklagen wegen solcher Nachteile soll die jeweils betroffene
Gerichtsbarkeit auf der Ebene der Oberlandesgerichte, der Oberverwaltungsge-
richte, der Landessozialgerichte und der Landesarbeitsgerichte entscheiden; in
der Finanzgerichtsbarkeit soll der Bundesfinanzhof entscheiden. Über Entschä-
digungsklagen wegen Verzögerungen bei Gerichten des Bundes, für die der
Bund haftet, sollen die jeweils betroffenen obersten Gerichtshöfe des Bundes
entscheiden. Für das Bundesverfassungsgericht sieht der Entwurf eine Sonder-
regelung im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) vor. Eine Regelung
für die Landesverfassungsgerichte soll den Ländern überlassen bleiben.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Ausschuss empfiehlt
u. a. eine Beschränkung des Ausgleichsanspruchs bei materiellen Nachteilen auf
eine „angemessene“ Entschädigung, um den Ersatz entgangenen Gewinns aus-
zuschließen. Die Empfehlungen des Ausschusses betreffen ferner Klarstellun-
gen im Hinblick auf die Einbeziehung weiterer Verfahrensordnungen, insbeson-
dere zur gerichtlichen Zuständigkeit, und die Einfügung einer Befangenheits-

Drucksache 17/7217 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

vorschrift durch Ergänzung des § 41 der Zivilprozessordnung. Zudem schlägt
der Ausschuss eine Ergänzung der Übergangsregelung für abgeschlossene Ver-
fahren vor, deren Dauer bei Inkrafttreten des Gesetzes Gegenstand von anhängi-
gen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder
noch werden kann.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung oder Ablehnung des
Gesetzentwurfs bzw. Ablehnung der Entschließung.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7217

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/3802 in der aus
der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

2. folgende Entschließung anzunehmen:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wird ein eigener staatshaftungsrechtli-
cher Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines gerichtlichen
Verfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eingeführt.
Dieser Anspruch ist gemäß § 198 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes (GVG) auf eine angemessene Entschädigung gerichtet.

Damit fügt sich der Entschädigungsanspruch in das bestehende System der
staatlichen Ersatzleistungen ein. Insbesondere wird er zum Amtshaftungsan-
spruch nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit
Artikel 34 des Grundgesetzes in das passende Verhältnis gesetzt. Während
durch den Amtshaftungsanspruch unter der Voraussetzung eines schuldhaf-
ten Verhaltens umfassender Schadensersatz einschließlich des entgangenen
Gewinns nach den Regeln des § 249 ff. BGB gewährt wird, wird auf der
Grundlage des neuen Entschädigungsanspruchs der eingetretene Substanz-
verlust ausgeglichen, ohne dass ein schuldhaftes Verhalten vorliegen muss.

Gemäß § 198 Absatz 2 Satz 1 GVG wird im Falle einer unangemessenen Ver-
fahrensdauer zugunsten des Geschädigten widerlegbar vermutet, dass ein im-
materieller Schaden entstanden ist. Diese Vermutungsregelung trägt unter an-
derem der Tatsache Rechnung, dass im Bereich der nicht auf das Vermögen
bezogenen Nachteile ein Beweis oft nur schwierig oder gar nicht zu führen
ist. Demgegenüber sind im Hinblick auf einen Vermögensschaden Nachteil
und Ursächlichkeit im Entschädigungsprozess vom Geschädigten nachzu-
weisen. Der Geschädigte kann sich hier aber nach den von der Rechtspre-
chung geprägten Regeln über den Anscheinsbeweis darauf beschränken, die
überlange Verfahrensdauer sowie den eingetretenen Schaden zu beweisen,
soweit nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tat-
sächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht
(vgl. BGH NJW 2004, 1381 m. w. N.).

Vor diesem Hintergrund geht der Deutsche Bundestag davon aus, dass der
staatshaftungsrechtliche Entschädigungsanspruch im Falle unangemessener
Verfahrensdauer – auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäi-
schen Menschenrechtskonvention – eine sachgerechte Ausgestaltung erfah-
ren hat. Ob diese Entschädigung – auch im Hinblick auf die Systematik und
die notwendige Kodifizierung des Staatshaftungsrechts – den Haftungsgrund
sowie die schutzwürdigen Belange der Betroffenen hinreichend berücksich-
tigt, sollte jedoch weiter beobachtet werden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

Die Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes sind nach Ablauf von
zwei Jahren nach dem Inkrafttreten zu evaluieren und dem Deutschen Bun-
destag ist auf dieser Grundlage unverzüglich Bericht zu erstatten. Im Rahmen
der Evaluierung und des Berichts ist zu prüfen und zu erläutern, ob der

Drucksache 17/7217 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Umfang des Entschädigungsanspruchs für materielle Nachteile sowie die
Anforderungen an den Nachweis der Kausalität bei materiellen Schäden dem
Haftungsgrund sowie den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung
tragen.“

Berlin, den 28. September 2011

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Elisabeth Winkelmeier-Becker
Berichterstatterin

Dr. Edgar Franke
Berichterstatter

Christian Ahrendt
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

Artikel 13 u n v e r ä n d e r t

Artikel 14 u n v e r ä n d e r t

Artikel 12 Änderung des Patentgesetzes

Artikel 13 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Artikel 15 u n v e r ä n d e r t

Artikel 16 u n v e r ä n d e r t

Artikel 17 u n v e r ä n d e r t

Artikel 18 u n v e r ä n d e r t

Artikel 19 u n v e r ä n d e r t

Artikel 20 u n v e r ä n d e r t

Artikel 21 u n v e r ä n d e r t

Artikel 22 u n v e r ä n d e r t

Artikel 14 Änderung des Markengesetzes

Artikel 15 Änderung der Patentanwaltsordnung

Artikel 16 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Artikel 17 Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Artikel 18 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung

Artikel 19 Änderung der Wehrdisziplinarordnung

Artikel 20 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen

Artikel 21 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 22 Übergangsvorschrift

Artikel 23 Inkrafttreten
5 – Drucksache 17/7217

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


chtsschutz bei überlangen Gerichts-
verfahren

ses (6. Ausschuss)

Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren und strafrechtlichen

Ermittlungsverfahren

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 u n v e r ä n d e r t

Artikel 4 u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 6 u n v e r ä n d e r t

Artikel 7 u n v e r ä n d e r t

Artikel 8 u n v e r ä n d e r t

Artikel 9 u n v e r ä n d e r t

Artikel 10 u n v e r ä n d e r t

Artikel 11 u n v e r ä n d e r t

Artikel 12 u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes über den Re
verfahren und strafrechtlichen Ermittlungs
– Drucksache 17/3802 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren und strafrechtlichen

Ermittlungsverfahren

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgerichts-
gesetzes

Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 5 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 6 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 8 Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 10 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungs-
gesetzes

Artikel 11 Änderung des EG-Verbraucherschutz-
durchsetzungsgesetzes
Artikel 23 u n v e r ä n d e r t

Artikel 24 u n v e r ä n d e r t

Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der
Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätes-
tens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entschei-
dung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledi-
gung des Verfahrens erhoben werden.
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 1

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Dem Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird folgender Siebzehn-
ter Titel mit den §§ 198 bis 201 angefügt:

„Siebzehnter Titel

Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

§ 198

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsver-
fahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet,
wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Ver-
fahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfal-
les, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des
Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteilig-
ten und Dritter.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach
Drucksache 17/7217 –

E n t w u r f

Artikel 1

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Dem Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird folgender Siebzehn-
ter Titel mit den §§ 198 bis 201 angefügt:

„Siebzehnter Titel

Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

§ 198

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsver-
fahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet,
wird entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer
richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbeson-
dere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens
und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Drit-
ter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird
vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange
gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht
werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles
Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 aus-
reichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200
Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß
Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalls unbillig, kann
das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festset-
zen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur,
wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer
des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzöge-
rungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Be-
sorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemes-
senen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der
Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten mög-
lich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten
ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an,
die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss
die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von
dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat
(Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemes-
senen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich
das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es
einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere
möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts,
dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststel-
lung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegen-
den Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden;
ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder
mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach

Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der
Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätes-
tens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entschei-
dung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledi-
gung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräfti-

Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundes-
gerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche. Die
Präsidenten der Gerichte und ihre ständigen Vertreter wirken
bei Entscheidungen über einen Anspruch nach § 198 nicht
mit.
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B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

gen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht
übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1. u n v e r ä n d e r t

2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte
eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungs-
organe, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger
öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrneh-
mung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Ver-
fahren beteiligt sind.

§ 199

u n v e r ä n d e r t

§ 200

u n v e r ä n d e r t

§ 201

(1) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

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(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung
bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines
Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskos-
tenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach
dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt
die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsver-
fahren;

2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte
eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungs-
organe, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger
öffentlicher Stellen.

§ 199

(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens
auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maß-
gabe der Absätze 2 und 3 anzuwenden.

(2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffent-
lichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft und in Fällen des
§ 386 Absatz 2 der Abgabenordnung die Finanzbehörde an
die Stelle des Gerichts; für das Verfahren nach Erhebung der
öffentlichen Klage gilt § 198 Absatz 3 Satz 5 entsprechend.

(3) Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die
unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Be-
schuldigten berücksichtigt, ist dies eine ausreichende Wie-
dergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 2
Satz 2; insoweit findet § 198 Absatz 4 keine Anwendung.
Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfahrens Entschädi-
gung wegen überlanger Verfahrensdauer, ist das Entschä-
digungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemes-
senheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Straf-
gerichts gebunden.

§ 200

Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Ge-
richten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. Für
Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten
des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. Für Staats-
anwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Ab-
satz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entspre-
chend.

§ 201

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein
Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Regie-
rung des beklagten Landes ihren Sitz hat. Zuständig für die

oder niedrigeren Betrag festsetzen.

§ 97b

(1) Über Entschädigung und Wiedergutmachung wird
auf Grund einer Beschwerde zum Bundesverfassungsge-
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(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das
Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind
entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den
Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung
des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe
des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilpro-
zessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember
2009 (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 97 wird folgender IV. Teil mit den §§ 97a bis 97e
eingefügt:

„IV. Teil

Verzögerungsbeschwerde

§ 97a

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfah-
rens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrens-
beteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeifüh-
rung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird an-
gemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfah-
rensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzel-
falles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der
Stellung des Bundesverfassungsgerichts.

(2) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/7217 –

E n t w u r f

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das
Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind
entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung auf den Ein-
zelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des
§ 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozess-
ordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aus-
setzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein
Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafver-
fahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der
öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Ver-
fahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht
abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht
in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemes-
sene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht
über die Kosten nach billigem Ermessen.“

Artikel 2

Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember
2009 (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 97 wird folgender IV. Teil mit den §§ 97a bis 97e
eingefügt:

„IV. Teil

Verzögerungsbeschwerde

§ 97a

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfah-
rens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrens-
beteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeifüh-
rung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird ent-
schädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer rich-
tet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter
Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des
Bundesverfassungsgerichts.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird
vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfas-
sungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür
kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit
nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergut-
machung auf andere Weise, insbesondere durch die Fest-
stellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, aus-
reichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt
1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag
gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles un-
billig, kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren
§ 97b

(1) u n v e r ä n d e r t

bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Ver-
fahren, deren Dauer am … [einsetzen: Datum des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes] Gegenstand einer Beschwerde
beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist
oder noch werden kann. Für abgeschlossene Verfahren
9 – Drucksache 17/7217

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens
sechs Monate nach Erheben einer Verzögerungsrüge er-
hoben werden; ist eine Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts ergangen oder das Verfahren anderweitig
erledigt worden, ist die Verzögerungsbeschwerde binnen
drei Monaten zu erheben. Sie ist schriftlich einzulegen
und gleichzeitig zu begründen. Bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde ist
der Anspruch nicht übertragbar.

§ 97c

u n v e r ä n d e r t

§ 97d

u n v e r ä n d e r t

§ 97e

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

richt entschieden (Verzögerungsbeschwerde). Die Verzö-
gerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwer-
deführer beim Bundesverfassungsgericht die Dauer des
Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzöge-
rungsrüge ist schriftlich und unter Darlegung der Um-
stände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer
begründen, einzulegen. Sie ist frühestens zwölf Monate
nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungs-
gericht zulässig. Einer Bescheidung der Verzögerungs-
rüge bedarf es nicht.

(2) Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens
sechs Monate nach Erheben einer Verzögerungsrüge er-
hoben werden; ist eine Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts ergangen oder das Verfahren anderweitig
erledigt worden, ist die Verzögerungsbeschwerde binnen
drei Monaten zu erheben. Sie ist schriftlich einzulegen
und gleichzeitig zu begründen.

§ 97c

(1) Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet die
Beschwerdekammer, in die das Plenum zwei Richter aus
jedem Senat beruft. Die regelmäßige Amtszeit beträgt
zwei Jahre.

(2) Für den Fall, dass der Berichterstatter des beanstan-
deten Verfahrens Mitglied der Beschwerdekammer ist, ist
er von der Mitwirkung am Beschwerdeverfahren ausge-
schlossen.

(3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung des
Vorsitzes und die Gewährleistung eines kontinuierlichen
Nachrückens für ausscheidende Kammermitglieder so-
wie die Vertretung in der Kammer, regelt die Geschäfts-
ordnung.

§ 97d

(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens
soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung
der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorle-
gen.

(2) Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde
als zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer entscheidet
ohne mündliche Verhandlung. Der Beschluss über die
Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 97e

Die §§ 97a bis 97d gelten auch für Verfahren, die am
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes]

verfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 303-1 veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 96 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichts-
verfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels
des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die
Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des
Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in
Disziplinarsachen gegen Notare regeln, sind nicht an-
zuwenden.“

2. Nach § 111g wird folgender § 111h eingefügt:

㤠111h

Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsver-
fahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des
Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vor-
schriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Ober-
landesgerichts und des Bundesgerichtshofs in
verwaltungsrechtlichen Notarsachen regeln, sind
nicht anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 57 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 116 Absatz 2 gilt entsprechend.“

2. Dem § 74a wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) § 116 Absatz 2 gilt entsprechend.“

3. Nach § 112f wird folgender § 112g eingefügt:

㤠112g

Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsver-
Drucksache 17/7217 – 1

E n t w u r f

nach Satz 1 gilt § 97b Absatz 1 Satz 2 bis 5 nicht; § 97b
Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsbe-
schwerde sofort erhoben werden kann und spätestens am
… [einsetzen: Datum des Tages, der drei Monate nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt] erhoben werden
muss.“

2. Der bisherige IV. Teil wird V. Teil.

Artikel 3

Änderung der Bundesnotarordnung

Nach § 111g der Bundesnotarordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1 veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … geändert
worden ist, wird folgender § 111h eingefügt:

㤠111h

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsver-
fassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 112f wird folgender § 112g eingefügt:

㤠112g

Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichts-

fahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels
des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vor-
schriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats
für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln,
sind nicht anzuwenden.“

chung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1 – Drucksache 17/7217

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. § 116 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Ge-
richtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehn-
ten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwen-
den. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die
Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem
Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung der Zivilprozessordnung

§ 41 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), der zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Se-
mikolon ersetzt.

2. Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7. in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren,
wenn er in dem beanstandeten Verfahren in
einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen
Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt
wird.“

Artikel 6

Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

§ 9 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichts-
verfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandes-
gerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des
Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an
die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsge-
richtsgesetz tritt.“

Artikel 7

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

2. § 116 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter und den Rechts-
schutz bei überlangen Gerichtsverfahren angefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Ge-
richtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzu-
wenden.“

Artikel 5

Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

§ 9 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Der Überschrift werden die Wörter und Rechtsschutz bei
überlangen Gerichtsverfahren“ angefügt.

2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichts-
verfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“

Artikel 6

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Berg-
bau“ das Wort „kann“ durch die Wörter „sowie für

„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Der Bundes-
finanzhof steht einem Oberlandesgericht im Sinne von § 201
Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes gleich.“
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfah-
rens (§ 202 Satz 2) kann jeweils“ ersetzt.

2. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines
überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) ent-
scheiden, wirken die für Angelegenheiten der So-
zialversicherung berufenen ehrenamtlichen Rich-
ter mit.“

3. § 40 Satz 3 wird aufgehoben.

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. Dem § 202 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichts-
verfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandes-
gerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des
Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an
die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichts-
gesetz tritt.“

Artikel 8

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Nach § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird folgender Satz eingefügt:

„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzu-
wenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das
Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesge-
richtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die
Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichts-
ordnung tritt.“

Artikel 9

Änderung der Finanzgerichtsordnung

Dem § 155 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch … geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt:
Drucksache 17/7217 – 1

E n t w u r f

1. Dem § 183 wird folgender Satz angefügt:

„Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in
einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsver-
fahrens (§ 202 Satz 2).“

2. In § 197a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Perso-
nen“ folgende Wörter eingefügt:

„oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines über-
langen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2)“.

3. Dem § 202 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichts-
verfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“

Artikel 7

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

In § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch … geändert worden ist, wird nach Satz 1
folgender Satz eingefügt:

„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“

Artikel 8

Änderung der Finanzgerichtsordnung

Dem § 155 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch … geändert worden
ist, werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzu-
wenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und
des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die

Verfahren vor dem Bundesfinanzhof“.

cc) Nach der Angabe zu Teil 7 Hauptabschnitt 1 Ab-
schnitt 1 werden die folgenden Angaben einge-
fügt:
3 – Drucksache 17/7217

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsord-
nung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten
Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.“

Artikel 10

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Artikel 9

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 die
folgende Angabe eingefügt:

„§ 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren
und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren“.

2. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Ge-
richtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichts-
gesetzes).“

3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

㤠12a

Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und
strafrechtlicher Ermittlungsverfahren

In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und
strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1
entsprechend anzuwenden.“

4. In § 52 Absatz 4 werden nach dem Wort „Finanzgerichts-
barkeit“ die Wörter mit Ausnahme der Verfahren nach
§ 155 Satz 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung eingefügt.

5. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:

a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab-
schnitt 1 werden die folgenden Angaben einge-
fügt:

„Unterabschnitt 1

Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht

Unterabschnitt 2

Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 3

Verfahren vor dem Bundesgerichtshof“.

bb) Nach der Angabe zu Teil 6 Hauptabschnitt 1 Ab-
schnitt 1 werden die folgenden Angaben einge-
fügt:

„Unterabschnitt 1

Verfahren vor dem Finanzgericht

Unterabschnitt 2

wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Ein
oder der Kostenübernahmeerklärung eine
itgeteilten Einigung der Parteien über die Kos-
lärung einer Partei folgt,
der in Nummer 2 genannten Urteile vorausge-

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

2,0

bschnitt 3
Bundesgerichtshof

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0

ndlung,
r dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündli-

uf des Tages, an dem das Urteil der Geschäfts-
geht oder die Entscheidung einer zuvor m
tentragung oder der Kostenübernahmeerk

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines
gangen ist:
Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf . . . . . . .

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn me

Untera
Verfahren vor dem

1214 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . .

1215 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verha
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vo

chen Verhandlung entspricht, oder
c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Abla

stelle übermittelt wird,
Drucksache 17/7217 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

„Unterabschnitt 1

Verfahren vor dem Sozialgericht

Unterabschnitt 2

Verfahren vor dem Landessozialgericht

Unterabschnitt 3

Verfahren vor dem Bundessozialgericht“.

b) Vor Nummer 1210 wird folgende Überschrift einge-
fügt:

„Unterabschnitt 1

Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht“.

c) Nach der Nummer 1211 werden folgende Unterab-
schnitte 2 und 3 eingefügt:

Entwurf

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach

§ 34 GKG

Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht

1212 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0

1213 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündli-

chen Verhandlung entspricht, oder
c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäfts-

stelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung
oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tat-
bestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten er-
. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die
igung der Parteien über die Kostentragung

r Partei folgt,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/7217

Entwurf

Entwurf

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach

§ 34 GKG

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tat-
bestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten er-

geht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kos-
tentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausge-
gangen ist:
Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
3,0“.

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

d) Vor Nummer 6110 wird folgende Überschrift einge-
fügt:

„Unterabschnitt 1

Verfahren vor dem Finanzgericht“.

e) Nach der Nummer 6111 wird folgender Unterab-
schnitt 2 eingefügt:

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach

§ 34 GKG

Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof

6112 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0

6113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der

Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

3,0“.

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

f) Vor Nummer 7110 wird folgende Überschrift einge-
fügt:

„Unterabschnitt 1

Verfahren vor dem Sozialgericht“.

g) Nach der Nummer 7111 werden folgende Unterab-
schnitte 2 und 3 eingefügt:

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach

§ 34 GKG

Unterabschnitt 2

Verfahren vor dem Landessozialgericht

7112 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0

Drucksache 17/7217 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Entwurf

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach

§ 34 GKG

7113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der

Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO,

wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mit-
geteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahme-
erklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
2,0

Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundessozialgericht

7114 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0

7115 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der

Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO,

wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mit-
geteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahme-
erklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist
Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
3,0“.

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

h) Nach der Nummer 8211 werden folgende Nummern
8212 bis 8215 eingefügt:

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach

§ 34 GKG

„8212 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeits-
gerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0

8213 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeits-
gerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0

8214 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeits-
gerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0

8215 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeits-
gerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0“.

richtshof)“ das Wort „und“ angefügt.

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. für das Verfahren bei überlangen Gerichtsverfah-
ren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor
den Oberlandesgerichten, den Landessozialge-
richten, den Oberverwaltungsgerichten, den Lan-
desarbeitsgerichten oder einem obersten Ge-
richtshof des Bundes.“

Artikel 11

Änderung des EG-Verbraucherschutz-
durchsetzungsgesetzes

Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt gefasst:

Artikel 12

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17

Entwurf

E n t w u r f

i) Nach der Nummer 8232 werden folgende Nummern
8233 bis 8235 eingefügt:

Nr. Gebührent

„8233 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsve
gerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8230 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . .

8234 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsve
gerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8231 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . .

8235 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsve
gerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8232 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . .

Artikel 10

Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:

„In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren
(§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Ge-
bühren nach dem Gegenstandswert berechnet.“

2. Der Gebührentatbestand der Nummer 3300 der Anlage 1
(Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt.

b) In Nummer 2 wird nach dem Wort „(Verwaltungsge-
„Abschnitt 5

Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen“.
– Drucksache 17/7217

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

atbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach

§ 34 GKG

rfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeits-

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0

rfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeits-

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0

rfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeits-

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0“.

Artikel 11

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7217 – 18

E n t w u r f

2. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichts-
verfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“

Artikel 12

Änderung des Patentgesetzes

Nach § 128a des Patentgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender
§ 128b eingefügt:

㤠128b

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsver-
fassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Patentgericht
und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.“

Artikel 13

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

In § 21 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I
S. 1455), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird nach
der Angabe (§ 128) das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und werden nach der Angabe (§ 128a) die Wörter und über
den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§ 128b)
eingefügt.

Artikel 14

Änderung des Markengesetzes

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 96 fol-
gende Angabe eingefügt:

„§ 96a Anwendung weiterer Vorschriften“.

2. Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt:

㤠96a

Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichts-
verfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Patent-
gericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzu-
wenden.“
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 13

Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „128a“
durch die Angabe „128b“ ersetzt.

2. Nach § 128a wird folgender § 128b eingefügt:

㤠128b

u n v e r ä n d e r t

Artikel 14

u n v e r ä n d e r t

Artikel 15

Änderung des Markengesetzes

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 96 fol-
gende Angabe eingefügt:

„§ 96a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfah-
ren“.

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19

E n t w u r f

Artikel 15

Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel… des Gesetzes
vom …geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 94e wird folgender § 94f eingefügt:

㤠94f

Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichts-
verfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“

2. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter und den Rechts-
schutz bei überlangen Gerichtsverfahren angefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Ge-
richtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzu-
wenden.“

Artikel 16

Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

In § 11 Absatz 1 des Halbleiterschutzgesetzes vom
22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird nach der Angabe (§ 127) das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach der Anga-
be (§ 128) die Wörter und über den Rechtsschutz bei über-
langen Gerichtsverfahren (§ 128b) eingefügt.

Artikel 17

Änderung des Geschmacksmustergesetzes

§ 23 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390), das zuletzt durch …. geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe §§ 124, 126 bis 128
durch die Angabe §§ 124, 126 bis 128a ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe §§ 124, 126 bis 128
durch die Angabe §§ 124, 126 bis 128b ersetzt.

3. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe sowie § 124 durch die
Wörter sowie die §§ 124 und 128b ersetzt.
– Drucksache 17/7217

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 16

Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel … des Gesetzes
vom … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 94e wird folgender § 94f eingefügt:

㤠94f

Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsver-
fahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des
Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vor-
schriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats
für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht
und bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht an-
zuwenden.“

2. § 98 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Ge-
richtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehn-
ten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwen-
den. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die
Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen bei
dem Oberlandesgericht und bei dem Bundes-
gerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.“

Artikel 17

u n v e r ä n d e r t

Artikel 18

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7217 – 20

E n t w u r f

Artikel 18

Änderung der Wehrbeschwerdeordnung

Dem § 23a Absatz 2 der Wehrbeschwerdeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I
S. 81) wird folgender Satz angefügt:

„Für Verfahren nach Satz 1 sind die Vorschriften des Sieb-
zehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-
chend anzuwenden.“

Artikel 19

Änderung der Wehrdisziplinarordnung

In § 91 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, nicht jedoch
auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage
der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht.“

Artikel 20

Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zum Dritten
Teil die Wörter „und Rechtsschutz bei überlangen Ge-
richtsverfahren angefügt.

2. Der Überschrift des Dritten Teils werden die Wörter und
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren angefügt.

3. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Im
Verfahren vor dem Beschwerdegericht“ durch die
Wörter Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht er-
setzt.

b) In Nummer 1 werden die Angabe §§ 169 bis 197
durch die Angabe §§ 169 bis 201 und die Wörter „Be-
ratung und Abstimmung“ durch die Wörter „Beratung
und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei

überlangen Gerichtsverfahren“ ersetzt.

4. In § 75 Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe §§ 192 bis
197 durch die Angabe §§ 192 bis 201 und die Wörter
„Beratung und Abstimmung“ durch die Wörter Beratung
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 19

Änderung der Wehrbeschwerdeordnung

Dem § 23a Absatz 2 der Wehrbeschwerdeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I
S. 81) wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend an-
zuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs
die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht
treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die
Verwaltungsgerichtsordnung tritt.“

Artikel 20

Änderung der Wehrdisziplinarordnung

Dem § 91 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend an-
zuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs
die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht
treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die
Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des
Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungs-
schrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht an-
zuwenden.“

Artikel 21

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21

E n t w u r f

und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei über-
langen Gerichtsverfahren ersetzt.

Artikel 21

Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu Teil 8 die
Wörter und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfah-
ren angefügt.

2. Der Überschrift von Teil 8 werden die Wörter und
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ ange-
fügt.

3. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Im
Verfahren vor dem Beschwerdegericht“ durch die
Wörter Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht er-
setzt.

b) In Nummer 1 werden die Angabe §§ 169 bis 197
durch die Angabe §§ 169 bis 201 und die Wörter „Be-
ratung und Abstimmung“ durch die Wörter „Beratung
und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei
überlangen Gerichtsverfahren“ ersetzt.

4. In § 87 Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe §§ 192
bis 197 durch die Angabe §§ 192 bis 201 und die Wörter
„Beratung und Abstimmung“ durch die Wörter Beratung
und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei über-
langen Gerichtsverfahren ersetzt.

Artikel 22

Übergangsvorschrift

Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem In-
krafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene
Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand
von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichts-
hof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für
anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon ver-
zögert sind, gilt § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsge-
setzes mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unver-
züglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem
Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198
des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den vorausgehen-
den Zeitraum. Ist bei einem anhängigen Verfahren die Ver-
zögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt,
bedarf es keiner Verzögerungsrüge. Auf abgeschlossene Ver-
fahren gemäß Satz 1 ist § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes nicht anzuwenden.
– Drucksache 17/7217

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 22

u n v e r ä n d e r t

Artikel 23

Übergangsvorschrift

Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem In-
krafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene
Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand
von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichts-
hof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für
anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon ver-
zögert sind, gilt § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsge-
setzes mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unver-
züglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem
Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198
des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den vorausgehen-
den Zeitraum. Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzö-
gerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, be-
darf es keiner Verzögerungsrüge. Auf abgeschlossene
Verfahren gemäß Satz 1 ist § 198 Absatz 3 und 5 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes nicht anzuwenden. Die Klage zur
Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Absatz 1 des

Gerichtsverfassungsgesetzes kann bei abgeschlossenen
Verfahren sofort erhoben werden und muss spätestens
am … [einsetzen: Datum des Tages, der sechs Monate
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt] erhoben
werden.

Drucksache 17/7217 – 22

E n t w u r f

Artikel 23

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 24

u n v e r ä n d e r t

desgerichte in der Praxis bewährten und in den Ländern an- Dr. Bernhard
Joachim Scholz

Deutscher Richterbund, Berlin.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 43. Sitzung am 23. März 2011 mit den anliegenden
Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen. In seiner

genommen werden, solle beobachtet werden.

Die Fraktion der FDP hob daran anschließend besonders
das Ziel des Gesetzentwurfs hervor, eine möglichst einheit-
liche Rechtsprechung durch die konzentrierte gerichtliche
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/7217

Bericht der Abgeordneten Elisabeth Winkelmeier-Becker, Dr. Edgar Franke,
Christian Ahrendt, Jens Petermann und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/3802 in seiner 84. Sitzung am 20. Januar 2011 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
und an den Innenausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/3802 in seiner 51. Sitzung am 28. September 2011 bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/3802 in seiner 34. Sitzung am 26. Januar 2011 beraten
und beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu der Vorlage
durchzuführen. In seiner 37. Sitzung am 23. Februar 2011
wurde die öffentliche Anhörung terminiert. Sie hat in der
43. Sitzung des Rechtsausschusses am 23. März 2011 statt-
gefunden. An dieser Anhörung haben folgende Sachver-
ständige teilgenommen:

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/3802 in seiner 61. Sitzung am 28. September 2011 ab-
schließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fas-
sung. Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen einem
Änderungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU
und FDP im Rechtsausschuss eingebracht und mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wur-
de. Der Rechtsausschuss empfiehlt zudem die Annahme der
aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Entschließung,
die von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP im Rechts-
ausschuss eingebracht und mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen wurde.

Im Verlauf der Beratung wies die Fraktion der CDU/CSU
darauf hin, dass mit dem vorgelegten Gesetzentwurf Vorga-
ben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) umgesetzt würden. In der Sache gehe es darum, an-
gemessene Rechtsbehelfe gegen überlange Gerichtsverfah-
ren zu finden. Dies gelinge durch eine Kombination von prä-
ventiven und kompensatorischen Elementen. Die Erhebung
der Verzögerungsrüge bewirke ein Nachdenken über die Ur-
sachen der Verzögerung und über die Frage, wie diese aus-
geräumt werden könnten. Wenn dies jedoch nicht fruchte,
müsse eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
Der Umfang des Entschädigungsanspruchs müsse sich dabei
in das System des Staatshaftungsrechts einpassen lassen. Da
auf Tatbestandsseite kein Verschulden vorliegen müsse, sei
es systemgerecht, auf der Rechtsfolgenseite keinen vollen
Schadensersatzanspruch zu normieren, sondern den An-
spruch auf eine angemessene Entschädigung zu begrenzen,
die bestimmte Elemente des Schadensersatzes nicht umfas-
se. Dies entspreche der EMRK und der Rechtsprechung des
EGMR, wonach eine restitutio in integrum verlangt sei. Die-
se Lösung trage auch den Interessen der Länder Rechnung.
Es sei eine Vermutungsregel für das Vorliegen immaterieller
Schäden vorgesehen, während im Hinblick auf materielle
Schäden die allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrund-
sätze mit ihren Regelungen zu Beweiserleichterungen aus-
reichend seien. Die genannten Aspekte sollten entsprechend
dem in den Ausschuss eingebrachten Entschließungsantrag
evaluiert werden. Auch die Frage, ob sich die vorgesehenen
Regelungen zur konzentrierten Zuständigkeit der Oberlan-

Prof. Dr. Michael
Brenner

Lehrstuhl für Deutsches und Euro-
päisches Verfassungs- und Verwal-
tungsrecht, Friedrich-Schiller-Uni-
versität Jena

Prof. Dr. Bernd Hirtz Rechtsanwalt, Deutscher Anwalt-
verein, Köln

Dr. Ulf Kämpfer Richter am Amtsgericht Kiel

Prof. Dr. Christian
Kirchberg

Rechtsanwalt, Vorsitzender des
Ausschusses Verfassungsrecht der
Bundesrechtsanwaltskammer,
Karlsruhe

Dr. Hans-Peter Korte Präsident des Finanzgerichts
Baden-Württemberg, Stuttgart

Carsten Löbbert Vizepräsident des Amtsgerichts
Lübeck, Neue Richtervereinigung

Clemens Lückemann Generalstaatsanwalt, General-
staatsanwaltschaft Bamberg

Monika Paulat Präsidentin des Landessozial-
gerichts Berlin-Brandenburg
50. Sitzung am 25. Mai 2011 hat der Rechtsausschuss die
Beratung der Vorlage vertagt.

Zuständigkeit zu erreichen. Die betreffenden Regelungen
sollten bei der vorgesehenen Evaluierung des Gesetzes nach

Drucksache 17/7217 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten überprüft
werden.

Die Fraktion DIE LINKE. machte auf die besonderen Kon-
fliktlagen in den Ländern aufmerksam. Oft seien Gerichte
bewusst nicht am Sitz der Regierung angesiedelt, um einen
Ausgleich bei Strukturreformen im Sinne einer Verteilung
von Behörden und Gerichten im Land zu schaffen. Dies
müsse vor Beschlussfassung bedacht werden.

Das Bundesministerium der Justiz wies in diesem Zusam-
menhang darauf hin, dass der Entwurf die Zuständigkeit des
Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Regierung des
beklagten Landes ihren Sitz hat, vorsehe. Die Regelung sei
daher stimmig, auch wenn in einem Land das hiernach
zuständige Oberlandesgericht seinen Sitz nicht an dem Ort
habe, in dem die Landesregierung ihren Sitz habe.

Die Fraktion der SPD begrüßte das Ziel des Gesetzent-
wurfs, durch eine Konzentration der Verfahren bei einem
Gericht eine möglichst einheitliche Rechtsprechung in
einem Land zu erreichen. Den pauschalierten Entschädi-
gungsanspruch für immaterielle Schäden in Höhe von 1 200
Euro für jedes Jahr der Verzögerung halte man allerdings
nach wie vor für zu gering. Die Höhe des Anspruchs werde
im Rahmen der Evaluierung zu überprüfen sein, auch vor
dem Hintergrund der im Rahmen der öffentlichen Anhörung
geäußerten Befürchtung, Verzögerungsrügen könnten mas-
senhaft erhoben werden und die Richter so unter Druck ge-
setzt werden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte die
Entschädigung von 1 200 Euro pro Jahr als zu gering, auch
weil so kein genügender Anreiz für die Landesjustizverwal-
tungen gesetzt werde. Diese könnten sich überlegen, diesen
Betrag zu zahlen oder mehr Richterstellen einzurichten. Des-
halb habe sie in ihrem Änderungsantrag einen Betrag von
1 000 Euro pro Monat vorgeschlagen. Des Weiteren müssten
die Justizverwaltungen sorgfältiger prüfen, wie sie in ihrem
Aufgabenbereich eine Verfahrensbeschleunigung ermögli-
chen können, etwa durch bessere Nachschauen. Der von der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rechtsausschuss
eingebrachte Änderungsantrag hatte folgenden Wortlaut:

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 198 Abs. 2 S. 2 GVG wird wie folgt gefasst:

„Die Entschädigung ist in der Regel in Geld zu leis-
ten.“

b) Nach § 198 Abs. 2 S. 2 GVG wird folgender Satz ein-
gefügt:

„In Ausnahmefällen kann die Wiedergutmachung
auch auf andere Weise erfolgen.“

c) § 198 Abs. 2 S. 3 GVG wird wie folgt gefasst:

„Die Entschädigung beträgt 1.000 Euro für jeden
Monat der Verzögerung.“

2. Artikel 22 wird wie folgt neu gefasst:

„Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekannt-

(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

In § 26 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Dienstaufsicht prüft hierzu alle Vorgänge, die nicht
innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden konnten.
Bei verzögerter Erledigung kann durch das Präsidium
eine Übertragung des Vorgangs auf den Vertretungsrich-
ter erfolgen.“

3. Artikel 23 wird wie folgt neu gefasst:

„Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfahrensgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das
zuletzt durch Art. 3 Abs. 1 Gesetz zur Neuordnung des
Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden
Regelungen vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 21e wird nach Absatz 9 folgender Absatz 10 an-
gefügt:

„(10) Mit den Anordnungen gemäß Abs. 1 Satz 2 stellt
das Präsidium fest, wie viele Richterstellen nach Auffas-
sung der Präsidiums voraussichtlich zur ordnungsgemä-
ßen Erfüllung der dem Gericht obliegenden richterlichen
Aufgaben im folgenden Jahr benötigt werden. Die Fest-
stellung kann begründet werden. Sie wird dem Haus-
haltsgesetzgeber jeweils zugeleitet.“

4. Der bisherige Artikel 22 wird Artikel 24.

5. Der bisherige Artikel 23 wird Artikel 25.

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Buchstaben a und b

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drs. 17/3802)
kann Entschädigung für immaterielle Nachteile nur verlangt
werden, wenn Wiedergutmachung auf andere Weise, d. h.
Feststellung einer unangemessenen Dauer des Verfahrens,
nicht ausreichend ist. Hier sehen wir die Gefahr, dass es
praktisch in der Regel zu dieser Feststellung kommt, und nur
ausnahmsweise zu einer Entschädigung. Dieses Regel-Aus-
nahme-Verhältnis muss zum Zwecke der präventiven Wir-
kung und der Verfahrensbeschleunigung nicht nur vermie-
den, sondern umgekehrt werden.

Satz 2 bestimmt daher, dass eine Entschädigung für immate-
rielle Nachteile in der Regel in Geld zu leisten ist. Die Fest-
stellung durch das Gericht, dass ein Verfahren unangemes-
sen lang gedauert hat, wird grundsätzlich für eine
Wiedergutmachung als nicht ausreichend erachtet. Von die-
sem Grundsatz kann jedoch im Ausnahmefall, der entspre-
chend zu begründen ist, abgewichen werden. Es müssen da-
bei alle Umstände des Einzelfalls miteinbezogen werden.

Zu Buchstabe c

Eine Entschädigung in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr ist zu
niedrig angesetzt. In einer Vielzahl von Fällen sind erhebli-
che wirtschaftliche Werte betroffen, wie zum Beispiel bei
Schadensersatzklagen eines geschädigten Unfallopfers oder
machung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt
durch Art. 9 DienstrechtsneuordnungsG vom 5. 2. 2009

bei Werklohnklagen eines kleinen Unternehmens. Es besteht
zudem die Gefahr, dass es für Bund und Länder günstiger ist,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/7217

überlange Verfahren hinzunehmen anstatt neue Richterinnen
und Richter einzustellen.

Die Wörter pro Jahr in dem dritten Satzes des § 198 Abs. 2
GVG-E lassen darauf schließen, dass eine Entschädigung
nicht nach Monaten, sondern nach Jahren festgesetzt wird.
Dieses bedeutet, dass eine Beschwerdeführerin bzw. ein Be-
schwerdeführer, deren Verfahren sich um elf Monate verzö-
gert hat, Gefahr läuft keine Entschädigung zu erhalten. Die
Entschädigungssumme ist daher nach Monaten und nicht
nach Jahren festzusetzen. Sie soll sich auf 1.000 Euro pro
Monat und damit auf das Zehnfache des im Entwurf der Bun-
desregierung vorgesehenen Betrages belaufen.

Zu Artikel 22

Um Gerichtsverfahren mit einer unangemessen langen Ver-
fahrensdauer effektiv entgegenzuwirken, müssen auch die
strukturellen Probleme innerhalb der Gerichte geändert
werden. Dabei muss immer gewährleistet sein, dass die rich-
terliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt. Es liegt allein in der
Entscheidungskompetenz der Richterinnen und Richter über
die Reihenfolge der Abarbeitung sowie über den Umfang der
Bearbeitung zu entscheiden.

Der Überprüfung durch die Dienstaufsicht bei Verfahren, die
länger als zwölf Monate dauern, liegt die Annahme zugrun-
de, dass ein Verfahren bei einer umfassend ausgestatteten
Justiz durchschnittlich zwölf Monate dauert. Es können je-
doch Umstände hinzutreten, wie rechtliche und sachliche
Komplexität oder die Anfertigung bestimmter Gutachten, die
dazu führen, dass ein Verfahren überdurchschnittlich lang
dauert. Daher liegt nicht unweigerlich bei der Überschrei-
tung des Dauer von zwölf Monaten ein unangemessen langes
Verfahren vor. Es steht daher im Ermessen des Präsidiums
das Verfahren auf die Vertretungsrichterin bzw. den Vertre-
tungsrichter zu übertragen. Eine Übertragung auf eine/n an-
dere/n Richterin bzw. Richter als die Vertretungsrichterin
bzw. den Vertretungsrichter ist ausgeschlossen. Damit wird
dem Grundsatz aus Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG gewahrt. Bei der
Entscheidung wird auch zu berücksichtigen sein, inwieweit
die Übertragung zu einer größeren Verzögerung führen wür-
de als eine Nichtübertragung, weil die Vertretungsperson
sich in den Sachverhalt neu einarbeiten muss. Mit der Über-
tragungsmöglichkeit soll ein Instrument geschaffen werden,
um im Einzelfall bei Verfahren mit einer überlangen Verfah-
rensdauer Abhilfe jenseits bloßer Entschädigung zu schaf-
fen.

Zu Artikel 23

Es ist evident, dass bei einer unzureichenden personellen
Ausstattung die Bearbeitung aller Verfahren in einer ange-
messenen Zeit schwer möglich ist. Daher kommt es dem Prä-
sidium zu, festzustellen, wie die personellen Ressourcen
ausgestaltet werden müssen, um eine angemessene Bearbei-
tungszeit der Verfahren zu gewährleisten. Dieses Feststel-
lung wird unmittelbar an den Haushaltsgesetzgeber weiter-
geleitet. Damit wird ein Gedanke aufgegriffen, den die Neue
Richtervereinigung in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai
2011 vorgetragen hat.

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung der
neuen Artikel 22 und 23.

Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN wurde im Rechtsausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Die Fraktion DIE LINKE. hat einen Änderungsantrag im
Rechtsausschuss eingebracht, der folgenden Wortlaut hatte:

Der Ausschuss wolle beschließen:

Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzesentwurf auf
Drucksache 17/3617 mit folgenden Maß-gaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 198 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines
Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen
Nachteil erleidet, wird entschädigt. Eine unange-
messene Verfahrensdauer wird vermutet, wenn

1. ein gerichtliches Verfahren in einer Instanz
länger als ein Jahr gedauert hat, oder

2. ein Gericht über einen Zeitraum von mehr als
sechs Monaten keine das Verfahren fördernde
Maßnahme getroffen hat.

(2) Die Vermutung einer unangemessenen Dau-
er nach Absatz 1 gilt nicht, wenn das Verhalten
desjenigen Verfahrensbeteiligten, der sich auf die
Vermutung beruft, wesentlich zu der Verfahrens-
dauer beigetragen hat.

(3) Die Vermutung einer unangemessenen Ver-
fahrensdauer nach Absatz 1 kann dadurch er-
schüttert werden, dass besondere Umstände
dargelegt werden, die bei Abwägung der Ge-
samtumstände im Einzelfall eine abweichende Be-
wertung rechtfertigen. Als besondere Umstände
kommen insbesondere die schutzwürdigen Inter-
essen eines Verfahrensbeteiligten, die Schwierig-
keit des Sachverhalts, die allgemeine Bedeutung
einer für das Verfahren entscheidungserheblichen
Rechtsfrage sowie die gerichtlich nicht zu be-
einflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sach-
verständigen, in Betracht. Nicht berücksich-
tigungsfähig sind Umstände, die im staatlichen
Verantwortungsbereich liegen, insbesondere sol-
che, die auf gerichtsorganisatorischen Mängeln
beruhen.

bb) Absatz 3 wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absät-
ze 3 bis 5.

b) § 201 wird aufgehoben.

2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung der
neuen Artikel 22 und 23.

a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

Drucksache 17/7217 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

3. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsver-
fassungsgesetzes sind entsprechend an-zuwenden.“

4. Artikel 9 Nummer 5 Buchstabe a) Doppelbuchstabe cc)
wird aufgehoben.

Begründung

Zu Nummer 1 (Artikel 1)

Zu Buchstabe a) (§ 198 GVG)

Zu Doppelbuchstabe aa)

Zu Absatz 1

Die Regelung enthält in Satz 2 Nr. 1 eine als (widerlegliche)
gesetzliche Vermutung ausgestaltete konkrete Zeitvorgabe
von einem Jahr, ab der grundsätzlich von einem überlangen
Verfahren auszugehen ist. Die Vorgabe orientiert sich an den
Justizstatistiken, denen zufolge die weit überwiegende Zahl
an Gerichtsverfahren tatsächlich in einem Jahr abgeschlos-
sen wird. Mit ihr wird das Aufkommen an Entschädigungs-
verfahren wegen überlanger Prozessdauer sinnvoll begrenzt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar festge-
stellt, dass dem Grundgesetz keine bestimmte Zeitvorgabe
für die Annahme einer überlangen Verfahrensdauer zu ent-
nehmen ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats
vom 14.12.2010, - 1 BvR 404/10 -). Dem Gesetzgeber ist es
aber nicht verwehrt, selbst konkretere Vorgaben zu machen.
Zeitvorgaben sind im Prozessrecht nicht ungewöhnlich, wie
etwa § 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO
oder § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO zeigen. Wenn es um grundle-
gende Verfahrensanforderungen an die Rechtsprechung
selbst geht, sind Vorgaben des Gesetzgebers sogar unver-
zichtbar. Der Gesetzgeber muss seine Zielvorstellungen zu
grundlegenden Verfahrensdauern mitteilen. § 198 Abs. 1
Satz 2 in der bisherigen Fassung des Gesetzentwurfs über-
lässt im Widerspruch zur Wesentlichkeitstheorie des Bundes-
verfassungsgerichts, die einschlägig ist, weil durch das Ver-
fahren für Entschädigungsansprüche wegen überlanger
Verfahren dem grundrechtlichen Anspruch effektiven Rechts-
schutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG Geltung verschafft werden
soll, wesentliche Wertungen der Rechtsprechung. Die Justiz
müsste nicht nur die Verfahren wegen möglicher eigener Ver-
säumnisse betreiben, sondern auch die grundlegenden Wer-
tungen, was als überlanges Verfahren anzusehen ist, selbst
vornehmen. Den Verfahrensbeteiligten würde ein sehr hoher
Begründungsaufwand, den Gerichten ein hoher Prüfauf-
wand abverlangt. Verfahren auf Entschädigung wegen über-
langer Verfahren würden dadurch sehr zeitintensiv. Bürge-
rinnen und Bürger, die sich durch ein überlanges Verfahren
in ihren Rechten verletzt fühlen, werden erneut auf ein
schwieriges und möglicherweise seinerseits langwieriges
Verfahren verwiesen.

Nach Satz 2 Nr. 2 besteht eine gesetzliche Vermutung für eine
überlange Verfahrensdauer ferner dann, wenn der mit der
Sache befasste Spruchkörper mehr als sechs Monate keiner-
lei verfahrensfördernde Maßnahmen ergriffen hat.

Zu Absatz 2

ten desjenigen Verfahrensbeteiligten, der sich auf die Vermu-
tung beruft, wesentlich zu der Verfahrensdauer beigetragen
hat.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 kann die gesetzliche Vermutung einer un-
angemessenen Verfahrensdauer dadurch erschüttert werden,
dass besondere Umstände dargelegt werden, die bei Abwä-
gung der Gesamtumstände im Einzelfall (dazu BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 14.12.2010,
- 1 BvR 404/10 -; BVerfGE 55, 349, 369; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des 1. Senats vom 20. September 2007
- 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, S. 503) eine abweichende Be-
wertung rechtfertigen. Als besondere Umstände kommen ins-
besondere die schutzwürdigen Interessen eines Verfahrens-
beteiligten, die Natur des Verfahrens, die Schwierigkeit des
Sachverhalts oder die allgemeine Bedeutung einer für das
Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage sowie die
gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor
allem der Sachverständigen in Betracht (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 14.12.2010,
- 1 BvR 404/10 -; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
1. Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001,
S. 214, 215). Nicht berücksichtigungsfähig sind Umstände,
die im staatlichen Verantwortungsbereich liegen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom
14.12.2010, - 1 BvR 404/10 -), insbesondere solche, die auf
gerichtsorganisatorischen Mängeln beruhen.

Zu Doppelbuchstabe bb)

Die in § 198 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzentwurfs der Bundes-
regierung vorgesehene Verzögerungsrüge als materielle Vo-
raussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist in der
vorgesehenen Fassung erkennbar darauf ausgerichtet, den
Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu einer Entschädi-
gung zu erschweren. Sinnvolle Verfahrenswirkungen sind
von ihr kaum zu erwarten. Die Prüfung, ob Anlass zur Be-
sorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener
Zeit abgeschlossen werden kann, erfordert eine zusätzliche
komplexe Abwägung im Rahmen einer Vorfrage, die dann
die weitere Entscheidung jedoch gar nicht tragen soll. Die
Justiz würde durch das Erfordernis der Verzögerungsrüge
lediglich zusätzlich erheblich belastet. Da das Unterlassen
einer Rüge den Anspruch ausschließen soll, wären Anwältin-
nen und Anwälte gehalten, immer vorsorglich die Rügen
auszubringen, schon um nicht selbst regresspflichtig zu wer-
den. Da überdies die Gefahr bestünde, dass eine Rüge später
als zu früh angesehen werden könnte, müsste sie gegebenen-
falls mehrfach wiederholt werden. Im Ergebnis könnte es zu
einer Flut von Verzögerungsrügen kommen, die aufwendig
verfasst und ebenso aufwendig gelesen werden müssten,
ohne die Ausgangsverfahren in der Sache voranzubringen.
Eine Warnfunktion geht von der Verzögerungsrüge damit
nicht aus.

Zu Doppelbuchstabe cc)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Buchstabe b) (§ 201 GVG)
Nach Absatz 2 gilt die gesetzliche Vermutung eines überlan-
gen Verfahrens von vornherein dann nicht, wenn das Verhal-

Da der im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene
Entschädigungsanspruch ein besonderer Staatshaftungsan-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/7217

spruch ist (vgl. die Begründung, Teil B zu § 198, Nr. 2), be-
darf die sachliche und instanzielle Zuständigkeit für
Prozesse wegen überlanger Verfahrensdauer keiner Sonder-
zuweisung. Ein souveräner Umgang der Justiz mit ihren
eigenen Problemen erfordert es vielmehr, für die Geltend-
machung derartiger Entschädigungsansprüche keine ver-
fahrensrechtliche Sonderstellung vorzusehen, sondern sie
wie alle anderen Amtshaftungsansprüche zu behandeln.
Durch die Aufhebung des § 201 GVG in der Fassung des Ge-
setzentwurfs der Bundesregierung wird der Rechtsweg ein-
heitlich und übersichtlich geregelt. Zuständig für Entschädi-
gungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer sind ohne
Rücksicht auf den Streitwert gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG
die Landgerichte. Dadurch wird zum einen vermieden, dass
sich die Bundesrepublik Deutschland dem Vorwurf aussetzt,
insoweit über Sonderregelungen den Rechtsweg für Klagen
wegen überlanger Verfahrensdauer im Vergleich zu anderen
staatshaftungsrechtlichen Ansprüchen zu verkürzen und den
Rechtsschutz zu erschweren.

Zum anderen wird durch die Aufhebung des § 201 GVG in
der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, der
hinsichtlich der Fachgerichtsbarkeiten über eine sinngemä-
ße Anwendung der Zuständigkeit der jeweiligen Ober- und
Bundesgerichte für die Entschädigungsverfahren vorsah
(vgl. Begründung A I Ziffern 8 und 9), ein Verstoß gegen
Art. 34 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes verhindert, der für
Staatshaftungsansprüche den ordentlichen Rechtsweg vor-
schreibt.

Zu Nummer 2 (Artikel 6)

Da die Gründe für die Kostenfreiheit von Gerichtsverfahren
in der Sozialgerichtsbarkeit gerade in den Vermögensver-
hältnissen der Klägerinnen und Kläger liegen, ist nicht er-
sichtlich, wodurch bei Prozessen auf Entschädigung wegen
überlanger Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens eine
Ausnahme von der Kostenfreiheit gerechtfertigt sein soll.
Durch die Änderung wird sichergestellt, dass auch die Ver-
fahren wegen überlanger Verfahren in der Sozialgerichts-
barkeit kostenfrei sind.

Zu Nummer 3 (Artikel 8)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die gewährleistet,
dass die einheitliche Rechtswegzuweisung für Entschädi-
gungsansprüche zu den Landgerichten auch für überlange
Verfahren in der Finanzgerichtsbarkeit gilt.

Zu Nummer 4 (Artikel 9)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung unter
Nummer 2, mit der der Gerichtskostenfreiheit für Prozesse
auf Entschädigung wegen überlanger Verfahren vor den So-
zialgerichten auch im Gerichtskostengesetz Geltung ver-
schafft wird.

Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. wurde im
Rechtsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion Die
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN abgelehnt.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtausschuss
empfohlenen Änderungen der ursprünglichen Fassung des
Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unverän-
derte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die
jeweilige Begründung in Drucksache 17/3802 verwiesen.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind teilweise bereits in
der Stellungnahme des Bundesrates und in der Gegen-
äußerung der Bundesregierung hierzu enthalten (Drucksache
17/3802). Insoweit wird zur Begründung der Beschlüsse des
Rechtsausschusses auf die Erläuterungen in der Stellungnah-
me des Bundesrates und in der Gegenäußerung verwiesen.

Allgemeines

Der Ausschuss begrüßt die mit dem Entwurf vorgeschlagene
Kombination aus präventiven und kompensatorischen Rege-
lungselementen. In der Frage, ob für die Verzögerungsrüge
eine Begründungspflicht des Betroffenen eingeführt werden
soll, die über die in § 198 Absatz 3 Satz 3 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes (GVG) festgelegten Hinweispflichten hin-
ausgeht, ist der Ausschuss zu dem Ergebnis gelangt, dass
eine derartige Begründungspflicht für die Verzögerungsrüge
ebenso wie eine hiermit korrespondierende Äußerungs-
pflicht des Gerichts nach einer Verzögerungsrüge nicht nor-
miert werden sollte. Maßgebend ist dabei die Überlegung,
dass eine Verzögerungsrüge in aller Regel Anlass für eine
Kommunikation zwischen Gericht und Verfahrensbeteilig-
ten sein wird, in der die Ursachen einer angezeigten Verzö-
gerung erörtert werden können.

Eine Ergänzung des Wortlauts von § 198 Absatz 6 Nummer 1
GVG im Hinblick auf Verfahren der freiwilligen Gerichts-
barkeit (FG) hält der Ausschuss nicht für erforderlich. Die
Formulierung von § 198 Absatz 6 Nummer 1 GVG macht
bereits ausreichend deutlich, dass auch in FG-Verfahren als
Gerichtsverfahren nur der Zeitraum bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens gilt. So ist zum Beispiel das auf
die Bestellung eines Betreuers gerichtete Verfahren nach der
rechtskräftigen Bestellungsentscheidung kein Gerichtsver-
fahren im Sinne von § 198 Absatz 6 Nummer 1 GVG mehr,
obwohl es als untechnisch so genanntes Bestandsverfahren
weiter anhängig bleibt. Das Gleiche gilt für die Bestellung
eines Vormunds oder (Nachlass-)Pflegers. Wenn später wei-
tere Endentscheidungen zu treffen sind, handelt es sich je-
weils um neue (Gerichts-)Verfahren.

Zu den einzelnen Änderungen

Die empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden
im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Gerichtsverfassungs-
gesetzes)

Zu § 198 Absatz 1 Satz 1

Die Beschränkung auf eine angemessene Entschädigung
greift der Sache nach einen Vorschlag des Bundesrates auf
(Stellungnahme, Nummer 2). Der Regierungsentwurf ent-
hält in § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG eine einheitliche An-
Zu dem Gesetzentwurf lagen dem Rechtsausschuss mehrere
Petitionen vor.

spruchsgrundlage, die für materielle Nachteile vollen Ersatz
nach den Regeln des § 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Drucksache 17/7217 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(BGB) gewährt und für immaterielle Nachteile einen ange-
messenen Ausgleich, für den in § 198 Absatz 3 Satz 3 GVG
eine Pauschale normiert wird. Nach der jetzt vorgeschlage-
nen Regelung soll der Ersatz auch für materielle Nachteile
auf eine angemessene Entschädigung beschränkt werden.
Diese Änderung bewirkt, dass entgangener Gewinn nicht zu
ersetzen ist. Eine Entschädigung umfasst im Unterschied
zum vollen Ersatz nach den Regeln des § 249 ff. BGB keinen
entgangenen Gewinn. Der Entschädigungsanspruch setzt
kein Verschulden voraus. Vor diesem Hintergrund erscheint
es ausreichend, wenn auch für materielle Nachteile eine an-
gemessene Entschädigung und nicht voller Ersatz vorgese-
hen wird. Mit einer solchen Regelung wird eine sachgerechte
Abstufung im Vergleich zum Ersatzumfang bei der Amts-
pflichtverletzung vorgenommen. Bei einer Amtspflichtver-
letzung wird Schadensersatz in voller Höhe gewährt, jedoch
nur, wenn ein schuldhaftes Handeln vorliegt. Die EMRK
geht bei materiellen Nachteilen vom Grundsatz der restitutio
in integrum aus. Auch konventionsrechtlich ist daher keine
weitergehende Regelung geboten.

Zu § 198 Absatz 5 Satz 3

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates,
dem die Bundesregierung zugestimmt hat. Auf die Stellung-
nahme des Bundesrates (Nummer 8) und die Gegenäußerung
der Bundesregierung wird Bezug genommen.

Zu § 198 Absatz 6 Nummer 2

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates,
dem die Bundesregierung zugestimmt hat. Auf die Stellung-
nahme des Bundesrates (Nummer 10) und die Gegenäuße-
rung der Bundesregierung wird Bezug genommen.

Zu § 201 Absatz 2 Satz 2

Durch die Änderung wird die Regelung des Regierungsent-
wurfs, dass eine Übertragung auf den Einzelrichter ausge-
schlossen ist, präzisiert. Die neue Formulierung stellt klar,
dass sowohl der originäre Einzelrichter (§ 348 der Zivil-
prozessordnung) als auch der obligatorische Einzelrichter
(§ 348a der Zivilprozessordnung) gemeint ist.

In anderen Verfahrensordnungen führt die entsprechende
Anwendung von § 201 Absatz 2 Satz 2 GVG zu dem Ergeb-
nis, dass Regelungen über den konsentierten Einzelrichter
ausgeschlossen werden. Als Begründung für den vorgesehe-
nen Einzelrichterausschluss nennt der Regierungsentwurf
(S. 25) nämlich die besondere Schwierigkeit der Entschädi-
gungssache und die qualitätssichernde Wirkung des Kolle-
gialspruchkörpers. Diese Gründe kommen auch in den
anderen Verfahrensordnungen zum Tragen. Entscheidungs-
befugnisse des Vorsitzenden im vorbereitenden Verfahren
(etwa gemäß § 87a der Verwaltungsgerichtsordnung über die
Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens) sollen durch den
Ausschluss des Einzelrichters hingegen nicht berührt wer-

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesverfassungs-
gerichtsgesetzes)

Zu § 97a Absatz 1 Satz 1

Es wird eine Änderung des § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG
nachvollzogen, die einen Vorschlag des Bundesrates (Stel-
lungnahme Nummer 2) aufgreift.

Zu § 97b Absatz 2 Satz 3

Es wird eine Änderung des § 198 Absatz 5 Satz 3 GVG
nachvollzogen, welche einem Vorschlag des Bundesrates
(Stellungnahme Nummer 8) entspricht, dem die Bundes-
regierung zugestimmt hat.

Zu Artikel 3 (Änderung der Bundesnotarordnung)

Zu Nummer 1 – neu – (Änderung von § 96)

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des GVG sollen
auch die Disziplinarverfahren nach der Bundesnotarordnung
erfassen. Dabei soll die im GVG vorgesehene Zuständigkeit
des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs auch in
diesen Verfahren gelten, wobei die Senate in der für Zivilver-
fahren vorgesehenen Besetzung entscheiden. Dies stellt Satz 2
klar. Die Anwendung der Zivilprozessordnung ergibt sich
durch die Verweisung des Satzes 1 auf den Siebzehnten Titel
des GVG (hier § 201 Absatz 2 GVG). Ergänzend wird auf
die Begründung zu Artikel 4 – Änderung der Bundesrechts-
anwaltsordnung (BRAO) – verwiesen.

Zu Nummer 2 – neu – (Einfügung von § 111h)

Auch in den verwaltungsrechtlichen Notarsachen nach der
Bundesnotarordnung sollen die Vorschriften des Siebzehn-
ten Titels des GVG zur Anwendung gelangen. Die im GVG
vorgesehene Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und des
Bundesgerichtshofs soll auch in diesen Verfahren gelten,
wobei die Senate in der für Zivilverfahren vorgesehenen Be-
setzung entscheiden. Dies stellt Satz 2 klar. Ergänzend wird
auf die Begründung zu Artikel 4 – Änderung der BRAO –
verwiesen.

Zu Artikel 4 (Änderung der Bundesrechtsanwalts-
ordnung)

Zu den Nummern 1 – neu – und 2 – neu –
(Änderung der §§ 57 und 74a)

Die Änderung greift den Vorschlag des Bundesrates auf, Re-
gelungen auch für das Verfahren über den Antrag auf Ent-
scheidung des Anwaltsgerichts über die Rüge gemäß § 74a
Absatz 1 BRAO und das Verfahren auf Entscheidung des
Anwaltsgerichtshofs gegen die Androhung oder Festsetzung
eines Zwangsgeldes gemäß § 57 Absatz 3 BRAO zu treffen
(Stellungnahme, Nummer 15 letzter Absatz). In den genann-
ten Verfahren sollen die Vorschriften des Siebzehnten Titels
des GVG ebenfalls zur Anwendung gelangen. Dabei soll die
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und des Bundesge-
richtshofs sowie die Anwendbarkeit der Zivilprozessord-
den, sondern möglich bleiben, weil es hier gerade nicht um
Sachentscheidungen geht.

nung auch für diese Verfahren gelten, was mittels Verwei-
sung auf § 116 Absatz 2 klargestellt wird.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/7217

Zu Nummer 3 (Einfügung von § 112g)

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des GVG sollen
ebenso die anwaltsrechtlichen Verwaltungssachen erfassen.
Auch für diese Verfahren soll die Zuständigkeit des Oberlan-
desgerichts und des Bundesgerichtshofs gelten. Diese Zu-
weisung folgt dem Ansatz des Gesetzentwurfs. Bei überlan-
gen Verfahren in berufsrechtlichen Streitigkeiten der
Rechtsanwälte soll die Zuständigkeit wie bei den Notaren
und Patentanwälten einheitlich bei den Oberlandesgerichten
bzw. dem Bundesgerichtshof liegen. Diese Gerichte ent-
scheiden dabei in der für Zivilverfahren vorgesehenen Beset-
zung, was Satz 2 für den Bundesgerichtshof klarstellt. Auf
der Ebene des Oberlandesgerichts bedarf es einer solchen
Klarstellung nicht, weil die Verweisung auf das GVG eine
Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofes von vornherein aus-
schließt. Eine Zuweisung der Verfahren an die ordentlichen
Gerichte ist insbesondere deshalb erforderlich, weil im Hin-
blick auf die zahlenmäßig geringe personelle Besetzung der
Anwaltsgerichtsbarkeit nur so organisatorische Schwierig-
keiten bei der Besetzung der entscheidenden Spruchkörper
vermieden werden können.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 116)

In den anwaltsgerichtlichen Verfahren sollen die Vorschrif-
ten des Siebzehnten Titels des GVG gleichfalls zur Anwen-
dung gelangen. Dabei soll die Zuständigkeit des Oberlandes-
gerichts und des Bundesgerichtshofs auch für diese
Verfahren gelten. Ergänzend wird auf die Begründung zu
Nummer 3 (§ 112g BRAO) verwiesen.

Zu Artikel 5 – neu – (Änderung der Zivilprozess-
ordnung)

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates auf,
dessen Prüfung die Bundesregierung zugesagt hat. Auf die
Stellungnahme des Bundesrates (Nummer 14) und die Ge-
genäußerung der Bundesregierung wird Bezug genommen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitsgerichts-
gesetzes)

Zu Nummer 2

Mit der Klarstellung der Zuständigkeitsregelungen greift der
Ausschuss einen Vorschlag des Bundesrates (Stellungnahme,
Nummer 16a) auf, dem die Bundesregierung zugestimmt
hat. Darüber hinausgehend hält der Ausschuss einen klarstel-
lenden Hinweis auf das Arbeitsgerichtsgesetz als das im Ent-
schädigungsprozess anzuwendende Verfahrensrecht für er-
forderlich und greift insoweit eine Prüfbitte des Bundesrates
(Stellungnahme, Nummer 16e) auf. Weitere Klarstellungen,
wie in der Stellungnahme des Bundesrates (Nummer 16e)
angesprochen, erscheinen nicht notwendig.

Zu Artikel 7 (Änderung des Sozialgerichts-
gesetzes)

Zu den Nummern 1 – neu – und 2 – neu –
(Änderung der §§ 31 und 33)

sachen wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfah-
ren wird die Prüfbitte des Bundesrates (Stellungnahme
Nummer 16e) aufgegriffen.

Künftig können aufgrund der Änderung des § 31 des Sozial-
gerichtsgesetzes (SGG) bei den Landessozialgerichten und
über § 40 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 SGG
beim Bundessozialgericht eigene Senate für Entschädi-
gungsverfahren gebildet werden. Sehen die Gerichte davon
ab, muss im Wege der internen Geschäftsverteilung sicher-
gestellt sein, dass nicht derselbe Senat über den Entschädi-
gungsanspruch entscheidet, der für das Gerichtsverfahren
zuständig war, auf dessen Dauer der Entschädigungsan-
spruch gestützt wird.

Durch die Einfügung des § 33 Absatz 2 SGG wird geregelt,
dass bei den Landessozialgerichten in den Entschädigungs-
klagen wegen unangemessener Dauer von sozialgerichtli-
chen Verfahren ehrenamtliche Richter aus den für die Ange-
legenheiten der Sozialversicherung zuständigen Kreisen
eingesetzt werden. Die Angelegenheiten der Sozialversiche-
rung bilden den Kernbereich der Sozialgerichtsbarkeit.
Entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der
Verfahrensdauer sind Kenntnisse der Strukturen und Ablauf-
prozesse in der Verwaltung und in der Sozialgerichtsbarkeit,
über die ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Versi-
cherten und der Arbeitgeber verfügen. Auch im Hinblick auf
die praktische Umsetzbarkeit ist es sachgerecht, ehrenamtli-
che Richter jeweils aus dem Kreis der Versicherten, die häu-
fig zugleich Arbeitnehmer sind, und aus dem Kreis der Ar-
beitgeber für die Mitwirkung in Entschädigungsverfahren
einzusetzen.

Aus § 33 Absatz 2 SGG folgt, dass über § 35 SGG bei den
Landessozialgerichten im Rahmen der §§ 13 bis 23 die Re-
gelungen anzuwenden sind, die für die Besetzung der Kam-
mern für Angelegenheiten der Sozialversicherung gelten.

Auch in den Senaten, die beim Bundessozialgericht in Ver-
fahren wegen überlanger Gerichtsverfahren entscheiden,
wirken nach § 40 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 33 Absatz 2
SGG ehrenamtliche Richter mit, die für die Angelegenheiten
der Sozialversicherung berufen sind. Dementsprechend gel-
ten in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversiche-
rung die in § 46 Absatz 1 SGG über die Vorschlagslisten für
ehrenamtliche Richter enthaltenen Regelungen.

Durch die Verweisung in § 40 Satz 1 SGG auf § 31 Absatz 1
und § 33 SGG ist bereits geregelt worden, dass für Angele-
genheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der
Unfallversicherung für den Bergbau ein eigener Senat gebil-
det werden kann. § 40 Satz 3 SGG trifft keine darüber hin-
ausgehende Regelung und kann daher gestrichen werden.

Zu Nummer 6 (Änderung von § 202)

Mit der Klarstellung der Zuständigkeitsregelungen folgt die
Änderung einem Vorschlag des Bundesrates (Stellungnahme,
Nummer 16b), dem die Bundesregierung zugestimmt hat.
Darüber hinaus hält der Ausschuss einen klarstellenden Hin-
weis auf das Sozialgerichtsgesetz als das im Entschädi-
gungsprozess anzuwendende Verfahrensrecht für erforder-
lich und greift insoweit eine Prüfbitte des Bundesrates
(Stellungnahme, Nummer 16e) auf. Weitere Klarstellungen,
Mit den Regelungen zur Bildung eigener Senate und zur Be-
setzung der Spruchkörper bei Verfahren in Entschädigungs-

wie in der Stellungnahme des Bundesrates (Nummer 16e)
angesprochen, erscheinen nicht notwendig. Zum Ausschluss

Drucksache 17/7217 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichter-
statter wird auf die Begründung zur Änderung von § 201
Absatz 2 Satz 2 GVG Bezug genommen.

Zu Artikel 8 (Änderung der Verwaltungsgerichts-
ordnung)

Die Änderung folgt mit der Klarstellung der Zuständigkeits-
regelungen einem Vorschlag des Bundesrates (Stellungnah-
me, Nummer 16c), dem die Bundesregierung zugestimmt
hat. Darüber hinausgehend hält der Ausschuss einen klarstel-
lenden Hinweis auf die Verwaltungsgerichtsordnung als das
im Entschädigungsprozess anzuwendende Verfahrensrecht
für erforderlich und greift insoweit eine Prüfbitte des Bun-
desrates (Stellungnahme, Nummer 16e) auf. Weitere Klar-
stellungen, wie in der Stellungnahme des Bundesrates
(Nummer 16e) angesprochen, erscheinen nicht notwendig.

Zu Artikel 9 (Änderung der Finanzgerichts-
ordnung)

Die Änderung folgt mit der Klarstellung der Zuständigkeits-
regelung teilweise einem Vorschlag des Bundesrates (Stel-
lungnahme, Nummer 16d), dem die Bundesregierung partiell
zugestimmt hat, soweit es die Präzisierung der Zuständig-
keitsfrage betrifft. Darüber hinausgehend hält der Ausschuss
einen klarstellenden Hinweis auf die Finanzgerichtsordnung
als das im Entschädigungsprozess anzuwendende Verfah-
rensrecht für erforderlich und greift insoweit eine Prüfbitte
des Bundesrates (Stellungnahme, Nummer 16e) auf. Weitere
Klarstellungen, wie in der Stellungnahme des Bundesrates
(Nummer 16e) angesprochen, erscheinen nicht notwendig.

Zu Artikel 13 (Änderung des Patentgesetzes)

Zu Nummer 1 – neu –

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die durch
das Einfügen von § 128b des Patentgesetzes erforderlich ge-
worden ist.

Zu Artikel 15 (Änderung des Markengesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, mit der die
Inhaltsübersicht und der neu eingefügte § 96a des Marken-
gesetzes aneinander angepasst werden.

Zu Artikel 16 (Änderung der Patentanwalts-
ordnung)

Zu Nummer 1 (Einfügung von § 94f)

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des GVG sollen
auch die gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen
Patentanwaltssachen erfassen. In diesen Verfahren soll eben-
falls die im GVG vorgesehene Zuständigkeit des Oberlan-
desgerichts und des Bundesgerichtshofs gelten, wobei die
Senate in der für Zivilverfahren vorgesehenen Besetzung

Zu Nummer 2 (Änderung von § 98)

Auch in den berufsgerichtlichen Verfahren in Patentanwalts-
sachen sollen die Vorschriften des Siebzehnten Titels des
GVG zur Anwendung gelangen. In diesen Verfahren soll
ebenfalls die im GVG vorgesehene Zuständigkeit des Ober-
landesgerichts und des Bundesgerichtshofs gelten, wobei die
Senate in der für Zivilverfahren vorgesehenen Besetzung
entscheiden. Dies stellt Satz 2 klar. Ergänzend wird auf die
Begründung zu Artikel 4 Änderung der BRAO verwiesen.

Zu Artikel 19 (Änderung der Wehrbeschwerde-
ordnung)

Mit der Änderung wird die gerichtliche Zuständigkeit für
Entschädigungsverfahren aufgrund von Verfahren nach der
Wehrbeschwerdeordnung klargestellt. Die vorgeschlagene
Regelung knüpft an einen Vorschlag des Bundesrates
(Stellungnahme, Nummer 16) an, der allerdings die Wehr-
beschwerdeordnung nicht aufführt. Im Interesse einer ein-
heitlichen Regelung erscheint auch eine Einbeziehung von
Verfahrensordnungen geboten, für die der Bundesrat eine
Klarstellung nicht angesprochen hat. Zudem hält der
Ausschuss einen klarstellenden Hinweis auf die Verwal-
tungsgerichtsordnung als das im Entschädigungsprozess an-
zuwendende Verfahrensrecht für erforderlich. Weitere Klar-
stellungen erscheinen nicht notwendig.

Zu Artikel 20 (Änderung der Wehrdisziplinar-
ordnung)

Mit der Änderung wird die gerichtliche Zuständigkeit für
Entschädigungsverfahren aufgrund von Verfahren nach der
Wehrdisziplinarordnung klargestellt. Die vorgeschlagene
Regelung knüpft an einen Vorschlag des Bundesrates (Stel-
lungnahme, Nummer 16) an, der allerdings die Wehrdiszipli-
narordnung nicht aufführt. Im Interesse einer einheitlichen
Regelung erscheint auch eine Einbeziehung von Verfahrens-
ordnungen geboten, für die der Bundesrat eine Klarstellung
nicht angesprochen hat. Zudem hält der Ausschuss einen
klarstellenden Hinweis auf die Verwaltungsgerichtsordnung
als das im Entschädigungsprozess anzuwendende Verfah-
rensrecht für erforderlich. Weitere Klarstellungen erscheinen
nicht notwendig.

Zu Artikel 23 (Übergangsvorschrift)

Die Änderungen in den Sätzen 5 und 6 enthalten eine Ergän-
zung der Übergangsregelung für abgeschlossene Verfahren,
deren Dauer bei Inkrafttreten des Gesetzes Gegenstand von
anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Der Regie-
rungsentwurf sieht vor, dass auch in diesen Fällen die Klage
zur Durchsetzung eines Entschädigungsanspruchs nach
§ 198 Absatz 5 Satz 2 GVG spätestens sechs Monate nach
Rechtskraft der Ausgangsentscheidung erhoben werden
muss.

Durch die Ergänzung wird sichergestellt, dass bei abge-
schlossenen Verfahren, die nach Artikel 23 Satz 1 dem An-
entscheiden. Dies stellt Satz 2 klar. Ergänzend wird auf die
Begründung zu Artikel 4 Änderung der BRAO verwiesen.

wendungsbereich des Gesetzes unterfallen, für Betroffene
eine einheitliche Überlegungsfrist von sechs Monaten gilt, in

Drucksache 17/7217 – 31 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

der sie über die Erhebung einer Entschädigungsklage ent-
scheiden können. Die Länge der Frist entspricht der in § 198
Absatz 5 Satz 2 GVG vorgesehenen Zeitspanne, die außer-
halb der Übergangsregelung zum Tragen kommen soll. Des-
halb wird angeordnet, dass insoweit § 198 Absatz 5 GVG
nicht gilt, sondern bei abgeschlossenen Verfahren eine Klage
sofort erhoben werden kann und spätestens sechs Monate
nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden muss.

Berlin, den 28. September 2011

Elisabeth Winkelmeier-Becker
Berichterstatterin

Dr. Edgar Franke
Berichterstatter

Christian Ahrendt
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

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