BT-Drucksache 17/5916

Sexuelle Menschenrechte für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle gewährleisten - Transsexuellengesetz aufheben

Vom 25. Mai 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5916
17. Wahlperiode 25. 05. 2011

Antrag
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Cornelia Möhring, Matthias W. Birkwald,
Heidrun Dittrich, Klaus Ernst, Diana Golze, Katja Kipping, Jutta Krellmann,
Caren Lay, Yvonne Ploetz, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Sexuelle Menschenrechte für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle
gewährleisten – Transsexuellengesetz aufheben

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Das Transsexuellengesetz muss aufgehoben werden.

Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf
sexuelle Selbstbestimmung. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes hat
das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 11. Januar 2011 (1 BvR 3295/07)
erneut bestätigt. Das Transsexuellengesetz (TSG) ist mit diesem Urteil in
wesentlichen Punkten für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt und
außer Kraft gesetzt worden.

Das TSG sieht eine sog. kleine und eine sog. große Lösung vor. Die „kleine
Lösung“ ermöglicht den Betroffenen eine Vornamensänderung. Die „große
Lösung“ führt zu einer personenstandsrechtlichen Anerkennung. Die Betroffe-
nen können also den Vornamen und den Personenstand an das empfundene Ge-
schlecht angleichen.

Die sog. große Lösung setzt gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 3 und 4 TSG zusätz-
lich voraus, dass die Person dauernd fortpflanzungsunfähig ist (Nummer 3) und
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff
unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild
des anderen Geschlechts erreicht worden ist (Nummer 4). Hierfür sind bei
Mann-zu-Frau-Transsexuellen die Amputation des Penisschaftes und der Hoden
sowie die operative Bildung der äußeren primären weiblichen Geschlechts-
organe erforderlich; bei Frau-zu-Mann-Transsexuellen die operative Entfernung
der Gebärmutter, der Eierstöcke und des Eileiters sowie oftmals eine Brustver-
kleinerung.

Damit wurden die wesentlichen Erfordernisse der „großen Lösung“ außer Kraft
gesetzt, zentrale Forderungen von Betroffenen und Menschenrechtsgruppen er-
füllt und das gesamte TSG zur Disposition gestellt.
Das Transsexuellengesetz ist bisher vom Bundesverfassungsgericht in sechs
Fällen für grundgesetzwidrig erklärt und seit seinem Inkrafttreten mehrfach ge-
ändert worden. Dem auch von der Bundesregierung konstatierten dringenden
Reformbedarf sind bislang keine gesetzgeberischen Initiativen gefolgt. Im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP heißt es: „Wir werden das
Transsexuellengesetz deshalb unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auf eine neue zeitgemäße Grundlage stellen, um den

Drucksache 17/5916 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

betroffenen Menschen ein freies und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.“
(S. 108). Bislang hat die Bundesregierung noch keine Anzeichen erkennen
lassen, in welcher Weise und bezüglich welcher Bereiche sie das TSG zu refor-
mieren gedenkt.

2. Das Vornamens- und Personenstandsrecht schränkt die Rechte von Inter-
sexuellen und Transgendern ein. Auch Intersexuelle und Transgender haben
nicht die rechtlichen Möglichkeiten für eine gleichberechtigte Teilhabe an der
Gesellschaft.

Intersexuelle Menschen, also Personen mit biologisch uneindeutigen Ge-
schlechtsmerkmalen, werden nicht als Rechtssubjekte geachtet, da das Recht nur
die Geschlechter weiblich oder männlich anerkennt. Das Personenstandsgesetz
verpflichtet zur Geburtsanzeige und damit zugleich zur Wahl zwischen (nur)
zwei Geschlechtern durch die Sorgeberechtigten binnen einer Woche nach der
Geburt. Auch das Vornamensrecht schränkt Intersexuelle in ihrem Recht auf
sexuelle Selbstbestimmung ein.

Die besondere Lebenslage von Transgendern ist ebenfalls nicht berücksichtigt.
Als Transgender bezeichnen sich Menschen, die sich nicht in den Kategorien
männlich oder weiblich wiederfinden. Sie leiden unter der rechtlichen Ein-
engung durch nur zwei Geschlechter im Namens- und Personenstandsrecht.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Regierung auf,

umgehend einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Transsexuellengesetz auf-
hebt und durch Regelungen im Vornamens- und Personenstandsrecht rechtliche
Gestaltungsmöglichkeiten für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle
schafft. Dabei sind die Rechtsfolgen dieser Neuregelungen für das Ehe- und
Lebenspartnerschaftsrecht und die Kostenübernahme medizinischer Maßnah-
men im Zusammenhang mit Geschlechtsangleichungen zu regeln sowie Maß-
nahmen zur Förderung unabhängiger Beratungsnetzwerke und nichtmedizini-
scher Forschung zu gewährleisten.

Folgende Eckpunkte sollen dabei als Mindeststandards berücksichtigt werden:

1. Vornamensänderung

Eine Vornamensänderung wird durch eine Willenserklärung gegenüber der zu-
ständigen Behörde vorgenommen, auf die Änderung besteht ein Rechts-
anspruch. Mehrere Vornamen verschiedenen Geschlechts sind möglich. Der
Vorname muss nicht in Bezug zum Personenstand stehen.

2. Personenstandsrechtlicher Geschlechtseintrag

Das Personenstandsrecht ist dahingehend zu ändern, dass alle Menschen die
Eintragungen „weiblich“ oder „männlich“, „intersexuell“ oder „transgender“
vornehmen oder auch einen Geschlechtseintrag gänzlich streichen lassen kön-
nen. Der Eintrag „intersexuell“ oder „transgender“ kann auf Antrag vom Ein-
trag im Reisepass abweichen, ebenso wie der Eintrag „weiblich“ oder „männ-
lich“.

3. Offenbarungsverbot

Das Offenbarungsverbot ist auch nach der Aufhebung des TSG weiterhin recht-
lich zu gewährleisten. Angehörige und Verwandte des Antragstellers/der An-
tragstellerin dürfen das vor der Geschlechtsangleichung gültige Geschlecht nur
mit einer schriftlich dokumentierten Willensbekundung des Antragstellers/der
Antragstellerin in öffentlichen Büchern und Registern angeben. Dasselbe gilt
auch für den oder die vor der Vornamensänderung angenommenen Vornamen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5916

4. Ausweitung der Kostenübernahme für geschlechtsangleichende medizini-
sche Maßnahmen durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Die Kriterien für die Kostenübernahme geschlechtsangleichender medizini-
scher Maßnahmen einschließlich der auch lebenslangen Hormontherapie, der
chirurgischen Maßnahmen und psychologischer wie psychotherapeutischer Be-
gleitung müssen durch die GKV überarbeitet werden, so dass den Betroffenen
dauerhaft geholfen wird. Dies gilt insbesondere auch für Intersexuelle, die nach
der Pubertät eine andere als die festgelegte Geschlechtsidentität beanspruchen.

5. Begutachtung

Die bisherige verpflichtende psychiatrische Begutachtung zur Vornahme einer
Vornamens- oder Personenstandsänderung entfällt.

6. Lebenspartnerschaft und Ehe

Eine Ehe kann von zwei Menschen unabhängig von ihrer geschlechtlichen oder
sexuellen Identität geschlossen werden. Solange das Rechtsinstitut der einge-
tragenen Lebenspartnerschaft weiterhin besteht, kann es ebenfalls unabhängig
von der geschlechtlichen oder sexuellen Identität in Anspruch genommen wer-
den.

7. Geltungsbereich

Die neuen Regelungen des Vornamens- und Personenstandsrechts gelten unein-
geschränkt auch für nichtdeutsche oder staatenlose Bürgerinnen und Bürger,
die ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder sich (unabhängig vom Aufent-
haltstitel) voraussichtlich länger in Deutschland aufhalten werden. Für Gedul-
dete und Asylsuchende ist nach einem Aufenthalt von drei Jahren von einem
dauerhaften Aufenthalt auszugehen.

Durch eine Härtefallregelung ist auch ein früherer Zugang zu den rechtlichen
Möglichkeiten im Vornamens- und Personenstandsrecht zu gewährleisten.

8. Förderung von Beratungsnetzwerken, Diskriminierungsschutz und nichtme-
dizinische Forschung

Im Bundeshaushalt werden Mittel zur Aufnahme der Förderung unabhängiger
Beratungsnetzwerke für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle und zur
Initiierung einer Kampagne zur Akzeptanz der sexuellen und geschlechtlichen
Vielfalt durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bereitgestellt. Die An-
tidiskriminierungsstelle des Bundes wird beauftragt, eine Studie zur sozialen
Lebenslage von Intersexuellen, Transgendern und Transsexuellen fertigen zu
lassen.

9. Eltern-Kind-Verhältnis

Transsexuellen, Intersexuellen und Transgendern steht genauso wie allen ande-
ren Menschen zu, unabhängig von ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Iden-
tität, ein Kind zu bekommen, anzunehmen und aufzuziehen. Das gemeinsame
Adoptionsrecht steht Menschen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
ebenso wie Eheleuten zu.

10. Keine Operationen von Intersexuellen vor der Einwilligungsfähigkeit

Die derzeitige Praxis der frühkindlichen Operationen zur Herstellung von Ge-
schlechtseindeutigkeit wird gesetzlich unterbunden. Operationen zur Herstel-
lung der Geschlechtseindeutigkeit sind nur mit Einwilligung der Betroffenen
zulässig.

Berlin, den 25. Mai 2011
Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Drucksache 17/5916 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung

Zu Abschnitt I

1. Das Transsexuellengesetz muss aufgehoben werden.

Mit der Einführung des Transsexuellengesetzes im Jahr 1980 erschienen Trans-
sexuelle erstmals in den Rechtsnormen und wurden mit Rechten ausgestattet.
Nach drei Jahrzehnten Erfahrung mit dem Transsexuellengesetz hat sich ge-
zeigt, dass Transsexuelle in ihrem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
eingeschränkt werden und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt
wird. Dem TSG liegt ein biologischer Geschlechterbegriff zugrunde, der den
Bedürfnissen von transsexuellen Menschen nicht gerecht wird und die Pro-
bleme der Betroffenen nicht erfasst.

Das TSG ist in wesentlichen Punkten nicht mit dem Grundgesetz vereinbar,
sechs Entscheidungen, die das TSG in Teilen für verfassungswidrig erklärten
sprechen eine deutliche Sprache (BVerfG – 16. März 1982 – 1 BvR 938/81;
26. Januar 1993 – 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92, 15; 6. Dezember
2005 – 1 BvL 3/03; BVerfGE 115, 1; 18. Juli 2006 – 1 BvL 1/04, 1 BvL 12/04;
BVerfGE 116, 243; 27. Mai 2008 – 1 BvL 10/05; 11. Januar 2011 – 1 BvR
3295/07).

2. Das Namens- und Personenstandsrecht schränkt auch die Rechte von Inter-
sexuellen und Transgendern ein. Nach Angaben der Bundesregierung leben in
Deutschland etwa 8 000 bis 10 000 Menschen „mit schwerwiegenden Abwei-
chungen der Geschlechtsentwicklung“ (Bundestagsdrucksache 16/4786). Der
Verein Intersexuelle Menschen e. V. spricht von 80 000 bis 120 000 Menschen
(vgl. CEDAW-Schattenbericht 2008; CEDAW: Übereinkommen zur Beseiti-
gung jeder Form von Diskriminierung der Frau).

Intersexuelle, geläufig sind auch die Begriffe „Hermaphroditen“ oder „Zwitter“,
werden zumeist frühkindlichen Operationen unterzogen, da Ärzte den Fürsorge-
berechtigten empfehlen, eine Geschlechtseindeutigkeit mit Hilfe von Opera-
tionen durchzuführen. Die Betroffenen sind mit erheblichen physischen und
psychischen (Spät-)Folgen konfrontiert. Viele Betroffene leiden unter den Ein-
griffen, da sich später – insbesondere im Rahmen der Pubertät – oftmals eine
andere Geschlechtsidentität herausbildet, die im Widerspruch zur operativ ge-
schaffenen steht.

Den Fürsorgeberechtigten intersexueller Menschen wird keine konkrete Hilfe-
stellung gegeben; so erscheint der ärztliche Rat zum operativen Eingriff plausi-
bel, da sie nicht wissen können, wie man ein Kind aufzieht, ohne ihm entweder
eine männliche oder weibliche Geschlechtsidentität zuzuweisen. Viele Medizi-
nerinnen und Mediziner verweisen auf das Personenstandsrecht. § 59 des Per-
sonenstandsgesetzes verpflichtet zur Festlegung des Geschlechts. Eine Ände-
rung des Personenstandsrechts, die auch den Geschlechtseintrag „intersexuell“
und „transgender“ ermöglicht, schafft für die Betroffenen neue Möglichkeiten.
Eine Änderung des Personenstandsrechts ist im Sinne der Betroffenen dringend
geboten, da ihre geschlechtliche Situation bislang rechtlich unberücksichtigt
blieb.

Transgender leiden darunter, dass es gesellschaftlich kaum möglich und vor-
stellbar erscheint, zwischen den Geschlechtern zu leben. Sie wollen keine
männliche oder weibliche Identität einnehmen, wie sie kulturell und insbeson-
dere rechtlich vorgeschrieben wird. Viele lehnen auch die Gegenüberstellung
von Homo- und Heterosexualität ab, weil sie ebenfalls nicht eine sexuelle Iden-
tität annehmen wollen bzw. nicht können. Transgender wollen zumeist keine
geschlechtsangleichenden Maßnahmen vornehmen, darin unterscheiden sie
sich von Transsexuellen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5916

„Zu den Paradoxien unserer Kultur gehört, dass wir einerseits nur zwei Ge-
schlechter kennen, andererseits aber, was wir alle ahnen, so viele Geschlechter
existieren wie Menschen, weil nur dann von einem Individuum gesprochen
werden kann, wenn es einmalig und unverwechselbar ist. Keine Weiblichkeit
gleicht der anderen, keine Männlichkeit ist identisch mit der anderen […] und
doch pressen die großen Raster uns alle entweder in die eine oder die andere
Kategorie. Heute geht es zwar laxer zu in dieser Hinsicht und auch etwas viel-
fältiger. Noch aber wollen die Menschen wissen, ob sie nun ein männliches
oder ein weibliches Wesen vor sich haben.“ (Volkmar Sigusch (2005): Neo-
sexualitäten. Über den kulturellen Wandel von Liebe und Perversion, Frankfurt
a. M., S. 158).

Unter dieser Problematik leiden Intersexuelle und Transgender. Eine Änderung
des Personenstands- und des Vornamensrechts, die ihre geschlechtliche und
sexuelle Identität anerkennt, würde ihre rechtliche Situation gravierend verbes-
sern und anerkennen, dass die gesellschaftliche Zuschreibung von nur zwei Ge-
schlechtern unangemessen ist.

Zu Abschnitt II

Das TSG stellte bei seiner Einführung im Jahr 1980 für transsexuelle Menschen
eine erhebliche Verbesserung dar, denn sie wurden zum ersten Mal rechtlich
anerkannt. Trotzdem erwies sich das TSG als unzureichend und in vielen Punk-
ten nicht als verfassungskonform. Mit der zunehmenden Anerkennung von In-
tersexuellen und Transgendern in der Gesellschaft reift die Erkenntnis, dass
auch ihrem Recht auf persönliche Entfaltung und sexuelle Selbstbestimmung
Rechnung getragen werden muss.

Eine Änderung des Vornamensrechts sollte allen Menschen das Recht gewäh-
ren, ihren Vornamen zu ändern. Ein Missbrauch des Rechts wäre durch eine
Staffelung der Gebühren ab dem zweiten Antrag zu verhindern.

Ein Reformwerk, welches die Rechte von Transsexuellen, Transgendern und
Intersexuellen in einem Konzept zu lösen vermag, ist seit langem überfällig. Es
bedarf umfassender Anstrengungen im Sinne einer politischen Querschnitts-
strategie in allen Bereichen und auf allen Ebenen, um Diskriminierungen wegen
der sexuellen Identität und Orientierung gesellschaftlich zu ächten und eine
gleichberechtigte Teilhabe der Betroffenen in allen Lebensbereichen sicher-
zustellen. Die vorgeschlagenen Verbesserungen sind daher nur als erster Schritt
anzusehen, welcher die längst überfälligen Korrekturen des Rechts vollzieht. Es
geht um nicht mehr und nicht weniger als die elementaren Menschenrechte von
Transsexuellen, Transgendern und Intersexuellen. Es handelt sich um sexuelle
Menschenrechte.

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