BT-Drucksache 17/5240

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/4887- Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts

Vom 23. März 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5240
17. Wahlperiode 23. 03. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht

des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/4887 –

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur
Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet
des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts

A. Problem

Der Rat der Europäischen Union hat am 18. Dezember 2008 die Verordnung
(EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit
in Unterhaltssachen (Unterhaltsverordnung) verabschiedet. Die Verordnung ist
überwiegend ab dem 18. Juni 2011 anzuwenden. Um dieser Verpflichtung nach-
zukommen, bedarf es verschiedener Durchführungsvorschriften. Weiterhin sind
bestehende Aus- und Durchführungsvorschriften zu unterhaltsverfahrensrecht-
lichen Übereinkommen und Verträgen zu bündeln, um eine Rechtszersplitterung
zu verhindern.

Unabhängig hiervon bedarf im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Vorschrift
über die Anrechnung der bei Beratungshilfe in sozialrechtlichen Angelegenhei-
ten zu zahlenden Gebühr auf die Gebühren für ein nachfolgendes gerichtliches
oder behördliches Verfahren der Korrektur.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Ausschuss empfiehlt
eine Ergänzung von § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes (AUG), wonach dem
Bundesministerium der Justiz die Möglichkeit eröffnet werden soll, Aufgaben

nach dem Auslandsunterhaltsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen auf eine
andere Stelle als das Bundesamt der Justiz zu übertragen. Des Weiteren emp-
fiehlt der Ausschuss Änderungen aus redaktionellen Gründen und um die Ände-
rungsbefehle zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung einer inzwischen erfolgten
Neubekanntmachung anzupassen.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

Drucksache 17/5240 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5240

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/4887 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, Aufgaben der
zentralen Behörde entsprechend Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 4/2009 auf eine andere öffentliche Stelle zu übertragen oder eine juris-
tische Person des Privatrechts mit den entsprechenden Aufgaben zu belei-
hen. Die Beliehene muss grundlegende Erfahrungen bei der Durchsetzung
von Unterhaltsansprüchen im Ausland nachweisen können. Den Umfang
der Aufgabenübertragung legt das Bundesministerium der Justiz fest. Die
Übertragung ist vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger
bekannt zu geben. Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Bundes-
ministeriums der Justiz. § 5 Absatz 5 und die §§ 7 und 9 werden auf die
Tätigkeit der Beliehenen nicht angewendet.“

b) In § 74 wird die Angabe „§§ 53 und 119“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 1
und § 119“ ersetzt.

2. In Artikel 13 werden in § 74 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die Wörter
„nach § 11 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungs-
ausgleich oder“ gestrichen.

3. Artikel 15 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 15
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I
S. 139) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 39 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren
dürfen aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2c des
Straßenverkehrsgesetzes die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b ge-
nannten Daten für Anfragen unter Verwendung folgender Angaben bereit-
gehalten werden:

1. im Fall einer natürlichen Person Familienname, Vornamen, Ordens-
oder Künstlername, Geburtsname, Datum und Ort der Geburt oder

2. im Fall einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung der Name
oder die Bezeichnung des Halters, gegebenenfalls in Verbindung mit
der Anschrift des Halters.

Die in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die zentrale Be-
hörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes).“

2. § 51 Satz 1 wird aufgehoben.‘

4. Artikel 17 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 17
Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
In § 39 Absatz 5a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
2011 (BGBl. I S. 139), die durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden

Drucksache 17/5240 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ist, werden nach der Angabe „§ 36 Absatz 2c“ die Angabe „und 2d“ und nach
den Wörtern „(§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes)“ die Wörter „sowie für
den Gerichtsvollzieher“ eingefügt.‘

Berlin, den 23. März 2011

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Ute Granold
Berichterstatterin

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Stephan Thomae
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

der Unterhaltsverordnung beziehungsweise Artikel 12 des
Haager Übereinkommens, die jeweils die Übermittlung, Ent-

leichtert. Aufgrund seiner Mitgliederstruktur ist die Zusam-
gegennahme und Bearbeitung der Anträge und Fälle durch
die Zentralen Behörden regeln, zukünftig nur noch mit der
jeweiligen zentralen Behörde beziehungsweise mit der nach
Artikel 51 Absatz 3 der Unterhaltsverordnung (Artikel 6

menarbeit mit den Jugendämtern und Unterhaltsvorschuss-
kassen besonders eng. Das DIJuF treibt jährlich über 5 Mio.
Euro Unterhaltsgelder ein. Das Institut betreut derzeit etwa
4 500 laufende Einzelfälle.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5240

Bericht der Abgeordneten Ute Granold, Sonja Steffen, Stephan Thomae,
Jörn Wunderlich und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/4887 in seiner 96. Sitzung am 17. März 2011 beraten und
an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung und an
den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur
Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage auf Drucksache 17/4887 in seiner 35. Sitzung
am 23. März 2011 beraten und empfiehlt einstimmig die
Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen. Der
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
auf Ausschussdrucksache 17(13)89 [17(6)84] wurde mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. angenommen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 41. Sitzung
am 23. März 2011 beraten und empfiehlt einstimmig die An-
nahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfeh-
lung ersichtlichen Fassung. Die vorgeschlagenen Änderun-
gen entsprechen einem Änderungsantrag, der von den
Fraktionen der CDU/CSU und FDP im Rechtsausschuss ein-
gebracht und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen wurde.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Artikel 51 Absatz 3 der Unterhaltsverordnung räumt den
Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die
Möglichkeit ein, die Aufgaben der zentralen Behörden auf
andere Stellen zu übertragen. Artikel 6 Absatz 3 der Haager
Unterhaltskonvention, die nach ihrem Inkrafttreten ebenfalls
nach dem AUG durchgeführt werden soll, enthält eine in-
haltsgleiche Regelung. Diese Vorschriften tragen den organi-
satorischen Besonderheiten in den Mitglied- beziehungs-
weise Vertragsstaaten Rechnung.

Es ist zu erwarten, dass die zentrale Behörde eines Mitglied-
oder Vertragsstaates vor allem im Hinblick auf Artikel 58

Mit dem neu anzufügenden Absatz 3 soll daher entsprechend
Artikel 51 Absatz 3 der Unterhaltsverordnung die Möglich-
keit eröffnet werden, Aufgaben der zentralen Behörde auf
eine andere Stelle zu übertragen. Satz 1 enthält die Übertra-
gungsermächtigung. Satz 2 stellt bestimmte Anforderungen
an die zu beleihende Stelle, um zu gewährleisten, dass die
Beliehene die Aufgaben, wie die zentrale Behörde, effektiv
und sachgerecht erfüllt. Die Einzelheiten der Übertragung,
insbesondere ihr Umfang, müssen nicht durch das Gesetz ge-
regelt werden, sondern deren Regelung erfolgt auf Grund-
lage der gesetzlichen Ermächtigung in dem Beleihungsakt.
Aus Transparenz- und Publizitätsgründen wird die Übertra-
gung nach Satz 4 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Nach Artikel 51 Absatz 3 der Unterhaltsverordnung muss
die Stelle, auf die Aufgaben der zentralen Behörde übertra-
gen werden, der staatlichen Aufsicht unterliegen. Satz 5 un-
terwirft daher klarstellend die beliehene Stelle der Fachauf-
sicht des Bundesministeriums der Justiz. Im Umfang der
Übertragung hat die Beliehene die gleichen Rechte und
Pflichten, die die Unterhaltsverordnung und dieser Entwurf
der zentralen Behörde zuweisen. So ist die Tätigkeit der Be-
liehenen der Justizverwaltung zuzuordnen. Allerdings unter-
liegt die Einziehung von Unterhaltsgeldern durch die Be-
liehene nicht den für die zentrale Behörde geltenden
Regelungen. Dies stellt Satz 6 klar. Ebenso findet im Fall der
Durchsetzung von Unterhalt durch einen Beliehenen keine
Vorprüfung durch die Familiengerichte statt; diese Überprü-
fung des Vorliegens aller Voraussetzungen an einen vollstän-
digen Antrag, der dann von den zuständigen ausländischen
Stellen erfolgreich bearbeitet werden kann, gehört zu den
Anforderungen, die an die Beliehene zu stellen sind. Eine
Entlastung durch die Familiengerichte ist insoweit nicht an-
gezeigt.

Als zu beleihende Stelle kommt zum Beispiel das Deutsche
Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. in Heidel-
berg (DIJuF) in Betracht.

Das DIJuF leistet in der Praxis neben dem Bundesamt für
Justiz Unterstützung in Auslandsunterhaltssachen. Mitglie-
der des DIJuF sind vor allem die kommunalen Gebietskör-
perschaften für ihre Jugendämter. Die Tätigkeit des Instituts
konzentriert sich daher insbesondere auf die Fälle, in denen
für ein Kind bei einem Jugendamt eine Beistandschaft nach
§ 1712 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingerichtet ist oder
Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht, etwa nach
§ 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes, geltend gemacht wer-
den. Aufgrund einer jahrzehntelangen Erfahrung in Aus-
landsunterhaltssachen kann das DIJuF auf gewachsene inter-
nationale Kooperationsstrukturen insbesondere in den USA
zurückgreifen, was die Einzelfallbearbeitung erheblich er-
Absatz 3 des Haager Übereinkommens) beauftragten Stelle
des ausländischen Staates kommunizieren wird.

Mit dem neu anzufügenden Absatz 3 wird aus diesen Grün-
den die Möglichkeit geschaffen, dass das DIJuF auch unter

Ute Granold
Berichterstatterin

homae
atter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter
Sonja Steffen
Berichterstatterin

Stephan T
Berichterst

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin
Drucksache 17/5240 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Geltung der Unterhaltsverordnung und dem – noch nicht in
Kraft getretenen – Haager Unterhaltsübereinkommen, nach
dem sich insbesondere der unterhaltsrechtliche Rechtshilfe-
verkehr mit den USA richten wird, seine Tätigkeit in diesem
Bereich fortsetzen kann.

Das Bundesministerium der Justiz wird von der Übertra-
gungsermächtigung nur Gebrauch machen – was voraus-
sichtlich zu Mehrkosten von etwa 300 000 Euro jährlich
führt –, wenn die Haushaltsmittel zusätzlich etatisiert wer-
den. Würde sich das DIJuF aus dem Tätigkeitsfeld „Aus-
landsunterhalt“ zurückziehen müssen und sich keine andere
geeignete zu beleihende Stelle finden, müssten diese Fälle
vom Bundesamt für Justiz übernommen werden, was zu
deutlich höheren Mehrkosten führen würde.

Zu Buchstabe b

Die Änderung dient einer redaktionellen Korrektur.

Zu Nummer 2

Die Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen
Versehens.

Zu den Nummern 3 und 4

Die Änderungen der Artikel 15 und 17 sind erforderlich, um
die Änderungsbefehle der inzwischen erfolgten Neube-
kanntmachung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung anzu-
passen.

Berlin, den 23. März 2011

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