BT-Drucksache 17/5087

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/4807- Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)

Vom 16. März 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5087
Bericht der Abgeordneten Norbert Barthle, Carsten Schneider (Erfurt), Otto Fricke,
Roland Claus und Alexander Bonde

Der Gesetzentwurf bezweckt im Wesentlichen, den An-
spruchsberechtigten nach dem Entschädigungs-, Ausgleichs-
leistungs- oder NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz, die zu-
gleich nach dem Lastenausgleichsgesetz zur Rückzahlung
verpflichtet sind, Kapital schneller zur Verfügung zu stellen.
Dafür sollen das Entschädigungsgesetz und das Lastenaus-
gleichsgesetz geändert werden.

Darüber hinaus sollen Vorschriften des Vermögensgesetzes
und des Aufbauhilfefondsgesetzes geändert und das Vertrie-
benenzuwendungsgesetz sowie die Erste Verordnung zur
Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsge-
setzes aufgehoben werden.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die
öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Millionenbereich bewegen. Ausfallrisiken, die mit der Vor-
abzahlung verbunden sein können, halten sich in sehr engen
Grenzen, da es wegen der Schätzmethode kaum zu Über-
zahlungen kommen wird. Die Vorfinanzierungskosten sind
bei der Einschätzung des mit der Neuregelung zu erzielen-
den positiven Effektes berücksichtigt.

Die Berechnung beruht auf folgenden Erkenntnissen und
Prognosen der Lastenausgleichs- und Entschädigungsver-
waltungen: Bei rd. 15 000 derzeit noch offenen und zu er-
wartenden Rückforderungsfällen zur Verrechnung und einer
durchschnittlichen Nettoentschädigung von 36 500 Euro für
das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz und
182 000 Euro für das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz
ergibt sich ein Entschädigungsvolumen von rd. 710 Mio.
Euro. Den Berechtigten wird ein großer Teil ihrer Entschä-
leistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des
Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)
17. Wahlperiode 16. 03. 2011

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/4807, 17/5086 –

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungs-
Die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden werden
nicht zusätzlich belastet. Vielmehr führt die durch die Ein-
führung einer Abschlagszahlung bewirkte Verkürzung der
Zinslaufzeit ab dem 1. Januar 2004 zu Minderausgaben für
den Entschädigungsfonds, welche sich im zweistelligen

digung auf Schätzbasis vorab ausgezahlt, so dass der Zins-
lauf insoweit endet. Bei einer Verfahrensdauer bis 2018/
2019, einer durchschnittlichen Verkürzung der Zinslaufzeit
um zwei Jahre und unter Berücksichtigung der Vorfinanzie-
rung ergeben sich Einsparungen von rd. 50 Mio. Euro ge-
genüber der bisherigen Regelung.

Der Haushaltsausschuss

Petra Merkel (Berlin)
Vorsitzende

Norbert Barthle
Berichterstatter

Carsten Schneider (Erfurt)
Berichterstatter

Otto Fricke
Berichterstatter

Roland Claus
Berichterstatter

Alexander Bonde
Berichterstatter
Drucksache 17/5087 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Tabelle 1 (Gesamtersparnis)

Der Tabelle liegen zugrunde: Verzinsung der Entschädigung – 6 Prozent
p. a.; Verkürzung der Zinslaufzeit – zwei Jahre; Vorfinanzierungszins-
satz: 1,4 Prozent p. a.; Nettoverzinsung (rechnerisch) – 4,6 Prozent p. a.

2. Vollzugsaufwand

Zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Haushalte des Bundes
und der Länder entsteht nicht. Die auf das Bundesaus-
gleichsamt übertragenen Abrechnungsaufgaben können mit

den vorhandenen personellen Ressourcen durchgeführt wer-
den. Den neuen Ländern ermöglicht die Neuregelung, das
Entschädigungsverfahren zu einem für sie früheren Zeit-
punkt zu beenden. Für die Länder insgesamt bringt das Ge-
setz keine personelle Mehrbelastung mit sich.

Sonstige Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Un-
ternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen
Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau
und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu
erwarten.

Bürokratiekosten

Durch das Gesetz entstehen keine Informationspflichten für
natürliche oder juristische Personen.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf einver-
nehmlich für mit der Haushaltslage des Bundes verein-
bar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanz-
ausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung.

Fallzahl durchschnitt-
licher

Entschädi-
gungsbetrag

Gesamt-
Entschädi-

gungs-
volumen

Einsparung
durch das
ZEALG

EntschG 13 500 36 500 € 493 Mio. € 35,5 Mio. €

NS-VEntschG 1 200 182 000 € 218 Mio. € 15,7 Mio. €

Zusammen: 14 700 711 Mio. € 51,2 Mio. €

Erledigungen 2011 2012
bis 2018
(jährlich)

2019 Einsparung
(Gesamt)

Fallzahlen 1 260 1 890 210

Einsparung 4,4 Mio. € 6,6 Mio. € 0,6 Mio. € 51,2 Mio. €

Berlin, den 16. März 2011

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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