BT-Drucksache 17/4635

Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011

Vom 3. Februar 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4635
17. Wahlperiode 03. 02. 2011

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Sevim Dag˘delen, Annette Groth,
Niema Movassat, Jens Petermann, Paul Schäfer (Köln), Raju Sharma,
Frank Tempel, Kathrin Vogler, Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE.

Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte vom 21. Januar 2011

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
entschied am 21. Januar 2011 – teils einstimmig, teils mit nur einer bzw. zwei
Gegenstimmen – in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, dass
die Haft- und Lebensbedingungen Asylsuchender und die Mängel des Asyl-
verfahrens in Griechenland ebenso Menschenrechtsverletzungen darstellen wie
die Praxis Belgiens, Asylsuchende im Rahmen von EU-Verteilungsregelungen
in ein solches Land zu überstellen – zumal ohne wirksamen Rechtsbehelf.

Der gesetzliche Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln
gegen Abschiebungen in angeblich sichere Drittstaaten bzw. in Mitgliedstaaten
der EU nach § 34a des Asylverfahrensgesetzes ist angesichts dieses Urteils mit
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unvereinbar.

Auch das Bundesverfassungsgericht hatte im Rahmen zahlreicher einstweiliger
Anordnungen – erstmalig im Beschluss vom 9. September 2009 (2 BvQ 56/09) –
und zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2010 in
dem Verfahren 2 BvR 2015/09 deutlich gemacht, dass es angesichts der Situation
des Asylsystems in Griechenland seine Urteile vom 14. Mai 1996 zur Änderung
des Grundrechts auf Asyl (2 BvR 1938/93 und 2315/93), insbesondere bezüglich
der angenommenen generellen Sicherheit von EU-Mitgliedstaaten für überprü-
fungsbedürftig hält. Zu einem Urteil in der Hauptsache kam es in diesem Ver-
fahren nach dem vom Bundesministerium des Innern Mitte Januar 2011 auf An-
regung des Gerichts verkündeten einjährigen Überstellungsstopp nach Griechen-
land zwar nicht mehr, dennoch gehen alle Beobachter davon aus, dass das
Bundesverfassungsgericht ähnlich, wie nun der EGMR, entschieden hätte.

Unter anderem hatte der Förderverein PRO ASYL e. V. frühzeitig und immer
wieder durch Recherchen und Berichte belegt, dass die Menschenrechte im
Umgang mit Schutzsuchenden in Griechenland und an den EU-Außengrenzen
verletzt werden. Auch die Fragestellerin konfrontierte die Bundesregierung seit
April 2008 mehrfach mit den unhaltbaren Zuständen in Griechenland und dem

bestehenden Handlungsbedarf (vgl. z. B. Bundestagsdrucksachen 16/8861, 16/
11543, 16/12647, 16/14149 (neu), 17/203, 17/1340 und 17/4356). Die Bundes-
regierung hat die Situation in Griechenland hingegen über eine lange Zeit be-
schönigt und stets Verbesserungen der Lage in Griechenland in Aussicht gestellt.
Fast bis zuletzt wurden auch immer wieder Überstellungen nach Griechenland
im Einzelfall so vollzogen, dass den Betroffenen nicht einmal die Gelegenheit
blieb, Rechtsschutz zu suchen – den sie spätestens vom Bundesverfassungs-

Drucksache 17/4635 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gericht erhalten hätten. Nach Ansicht der Fragestellerin hat die Bundesregierung
mit ihrer Überstellungspraxis nach Griechenland massiv die Menschenrechte
Schutzsuchender verletzt, um die Zahl der Asylgesuche in Deutschland niedrig
zu halten und um an der Konstruktion sicherer Drittstaaten sowie an dem gegen-
wärtigen EU-Verteilungssystem (Dublin II) festhalten zu können.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie bewertet die Bundesregierung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Januar 2011, und welche Konsequen-
zen zieht sie hieraus?

2. Inwieweit hält die Bundesregierung die nachfolgenden Aspekte des Urteils
für verallgemeinerbar und wird sie diese Grundsätze und Feststellungen in
Bezug auf bundesdeutsches Recht und Praxis als verbindlich akzeptieren
und anwenden, und wenn nein, warum nicht (bitte nach Unterpunkten ge-
trennt beantworten)?

a) Der EGMR beurteilt die Haftbedingungen für Asylsuchende in Griechen-
land als Verstoß gegen Artikel 3 EMRK und stützt sich dabei unter ande-
rem darauf, dass nach zahlreichen Berichten internationaler Institutionen
und Nichtregierungsorganisationen die systematische Unterbringung
Asylsuchender in Haftzentren ohne Angaben von Gründen eine weit ver-
breitete Praxis der griechischen Behörden sei.

b) Der EGMR beurteilt die mangelhaften Lebensbedingungen für Asyl-
suchende in Griechenland (fehlende Unterbringungsmöglichkeiten,
extreme Armut, ständige Angst vor Übergriffen usw.) als Verstoß gegen
Artikel 3 EMRK.

c) Der EGMR ist der Auffassung, dass die strukturellen Mängel des griechi-
schen Asylsystems (fehlende Informationen über Verfahrenserforder-
nisse, fehlende Dolmetscher, fehlendes qualifiziertes Personal, fehlende
Rechtshilfe, langjährige Verfahrensdauern usw.) einen Verstoß gegen
Artikel 13 i. V. m. Artikel 3 EMRK darstellen.

d) Der EGMR befand, dass die oben geschilderten Mängel des Asylver-
fahrens in Griechenland den belgischen Behörden unter anderem wegen
der Hinweise des UNHCR hätten bekannt sein müssen, so dass sie nicht
einfach davon hätten ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer in
Griechenland im Einklang mit der EMRK behandelt werden würde, ohne
zu überprüfen, ob die griechischen Behörden ihre Asylgesetzgebung auch
in der Praxis anwenden – die Überstellung durch Belgien sei deshalb ein
Verstoß gegen Artikel 3 EMRK.

e) Der EGMR befand, dass die belgischen Behörden angesichts der von
zahlreichen Quellen belegten erniedrigenden Haft- und Lebensbedingun-
gen Asylsuchender in Griechenland den Beschwerdeführer durch die
Überstellung wissentlich einer erniedrigenden Behandlung aussetzten –
ein Verstoß gegen Artikel 3 EMRK.

f) Der EGMR bekräftigte seine Rechtsprechung, wonach Beschwerden ge-
gen infolge einer Abschiebung drohende Menschenrechtsverletzungen
eine gründliche und effektive Untersuchung ermöglichen müssten und
das belgische Eilverfahren diesen Grundsätzen für einen wirksamen
Rechtsbehelf nicht gerecht werde – ein Verstoß gegen Artikel 13 i. V. m.
Artikel 3 EMRK.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4635

3. Inwieweit hält die Bundesregierung das Urteil des EGMR vom 21. Januar
2011 im Grundsatz für übertragbar auf andere Mitgliedstaaten der EU,
sowohl was die Frage der möglichen Menschenrechtswidrigkeit mangel-
hafter Aufnahme- und Asylbedingungen als auch was die Frage der mög-
lichen Menschenrechtswidrigkeit von Überstellungen in andere Mitglied-
staaten und den dabei gewährten Rechtsschutz anbelangt (bitte ausführlich
begründen)?

4. In welchem Umfang haben unanfechtbare Urteile der Großen Kammer des
EGMR nach Ansicht der Bundesregierung eine Bindungswirkung auch für
nicht direkt streitbeteiligte Mitgliedstaaten bzw. inwieweit folgen aus ihnen
Verpflichtungen für alle Mitgliedstaaten der EMRK in vergleichbaren
Fällen?

5. Inwieweit und gegebenenfalls mit welcher Begründung hält das Bundes-
innenministerium angesichts des Urteils des EGMR an seiner Auffassung
fest,

a) dass „persönliche Härten und erhebliche Schwierigkeiten“ nach einer
Rücküberstellung „im Einzelfall“ hinzunehmen seien (vgl. Bundestags-
drucksache 16/11543, Antwort zu Frage 10) – insbesondere in Anbe-
tracht der obigen Darlegungen zu Frage 2 a und 2b;

b) dass es in Griechenland „grundsätzlich“ einen Zugang zu Asylverfahren
gebe (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8861, Antwort zu Frage 2b), und
„Kapazitätsprobleme oder Defizite bei der Durchführung von Asylverfah-
ren“ nicht dazu führten, dass Griechenland nicht mehr als sicherer Dritt-
staat im Sinne von Artikel 16a Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) angese-
hen werden könne (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11543, Antwort zu
Frage 12a) – insbesondere in Anbetracht der obigen Darlegungen zu
Frage 2c und 2d;

c) wonach nicht einmal der Rückzug des UNHCR aus dem griechischen
Asylsystem mit der Begründung, dass in Griechenland kein faires Asyl-
verfahren und kein effektiver Rechtsschutz gegeben seien und EU-Recht
verletzt würde, zum Anlass genommen werden musste, Überstellungen
nach Griechenland auszusetzen, da „die Verantwortung für die Ein-
haltung und Umsetzung des einschlägigen EU-Rechts bei den jeweiligen
Mitgliedstaaten“ liege und es Sache der Europäischen Kommission und
gegebenenfalls des Europäischen Gerichtshofs sei, hierüber zu wachen
(vgl. Bundestagsdrucksache 16/13965, Antwort zu Frage 7) – insbeson-
dere in Anbetracht der obigen Darlegungen zu Frage 2 e und 2f (bitte,
wie stets, die jeweiligen Unterfragen getrennt beantworten)?

6. Wird sich die Bundesregierung insbesondere für eine gesetzliche Änderung
des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen eine
Überstellung nach der Dublin-II-Verordnung bzw. in „sichere Drittstaaten“
einsetzen, und wenn nein, warum nicht, und wie ist dies mit dem Urteil des
EGMR vom 21. Januar 2011 zu vereinbaren?

7. Inwieweit wird sich die Bundesregierung infolge des EGMR-Urteils vom
21. Januar 2011 für eine Grundgesetzänderung einsetzen, da insbesondere
Artikel 16a Absatz 2 Satz 3 GG nicht mit der EMRK vereinbar ist, wobei
Dr. Petra Follmar-Otto vom Deutschen Institut für Menschenrechte bereits
in einer Pressemitteilung vom 10. September 2009 bei der Vorstellung einer
Studie darauf hingewiesen hatte, dass das in der deutschen Drittstaatenrege-
lung zum Ausdruck kommende „blinde Vertrauen“ in die Asylsysteme aller
EU-Mitgliedstaaten nicht mehr aufrechterhalten werden könne (bitte aus-
führlich begründen)?

Drucksache 17/4635 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

8. Inwieweit hält das Bundesinnenministerium auch angesichts des EGMR-
Urteils vom 21. Januar 2011 an seiner Antwort auf Bundestagsdrucksache
16/14149 (neu) zu Frage 30 fest, wonach die vom Deutschen Institut für
Menschenrechte in der Studie „Der Asylkompromiss 1993 auf dem Prüf-
stand“ vom Juli 2009 „vorgebrachten Argumente“ „nicht zu überzeugen“
vermögen und „insoweit auch keine weiteren Schritte angezeigt“ seien, ins-
besondere in Bezug auf das Argument des Instituts, wonach der Ausschluss
eines effektiven Rechtsschutzes mit aufschiebender Wirkung im Rahmen
der Drittstaatenregelung bzw. bei Dublin-Überstellungen gegen Europa-
recht und die Rechtsprechung des EGMR verstoße (Studie: „Der Asylkom-
promiss 1993 auf dem Prüfstand“ S. 11 ff., S. 19 ff. und S. 31 ff.), das durch
das Urteil vom 21. Januar 2011 eindrucksvoll bestätigt wurde?

9. Was hat die Bundesregierung infolge der EGMR-Entscheidung unternom-
men, um in der Praxis sicherzustellen, dass Rechtsmitteln im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren bei Dublin-Überstellungen eine aufschiebende
Wirkung zukommt – und mit welcher Begründung ist sie gegebenenfalls
auch nach dem Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 noch der Auffas-
sung, dass es „nicht dem Gebot effektiven Rechtsschutzes [widerspricht],
dass Rechtsbehelfe gegen Dublin-Überstellungen grundsätzlich keine auf-
schiebende Wirkung haben“ (Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 auf
Bundestagsdrucksache 16/14149 (neu))?

10. Warum hat die Bundesregierung auf eine Frage der Fragestellerin am
3. Januar 2011 erklärt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/4356, Antwort zu
Frage 14), ihr seien keine Staaten bekannt, die angekündigt haben, verstärkt
vom Selbsteintrittsrecht bei Überstellungen nach Griechenland Gebrauch zu
machen, und dabei verschwiegen, dass die Bundesregierung zu diesem Zeit-
punkt bereits geplant haben muss, vom Selbsteintrittsrecht für einen länge-
ren Zeitpunkt generell Gebrauch zu machen – zumal auch auf Bundestags-
drucksache 17/4356 zu den Fragen 1, 2 und 3 nach den Schlussfolgerungen
der Bundesregierung aus neuen Berichten über Menschenrechtsverletzun-
gen in Griechenland ausdrücklich gefragt worden war?

a) Seit wann gibt es innerhalb der Bundesregierung entsprechende Über-
legungen, wann und mit welcher Begründung ist die Entscheidung dann
gefallen und warum erst so spät, nachdem das Bundesverfassungs-
gericht laut eigener Presseerklärung vom 26. Januar 2011 „bereits
unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung“ Ende Oktober 2010
beim Bundesinnenministerium „angeregt“ hatte „zu prüfen, ob von dem
Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht wird“?

b) Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass nach dem
Verlauf der mündlichen Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht
Ende Oktober 2010 damit zu rechnen war, dass das Gericht eine Über-
stellung des Beschwerdeführers nach Griechenland untersagt und die
Regelung nach § 34a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes für europa-
rechts- bzw. verfassungswidrig erklärt hätte (bitte darlegen)?

c) Inwieweit wurde der einjährige Überstellungsstopp mit dem Kalkül er-
lassen, eine zu erwartende Grundsatzentscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts und eine grundsätzliche Überprüfung der deutschen Dritt-
staatenregelung und der Dublin-Regularien vermeiden zu wollen?

d) Inwieweit hält es die Bundesregierung für bedauerlich, dass nach der
Einstellung des Verfahrens in absehbarer Zeit nicht mit einer Klärung
der aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen durch das Bundes-
verfassungsgericht zu rechnen ist, etwa in Hinblick auf Überstellungen
in andere EU-Mitgliedstaaten und in Hinblick auf zu erwartende neue

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4635

Rechtstreitverfahren, wenn Überstellungen in einem Jahr wieder auf-
genommen werden sollten?

11. Wie beurteilt das Bundesinnenministerium im Nachhinein sein zögerliches
Verhalten und seine jahrelange Weigerung, Überstellungen nach Griechen-
land generell auszusetzen, vor dem Hintergrund, dass diese nach dem Urteil
des EGMR seit spätestens Frühjahr 2009, nachdem zahlreiche internationale
Institutionen und Nichtregierungsorganisationen umfangreiches Material zu
den Problemen des griechischen Asylsystems vorgelegt hatten, als men-
schenrechtswidrig angesehen werden müssen und vor dem Hintergrund,
dass z. B. der UNHCR bereits seit dem 15. April 2008 einen generellen
Stopp von Überstellungen nach Griechenland gefordert hat – und welche
politischen, personellen, inhaltlichen und rechtlichen Konsequenzen zieht
die Bundesregierung hieraus?

12. Welche Maßnahmen erwägt bzw. ergreift die Bundesregierung, um die
nach Maßgabe des EGMR-Urteils seit spätestens Frühjahr 2009 menschen-
rechtswidrig von Deutschland aus nach Griechenland überstellten Asyl-
suchenden nach Deutschland zurückzuholen, oder aber deren andauernde
menschenrechtswidrige Behandlung in Griechenland zu beenden bzw. sie
zu entschädigen?

a) Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um das
Schicksal der von Deutschland menschenrechtswidrig rücküberstellten
Personen aufzuklären, welche Hilfe und Unterstützung wird sie ihnen
zukommen lassen?

b) Rechnet die Bundesregierung damit, dass diese Personen die Bundesrepu-
blik Deutschland vor dem EGMR wegen der erlittenen Menschenrechts-
verletzungen infolge der Rücküberstellung nach Griechenland verklagen
werden, und wie beurteilt sie die diesbezüglichen Erfolgschancen?

13. Wieso erachtet die Bundesregierung Griechenland immer noch als „siche-
ren Drittstaat“ (vgl. hib-Meldung Nr. 19 zur Sitzung des Innenausschusses
des Bundestages vom 19. Januar 2011), obwohl auch aus Äußerungen des
Bundesministers des Innern, Dr. Thomas de Maizière, (vgl. Agenturmel-
dungen zum Treffen der EU-Innenminister in Gödöllö am 20. Januar 2011)
hervorgeht, dass nach seiner Auffassung in Griechenland die „menschen-
rechtlichen Standards“ der EU nicht erfüllt sind – oder hat sich die Auffas-
sung, Griechenland sei ein „sicherer Drittstaat“, nach dem Urteil des EGMR
vom 21. Januar 2011 geändert (bitte darlegen)?

14. In welchen EU-Mitgliedstaaten gibt es inzwischen einen Überstellungs-
stopp nach Griechenland, und mit welchen Gründen vollziehen die anderen
Mitgliedstaaten weiterhin Überstellungen nach Griechenland trotz des
EGMR-Urteils vom 21. Januar 2011?

15. Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der EGMR-Ent-
scheidung das Asylsystem und die Behandlung von Asylsuchenden in den
Ländern Italien, Ungarn, Malta, Zypern, Slowakei, Bulgarien und Rumä-
nien (bitte getrennt beantworten), und ist sie der Auffassung, dass bei die-
sen Ländern ohne jede Prüfung des Einzelfalls davon ausgegangen werden
kann, dass dort in jedem Fall eine menschenwürdige Unterbringung und
Versorgung, ein faires Asylverfahren und die Einhaltung des Nichtzurück-
weisungs-Gebots garantiert sind (bitte begründen), obwohl z. B. insbeson-
dere in Bezug auf Italien bereits mehrere Verwaltungsgerichte in Zweifel
ziehen, ob dort erforderliche Mindeststandards im Asylverfahren gewahrt
sind (vgl. Rechtsprechungsübersicht des Informationsverbunds Asyl und
Migration, www.asyl.net)?

Drucksache 17/4635 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

16. Wie wird sich die Bundesregierung nach dem EGMR-Urteil zu Vor-
schlägen der EU-Kommission zur Änderung der Dublin-II-Verordnung im
Rahmen der europäischen Verhandlungen verhalten, und welche Änderun-
gen der deutschen Verhandlungsstrategie ergeben sich aus dem Urteil?

17. Mit welchen Argumenten will sich die Bundesregierung gegebenenfalls
weiterhin gegen einen Mechanismus zur Aussetzung von Überstellungen in
überforderte Mitgliedstaaten einsetzen, nachdem sie selbst einen solchen
Überstellungsstopp für ein Jahr verfügt hat (was doppelt so lange ist wie
der Vorschlag der Kommission)?

18. Mit welchen Argumenten will sich die Bundesregierung gegebenenfalls
weiterhin gegen die Verankerung effektiven Rechtsschutzes mit auf-
schiebender Wirkung im Rahmen des Dublin-Überstellungsverfahrens ein-
setzen, nachdem der EGMR solche effektiven Rechtsbehelfe erneut und
konkret bezogen auf Dublin-Überstellungen eingefordert hat?

19. Mit welchen Gründen soll nach Ansicht der Bundesregierung grundsätzlich
an einem EU-Verteilungssystem festgehalten werden, das einzelnen Rand-
staaten der EU bzw. aktuell konkret einem einzigen kleinen und zudem
wirtschaftlich schwachen Land der EU die Hauptaufgabe der Unter-
bringung und Versorgung von Schutzsuchenden und die Aufgabe der
Durchführung entsprechender Asylverfahren auferlegt (derzeit reisen wohl
etwa 90 Prozent aller als „illegal“ Aufgegriffenen in der EU über Griechen-
land ein)?

20. Was hat das Bundesinnenministerium zu einer Änderung seiner mehrfach in
EU-Gremien und im Innenausschuss des Deutschen Bundestages vorgetra-
genen Auffassung bewogen, wonach es einen generellen Überstellungs-
stopp nicht oder erst dann geben dürfe, wenn ein Mitgliedstaat seinen EU-
rechtlichen Asylverpflichtungen umfänglich nachgekommen sei, weil sie
ansonsten für entsprechende Versäumnisse belohnt würden?

21. Was hat das Bundesinnenministerium zu einer Änderung seiner mehrfach in
EU-Gremien und im Innenausschuss des Deutschen Bundestages vorgetra-
genen Auffassung bewogen, wonach ein „Aussetzungsmechanismus“, wie
von der EU-Kommission vorgeschlagen (zeitweiser Überstellungsstopp bei
überforderten Mitgliedstaaten), das Dublin-System „zerstören“ könnte (Bun-
desminister des Innern Dr. Thomas de Maizière auf der November-Sitzung
des Rats, vgl. Ausschussdrucksache 17(4)125, S. 4) bzw. wonach ein solcher
Aussetzungsmechanismus mit einer „falschen Anreizwirkung für illegale
Migration“ verbunden wäre und deshalb von Deutschland abgelehnt werde
(Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesministers des Innern, Dr. Ole
Schröder, im Dezember beim Rat „Justiz und Inneres“, vgl. Ausschussdruck-
sache 17(4)142, S. 2f; bitte ausführlich darlegen)?

22. Sollte vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Ungleichverteilung in der
EU durch das Dublin-System nicht die Anregung im Grünbuch der
EU-Kommission über das künftige Gemeinsame Europäische Asylsystem
(KOM(2007) 301 endg.) wieder aufgegriffen werden, über andere Ver-
fahren und eine gerechtere Lastenteilung nachzudenken, wobei hier aus-
drücklich als mögliche Zuständigkeitsregelung auch erwähnt wurde, dass
das Land zuständig sein könnte, in dem der Asylantrag gestellt wurde, was
von „korrektiven“ Lastenteilungsmechanismen ergänzt werden müsse
(KOM(2007) 301, S. 12f; bitte ausführen)?

23. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der aktuellen Ent-
wicklung die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. April
2006 (EuB-EP 1335), mit der die Kommission „eindringlich“ aufgefordert
wurde, „umgehend einen Vorstoß zur Änderung der (…) Dublin-II-Ver-

ordnung zu unternehmen, durch die deren eigentlicher Grundsatz, wonach

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4635

das erste Einreiseland der für die Bearbeitung eines Asylantrages zu-
ständige Mitgliedstaat ist, was für die Länder im Süden und Osten der EU
eine untragbare Belastung darstellt, in Frage gestellt wird und ein Mecha-
nismus für eine gerechte Verteilung der Verantwortlichkeiten auf die Mit-
gliedstaaten festgelegt wird“ (vgl. auch die Entschließung vom 28. Septem-
ber 2006; EuB-EP 1403, Punkt 26)?

24. Welche Informationen zum aktuellen Stand des griechischen Asylsystems
liegen der Bundesregierung vor, insbesondere bezüglich

a) des Aufbaus des Asylverfahrens (inklusive des Rechtswegs): Unter wel-
chen Bedingungen muss wo ein Asylantrag gestellt werden, wer ent-
scheidet über die Anträge, welche Instanzen gibt es, was sind die Zu-
gangsvoraussetzungen im Beschwerde- bzw. Gerichtsweg usw.,

b) der Zahl der in Griechenland lebenden Asylsuchenden, der geschätzten
Zahl der irregulären Migrantinnen und Migranten (unter denen sich
viele Asylsuchende befinden, die jedoch keinen Asylantrag stellen
konnten oder wollten), der Zahl der staatlichen Unterbringungsmöglich-
keiten, des Umfangs der gewährten Sozialleistungen usw.,

c) der Zahl der noch nicht entschiedenen Asylanträge (in welcher Instanz),
der Zahl der Neuanträge und der durchschnittlichen Dauer eines Asyl-
verfahrens, der aktuellen Anerkennungs- und Ablehnungsquoten im
Asylverfahren (in welcher Instanz, nach Herkunftsländern differenziert)
usw.?

25. Worauf stützt die Bundesregierung ihre Prognose, wonach in Griechenland
binnen eines Jahres wieder menschenrechtskonforme Zustände im Asyl-
system hergestellt werden könnten, nachdem das Bundesinnenministerium
bereits in den vergangenen Jahren mehrfach (angekündigte) Änderungen
im griechischen Asylsystem zum Anlass genommen hatte, eine Verbesse-
rung der Situation in Aussicht zu stellen – was sich im Folgenden dann
aber immer wieder als unzutreffend erwies (vgl. z. B. Antwort der Bundes-
regierung zu Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 16/14149 (neu))?

26. Welche weitergehenden Maßnahmen wird die Bundesregierung bzw. die EU
ergreifen, um Griechenland schnell und effektiv zu helfen, ein menschen-
rechtskonformes Asylsystem in der Praxis zu realisieren – auch eingedenk
des Umstands, dass die bisherigen Maßnahmen der EU und Deutschlands
eben keine grundlegenden Änderungen erbracht haben –, und welche
schnellen Lösungen planen die Bundesregierung oder die EU für die derzeit
in Griechenland lebenden asylsuchenden Menschen, die unter den men-
schenrechtswidrigen Bedingungen leiden?

27. Inwieweit sieht die Bundesregierung eine Lösung für die Probleme des über-
forderten griechischen Asylsystems insbesondere darin, die EU-Außen-
grenzen Griechenlands effektiver abzusichern, wie dies derzeit etwa durch
das Frontex-Sondereinsatzteam im Evros-Gebiet geschieht und wie es ver-
mutlich verstärkt durch den Bau einer Mauer bzw. eines Grenzzauns an der
türkisch-griechischen Grenze bzw. durch Abschluss eines Rückübernahme-
abkommens mit der Türkei geschehen wird (bitte darlegen)?

Berlin, den 1. Februar 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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